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212-00353-2022-09-20-Umgwgd

212-00353 Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo gegen Calancasca AG betreffend Netznutzungsentgelt

Elcom · 2022-09-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Am 23. Mai/16. Juni 1918 haben die politischen Gemeinden Buseno (Gesuchstellerin 1), Castaneda und Grono (Gesuchstellerin 2) dem Ingenieur J. Büchi Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft der Calancasca auf ihren Gemeindegebieten verliehen (Konzession 1; act. 1 Beilage 2). Die Gemeinde Roveredo (Gesuchstellerin 3) erteilte J. Büchi am 31. Mai/22. Juni 1919 ebenfalls eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Calancasca auf ihrem Territorium (Konzession 2; act. 1 Beilage 3). 2 Beide Konzessionen verpflichten den Konzessionär in ihren jeweiligen Artikeln 10 unter dem Titel “Fornitura di energia ai Comuni” zu Energielieferungen an die Gemeinden. Konzession 1 Artikel 10 Satz 1 und 2 lauten folgendermassen: ”Il concessionario dovrà tenere a disposizione dei Comuni, al più tardi dopo la messa in esercizio dell’opera, dietro richiesta, fino a 90 cavalli al massimo dal trasformatore di energia elettrica (Busen 33, Castaneda 27 e Grono 30 cavalli). La costruzione, l’impianto e la manutenzione della conduttura della forza, dalla centrale fino al trasformatore di ognuno dei 3 Comuni, come pure le stazioni stesse dei trasformatori vanno a carico del concessionario.” Neben diesen als «Gratisenergie» bezeichneten 90 Pferdestärken (PS; “cavalli”) war die Lieferung von 60 PS zu einem um 35 Prozent tieferen Preis als dem Marktpreis in Bellinzona vorgesehen (sog. «Vorzugsenergie»; siehe Konzession 1 Art. 10 Abs. 1 Satz 4). 3 Der Wortlaut von Artikel 10 Konzession 2 sah namentlich Folgendes vor: “il concessionario dovrà tenere a disposizione del Comune, dopo la messa in esercizio dell’opera, dietro richiesta, fino a 20 cavalli (24 ore) al massimo dal trasformatore di energia elettrica. La costruzione, l’impianto e la manutenzione della conduttura della forza, dalla centrale fino al trasformatore vanno a carico del concessionario.” Die zweite Konzession sah also vor, dass die Gesuchstellerin 3 jährlich mit 20 PS Gratisenergie beliefert wird. Eine Lieferung von Vorzugsenergie war darin hingegen nicht vorgesehen. 4 Beide Konzessionen wurden für eine Dauer von 80 Jahren ab Genehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons Graubündens eingeräumt. Nach mehreren Fristerstreckungen erfolgte diese mit Beschluss vom 29. Dezember 1948 – zusammen mit der Bewilligung, sie auf das Syndikat Calancasca zu übertragen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Konzessionen; act. 1 Beilagen 4a S. 9 u. 4b S. 1). 5 In der Folge übernahm die neu gegründete Calancasca AG (Gesuchsgegnerin) die Konzessionen und baute von 1949 bis 1951 das Kraftwerk Calancasca mit Wasserfassung und Stausee in Buseno und der Zentrale in Sassello auf dem Gemeindegebiet Roveredo (act. 1 Rz. 17; act. 1 Beilagen 8 u. 9). Die Gesuchsgegnerin baute auch eine 16 kV-Leitung zwischen Sassello und Buseno inklusive den dazugehörenden Transformatoren, verkaufte diese später jedoch der Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG (EGL). Die Weiterverteilung des Stroms innerhalb der Gesuchstellerin 1 (Netzebene 7) erfolgt durch das Elektrizitätswerk Buseno (Azienda Elettrica Comunale Buseno). Die Leitungen bis und mit den Transformatoren in den Gebieten der Gesuchstellerinnen 2 und 3 sowie der Gemeinde Castaneda und die Transformatorenstation im Gebiet der Gesuchstellerin 2 wurden nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von der Società Elettrica Sopracenerina (SES) bzw. deren Rechtsvorgängerin gebaut (act. 1 Rz. 4 ff.). 6 Da die Gesuchsgegnerin nicht Eigentümerin der Leitung Sassello–Buseno und der Leitungen bis und mit den Transformatoren der Gesuchstellerinnen 2 und 3 ist, trägt sie direkt keine Netznutzungskosten. Sie übernimmt allerdings das Netznutzungsentgelt für die Gratis- und die Vorzugsenergie, indem sie dieses den Konzessionsgemeinden zurückzahlt. Für den Transport der weiteren von den Konzessionsgemeinden verbrauchten Energie (sog. Zusatzenergie) trägt die Gesuchsgegnerin hingegen weder direkt noch indirekt Kosten (act. 1 Rz. 7, 22).

4/12 ElCom-D-008C3401/14 7 Ab dem 15./24. April 2014 unterzeichneten die Parteien verschiedene gegenseitige Verjährungsverzichtserklärungen, welche sich unter anderem auf Forderungen bezüglich Netznutzungsentgelt bezogen (act. 1 Beilage 7a–g). 8 Mit Gesuch an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) vom 5. Dezember 2017 stellten die Gesuchstellerinnen die folgenden Anträge: «1.) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Konzessionsgemeinden den Betrag von insgesamt CHF 9'894'612.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15. April 2009 bis 31. Dezember 2016 zu bezahlen und zwar aufgeteilt wie folgt pro Konzessionsgemeinde:

