Sachverhalt
A. 1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend «Fachsekretariat») gegenüber der Verfügungsadressatin ein Verfahren von Amtes wegen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) betreffend die Prüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 (act. 1). Dabei wurden der Verfügungsadressatin diverse Fragen gestellt. Die Antworten der Verfügungsadressatin erfolgten mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (act. 6) und vom 23. März 2012 (act. 9). B. 2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 beantragte die Verfügungsadressatin, die mit Frage 14 des Fragenkatalogs vom 21. Dezember 2011 angeforderte Energiebilanz sei zurückzunehmen und aus dem Katalog der von der Verfügungsadressatin zu liefernden Daten zu entfernen. Eventuell sei dazu eine anfechtbare selbständige Zwischenverfügung zu erlassen, allenfalls verbunden mit einer Sanktionsandrohung. Subeventuell sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde gegen das Schreiben vom 21. Dezember 2011 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (act. 4). 3 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 hat die ElCom den Antrag der Verfügungsadressatin abgewiesen und die Verfügungsadressatin verpflichtet, das Register Energiebilanz des E-Bogens für die Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 vollständig auszufüllen und der ElCom einzureichen (act. 8). Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die Verfügungsadressatin die angeforderten Unterlagen ein (act. 10). C. 4 Mit Schreiben vom 5. November 2012 wurde das Verfahren auf Antrag einer damals noch im Verfahren involvierten Endverbraucherin auf die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 erweitert (act. 15). 5 Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin auf, die Daten für die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 einzureichen (act. 27). Die Verfügungsadres- satin reichte die Unterlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2013 ein (act. 29). Weitere Unterlagen wurden auf Verlangen des Fachsekretariats (act. 32) mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 34) und vom 28. März 2014 (act. 35) eingereicht. Danach erfolgten mehrere Schriftenwechsel in Be- zug auf die Netzkosten (act. 36–50). 6 Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin weitere Fragen zur Energie (act. 51). Mit Schreiben vom 26. März 2015 liess die Verfügungsadressatin ihre Antworten zukommen (act. 53). D. 7 Mit Entscheid vom 3. Juni 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 nicht geschützt (Urteil A-1107/2013). Gegen diesen Entscheid hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf Antrag der ElCom Beschwerde erho- ben. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Endverbrauchern in Ta- rifprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Auch dieser Teil des Entscheids wurde beim
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Bundesgericht angefochten. Aufgrund der unklaren Rechtslage hat das Fachsekretariat der Ver- fügungsadressatin die Absicht der ElCom, das Verfahren für die Geschäftsjahre 2009/10– 2012/13 zu sistieren, zur Stellungnahme unterbreitet (act. 58–61). 8 Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat das Fachsekretariat das Verfahren im Einverständnis mit der Verfügungsadressatin und der zum damaligen Zeitpunkt noch beteiligten Endverbrauche- rin bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 sistiert (act. 62–65). E. 9 Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) legte das Bundesgericht die Höhe der anrechenba- ren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 in Gutheissung der Praxis der ElCom fest. Das Bundesgericht entschied zudem, dass Endverbrauchern in einem Verfahren von Amtes wegen keine Parteistellung zukommt (E. 3.6.1 und 3.7.2). 10 Das Fachsekretariat hat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 13. September 2016 dar- über informiert, dass in Bezug auf die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 das Verfahren unter der Geschäftsnummer 211-00033 wieder- aufgenommen und die damals noch involvierte Endverbraucherin als nicht besonders betroffene Dritte vom Verfahren ausgeschlossen wird (act. 67). F. 11 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin mit, aufgrund der aktuellen Diskussion in den eidgenössischen Räten habe die ElCom beschlossen, das Ver- fahren in einen Teil Netz und einen Teil Energie aufzuteilen. Zudem wurde der Verfügungsadres- satin ein Entwurf des Abschlussschreibens betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 70). 12 Gleichzeitig erhielt auch die Preisüberwachung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussschreibens (act. 70). 13 Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verzichtete die Preisüberwachung auf die Abgabe einer formel- len Stellungnehme (act. 73). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der Verfügungs- adressatin mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 74). 14 Die Verfügungsadressatin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zum Abschlussschreiben betref- fend die Netzkosten (ohne Messkosten) Stellung (act. 75). 15 Das Abschlussschreiben betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) wurde der Verfügungs- adressatin und der Preisüberwachung mit Schreiben vom 15. September 2017 zugestellt (act. 78 und 79). Damit wurde das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Netzkosten (ohne Messkosten) rechtskräftig abgeschlossen. 16 Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde das vorliegende Verfahren bezüglich der Messkosten abgeschrieben (act. 82). G. 17 Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 hat die ElCom unter der Verfahrensnummer 211-00299 ein se- parates Verfahren für die Prüfung der Anwendung der Durchschnittspreismethode in den Ge- schäftsjahren 2013/14–2016/17 eröffnet. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Energiekostenprüfung der Geschäftsjahre
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2009/10–2012/13 sistiert. Der Verfügungsadressatin wurde Gelegenheit gegeben, vor dem Hin- tergrund des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) und der parlamentari- schen Debatten allfällige neue Unterlagen und Berechnungen zu den Energiekosten 2009/10– 2012/13 einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Rechtsbegehren anzupassen und neue Anträge einzureichen (act. 84). 18 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Verfügungsadressatin ihre Rechtsbegehren samt Be- gründung und neuen Unterlagen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (act. 87): «1. Es seien für die nachfolgenden Geschäftsjahre die nachstehenden «Gestehungskosten der Energielieferung an die Endverbraucher in der Grundversorgung», «Umsatzerlöse aus der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung» und sich daraus ergebenden «Massgebliche Deckungsdifferenzen Energie» festzusetzen:
2. Die Gebühren für die zu erlassende Verfügung seien in angemessenem Masse CKW aufzu- erlegen.» H. 19 Am 29. Oktober 2018 fand eine Sitzung zwischen der Verfügungsadressatin und Vertretern des Fachsekretariats statt. Hintergrund des Gesprächs war ein inzwischen ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-1344/2015). Die Verfügungsadressatin legte zudem ihr Verständ- nis der Durchschnittspreismethode nochmals dar. Das Fachsekretariat hielt fest, dass sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Ziff. 10.5) mit derjenigen des Fachsekretariats voll- umfänglich deckt. Schliesslich wurde vereinbart, das Fachsekretariat lasse der Verfügungsadres- satin ergänzende Fragen zukommen und die Verfügungsadressatin könne die eingeforderten Zahlen zur Anwendung der Durchschnittspreismethode gemäss Interpretation der ElCom unter Vorbehalt einreichen (act. 89). 20 Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin Fra- gen zu (act. 90). Zu Frage 6 fand ein telefonischer Austausch zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt. Dabei wurde festgehalten, dass die Verfügungsadressatin Einzel- buchungen zu den sonstigen Kosten Energielieferung inklusive Gewinnberechnung derart aggre- giert, dass die Buchungen […] Franken und mehr betragen (act. 94). Mit E-Mail vom 10. Januar 2019 stellte die Verfügungsadressatin die Detaillierung der sonstigen Kosten Energielieferung zu (act. 95). 21 Zu einzelnen Aufträgen/Kategorien verlangte das Fachsekretariat Einzelbelege (act. 96). 22 Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten zu den penden- ten Fragen ein. Zudem liess sie dem Fachsekretariat zwei Kostenberechnungen zukommen: Eine «Variante A» gemäss der Interpretation der Verfügungsadressatin, eine «Variante B» gemäss der Interpretation der ElCom. Aufgrund der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger hat die Ver- fügungsadressatin die massgeblichen Deckungsdifferenzsaldi per Ende jedes Geschäftsjahres Geschäftsjahr Gestehungskosten der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung [CHF] Umsatzerlöse aus Energielieferung an Endverbraucher in Grundversorgung [CHF] Massgebliche Deckungsdifferenzen Energie [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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für die «Variante A» (Variante Verfügungsadressatin) und die «Variante B» (Variante ElCom) neu berechnet (act. 98):
23 Zudem beantragt die Verfügungsadressatin, es sei über die einzelnen Geschäftsjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen. 24 Am 11. März 2019 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt (act. 99). Gestützt darauf erfolgten weitere Nachfragen des Fachsekretariats (act. 99a), welche mit E-Mail vom 27. März 2019 beantwortet wurden (act. 100). 25 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte das Fachsekretariat mehrere Fragen zu den Energiekosten (act. 101 und 103). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten ein (act. 104). Weitere Fragen wurden mit E-Mails vom 12. bis 27. Juni 2019 geklärt (act. 105 und 106). I. 26 Mit Schreiben vom 20. September 2019 wurde der Prüfbericht der Verfügungsadressatin und der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 107 und 108). Die Stellungnahmen erfolg- ten mit Schreiben vom 18. Oktober (Preisüberwachung, act. 112) und 7. November 2019 (Verfü- gungsadressatin, act. 115). Die Verfügungsadressatin hält grundsätzlich an ihren Rechtsbegeh- ren (act. 87) – unter Berücksichtigung der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger (act. 98 Rz. 16) – sowie am zusätzlichen Antrag, über die einzelnen Tarifjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen, (act. 98 Rz. 24) fest. J. 27 Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 (act. 116) wurde der Verfügungsadressatin zu zwei Themenbe- reichen nochmals rechtliches Gehör gewährt. Betroffen waren die Übertragungskapazitäten und der anwendbare kalkulatorische Zinssatz für die Produktion (WACC Produktion). In der Folge fanden sowohl ein telefonischer Austausch (act. 118) als auch diverse Schriftenwechsel statt (act. 119–121). K. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie auf die Anträge und Stellungnahmen der Verfügungs- adressatin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Geschäftsjahre
- = Unterdeckung + = Überdeckung Variante A Variante B 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Deckungsdifferenzsaldo [CHF]
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II
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält Vorgaben zur Zusammen- setzung der Elektrizitätstarife (insbesondere Art. 6 StromVG sowie Art. 4 StromVV). 30 Die ElCom ist somit in Bezug auf die Elektrizitätstarife zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 31 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 32 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit den- jenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung di- rekt festgelegt werden sollen. 33 Die Verfügungsadressatin ist als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung von der vorliegenden Tarifprüfung unmittelbar in ihren Rechten und Pflichten betroffen und hat damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
E. 2.2 Rechtliches Gehör 34 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Die von der Verfügungsadressatin eingereichten Anträge und die zugrundelie- genden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).
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E. 3 Rechtliche Grundlagen 35 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnah- men, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die ge- wünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Endverbraucher mit Grundversorgung sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f StromVV die festen Endverbraucher (Haushalte und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte; Art. 6 Abs. 2 StromVG) sowie die Endverbrau- cher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 36 Die Elektrizitätstarife sind in Netznutzung, Energielieferung und Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen aufzuschlüsseln (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber betreffend den Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrech- nung zu führen. Zudem besteht die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteils- mässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren (Art. 6 Abs. 5 StromVG). Dies gilt auch für allfällige Marktpreisvorteile aus Energie- käufen auf dem Markt (vgl. Rz. 37). 37 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich in erster Linie an den Kosten für die Energiebeschaffung, das heisst an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Gemäss Bundesgericht sind diese zwei Komponenten der Energiebe- schaffung nicht abschliessend. Zumindest dann, wenn Eigenproduktion und Bezugsverträge zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen, darf der Verteilnetzbetreiber kurzfristige Energiekäufe auf dem Markt tätigen. Allfällige Marktpreisvorteile müssen aufgrund von Artikel 6 Absatz 5 StromVG zwin- gend auch den Endverbrauchern in der Grundversorgung weitergegeben werden (vgl. zum Gan- zen BGE 142 II 451, E. 5.2.7). 38 Nach Artikel 19 Absatz 1 StromVV führt die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Sie verfügt gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 StromVV sodann, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elekt- rizitätstarife kompensiert werden. Der Effizienzgedanke ist damit in der Stromversorgungsgesetz- gebung direkt verankert (vgl. auch Art. 8 und 15 StromVG).
E. 4 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10–2012/13: Vertriebskosten
E. 4.1 Vertriebskosten inklusive Gewinn: Grundlagen
E. 4.1.1 Ermittlung der Vertriebskosten (inklusive Gewinn) im Allgemeinen 39 Ein Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, bei der Energieverteilung einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Die anrechenbaren «Vertriebskosten inklusive Gewinn» setzen sich insbesondere aus den Tätigkeiten «Rechnungsstellung», «Kundeninformation», weiteren kundenspezifischen Handlungen und dem Gewinn im Energievertrieb zusammen. Zur Höhe des angemessenen Ge- winns äussert sich die Stromversorgungsgesetzgebung nicht. Die ElCom hat diesbezüglich ver- schiedene Ansätze untersucht, welche sich an der Berechnung des Gewinns analog zum Netz
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orientieren (vgl. dazu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom 957-09-094 vom 13. Dezem- ber 2012, E. 6.3, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügun- gen > Tarife). 40 Eine einfache und naheliegende Lösung ist es, die angemessene Höhe des Gewinns analog zum Verteilnetz – also durch Berechnung der Zinsen auf dem Anlage- und dem Nettoumlaufvermögen
– zu bestimmen (vgl. Art. 15 StromVG und Art. 13 StromVV). Der angemessene Gewinn im Netz berechnet sich gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVV über die jährliche Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Demnach entspricht der angemessene Gewinn im Energievertrieb der jährlichen Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Im Gegensatz zum Verteil- netz hat das Anlagevermögen im Bereich der Energieverteilung jedoch eine kleine Bedeutung, so dass der Gewinn auf dieser Berechnungsgrundlage gering ausfällt. 41 Für die vorliegend zu prüfenden Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 stützt sich die ElCom auf die sogenannte 95-Franken-Regel, welche nachfolgend erläutert und angewendet wird. Seit dem 1. Januar 2020 – das heisst ab dem Tarifjahr 2020 – gilt für die Überprüfung der Energietarife in der Grundversorgung die mit Weisung 5/2018 der ElCom vom 5. Juli 2018 neu festgelegte 75-Fran- ken-Regel.
E. 4.1.2 Datengrundlage und Methode 42 Basierend auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG reichen alle Netzbetreiber der ElCom jährlich ihre Kostenrechnung ein. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber für den Tarif- anteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Aus diesen Vorgaben hat die ElCom die Positionen in den Tabellen der von den Netzbetreibern auszufüllenden Kostenrech- nung abgeleitet. 43 Weil die Daten der Kostenrechnung zum ersten Mal für den Tarif 2010 («Kostenrechnung 2010») erhoben wurden, werden diese für den Vergleich verwendet. 44 Bei der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2010 mussten lediglich die grossen Netzbetreiber die Kostenrechnung in der Vollversion einreichen. Seit dem Tarifjahr 2011 füllen auch die mittleren und kleineren Netzbetreiber eine weniger umfangreiche Version hiervon aus, die auch als «KoRe light» bezeichnet wird. Die Zuteilung, welches Unternehmen welche Version ausfüllt, basiert in erster Linie auf der abgesetzten Energiemenge (MWh). Umgangssprachlich haben sich die Be- zeichnungen «grosse» und «kleine» Netzbetreiber etabliert. 45 Weil die Vertriebskosten inklusive Gewinn in erster Linie durch die Anzahl Endverbraucher ver- ursacht werden, werden für Vergleichszwecke die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Rech- nungsempfänger betrachtet. Gemäss Praxis der ElCom entspricht der Begriff «Rechnungsemp- fänger» der Definition der «Verbrauchsstätte» in Artikel 11 Absatz 1 StromVV. Ein Rechnungsempfänger ist demnach ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte, wobei die An- zahl der Messpunkte keine Rolle spielt (vgl. Mitteilung der ElCom vom 26. Februar 2015, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). 46 Für das Jahr 2010 haben von den 82 Netzbetreibern 61 die Fragen zu Vertriebskosten und Ge- winn in der Kostenrechnung vollständig beantwortet. Die von diesen 61 Netzbetreibern angege- benen Vertriebskosten (inklusive Gewinn) bewegen sich zwischen 6 und 570 Franken pro Rech- nungsempfänger. 47 Abbildung 1 stellt die von den grossen Netzbetreibern für den Tarif 2010 geltend gemachten Ver- triebskosten (inklusive Gewinn) dar. Dabei ist bei den ersten 50 Netzbetreibern ein stetiger An-
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stieg von Kosten und Gewinn bis zu einem Betrag von rund 150 Franken pro Rechnungsempfän- ger zu beobachten. Anschliessend steigt die Kurve sehr schnell auf über 550 Franken pro Rech- nungsempfänger an.
Abbildung 1: Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endkunde (2010) der unbereinigten Daten der «grossen Netzbetreiber» 48 Die ElCom erachtet Werte unter 20 sowie über 180 Franken als unplausibel. Ein Wert nahe 0 Franken ist unwahrscheinlich und legt die Vermutung nahe, dass die Kosten und auch die Er- träge nicht sachgerecht zugeordnet worden sind. Umgekehrt kann der höchste Wert (570 Fran- ken) nicht als Referenzpunkt für die Kosten einer effizienten Energieverteilung gelten. Deswegen hat die ElCom die Netzbetreiber mit unplausiblen Werten unter 20 und über 180 Franken aus dem Vergleich entfernt, was die Anzahl der untersuchten Netzbetreiber von 61 auf 51 reduziert.
E. 4.1.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn 49 Aus der obigen Auswertung hat die ElCom zur Ermittlung der typischen Vertriebskosten den Me- dian berechnet. Die ElCom hat bewusst den Median der Vertriebskosten verwendet, weil dieser im Gegensatz zum Mittelwert wenig empfindlich auf Extremwerte reagiert und deswegen ein bes- seres Bild von Kosten und Gewinn eines typischen Netzbetreibers ergibt als der Mittelwert. Die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) eines typischen grossen Verteilnetzbetreibers (Median), wel- cher die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllt, betragen 74 Franken pro Endverbraucher. 50 In der folgenden Tabelle 1 wird die Entwicklung dieses Werts über verschiedene Tarifjahre ana- lysiert. Eine Unterteilung erfolgt einerseits nach Grösse der Unternehmen (Voll- bzw. Light-Ver- sion der Kostenrechnung). Andererseits werden sowohl die Kosten für sich alleine sowie die Kos- ten inklusive Gewinn ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass bei den grossen Netzbetreibern der Median der Kosten über die Beobachtungsperiode von 54 auf 60 Franken nur geringfügig an- steigt1, während der Median der «Kosten inklusive Gewinn» einem konstanten Wachstum von 74 auf 95 Franken unterliegt. Damit kann das Wachstum des Medians der grossen Netzbetreiber
1 Im Jahr 2010 konnten die Daten von 51 Netzbetreibern verwendet werden, im Jahr 2011 die von 62, im Jahr 2012 die von 71 und im Jahre 2013 waren es 82 Netzbetreiber. 0 100 200 300 400 500 600 1 11 21 31 41 51 61 Kosten pro Endverbraucher [CHF] Netzbetreiber, aufsteigend sortiert
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mehrheitlich mit dem zunehmenden Gewinn erklärt werden. Der Median der kleinen und mittleren Netzbetreiber nimmt bei den Kosten zwischen 2011 und 2013 um 5 Franken zu, hingegen wird der Gewinn auf das Jahr 2013 deutlich erhöht, so dass der Median der «Kosten inklusive Gewinn» von 57 auf 84 Franken ansteigt. Wären also die kleinen und mittleren Netzbetreiber in den Ver- gleich einbezogen worden, so würde der Median tiefer liegen.
