Sachverhalt
A. 1 Die […] (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Strom- versorgungsgesetzgebung in den Gemeinden […] und […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt den Endverbraucher […] (Gesuchsgegner) am […] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Im Jahr 2023 informierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner erstmals über den geplanten Austausch des bisherigen konventionellen Stromzählers durch einen Smart Meter. Dieser lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 den Ersatz des bisherigen Zählers ab. Nach einem mehrmaligen Austausch zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner per E-Mail und Telefon verweigerte dieser den Einbau des Smart Meters sowie die damit verbundenen Mehrkosten mit Schreiben vom 7. Juni 2024 erneut (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 3- 8). 3 In ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 setzte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner darüber in Kenntnis, dass sie ein Verfahren bei der EICom einleiten werde, wenn er dem Einbau eines Smart Meters weiterhin nicht zustimme. Zudem bat sie ihn, im Verweigerungsfall die bisher in Rechnung gestellten Mehrkosten zu begleichen. Der Gesuchsgegner hielt mit Schreiben vom 31. Juli 2024 an seiner Weigerung fest, worauf die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 antwortete. Am 20. Dezember 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Weiterleitung der Akten an die ElCom (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 10-16). 4 Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner abschliessend zur Stellungnahme auf, ob er die Installation eines intelligenten Messsystems weiterhin ablehne, die Mehrkosten durch Verweigerung der Installation eines intelligenten Messsystems weiterhin nicht bezahle und sich für ein Verfahren bei der ElCom ausspreche. In seinem Schreiben vom 14. März 2025 beantragte der Gesuchsgegner die «Sistierung» des Rechnungsbetrags für die Mehrkosten im Hinblick auf das Verfahren bei der ElCom (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 19 f.). B. 5 Mit Eingabe vom 17. März 2025 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel in der Mietwohnung des Gesuchsgegners und Begleichung der Mehrkosten eingereicht. Darin stellt sie die folgenden Anträge (act. 1): «Angelehnt an die Verfügung der EICom 233-0091 ist Herr […] anzuweisen, der […] zwecks Auswechslung des konventionellen Zählers ab Rechtskraft der Verfügung innert 30 Tagen drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr vorzuschlagen. […] bestätigt innert Wochenfrist ab Erhalt der Vorschläge, von welchem sie Gebrauch macht. Herr […] ist verpflichtet, dass […] zum vereinbarten Termin den Zugang zur Messanlage gewährleistet ist. Ebenso sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrkosten (Stand 01/2025 CHF 97.29) fristgerecht zu begleichen. Die Gebühren der Verfügung sind der unterliegenden Partei anzulasten. Nach den bereits erfolgten Entscheiden beantragt die […] eine vollumfängliche Kostentragung durch den Gesuchsgegner Herr […].» 6 Auf telefonische Nachfrage des Fachsekretariats der ElCom hin verneinte die Gesuchstellerin die Möglichkeit, auf die Auswechslung des Zählers zu verzichten und weiterhin die Mehrkosten in Rechnung zu stellen, da der Zähler nur noch bis nächstes Jahr funktionsfähig sei (act. 2).
ElCom-D-4E263501/6 4/17 7 Mit Schreiben vom 11. April 2025 an die Parteien eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), stellte das Gesuch dem Gesuchsgegner zu und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (act. 4). 8 Nach einer gewährten Fristverlängerung (act. 5 und 6) reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Juni 2025 seine Gesuchsantwort ein. Darin stellte er die folgenden Anträge (act. 7): «- Es sei zu verfügen, dass der vorgesehene Smart Meter nicht eingebaut werden darf und der bisherige Zähler nicht ersetzt werden darf.
- Es sei zu verfügen, dass die Kosten für die Ablesung belegt werden müssen.
- Es sei zu verfügen, dass alle bisherigen Rechnungen für die Zählerablesung zu stornieren sind.
- Es sei zu verfügen, dass die […] auf die Erhebung der Gebühren für die nicht-notwendige Ablesung zu verzichten hat. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der […].» 9 Die Gesuchsantwort des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 25. Juni 2025 zugestellt (act. 8), woraufhin diese mit Eingabe vom
3. Juli 2025 eine Stellungnahme einreichte (act. 9). 10 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat das Fachsekretariat der ElCom die Gesuchstellerin um weitere Unterlagen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion des Smart Meters, mit welcher der Netzbetreiber die Stromzufuhr ferngesteuert unterbrechen kann, sowie zur Zusammensetzung der Mehrkosten für die Messung ersucht (act. 10). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 4. August 2025 die geforderten Unterlagen eingereicht (act. 11). 11 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 hat das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsgegner die weiteren Unterlagen der Gesuchstellerin zugestellt und ihn darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen bestätigen würden, dass das in Frage stehende Smart Meter-Modell nicht über eine entsprechende Abschaltfunktion verfügt. Zudem hat das Fachsekretariat der ElCom in diesem Schreiben erstmals darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachtet (act. 13). 12 Der Gesuchsgegner stellte daraufhin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 einen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (act. 14), woraufhin der Gesuchstellerin vom Fachsekretariat der ElCom am 23. Dezember 2025 eine Frist zum Gesuchsrückzug angesetzt wurde (act. 15). Die Gesuchstellerin hielt mit Schreiben vom 9. Januar 2026 an ihrem Gesuch fest (act. 16). 13 Das Fachsekretariat der ElCom hat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Februar 2026 zugestellt und festgehalten, dass das Verfahren auf Erlass einer Verfügung aufgrund des Festhaltens am Gesuch nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, sondern fortzusetzen sei. Zudem hat es erneut festgehalten, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 17). 14 Auf telefonische Nachfrage des Fachsekretariats vom 28. Juli 2026 hin bestätigte die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um die Installation des Smart Meters zu ermöglichen. Die Mehrkostenabrechnungen aus 2024 sowie diejenigen aus dem Jahr 2026 habe er bezahlt. Offen seien vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe (act. 18). C. 15 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-4E263501/6 5/17 II
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 16 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 17 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie entscheidet sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). 18 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 19 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smart Meter zu ersetzen und ihm Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smart Meters in Rechnung zu stellen. Gemäss Artikel 17a Abs. 1 StromVG sind die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig. Artikel 17abis StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8adecies, 8aundecies, 8aduodecies, 8b und 8d der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smart Meter handelt es sich unbestrittenermassen um einen Bestandteil eines intelligenten Messsystems im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 21 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, welche sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners berechtigt, und den Gesuchsgegner verpflichtet, dies zu dulden. Zudem sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smart Meters zu verpflichten. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
ElCom-D-4E263501/6 6/17 22 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 11. April 2025 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Die Schreiben des Fachsekretariats der ElCom an die Parteien wurden der Gegenpartei jeweils in Kopie zur Kenntnis sowie die Eingaben der Parteien jeweils an die Gegenpartei zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Vorbringen der Parteien 23 Zur Begründung ihres Antrags auf Auswechslung des Stromzählers bringt die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner weigere sich, trotz mehrfacher Kontaktaufnahme von Seiten der Gesuchstellerin, den für seine Mietwohnung vorhandenen, konventionellen Stromzähler Nr. […] gegen ein intelligentes Messsystem ersetzen zu lassen. Zudem weigere er sich, die entstandenen Mehrkosten zu bezahlen. Unter diesen Umständen sehe sich die Gesuchstellerin gezwungen, ein gebührenpflichtiges Verfahren einzuleiten, um den Einbau des intelligenten Messsystems verfügen zu lassen (act. 1). 24 Der Gesuchsgegner führt im Verfahren vor der ElCom als Gründe für seine Ablehnung im Wesentlichen an, das Ende der Funktionsfähigkeit des Stromzählers sei nicht belegt. Es handle sich um einen elektronischen Zähler, der tadellos funktioniere und voraussichtlich noch viele Jahre weiterlaufen werde. Weiter seien die Mehrkosten der manuellen Ablesung (120 Franken pro Jahr) nicht nachvollziehbar und unzulässig, da die Darstellung der Aufwände nicht transparent sei. Im Weiteren habe der Gesuchsgegner zur Senkung der Messkosten angeboten, den Zählerstand mit Fotobeweis abzulesen und per E-Mail zuzustellen, was von der Gesuchstellerin ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er könne die Kosten auch jährlich Akonto überweisen. Zudem bringt er vor, der in Frage stehende Smart Meter verfüge über eine Steuer- und Abschaltfunktion, weshalb der Einbau unzulässig sei. Schliesslich könnten weitere Geräte, wie Gaszähler und Wasserzähler ihre Daten alle 15 Minuten über den Smart Meter übermitteln. Diese Häufigkeit der Datenübermittelung sei unzulässig, da die Rechnungsstellung weit seltener erfolge (act. 7). 25 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Stromzähler ZMD120APtCSr53 mit Jahrgang 2010 von Landis+Gyr verliere seine Eichgültigkeit (infolge Auflösung aller Lose) und somit auch seine Funktionstauglichkeit und müsse bis Ende 2026 ersetzt werden. Betreffend Mehrkosten der manuellen Abrechnung würden mit dem Smart Meter-Rollout keine Akonto-Rechnungen mehr versandt und die Rechnungen würden mindestens quartalsweise mit den effektiven Verbrauchswerten verschickt. Auch Kunden ohne Smart Meter würden quartalsweise abgelesen und abgerechnet. Die Gebühr von 30 Franken pro Abrechnungszyklus sei entweder für die manuelle Erfassung der Verbrauchswerte vor Ort oder die manuelle Eingabe der Verbrauchswerte im System. Der in Frage stehende Smart Meter (Landis+Gyr E450 / ZMXi310CQU1LD0.35 S4/S5) verfüge über keine Abschaltvorrichtung, sondern nur über eine Steuerfunktion mit zwei belegbaren Relais, die nur mit Einwilligung der Endkunden zur Ansteuerung von Warmwassererwärmung und Wärmepumpen eingesetzt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Was die Häufigkeit der Datenübermittlung und die Verbindung zu weiteren Geräten angehe, sei die Erfassung weiterer Zähler in der Wohnung des Gesuchsgegners nicht möglich, da keine solchen vorhanden seien (act. 9). 26 Die Gesuchstellerin reichte auf Aufforderung des Fachsekretariats der ElCom hin weitere Unterlagen zum in Frage stehenden Smart Meter und zur Zusammensetzung der Mehrkosten ins Recht. Sie bestätigte zudem, dass beim Gesuchsgegner keinerlei Steuereinheiten zum Einsatz kommen würden, welche es ermöglichen würden, auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss nehmen zu können (act. 11).