- Buseno CHF 91'146.70 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

- Grono CHF 3'504'033.30 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

- Roveredo CHF 6'299'432.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

2.) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2017 bis zur Beendigung der CAL- Konzessionen 1 und 2 die gesamten Kosten (inkl. MwSt) für das Netznutzungsentgelt auf den Netzebenen 1 bis 6 bezüglich der Lieferung von Zusatzenergie (inklusive Kosten für Systemdienstleistungen) an die Konzessionsgemeinden Buseno und Grono, sowie, auf den Netzebenen 1 bis 5 bezüglich der Lieferung von Zusatzenergie (inklusive Kosten für Systemdienstleistungen) an die Konzessionsgemeinde Roveredo bzw. sämtliche vorerwähnten Netznutzungsentgelts-Kosten für die Zusatzenergielieferungen an die für die Konzessionsgemeinden Buseno, Grono und Roveredo handelnde Energia del Moesano SA (EdM) zu übernehmen. 3.) Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 9 Das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) eröffnete daraufhin ein Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Am 11. Dezember 2017 sendete es der Gesuchsgegnerin ein Exemplar des Gesuchs samt Beilagen zu und lud sie ein, bis zum 31. Januar 2018 Stellung zu diesem zu nehmen (act. 3). Bei der ElCom ging innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin der ElCom aber eine neue Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren mit, worauf das FS ElCom ihr das Gesuch erneut sendete und eine neue Frist bis zum

22. März 2018 ansetzte. 10 Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 17). 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 lud die ElCom das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu einem Meinungsaustausch zur Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG ein (act. 23). 12 Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass es die ElCom als zuständig erachte (act. 30 f.). 13 Mit Schreiben vom 4. September 2018 informierte die ElCom die Parteien, dass ihr Fachsekretariat das Verfahren weiterführen werde und setzte den Gesuchstellerinnen Frist zur Replik an (act. 34).

5/12 ElCom-D-008C3401/14 14 In ihrer Replik vom 3. Oktober 2018 hielten die Gesuchstellerinnen an den oben erwähnten Anträgen fest und stellten zudem den prozessualen Antrag, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin sei aus dem Recht zu weisen und die ElCom habe sich für die Feststellung des Sachverhalts ausschliesslich der Beweismittel gemäss Artikel 12 VwVG zu bedienen (act. 39). 15 Die Gesuchsgegnerin hielt in der Duplik vom 10. Dezember 2018 an der Gesuchsabweisung fest und beantragte zusätzlich die Abweisung des in der Replik gestellten prozessualen Antrags (act. 43). 16 In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. die Triplik der Gesuchstellerinnen vom 28. Januar 2019 [act. 47] und die Quadruplik der Gesuchsgegnerin vom

5. Februar 2019 [act. 50]). 17 Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurden die SES bzw. die Azienda Elettrica Buseno aufgefordert, Unterlagen einzureichen, um das Netznutzungsentgelt zu berechnen, welches Endverbraucher in den Gemeinden Grono und Buseno für die Netzebenen 1–6 bzw. in der Gemeinde Roveredo für die Netzebenen 1–7 vom 15. April 2009 bis zum 31. Dezember 2018 bezahlt haben (act. 52 u. 53). 18 Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichten die Aziende Elettriche del Moesano namens der Azienda Elettrica Buseno eine Aufstellung der Kosten für die Netzebenen 1–6 und die Systemdienstleistungen sowie des Elektrizitätsbezugs auf der Netzebene 7 für die betreffende Zeitspanne ein (act. 54). Gleichen Datums reichte die SES eine Aufstellung und ein Schreiben mit Erläuterungen dazu ein (act. 55). 19 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 stellte das FS ElCom den Parteien die Eingaben der Azienda Elettrica Buseno und der SES zu und forderte sie auf, bis am 15. Dezember 2019 zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Zugleich forderte das FS ElCom die SES auf, sich zu einem allfälligen Einbezug als Verfahrenspartei zu äussern (act. 56). 20 Am 10. Dezember 2019 rief das FS ElCom die SES an, um ihr Erläuterungsfragen zu ihrer Eingabe vom 28. November 2019 zu stellen. Eine Telefonnotiz dieses Gesprächs wurde den Parteien per E-Mail zugestellt (act. 58). Ebenfalls am 10. Dezember 2019 ging beim FS ElCom ein Schreiben der SES ein (act. 57). 21 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 brachten die Gesuchstellerinnen unter anderem vor, die Gesuchsgegnerin hätten ihnen mit Brief vom 5. Dezember 2019 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der in den Gemeinden fundiert geprüft werden müsse. Weiter beantragten sie, das Verfahren bis am Montag, 1. Juni 2020 zu sistieren und bei einer allfälligen Verfahrensfortsetzung eine neue Frist zur Stellungahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 anzusetzen (act. 60). 22 Nachdem das FS ElCom das betreffende Schreiben der Gesuchsgegnerin zugestellt hatte (act. 62), teilte diese am 16. Dezember 2019 mit, sie sei mit der beantragten Sistierung einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die Frist zur Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 abzunehmen und nach Aufhebung der Sistierung neu anzusetzen (act. 63). 23 Am 19. Dezember 2019 sistierte das FS ElCom das Verfahren und nahm die Frist zur Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 ab (act. 64 und 65). 24 Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 beantragten die Gesuchstellerinnen eine erneute Sistierung bis am 30. September 2020, da die Gespräche aufgrund der Covid19-Krise nicht mit der gewünschten Intensität stattfinden konnten (act. 66). Die Gesuchsgegnerin teilte hierzu gleichentags ihr Einverständnis mit (act. 67). 25 Das FS ElCom sistierte das Verfahren am 2. Juni 2020 erneut, diesmal bis zum 30. September 2020 (act. 68 und 69).