Tabelle 1: Entwicklung der Mediane der Kosten sowie Kosten und Gewinn der grossen, der kleinen und mittleren sowie aller Netzbetreiber über die Jahre 2010 bis 2013 51 Diese Analyse anhand der Daten der Folgejahre zeigt auf, dass das Verfahren robust ist und die zugrundeliegenden Kosten in allen vier Erhebungen praktisch gleichbleiben. Der Vergleich mit dem Median aller Netzbetreiber zeigt, dass sich die Beschränkung auf die grossen Netzbetreiber nicht zu Ungunsten der Netzbetreiber auswirkt.
E. 4.1.4 Zuschlag 52 Der Median der Vertriebskosten inklusive Gewinn beläuft sich für die grossen Netzbetreiber im Jahr 2010 auf 74 Franken pro Endkunde (vgl. Tabelle 1). Unter Berücksichtigung der relativen Einfachheit des Verfahrens wird der Medianwert nicht direkt übernommen. Die hier zur Anwen- dung gelangende Grenze wird zu Gunsten der Netzbetreiber um 21 auf 95 Franken pro Endkunde erhöht. Das hat zur Folge, dass von den 51 grossen Verteilnetzbetreibern 32 (rund zwei Drittel) unter dieser Grenze liegen (vgl. Abbildung 2). Wird der Vergleich anhand der Daten der Kosten- rechnung 2011 auf alle Verteilnetzbetreiber (d.h. inklusive der kleinen Netzbetreiber) ausgedehnt, so unterschreiten gar 85 Prozent der Netzbetreiber diese Grenze (aus Abbildung 2 nicht ersicht- lich). Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn 2010 54 74 2011 58 83 37 57 39 59 2012 58 89 36 58 38 62 2013 60 95 42 84 44 85 grosse Netzbetreiber kleine und mittlere Netzbetreiber alle Netzbetreiber
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Abbildung 2: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten
E. 4.2 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Vertriebskosten 53 Gestützt auf die obigen methodischen Überlegungen geht die ElCom bei der Prüfung der Ver- triebskosten zusammenfassend wie folgt vor: • Wenn ein Netzbetreiber 95 Franken oder weniger pro Endkunde deklariert, werden die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet. • Überschreiten die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) die Grenze von 95 Franken, wobei die Summe der Kosten unter 95 Franken liegt, aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird, wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei 95 Franken zu liegen kommt. • Überschreiten die Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken, wobei bereits die ei- gentlichen Kosten über 95 Franken liegen, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – werden sie anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 150 Franken liegt. • Überschreitet die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn auch nach der Kostenprüfung 150 Franken, wird die nachfolgend dargestellte Kostenobergrenze verwendet. 54 Die grosse Mehrzahl der hier untersuchten grossen Netzbetreiber kommt mit Vertriebskosten von deutlich weniger als 150 Franken pro Endverbraucher aus (vgl. Rz. 43). Deswegen geht die El- Com davon aus, dass ein Unternehmen, selbst wenn es nicht sonderlich effizient ist, alle Ver- triebskosten mit maximal 150 Franken pro Endverbraucher decken kann (vgl. Rz. 43). Wird die Betrachtung auf alle Netzbetreiber (d.h. inklusive der kleinen Netzbetreiber, die lediglich die Light- Kosten pro Endkonsument [CHF] Anzahl Netzbetreiber Grenze: CHF 95.- pro Endkunde 32 Median: CHF 74.- pro Endkunde 26
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Version der Kostenrechnung ausfüllen; Daten Kostenrechnung 2011) ausgedehnt, so zeigt sich, dass lediglich zwei Prozent aller Netzbetreiber Vertriebskosten inklusive Gewinn von über 150 Franken pro Endverbraucher geltend machen (aus Abbildung 1 nicht ersichtlich). 55 Die Gerichte haben die Gesetzmässigkeit der von der ElCom gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 StromVV entwickelten Vergleichsmethode für die Vertriebskosten einschliesslich Gewinn (sog. 95- bzw. 150-Franken-Regel) bestätigt (BGE 142 II 451, E. 6.5; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-699/2017 vom 26. August 2019, E. 6.3 f.). Ebenfalls bestätigt wurde vom Bundesver- waltungsgericht in einem früheren Urteil die Praxis der ElCom bei der Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 StromVV (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013, E. 5.2). 56 Damit die Prüfung überhaupt erfolgen kann, wenn der Gewinn im Vertrieb über 95 Franken liegt, müssen die Vertriebskosten direkt oder geschlüsselt in genügend detaillierter Form vorliegen. Die oben erwähnte Prüfung der Kosten umfasst im Wesentlichen folgende Prüfaktivitäten, welche die ElCom abarbeiten können muss: - Anrechenbarkeit der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten: Prüfung der Art der Kosten (Bilden die Kosten überhaupt anrechenbare Kosten bzw. Kostenbestandteile, wel- che von den Endverbrauchern in der Grundversorgung getragen werden müssen?) - Korrekte Schlüsselung von direkten und indirekten Kosten: Prüfung der Zuordnung der Kosten (Sind die anrechenbaren Kosten korrekt den Endverbrauchern in der Grundversorgung zuge- ordnet, d.h. sind sie direkt zugeordnet oder mit einem korrekten Schlüssel zugeordnet wor- den?) - Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger: Ist der Gewinn im Vertrieb zulässig, d.h. belaufen sich die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Rechnungsempfänger auf maximal 95 Franken bzw. sind die diese Kosten übersteigenden Werte nachgewiesen (gemäss Weisung der ElCom 5/2018 zur 75-Franken-Regel und der Mitteilung vom 26. Feb- ruar 2015 zur 95-Franken-Regel zum Gewinn im Vertrieb) und betragen maximal 150 Franken pro Rechnungsempfänger?
E. 4.3 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Vertriebs- kosten 57 Basis und erster Schritt bilden bei der Verfügungsadressatin für die Ermittlung der Vertriebskos- ten die aggregierten Einzelbuchungen aus SAP für den gesamten Energievertrieb. Der Energie- vertrieb für freie Endverbraucher sei organisatorisch mit demjenigen für gebundene Endverbrau- cher verbunden. Eine Differenzierung auf Stufe Einzelbeleg finde nicht statt und wäre gemäss der Verfügungsadressatin angesichts der grossen Anzahl Belege nicht praktikabel. Die verbuch- ten Positionen würden nicht nur Aufwände, sondern auch Erträge umfassen. 58 In einem nächsten Schritt würden kalkulatorisch die Kosten der Einzelaufträge eliminiert, welche keinen Bezug zum Vertrieb von Strom aufweisen («Eliminationen», z.B. Aufwände für Energieef- fizienzinitiativen). Danach erfolge eine Elimination der anteiligen Kosten für die Leitung des Ge- schäftsbereichs Energie gemäss der Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013. Dar- aus würden sich die direkten Gemeinkosten ergeben. Hinzu kämen anschliessend die indirekten Gemeinkosten (Umlagen Overhead), die kalkulatorischen Kosten (Eigen-/Fremdkapitalzinsen, Ertragssteuer) und der Vertriebsgewinn (act. 104 Rz. 2 ff.). 59 Diese totalen Kosten des Energievertriebs würden anschliessend im letzten Schritt pauschal auf Basis der Ressourcenallokation (Pensen der Mitarbeitenden) über alle Abteilungen des Energie- vertriebs basierend auf einer Einschätzung der Abteilungsleiter geschlüsselt. Das Total werde
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schliesslich wo nötig auf 150 Franken pro Rechnungsempfänger gekürzt (act. 104 Rz. 11 f.; vgl. Abbildung 1 hinten Rz. 89 ff.). Damit werde dem Erfordernis der Kostenträgerrechnung gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG genüge getan (act. 104 Rz. 2 ff.). 60 Die effektiv angefallenen Verwaltungs- und Vertriebskosten fallen gemäss der Verfügungsadres- satin wie folgt aus (act. 98):
Tabelle 2: Gemäss Verfügungsadressatin effektiv angefallene Verwaltungs- und Vertriebskos- ten pro Geschäftsjahr (#RE = Anzahl Rechnungsempfänger) 61 Die Verfügungsadressatin führt aus, dass die effektiv angefallenen Verwaltungs- und Vertriebs- kosten in den Geschäftsjahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12 den von der ElCom als akzeptier- bar erklärten Betrag von 150 Franken pro Rechnungsempfänger übersteigen. Folgerichtig mache die Verfügungsadressatin nur den Betrag von 150 Franken pro Rechnungsempfänger und Jahr geltend. Im Geschäftsjahr 2012/13 würden die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebs- kosten von rund […] Franken pro Rechnungsempfänger den Schwellenwert unterschreiten (act. 87 Rz. 39). 62 Die Verfügungsadressatin macht demnach in ihrer letzten Eingabe zum Thema Verwaltungs- und Vertriebskosten Kosten für die Grundversorgung von [...] Franken (2009/10), [...] Franken (2010/11), [...] Franken (2011/12) und [...] Franken (2012/13) geltend (act. 115). 63 Die Verfügungsadressatin beziffert die Anzahl der Rechnungsempfänger in der Grundversorgung in ihrer letzten Eingabe zum Thema auf [...] (2009/2010), [...] (2010/2011), [...] (2011/2012) und [...] (2012/2013) (act. 98 Rz. 16). Sie stützt sich dabei auf die Mitteilung der ElCom vom 26. Feb- ruar 2015 zur 95-Franken-Regel, in welcher der Begriff «Rechnungsempfänger» präzisiert wurde (vgl. act. 98 Rz. 14–16). Die in ihrer letzten Eingabe zum Thema von der Verfügungsadressatin angegebene Anzahl Rechnungsempfänger erscheint nachvollziehbar und wird nicht weiter über- prüft.
Tabelle 3: Von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Verwaltungs- und Vertriebskosten pro Geschäftsjahr (#RE = Anzahl Rechnungsempfänger) Geschäftsjahr Vertriebskosten # RE (act 98) CHF/# RE 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahr geltend gemachte Kosten # RE (act. 98) CHF/# RE 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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E. 4.4 Prüfung der Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie der sonstigen Kosten
E. 4.4.1 Eingereichte Daten 64 Die Verfügungsadressatin hat die Kostenrechnungen für alle Geschäftsjahre über das Netzbe- treiberportal hochgeladen. In der Datei «Kostenrechnung Tarife t» sind jeweils im Registerblatt Deckungsdifferenzen Energie, Formular 5.1, die Ist-Daten des Jahres t-2 ausgewiesen. 65 Die Verfügungsadressatin hat mit ihrer Eingabe vom 6. Juli 2018 angepasste Kostenrechnungen für die Geschäftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12 und 2012/13 eingereicht (act. 87). 66 Weil die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Vertriebskosten keine Beurteilung der vorgenom- menen Aufteilung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden der Verfügungsadressatin zuliessen, hat die ElCom weitere Unterlagen einverlangt (act. 90 und 96). 67 Die Verfügungsadressatin reichte daraufhin die geltend gemachten Kosten der Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 sowie zugehörige Einzelbelege ein. 68 Aus den eingereichten Excel-Tabellen (act. 98), welche primär die geltend gemachten Energie- kosten der Varianten A und B erläutern, gehen nebst der Aufteilung der Kosten zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und den übrigen Kunden (basierend auf der Ressour- cenallokation pro Einheit) auch die Zusammensetzung der «direkte Gemeinkosten Vertrieb», «in- direkte Gemeinkosten Vertrieb» sowie «kalkulatorische Kosten Vertrieb» hervor. 69 Der eingerechnete Vertriebsgewinn kann der Eingabe vom 10. Januar 2019 entnommen werden (act. 95). 70 Bereits im Schreiben vom 6. Juli 2018 (act. 87) korrigierte die Verfügungsadressatin die anzu- rechnenden Vertriebskosten auf 150 Franken pro Rechnungsempfänger gemäss der von der El- Com mit Teilverfügung vom 15. April 2013 im Tarifprüfungsverfahren 957-08-141 verfügten Ma- ximalwerte, welche von den Gerichten bestätigt wurden (vgl. Rz. 55; sog. 95- bzw. 150-Franken- Regel, vgl. BGE 142 II 451, E. 6.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2017 vom
26. August 2019, E. 6.3 f.). 71 Im Zuge der Überprüfung der geltend gemachten Vertriebs- und Verwaltungskosten forderte die ElCom unter anderem Belege dieser Kosten ein (act. 96). Die Verfügungsadressatin reichte Be- lege zu ausgewählten Konten ein (act. 97), welche vorgängig als Stichprobe ausgewählt wurden (act. 96). Die Verfügungsadressatin wies darauf hin, dass beispielsweise im Geschäftsjahr 2009/10 für die Vertriebskosten rund […] Einzelbelege vorliegen (act. 104, Rz. 3). Eine Differen- zierung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden auf Stufe Ein- zelbeleg finde nicht statt und sei, angesichts der grossen Anzahl an Belegen, nicht praktikabel. Stattdessen würden die aufsummierten Kosten geschlüsselt (act. 104, Rz. 4).
E. 4.4.2 Prüfung der geltend gemachten Kostenbasis der Verwaltungs- und Vertriebskosten 72 Die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten, sonstigen Kosten sowie der Gewinn in der Grundversorgung ergeben durchschnittliche Kosten einschliesslich Gewinn von 150 Fran- ken pro Rechnungsempfänger in den Jahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12. Dabei machen in diesen Jahren alleine die Kosten (Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive sonstige Kosten)
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150 Franken aus. Im Jahr 2012/13 liegen die Verwaltungs- und Vertriebskosten pro Rechnungs- empfänger bei [...] Franken (vgl. Rz. 63). 73 Da die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken in allen zu prüfenden Jahren überschreiten, werden die ausgewiesenen Kosten in einem ersten Schritt auf ihre Anrechenbarkeit (Art. 6 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StromVV; nachfolgend Ziffer 4.4.2.1 f.) und die korrekte Schlüsselung (Art. 7 Abs. 5 StromVV; nachfolgend Ziffer 4.4.2.3) hin überprüft. Auf der Grundlage der gegebenenfalls berei- nigten Kostenbasis ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verwaltungs- und Vertriebskos- ten der Verfügungsadressatin nach wie vor 95 Franken überschreiten und wenn ja, ob die Verfü- gungsadressatin genügend belegt hat, dass ihre Verwaltungs- und Vertriebskosten über der Grenze von 95 Franken liegen (nachfolgende Rz. 74 ff.). Ist dies der Fall, ist in einem dritten Schritt der Gewinn analog zum Netz zu berechnen (dazu nachfolgend Rz. 101 ff.) und zu prüfen, dass die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn 150 Franken nicht überschreiten.
E. 4.4.2.1 Anrechenbarkeit der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten 74 Um die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten zu prüfen, wählte die ElCom eine Belegprüfung nach Stichprobenverfahren: Sie forderte die Verfügungsadressatin auf, für das Jahr 2013 Belege für einzelne Buchungen einzureichen (act. 96). Die Auswahl basierte auf der von der Verfügungsadressatin eingereichten Detaillierung der Positionen «sonstige Kosten Energie- lieferung für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13» (act. 95). Diese Detaillierung enthielt im Ar- beitsblatt «Sonstige Kosten» zu den direkten Gemeinkosten des Vertriebs die einzelnen Aufträge. Eingefordert wurden die Aufträge über [...] Franken aufgeteilt nach Kostenart.
Tabelle 4: Eingeforderte Einzelbelege zu Aufträgen (act. 96) 75 Die Verfügungsadressatin reichte die geforderten Einzelbelege ein (act. 97). Es handelte sich insgesamt um 279 Einzelbelege (rund 400 Seiten) der Buchungen, welche unter «Sonstige Kos- ten» verbucht waren und die teilweise Aufträge umfassten, welche auch in Jahre vor 2013 zu- rückreichten. 76 Die Verfügungsadressatin hält zutreffend fest, dass das Fachsekretariat keine Detailierung sämt- licher Aufträge bis auf die Einzelbelege verlangt hat. Vielmehr sollten ausgewählte Aufträge ein- zeln belegt werden (act. 98 Rz. 21).
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77 Anhand der eingereichten Einzelbelege prüfte die ElCom den Zusammenhang der einzelnen Bu- chungen mit einem effizienten Energievertrieb. Diese Prüfung ergab, dass eine Vielzahl von Bu- chungen nicht direkt mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Zusammen- hang gebracht werden kann (vgl. Rückmeldung des Fachsekretariats vom 3. Mai 2019 [act. 101]). Die Prüfung der Belege hat bei zahlreichen Buchungen Kostenarten gezeigt, welche keine anre- chenbaren Vertriebskosten bilden (z. B.[…]).
Vertriebskosten sind Teil der anrechenbaren Energiekosten, welche den Endverbrauchern in der Grundversorgung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die von einem Verteilnetzbetreiber gel- tend gemachten Vertriebskosten müssen daher in einem direkten Zusammenhang mit den durch die Endverbraucher in der Grundversorgung verursachten Kosten aufweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die oben erwähnten Kosten können nicht mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Verbindung gebracht werden. Bei der Energieversorgung in der Grund- versorgung handelt es sich um einen Monopolbereich. Es ist nicht ersichtlich, wozu bei Kunden in der Grundversorgung eine Imagepflege, die über das übliche Mass hinausgeht, notwendig ist. In diesem Sinne ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 StromVG («zu angemessenen Tarifen») i.V.m. Artikel 4 StromVV («effiziente Produktion») die Anrechenbarkeit solcher Marketingkosten in den Vertriebskosten nicht gegeben (Verfügung 211-00016 der ElCom vom 17. November 2016, Rz. 321; zur vergleichbaren Situation im Netz Abschlussschreiben 211-00027 der ElCom vom
16. Dezember 2013, S. 3). 78 Zudem werden Betriebskosten (z.B. eine Rechnung eines Restaurants) der Vorjahre ins regula- torische Anlagevermögen aufgenommen und damit in den folgenden Jahren im Vertrieb verzinst und abgeschrieben (act. 100). Weil diesen Kosten aber keine länger anhaltenden Investitionen gegenüberstehen, ist die Zuweisung in das Anlagevermögen nicht korrekt. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellkosten, welche einer bestimm- ten Anlage zugeordnet werden können (vgl. für das Netz Verfügung der ElCom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 133 ff.). 79 Das Fachsekretariat hat die Zuordnungsvorgänge der Einzelbelege in die Vertriebskosten bei der Verfügungsadressatin nochmals anhand eines Beispiels dargelegt und nachgefragt, ob das Ver- ständnis des Fachsekretariates zutreffe (act. 99a). Dies hat die Verfügungsadressatin bestätigt (act. 100 und act. 101). 80 Auf der Basis dieser Resultate ist davon auszugehen, dass die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten – jedoch nur zum Teil belegten (vgl. Rz. 71 und nachfolgend Rz. 8181) – Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 150 Franken pro Rechnungsempfänger zu hoch angesetzt sind. Grundsätzlich müssten daher die Verwaltungs- und Vertriebskosten im Detail um nicht anrechenbare Kosten bereinigt werden und auf dieser Basis die Kosten pro Rechnungs- empfänger erneut gerechnet werden. 81 Die Verfügungsadressatin wurde darauf hingewiesen. Sie hat jedoch weiterhin geltend gemacht, die Zahlen nur in aggregierter Form liefern zu können. Die Verfügungsadressatin macht damit geltend, dass eine Einzelbetrachtung angesichts der grossen Zahl an Belegen nicht praktikabel sei. Eine entsprechende Korrektur sei folglich nicht ohne weiteres möglich und es sei vorliegend ein anderer Weg zu finden, wie die Kosten korrigiert werden können. Die Verfügungsadressatin hält zudem weiterhin fest, dass die Kosten bereits soweit bereinigt seien, dass sie nur noch Kos- ten enthalten, welche mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Verbindung stehen. Diese Bereinigung sei jedoch nicht auf Basis von Einzelbelegen, sondern erstens pau- schal durch die Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche und zweitens durch ressourcenbasierte
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Schlüsselung der Kosten auf Grundversorgung und freie Endverbraucher durchgeführt worden (act. 104 Rz. 16). 82 Nachfolgend war daher zusätzlich zur ersten Belegprüfung durch die ElCom die von der Verfü- gungsadressatin angeführte Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche (Ziff. 4.4.2.2) und die Korrekt- heit der Schlüsselung (Ziff. 4.4.2.3) zu plausibilisieren.