ElCom-D-4E263501/6 7/17 27 Der Gesuchsgegner teilte schliesslich mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 mit, er sei einverstanden, die von der Gesuchstellerin veranschlagten Ablesekosten für die manuelle Ablesung zu akzeptieren. Er sei überrascht, dass die Daten vom Smart Meter nur so selten übermittelt würden. Weil nur so selten gesendet würde, akzeptiere er den Einbau des von der ElCom spezifizierten Smart Meters ab Januar 2027, weshalb sich das Verfahren erübrige und dieses abzuschreiben sei (act. 14). Die Gesuchstellerin hält an ihrem Gesuch fest und ist mit einer Abschreibung nicht einverstanden (act. 16).
E. 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Gibt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) das Los frei, so gelten die Zähler des freigegebenen Loses für weitere fünf Jahre als geeicht, sofern sie dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 1). Erfüllt die Stichprobe die Anforderungen nicht, so müssen alle Zähler des betreffenden Loses bis spätestens zum Ende des Jahres, das auf das Prüfjahr folgt, ausser Betrieb genommen werden (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 2). Der Stromzähler ZMD120APtCSr53 mit Jahrgang 2010 verliert nach Aussagen der Gesuchstellerin infolge Auflösung aller Lose im Zuge des Smart Meter-Rollouts seine Eichgültigkeit und somit seine Funktionstauglichkeit und soll bis Ende 2026 ersetzt werden (act. 1). Dies hat die Gesuchstellerin gegenüber dem Fachsekretariat auch telefonisch noch einmal bestätigt (act. 2) und wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten. Die Gesuchstellerin ist somit spätestens Ende 2026 ohnehin verpflichtet, den Zähler des Gesuchsgegners zu ersetzen, da dieser dann den rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen wird. 33 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smart Meter über Funktionen verfügt, mit denen der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3).
ElCom-D-4E263501/6 9/17 34 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (act. 9) erklärt, sie sehe vor, das Modell Landis+Gyr E450 einzusetzen. Die genaue Typenbezeichnung lautet ZMXi310CQU1LD0.35 S4/S5. Das Modell verfügt gemäss Aussagen der Gesuchstellerin über keine Abschaltvorrichtung. Es habe nur eine Steuerfunktion mit zwei belegbaren Relais. Die Steuerfunktion dieses Zählers werde nur selten und nur mit Einwilligung der Endkunden zur Ansteuerung von Warmwassererwärmung und Wärmepumpen eingesetzt, was im vorliegenden Fall nicht nötig sei, da keine der genannten Anlagen vorhanden sei (act. 9). Zudem bestätigte die Gesuchstellerin gegenüber der ElCom, dass beim Gesuchsgegner keinerlei Steuereinheiten zum Einsatz kommen würden, welche es ermöglichen würden, auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss zu nehmen (act. 11). Auch aus dem E-Mail-Austausch des Fachsekretariats der ElCom mit Landis+Gyr (act. 12) geht hervor, dass das streitgegenständliche Smart Meter- Modell nicht über eine Abschaltfunktion verfügt, mit welcher der Netzbetreiber die Stromzufuhr ferngesteuert unterbrechen könnte. Der in Frage stehende Smart Meter fällt somit nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVG. Das Zustimmungserfordernis (Art. 17b Abs. 3 StromVG) gilt für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17abis StromVG daher nicht. 35 Gemäss Artikel 8b Abs. 1 StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom METAS bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gültige Datensicherheitszertifikate gemäss Artikel 8b StromVV sind für den streitigen Smart Meter (Landis+Gyr E450 S4/S5) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert > Zertifikatssuche CertSearch). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Smart Meter nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen würde. 36 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17abis Absatz 1 und 2 StromVG, Artikel 8adecies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen. Zudem liegt es grundsätzlich in ihrem Ermessen, den Zeitpunkt der Auswechslung zu bestimmen. Sie muss diese allerdings bis spätestens Ende 2026 vornehmen. Daher ist der Antrag der Gesuchstellerin nicht aus dem Grund abzuweisen, dass der Gesuchsgegner sich am 10. Dezember 2025 zum ersten Mal auf den Standpunkt gestellt hat, er würde den Einbau des Smart Meters ab Januar 2027 akzeptieren. Dies, zumal er in der Folge nichts unternommen hat, damit der Zählerwechsel vorgenommen werden könnte, obwohl die Gesuchstellerin am Gesuch festgehalten hatte.