6/12 ElCom-D-008C3401/14 26 Am 16. September 2020 ersuchten die Gesuchstellerinnen die ElCom um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens, da die Vergleichsverhandlungen erfolglos verlaufen seien (act. 70). 27 Das FS ElCom nahm somit am 20. Oktober 2020 das Verfahren wieder auf und setzte den Parteien eine neue Frist an, um zu den übermittelten Unterlagen der Azienda Elettrica Buseno und der SES sowie einem Einbezug der SES als Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG und weiteren damit zusammenhängenden Punkten Stellung zu nehmen (act. 71 und 72). 28 Die Gesuchstellerinnen reichten ihre Stellungnahme am 20. November 2020 ein und stellten weitere Anträge. Bezüglich die am 28. November 2019 von der Azienda Elettrica Buseno (act. 54) eingereichten Daten seien von dieser in Bezug auf die Jahre 2010-2012 betreffend Vergütung für die allgemeinen SDL zusätzliche Erläuterungen einzufordern. Betreffend die Angaben der SES sei diese aufzufordern, bezüglich des Energiekonsums der Gemeinden Roveredo und Grono die präzisen Daten und/oder genaue schlüssige Erläuterungen einzureichen. Bezüglich die Netzkosten sei die SES aufzufordern, «a.) präzise Angaben zu den Kosten zu machen, die keiner spezifischen Netzebene zugeordnet sind, b.) namentlich zu belegen, dass diese Kosten den Netzebenen 5 bis 7 zuzuordnen sind, und diesbezüglich eine möglichst klare Kostenzuteilung zu den entsprechenden Netzebenen zu unterbreiten.» Die SES sei ausserdem anzuweisen, die Angaben genau gemäss Vorgaben der ElCom in deren Brief vom 7. November 2019 zu liefern. Des Weiteren stellten die Gesuchstellerinnen bezüglich der Netzkosten folgenden Antrag: «1.) Die SES sei aufzufordern, präzise Angaben zu den Endverbrauchern von Grono und Roveredo pro Kalenderjahr in Rechnung gestellten Netzkosten zu liefern und dabei namentlich folgende Fragen zu beantworten: a.) Entsprechen die erzielten Erlöse aus der Netznutzungsentschädigung den effektiv den Endverbrauchern in Grono und Roveredo in Rechnung gestellten Netzkosten oder handelt es sich um anderweitig ermittelte Werte? b.) Enthalten die erzielten Erlöse aus Netznutzungsentschädigung nur die effektiven Kosten der Netznutzung oder auch jene der allgemeinen Systemdienstleistung? 2.) Es sei zu prüfen, ob eine weitergehende Differenzierung zwischen den reinen Netzkosten und den Kosten der allgemeinen SDL erforderlich ist.» Ausserdem beantragten die Gesuchstellerinnen, die SES sei anzuweisen, die Angaben für die Endverbraucher in der Gemeinde Grono auf die Netzebenen 1-5 zu beschränken, präzise und differenziert auszuweisen und diese der ElCom zu liefern. Des Weiteren sei die SES als Partei in das Verfahren einzubeziehen (act. 74). 29 Innert zweifach erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme am 3. Februar 2021 ein und hält an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrem Verfahrensantrag fest (vgl. Rz. 19; act. 73, 75, 76, 77 und 78). 30 Nachdem das FS ElCom die Stellungnahmen gegenseitig zugestellt hatte, gab es den Parteien mit Schreiben vom 21. Juni 2021 einerseits die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und ersuchte sie andererseits um Beantwortung diverser Fragen und um Zustellung des Vergleichsangebotes der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerinnen aus den erfolglos verlaufenen Vergleichsverhandlungen (act. 79-83).

7/12 ElCom-D-008C3401/14 31 Beide Parteien reichten innert erstreckter Frist am 23. resp. 24. August 2021 ihre Stellungnahmen und die Antworten auf die vom FS ElCom unterbreiteten Fragen ein. Zwischenzeitlich hatte das FS ElCom nach Einwänden der Gesuchsgegnerin darauf verzichtet, das Vergleichsangebot der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerinnen einzufordern (act. 84-92). 32 Mit Schreiben vom 14. September 2021 wandte sich das FS ElCom an die Axpo Solutions AG und bat um Mitteilung, welche Nachliegertarife der EGL für die Jahre 2009 und 2010 der Azienda Elettrica Comunale Buseno verrechnet wurden (act. 93). 33 Die Axpo Solutions AG reichte ihre Antwort innert erstreckter Frist am 1. November 2021 beim FS ElCom ein (act. 94-96). 34 Am 22. November 2021 stellte das FS ElCom den Parteien ihre letzten Eingaben wie auch der Briefwechsel mit der Axpo Solutions AG gegenseitig zu und setzte eine Frist für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen bis am 7. Dezember 2021 an. Des Weiteren wurde den Parteien mitgeteilt, dass das FS ElCom beabsichtigt, gewisse Daten aus dem Formular 3.1. und 5.1. der Kostenrechnung der Azienda Elettrica Comunale Buseno zu den Akten zu nehmen. Das FS ElCom forderte diese resp. die Gesuchstellerin 1 auf, allfällige Geschäftsgeheimnisse bis am 7. Dezember 2021 geltend zu machen (act. 97). 35 Die Gesuchstellerinnen teilten der ElCom mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit, dass sie auf die Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen verzichten würden (act. 98). Die Gesuchsgegnerin ersuchte die ElCom ebenfalls mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 um eine Fristerstreckung bis am 24. Januar 2022 für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen (act. 99). 36 Das FS ElCom erstreckte der Gesuchsgegnerin am 8. Dezember 2021 die Frist für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen bis am 24. Januar 2022, teilte der Gesuchsgegnerin jedoch mit, dass sie es im Sinne einer beförderlichen Verfahrensführung begrüssen würde, wenn diese eine allfällige Eingabe bereits bis am 7. Januar 2022 einreichen würde (act. 101). 37 Am 22. Dezember 2021 stellte das FS ElCom den Parteien die Auszüge der Kostenrechnungen 2011 bis 2016 der AECB zur Kenntnis zu, die wie angekündigt zu den Akten genommen wurden (act. 102). 38 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 reichten die Gesuchstellerinnen bei der ElCom wieder einen Sistierungsantrag ein, diesmal bis am 31. März 2022, da sie erneut beabsichtigten, mit der Gesuchsgegnerin Vergleichsgespräche zu führen (act. 103). Die Gesuchsgegnerin teilte der ElCom mit Schreiben vom 10. Januar 2022 mit, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (act. 104). Am 14. Januar 2022 sistierte das FS ElCom das Verfahren bis am

31. März 2022 (act. 105). 39 Am 21. März 2022 wandten sich die Gesuchstellerinnen erneut an die ElCom und beantragten, die Sistierung des Verfahrens bis am 31. Mai 2022 zu verlängern (act. 106). Mit Schreiben vom

29. März 2022 informierte die Gesuchsgegnerin die ElCom, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (act. 107). Das FS ElCom verlängerte die Sistierung mit Schreiben vom 31. März 2022 bis am 31. Mai 2022 und teilte den Parteien mit, dass ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Sistierung nur noch bei substantiierter Begründung gutgeheissen würde (act. 108).