E. 4.4.2.2 Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche 83 Das Fachsekretariat forderte die Verfügungsadressatin auf, einerseits die nicht im Zusammen- hang mit dem Vertrieb stehenden Kosten zu eliminieren und andererseits die mit diesen Aktivitä- ten zusammenhängenden Pensen zu subtrahieren (act. 101). Damit wäre es der ElCom möglich gewesen, die im Zusammenhang mit dem Energievertrieb stehenden Kosten zu prüfen (vgl. Rz. 40 ff.). 84 Die Verfügungsadressatin pflichtete den Überlegungen des Fachsekretariats grundsätzlich bei, hält in der Folge aber fest, dass eine nachträgliche zusätzliche Elimination weiterer Tätigkeitsbe- reiche aus praktischen Gründen nicht mehr möglich sei (act. 104 Rz. 23 f.). Die Verfügungsad- ressatin führt zwar aus, dass einzelne Kosten (namentlich Energieeffizienzmassnahmen) elimi- niert würden, eine Bereinigung auf der Basis von Einzelbelegen jedoch aus Praktikabilitätsgründen nicht stattfinde (act. 104 Rz. 16, vgl. auch die Ausführungen oben, Rz. 81). 85 Die Aussage der Verfügungsadressatin, wonach das Erfordernis der Kostenträgerrechnung ge- mäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG über eine Schlüsselung der Kosten erreicht wird (act. 104 Rz. 4), trifft vorliegend damit eben gerade nicht zu, weil Aktivitäten ohne direkten Bezug zum Energievertrieb in den zu schlüsselnden Kosten enthalten bleiben. Inwiefern die Schlüsselung zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie eine Kostenträgerrechnung, legt die Verfügungsadressatin nicht weiter dar. 86 Damit hat die Verfügungsadressatin nicht gezeigt, inwiefern die pauschale Elimination von ein- zelnen Tätigkeitsbereichen sichergestellt hat, dass in den verbleibenden, den Kunden in der Grundversorgung angelasteten Kosten nur noch tatsächlich dieser Gruppe zuzurechnende, an- rechenbare Kosten enthalten sind. Hingegen hat die ElCom gezeigt, dass die den Kunden in der Grundversorgung zugerechneten pauschalen Kosten bei näherer Betrachtung noch Kosten ent- halten, die keine anrechenbaren Kosten für die grundversorgten Kunden bilden (Rz. 77 ff.). Die ElCom kommt daher zum Zwischenfazit, dass die Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche nicht ausreichend war, um eine genügende Bereinigung der lediglich in aggregierter Form vorliegen- den Kosten vorzunehmen.
E. 4.4.2.3 Korrekte Schlüsselung von direkten und indirekten Kosten 87 Gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV müssen dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zugeordnet werden. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müs- sen sachgerecht, nachvollziehbar, transparent und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grund- satz der Stetigkeit entsprechen. Grundsätzlich ist der Ansatz, Gemeinkosten zusammen zu fas- sen und anschliessend mit Hilfe von sachgerechten Schlüsseln zuzuordnen, analog auch für den Bereich Energie zulässig (Weisung der ElCom 2/2018, Ziff. 3; gleich schon Weisung der ElCom 3/2012, Ziff. 3). 88 Die Verfügungsadressatin fasst die direkten Gemeinkosten aus dem Vertrieb und die indirekten Gemeinkosten aus dem Vertrieb sowie die kalkulatorischen Kosten aus dem Vertrieb und den
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Vertriebsgewinn zusammen und schlüsselt diese anschliessend zwischen den Kostenträgern «Endverbraucher in der Grundversorgung» und «Endverbraucher im freien Markt» auf Basis der Ressourcenallokation (act. 87 Rz. 38, act. 98, Rz. 19, jeweils auf den Beilagen 1–4, Registerblatt «übrige Kosten»). Die Grundlage für den Schlüssel bilden Pensenprozente der Mitarbeiter. Diese Pensenprozente beruhen auf Abschätzungen der damaligen Linienverantwortlichen (vgl. auch Frage 4 in act. 101). 89 Die Verfügungsadressatin legt im Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. 104) das stufenweise Vor- gehen zur Bestimmung der zu beurteilenden Verwaltungs- und Vertriebskosten dar.
Abbildung 3: Stufenweises Vorgehen der Kostenbestimmung gemäss Verfügungsadressatin (act. 104) 90 Nachdem die Verfügungsadressatin das Total der «sonstigen Kosten Energielieferung» bestimmt hat ([...] Franken, fünftletzter Balken in obiger Abbildung), nimmt sie die Kostenschlüsselung vor. Dazu verwendet sie folgenden Kostenschlüssel:
Tabelle 5: Schlüsselung der Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden (act. 98 Beilagen 1–4) 91 Aufgrund der geringen Anzahl von Endverbrauchern im freien Markt hat der gewählte Schlüssel zur Folge, dass sich die Zuordnung der Kosten auf die Endverbraucher in der Grundversorgung zwischen […] und […] Prozent bewegt (siehe act. 98 sowie obenstehende Tabelle 5). Die End- verbraucher in der Grundversorgung tragen folglich fast sämtliche Kosten, welche dem Vertrieb zugewiesen wurden. Einheit Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Leitung Energie Leitung Vertrieb Produktentwicklung und Marketing Grosskunden und Weiterverteiler Individualkunden Detailkunden Abrechnung Total Vertrieb 2010 2011 2012 2013
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92 Der Verfügungsadressatin ist es nicht gelungen zu zeigen, inwieweit die Aktivitäten der Personen, welche Grundlage für die Schlüsselung bilden, tatsächlich den Endverbrauchern in der Grund- versorgung geschuldet waren. Die Erläuterungen der Verfügungsadressatin zu den Tätigkeiten der in den Organisationseinheiten beschäftigten Personen (act. 104 Rz. 25) lassen keine Ab- schätzung zu, inwieweit diese Tätigkeiten mit einem effizienten Energievertrieb in direktem Zu- sammenhang stehen. 93 Wie die stichprobeweise Belegprüfung vorliegend aufgezeigt hat, ist zudem die Kostenbasis, wel- che geschlüsselt werden soll, nicht korrekt (vgl. oben, Abschnitt 4.4.2.1). Damit ist eine Grundvo- raussetzung für eine gesetzeskonforme Schlüsselung nicht gegeben. 94 Hieraus ergibt sich in der Folge, dass im Total der «sonstigen Kosten Energielieferung» (fünft- letzter Balken in der Abbildung von Rz. 89) sachfremde Kosten enthalten sind. Der verwendete Schlüssel ist nicht geeignet, durch seine Ausgestaltung diese Kosten pauschal zu eliminieren. Vorgängig zur Schlüsselung der Kosten müssen sachfremde Kosten daher aus den zu schlüs- selnden Kosten entfernt werden. Erst anschliessend könnte die seitens Verfügungsadressatin praktizierte Schlüsselung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kun- den vorgenommen werden. 95 Weiter führt die Verfügungsadressatin aus, was die Grundlagen des von ihr verwendeten Schlüs- sels bildet (Ressourcenallokation gemäss Einschätzung der damaligen Linienvorgesetzten, act. 104 Rz. 20 ff.). In dieser Grundlage findet sich aber kein Kriterium, welches die Kosten, wel- che nicht in einem Zusammenhang mit einem effizienten Energievertrieb stehen, eliminieren würde. Eine Schlüsselung bezweckt in ihrem eigentlichen Sinn denn auch nicht die Elimination von Kosten, sondern die Aufteilung von Kosten auf verschiedene Kostenträger (vorliegend die Tätigkeitsbereiche Endverbraucher in Grundversorgung und übrige). 96 Das Fachsekretariat hielt im Prüfbericht fest, die Prüfung der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Grundversorgung ergebe, dass nicht nur Gemeinkosten mittels Schlüsselung auf die verschiedenen Geschäftszweige aufgeteilt werden, sondern auch direkte Kosten. Der angewandten Schlüsselung hafte der Mangel an, dass sie in Bezug auf das Sach- gerechtigkeitsgebot nicht nachvollziehbar sei, weil sie weder begründet noch belegt sei. Zudem hielt das Fachsekretariat fest, dass sich einerseits zahlreiche Buchungen zeigten, welche schwer- lich in Zusammenhang mit dem Vertrieb zu bringen seien. Andererseits weise der seitens Verfü- gungsadressatin gewählte Schlüssel über […] Prozent der Kosten in jedem der vier Jahre der Grundversorgung zu. Dies scheine im Ergebnis näher an einer Direktzuweisung als an einer Schlüsselung zu liegen (act. 107 Ziff. 3.3.3). 97 Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht vor, allein schon aus Effizienzgründen müsse es grundsätzlich, und nicht nur hilfsweise, zulässig sein, die Aufteilung der Energiekosten auf Grundversorgung und Markt mittels verursachergerechten Kostenschlüs- seln vorzunehmen. Eine Kostenzuordnung auf Einzelbelegbasis sei mit erheblichem, auch per- sonellem, Aufwand verbunden. Eine weitest mögliche direkte Zuordnung der Kosten im Energie- vertrieb wäre nur umsetzbar, wenn der Energievertrieb für die Grundversorgung organisatorisch vollständig vom Energievertrieb für den freien Markt getrennt würde. Das Gesetz verlange eine solche Trennung jedoch nicht. Die im Prüfbericht zitierten Entflechtungs- und Kostenzuordnungs- vorschriften für den Netzbereich (Art. 10 Abs. 1 StromVG, Art. 7 Abs. 5 StromVV) hätten demge- genüber eine andere Qualität. Für den Energiebereich habe der Gesetzgeber jedoch bewusst auf eine explizite Trennungsvorschrift verzichtet. Er verlange lediglich eine Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG), welche in der betriebswirtschaftlichen Praxis für die Allokation von Ver- waltungs- und Vertriebsgemeinkosten praktisch immer auf Schlüsselungen abstelle. Zudem gelte es zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Vorgabe in Artikel 6 Absatz 5 StromVG, wonach
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Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig auf die grundversorgten Endver- braucher weiter zu geben sind, explizit auf eine schlüsselbasierte Kostenzuordnung abstelle. Ge- stützt auf diese Argumentation erachtet die Verfügungsadressatin ihre Methodik zur Ermittlung der «sonstigen Kosten der Energielieferung» als gesetzeskonform (act. 115 Rz. 3 ff.). 98 Den oben genannten Ausführungen der Verfügungsadressatin zur Schlüsselung (Rz. 97) ist im Grundsatz zuzustimmen. Die Ausführungen im Prüfbericht waren diesbezüglich missverständlich. Die ElCom stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Schlüsselung. Jedoch setzt eine Schlüsse- lung von Kosten zwischen mehreren Kostenträgern voraus, dass es sich bei den zu schlüsseln- den Kosten um anrechenbare Kosten handelt. Nicht anrechenbare Kosten sind vor der Schlüs- selung zu eliminieren. 99 Letztlich folgt hieraus, dass der gewählte Schlüssel auf die ausgewiesenen «sonstigen Kosten Energielieferung» nicht anwendbar ist: Einerseits wird eine falsche Kostenbasis geschlüsselt, da vertriebsfremde Kosten nicht eliminiert werden. Andererseits vermag der gewählte Schlüssel die Korrektur der Kostenbasis nicht zu gewährleisten. Würde die Verfügungsadressatin eine berei- nigte Kostenbasis ausweisen, könnte der beschriebene Schlüssel hingegen zur Anwendung kom- men. 100 Als Fazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anrechenbarkeit der ausgewiese- nen Kosten (Rz. 60) vorliegend nicht nachgewiesen ist, weil die Verfügungsadressatin keine ge- eignete Abgrenzung vornehmen kann.
E. 4.4.2.4 Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger 101 Überschreiten wie vorliegend die Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken, wobei bereits die eigentlichen Kosten über 95 Franken liegen, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – werden sie an- erkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 150 Franken liegt (vgl. Rz. 53). 102 Die Verfügungsadressatin konnte nicht belegen, dass die 150 Franken pro Rechnungsempfänger ausschliesslich Kosten decken, welche im Zusammenhang mit einem effizienten Vertrieb stehen. Die Kostenbasis konnte folglich nicht mit verhältnismässigem Aufwand belegt und geprüft werden (siehe Rz. 99). Daher findet die Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger vorliegend keine Anwendung.
E. 4.4.3 Korrekturmöglichkeiten 103 Vor diesem Hintergrund prüfte die ElCom verschiedene Korrekturvarianten. Diese sollen einer- seits der nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfbaren Kostenbasis der Verfügungsad- ressatin Rechnung tragen und andererseits die Vorgaben der 95-Frankenregel beachten. Zwei mögliche Varianten werden nachfolgend erläutert.
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E. 4.4.3.1 Korrekturvariante 1: Direkte Absenkung auf 95 Franken pro Rechnungs- empfänger 104 Wie die Verfügungsadressatin selber festgehalten hat, lassen sich die ausgewiesenen Vertriebs- kosten nicht mehr genügend genau den für den Vertrieb unbedingt notwendigen Tätigkeiten und den übrigen Tätigkeiten zuordnen (act. 104, Rz. 4). 105 Bei der Ausgangslage, dass die geltend gemachten Kosten nicht genauer zugewiesen werden können, kann eine eigentliche Kostenprüfung auf Basis der Einzelbelege nicht mit verhältnismäs- sigem Aufwand durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der Herleitung der 95-Franken Regel (vgl. oben Rz. 49; Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 117 ff.), wonach der Median der Kosten der grossen Netzbetreiber im Jahr 2010 bei 54 Franken, im Jahr 2011 bei 58 Franken und im Jahr 2012 bei 58 Franken lag, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die deklarierten Kosten falsch sind oder eine aussergewöhnlich teure Kostenstruk- tur vorliegt. Das Ergebnis, welches durch das gesammelte Erfassen der Vertriebskosten und die anschliessende Schlüsselung entsteht, ist nicht nachvollziehbar und erweist sich als überhöht. 106 Die Verfügungsadressatin macht rund […] des Medianwertes geltend, wobei die ElCom aber die geltend gemachten Kosten nicht prüfen kann. Wenn ein Unternehmen nicht überprüfbare Kosten in der […] Höhe des Median ausweist, so muss davon ausgegangen werden, dass diese derart hoch ausfallen, weil Fehlzuweisungen vorliegen. 107 Der Grenzwert von 95-Franken beinhaltet einen grosszügigen Aufschlag zum Median. Es kann also davon ausgegangen werden, dass deutlich mehr als die Hälfte aller grossen Unternehmen mit 95 Franken pro Endverbraucher alle anrechenbaren Kosten eines effizienten Energievertriebs gedeckt haben und zusätzlich auch noch einen Gewinn erwirtschaften. 108 Bei dieser Ausgangslage hat die ElCom in Erwägung gezogen, die Vertriebskosten inklusive Ge- winn für die Verfügungsadressatin für alle vorliegend geprüften Geschäftsjahre direkt auf den Schwellenwert von 95 Franken pro Rechnungsempfänger zu senken.
E. 4.4.3.2 Korrekturvariante 2: Schrittweise Absenkung auf 95 Franken pro Rech- nungsempfänger 109 Die Verfügungsadressatin hat glaubhaft gemacht, dass die Aufgliederung der nur summarisch vorliegenden Zahlen aus der Zeit direkt nach Inkrafttreten des StromVG sehr lange dauern würde und eine Aufarbeitung nicht effizient wäre. Vor diesem Hintergrund hat die ElCom die Variante der direkten Absenkung in einer milderen Form geprüft. Als Obergrenze für die Geschäftsjahre wird nicht für jedes Jahr ein Wert von 95 Franken vorgeschrieben, sondern ein Absenkpfad vor- gesehen, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die Verfügungsadressatin zwar hohe Ver- waltungs- und Vertriebskosten geltend macht, dass die Zuordnung auf die Grundversorgung aber mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr nachgewiesen werden kann und die Kosten daher nicht als anrechenbar anerkannt werden können. Der Absenkpfad geht in Schritten von […] Fran- ken auf die Obergrenze von 95 Franken im Geschäftsjahr 2012/13 zu (2012/13: […] Franken, 2011/12: […] Franken, 2010/11: […] Franken) und führt dazu, dass im Mittel mit […] Franken pro Rechnungsempfänger rund die […] Kosten des erhobenen Median aus dem Jahr 2010 (54 Fran- ken) ausnahmsweise aufgrund der geltend gemachten Umstände als anrechenbare Verwaltungs- und Vertriebskosten anerkannt werden. Ein Gewinn im Vertrieb wird bei dieser Ausgangslage nicht mehr zugestanden. 110 Diese Variante trägt der Tatsache Rechnung, dass die ElCom eine weitere Korrektur der pauschal zu eliminierenden, nicht in der Grundversorgung anrechenbaren Kosten (vgl. Rz. 71 bzw. im Fazit
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Rz. 100) verlangt, ohne dass ein prüfungsökonomisch nicht effizient zu erbringender Nachweis der Detailkosten bzw. eine Korrektur der Detailkosten auf Einzelbelegbasis nötig wäre.
E. 4.4.3.3 Die Ergebnisse der beiden Varianten im Überblick 111 In nachfolgender Tabelle werden die Auswirkungen der beiden oben beschriebenen Varianten ausgewiesen. Über die vorliegend betrachteten vier Jahre resultieren gegenüber den ursprüng- lich geltend gemachten Kosten gut ein Drittel (direkte Absenkung) bzw. ein Viertel (schrittweise Absenkung) tiefere Kosten.
Tabelle 6: Vergleich der Ergebnisse der beiden Korrekturvarianten
E. 4.4.3.4 Vorbringen der Verfügungsadressatin 112 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht führt die Verfügungsadressatin aus, die pauschale Ab- senkung auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger sei abzulehnen. Der Betrag von 95 Franken stelle die Schwelle für eine vertiefte Prüfung durch die ElCom dar. Dieser Betrag sei jedoch nicht der Betrag, welcher in allen Jahren maximal anrechenbar sein dürfe, wenn beispielsweise aus nachvollziehbaren Gründen Schwierigkeiten bei einer detaillierten Begründung entstanden seien (act. 115 Rz. 22). 113 Die Verfügungsadressatin nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie anhand der im Prüfbericht zitier- ten Medianwerte im Vergleich zu anderen grossen Netzbetreiberinnen offenbar eine deutlich teu- rere Vertriebsorganisation je Rechnungsempfänger unterhalte. Daher könne sie grundsätzlich nachvollziehen, dass das Fachsekretariat im Prüfbericht einen Absenkpfad vorschlage. Die im Prüfbericht als Begründung aufgeführten Aspekte würden argumentativ überzeugend erscheinen (act. 115 Rz. 23). Zudem sei es nachvollziehbar, den Wert von 95 Franken als Zielwert des Ab- senkpfads festzulegen (act. 115 Rz. 24). 114 Die Verfügungsadressatin hält jedoch weiterhin die von ihr geltend gemachten Vertriebskosten für gesetzeskonform (act. 115 Rz. 25).