E. 4.1 Installation des Smart Meters ohne Zustimmung 28 Der Gesuchsgegner ist mit dem Einbau des in Frage stehenden Smart Meters und der Auswechslung seines bisherigen Zählers (zumindest im Jahr 2026) nicht einverstanden. Ab Januar 2027 ist er gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 14) offenbar bereit, den Einbau des von der ElCom spezifizierten Smart Meters zu akzeptieren. Dem Gesuchsgegner wurde das Festhalten der Gesuchstellerin an ihrem Gesuch bekannt gegeben und ihm mitgeteilt, dass das Verfahren nicht abgeschrieben werden könne und fortgesetzt werde (act. 17). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner letzten Eingabe zum ersten Mal auf den Standpunkt, dass er den Smart Meter und die Mehrkosten akzeptieren würde. Bisher hat er allerdings keine weiteren Anstrengungen unternommen, um dessen Installation zu ermöglichen. Der Zähler müsste gemäss den Angaben der Gesuchstellerin aber bis Ende 2026 ersetzt werden (vgl. hinten Rz. 32). Im Übrigen ist mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte ungewiss, ob ein Zählerwechsel im Januar 2027 tatsächlich rasch vorgenommen werden könnte. Die Mehrkosten für die Jahre 2024 und 2026 hat der Gesuchsgegner gemäss telefonischer Auskunft der Gesuchstellerin offenbar bezahlt. Offen seien die Mehrkosten von vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe (act. 18). Die Anträge der Gesuchstellerin sind daher nach wie vor aktuell, wobei bei den Mehrkosten nur noch diejenigen aus dem Jahr 2025 offen sind. 29 Gemäss Artikel 17a Abs. 1 StromVG sind die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig. Sie sind verpflichtet, für das Messwesen und die Informationsprozesse bei den Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern in ihrem Netzgebiet intelligente Messsysteme einzusetzen, die aus einem Smart Meter, einem Datenbearbeitungssystem und einem digitalen Kommunikationssystem zur automatisierten Datenübermittlung bestehen und über gewisse Funktionalitäten verfügen sowie auf Datensicherheit hin geprüft wurden (siehe Art. 17abis Abs. 1 und 2 StromVG und Art. 8adecies Abs. 1–3 sowie Art. 8b Abs. 1 StromVV). 30 Bis Ende 2027 müssen 80 Prozent der Messeinrichtungen den Anforderungen eines intelligenten Messsystems entsprechen (Art. 31e Abs. 1 erster Satz StromVV; sog. «Roll-out»). Innerhalb dieser Übergangsfrist bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Produzenten mit einem intelligenten Messsystem ausstatten will (Art. 31e Abs. 2 erster Satz StromVV). Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen (Art. 31e Abs. 1 zweiter Satz StromVV). Damit trägt die Verordnung der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung, den Netzbetreibern einen gewissen Spielraum einzuräumen, um den Zeitpunkt der Erfüllung der Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme mitgestalten zu können. Endverbraucher und Erzeuger sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3 und A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweis auf die Botschaft zur Energiestrategie 2050). Der Netzbetreiber muss für die Erfüllung seiner Pflicht Zugang zu den Zählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler mit intelligenten Messsystemen ersetzt werden können.
ElCom-D-4E263501/6 8/17 31 Die Möglichkeit des Netzbetreibers, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, begründet kein Wahlrecht des Endverbrauchers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A- 503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2). Wenn Endverbraucher die Installation eines Smart Meters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügungen der ElCom 233- 00120 vom 4. März 2025, Rz. 21; 233-00099 vom 4. März 2025, Rz. 37 sowie 233-00093 vom
5. Dezember 2023, Rz. 98, alle abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Publikationen & Veranstaltungen > Verfügungen). Die Einleitung eines Verfahrens vor der ElCom schliesst es nicht aus, bis zum Zeitpunkt des Zählerwechsels die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (s. zu den Mehrkosten unten Ziff. 4.4). 32 Der aktuell beim Gesuchsgegner eingebaute Stromzähler unterliegt gemäss Aussagen der Gesuchstellerin dem statistischen Prüfverfahren. Zähler können gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung vom 26. August 2015 (EMmV; SR 941.251) auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang
E. 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen 37 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und damit werden öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111 E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG).
ElCom-D-4E263501/6 10/17 38 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 39 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung zu gewähren, hat insbesondere Einfluss auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Artikel 13 BV (vgl. Verfügung 212-00403 der ElCom vom 16. Dezember 2025, Rz. 51; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5; A-2372/2021 vom
26. Juli 2022 E. 4). 40 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück bzw. zu der vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe oben Ziff. 4.1). Die Einschränkung dient der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Die Einschränkung dient auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dient sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Die Einführung intelligenter Messsysteme gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie
2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten. Die intelligenten Messgeräte gelten als zentrale Komponente der (künftigen) intelligenten Stromnetze (Smart Grids). Sie sollen etwa Effizienzpotenziale in der Netzplanung erschliessen. Mit der Möglichkeit, den tatsächlichen Leistungsbezug und Verbrauch zeitgenau zu messen, sollen leistungsbasierte und stärker dynamisierte Netznutzungsmodelle umgesetzt werden. Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten sollen zu einem erleichterten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten und kostengünstigeren Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 m.H.; Verfügung 233-00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023 Rz. 181-190, 185). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. Der einmalige Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in die Grundrechte verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück bzw. zur Mietwohnung mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher gegeben. 41 Somit erfüllt die Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Gesuchstellerin ist zu diesem Zweck Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung zu gewähren (vgl. z.B. Verfügungen der ElCom 212-00403 vom 16. Dezember 2025, Rz. 49 ff., inbes. 55; 233-00120 vom 4. März 2025, Rz. 27 ff., 233-00099 vom 4. März 2025, Rz. 46 ff.).
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E. 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin 42 Der Gesuchsgegner hat in seiner Eingabe vom 17. Juni 2025 (act. 7) hinsichtlich Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin vorgebracht, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 dürften aus Datenschutzgründen die Zählerstände von Wasserzählern nur dann übermittelt werden, wenn tatsächlich eine Rechnungsstellung erfolge. Aus den Beschreibungen des geplanten Smart Meters sei ersichtlich, dass weitere Geräte, wie Gaszähler und Wasserzähler ihre Daten über den Smart Meter übermitteln könnten, was gemäss der Website des Herstellers alle 15 Minuten geschehe. Da die Rechnungsstellung weit seltener erfolge, sei eine solche Häufigkeit der Ablesung unzulässig. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen (act. 9), die Erfassung weiterer Zähler beim Gesuchsgegner sei nicht möglich, da keine weiteren Zähler zur Wohnung vorhanden seien. Der Gesuchsgegner hat dies nicht bestritten. Vielmehr räumt er in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 14) betreffend Datenübermittlung ein, er sei überrascht, dass die Daten so selten übermittelt würden, und erkläre sich – weil nur so selten gesendet würde – bereit, dass auch bei ihm ab Januar 2027 der von der ElCom spezifizierte Smart Meter eingebaut würde. 43 Die in Frage stehende Datenübertragung durch den verfahrensgegenständlichen Smart Meter ist somit an sich nicht mehr strittig. Nachfolgend wird einzig der Vollständigkeit halber und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz kurz auf die Rechtslage betreffend Datenübertragung eingegangen. 44 Gemäss StromVV speichert der Elektrizitätszähler Lastgänge, welche mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt werden, mindestens 60 Tage (Art. 8adeciesAbs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Personendaten müssen zudem fünf Jahren aufbewahrt werden, wenn sie abrechnungsrelevant sind (Art. 8d Abs. 3 StromVV) und die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, müssen abrufbar sein und heruntergeladen werden können (Art. 8adecies Abs. 4 Bst. c StromVV). Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert (Art. 8d Abs. 4 StromVV). 45 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet die Datenbearbeitung durch die Netzbetreiber bzw. der Einsatz des Smart Meters einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiere, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen grundsätzlich bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden. Datenbearbeitungen müssen über eine genügende rechtliche Grundlage verfügen, sich auf ein öffentliches Interesse stützen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren (Art. 36 BV; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.2 f.; A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Die ElCom hat sich in ihrer Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 eingehend mit den Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Smart Metern mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung befasst. Sie hat die erwähnten, in der StromVV vorgesehenen Datenbearbeitungen als mit Artikel 36 BV vereinbare Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erachtet (Ziff. 6.3–6.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen, soweit sie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitungen betrifft. Es hat dabei insbesondere festgehalten, dass die in der StromVV vorgesehene Erhebung von viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Speicherung während fünf Jahren verhältnismässig ist. Es liege ein verfassungskonformer Grundrechtseingriff vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025. E. 6.9). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen – und damit die Verfügung der ElCom, soweit sie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitungen betrifft.