8/12 ElCom-D-008C3401/14 40 Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom mit, dass die Delegationen der Parteien zwischenzeitlich ein Ergebnis haben aushandeln können. Dieses sei den jeweils zuständigen Gremien zur Genehmigung unterbreitet worden, dieser Prozess bräuchte jedoch namentlich in den beteiligten Gemeinden seine Zeit. Einerseits, weil die Abläufe in den drei Gemeinden unterschiedlich seien und andererseits, weil in der Gemeinde Buseno der Gemeindevorstand nur alle zwei Wochen tage. Deshalb würden die Gesuchstellerinnen beantragen, die Sistierung des Verfahrens ein letztes Mal bis am 30. Juni 2022 zu verlängern (act. 109). Die Gesuchsgegnerin informierte die ElCom mit Schreiben vom 31. Mai 2022, dass sie mit einer Verlängerung der Sistierung um wenige Tage einverstanden sei (act. 110). In der Folge ersuchte das FS ElCom die Gesuchsgegnerin am 1. Juni, zum Antrag der Gesuchstellerinnen, die Sistierung des Verfahrens bis am 30. Juni 2022 zu verlängern, Stellung zu nehmen (act. 111). Am

2. Juni 2022 teilte die Gesuchsgegnerin der ElCom mit, dass sie mit der beantragten Verlängerung der Sistierung einverstanden sei (act. 112). Das FS ElCom verlängerte die Sistierung mit Schreiben vom 7. Juni 2022 bis am 30. Juni 2022 (act. 113). 41 Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom folgendes mit (act. 114): «1. Das Gesuch vom 05. Dezember 2017 wird von den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo hiermit unwiderruflich zurückgezogen.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der drei Gesuchstellerinnen und sind diesen in Rechnung zu stellen.

3. Die ausseramtlichen Kosten (anwaltliche Beratung und Vertretung) werden wettgeschlagen, was von der Gegenpartei mittels Gegenzeichnung einer Kopie des vorliegenden Schreibens und dessen Einreichung an die ElCom bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund und unter der Bedingung, dass die Bestätigung der Gegenpartei gemäss obiger Ziffer 3 vorliegt, wird die ElCom somit ersucht, das Verfahren als erledigt abzuschreiben.» 42 Die Gesuchsgegnerin liess der ElCom am 30. Juni 2022 das Schreiben der Gesuchstellerinnen vom 29. Juni 2022 zukommen, auf dem sie ihr Einverständnis mit Ziffer 3 des Schreibens durch Unterzeichnung erklären (act. 115).

9/12 ElCom-D-008C3401/14 II

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 43 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 44 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). Ein zwischen dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der ElCom gemäss Artikel 8 Absatz 2 VwVG durchgeführter Meinungsaustausch ergab, dass die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist (vgl. act. 35 und 36).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 45 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 46 Die Gesuchstellerinnen haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressatinnen. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren war zunächst streitig, ob die Gesuchsgegnerin die Netznutzungsentgelte für die Lieferung von Zusatzenergie in die Konzessionsgemeinden übernehmen muss (Art. 14 Abs. 5 StromVG). Die Gesuchstellerinnen haben ihr ursprüngliches Gesuch schliesslich jedoch zurückgezogen und beantragt, das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (act. 114). Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 47 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eingaben der jeweiligen Gegenparteien gegeben. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (vgl. Art. 29 VwVG ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).

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E. 3 Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzug des Gesuches 48 Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an einer hoheitlichen Entscheidung voraus. Fällt das Interesse am Erlass einer Verfügung und damit der Verfahrensgegenstand im Verlauf des Verfahrens dahin, wird diese als gegenstandslos abgeschrieben. In der Praxis werden Verfahren vorab wegen Rückzug des Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, gegenstandslos. Im Sinne der Dispositionsmaxime muss die Behörde in diesen Fällen das Verfahren beenden (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2021, Rz. 790 f.) 49 Das vorliegende Verfahren wurde durch das Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 5. Dezember 2017 eingeleitet (act. 1). Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 zogen die Gesuchstellerinnen dieses unwiderruflich zurück und ersuchten die ElCom, das Verfahren als erledigt abzuschreiben (act. 114). Die Gesuchsgegnerin hatte im Verfahren keine selbständigen Begehren gestellt und ausserdem vom Rückzug des Gesuchs der Gesuchstellerinnen sowie deren Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens spätestens am 30. Juni 2022 Kenntnis genommen, ohne entsprechende Einwände geltend zu machen (vgl. act. 115). Das vorliegende Verfahren wird somit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 4 Gebühren 50 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 51 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 52 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 53 Die Gesuchstellerinnen haben das vorliegende Verfahren mit Gesuch vom 5. Dezember 2017 (act. 1) eingeleitet und mit Schreiben vom 29. Juni 2022 ihr Gesuch unwiderruflich zurückgezogen (act. 114). Die vorliegende Verfügung wurde somit von den Gesuchstellerinnen veranlasst. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom ausserdem mit, dass die Verfahrenskosten zu Lasten der Gesuchstellerinnen gehen würden und diesen in Rechnung zu stellen seien (act. 114). 54 Die Gebühr wird daher vollumfänglich den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).

11/12 ElCom-D-008C3401/14 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollumfänglich den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  3. Die Verfügung wird den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo sowie der Calancasca AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-008C3401/14 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 212-00353 Bern, 20. September 2022

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: Gemeinde Buseno, 6542 Buseno, Gemeinde Grono, 6537 Grono und Gemeinde Roveredo, 6535 Roveredo,

vertreten durch RA Fadri Ramming, Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur

(Gesuchstellerinnen)

gegen: Calancasca AG,

vertreten durch RA Stefan Rechsteiner und/oder RA Adrian Gautschi, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich (Gesuchsgegnerin) betreffend Netznutzungsentgelt für die Lieferung von Zusatzenergie

2/12 ElCom-D-008C3401/14 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................9 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................9 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................9 2.1 Parteien ..............................................................................................................................9 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................9 3 Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzug des Gesuches ...................................... 10 4 Gebühren ........................................................................................................................ 10 III Entscheid .................................................................................................................................... 11 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 12