E. 4.4.3.5 Schlussfolgerung 115 Die erste Variante hätte eine markante Absenkung zur Folge, welche dem Zeitbedarf für organi- satorische Anpassungen in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des StromVG und der ins- gesamt glaubhaft gemachten teuren Kostenstruktur wenig Rechnung trägt. 116 Die Verfügungsadressatin reicht im Rahmen ihrer Stellungnahme keine weiteren stützenden Aus- führungen zu ihrer Vorgehensweise ein. Die ElCom muss sich bei ihrer Beurteilung daher auf die bisherigen Unterlagen und Darlegungen zu den Vertriebskosten stützen. Namentlich hat die Ver- fügungsadressatin nicht dargelegt, dass ihr Vorgehen gesetzeskonform ist. Sie wiederholt zwar, dass die Kosten tatsächlich angefallen seien, jedoch ohne zu begründen und zu belegen, wes- halb diese Kosten anrechenbar sein sollen (act. 115 Rz. 20). # RE (act. 98) geltend gemachte Kosten [CHF] [CHF/RE] resultierende Kosten [CHF] [CHF/RE] anerkannte Kosten [CHF] [CHF/RE] 2009/10 95
2010/11 95
2011/12 95
2012/13 95
95 Ausgangslage direkte Absenkung schrittweise Absenkung
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117 Die ElCom kürzt deshalb die ausgewiesenen Verwaltungs- und Vertriebskosten anhand der Va- riante 2 mit einer schrittweisen Absenkung. Massgeblich für die Kürzung ist einerseits die intrans- parente Ausgangslage der Kostenbasis und andererseits die Tatsache, dass vergleichbare Netz- betreiber Kosten von 54 Franken bis zu 58 Franken pro Rechnungsempfänger (Median) ausweisen, was nur einem Bruchteil der seitens Verfügungsadressatin ausgewiesenen Kosten entspricht. Die Verfügungsadressatin selbst beurteilt sowohl den Vorschlag eines Absenkpfads als auch den Zielwert von 95 Franken als nachvollziehbar.
E. 4.4.4 Berechnung des Gewinns im Vertrieb 118 Das von der ElCom angewandte Verfahren zur Berechnung der Vertriebskosten inklusive Gewinn (siehe obige Rz. 53 ff.) setzt voraus, dass die ausgewiesenen Kosten geprüft werden können. 119 Da die Kosten vorliegend nicht nachgewiesen sind und daher nicht überprüft werden können (siehe Rz. 100), ist die separate Berechnung des Gewinns vorliegend nicht möglich. Der Gewinn ist in den Verwaltungs- und Vertriebskosten von 95 bis […] Franken pro Rechnungsempfänger berücksichtigt. 120 Immerhin ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass die Berechnung des Gewinns, sofern ihn die ElCom zu prüfen hat, analog zum Netz erfolgt (vgl. vorne Rz. 53). Das bedeutet, dass auch für den Energievertrieb nur diejenigen Vermögenswerte berücksichtig werden, welche für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG ana- log). Offene Forderungen gehören nicht dazu. Die Entschädigung der Liquiditätsvorhaltung für offene Forderungen erfolgt im regulierten Bereich über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens, insbesondere über das Nettoumlaufvermögen (Art. 13 Abs. 3 StromVV; siehe hierzu auch Rz. 209).
E. 4.4.5 Zusammenfassung Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive Ge- winn) 2009/10–2012/13 121 Die anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive Gewinn) pro Rechnungsempfän- ger betragen damit bei Anwendung des Absenkpfads über vier Jahre […] Franken (2009/10), […] Franken (2010/11), […] Franken (2011/12) und 95 Franken (2012/13).
Tabelle 7: Anrechenbare Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn 2009/10– 2012/13 122 Ein Gewinn im Vertrieb gemäss dem Vorgehen der ElCom (Rz. 53) wird vorliegend nicht berech- net, weil eine detaillierte Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht möglich ist (Rz. 118 ff.). Demzufolge wendet die ElCom den Absenkpfad an (Rz. 109). # RE (act. 98) geltend gemachte Kosten [CHF] [CHF/RE] anerkannte Kosten [CHF] [CHF/RE] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 95
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E. 5 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10– 2012/13: Energiebeschaffung
E. 5.1 Kosten der Energiebeschaffung: Grundlagen 123 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG haben Elektrizitätstarife für die festen Endverbraucher sowie für die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, «angemessen» zu sein. Überdies verpflichtet Artikel 6 Absatz 5 StromVG die Verteilnetzbetreiber, Preisvorteile, die sie aufgrund ihres eigenen freien Netzzugangs (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 StromVG e contrario) erzielen, anteilsmässig an ihre festen Endverbraucher weiterzugeben (ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, §3 N. 21 ff.). 124 Im StromVG bleibt offen, was unter «angemessen» bei Elektrizitätstarifen zu verstehen ist. Arti- kel 6 Absatz 4 StromVG sieht vor, dass der Netzbetreiber für den Tarifbestandteil der Energielie- ferung eine Kostenträgerrechnung zu führen hat. Die konkretisierende StromVV legt in Artikel 4 Absatz 1 fest, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an «Endverbraucher mit Grund- versorgung» an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Be- zugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung bildete der Marktpreis die Obergrenze des Tarifanteils für die Energielieferung. Über- stiegen demnach die addierten Kostenposten den aktuellen Markpreis, war auf letzteren abzu- stellen. Diese Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 StromVV wurde derweil mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen (BFE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013). 125 Mithin konkretisiert Artikel 4 StromVV zwar die Kalkulation der Stromproduktionskosten, vermag eine Klärung des offenen Begriffs der «Angemessenheit» jedoch nicht zu leisten. Die Bestim- mung und Konkretisierung der Berechnung der Gestehungskosten knüpft jedoch an diesen Be- griff der «Angemessenheit» sowie an die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG an. Bei der Konkretisierung der Bestimmungen stützt sich die ElCom nebst dem Wortlaut auch auf wei- tere Erwägungen, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird.
E. 5.1.1 Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG 126 Im Allgemeinen bezweckt das StromVG die Schaffung der Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei differenziert es im 2. Kapitel «Versor- gungssicherheit» zwischen der «Gewährleistung der Grundversorgung» (1. Abschnitt) sowie der «Sicherstellung der Versorgung» (2. Abschnitt). Mit den Begriffen «Grundversorgung» und «Ver- sorgungssicherheit» werden verschiedene Aspekte einer sicheren Elektrizitätsversorgung aufge- griffen (vgl. ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 2 N. 8 f.). 127 Zur «Versorgungssicherheit» hält der erläuternde Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und zum Entwurf der Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vom 30. Juni 2004 fest, dass aus Sicht der Konsumenten eine rein technische Versorgungssi- cherheit nicht zufriedenstellend sei, falls dabei der Strom nur zu unverhältnismässig hohen Prei- sen erhältlich wäre. Die Versorgungssicherheit sei dann gewährleistet, wenn jederzeit die ge- wünschte Menge an Energie mit der erforderlichen Qualität im gesamten Stromnetz zu angemessenen Preisen erhältlich ist (BFE, Entwurf Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG] und Revision Elektrizitätsgesetz [EleG], 2004, S. 24). Unter «Grundversorgung» wird zum einen die Anschlussgarantie (Art. 5 StromVG) verstanden. Zum anderen beinhaltet die
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Grundversorgung für feste Endverbraucher sowie für Endverbraucher, welche auf einen Markt- zugang verzichtet haben, eine Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und zwar zu «ange- messenen Tarifen» (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 128 In der Botschaft zum StromVG fehlt eine ausdrückliche Definition der «Angemessenheit» der Ta- rife. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG) wird angeführt, diese solle dazu dienen, Transparenz zu schaffen und eine Quersub- ventionierung zu verhindern. Damit soll es für die Netzbetreiber im Bedarfsfall möglich sein nach- zuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben werden. Hintergrund dieser Verpflichtung zur Weitergabe erzielter Preisvorteile bilde der Umstand, dass die Betreiber der Verteilnetze bereits bei Inkrafttreten des StromVG unbeschränkten Marktzugang hätten. Dies ermögliche es ihnen, sich von ihren bisheri- gen Vorlieferanten zu lösen und sich am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken (Botschaft StromVG, S. 1645 f.). Für die Endverbraucher in der Grundversorgung sollte sich vor- dergründig nichts verändern, da für die Beschaffung der Energie nach wie vor der Versorger in der Verantwortung stehen soll. Sie sollen jedoch insofern von der Marktöffnung profitieren, wie auch ihr Netzbetreiber von der Wahlfreiheit profitieren kann (Botschaft StromVG, S. 1626). 129 Daraus erhellt, dass für den Gesetzgeber die tatsächlichen Kosten das zentrale Kriterium für die Beurteilung der «Angemessenheit» der Energietarife sind. Er hat sich damit für ein kostenorien- tiertes Modell entschieden. Im Wesentlichen wird damit bezweckt, überhöhte Energietarife zu verhindern. Sofern der Verteilnetzbetreiber durch seinen unbeschränkten Marktzugang günsti- gere Preise erzielen kann, hat er diese zwingend auch an die Endverbraucher weiterzugeben. Der Endverbraucher muss mithin auch von tieferen Marktpreisen respektive tatsächlich tieferen Einkaufspreisen profitieren können. Ausgeschlossen wäre e contrario, dass tiefere Einkaufs- preise auf dem Markt nur den freien Verbrauchern zugutekommen und die festen Endverbraucher beispielsweise die höheren Gestehungskosten der eigenen Produktion zu tragen hätten. 130 In der parlamentarischen Debatte wurde im Zusammenhang mit der Diskussion über die schritt- weise Marktöffnung mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass es nicht passieren dürfe, dass die festen Endverbraucher die Tarife der freien Kunden subventionieren müssen (vgl. u.a. Votum Robert Keller AB 2005 N 1057 f.). Der Zweck der Regelung von Artikel 6 StromVG besteht damit in erster Linie darin, das Wohl der «kleinen» Endverbraucher, die vom Marktzugang noch nicht Gebrauch machen können, zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5452/2009 vom 19. August 2010, E. 7.3.5; vgl. Votum Carlo Schmid AB 2006 S 841 und Votum Ruedi Aeschbacher AB 2005 N 1059). 131 Es kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen für den Anteil der Energielieferung grundsätzlich Preise versteht, die sich an den tatsächlichen Beschaffungs- kosten ausrichten. Der Gesetzgeber wollte die kleinen Endverbraucher davor schützen, dass sie infolge einer Quersubventionierung höhere Tarife tragen müssen. Zudem sollen diese von Markt- vorteilen des Versorgers ebenfalls profitieren können. Gerade die Kostenträgerrechnung soll si- cherstellen, dass niedrigere Beschaffungspreise, die aufgrund des freien Marktzugangs des Ver- teilnetzbetreibers erzielt werden können, denn auch an die kleinen Endverbraucher weitergege- ben werden.
E. 5.1.2 Vorgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV 132 In der Verordnung zum StromVG sollten unter anderem die Kalkulation und die Bemessung der Elektrizitätstarife konkretisiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur StromVV vom
27. Juni 2007 waren die Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 5 lediglich dazu verpflichtet, die Be- messungsgrundlagen sowie die Berechnungsmethoden der Elektrizitätstarife zu veröffentlichen.
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Eine Veränderung der Tarife galt es zu begründen (Art. 5 Abs. 2 Entwurf StromVV). Aus der Be- gründung musste zudem hervorgehen, welche Kostenveränderungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Energietarife führten. Diese Pflicht entspricht der gegenwärtigen Bestimmung in Artikel 4b StromVV. 133 Im erläuternden Bericht StromVV wurde dargelegt, dass die Verteilnetzbetreiber die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten, die Absicherung des Marktpreises (Hedging) und des Absatzrisikos (z.B. aufgrund von Prognosefehlern) offenlegen sollen. Allfällige nicht amortisierbare Investitionen dür- fen bei den Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden. Zu Artikel 4 Absatz 2 StromVV wurde angeführt, dass die Endverbraucher beispielsweise wissen sollen, welche Kosten des Beschaf- fungsportfolios sich erhöht haben. Die Verteilnetzbetreiber seien nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG dazu verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Daraus resultiere eine Senkung der Tarife, welche den Endver- brauchern ebenfalls kommuniziert werden muss. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum «Service Public» trans- parent gemacht werden (BFE, Stromversorgungsverordnung – Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 7 f.). 134 In der StromVV vom 14. März 2008 ist dementsprechend vorgesehen, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers ori- entieren soll (Art. 4 Abs. 1). Sollten die Gestehungskosten die Marktpreise überschreiten, würde sich der Tarifanteil an den Marktpreisen orientieren. Wie dargelegt, wurde die Marktpreisbindung mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen. Begründet wurde diese Än- derung vom Verordnungsgeber im erläuternden Bericht vom 30. Januar 2013 damit, dass der bisherige Ansatz des Minimums der beiden Vergleichswerte zu Verlusten des Verteilnetzbetrei- bers führen könne, wenn der Marktpreis geringer als die Gestehungskosten sei. Im Sinne der Grundversorgung und einer ansprechenden Vergütung des Verteilnetzbetreibers sei es somit bis zum zweiten Marktöffnungsschritt angezeigt, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversorgung alleine an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (unter Anwen- dung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiere (BFE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013, S. 5). 135 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromVV ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskosten einer ef- fizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an langfristigen Be- zugsverträgen. In Artikel 4 Absatz 1 StromVV nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugsverträge respektive die Beschaffung am Markt sowie die Verwaltungs- und Vertriebskos- ten. Der Wortlaut schliesst aber nicht aus, dass neben den wörtlich erwähnten Kostenpositionen auch weitere hinzukommen können. So wird an die Gestehungskosten einer «effizienten» Pro- duktion (unter Anwendung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) angeknüpft. Berücksichti- gung finden sollen in diesem Sinne auch die kurzfristigen Bezugsverträge respektive die Beschaf- fung am Markt (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG). Eine Berücksichtigung basiert einerseits auf dem Grundsatz, dass die gebundenen Endverbraucher von tieferen Beschaffungspreisen profitieren sollen, andererseits ist ein Netzbetreiber in der Regel nicht in der Lage, alleine anhand der Ei- genproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu be- werkstelligen. Deswegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein (BGE 142 II 451 E. 5.2.7.3).
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136 Sodann erbringt ein Verteilnetzbetreiber auch für den Vertrieb der eingekauften Energie verschie- dene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rechnungsstellung, Kun- denbetreuung). Würden Verwaltungs- und Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten darstellen, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht in Rechnung stellen. Eine Finanzie- rung dieser Kosten aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubvention nach Artikel 10 StromVG (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 72). 137 Artikel 4 Abs. 1 StromVV regelt demnach den Tarifanteil für die Energielieferung auf Verordnungs- stufe. Die «Angemessenheit» der Tarife wurde dahingehend konkretisiert, dass sich diese an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion, den langfristigen Bezugsverträgen und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. Der Bundesrat hat damit entsprechend der Grundlage von Artikel 6 StromVG ein kostenorientiertes Modell für die Bestim- mung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert.
E. 5.1.3 Weisungen der ElCom 138 Gestützt auf Gesetz und Verordnung hat die ElCom mit der Weisung 3/2012 vom 14. Mai 2012 (ersetzte die Weisung 5/2008 der ElCom vom 4. August 2008) sowie mit der aktualisierten Wei- sung 2/2018 vom 10. April 2018/14. Mai 2019 (beide abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Weisungen) eine Konkretisierung des Begriffes der Gestehungskosten vorgenom- men. 139 Die ElCom hielt in der Weisung 5/2008 unter anderem fest, dass bei der Aufteilung der Vorteile der günstigeren Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge auf die Endverbraucher mit Grundversorgung und die anderen Kunden, Lieferverträge, die bereits vor Inkrafttreten der Ver- ordnung bestanden, angemessen zu berücksichtigen sind. Dazu wird der aufgrund der Geste- hungskosten und langfristigen Bezugsverträge günstigere Strom mit einem sachgerechten, nach- vollziehbaren und schriftlich festgehaltenen Schlüssel auf diese beiden Gruppen verteilt. Als Schlüssel wird im Normalfall der durchschnittliche Absatz bei den verschiedenen Kundengruppen der letzten zwei Jahre verwendet. Abweichungen davon sind namentlich im Falle grösserer Än- derungen möglich, sie sind aber zu begründen. Die Eigentümerstruktur spielt zudem für die Er- mittlung der Gestehungskosten keine Rolle. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Vorteile auf- grund der Eigenproduktion an ihre Endverbraucher mit Grundversorgung anteilig weiterzugeben. Zu diesen Vorteilen zählt namentlich der günstigere Strombezug oder ein Gewinn, der über einen angemessenen Gewinn bei den Gestehungskosten hinausgeht. Die Gesetzmässigkeit dieser so- genannten «Durchschnittspreis-Methode» der ElCom hat das Bundesgericht mit Urteil vom
20. Juli 2016 bestätigt (BGE 142 II 451). 140 Die Nachfolgeweisung 2/2018 der ElCom hält fest, dass nach Artikel 6 Absatz 5 des Bundesge- setzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) müssen die Verteilnetzbetreiber daher auf die Endverbraucher in der Grundversor- gung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen verteilen.
E. 5.1.4 Richtlinien der Branche 141 Die schweizerische Strommarktregulierung basiert unter grundsätzlicher Geltung des Subsidiari- tätsprinzips auf einem Nebeneinander von staatlicher Regulierung und Selbstregulierung. Das StromVG sieht die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netz- betreiber vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG). Diese Aufgabe wurde durch den Erlass von sogenann-
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ten «Branchendokumenten» erfüllt. Bei den Branchendokumenten handelt es sich um Selbstre- gulierungsnormen. Die Branche hat sich mit der Kalkulation des Tarifanteils der Energielieferung auseinandergesetzt. In Bezug auf die Bestimmung der Gestehungskosten wurde durch den Ver- band Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) das Dokument «Kostenrechnungsschema Gestehungskosten» vom 23. Oktober 2019 publiziert (abrufbar unter: http://www.strom.ch > Download > «Umsetzungsdokument Kostenrechnungsschema Gestehungskosten KRSG-CH»; zuletzt besucht am 04.08.2020).