ElCom-D-4E263501/6 12/17 46 Der Gesuchsgegner hat zu Beginn des Verfahrens vorgebracht, dass der streitgegenständliche Smart Meter in kurzen Intervallen (alle 15 Minuten) Messdaten aussende und dies unzulässig sei. Diese Aussage hat er aber korrigiert und akzeptiert inzwischen offenbar die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend Häufigkeit der Datenübermittlung (vgl. act. 14). Gemäss den Fragen und Antworten auf der Website der Gesuchstellerin (abrufbar […] > Strom > Smart Meter > Fragen und Antworten zu Smart Meter, zuletzt besucht am 8. September 2026) erfasst der Smart Meter viertelstündlich die Energiewerte und sendet den Zählerstand täglich an sie. Die Verbrauchszahlen würden im Smart Meter über mehrere Wochen gespeichert. Die Gesuchstellerin nehme Datenschutz und Datensicherheit ernst und halte die entsprechenden Gesetze und Standards ein. Die Smart Meter würden Daten verschlüsselt und pseudonymisiert, also ohne Kundennamen oder -adresse, versenden. Die Verknüpfung mit den Kundendaten erfolge erst in ihren Abrechnungssystemen. Somit bestehen keine Anzeichen dafür, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Smart Meter über die in der StromVV vorgesehenen Datenbearbeitungen hinausgegangen würde. 47 Soweit sich der Gesuchsgegner (zumindest zu Beginn des Verfahrens) auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 bzw. BGE 147 I 346 beruft, kann er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ElCom hat bereits in der Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 in den Rz. 194 f. erwogen, dass aus Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 bzw. BGE 147 I 346 betreffend Datenbearbeitung bei Wasserzählern für Stromzähler nichts abgeleitet werden könne, da diese nur der Rechnungsstellung diene, während bei intelligenten Messsystemen für Strom, wie aufgezeigt (oben Rz. 40), weitere öffentliche Interessen bestehen. 48 Im Übrigen bestehen vorliegend keine Hinweise darauf und der Gesuchsgegner legt auch nicht dar, inwiefern die Gesuchstellerin Daten über den rechtlich vorgesehenen Rahmen (Periodizität und Umfang der Daten) hinaus abrufen, erheben oder bearbeiten würde. Ferner wird betreffend Zulässigkeit der Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Smart Metern auf die Verfügung 212-00403 der ElCom vom 16. Dezember 2025, Rz. 56 ff. verwiesen.
E. 4.4 Überprüfung der Mehrkosten im Sinne von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV 49 Der Gesuchsgegner lehnt die Mehrkosten für die manuelle Ablesung grundsätzlich ab. In seiner letzten Eingabe (act. 14) erklärt er sich allerdings damit einverstanden, die von der Gesuchstellerin veranschlagten Ablesekosten zu bezahlen. Er akzeptiert die Mehrkosten somit im Ergebnis, weshalb sie an sich nicht mehr strittig sind. Der Gesuchsgegner hat gemäss telefonischer Auskunft der Gesuchstellerin die Mehrkosten für die Jahre 2024 und 2026 inzwischen bezahlt. Offen seien die Mehrkosten der vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Begleichung der Mehrkosten ist daher zumindest für die noch offenen Mehrkosten nach wie vor aktuell. Da die Mehrkosten, wie aufgezeigt, inhaltlich nicht mehr strittig sind, sind die nachfolgenden Ausführungen kurz gehalten. 50 Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber dessen Einsatz verweigert, so kann der Netzbetreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung vom Zeitpunkt der Verweigerung an individuell in Rechnung stellen (Art. 8ater Abs. 2 StromVV). Dies ist ein zusätzliches Instrument für den Netzbetreiber, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen. Daraus kann kein Recht auf Verweigerung eines Smart Meters, Selbstablesung eines bestehenden Zählers oder auf Ersatz des bestehenden Zählers durch einen konventionellen Zähler abgeleitet werden (Verfügungen der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023, Rz. 112, 233-00105, Rz. 41 und 233-00103, Rz. 43, beide vom 3. Dezember 2024 [noch nicht rechtskräftig]).
ElCom-D-4E263501/6 13/17 51 Verteilnetzbetreiber können zur Bemessung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV Pauschalbeträge vorsehen, um die Mehraufwände im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein intelligentes Messsystem zu decken. Der Erlös aus den Pauschalbeträgen darf die Mehraufwände nicht überschreiten. Gestützt auf Vergleichszahlen anderer Netzbetreiber erachtet die ElCom wiederkehrende Kosten für die Ablesung und die Rechnungsstellung in Form einer Pauschale im Bereich von ca. 90-120 Franken pro Jahr als nicht auffällig. Die Mehraufwände sind aber bei Bedarf durch den Verteilnetzbetreiber auszuweisen und zu belegen. Es steht den Netzbetreibern frei, höhere Kosten in Rechnung zu stellen, wenn eine Verweigerung im Einzelfall tatsächlich höhere Aufwände verursacht. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV müssen sich die Mehrkosten aber stets auf die Messung des verweigernden Endverbrauchers beziehen (vgl. zum Ganzen ElCom-Verfügungen 233-00105, Rz. 46 und 233- 00103, Rz. 48, beide vom 3. Dezember 2024 [noch nicht rechtskräftig]). 52 Die Gesuchstellerin hat in ihrem Nachweis der Mehrkosten (act. 11) zum einen Initialkosten in der Höhe von 87.96 Franken und zum anderen zwei Varianten von Zählerablesungen, und zwar Variante 1 «Zählerablesung manuell vor Ort» in der Höhe von 42 Franken sowie Variante 2 «Zählerablesung durch Endkunde mit Fotobeweis» in der Höhe von 32 Franken aufgeführt. Die Initialkosten werden nicht verrechnet. Der Durchschnittswert der beiden Varianten beträgt 37.20 Franken, gestützt auf den eine Pauschale pro Ablesung bzw. Abrechnungszyklus (Quartal) auf 30 Franken festgelegt wurde. Netzbetreiber dürfen, wie soeben aufgezeigt, zur Ermittlung von Mehrkostenkomponenten Durchschnittswerte im Sinne von Pauschalbeträgen verwenden. Die Pauschale von 30 Franken pro Quartal (120 Franken pro Jahr) ist gestützt auf die vorstehend zitierten Ausführungen als unauffällig zu beurteilen und wird auch vom Gesuchsgegner nicht bestritten und am Ende sogar akzeptiert (act. 14), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 53 Zusammengefasst handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um Mehrkosten i.S.v. Art. 8ater Abs. 2 StromVV, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, gegenüber der Gesuchstellerin alle bis zum Zählerwechsel aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mehrkosten der manuellen Zählerablesung fristgerecht zu begleichen.
E. 5 Gebühren 54 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 55 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 9 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 1'800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 2'280 Franken. 56 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).
ElCom-D-4E263501/6 14/17 57 Durch seine Weigerung, die Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem (zumindest noch in diesem Jahr) widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. In seiner letzten Eingabe (act. 14) beantragt der Gesuchsgegner zwar, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, da eine Einigung gefunden werden konnte. Allerdings hat die Gesuchstellerin auch in der Folge am Gesuch festgehalten und der Gesuchsgegner hat nach Angaben der Gesuchstellerin keine weiteren Anstrengungen unternommen, um den Einbau des Smart Meters zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch denn auch nicht zurückgezogen. Es ist daher keine Einigung zustande gekommen und der Gesuchsgegner unterliegt.
Dispositiv
- […] wird verpflichtet, der […] zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion Zugang zum Grundstück bzw. der von ihm bewohnten Mietwohnung am […] zu gewähren.
- […] hat der […] zwecks Auswechslung des konventionellen Zählers innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr vorzuschlagen, welche im Zeitraum bis 40 Tage ab Rechtskraft liegen. Die […] hat […] innert einer Woche ab Erhalt der Vorschläge mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die […] am vereinbarten Termin um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum auf dem Grundstück bzw. in der Wohnung installierten Stromzähler hat.
- Bei Nichteinhaltung von Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.»
- […] wird verpflichtet, gegenüber der […] alle bis zum Zählerwechsel aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mehrkosten der manuellen Zählerablesung fristgerecht zu begleichen.
- Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2'280 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
- Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Die Verfügung wird der […] und […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-4E263501/6 Referenz/Aktenzeichen: 233-00127 Bern, 15. September 2026 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Katia Delbiaggio, Anne Gillardin, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen: […] (Gesuchsgegner) betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler durch ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)
ElCom-D-4E263501/6 2/17 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 3 Vorbringen der Parteien .....................................................................................................6 4 Materielle Beurteilung.........................................................................................................7 4.1 Installation des Smart Meters ohne Zustimmung ...............................................................7 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen ...............................................................9 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin .................................................................. 11 4.4 Überprüfung der Mehrkosten im Sinne von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV ................... 12 5 Gebühren ........................................................................................................................ 13 6 Parteientschädigung........................................................................................................ 14 III Entscheid .................................................................................................................................... 15 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 17
ElCom-D-4E263501/6 3/17 I Sachverhalt A. 1 Die […] (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Strom- versorgungsgesetzgebung in den Gemeinden […] und […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt den Endverbraucher […] (Gesuchsgegner) am […] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Im Jahr 2023 informierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner erstmals über den geplanten Austausch des bisherigen konventionellen Stromzählers durch einen Smart Meter. Dieser lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 2023 den Ersatz des bisherigen Zählers ab. Nach einem mehrmaligen Austausch zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner per E-Mail und Telefon verweigerte dieser den Einbau des Smart Meters sowie die damit verbundenen Mehrkosten mit Schreiben vom 7. Juni 2024 erneut (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 3- 8). 3 In ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 setzte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner darüber in Kenntnis, dass sie ein Verfahren bei der EICom einleiten werde, wenn er dem Einbau eines Smart Meters weiterhin nicht zustimme. Zudem bat sie ihn, im Verweigerungsfall die bisher in Rechnung gestellten Mehrkosten zu begleichen. Der Gesuchsgegner hielt mit Schreiben vom 31. Juli 2024 an seiner Weigerung fest, worauf die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 antwortete. Am 20. Dezember 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Weiterleitung der Akten an die ElCom (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 10-16). 4 Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 forderte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner abschliessend zur Stellungnahme auf, ob er die Installation eines intelligenten Messsystems weiterhin ablehne, die Mehrkosten durch Verweigerung der Installation eines intelligenten Messsystems weiterhin nicht bezahle und sich für ein Verfahren bei der ElCom ausspreche. In seinem Schreiben vom 14. März 2025 beantragte der Gesuchsgegner die «Sistierung» des Rechnungsbetrags für die Mehrkosten im Hinblick auf das Verfahren bei der ElCom (nicht nummerierte Beilagen zu act. 1, S. 19 f.). B. 5 Mit Eingabe vom 17. März 2025 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel in der Mietwohnung des Gesuchsgegners und Begleichung der Mehrkosten eingereicht. Darin stellt sie die folgenden Anträge (act. 1): «Angelehnt an die Verfügung der EICom 233-0091 ist Herr […] anzuweisen, der […] zwecks Auswechslung des konventionellen Zählers ab Rechtskraft der Verfügung innert 30 Tagen drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr vorzuschlagen. […] bestätigt innert Wochenfrist ab Erhalt der Vorschläge, von welchem sie Gebrauch macht. Herr […] ist verpflichtet, dass […] zum vereinbarten Termin den Zugang zur Messanlage gewährleistet ist. Ebenso sind alle bis dahin aufgelaufenen Mehrkosten (Stand 01/2025 CHF 97.29) fristgerecht zu begleichen. Die Gebühren der Verfügung sind der unterliegenden Partei anzulasten. Nach den bereits erfolgten Entscheiden beantragt die […] eine vollumfängliche Kostentragung durch den Gesuchsgegner Herr […].» 6 Auf telefonische Nachfrage des Fachsekretariats der ElCom hin verneinte die Gesuchstellerin die Möglichkeit, auf die Auswechslung des Zählers zu verzichten und weiterhin die Mehrkosten in Rechnung zu stellen, da der Zähler nur noch bis nächstes Jahr funktionsfähig sei (act. 2).
ElCom-D-4E263501/6 4/17 7 Mit Schreiben vom 11. April 2025 an die Parteien eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), stellte das Gesuch dem Gesuchsgegner zu und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (act. 4). 8 Nach einer gewährten Fristverlängerung (act. 5 und 6) reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Juni 2025 seine Gesuchsantwort ein. Darin stellte er die folgenden Anträge (act. 7): «- Es sei zu verfügen, dass der vorgesehene Smart Meter nicht eingebaut werden darf und der bisherige Zähler nicht ersetzt werden darf.
- Es sei zu verfügen, dass die Kosten für die Ablesung belegt werden müssen.
- Es sei zu verfügen, dass alle bisherigen Rechnungen für die Zählerablesung zu stornieren sind.
- Es sei zu verfügen, dass die […] auf die Erhebung der Gebühren für die nicht-notwendige Ablesung zu verzichten hat. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der […].» 9 Die Gesuchsantwort des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin vom Fachsekretariat der ElCom mit Schreiben vom 25. Juni 2025 zugestellt (act. 8), woraufhin diese mit Eingabe vom
3. Juli 2025 eine Stellungnahme einreichte (act. 9). 10 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat das Fachsekretariat der ElCom die Gesuchstellerin um weitere Unterlagen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion des Smart Meters, mit welcher der Netzbetreiber die Stromzufuhr ferngesteuert unterbrechen kann, sowie zur Zusammensetzung der Mehrkosten für die Messung ersucht (act. 10). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 4. August 2025 die geforderten Unterlagen eingereicht (act. 11). 11 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 hat das Fachsekretariat der ElCom dem Gesuchsgegner die weiteren Unterlagen der Gesuchstellerin zugestellt und ihn darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen bestätigen würden, dass das in Frage stehende Smart Meter-Modell nicht über eine entsprechende Abschaltfunktion verfügt. Zudem hat das Fachsekretariat der ElCom in diesem Schreiben erstmals darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachtet (act. 13). 12 Der Gesuchsgegner stellte daraufhin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 einen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (act. 14), woraufhin der Gesuchstellerin vom Fachsekretariat der ElCom am 23. Dezember 2025 eine Frist zum Gesuchsrückzug angesetzt wurde (act. 15). Die Gesuchstellerin hielt mit Schreiben vom 9. Januar 2026 an ihrem Gesuch fest (act. 16). 13 Das Fachsekretariat der ElCom hat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Februar 2026 zugestellt und festgehalten, dass das Verfahren auf Erlass einer Verfügung aufgrund des Festhaltens am Gesuch nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, sondern fortzusetzen sei. Zudem hat es erneut festgehalten, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 17). 14 Auf telefonische Nachfrage des Fachsekretariats vom 28. Juli 2026 hin bestätigte die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um die Installation des Smart Meters zu ermöglichen. Die Mehrkostenabrechnungen aus 2024 sowie diejenigen aus dem Jahr 2026 habe er bezahlt. Offen seien vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe (act. 18). C. 15 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-4E263501/6 5/17 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 16 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 17 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie entscheidet sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). 18 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 19 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smart Meter zu ersetzen und ihm Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smart Meters in Rechnung zu stellen. Gemäss Artikel 17a Abs. 1 StromVG sind die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig. Artikel 17abis StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8adecies, 8aundecies, 8aduodecies, 8b und 8d der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smart Meter handelt es sich unbestrittenermassen um einen Bestandteil eines intelligenten Messsystems im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 20 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 21 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, welche sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners berechtigt, und den Gesuchsgegner verpflichtet, dies zu dulden. Zudem sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smart Meters zu verpflichten. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
ElCom-D-4E263501/6 6/17 22 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 11. April 2025 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, sich zu den Anträgen der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Die Schreiben des Fachsekretariats der ElCom an die Parteien wurden der Gegenpartei jeweils in Kopie zur Kenntnis sowie die Eingaben der Parteien jeweils an die Gegenpartei zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Parteien 23 Zur Begründung ihres Antrags auf Auswechslung des Stromzählers bringt die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner weigere sich, trotz mehrfacher Kontaktaufnahme von Seiten der Gesuchstellerin, den für seine Mietwohnung vorhandenen, konventionellen Stromzähler Nr. […] gegen ein intelligentes Messsystem ersetzen zu lassen. Zudem weigere er sich, die entstandenen Mehrkosten zu bezahlen. Unter diesen Umständen sehe sich die Gesuchstellerin gezwungen, ein gebührenpflichtiges Verfahren einzuleiten, um den Einbau des intelligenten Messsystems verfügen zu lassen (act. 1). 24 Der Gesuchsgegner führt im Verfahren vor der ElCom als Gründe für seine Ablehnung im Wesentlichen an, das Ende der Funktionsfähigkeit des Stromzählers sei nicht belegt. Es handle sich um einen elektronischen Zähler, der tadellos funktioniere und voraussichtlich noch viele Jahre weiterlaufen werde. Weiter seien die Mehrkosten der manuellen Ablesung (120 Franken pro Jahr) nicht nachvollziehbar und unzulässig, da die Darstellung der Aufwände nicht transparent sei. Im Weiteren habe der Gesuchsgegner zur Senkung der Messkosten angeboten, den Zählerstand mit Fotobeweis abzulesen und per E-Mail zuzustellen, was von der Gesuchstellerin ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er könne die Kosten auch jährlich Akonto überweisen. Zudem bringt er vor, der in Frage stehende Smart Meter verfüge über eine Steuer- und Abschaltfunktion, weshalb der Einbau unzulässig sei. Schliesslich könnten weitere Geräte, wie Gaszähler und Wasserzähler ihre Daten alle 15 Minuten über den Smart Meter übermitteln. Diese Häufigkeit der Datenübermittelung sei unzulässig, da die Rechnungsstellung weit seltener erfolge (act. 7). 25 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Stromzähler ZMD120APtCSr53 mit Jahrgang 2010 von Landis+Gyr verliere seine Eichgültigkeit (infolge Auflösung aller Lose) und somit auch seine Funktionstauglichkeit und müsse bis Ende 2026 ersetzt werden. Betreffend Mehrkosten der manuellen Abrechnung würden mit dem Smart Meter-Rollout keine Akonto-Rechnungen mehr versandt und die Rechnungen würden mindestens quartalsweise mit den effektiven Verbrauchswerten verschickt. Auch Kunden ohne Smart Meter würden quartalsweise abgelesen und abgerechnet. Die Gebühr von 30 Franken pro Abrechnungszyklus sei entweder für die manuelle Erfassung der Verbrauchswerte vor Ort oder die manuelle Eingabe der Verbrauchswerte im System. Der in Frage stehende Smart Meter (Landis+Gyr E450 / ZMXi310CQU1LD0.35 S4/S5) verfüge über keine Abschaltvorrichtung, sondern nur über eine Steuerfunktion mit zwei belegbaren Relais, die nur mit Einwilligung der Endkunden zur Ansteuerung von Warmwassererwärmung und Wärmepumpen eingesetzt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Was die Häufigkeit der Datenübermittlung und die Verbindung zu weiteren Geräten angehe, sei die Erfassung weiterer Zähler in der Wohnung des Gesuchsgegners nicht möglich, da keine solchen vorhanden seien (act. 9). 26 Die Gesuchstellerin reichte auf Aufforderung des Fachsekretariats der ElCom hin weitere Unterlagen zum in Frage stehenden Smart Meter und zur Zusammensetzung der Mehrkosten ins Recht. Sie bestätigte zudem, dass beim Gesuchsgegner keinerlei Steuereinheiten zum Einsatz kommen würden, welche es ermöglichen würden, auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss nehmen zu können (act. 11).