3/12 ElCom-D-008C3401/14 I Sachverhalt

1 Am 23. Mai/16. Juni 1918 haben die politischen Gemeinden Buseno (Gesuchstellerin 1), Castaneda und Grono (Gesuchstellerin 2) dem Ingenieur J. Büchi Konzessionen zur Nutzung der Wasserkraft der Calancasca auf ihren Gemeindegebieten verliehen (Konzession 1; act. 1 Beilage 2). Die Gemeinde Roveredo (Gesuchstellerin 3) erteilte J. Büchi am 31. Mai/22. Juni 1919 ebenfalls eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Calancasca auf ihrem Territorium (Konzession 2; act. 1 Beilage 3). 2 Beide Konzessionen verpflichten den Konzessionär in ihren jeweiligen Artikeln 10 unter dem Titel “Fornitura di energia ai Comuni” zu Energielieferungen an die Gemeinden. Konzession 1 Artikel 10 Satz 1 und 2 lauten folgendermassen: ”Il concessionario dovrà tenere a disposizione dei Comuni, al più tardi dopo la messa in esercizio dell’opera, dietro richiesta, fino a 90 cavalli al massimo dal trasformatore di energia elettrica (Busen 33, Castaneda 27 e Grono 30 cavalli). La costruzione, l’impianto e la manutenzione della conduttura della forza, dalla centrale fino al trasformatore di ognuno dei 3 Comuni, come pure le stazioni stesse dei trasformatori vanno a carico del concessionario.” Neben diesen als «Gratisenergie» bezeichneten 90 Pferdestärken (PS; “cavalli”) war die Lieferung von 60 PS zu einem um 35 Prozent tieferen Preis als dem Marktpreis in Bellinzona vorgesehen (sog. «Vorzugsenergie»; siehe Konzession 1 Art. 10 Abs. 1 Satz 4). 3 Der Wortlaut von Artikel 10 Konzession 2 sah namentlich Folgendes vor: “il concessionario dovrà tenere a disposizione del Comune, dopo la messa in esercizio dell’opera, dietro richiesta, fino a 20 cavalli (24 ore) al massimo dal trasformatore di energia elettrica. La costruzione, l’impianto e la manutenzione della conduttura della forza, dalla centrale fino al trasformatore vanno a carico del concessionario.” Die zweite Konzession sah also vor, dass die Gesuchstellerin 3 jährlich mit 20 PS Gratisenergie beliefert wird. Eine Lieferung von Vorzugsenergie war darin hingegen nicht vorgesehen. 4 Beide Konzessionen wurden für eine Dauer von 80 Jahren ab Genehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons Graubündens eingeräumt. Nach mehreren Fristerstreckungen erfolgte diese mit Beschluss vom 29. Dezember 1948 – zusammen mit der Bewilligung, sie auf das Syndikat Calancasca zu übertragen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Konzessionen; act. 1 Beilagen 4a S. 9 u. 4b S. 1). 5 In der Folge übernahm die neu gegründete Calancasca AG (Gesuchsgegnerin) die Konzessionen und baute von 1949 bis 1951 das Kraftwerk Calancasca mit Wasserfassung und Stausee in Buseno und der Zentrale in Sassello auf dem Gemeindegebiet Roveredo (act. 1 Rz. 17; act. 1 Beilagen 8 u. 9). Die Gesuchsgegnerin baute auch eine 16 kV-Leitung zwischen Sassello und Buseno inklusive den dazugehörenden Transformatoren, verkaufte diese später jedoch der Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG (EGL). Die Weiterverteilung des Stroms innerhalb der Gesuchstellerin 1 (Netzebene 7) erfolgt durch das Elektrizitätswerk Buseno (Azienda Elettrica Comunale Buseno). Die Leitungen bis und mit den Transformatoren in den Gebieten der Gesuchstellerinnen 2 und 3 sowie der Gemeinde Castaneda und die Transformatorenstation im Gebiet der Gesuchstellerin 2 wurden nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von der Società Elettrica Sopracenerina (SES) bzw. deren Rechtsvorgängerin gebaut (act. 1 Rz. 4 ff.). 6 Da die Gesuchsgegnerin nicht Eigentümerin der Leitung Sassello–Buseno und der Leitungen bis und mit den Transformatoren der Gesuchstellerinnen 2 und 3 ist, trägt sie direkt keine Netznutzungskosten. Sie übernimmt allerdings das Netznutzungsentgelt für die Gratis- und die Vorzugsenergie, indem sie dieses den Konzessionsgemeinden zurückzahlt. Für den Transport der weiteren von den Konzessionsgemeinden verbrauchten Energie (sog. Zusatzenergie) trägt die Gesuchsgegnerin hingegen weder direkt noch indirekt Kosten (act. 1 Rz. 7, 22).

4/12 ElCom-D-008C3401/14 7 Ab dem 15./24. April 2014 unterzeichneten die Parteien verschiedene gegenseitige Verjährungsverzichtserklärungen, welche sich unter anderem auf Forderungen bezüglich Netznutzungsentgelt bezogen (act. 1 Beilage 7a–g). 8 Mit Gesuch an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) vom 5. Dezember 2017 stellten die Gesuchstellerinnen die folgenden Anträge: «1.) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Konzessionsgemeinden den Betrag von insgesamt CHF 9'894'612.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15. April 2009 bis 31. Dezember 2016 zu bezahlen und zwar aufgeteilt wie folgt pro Konzessionsgemeinde:

- Buseno CHF 91'146.70 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

- Grono CHF 3'504'033.30 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

- Roveredo CHF 6'299'432.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15.04.2009 bis 31.12.2016

2.) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ab 1. Januar 2017 bis zur Beendigung der CAL- Konzessionen 1 und 2 die gesamten Kosten (inkl. MwSt) für das Netznutzungsentgelt auf den Netzebenen 1 bis 6 bezüglich der Lieferung von Zusatzenergie (inklusive Kosten für Systemdienstleistungen) an die Konzessionsgemeinden Buseno und Grono, sowie, auf den Netzebenen 1 bis 5 bezüglich der Lieferung von Zusatzenergie (inklusive Kosten für Systemdienstleistungen) an die Konzessionsgemeinde Roveredo bzw. sämtliche vorerwähnten Netznutzungsentgelts-Kosten für die Zusatzenergielieferungen an die für die Konzessionsgemeinden Buseno, Grono und Roveredo handelnde Energia del Moesano SA (EdM) zu übernehmen. 3.) Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» 9 Das Fachsekretariat der ElCom (FS ElCom) eröffnete daraufhin ein Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Am 11. Dezember 2017 sendete es der Gesuchsgegnerin ein Exemplar des Gesuchs samt Beilagen zu und lud sie ein, bis zum 31. Januar 2018 Stellung zu diesem zu nehmen (act. 3). Bei der ElCom ging innert der angesetzten Frist keine Gesuchsantwort ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin der ElCom aber eine neue Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren mit, worauf das FS ElCom ihr das Gesuch erneut sendete und eine neue Frist bis zum