E. 5.1.5 Fazit zu den Rechtsgrundlagen 142 Zusammenfassend erhellt aus den vorgängigen Darlegungen, dass der Gesetzgeber unter an- gemessenen Tarifen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG Tarife versteht, die auf den tat- sächlichen Beschaffungskosten basieren. Zudem müssen die Tarife derart ausgestaltet sein, dass eine Subventionierung der freien durch die grundversorgten Endverbraucher verhindert wer- den kann. An ein Subventionierungsverbot knüpft unter anderem auch die Pflicht zur Weitergabe allfällig erzielter Marktvorteile an (Art. 6 Abs. 5 StromVG). So sollen auch die Endverbraucher in der Grundversorgung an allenfalls tieferen Markt- und Beschaffungspreisen partizipieren. Wird demnach vom Netzbetreiber Energie bei Dritten zu vorteilhafteren Konditionen beschafft, muss der Endverbraucher in der Grundversorgung anteilsmässig von diesen günstigeren Konditionen profitieren können. 143 Die Beschaffung durch die Eigenproduktion, die Einspeisung Dritter, die Beteiligungen, die lang- fristigen Bezugsverträge oder die Beschaffung am Markt muss mithin als Ganzes betrachtet wer- den. Sämtliche Beschaffungsquellen müssen offengelegt und schlussendlich für die Berechnung der Beschaffungskosten berücksichtigt werden. Eine derartige Tarifkalkulation soll insbesondere durch die Kostenträgerrechnung sichergestellt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Endverbraucher in der Grundversorgung von den Marktaktivitäten des Netzbetreibers anteils- mässig profitieren können und die Marktvorteile auch weitergegeben werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang gerade nicht auf eine Zweckbestimmung der jeweiligen Beschaf- fungseinheiten abgestellt. 144 Im Weiteren hat der Gesetzgeber es dem Bundesrat überlassen, die Tarifgestaltung von Artikel 6 StromVG anhand eines geeigneten «kostenorientierten» Modells zu konkretisieren. Dieses Mo- dell sollte jedoch sicherstellen, dass Endverbraucher in der Grundversorgung nicht aufgrund von Quersubventionierungen benachteiligt werden, sondern von Marktvorteilen des Versorgers profi- tieren können. Das Modell sollte demnach sowohl kostenbasierte Elemente als auch Elemente des Marktpreises enthalten (BGE 142 II 451 E. 5.2.4). Der Verordnungsgeber hat in Artikel 4 StromVV ein kostenorientiertes Modell für die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert, welches sich einerseits an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an den langfristigen Bezugs- verträgen orientiert. Es sollen aber auch weitere Kostenpositionen Berücksichtigung finden. Da- mit und durch den Einbezug der langfristigen Bezugsverträge kann sichergestellt werden, dass die Endverbraucher von den Markt- und Beschaffungsaktivitäten des Netzbetreibers profitieren können.
E. 5.2 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Energietarife 145 Die Verfügungsadressatin hat verschiedene Eingaben zu den Energiekosten gemacht (act. 9, 11, 22, 29, 35, 38, 87, 89, 98). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hat die Verfügungsadressatin auf Verlangen des Fachsekretariats zwei Kostenberechnungen eingereicht. Die erste Berechnung («Variante A»; Haltung Verfügungsadressatin) beruht auf der Interpretation der Verfügungsad- ressatin und berücksichtigt lediglich Mengen und Kosten von Energiekäufen am Markt, welche
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mit der Belieferung von Endverbrauchern in der Schweiz zusammenhängen. Die zweite Kosten- berechnung («Variante B», Haltung ElCom) bezieht das gesamte Energieportfolio samt Beschaf- fung für Weiterverteiler und die übrigen Handelsaktivitäten mit ein (act. 98). 146 Die Verfügungsadressatin reichte die Energiekosten anhand von Excel-Tabellen ein, welche aus- zugsweise für das Jahr 2009/10 nachfolgend abgebildet sind:
Abbildung 4: Beispielhafte Erhebung der Kosten für die Energielieferung im Jahr 2009/10, «Variante A» (act. 98 Beilage 1)
Abbildung 5: Beispielhafte Erhebung der Kosten für die Energielieferung im Jahr 2009/10, «Variante B» (act. 98 Beilage 1)
147 Nachfolgend wird das Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Energietarife für die Endverbraucher in der Grundversorgung gemäss der «Variante A» erläutert (act. 87 Rz. 15 ff.; act. 98 Rz. 5). Alle Angaben stellen Ist-Zahlen des Tarifjahres 2010 dar. Antrag CKW: Kosten Energielieferung - Variante A Tarifjahr 2010 Betrag [CHF] Menge [MWh] Rp./kWh Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten Energiewirtschaft/Optimierung (vgl. Rz. 91 Verfügung vom 15.4.2013) Total Energie für Netzbetreiber/Handelspartner Energie für freie Endverbraucher Energie für Nachlieger Energie für Endverbraucher in Grundversorgung Sonstige Kosten Energielieferung (total) Sonstige Kosten Energielieferung (Anteil Endverbraucher in Grundversorgung) Total Endverbraucher in Grundversorgung Anzahl Rechnungsempfänger in Grundversorgung Alle Angaben stellen Ist-Zahlen des Tarifjahres 2010 dar. Antrag CKW: Kosten Energielieferung - Variante B Tarifjahr 2010 Betrag [CHF] Menge [MWh] Rp./kWh Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten Energiewirtschaft/Optimierung (vgl. Rz. 91 Verfügung vom 15.4.2013) Total Energie für Netzbetreiber/Handelspartner Energie für freie Endverbraucher Energie für Nachlieger Energie für Endverbraucher in Grundversorgung Sonstige Kosten Energielieferung (total) Sonstige Kosten Energielieferung (Anteil Endverbraucher in Grundversorgung) Total Endverbraucher in Grundversorgung Anzahl Rechnungsempfänger in Grundversorgung
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148 Die Verfügungsadressatin rechnet für die Bestimmung der Gestehungskosten folgende Beschaf- fungen ein: «Eigene Produktion» und «Kauf am Markt» (unabhängige Produzenten im Netzge- biet, Energiekäufe am Markt für Endverbraucher, Ausgleichsenergie Short sowie Börse/OTC- Handel, act. 87 Rz. 9). 149 Unter «Eigene Produktion» wurden sämtliche Betriebs- und Kapitalkosten der eigenen Kraftwerke Schweiz und Kraftwerksbeteiligungen Schweiz eingerechnet. Zur kalkulatorischen Verzinsung wendet die Verfügungsadressatin die anteiligen WACC-Sätze der entsprechenden Kalenderjahre auf das hydrologische Geschäftsjahr der Verfügungsadressatin gemäss Weisung 3/2018 der El- Com an. Zudem rechnet die Verfügungsadressatin in die Position «Eigene Produktion» auch sämtliche direkten Kosten der Kraftwerksbewirtschaftung und anteiligen Kosten der Leitung des Geschäftsbereichs Energie ein. Als massgebliche Bezugsmenge für die «Eigene Produktion» rechnet die Verfügungsadressatin die total von ihr übernommene elektrische Energie aus den eigenen Anlagen (Nettoproduktion) ein (act. 87 Rz. 11 ff.). 150 Unter der Position «Kauf am Markt» weist die Verfügungsadressatin sämtliche Kosten für Ener- giekäufe am Markt aus, welche mit der Belieferung von Endverbrauchern zusammenhängen. Kosten, welche nicht im Zusammenhang mit der Belieferung von Endverbrauchern stehen, weist die Verfügungsadressatin in dieser Position nicht aus – es handle sich hier zum Beispiel um Kos- ten für den Eigenhandel sowie um Kosten für die Belieferung von Weiterverteilern (Nachliegern) und anderen Netzbetreibern sowie für übrige Handelstätigkeiten. Die Verfügungsadressatin ver- tritt zudem den Standpunkt, dass das sog. Proxy-Hedging nicht zur Bestimmung der massgebli- chen Energiekosten hinzugezogen werden solle (vgl. ausführlich nachfolgend Rz.184). Bei der Bestimmung der massgeblichen Kosten wurde auf stündlicher Basis die Energiebezugsmenge von Endverbrauchern bestimmt, welche nicht durch eigene Produktion gedeckt werden konnte (natürliche Short-Position). Diese Mengen wurden anschliessend mit dem stündlichen Börsen- preis für den Schweizer Markt (Swissix, umgerechnet in Schweizer Franken) multipliziert und über alle Stunden des Geschäftsjahres aufsummiert. Dies ergäbe die realen Kosten der Marktbeschaf- fung für Endverbraucher (act. 87 Rz. 19 ff.; act. 98 Rz. 5, 7, 10 und Beilagen 1–4). 151 Die in der Position «Kauf am Markt» ausgewiesene Bezugsmenge errechnet die Verfügungsad- ressatin als Summe aus natürlicher Short-Position auf stündlicher Basis (Bezug Endverbraucher minus eigene Produktion, falls positiv), bezogener Ausgleichsenergie (Short) sowie bezogener Energie von unabhängigen Produzenten im Netzgebiet (act. 87 Rz. 22 ff.). 152 Die Netzverluste bewertet die Verfügungsadressatin mit dem durchschnittlichen Kostensatz von «eigene Produktion» und «Kauf am Markt» (mengengewichtetes Mittel = Durchschnittspreis; act. 87 Rz. 26). 153 Aus der Division von Kosten und Mengen der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt erge- ben sich gemäss den Ausführungen der Verfügungsadressatin die massgeblichen Durchschnitts- kosten. Sie macht folgende Werte (Gestehungskostensätze) geltend (act. 87 Rz. 27):
Tabelle 8: Gestehungskostensätze gemäss Verfügungsadressatin (act. 87) Geschäftsjahr Eigene Produktion [Rp/kWh] Kauf am Markt [Rp/kWh] Total (Mengen gewichtetes Mittel) [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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154 Zur Bestimmung der anrechenbaren Beschaffungskosten Energie für die Grundversorgung mul- tipliziert die Verfügungsadressatin die massgeblichen Durchschnittskosten mit den jeweiligen Lie- fermengen an Endverbraucher in der Grundversorgung. Die Verfügungsadressatin macht mit der von ihr als «Variante A» bezeichneten Berechnung folgende Beschaffungskosten für die Grund- versorgung geltend:
Tabelle 9: Eingereichte Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundver- sorgung (act. 98, «Variante A») 155 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügungsadressatin in «Variante A» die an- gefallenen Beschaffungskosten und die Energiemengen für Weiterverteiler (Nachlieger) und an- dere Netzbetreiber, für Eigenhandel, für übrige Handelstätigkeiten sowie für das Proxy-Hedging von der Durchschnittspreismethode ausnimmt. 156 In der «Variante B» ist die Verfügungsadressatin wie folgt vorgegangen (act. 98 Rz. 11):
a. In einem ersten Schritt wird für jede Preiszone, in der die Verfügungsadressatin Handel trieb, der durchschnittliche Einkaufspreis (in CHF/MWh bzw. Rp./kWh) bestimmt. Dieser ergibt sich als Quotient aus Kosten (umgerechnet in CHF) und Menge (in MWh) sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der jeweiligen Preiszone.
b. In einem zweiten Schritt werden für jedes Jahr und für jede ausländische Preiszone die Kosten (in CHF) und die Menge (in MWh) der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungs- rechte in Richtung Schweiz ermittelt.
c. Die für die Position «Kauf am Markt» massgebliche Menge (in MWh) ergibt sich als
i) Menge sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz zuzüglich der ii) Summe der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte gemäss Bst. b von Energielieferungen vom Ausland in die Schweiz.
d. Die für die Position «Kauf am Markt» massgeblichen Kosten (in CHF) ergeben sich als
i) Kosten sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz zuzüglich der ii) Summe der Kosten der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte gemäss Bst. b von Energielieferungen vom Ausland in die Schweiz und der iii) Summe des Produkts aus der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertra- gungsrechte gemäss Bst. b und dem durchschnittlichen Einkaufspreis gemäss Bst. a pro Land.
Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Anteil Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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157 Mit der «Variante B» hat die Verfügungsadressatin folgende Kosten berechnet:
Tabelle 10: Eingereichte Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversor- gung (act. 98, «Variante B») 158 Der Vergleich der «Variante A» mit «Variante B» sieht wie folgt aus (die unterschiedlichen Ener- giemengen in der Grundversorgung beruhen auf der Zuordnung der Netzverluste):
Tabelle 11: Vergleich der «Variante A» mit «Variante B» betreffend Mengen und Kosten (act. 98, Beilagen 1–4)
E. 5.3 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Energietarife 159 Die ElCom stützt ihr Vorgehen bei der Berechnung des Kostenanteils für die Energie auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energieportfolio berücksichtigt wird. Ausschlaggebend sind dabei die Ist-Kosten. Anschliessend wird aus diesen Kosten und der ge- samten Energiemenge der Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet. 160 Aus der effektiv am Markt beschafften Energiemenge wird der entsprechende Anteil der Grund- versorgung den freien Endkunden, den allfälligen Nachliegern und dem Netz (Wirkverluste) im Verhältnis der Energiemenge zugeordnet. Die Kosten für die Energie an die Endverbraucher in der Grundversorgung ergeben sich aus der Multiplikation von Durchschnittspreis und Energie- menge der Endverbraucher mit Grundversorgung (vgl. Rz. 35 ff., insbesondere BGE 142 II 451, E. 5). Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Anteil Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var A Gesamte Energiemenge [MWh] Gesamtkosten Energie [CHF] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [CHF] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B Gesamte Energiemenge [MWh] Gesamtkosten Energie [CHF] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [CHF] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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E. 5.4 Prüfung der Kosten Energiebeschaffung
E. 5.4.1 Prüfung der «Variante A» (Interpretation Verfügungsadressatin) 161 Die Verfügungsadressatin bringt vor, dass mit der «Variante A» die gesetzlichen Vorgaben voll- umfänglich eingehalten werden. Die «Variante A» löse die in Artikel 6 Absatz 5 StromVG enthal- tene Vorgabe auf eine sachgerechte und rechtsgleiche Art. Auch unter Berücksichtigung der er- gangenen Urteile (BGE 142 II 451, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom
28. Juni 2018, E. 10.5) entspreche diese Variante den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 5 StromVG und sei damit rechtmässig. Sie erlaube keine willkürliche Zuordnung teurerer Produktions- und Beschaffungsquellen einseitig zur Versorgung von Endverbrauchern. Die «Variante B» erachtet die Verfügungsadressatin hingegen nicht als gesetzeskonform. Es würden Energiemengen hin- zugerechnet, welche nie in die Lieferungen an Endverbraucher in der Schweiz kommen. Der An- wendungsbereich von Artikel 6 Absatz 5 StromVG beschränke sich auf Energie für Endverbrau- cher in der Schweiz. Die Beschaffung für Weiterverteiler sowie die übrigen Handelsaktivitäten lägen ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel 6 Absatz 5 StromVG und seien daher nicht in die Durchschnittspreismethode einzurechnen. Zudem sei ein solcher Einbezug wettbewerbsver- zerrend und verletze daher Artikel 1 StromVG. Die Einreichung der Kostenberechnung nach «Va- riante B» erfolge daher nur unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (act. 98 Rz. 6 f.). 162 Die von der Verfügungsadressatin als korrekt erachtete «Variante A» weicht bei der Einrechnung der Kosten und Mengen für Käufe am Markt von der Durchschnittspreismethode gemäss Praxis der ElCom ab. Die Verfügungsadressatin vertritt die Auffassung, Kosten und Mengen, welche nicht im Zusammenhang mit der Belieferung von Endverbrauchern in der Schweiz stehen, seien bei der Durchschnittspreismethode nicht auszuweisen (act. 98 Rz. 5). Dabei handle es sich zum Beispiel um Kosten und Mengen für den Eigenhandel (act. 87 Rz. 19) sowie für die Belieferung von Weiterverteilern (Nachliegern) und anderen Netzbetreibern und die übrigen Handelsge- schäfte (act. 98 Rz. 7). Ebenfalls stellt sich die Verfügungsadressatin auf den Standpunkt, Kosten für das sog. Proxy-Hedging seien nicht einzubeziehen (act. 98 Rz. 10). 163 Gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Gemäss Bundesgericht war der «Wille des Gesetzgebers offensichtlich, dass nicht nur die festen Endverbraucher, aber auch nicht nur die freien Kunden von den Preisvorteilen aufgrund des Netzzugangs profitieren sollen, sondern beide Gruppen anteilsmässig» (BGE 142 II 451 E. 5.2.4). Es lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ableiten, dass der Gesetzgeber die Weitergabe von Preisvorteilen an die Grundversorgung in irgendeiner Art beschränken wollte. 164 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 zudem festgehal- ten, dem Wortlaut oder den Materialien von Artikel 6 Absatz 5 StromVG lasse sich nicht entneh- men, wie das Energieportfolio zu berücksichtigen sei. Der Sinn und Zweck spreche für einen weiten Anwendungsbereich der Norm; eine solche Auslegung werde auch nicht durch die syste- matische Auslegung widerlegt. Der Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 5 StromVG sei demnach nicht auf endversorgungsspezifische Beschaffungsquellen nach Inkrafttreten des StromVG vom 1. Januar 2008 zu beschränken. Die Norm sei richtigerweise dahingehend auszu- legen, dass grundsätzlich das gesamte Energieportfolio, welches ebenfalls die Beschaffung für Weiterverteiler sowie die übrigen Handelsaktivitäten beinhalte, vom Anwendungsbereich erfasst werde (E. 10.5).
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165 Aus Artikel 6 Absatz 5 StromVG lässt sich auch nicht entnehmen, dass im Energieportfolio nur direkte Lieferungen an Endverbraucher in der Schweiz zu berücksichtigen wären. Gemäss dem Wortlaut der Norm sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiter zu geben. Die «Preisvor- teile aufgrund ihres freien Netzzugangs» bilden damit den Gegenstand, welcher anteilsmässig weiter zu geben ist. Diese Formulierung enthält jedoch keine Einschränkung auf Preisvorteile, welche nur bei der Beschaffung von Energie für die Lieferung an Schweizer Endverbraucher er- langt werden. Sie regelt einzig, dass die Preisvorteile aus dem «freien Netzzugang» entstehen müssen. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus die Verfügungsadressatin eine solche Einschrän- kung ableitet und wie aus der Bestimmung gefolgert werden soll, dass Lieferungen an Weiterver- teiler (Nachlieger) und andere Netzbetreiber, Eigenhandel oder übrige Handelstätigkeiten grund- sätzlich ausgeschlossen sein sollten. Hingegen bestimmt Artikel 6 Absatz 5 StromVG, dass die Preisvorteile anteilig an die «festen Endverbraucher» weiterzugeben sind (vgl. dazu auch BGE 142 II 451 E. 5.2.5). Damit definiert der Gesetzgeber die Empfänger der Preisvorteile, nicht aber, aus welchen Lieferungen die Preisvorteile entstehen müssen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch Lieferungen an Nachlieger und Weiterverteiler der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen. Das Argument der Verfügungsadressatin, dass Lieferungen an Nachlieger sowie Weiterverteiler nicht im Zusammenhang mit der Belieferung der Endverbraucher stehen, ist daher nicht zutreffend. 166 Demnach ist bei der Durchschnittspreismethode das ganze Energieportfolio zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsadressatin sind folglich auch die Beschaffung für Wei- terverteiler (Nachlieger) und andere Netzbetreiber sowie der Eigenhandel und übrige Handelstä- tigkeiten, welche zu physischen Energielieferungen in der Schweiz führen, in der Durchschnitts- preismethode mit zu berücksichtigen. Zu den Einschränkungen gestützt auf das Territorialitätsprinzip vgl. unten Rz. 169 f. und zum Proxy-Hedging vgl. Rz. 184 ff. 167 Die von der Verfügungsadressatin eingereichte «Variante A» ist damit nicht gesetzeskonform und widerspricht sowohl der Praxis der ElCom als auch der Rechtsprechung der Gerichte. Aus all diesen Gründen ist nachfolgend die von der Verfügungsadressatin eingereichte «Variante B» zu prüfen.