ElCom-D-4E263501/6 7/17 27 Der Gesuchsgegner teilte schliesslich mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 mit, er sei einverstanden, die von der Gesuchstellerin veranschlagten Ablesekosten für die manuelle Ablesung zu akzeptieren. Er sei überrascht, dass die Daten vom Smart Meter nur so selten übermittelt würden. Weil nur so selten gesendet würde, akzeptiere er den Einbau des von der ElCom spezifizierten Smart Meters ab Januar 2027, weshalb sich das Verfahren erübrige und dieses abzuschreiben sei (act. 14). Die Gesuchstellerin hält an ihrem Gesuch fest und ist mit einer Abschreibung nicht einverstanden (act. 16). 4 Materielle Beurteilung 4.1 Installation des Smart Meters ohne Zustimmung 28 Der Gesuchsgegner ist mit dem Einbau des in Frage stehenden Smart Meters und der Auswechslung seines bisherigen Zählers (zumindest im Jahr 2026) nicht einverstanden. Ab Januar 2027 ist er gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 14) offenbar bereit, den Einbau des von der ElCom spezifizierten Smart Meters zu akzeptieren. Dem Gesuchsgegner wurde das Festhalten der Gesuchstellerin an ihrem Gesuch bekannt gegeben und ihm mitgeteilt, dass das Verfahren nicht abgeschrieben werden könne und fortgesetzt werde (act. 17). Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner letzten Eingabe zum ersten Mal auf den Standpunkt, dass er den Smart Meter und die Mehrkosten akzeptieren würde. Bisher hat er allerdings keine weiteren Anstrengungen unternommen, um dessen Installation zu ermöglichen. Der Zähler müsste gemäss den Angaben der Gesuchstellerin aber bis Ende 2026 ersetzt werden (vgl. hinten Rz. 32). Im Übrigen ist mit Blick auf die bisherige Verfahrensgeschichte ungewiss, ob ein Zählerwechsel im Januar 2027 tatsächlich rasch vorgenommen werden könnte. Die Mehrkosten für die Jahre 2024 und 2026 hat der Gesuchsgegner gemäss telefonischer Auskunft der Gesuchstellerin offenbar bezahlt. Offen seien die Mehrkosten von vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe (act. 18). Die Anträge der Gesuchstellerin sind daher nach wie vor aktuell, wobei bei den Mehrkosten nur noch diejenigen aus dem Jahr 2025 offen sind. 29 Gemäss Artikel 17a Abs. 1 StromVG sind die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig. Sie sind verpflichtet, für das Messwesen und die Informationsprozesse bei den Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern in ihrem Netzgebiet intelligente Messsysteme einzusetzen, die aus einem Smart Meter, einem Datenbearbeitungssystem und einem digitalen Kommunikationssystem zur automatisierten Datenübermittlung bestehen und über gewisse Funktionalitäten verfügen sowie auf Datensicherheit hin geprüft wurden (siehe Art. 17abis Abs. 1 und 2 StromVG und Art. 8adecies Abs. 1–3 sowie Art. 8b Abs. 1 StromVV). 30 Bis Ende 2027 müssen 80 Prozent der Messeinrichtungen den Anforderungen eines intelligenten Messsystems entsprechen (Art. 31e Abs. 1 erster Satz StromVV; sog. «Roll-out»). Innerhalb dieser Übergangsfrist bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Produzenten mit einem intelligenten Messsystem ausstatten will (Art. 31e Abs. 2 erster Satz StromVV). Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen (Art. 31e Abs. 1 zweiter Satz StromVV). Damit trägt die Verordnung der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung, den Netzbetreibern einen gewissen Spielraum einzuräumen, um den Zeitpunkt der Erfüllung der Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme mitgestalten zu können. Endverbraucher und Erzeuger sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3 und A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweis auf die Botschaft zur Energiestrategie 2050). Der Netzbetreiber muss für die Erfüllung seiner Pflicht Zugang zu den Zählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler mit intelligenten Messsystemen ersetzt werden können.
ElCom-D-4E263501/6 8/17 31 Die Möglichkeit des Netzbetreibers, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, begründet kein Wahlrecht des Endverbrauchers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A- 503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2). Wenn Endverbraucher die Installation eines Smart Meters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügungen der ElCom 233- 00120 vom 4. März 2025, Rz. 21; 233-00099 vom 4. März 2025, Rz. 37 sowie 233-00093 vom
5. Dezember 2023, Rz. 98, alle abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Publikationen & Veranstaltungen > Verfügungen). Die Einleitung eines Verfahrens vor der ElCom schliesst es nicht aus, bis zum Zeitpunkt des Zählerwechsels die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (s. zu den Mehrkosten unten Ziff. 4.4). 32 Der aktuell beim Gesuchsgegner eingebaute Stromzähler unterliegt gemäss Aussagen der Gesuchstellerin dem statistischen Prüfverfahren. Zähler können gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung vom 26. August 2015 (EMmV; SR 941.251) auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Gibt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) das Los frei, so gelten die Zähler des freigegebenen Loses für weitere fünf Jahre als geeicht, sofern sie dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 1). Erfüllt die Stichprobe die Anforderungen nicht, so müssen alle Zähler des betreffenden Loses bis spätestens zum Ende des Jahres, das auf das Prüfjahr folgt, ausser Betrieb genommen werden (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 2). Der Stromzähler ZMD120APtCSr53 mit Jahrgang 2010 verliert nach Aussagen der Gesuchstellerin infolge Auflösung aller Lose im Zuge des Smart Meter-Rollouts seine Eichgültigkeit und somit seine Funktionstauglichkeit und soll bis Ende 2026 ersetzt werden (act. 1). Dies hat die Gesuchstellerin gegenüber dem Fachsekretariat auch telefonisch noch einmal bestätigt (act. 2) und wird vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten. Die Gesuchstellerin ist somit spätestens Ende 2026 ohnehin verpflichtet, den Zähler des Gesuchsgegners zu ersetzen, da dieser dann den rechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprechen wird. 33 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smart Meter über Funktionen verfügt, mit denen der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3).