22. März 2018 ansetzte. 10 Mit Eingabe vom 22. März 2018 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein. Sie beantragt, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 17). 11 Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 lud die ElCom das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu einem Meinungsaustausch zur Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG ein (act. 23). 12 Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass es die ElCom als zuständig erachte (act. 30 f.). 13 Mit Schreiben vom 4. September 2018 informierte die ElCom die Parteien, dass ihr Fachsekretariat das Verfahren weiterführen werde und setzte den Gesuchstellerinnen Frist zur Replik an (act. 34).

5/12 ElCom-D-008C3401/14 14 In ihrer Replik vom 3. Oktober 2018 hielten die Gesuchstellerinnen an den oben erwähnten Anträgen fest und stellten zudem den prozessualen Antrag, die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin sei aus dem Recht zu weisen und die ElCom habe sich für die Feststellung des Sachverhalts ausschliesslich der Beweismittel gemäss Artikel 12 VwVG zu bedienen (act. 39). 15 Die Gesuchsgegnerin hielt in der Duplik vom 10. Dezember 2018 an der Gesuchsabweisung fest und beantragte zusätzlich die Abweisung des in der Replik gestellten prozessualen Antrags (act. 43). 16 In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. die Triplik der Gesuchstellerinnen vom 28. Januar 2019 [act. 47] und die Quadruplik der Gesuchsgegnerin vom

5. Februar 2019 [act. 50]). 17 Mit Schreiben vom 7. November 2019 wurden die SES bzw. die Azienda Elettrica Buseno aufgefordert, Unterlagen einzureichen, um das Netznutzungsentgelt zu berechnen, welches Endverbraucher in den Gemeinden Grono und Buseno für die Netzebenen 1–6 bzw. in der Gemeinde Roveredo für die Netzebenen 1–7 vom 15. April 2009 bis zum 31. Dezember 2018 bezahlt haben (act. 52 u. 53). 18 Mit Eingabe vom 28. November 2019 reichten die Aziende Elettriche del Moesano namens der Azienda Elettrica Buseno eine Aufstellung der Kosten für die Netzebenen 1–6 und die Systemdienstleistungen sowie des Elektrizitätsbezugs auf der Netzebene 7 für die betreffende Zeitspanne ein (act. 54). Gleichen Datums reichte die SES eine Aufstellung und ein Schreiben mit Erläuterungen dazu ein (act. 55). 19 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 stellte das FS ElCom den Parteien die Eingaben der Azienda Elettrica Buseno und der SES zu und forderte sie auf, bis am 15. Dezember 2019 zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Zugleich forderte das FS ElCom die SES auf, sich zu einem allfälligen Einbezug als Verfahrenspartei zu äussern (act. 56). 20 Am 10. Dezember 2019 rief das FS ElCom die SES an, um ihr Erläuterungsfragen zu ihrer Eingabe vom 28. November 2019 zu stellen. Eine Telefonnotiz dieses Gesprächs wurde den Parteien per E-Mail zugestellt (act. 58). Ebenfalls am 10. Dezember 2019 ging beim FS ElCom ein Schreiben der SES ein (act. 57). 21 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 brachten die Gesuchstellerinnen unter anderem vor, die Gesuchsgegnerin hätten ihnen mit Brief vom 5. Dezember 2019 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der in den Gemeinden fundiert geprüft werden müsse. Weiter beantragten sie, das Verfahren bis am Montag, 1. Juni 2020 zu sistieren und bei einer allfälligen Verfahrensfortsetzung eine neue Frist zur Stellungahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 anzusetzen (act. 60). 22 Nachdem das FS ElCom das betreffende Schreiben der Gesuchsgegnerin zugestellt hatte (act. 62), teilte diese am 16. Dezember 2019 mit, sie sei mit der beantragten Sistierung einverstanden. Gleichzeitig ersuchte sie darum, die Frist zur Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 abzunehmen und nach Aufhebung der Sistierung neu anzusetzen (act. 63). 23 Am 19. Dezember 2019 sistierte das FS ElCom das Verfahren und nahm die Frist zur Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Dezember 2019 ab (act. 64 und 65). 24 Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 beantragten die Gesuchstellerinnen eine erneute Sistierung bis am 30. September 2020, da die Gespräche aufgrund der Covid19-Krise nicht mit der gewünschten Intensität stattfinden konnten (act. 66). Die Gesuchsgegnerin teilte hierzu gleichentags ihr Einverständnis mit (act. 67). 25 Das FS ElCom sistierte das Verfahren am 2. Juni 2020 erneut, diesmal bis zum 30. September 2020 (act. 68 und 69).