E. 5.4.2 Eigene Produktion, Kraftwerksbeteiligungen, langfristige Verträge 2009/10–2012/13 («Variante B») 168 Für die eigene Produktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten berücksichtigt die ElCom für das Gesamtenergieportfolio, welches für die Grundversorgung von Bedeutung ist, die inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 6. April 2020, Rz. 22; vgl. auch Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 53, abrufbar unter www.elcom.ad- min.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber). 169 Damit stützt sich die ElCom bei der Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenproduktion sowie der Beteiligungen an Produktionseinheiten darauf ab, an welchem Ort die Energie produziert bzw. geliefert wird. Energiemengen, welche bei der Produktion oder bei der Lieferung keinen Bezug zum Territorium der Schweiz haben, werden nicht berücksichtigt. Alle anderen beschafften Ener- giemengen werden ins Gesamtportfolio aufgenommen und sind somit für die Bestimmung der relevanten Kosten in der Grundversorgung von Bedeutung. Aufgrund dieser Zuordnung ist es nicht von Bedeutung, ob diese Energiemengen schliesslich in der Schweiz abgesetzt oder wieder exportiert werden (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 6. April 2020, Rz. 23).
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170 Die Verfügungsadressatin weist in der «Variante B» für Eigenproduktion ([…]) und Kraftwerksbe- teiligungen folgende Kosten und Mengen aus (act. 98 Beilagen 1–4). Vorliegend unterscheidet sich die Beteiligung von der eigenen Produktion durch einen Eigentumsanteil von weniger als 100 Prozent.
Tabelle 12: Mengen der eigenen Produktion und der Beteiligungen pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B»)
Tabelle 13: Kosten der eigenen Produktion und der Beteiligungen pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B») 171 Der Anstieg der eigenen Produktion ab dem Jahr 2011/12 ist auf […] zurückzuführen. Hinsichtlich der Kosten für die grenzüberschreitenden Übertragungsrechte führt die Verfügungsadressatin aus, dass diese in den Kosten «Kauf am Markt» enthalten sind (act. 98 Rz. 11 f.). 172 Zur kalkulatorischen Verzinsung verwendet die Verfügungsadressatin die WACC-Zinssätze ge- mäss Weisung 2/2018 der ElCom. Die vorgegebenen Werte hat die Verfügungsadressatin durch gewichtete Mittelung auf ihre Geschäftsjahre (jeweils 1. Oktober bis 30. September) umgerechnet (act. 87 Rz. 12). Daraus ergeben sich folgende Werte:
Tabelle 14: Angewandter Zinssatz pro Hydrojahr 173 Eine gewichtete Berechnung des Zinssatzes für ein Geschäftsjahr, welches vom Kalenderjahr abweicht (hydrologisches Jahr), ist nicht zulässig. Var B eigene Produktion [MWh] Beteiligungen [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B eigene Produktion [MWh] Beteiligungen [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahr WACC Produktion 2009/10 6.09% 2010/11 6.02% 2011/12 5.92% 2012/13 5.72% 2013/14 5.15% 2014/15 4.98%
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174 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Unter dem Titel «Jahres- und Kostenrechnung» legt die StromVV fest, dass die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen ihr Geschäftsjahr frei bestimmen können. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt wer- den (Art. 7 Abs. 1 StromVV). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass das vom Netzbetreiber gewählte Geschäftsjahr die Basis für die Jahres- und die Kostenrechnung bildet. 175 In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Gemäss Wegleitung zur KoRe werden die Tarife gestützt auf die Kosten und Erlöse des Basisjahres, welches dem letzten ab- geschlossenen Geschäftsjahr entspricht, berechnet (Wegleitung S. 3; abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien > ElCom Wegleitung Kostenrechnung 2021). Die Tarife gelten jeweils vom 1.1.xx bis zum 31.12.xx. Das Stromversorgungsrecht schreibt nicht explizit vor, dass das Tarifjahr dem Kalenderjahr entsprechen muss. Artikel 6 Ab- satz 3 StromVG sieht vor, dass die Elektrizitätstarife für mindestens ein Jahr fest sein müssen. Für den Anspruch auf Netzzugang ab 1.1. muss der Netzzugang bis 31.10. geltend gemacht werden (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Artikel 11 Absatz 2 StromVV deutet folglich darauf hin, dass das Tarifjahr gemäss Stromversorgungsgesetzgebung vom 1.1. bis. 31.12. dauert. Es ist zudem eine anerkannte Praxis, dass die Tarife während eines Kalenderjahres zur Anwendung gelangen. Das Geschäftsjahr ist damit bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres nicht de- ckungsgleich mit dem Tarifjahr. Aus dem Stromversorgungsrecht lässt sich folglich ableiten, dass Geschäfts- und Tarifjahr nicht deckungsgleich sein müssen. 176 Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV sind die Gestehungskosten einer effizienten Produktion an- rechenbar. Zu den anrechenbaren Gestehungskosten gehören die Betriebs- und Kapitalkosten einer leistungsfähigen und effizienten Produktion sowie die im Zusammenhang mit der Produktion anfallenden Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Produktion direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Energiebeschaffung für den Eigenbedarf und den Unterhalt der Produktionsanlagen. Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten. Die Basis bilden höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten. Die jährlichen kal- kulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Rest- wert Null. Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, der den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt. Die ElCom veröffentlicht diesen Zinssatz in einer separaten Weisung (Weisung 2/2018 der ElCom). Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden (Weisung 2/2020 der ElCom). Die- ser WACC Produktion gilt jeweils für ein Kalenderjahr. 177 Abgesehen vom anwendbaren WACC ist damit die kalkulatorische Verzinsung der Produktions- anlagen analog zu den anrechenbaren Kosten des Netzes zu berechnen: Für das Netz sind die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG jährlich zu berechnen. Massgebend sind die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschrei- bungen nach Artikel 13 Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a. Ziff. 1 StromVV). Der zu verwendende kalkulatorische Zinssatz für das Netz entspricht dem vom UVEK jährlich nach Anhang 1 festgelegten WACC (Art. 13 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3bis StromVV). Massgebend sind mithin die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV).
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178 Aus der Stromversorgungsgesetzgebung lässt sich keine Situation ableiten, in welcher ein Netz- betreiber einen gewichteten WACC berechnen müsste oder dürfte. Der WACC ist der maximal zulässige Zinssatz. Wählt ein Netzbetreiber einen höheren Satz, ist dieser zu korrigieren. Wählt ein Netzbetreiber hingegen einen tieferen WACC, ist das zulässig (ANDRE SPIELMANN, in: Kom- mentar zum Energierecht, Band I, Art. 15 StromVG, Rz. 63). Verwendet ein Netzbetreiber einen WACC, der tiefer ist als der vom UVEK berechnete WACC, ist folglich keine Korrektur vorzuneh- men. 179 Die Verfügungsadressatin bringt vor, die vorgesehene Korrektur verletze das Gebot der Rechts- gleichheit und dürfe nicht angewendet werden. Die ElCom stütze sich bei der Festlegung des WACC Produktion auf den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft. Dieser beziehe sich, wie auch der WACC Netze, jeweils auf ein Kalenderjahr. Die Verfügungsadressatin wende die vorgegebenen WACC-Sätze seit Jahren systematisch pe- riodengerecht auf ihr Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September) an. Das Vorgehen der ElCom führe dazu, dass die Verfügungsadressatin systematisch für die Monate Oktober bis Dezember jeden Jahres jeweils den WACC-Satz des Folgejahres anwenden müsse. Dies führe im Vergleich mit anderen Netzbetreibern, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfalle, zu einer rechtsungleichen Behandlung. Solche Netzbetreiber dürften für das gesamte Geschäftsjahr den anderen (im vorliegenden Kontext höheren) WACC anwenden. Es irritiere zudem, dass dieser Korrekturvorschlag vom Fachsekretariat aufgebracht werde, nachdem die periodengerechte Be- rechnung der kalkulatorischen Kosten durch die Verfügungsadressatin im ganzen Verfahrensver- lauf nie Anlass zu Diskussionen gegeben habe. Auch die früheren Verfahren (Geschäftsjahre 2008/09 bis 2015/16 betreffend Netz und Geschäftsjahr 2008/09 betreffend Energie) hätten stets auf einer periodengerechten Zuteilung der WACC-Sätze basiert. Eine Änderung dieser Praxis habe zudem auch Konsequenzen auf die Bemessung der kalkulatorischen Kosten für die Ener- giewirtschaft/Optimierung und den Energievertrieb. Ferner komme der WACC Netz auch für die Kostenrechnung des Verteilnetzes und die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zur Anwendung. Schliesslich gelte es zu bedenken, dass weder die Verfügungsadressatin noch die Endverbrau- cher auf lange Sicht von der einen oder anderen Praxis systematisch bevor- oder benachteiligt würden. Angesichts der Tatsache, dass die anrechenbaren Kosten für das Verteilnetz im rele- vanten Geschäftsjahr 2013/14 bereits verfügt seien, könne die Verfügungsadressatin aber bei einer allfälligen hier zusätzlich verfügten Praxisänderung ihren Anspruch auf höhere anrechen- bare Kosten in jenem Geschäftsjahr nicht mehr geltend machen (act. 121). 180 Soweit die Verfügungsadressatin vorbringt, die Nichtzulassung einer gewichteten Mittelung des WACC Produktion führe zu einer rechtsungleichen Behandlung gegenüber Netzbetreibern, bei welchen Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammenfallen, ist ihr nicht zu folgen. Jeder Netzbe- treiber, unabhängig von der Wahl des Geschäftsjahres, ist berechtigt, den jeweiligen WACC Pro- duktion für ein Jahr anzuwenden. Damit liegt keine Ungleichbehandlung vor. Hingegen ist der Verfügungsadressatin insoweit zuzustimmen, als die ElCom in der Vergangenheit eine gewich- tete Mittelung des WACC Netz und Produktion im Verteilnetz geduldet hat. Hingegen hat die ElCom im Übertragungsnetz eine gewichtete Mittelung des WACC Netz nie zugelassen und je- weils entsprechende Korrekturen vorgenommen. 181 Vor diesem Hintergrund verzichtet die ElCom vorliegend auf eine Korrektur des von der Verfü- gungsadressatin angewendeten gewichteten WACC Produktion für die vorliegend zu prüfenden Geschäftsjahre 2009/10–2012/13. Jedoch ist festzuhalten, dass die ElCom zukünftig, d.h. ab dem Tarifjahr 2022 und damit für die Deckungsdifferenzen 2020, eine gewichtete Mittelung des WACC Produktion und des WACC Netz auch auf dem Verteilnetz nicht mehr zulassen wird. Ebenfalls ist für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Netz und Energie keine Gewichtung des WACC zu- lässig. Massgebend ist der gemäss Weisung 2/2019 der ElCom anwendbare WACC.
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E. 5.4.3 Kauf am Markt (Beschaffung am Markt) 2009/10–2012/13 («Variante B») 182 Für die Käufe am Markt macht die Verfügungsadressatin in der «Variante B» folgende Mengen und Kosten geltend (act. 98 Beilagen 1–4):
Tabelle 15: Mengen und Kosten Kauf am Markt pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B») 183 Die Verfügungsadressatin bringt vor, dass sowohl aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 15.1–15.4, als auch bei der von der ElCom vertretenen Inter- pretation der Durchschnittspreismethode das Territorialitätsprinzip zu wahren sei (act. 98 Rz. 9). 184 Die Verfügungsadressatin führt aus, sie sichere die Produktionsmengen aus Kraftwerken in der Schweiz üblicherweise bis zu drei Jahre vor Lieferung durch den Verkauf von Forward-Verträgen mit Lieferung in einer ausländischen Preiszone ab (sog. Proxy-Hedging). Diese Mengen würden zu einem späteren Zeitpunkt in der ausländischen Preiszone zurückgekauft und in der Preiszone Schweiz verkauft. Eine physische Erfüllung jener Forward-Verträge finde nicht statt und sei auch nicht bezweckt. Diese Käufe seien einzig dem Umstand geschuldet, dass der Schweizer Termin- markt für eine langfristige Absicherung gegen Marktrisiken nicht liquide genug sei. Es handle sich mithin bei solchen Käufen keinesfalls um einen «Preisvorteil aufgrund ihres freien Netzzugangs», wie er gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG erforderlich wäre, um in die Durchschnittspreisme- thode einzufliessen (act. 98 Rz. 10). 185 Beim sogenannten Proxy-Hedging handelt es sich um ein Absicherungsgeschäft, das berück- sichtigt, dass der Schweizer Markt für eine adäquate Absicherung u.U. zu wenig liquide ist. Daher wird auf eine ausländische Preiszone ausgewichen. Bei den ausländischen Kraftwerken, den ausländischen Kraftwerksbeteiligungen sowie bei den Langfristverträgen stellt die ElCom für die Einrechnung in die Durchschnittspreismethode darauf ab, ob bei der Produktion oder der Liefe- rung ein Bezug zum Territorium der Schweiz besteht (Rz. 169). Dieses Kriterium ist auch bei der Beurteilung des von der Verfügungsadressatin beschriebenen Proxy-Hedging massgebend. 186 Wie die Verfügungsadressatin ausführt, erfolgt beim dargestellten Absicherungsgeschäft keine physische Energielieferung in die Schweiz. Die Verfügungsadressatin rechnet damit zu Recht die entsprechenden Mengen nicht in die Durchschnittspreismethode ein. 187 Die Verfügungsadressatin beschreibt weiter, sie bestimme für jede Preiszone, in der sie Handel treibe, einen durchschnittlichen Einkaufspreis (in CHF/MWh bzw. Rp./kWh). Dieser ergebe sich als Quotient aus Kosten (umgerechnet in CHF) und Mengen (in MWh) sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der jeweiligen Preiszone (act. 98 Rz. 11). 188 Für die Bestimmung der massgeblichen Kosten und der Menge für die Position «Kauf am Markt» gemäss «Variante B» lässt die Verfügungsadressatin Energiekäufe im Ausland nur in jenem Aus- mass in die Berechnung des Durchschnittspreises einfliessen, wie die Käufe angesichts der er- worbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte tatsächlich in die Schweiz importiert wer- den konnten (act. 98 Rz. 11). 189 Die Verfügungsadressatin weist die am Markt gekauften Mengen sowie die Kosten pro Ge- schäftsjahr wie folgt aus (act. 98 Beilage 5):
Var B Kauf am Markt [MWh] Kauf am Markt [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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Tabelle 16: Käufe am Markt (act. 98, Beilage 5) 190 Für die korrekte Anwendung der Durchschnittspreismethode sind die hier ausgewiesenen Men- gen der Energiegeschäfte in den Preiszonen CH, DE-AT-LU, FR und IT zu berücksichtigen. Bei den ausländischen Preiszonen ist lediglich der Anteil in die Berechnung der Durchschnittspreis- methode zu integrieren, welcher tatsächlich (d.h. physisch) in die Schweiz importiert wird. 191 Wie bei der ausländischen Eigenproduktion und den ausländischen Kraftwerksbeteiligungen ist auch bei der Beschaffung aus dem Ausland nur diejenige Energiemenge massgebend, welche einen Bezug zum Territorium der Schweiz aufweist. Es ist daher richtig, die Beschaffungen aus den ausländischen Preiszonen nur soweit in der Durchschnittspreismethode zu berücksichtigen, als dafür auch grenzüberschreitende Übertragungsrechte vorliegen. 192 Betreffend die gesamten Kosten berücksichtigt die Verfügungsadressatin neben den Kosten für sämtliche Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz auch die Summe der Kosten der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte von Ener- gielieferungen vom Ausland in die Schweiz sowie die Summe des Produkts aus der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte und dem durchschnittlichen Einkaufs- preis pro Land (act. 98, Rz. 11). 193 Wie aus Tabelle 16 ersichtlich ist, weist die Verfügungsadressatin in den Jahren 2011/12 und 2012/13 für Italien eine tiefere Beschaffung aus, als sie Mengen für die Übertragungsrechte gel- tend macht. Der gleiche Sachverhalt trifft im Jahr 2011/12 auch auf Frankreich zu. Dieser Sach- verhalt ist bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Übertragungsrechte zu berück- sichtigen.
Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Energiegeschäfte
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194 Weil sich die Verfügungsadressatin bei der Berechnung der Energiekosten nicht auf die be- schaffte Menge, sondern auf die erworbenen Übertragungsrechte abstützt, ergibt sich hierdurch ein Folgefehler. Durch die Zerlegung in einzelne Schritte wird dies deutlich. Die ElCom führt den Sachverhalt anhand des Jahr 2011/12 nachfolgend aus.
Tabelle 17: Zusammensetzung der Kosten Kauf am Markt im Jahr 2011/12 195 Die Beschaffungen am Markt werden in die einzelnen Komponenten pro Preiszone aufgeschlüs- selt. Das ergibt folgendes Bild:
Tabelle 18: Beschaffungskosten nach Preiszone im Jahr 2011/12 196 Die so ermittelten Gesamtkosten entsprechen denjenigen, welche die Verfügungsadressatin ein- gereicht hat (Summe der fett hervorgehobenen Zahlen in Tabelle 18). Anhand der Kosten für IT (Italien) wird der Fehler offenkundig. Nachdem für den Einkauf in der Preiszone IT Kosten von [...] Franken ausgewiesen sind, errechnet die Verfügungsadressatin anhand der Einheitskosten und dem Übertragungsrecht Beschaffungskosten in der Höhe von [...] Franken (zzgl. Kosten Übertragungsrechte), also [...] Franken mehr, als sie tatsächlich ausgegeben hat. Hinzu kommt, dass Kosten für Übertragungsrechte lediglich in dem Umfang angerechnet werden können, wie sie tatsächlich (d.h. durch physische Lieferung) in Anspruch genommen wurden.
Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2011/12 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2011/12 Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2011/12 Energiegeschäfte Einkauf in Preiszone Einheits- kosten Übertragungs- rechte Einheitskosten x Übertragungsrechte Kosten Über- tragungsrechte 2011/12 CHF Rp/kWh MWh CHF CHF CH DE-AT-LU FR IT Zwischentotal Gesamtkosten
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197 Diese Korrektur erfolgt analog auch für das Jahr 2012/13 in der ursprünglichen Tabelle, die an- gepassten Zellen sind farblich (hellblau) hervorgehoben:
Tabelle 19: Korrektur aufgrund der Übertragungsrechte in den Jahren 2011/12 und 2012/13 von act. 98 Beilage 5 198 Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Reduktion der tatsächlich importierten Mengen in die Schweiz folgende Korrekturen (vgl. Tabelle 16 und Tabelle 19):
Tabelle 20: Korrekturen aufgrund der Anpassung der Übertragungsrechte 199 Die Verfügungsadressatin weist folgende Mengen für die Energielieferung an die Nachlieger aus (act. 98 Beilagen 1–4). Die Anpassungen der Kosten gemäss obigen Ausführungen bezüglich der tatsächlich vorhandenen Übertragungsrechte (vgl. Tabelle 20 sowie die Ausführungen in Rz. 194 ff.) wirken sich hinsichtlich der Mengen folgendermassen aus:
Tabelle 21: Lieferung an freie Endverbraucher, Netzbetreiber und Nachlieger (act. 98, «Vari- ante B») 200 Die Anpassung der Energiemengen auf die entsprechenden Mengen der Übertragungsrechte hat im Jahr 2011/12 eine Reduktion von [...] Franken und im Jahr 2012/13 von [...] Franken zur Folge. In den Durchschnittspreisen ist diese Korrektur aufgrund der Beschränkung auf zwei Nachkom- mastellen nicht mehr sichtbar (siehe Tabelle 19, hellgrün hervorgehoben). Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Energiegeschäfte Korrektur aufgrund der Übertragungsrechte geltend gemachte Kosten [CHF] anrechenbare Kosten [CHF] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B Lieferung an freie Endverbraucher, Netzbetreiber und Nachlieger [MWh] angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte [MWh] Korrektur [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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201 Die Anpassung der Energiemengen vollzieht die ElCom auf Basis der Zahlen von «Variante B» bei den Einkäufen am Markt (vgl. Tabelle 21). Die Menge für die Endverbraucher in der Grund- versorgung bleibt unverändert, lediglich der Durchschnittspreis wird angepasst (siehe Rz .200). 202 Im Jahr 2011/12 sind damit neu [...] MWh (alt [...] MWh) zu Gesamtkosten von [...] Franken (alt [...] Franken) anrechenbar. 203 Im Jahr 2012/13 sind neu [...] MWh (alt [...] MWh) zu Gesamtkosten von [...] Franken (alt [...] Fran- ken) anrechenbar.