ElCom-D-4E263501/6 9/17 34 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (act. 9) erklärt, sie sehe vor, das Modell Landis+Gyr E450 einzusetzen. Die genaue Typenbezeichnung lautet ZMXi310CQU1LD0.35 S4/S5. Das Modell verfügt gemäss Aussagen der Gesuchstellerin über keine Abschaltvorrichtung. Es habe nur eine Steuerfunktion mit zwei belegbaren Relais. Die Steuerfunktion dieses Zählers werde nur selten und nur mit Einwilligung der Endkunden zur Ansteuerung von Warmwassererwärmung und Wärmepumpen eingesetzt, was im vorliegenden Fall nicht nötig sei, da keine der genannten Anlagen vorhanden sei (act. 9). Zudem bestätigte die Gesuchstellerin gegenüber der ElCom, dass beim Gesuchsgegner keinerlei Steuereinheiten zum Einsatz kommen würden, welche es ermöglichen würden, auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss zu nehmen (act. 11). Auch aus dem E-Mail-Austausch des Fachsekretariats der ElCom mit Landis+Gyr (act. 12) geht hervor, dass das streitgegenständliche Smart Meter- Modell nicht über eine Abschaltfunktion verfügt, mit welcher der Netzbetreiber die Stromzufuhr ferngesteuert unterbrechen könnte. Der in Frage stehende Smart Meter fällt somit nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVG. Das Zustimmungserfordernis (Art. 17b Abs. 3 StromVG) gilt für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17abis StromVG daher nicht. 35 Gemäss Artikel 8b Abs. 1 StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom METAS bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gültige Datensicherheitszertifikate gemäss Artikel 8b StromVV sind für den streitigen Smart Meter (Landis+Gyr E450 S4/S5) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert > Zertifikatssuche CertSearch). Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der geplante Smart Meter nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen würde. 36 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17abis Absatz 1 und 2 StromVG, Artikel 8adecies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen. Zudem liegt es grundsätzlich in ihrem Ermessen, den Zeitpunkt der Auswechslung zu bestimmen. Sie muss diese allerdings bis spätestens Ende 2026 vornehmen. Daher ist der Antrag der Gesuchstellerin nicht aus dem Grund abzuweisen, dass der Gesuchsgegner sich am 10. Dezember 2025 zum ersten Mal auf den Standpunkt gestellt hat, er würde den Einbau des Smart Meters ab Januar 2027 akzeptieren. Dies, zumal er in der Folge nichts unternommen hat, damit der Zählerwechsel vorgenommen werden könnte, obwohl die Gesuchstellerin am Gesuch festgehalten hatte. 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen 37 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und damit werden öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111 E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG).
ElCom-D-4E263501/6 10/17 38 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 39 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung zu gewähren, hat insbesondere Einfluss auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Artikel 13 BV (vgl. Verfügung 212-00403 der ElCom vom 16. Dezember 2025, Rz. 51; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5; A-2372/2021 vom
26. Juli 2022 E. 4). 40 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück bzw. zu der vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (siehe oben Ziff. 4.1). Die Einschränkung dient der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Die Einschränkung dient auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dient sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Die Einführung intelligenter Messsysteme gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie
2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten. Die intelligenten Messgeräte gelten als zentrale Komponente der (künftigen) intelligenten Stromnetze (Smart Grids). Sie sollen etwa Effizienzpotenziale in der Netzplanung erschliessen. Mit der Möglichkeit, den tatsächlichen Leistungsbezug und Verbrauch zeitgenau zu messen, sollen leistungsbasierte und stärker dynamisierte Netznutzungsmodelle umgesetzt werden. Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten sollen zu einem erleichterten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten und kostengünstigeren Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 m.H.; Verfügung 233-00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023 Rz. 181-190, 185). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. Der einmalige Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in die Grundrechte verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück bzw. zur Mietwohnung mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher gegeben. 41 Somit erfüllt die Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Gesuchstellerin ist zu diesem Zweck Zugang zum verfahrensgegenständlichen Grundstück bzw. zur vom Gesuchsgegner bewohnten Mietwohnung zu gewähren (vgl. z.B. Verfügungen der ElCom 212-00403 vom 16. Dezember 2025, Rz. 49 ff., inbes. 55; 233-00120 vom 4. März 2025, Rz. 27 ff., 233-00099 vom 4. März 2025, Rz. 46 ff.).
ElCom-D-4E263501/6 11/17 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin 42 Der Gesuchsgegner hat in seiner Eingabe vom 17. Juni 2025 (act. 7) hinsichtlich Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin vorgebracht, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 dürften aus Datenschutzgründen die Zählerstände von Wasserzählern nur dann übermittelt werden, wenn tatsächlich eine Rechnungsstellung erfolge. Aus den Beschreibungen des geplanten Smart Meters sei ersichtlich, dass weitere Geräte, wie Gaszähler und Wasserzähler ihre Daten über den Smart Meter übermitteln könnten, was gemäss der Website des Herstellers alle 15 Minuten geschehe. Da die Rechnungsstellung weit seltener erfolge, sei eine solche Häufigkeit der Ablesung unzulässig. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen (act. 9), die Erfassung weiterer Zähler beim Gesuchsgegner sei nicht möglich, da keine weiteren Zähler zur Wohnung vorhanden seien. Der Gesuchsgegner hat dies nicht bestritten. Vielmehr räumt er in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2025 (act. 14) betreffend Datenübermittlung ein, er sei überrascht, dass die Daten so selten übermittelt würden, und erkläre sich – weil nur so selten gesendet würde – bereit, dass auch bei ihm ab Januar 2027 der von der ElCom spezifizierte Smart Meter eingebaut würde. 43 Die in Frage stehende Datenübertragung durch den verfahrensgegenständlichen Smart Meter ist somit an sich nicht mehr strittig. Nachfolgend wird einzig der Vollständigkeit halber und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz kurz auf die Rechtslage betreffend Datenübertragung eingegangen. 44 Gemäss StromVV speichert der Elektrizitätszähler Lastgänge, welche mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt werden, mindestens 60 Tage (Art. 8adeciesAbs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Personendaten müssen zudem fünf Jahren aufbewahrt werden, wenn sie abrechnungsrelevant sind (Art. 8d Abs. 3 StromVV) und die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, müssen abrufbar sein und heruntergeladen werden können (Art. 8adecies Abs. 4 Bst. c StromVV). Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert (Art. 8d Abs. 4 StromVV). 45 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet die Datenbearbeitung durch die Netzbetreiber bzw. der Einsatz des Smart Meters einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiere, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen grundsätzlich bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden. Datenbearbeitungen müssen über eine genügende rechtliche Grundlage verfügen, sich auf ein öffentliches Interesse stützen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren (Art. 36 BV; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.2 f.; A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Die ElCom hat sich in ihrer Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 eingehend mit den Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Smart Metern mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung befasst. Sie hat die erwähnten, in der StromVV vorgesehenen Datenbearbeitungen als mit Artikel 36 BV vereinbare Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erachtet (Ziff. 6.3–6.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen diese Verfügung abgewiesen, soweit sie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitungen betrifft. Es hat dabei insbesondere festgehalten, dass die in der StromVV vorgesehene Erhebung von viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Speicherung während fünf Jahren verhältnismässig ist. Es liege ein verfassungskonformer Grundrechtseingriff vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024; A-503/2024 vom 20. Juni 2025. E. 6.9). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen – und damit die Verfügung der ElCom, soweit sie die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitungen betrifft.