6/12 ElCom-D-008C3401/14 26 Am 16. September 2020 ersuchten die Gesuchstellerinnen die ElCom um Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens, da die Vergleichsverhandlungen erfolglos verlaufen seien (act. 70). 27 Das FS ElCom nahm somit am 20. Oktober 2020 das Verfahren wieder auf und setzte den Parteien eine neue Frist an, um zu den übermittelten Unterlagen der Azienda Elettrica Buseno und der SES sowie einem Einbezug der SES als Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG und weiteren damit zusammenhängenden Punkten Stellung zu nehmen (act. 71 und 72). 28 Die Gesuchstellerinnen reichten ihre Stellungnahme am 20. November 2020 ein und stellten weitere Anträge. Bezüglich die am 28. November 2019 von der Azienda Elettrica Buseno (act. 54) eingereichten Daten seien von dieser in Bezug auf die Jahre 2010-2012 betreffend Vergütung für die allgemeinen SDL zusätzliche Erläuterungen einzufordern. Betreffend die Angaben der SES sei diese aufzufordern, bezüglich des Energiekonsums der Gemeinden Roveredo und Grono die präzisen Daten und/oder genaue schlüssige Erläuterungen einzureichen. Bezüglich die Netzkosten sei die SES aufzufordern, «a.) präzise Angaben zu den Kosten zu machen, die keiner spezifischen Netzebene zugeordnet sind, b.) namentlich zu belegen, dass diese Kosten den Netzebenen 5 bis 7 zuzuordnen sind, und diesbezüglich eine möglichst klare Kostenzuteilung zu den entsprechenden Netzebenen zu unterbreiten.» Die SES sei ausserdem anzuweisen, die Angaben genau gemäss Vorgaben der ElCom in deren Brief vom 7. November 2019 zu liefern. Des Weiteren stellten die Gesuchstellerinnen bezüglich der Netzkosten folgenden Antrag: «1.) Die SES sei aufzufordern, präzise Angaben zu den Endverbrauchern von Grono und Roveredo pro Kalenderjahr in Rechnung gestellten Netzkosten zu liefern und dabei namentlich folgende Fragen zu beantworten: a.) Entsprechen die erzielten Erlöse aus der Netznutzungsentschädigung den effektiv den Endverbrauchern in Grono und Roveredo in Rechnung gestellten Netzkosten oder handelt es sich um anderweitig ermittelte Werte? b.) Enthalten die erzielten Erlöse aus Netznutzungsentschädigung nur die effektiven Kosten der Netznutzung oder auch jene der allgemeinen Systemdienstleistung? 2.) Es sei zu prüfen, ob eine weitergehende Differenzierung zwischen den reinen Netzkosten und den Kosten der allgemeinen SDL erforderlich ist.» Ausserdem beantragten die Gesuchstellerinnen, die SES sei anzuweisen, die Angaben für die Endverbraucher in der Gemeinde Grono auf die Netzebenen 1-5 zu beschränken, präzise und differenziert auszuweisen und diese der ElCom zu liefern. Des Weiteren sei die SES als Partei in das Verfahren einzubeziehen (act. 74). 29 Innert zweifach erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme am 3. Februar 2021 ein und hält an ihren Rechtsbegehren sowie an ihrem Verfahrensantrag fest (vgl. Rz. 19; act. 73, 75, 76, 77 und 78). 30 Nachdem das FS ElCom die Stellungnahmen gegenseitig zugestellt hatte, gab es den Parteien mit Schreiben vom 21. Juni 2021 einerseits die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und ersuchte sie andererseits um Beantwortung diverser Fragen und um Zustellung des Vergleichsangebotes der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerinnen aus den erfolglos verlaufenen Vergleichsverhandlungen (act. 79-83).

7/12 ElCom-D-008C3401/14 31 Beide Parteien reichten innert erstreckter Frist am 23. resp. 24. August 2021 ihre Stellungnahmen und die Antworten auf die vom FS ElCom unterbreiteten Fragen ein. Zwischenzeitlich hatte das FS ElCom nach Einwänden der Gesuchsgegnerin darauf verzichtet, das Vergleichsangebot der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerinnen einzufordern (act. 84-92). 32 Mit Schreiben vom 14. September 2021 wandte sich das FS ElCom an die Axpo Solutions AG und bat um Mitteilung, welche Nachliegertarife der EGL für die Jahre 2009 und 2010 der Azienda Elettrica Comunale Buseno verrechnet wurden (act. 93). 33 Die Axpo Solutions AG reichte ihre Antwort innert erstreckter Frist am 1. November 2021 beim FS ElCom ein (act. 94-96). 34 Am 22. November 2021 stellte das FS ElCom den Parteien ihre letzten Eingaben wie auch der Briefwechsel mit der Axpo Solutions AG gegenseitig zu und setzte eine Frist für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen bis am 7. Dezember 2021 an. Des Weiteren wurde den Parteien mitgeteilt, dass das FS ElCom beabsichtigt, gewisse Daten aus dem Formular 3.1. und 5.1. der Kostenrechnung der Azienda Elettrica Comunale Buseno zu den Akten zu nehmen. Das FS ElCom forderte diese resp. die Gesuchstellerin 1 auf, allfällige Geschäftsgeheimnisse bis am 7. Dezember 2021 geltend zu machen (act. 97). 35 Die Gesuchstellerinnen teilten der ElCom mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit, dass sie auf die Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen verzichten würden (act. 98). Die Gesuchsgegnerin ersuchte die ElCom ebenfalls mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 um eine Fristerstreckung bis am 24. Januar 2022 für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen (act. 99). 36 Das FS ElCom erstreckte der Gesuchsgegnerin am 8. Dezember 2021 die Frist für die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen bis am 24. Januar 2022, teilte der Gesuchsgegnerin jedoch mit, dass sie es im Sinne einer beförderlichen Verfahrensführung begrüssen würde, wenn diese eine allfällige Eingabe bereits bis am 7. Januar 2022 einreichen würde (act. 101). 37 Am 22. Dezember 2021 stellte das FS ElCom den Parteien die Auszüge der Kostenrechnungen 2011 bis 2016 der AECB zur Kenntnis zu, die wie angekündigt zu den Akten genommen wurden (act. 102). 38 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 reichten die Gesuchstellerinnen bei der ElCom wieder einen Sistierungsantrag ein, diesmal bis am 31. März 2022, da sie erneut beabsichtigten, mit der Gesuchsgegnerin Vergleichsgespräche zu führen (act. 103). Die Gesuchsgegnerin teilte der ElCom mit Schreiben vom 10. Januar 2022 mit, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (act. 104). Am 14. Januar 2022 sistierte das FS ElCom das Verfahren bis am

31. März 2022 (act. 105). 39 Am 21. März 2022 wandten sich die Gesuchstellerinnen erneut an die ElCom und beantragten, die Sistierung des Verfahrens bis am 31. Mai 2022 zu verlängern (act. 106). Mit Schreiben vom

29. März 2022 informierte die Gesuchsgegnerin die ElCom, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei (act. 107). Das FS ElCom verlängerte die Sistierung mit Schreiben vom 31. März 2022 bis am 31. Mai 2022 und teilte den Parteien mit, dass ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Sistierung nur noch bei substantiierter Begründung gutgeheissen würde (act. 108).