E. 5.4.4 Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung Grundversor- gung 2009/10–2012/13 204 Aus den oben ausgeführten Anpassungen ergeben sich folgende Kosten für die Endverbraucher in Grundversorgung.
Tabelle 22: Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung für die Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13 205 Die ElCom hat dem Geschäftsbericht der CKW-Gruppe die jährliche Gesamtabsatzmenge der gesamten CKW-Gruppe entnommen (act. 90). Anhand der frei zugänglichen Geschäftsberichte der einzelnen Unternehmen der CKW-Gruppe (EW Altdorf, EW Schwyz, Steiner Energie) hat die ElCom die Energiemenge der Verfügungsadressatin eingegrenzt. Die Verfügungsadressatin hat die Angaben danach vervollständigt (act. 98). Die angegebenen Werte weisen keine Auffälligkei- ten auf. Zum Einbezug der Energielieferungen an Nachlieger vgl. oben Rz. 163 ff. eigene Produktion [MWh] Kauf am Markt (angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte) [MWh] Total [MWh] Energiemenge Grundversorgung [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 eigene Produktion [CHF] Kauf am Markt (angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte) [CHF] Total [CHF] Kosten Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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E. 5.4.5 Kosten Energiewirtschaft/Optimierung 2009/10–2012/13
E. 5.4.5.1 Vorgehen der Verfügungsadressatin 206 Die Verfügungsadressatin macht zusätzlich zu den Kosten der Energiebeschaffung Kosten für «Energiewirtschaft/Optimierung» geltend. Diese Kosten beinhalten Prognoseplanung für die Energieabgabe, Prognoseplanung aufgrund der Verfügbarkeit und Hydraulizität der Kraftwerke, Absicherung von Ausfall- sowie Preis- und Mengenrisiken, die Kraftwerkeinsatzplanung und - führung, das Fahrplanmanagement, die Intradayoptimierung, das Bilanzgruppenmanagement, die Reduktion der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling, die Seeabrechnung und das Reporting (nicht abschliessende Aufzählung, Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 91). 207 Die Verfügungsadressatin macht für Energiewirtschaft/Optimierung folgende Kosten geltend (act. 115 Rz. 16):
Tabelle 23: Ausgewiesene Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung der Jahre 2009/10– 2012/13 208 In Tabelle 23 ist ersichtlich, dass sich die ausgewiesenen Kosten für Energiewirtschaft und Opti- mierung vom Jahr 2009/10 zum Jahr 2011/12 von rund [...] Franken auf über [...] Franken ver- doppelt haben. 209 Die Verfügungsadressatin erläutert diesen Anstieg wie folgt und unterscheidet dabei nach direk- ten Gemeinkosten, indirekten Gemeinkosten und kalkulatorischen Kosten (act. 105; siehe nach- folgende Tabelle 24):
– Bei den direkten Gemeinkosten erläutert die Verfügungsadressatin, […]
– Die Kostensteigerung bei den indirekten Gemeinkosten sei auf […] zurückzuführen: […]
– Der Anstieg der kalkulatorischen Kosten basiert gemäss der Verfügungsadressatin namentlich darauf, dass […]. Jahr Kosten Energiewirtschaft /Optimerung [CHF] Energiemenge "Variante A" [MWh] Kosten Energiewirtschaft / Optimierung [Rp/kWh] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Kosten Energiewirtschaft /Optimierung Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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210 Die Veränderung der einzelnen Kosten pro Jahr präsentieren sich wie folgt (act. 105):
Tabelle 24: Entwicklung der Kosten Energiewirtschaft der Jahre 2009/10–2012/13 (act. 105) 211 Des Weiteren hält die Verfügungsadressatin in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht fest, dass […].
E. 5.4.5.2 Beurteilung der Vorbringen 212 Wie in Randziffer 209 festgehalten, erläutert die Verfügungsadressatin bei den direkten Gemein- kosten den Kostenanstieg der Energiewirtschaft/Optimierung in Einzelheiten. […].
213 Für die indirekten Gemeinkosten wird als Begründung für die Kostensteigerung auf die methodi- sche Umstellung der Schlüsselbestimmung verwiesen. […]. Damit kann die ElCom die Sachge- rechtigkeit dieser Schlüsselung nicht überprüfen. Die Verwendung des ausgewiesenen Ist-Be- triebsaufwands als Schlüssel für die indirekten Gemeinkosten lehnt sich stark an das Tragfähigkeitsprinzip an, welches der Vorgabe der Verursachergerechtigkeit für von der ElCom akzeptierte Schlüssel entgegenläuft (Verfügung 211-00016 der ElCom vom 17. November 2016, Rz. 107 f. und 112). […].
214 Den Anstieg der kalkulatorischen Kosten begründet die Verfügungsadressatin mit […].
Kategorie Detail 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Direkte Gemeinkosten Energiewirtschaft Direkte Gemeinkosten Energiewirtschaft indirekte Gemeinkosten Energiewirtschaft indirekte Gemeinkosten Energiewirtschaft Kalkulatorische Kosten Energiewirtschaft Total Energiewirtschaft
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215 Die Verfügungsadressatin hat damit zwar die Kostensteigerung erklärt, jedoch dazu keine weiteren Unterlagen eingereicht. Sie hält fest, dass eine neuerliche Berechnung der Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden sei (act. 115, Rz. 15). Daher ist es der ElCom nicht möglich, die ausgewiesenen Kosten auf ihre Sachgerechtigkeit hin zu prüfen. 216 Für die Prüfung der Kosten von Energiewirtschaft und Optimierung ist unabdingbar, dass die ausgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung stehen. Es stellt sich daher erstens die Frage, ob die Kosten Energiewirtschaft und Optimierung im Zusammenhang mit der Energielieferung an Endverbraucher in der Grund- versorgung stehen. Zweitens ist zu prüfen, in welcher Höhe diese Kosten anrechenbar sind. 217 Den qualitativen Sachverhalt hat die Verfügungsadressatin in der Tarifprüfung 2008/09 dargelegt (nicht abschliessende Aufzählung, Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 91). Für die vorliegenden Prüfjahre verweist sie auf die gleiche Systematik. Demgemäss ordnet die Verfügungsadressatin die nachfolgenden Arbeiten der Bewirtschaftung der eigenen Produktion (Optimierung des Kraftwerkparks) zu: Prognoseplanung für die Energieabgabe, Prognosepla- nung aufgrund der Verfügbarkeit und Hydraulizität der Kraftwerke, Absicherung von Ausfall- so- wie Preis- und Mengenrisiko, die Kraftwerkseinsatzplanung und -führung, das Fahrplanmanage- ment, die Intradayoptimierung, das Bilanzgruppenmanagement, die Reduktion der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling, die Seeabrechnung und das Reporting. 218 Es ist sachgerecht, dass ein Netzbetreiber, der keinen Vollversorgungsvertrag für seine Endver- braucher abgeschlossen hat, für «Energiewirtschaft und Optimierung» Kosten ausweist. Damit dürfen diese Kosten grundsätzlich als Teil der anrechenbaren Energiekosten geltend gemacht werden. 219 Keine Relevanz haben vorliegend hingegen die Argumente bezüglich der Bewertung der For- wards nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (vgl. Rz. 209): Die Verfü- gungsadressatin macht geltend, dass aufgrund der Bewertungsgrundsätze nach dem Internatio- nal Accounting Standard IAS 39 höhere Werte resultieren. Vorliegend sind nur tatsächlich angefallene Kosten gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung massgeblich. Zusätzliche Kos- ten aus Bewertungsregeln der Finanzbuchhaltung oder sonstige vermiedene oder nicht eingetre- tene Kosten sind nicht relevant. Eine entsprechende Kürzung ist damit vorzunehmen (vgl. zur damit verbundenen Schwierigkeit Rz. 220 sowie den nachfolgenden Abschnitt 5.4.5.3 zur Lösung des Problems). 220 Hinsichtlich der Beurteilung der Höhe der ausgewiesenen Kosten besteht die Schwierigkeit, dass die Kosten nur als Summe vorliegen und damit die Anrechenbarkeit der einzelnen Kostenpositi- onen nicht geprüft werden kann. Die Verfügungsadressatin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass eine detaillierte Berechnung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen könne (act. 115 Rz. 15). 221 Vor diesem Hintergrund wählt die ElCom zur Prüfung der eingereichten Kosten einen Effizienz- vergleich.
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E. 5.4.5.3 Herleitung eines Kennwertes für einen Effizienzvergleich 222 Gemäss Artikel 19 StromVV führt die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche durch. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auch einzelne Kostenkomponenten (Einzelkennzahlenvergleich) anhand eines Effizienzver- gleichs beurteilt werden können (BGE 142 II 451 E. 6.3). Vorliegend bedeutet dies, dass die Kosten für die Energiewirtschaft und Optimierung mittels eines Effizienzvergleichs beurteilt wer- den müssen. 223 Vor dem Hintergrund, dass die erforderlichen Zahlen nicht näher belegt sind, stützt sich die El- Com bei der Beurteilung der ausgewiesenen Kosten auf einen Ersatzwert als Obergrenze der anrechenbaren Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung. 224 Vorliegend ist von einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten für Energiewirtschaft /Op- timierung und der gesamten Energiemenge (eigene Produktion und Kauf) auszugehen. Daher ist eine Schlüsselung der Kosten für Energiewirtschaft /Optimierung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden anhand der bezogenen Energiemengen sachge- recht. Die Grundlage für die Bildung des Ersatzwertes ergibt sich vorliegend aus der Division der ausgewiesenen Kosten Energiewirtschaft/Optimierung durch die Gesamtenergiemenge der zu prüfenden Jahre.
Tabelle 25: Jährliche Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung sowie Mittelwert
225 Eine Kontrolle des so gewonnenen Ersatzwertes als Obergrenze mit der Prüfung des vorange- gangenen Jahres 2008/09 ergibt: [...] Franken für [...] MWh = [...] Rp./kWh (act. 115 Rz. 12; Ver- fügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 92). Im Zuge der Stellungnahme zum Prüfbericht wies die Verfügungsadressatin darauf hin, dass der zur Beurteilung der Optimierungs- kosten ermittelte Benchmark auf die gesamte Kostenbasis der Energiebeschaffung auszudehnen sei (act. 115 Rz. 12 ff.). Dieser Hinweis ist zutreffend und wird vorliegend berücksichtigt. 226 Unter Berücksichtigung der Tarifprüfung des vorangegangenen Jahres 2008/09 kann festgestellt werden, dass in der Mehrzahl der vorliegenden Jahre ein Anteil von [...] Rp./kWh die ausgewie- senen Kosten der Verfügungsadressatin deckt (vgl. Tabelle 25, Spalte Kosten Energiewirt- schaft/Optimierung bzw. Rz. 224 f.). Hieraus folgert die ElCom, dass eine Obergrenze von [...] Rp./kWh für effiziente Kosten Energiewirtschaft/Optimierung angemessen ist. 227 Vorliegend ist von einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten für Energiewirtschaft /Op- timierung und der gesamten Energiemenge (eigene Produktion und Kauf) auszugehen. Daher ist eine Schlüsselung der Kosten für Energiewirtschaft /Optimierung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden anhand der bezogenen Energiemengen sachge- recht. 228 Für die Jahre der Tarifprüfung bedeutet dies in den Jahren 2011/12 und 2012/13 eine Anpassung, die beiden Jahre 2009/10 und 2010/11 werden wie beantragt übernommen. Gesamtkosten Energiewirtschaft / Optimierung [CHF] Gesamtmenge [MWh] Kosten Energiewirtschaft / Optimierung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Mittelwert über 4 Jahre
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Tabelle 26: Anrechenbare Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung nach Korrektur 229 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 115) bringt die Verfügungsadressatin vor, im Jahr 2009/10 habe es einen Sondereffekt gegeben, der zu ausserordentlich tiefen deklarierten Ge- samtkosten geführt habe. Sie führt diesbezüglich aus, die auffallend tiefen Kosten unter Diverses im Jahr 2009/10 seien auf einen einmaligen Sondereffekt zurückzuführen. […] habe der Verfü- gungsadressatin für Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für das Kraftwerk […] rund [...] Franken in Rechnung gestellt. Diese Kosten seien im Jahr 2008/09 verbucht und im Tarifjahr 2009 angerechnet worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Kosten zu hoch waren, und der entsprechende Rechnungsbetrag sei auf rund [...] Franken reduziert worden. Dies habe zu einer Kostenminderung von rund [...] Franken im Jahr 2009/10 geführt (act. 105). 230 Wird dieser Effekt im Jahr 2009/10 zu Kontrollzwecken berücksichtigt, so verschieben sich die Kosten für Energiewirtschaft und Optimierung von [...] Rp./kWh auf [...] Rp./kWh. Hieraus folgt, dass die gewählte Obergrenze auch «ausserordentlich tiefe deklarierte Gesamtkosten» berück- sichtigt. 231 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht führt die Verfügungsadressatin aus, sie erachte die vollen deklarierten Kosten als gesetzeskonform und die Kürzung auf einen willkürlich im Geschäftsjahr 2008/2009 angelegten Benchmark als nicht gerechtfertigt. In den Geschäftsjahren vor 2012/2013 seien tendenziell zu tiefe Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung deklariert worden. Des Wei- teren führt die Verfügungsadressatin aus, dass die Kosten für Energiewirtschaft und Optimierung in den Jahren 2010 bis 2013 mit Unsicherheiten behaftet gewesen seien (korrekte Verbuchung; Schlüsselung, Kostenkomponenten; act. 115). 232 Der oben hergeleitete Benchmark basiert auf den Grundlagen, welche die Verfügungsadressatin der ElCom zur Verfügung gestellt hat. Der als Kontrolle berechnete Wert des Vorjahres 2008/09 bestätigt die Sachgerechtigkeit (siehe Rz. 225). Insofern kann vorliegend nicht von einem willkür- lichen Benchmark gesprochen werden (wobei festgehalten werden muss, dass sich die Stellung- nahme der Verfügungsadressatin auf die Berechnung im Prüfbericht stützt, welche fälschlicher- weise einen Benchmark von [...] Rp./kWh ermittelt hatte, act. 107, S. 7).
E. 6 Bereinigte Energiekosten 2009/10–2012/13 233 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ergeben sich für die Jahre 2009/10–2012/13 insge- samt folgende Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung:
Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Energiewirtschaft / Optimierung Gesamtenergiemenge Kosten Energiewirtschaft / Optimierung anrechenbare Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Menge für Endverbraucher in Grundversorung anrechenbare Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Anteil Grundversorgung [CHF] [MWh] [Rp/kWh] [Rp/kWh] [MWh] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Eingereichte Energiekosten total Anteil Grundversorgung (Var. A) anrechenbare Energiekosten Anteil Grundversorgung (Var. B) Korrektur [CHF] [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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Tabelle 27: Jährlich anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher in der Grundversorgung (vgl. Tabelle 22) 234 Für die Herleitung der Korrektur bei den eingereichten Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung muss berücksichtigt werden, dass die Verfügungsadressatin in «Variante A» in allen Jahren eine geringere Energiemenge ausgewiesen hat. Daraus resultiert ein höherer Ersatzwert (die Herlei- tung geschieht analog zu 5.4.5.3).
Tabelle 28: Eingereichte Kosten Energiewirtschaft/Optimierung 235 Somit lassen sich die Korrekturen bei den anerkannten Kosten für die Energiewirtschaft /Optimie- rung wie folgt berechnen:
Tabelle 29: Jährliche Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 236 Aus den Ausführungen von Kapitel 4.4.5 ergeben sich folgende anrechenbare Vertriebskosten für die Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13:
Tabelle 30: Jährliche Vertriebskosten 237 Somit ergeben sich folgende gesamthaft anrechenbare Kosten für die Grundversorgung:
Tabelle 31: Total anrechenbare Kosten der Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13 Geschäftsjahre Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Energiemenge "Variante A" Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Energiemenge Grundversorgung Kosten Energiewirtschaft/ Optimierung Grundversorung [CHF] [MWh] [Rp/kWh] [MWh] [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Jahr geltend gemachte Kosten Energiewirtschaft /Optimierung Grundversorgung [CHF] von der ElCom anerkannte Kosten Energiewirtschaft /Optimierung [CHF] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Eingereichte Kosten anrechenbare Kosten Korrektur Vertrieb total [CHF] Anteil Grundversorgung [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Menge für Endverbraucher in Grundversorung Kosten Energie (eigene Produktion und Kauf am Markt) Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Verwaltungs- und Vertriebskosten Total anrechenbare Kosten Anteil Grundversorgung [MWh] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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E. 7 Stellungnahme der Preisüberwachung 238 Der Preisüberwacher empfiehlt, anstelle einer schrittweisen Absenkung der Vertriebskosten (in- klusive Gewinn) auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger eine direkte Absenkung auf 95 Fran- ken pro Rechnungsempfänger. Diese Variante überzeuge punkto Klarheit und Begründung am besten. Sie erfordere auch keine weitergehende und wenig aussichtsreiche Interpretation der vorhandenen Kostendaten der Verfügungsadressatin und berücksichtige die bisherige Praxis. Eine weitere Korrektur zu Gunsten der Verfügungsadressatin erscheine nicht angezeigt. Die Be- rechnungen des Fachsekretariats hätten aufgezeigt, dass die Verfügungsadressatin ihre Ver- triebs- und Verwaltungskosten inklusive Gewinn bei Verwendung einer stromversorgungsgesetz- lich korrekten Kalkulation über die vier betrachteten Jahre problemlos hätte decken können. Der Referenzwert von 95 Franken enthalte bereits eine Sicherheitsmarge. Es könne besondere Um- stände geben, die einen Absenkpfad rechtfertigen würden. Aus methodischer Sicht müsste sich das angestrebte Ziel, d.h. die für das Jahr 2013 zu erreichende Kostenhöhe, am kostenrechneri- schen Ergebnis der vom Fachsekretariat im Prüfbericht errechneten Varianten 1 oder 2 orientie- ren. Die Toleranzschwelle von 95 Franken sollte im Sinne einer Obergrenze im Durchschnitt über die vier Betrachtungsjahre nicht überschritten werden, keinesfalls aber als Endpunkt des Absenk- pfads dienen (act. 112). 239 Die Verfügungsadressatin hält das Argument der Preisüberwachung, sie hätte ihre Vertriebs- und Verwaltungskosten inklusive Gewinn bei Verwendung einer stromversorgungsgesetzlich korrek- ten Kalkulation über die vier betrachteten Jahre problemlos decken können, für unhaltbar. Die Varianten 1 und 2 würden keine belastbare Beweisbasis bilden. Zudem müsse ohne gerichtliche Prüfung offen bleiben, was im vorliegenden Fall die stromversorgungsrechtlich korrekte Kalkula- tion sei. Der vom Preisüberwacher dargestellte alternative Absenkpfad sei daher nicht gesetzes- konform. Es sei hingegen nachvollziehbar, den Wert von 95 Franken als Zielwert des Absenk- pfads festzulegen (act. 115 Rz. 24). 240 Die ElCom hält trotz der Stellungnahme der Preisüberwachung an der Variante mit einem Ab- senkpfad fest. Diese Variante ermöglicht es einerseits, dem Zeitbedarf für organisatorische An- passungen nach dem Inkrafttreten des StromVG im Jahr 2008 Rechnung zu tragen. Andererseits wird mit der Zielsetzung des Absenkpfads bei 95 Franken pro Rechnungsempfänger auch die Praxis der ElCom umgesetzt. Die Verfügungsadressatin konnte zudem glaubhaft machen, dass eine Aufgliederung der nur summarisch vorliegenden Zahlen aus den ersten Jahren nach Inkraft- treten des StromVG zeitintensiv und nicht effizient wäre.