ElCom-D-4E263501/6 12/17 46 Der Gesuchsgegner hat zu Beginn des Verfahrens vorgebracht, dass der streitgegenständliche Smart Meter in kurzen Intervallen (alle 15 Minuten) Messdaten aussende und dies unzulässig sei. Diese Aussage hat er aber korrigiert und akzeptiert inzwischen offenbar die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend Häufigkeit der Datenübermittlung (vgl. act. 14). Gemäss den Fragen und Antworten auf der Website der Gesuchstellerin (abrufbar […] > Strom > Smart Meter > Fragen und Antworten zu Smart Meter, zuletzt besucht am 8. September 2026) erfasst der Smart Meter viertelstündlich die Energiewerte und sendet den Zählerstand täglich an sie. Die Verbrauchszahlen würden im Smart Meter über mehrere Wochen gespeichert. Die Gesuchstellerin nehme Datenschutz und Datensicherheit ernst und halte die entsprechenden Gesetze und Standards ein. Die Smart Meter würden Daten verschlüsselt und pseudonymisiert, also ohne Kundennamen oder -adresse, versenden. Die Verknüpfung mit den Kundendaten erfolge erst in ihren Abrechnungssystemen. Somit bestehen keine Anzeichen dafür, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Smart Meter über die in der StromVV vorgesehenen Datenbearbeitungen hinausgegangen würde. 47 Soweit sich der Gesuchsgegner (zumindest zu Beginn des Verfahrens) auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 bzw. BGE 147 I 346 beruft, kann er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ElCom hat bereits in der Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 in den Rz. 194 f. erwogen, dass aus Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 bzw. BGE 147 I 346 betreffend Datenbearbeitung bei Wasserzählern für Stromzähler nichts abgeleitet werden könne, da diese nur der Rechnungsstellung diene, während bei intelligenten Messsystemen für Strom, wie aufgezeigt (oben Rz. 40), weitere öffentliche Interessen bestehen. 48 Im Übrigen bestehen vorliegend keine Hinweise darauf und der Gesuchsgegner legt auch nicht dar, inwiefern die Gesuchstellerin Daten über den rechtlich vorgesehenen Rahmen (Periodizität und Umfang der Daten) hinaus abrufen, erheben oder bearbeiten würde. Ferner wird betreffend Zulässigkeit der Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Smart Metern auf die Verfügung 212-00403 der ElCom vom 16. Dezember 2025, Rz. 56 ff. verwiesen. 4.4 Überprüfung der Mehrkosten im Sinne von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV 49 Der Gesuchsgegner lehnt die Mehrkosten für die manuelle Ablesung grundsätzlich ab. In seiner letzten Eingabe (act. 14) erklärt er sich allerdings damit einverstanden, die von der Gesuchstellerin veranschlagten Ablesekosten zu bezahlen. Er akzeptiert die Mehrkosten somit im Ergebnis, weshalb sie an sich nicht mehr strittig sind. Der Gesuchsgegner hat gemäss telefonischer Auskunft der Gesuchstellerin die Mehrkosten für die Jahre 2024 und 2026 inzwischen bezahlt. Offen seien die Mehrkosten der vier Quartalsabrechnungen aus dem Jahr 2025, die die Gesuchstellerin aber auch nicht nachgefordert habe. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Begleichung der Mehrkosten ist daher zumindest für die noch offenen Mehrkosten nach wie vor aktuell. Da die Mehrkosten, wie aufgezeigt, inhaltlich nicht mehr strittig sind, sind die nachfolgenden Ausführungen kurz gehalten. 50 Kann ein intelligentes Messsystem nicht installiert werden, weil der Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber dessen Einsatz verweigert, so kann der Netzbetreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten der Messung vom Zeitpunkt der Verweigerung an individuell in Rechnung stellen (Art. 8ater Abs. 2 StromVV). Dies ist ein zusätzliches Instrument für den Netzbetreiber, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen. Daraus kann kein Recht auf Verweigerung eines Smart Meters, Selbstablesung eines bestehenden Zählers oder auf Ersatz des bestehenden Zählers durch einen konventionellen Zähler abgeleitet werden (Verfügungen der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023, Rz. 112, 233-00105, Rz. 41 und 233-00103, Rz. 43, beide vom 3. Dezember 2024 [noch nicht rechtskräftig]).
ElCom-D-4E263501/6 13/17 51 Verteilnetzbetreiber können zur Bemessung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV Pauschalbeträge vorsehen, um die Mehraufwände im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein intelligentes Messsystem zu decken. Der Erlös aus den Pauschalbeträgen darf die Mehraufwände nicht überschreiten. Gestützt auf Vergleichszahlen anderer Netzbetreiber erachtet die ElCom wiederkehrende Kosten für die Ablesung und die Rechnungsstellung in Form einer Pauschale im Bereich von ca. 90-120 Franken pro Jahr als nicht auffällig. Die Mehraufwände sind aber bei Bedarf durch den Verteilnetzbetreiber auszuweisen und zu belegen. Es steht den Netzbetreibern frei, höhere Kosten in Rechnung zu stellen, wenn eine Verweigerung im Einzelfall tatsächlich höhere Aufwände verursacht. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 8ater Absatz 2 StromVV müssen sich die Mehrkosten aber stets auf die Messung des verweigernden Endverbrauchers beziehen (vgl. zum Ganzen ElCom-Verfügungen 233-00105, Rz. 46 und 233- 00103, Rz. 48, beide vom 3. Dezember 2024 [noch nicht rechtskräftig]). 52 Die Gesuchstellerin hat in ihrem Nachweis der Mehrkosten (act. 11) zum einen Initialkosten in der Höhe von 87.96 Franken und zum anderen zwei Varianten von Zählerablesungen, und zwar Variante 1 «Zählerablesung manuell vor Ort» in der Höhe von 42 Franken sowie Variante 2 «Zählerablesung durch Endkunde mit Fotobeweis» in der Höhe von 32 Franken aufgeführt. Die Initialkosten werden nicht verrechnet. Der Durchschnittswert der beiden Varianten beträgt 37.20 Franken, gestützt auf den eine Pauschale pro Ablesung bzw. Abrechnungszyklus (Quartal) auf 30 Franken festgelegt wurde. Netzbetreiber dürfen, wie soeben aufgezeigt, zur Ermittlung von Mehrkostenkomponenten Durchschnittswerte im Sinne von Pauschalbeträgen verwenden. Die Pauschale von 30 Franken pro Quartal (120 Franken pro Jahr) ist gestützt auf die vorstehend zitierten Ausführungen als unauffällig zu beurteilen und wird auch vom Gesuchsgegner nicht bestritten und am Ende sogar akzeptiert (act. 14), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 53 Zusammengefasst handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um Mehrkosten i.S.v. Art. 8ater Abs. 2 StromVV, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, gegenüber der Gesuchstellerin alle bis zum Zählerwechsel aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mehrkosten der manuellen Zählerablesung fristgerecht zu begleichen. 5 Gebühren 54 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 55 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken) und 9 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 1'800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 2'280 Franken. 56 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).
ElCom-D-4E263501/6 14/17 57 Durch seine Weigerung, die Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem (zumindest noch in diesem Jahr) widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. In seiner letzten Eingabe (act. 14) beantragt der Gesuchsgegner zwar, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten, da eine Einigung gefunden werden konnte. Allerdings hat die Gesuchstellerin auch in der Folge am Gesuch festgehalten und der Gesuchsgegner hat nach Angaben der Gesuchstellerin keine weiteren Anstrengungen unternommen, um den Einbau des Smart Meters zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch denn auch nicht zurückgezogen. Es ist daher keine Einigung zustande gekommen und der Gesuchsgegner unterliegt. Aus diesen Gründen ist ihm die Gebühr aufzuerlegen. 6 Parteientschädigung 58 Der Gesuchsgegner stellt vorliegend einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung («Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der […]»). Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2 m.H.). Es werden daher keine Parteientschädigungen gesprochen und der Antrag ist abzuweisen.
ElCom-D-4E263501/6 15/17 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. […] wird verpflichtet, der […] zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion Zugang zum Grundstück bzw. der von ihm bewohnten Mietwohnung am […] zu gewähren. 2. […] hat der […] zwecks Auswechslung des konventionellen Zählers innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr vorzuschlagen, welche im Zeitraum bis 40 Tage ab Rechtskraft liegen. Die […] hat […] innert einer Woche ab Erhalt der Vorschläge mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die […] am vereinbarten Termin um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum auf dem Grundstück bzw. in der Wohnung installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung von Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.» 4. […] wird verpflichtet, gegenüber der […] alle bis zum Zählerwechsel aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Mehrkosten der manuellen Zählerablesung fristgerecht zu begleichen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2'280 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 7. Die Verfügung wird der […] und […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 15. September 2026
ElCom-D-4E263501/6 16/17 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − […] − […]
ElCom-D-4E263501/6 17/17 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).