8/12 ElCom-D-008C3401/14 40 Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom mit, dass die Delegationen der Parteien zwischenzeitlich ein Ergebnis haben aushandeln können. Dieses sei den jeweils zuständigen Gremien zur Genehmigung unterbreitet worden, dieser Prozess bräuchte jedoch namentlich in den beteiligten Gemeinden seine Zeit. Einerseits, weil die Abläufe in den drei Gemeinden unterschiedlich seien und andererseits, weil in der Gemeinde Buseno der Gemeindevorstand nur alle zwei Wochen tage. Deshalb würden die Gesuchstellerinnen beantragen, die Sistierung des Verfahrens ein letztes Mal bis am 30. Juni 2022 zu verlängern (act. 109). Die Gesuchsgegnerin informierte die ElCom mit Schreiben vom 31. Mai 2022, dass sie mit einer Verlängerung der Sistierung um wenige Tage einverstanden sei (act. 110). In der Folge ersuchte das FS ElCom die Gesuchsgegnerin am 1. Juni, zum Antrag der Gesuchstellerinnen, die Sistierung des Verfahrens bis am 30. Juni 2022 zu verlängern, Stellung zu nehmen (act. 111). Am

2. Juni 2022 teilte die Gesuchsgegnerin der ElCom mit, dass sie mit der beantragten Verlängerung der Sistierung einverstanden sei (act. 112). Das FS ElCom verlängerte die Sistierung mit Schreiben vom 7. Juni 2022 bis am 30. Juni 2022 (act. 113). 41 Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom folgendes mit (act. 114): «1. Das Gesuch vom 05. Dezember 2017 wird von den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo hiermit unwiderruflich zurückgezogen.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der drei Gesuchstellerinnen und sind diesen in Rechnung zu stellen.

3. Die ausseramtlichen Kosten (anwaltliche Beratung und Vertretung) werden wettgeschlagen, was von der Gegenpartei mittels Gegenzeichnung einer Kopie des vorliegenden Schreibens und dessen Einreichung an die ElCom bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund und unter der Bedingung, dass die Bestätigung der Gegenpartei gemäss obiger Ziffer 3 vorliegt, wird die ElCom somit ersucht, das Verfahren als erledigt abzuschreiben.» 42 Die Gesuchsgegnerin liess der ElCom am 30. Juni 2022 das Schreiben der Gesuchstellerinnen vom 29. Juni 2022 zukommen, auf dem sie ihr Einverständnis mit Ziffer 3 des Schreibens durch Unterzeichnung erklären (act. 115).

9/12 ElCom-D-008C3401/14 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 43 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 44 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). Ein zwischen dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und der ElCom gemäss Artikel 8 Absatz 2 VwVG durchgeführter Meinungsaustausch ergab, dass die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig ist (vgl. act. 35 und 36). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 45 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 46 Die Gesuchstellerinnen haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressatinnen. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren war zunächst streitig, ob die Gesuchsgegnerin die Netznutzungsentgelte für die Lieferung von Zusatzenergie in die Konzessionsgemeinden übernehmen muss (Art. 14 Abs. 5 StromVG). Die Gesuchstellerinnen haben ihr ursprüngliches Gesuch schliesslich jedoch zurückgezogen und beantragt, das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (act. 114). Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 47 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Eingaben der jeweiligen Gegenparteien gegeben. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (vgl. Art. 29 VwVG ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).

10/12 ElCom-D-008C3401/14 3 Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzug des Gesuches 48 Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens setzt das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an einer hoheitlichen Entscheidung voraus. Fällt das Interesse am Erlass einer Verfügung und damit der Verfahrensgegenstand im Verlauf des Verfahrens dahin, wird diese als gegenstandslos abgeschrieben. In der Praxis werden Verfahren vorab wegen Rückzug des Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, gegenstandslos. Im Sinne der Dispositionsmaxime muss die Behörde in diesen Fällen das Verfahren beenden (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen, 2021, Rz. 790 f.) 49 Das vorliegende Verfahren wurde durch das Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 5. Dezember 2017 eingeleitet (act. 1). Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 zogen die Gesuchstellerinnen dieses unwiderruflich zurück und ersuchten die ElCom, das Verfahren als erledigt abzuschreiben (act. 114). Die Gesuchsgegnerin hatte im Verfahren keine selbständigen Begehren gestellt und ausserdem vom Rückzug des Gesuchs der Gesuchstellerinnen sowie deren Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens spätestens am 30. Juni 2022 Kenntnis genommen, ohne entsprechende Einwände geltend zu machen (vgl. act. 115). Das vorliegende Verfahren wird somit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4 Gebühren 50 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 51 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken. 52 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 53 Die Gesuchstellerinnen haben das vorliegende Verfahren mit Gesuch vom 5. Dezember 2017 (act. 1) eingeleitet und mit Schreiben vom 29. Juni 2022 ihr Gesuch unwiderruflich zurückgezogen (act. 114). Die vorliegende Verfügung wurde somit von den Gesuchstellerinnen veranlasst. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 teilten die Gesuchstellerinnen der ElCom ausserdem mit, dass die Verfahrenskosten zu Lasten der Gesuchstellerinnen gehen würden und diesen in Rechnung zu stellen seien (act. 114). 54 Die Gebühr wird daher vollumfänglich den Gesuchstellerinnen auferlegt. Sie haften dafür solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllGebV).

11/12 ElCom-D-008C3401/14 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollumfänglich den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo auferlegt. Sie haften dafür solidarisch. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird den Gemeinden Buseno, Grono und Roveredo sowie der Calancasca AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 20. September 2022 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − Gemeinde Buseno, 6542 Buseno; Gemeinde Grono, 6537 Grono und Gemeinde Roveredo, 6535 Roveredo; alle vertreten durch RA Fadri Ramming, Hinterm Bach 6, Postfach 539, 7001 Chur − Calancasca AG, vertreten durch RA Stefan Rechsteiner und/oder RA Adrian Gautschi, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich

12/12 ElCom-D-008C3401/14 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).