E. 8 Deckungsdifferenzen 241 Die Verfügungsadressatin hat die aus diesem Verfahren resultierenden Deckungsdifferenzen zu berechnen und dem Fachsekretariat der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen. Massgeblich hierfür ist die Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren. 242 Die Verfügungsadressatin führt zudem aus, sie verwende für die Verzinsung der Deckungsdiffe- renzen Energie den WACC Produktion (act. 87 Rz. 47). Dies ist nicht rechtmässig. Für die Ver- zinsung der Deckungsdifferenzen Energie ist ebenfalls der WACC für die Kapitalkosten des Net- zes anzuwenden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren).
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E. 9 Gebühren 243 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 244 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: [...] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Fran- ken), [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend [...] Franken) und [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von [...] Franken. 245 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Verwaltungs- und Vertriebskosten, die nicht korrekte Anwendung der Durch- schnittspreismethode sowie die Geltendmachung nicht anrechenbarer Kosten Energiewirt- schaft/Optimierung verursacht. 246 Die Gebühren werden deshalb vollumfänglich der Verfügungsadressatin auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2009/2010 [...] Franken. 2. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2010/2011 [...] Franken. 3. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2011/2012 [...] Franken. 4. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2012/2013 [...] Franken. 5. Die sich aus den Ziffern 1–4 ergebende Überdeckung im Bereich Energie ist gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren den Endverbrauchern in der Grundversorgung über die künftigen Energietarife zurückzuerstatten. Die Überdeckung ist mit dem WACC Netz des folgenden Tarifjahres (t+2) zu verzinsen. 6. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG hat die sich aus den Ziffern 1–4 ergebenden De- ckungsdifferenzen Energie für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren zu er- mitteln und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen. 7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [...] Franken. Sie wird der Centralschweizerischen Kraft- werke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 8. Die Verfügung wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröff- net. Bern, 20. August 2020
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:
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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.477855
Referenz/Aktenzeichen: 211-00033
Bern, 20.08.2020
V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel
in Sachen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
(Verfügungsadressatin)
betreffend Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13
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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 4 II Erwägungen .............................................................................................................................. 8 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 8 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 8 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 8 3 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 9 4 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10–2012/13: Vertriebskosten ....................... 9 4.1 Vertriebskosten inklusive Gewinn: Grundlagen.......................................................................... 9 4.1.1 Ermittlung der Vertriebskosten (inklusive Gewinn) im Allgemeinen .................................... 9 4.1.2 Datengrundlage und Methode ........................................................................................... 10 4.1.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn .............................................. 11 4.1.4 Zuschlag ............................................................................................................................ 12 4.2 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Vertriebskosten ..................................................... 13 4.3 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Vertriebskosten ............................. 14 4.4 Prüfung der Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie der sonstigen Kosten .......................... 16 4.4.1 Eingereichte Daten ............................................................................................................ 16 4.4.2 Prüfung der geltend gemachten Kostenbasis der Verwaltungs- und Vertriebskosten ...... 16 4.4.2.1 Anrechenbarkeit der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten .............. 17 4.4.2.2 Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche .......................................................................... 19 4.4.2.3 Korrekte Schlüsselung von direkten und indirekten Kosten ......................................... 19 4.4.2.4 Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger ................................. 22 4.4.3 Korrekturmöglichkeiten ...................................................................................................... 22 4.4.3.1 Korrekturvariante 1: Direkte Absenkung auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger .. 23 4.4.3.2 Korrekturvariante 2: Schrittweise Absenkung auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger .................................................................................................. 23 4.4.3.3 Die Ergebnisse der beiden Varianten im Überblick ...................................................... 24 4.4.3.4 Vorbringen der Verfügungsadressatin .......................................................................... 24 4.4.3.5 Schlussfolgerung .......................................................................................................... 24 4.4.4 Berechnung des Gewinns im Vertrieb ............................................................................... 25 4.4.5 Zusammenfassung Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive Gewinn) 2009/10– 2012/13 .............................................................................................................................. 25 5 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10–2012/13: Energiebeschaffung .............. 26 5.1 Kosten der Energiebeschaffung: Grundlagen .......................................................................... 26 5.1.1 Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG ................................................................................ 26 5.1.2 Vorgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV ................................................................. 27 5.1.3 Weisungen der ElCom ....................................................................................................... 29 5.1.4 Richtlinien der Branche ...................................................................................................... 29 5.1.5 Fazit zu den Rechtsgrundlagen ......................................................................................... 30
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5.2 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Energietarife ................................. 30 5.3 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Energietarife .......................................................... 34 5.4 Prüfung der Kosten Energiebeschaffung ................................................................................. 35 5.4.1 Prüfung der «Variante A» (Interpretation Verfügungsadressatin) ..................................... 35 5.4.2 Eigene Produktion, Kraftwerksbeteiligungen, langfristige Verträge 2009/10–2012/13 («Variante B») .................................................................................................................... 36 5.4.3 Kauf am Markt (Beschaffung am Markt) 2009/10–2012/13 («Variante B») ...................... 40 5.4.4 Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung Grundversorgung 2009/10– 2012/13 .............................................................................................................................. 44 5.4.5 Kosten Energiewirtschaft/Optimierung 2009/10–2012/13 ................................................. 45 5.4.5.1 Vorgehen der Verfügungsadressatin ............................................................................ 45 5.4.5.2 Beurteilung der Vorbringen ........................................................................................... 46 5.4.5.3 Herleitung eines Kennwertes für einen Effizienzvergleich ........................................... 48 6 Bereinigte Energiekosten 2009/10–2012/13 ............................................................................ 49 7 Stellungnahme der Preisüberwachung .................................................................................... 51 8 Deckungsdifferenzen ................................................................................................................ 51 9 Gebühren .................................................................................................................................. 52 III Entscheid ................................................................................................................................. 53 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 55
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I Sachverhalt A. 1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend «Fachsekretariat») gegenüber der Verfügungsadressatin ein Verfahren von Amtes wegen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) betreffend die Prüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 (act. 1). Dabei wurden der Verfügungsadressatin diverse Fragen gestellt. Die Antworten der Verfügungsadressatin erfolgten mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (act. 6) und vom 23. März 2012 (act. 9). B. 2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 beantragte die Verfügungsadressatin, die mit Frage 14 des Fragenkatalogs vom 21. Dezember 2011 angeforderte Energiebilanz sei zurückzunehmen und aus dem Katalog der von der Verfügungsadressatin zu liefernden Daten zu entfernen. Eventuell sei dazu eine anfechtbare selbständige Zwischenverfügung zu erlassen, allenfalls verbunden mit einer Sanktionsandrohung. Subeventuell sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde gegen das Schreiben vom 21. Dezember 2011 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (act. 4). 3 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 hat die ElCom den Antrag der Verfügungsadressatin abgewiesen und die Verfügungsadressatin verpflichtet, das Register Energiebilanz des E-Bogens für die Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 vollständig auszufüllen und der ElCom einzureichen (act. 8). Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die Verfügungsadressatin die angeforderten Unterlagen ein (act. 10). C. 4 Mit Schreiben vom 5. November 2012 wurde das Verfahren auf Antrag einer damals noch im Verfahren involvierten Endverbraucherin auf die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 erweitert (act. 15). 5 Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin auf, die Daten für die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 einzureichen (act. 27). Die Verfügungsadres- satin reichte die Unterlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2013 ein (act. 29). Weitere Unterlagen wurden auf Verlangen des Fachsekretariats (act. 32) mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 34) und vom 28. März 2014 (act. 35) eingereicht. Danach erfolgten mehrere Schriftenwechsel in Be- zug auf die Netzkosten (act. 36–50). 6 Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin weitere Fragen zur Energie (act. 51). Mit Schreiben vom 26. März 2015 liess die Verfügungsadressatin ihre Antworten zukommen (act. 53). D. 7 Mit Entscheid vom 3. Juni 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 nicht geschützt (Urteil A-1107/2013). Gegen diesen Entscheid hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf Antrag der ElCom Beschwerde erho- ben. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Endverbrauchern in Ta- rifprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Auch dieser Teil des Entscheids wurde beim
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Bundesgericht angefochten. Aufgrund der unklaren Rechtslage hat das Fachsekretariat der Ver- fügungsadressatin die Absicht der ElCom, das Verfahren für die Geschäftsjahre 2009/10– 2012/13 zu sistieren, zur Stellungnahme unterbreitet (act. 58–61). 8 Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat das Fachsekretariat das Verfahren im Einverständnis mit der Verfügungsadressatin und der zum damaligen Zeitpunkt noch beteiligten Endverbrauche- rin bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 sistiert (act. 62–65). E. 9 Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) legte das Bundesgericht die Höhe der anrechenba- ren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 in Gutheissung der Praxis der ElCom fest. Das Bundesgericht entschied zudem, dass Endverbrauchern in einem Verfahren von Amtes wegen keine Parteistellung zukommt (E. 3.6.1 und 3.7.2). 10 Das Fachsekretariat hat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 13. September 2016 dar- über informiert, dass in Bezug auf die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 das Verfahren unter der Geschäftsnummer 211-00033 wieder- aufgenommen und die damals noch involvierte Endverbraucherin als nicht besonders betroffene Dritte vom Verfahren ausgeschlossen wird (act. 67). F. 11 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin mit, aufgrund der aktuellen Diskussion in den eidgenössischen Räten habe die ElCom beschlossen, das Ver- fahren in einen Teil Netz und einen Teil Energie aufzuteilen. Zudem wurde der Verfügungsadres- satin ein Entwurf des Abschlussschreibens betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 70). 12 Gleichzeitig erhielt auch die Preisüberwachung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussschreibens (act. 70). 13 Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verzichtete die Preisüberwachung auf die Abgabe einer formel- len Stellungnehme (act. 73). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der Verfügungs- adressatin mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 74). 14 Die Verfügungsadressatin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zum Abschlussschreiben betref- fend die Netzkosten (ohne Messkosten) Stellung (act. 75). 15 Das Abschlussschreiben betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) wurde der Verfügungs- adressatin und der Preisüberwachung mit Schreiben vom 15. September 2017 zugestellt (act. 78 und 79). Damit wurde das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Netzkosten (ohne Messkosten) rechtskräftig abgeschlossen. 16 Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde das vorliegende Verfahren bezüglich der Messkosten abgeschrieben (act. 82). G. 17 Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 hat die ElCom unter der Verfahrensnummer 211-00299 ein se- parates Verfahren für die Prüfung der Anwendung der Durchschnittspreismethode in den Ge- schäftsjahren 2013/14–2016/17 eröffnet. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Energiekostenprüfung der Geschäftsjahre
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2009/10–2012/13 sistiert. Der Verfügungsadressatin wurde Gelegenheit gegeben, vor dem Hin- tergrund des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) und der parlamentari- schen Debatten allfällige neue Unterlagen und Berechnungen zu den Energiekosten 2009/10– 2012/13 einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Rechtsbegehren anzupassen und neue Anträge einzureichen (act. 84). 18 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Verfügungsadressatin ihre Rechtsbegehren samt Be- gründung und neuen Unterlagen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (act. 87): «1. Es seien für die nachfolgenden Geschäftsjahre die nachstehenden «Gestehungskosten der Energielieferung an die Endverbraucher in der Grundversorgung», «Umsatzerlöse aus der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung» und sich daraus ergebenden «Massgebliche Deckungsdifferenzen Energie» festzusetzen:
2. Die Gebühren für die zu erlassende Verfügung seien in angemessenem Masse CKW aufzu- erlegen.» H. 19 Am 29. Oktober 2018 fand eine Sitzung zwischen der Verfügungsadressatin und Vertretern des Fachsekretariats statt. Hintergrund des Gesprächs war ein inzwischen ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-1344/2015). Die Verfügungsadressatin legte zudem ihr Verständ- nis der Durchschnittspreismethode nochmals dar. Das Fachsekretariat hielt fest, dass sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Ziff. 10.5) mit derjenigen des Fachsekretariats voll- umfänglich deckt. Schliesslich wurde vereinbart, das Fachsekretariat lasse der Verfügungsadres- satin ergänzende Fragen zukommen und die Verfügungsadressatin könne die eingeforderten Zahlen zur Anwendung der Durchschnittspreismethode gemäss Interpretation der ElCom unter Vorbehalt einreichen (act. 89). 20 Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin Fra- gen zu (act. 90). Zu Frage 6 fand ein telefonischer Austausch zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt. Dabei wurde festgehalten, dass die Verfügungsadressatin Einzel- buchungen zu den sonstigen Kosten Energielieferung inklusive Gewinnberechnung derart aggre- giert, dass die Buchungen […] Franken und mehr betragen (act. 94). Mit E-Mail vom 10. Januar 2019 stellte die Verfügungsadressatin die Detaillierung der sonstigen Kosten Energielieferung zu (act. 95). 21 Zu einzelnen Aufträgen/Kategorien verlangte das Fachsekretariat Einzelbelege (act. 96). 22 Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten zu den penden- ten Fragen ein. Zudem liess sie dem Fachsekretariat zwei Kostenberechnungen zukommen: Eine «Variante A» gemäss der Interpretation der Verfügungsadressatin, eine «Variante B» gemäss der Interpretation der ElCom. Aufgrund der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger hat die Ver- fügungsadressatin die massgeblichen Deckungsdifferenzsaldi per Ende jedes Geschäftsjahres Geschäftsjahr Gestehungskosten der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung [CHF] Umsatzerlöse aus Energielieferung an Endverbraucher in Grundversorgung [CHF] Massgebliche Deckungsdifferenzen Energie [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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für die «Variante A» (Variante Verfügungsadressatin) und die «Variante B» (Variante ElCom) neu berechnet (act. 98):
23 Zudem beantragt die Verfügungsadressatin, es sei über die einzelnen Geschäftsjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen. 24 Am 11. März 2019 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt (act. 99). Gestützt darauf erfolgten weitere Nachfragen des Fachsekretariats (act. 99a), welche mit E-Mail vom 27. März 2019 beantwortet wurden (act. 100). 25 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte das Fachsekretariat mehrere Fragen zu den Energiekosten (act. 101 und 103). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten ein (act. 104). Weitere Fragen wurden mit E-Mails vom 12. bis 27. Juni 2019 geklärt (act. 105 und 106). I. 26 Mit Schreiben vom 20. September 2019 wurde der Prüfbericht der Verfügungsadressatin und der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 107 und 108). Die Stellungnahmen erfolg- ten mit Schreiben vom 18. Oktober (Preisüberwachung, act. 112) und 7. November 2019 (Verfü- gungsadressatin, act. 115). Die Verfügungsadressatin hält grundsätzlich an ihren Rechtsbegeh- ren (act. 87) – unter Berücksichtigung der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger (act. 98 Rz. 16) – sowie am zusätzlichen Antrag, über die einzelnen Tarifjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen, (act. 98 Rz. 24) fest. J. 27 Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 (act. 116) wurde der Verfügungsadressatin zu zwei Themenbe- reichen nochmals rechtliches Gehör gewährt. Betroffen waren die Übertragungskapazitäten und der anwendbare kalkulatorische Zinssatz für die Produktion (WACC Produktion). In der Folge fanden sowohl ein telefonischer Austausch (act. 118) als auch diverse Schriftenwechsel statt (act. 119–121). K. 28 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie auf die Anträge und Stellungnahmen der Verfügungs- adressatin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Geschäftsjahre
- = Unterdeckung + = Überdeckung Variante A Variante B 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Deckungsdifferenzsaldo [CHF]
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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmun- gen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznut- zungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält Vorgaben zur Zusammen- setzung der Elektrizitätstarife (insbesondere Art. 6 StromVG sowie Art. 4 StromVV). 30 Die ElCom ist somit in Bezug auf die Elektrizitätstarife zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 31 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel ge- gen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 32 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein an- deres Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit den- jenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung di- rekt festgelegt werden sollen. 33 Die Verfügungsadressatin ist als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung von der vorliegenden Tarifprüfung unmittelbar in ihren Rechten und Pflichten betroffen und hat damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 34 Der Verfügungsadressatin wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben. Die von der Verfügungsadressatin eingereichten Anträge und die zugrundelie- genden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).
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3 Rechtliche Grundlagen 35 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnah- men, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit Grundversorgung jederzeit die ge- wünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Endverbraucher mit Grundversorgung sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f StromVV die festen Endverbraucher (Haushalte und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte; Art. 6 Abs. 2 StromVG) sowie die Endverbrau- cher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 36 Die Elektrizitätstarife sind in Netznutzung, Energielieferung und Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen aufzuschlüsseln (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber betreffend den Tarifbestandteil der Energielieferung eine Kostenträgerrech- nung zu führen. Zudem besteht die Pflicht, Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteils- mässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren (Art. 6 Abs. 5 StromVG). Dies gilt auch für allfällige Marktpreisvorteile aus Energie- käufen auf dem Markt (vgl. Rz. 37). 37 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich in erster Linie an den Kosten für die Energiebeschaffung, das heisst an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Gemäss Bundesgericht sind diese zwei Komponenten der Energiebe- schaffung nicht abschliessend. Zumindest dann, wenn Eigenproduktion und Bezugsverträge zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen, darf der Verteilnetzbetreiber kurzfristige Energiekäufe auf dem Markt tätigen. Allfällige Marktpreisvorteile müssen aufgrund von Artikel 6 Absatz 5 StromVG zwin- gend auch den Endverbrauchern in der Grundversorgung weitergegeben werden (vgl. zum Gan- zen BGE 142 II 451, E. 5.2.7). 38 Nach Artikel 19 Absatz 1 StromVV führt die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durch. Sie verfügt gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 StromVV sodann, dass ungerechtfertigte Gewinne aus überhöhten Netznutzungs- bzw. Elektrizitätstarifen durch Senkung der Netznutzungs- bzw. Elekt- rizitätstarife kompensiert werden. Der Effizienzgedanke ist damit in der Stromversorgungsgesetz- gebung direkt verankert (vgl. auch Art. 8 und 15 StromVG). 4 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10–2012/13: Vertriebskosten 4.1 Vertriebskosten inklusive Gewinn: Grundlagen 4.1.1 Ermittlung der Vertriebskosten (inklusive Gewinn) im Allgemeinen 39 Ein Verteilnetzbetreiber ist berechtigt, bei der Energieverteilung einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Die anrechenbaren «Vertriebskosten inklusive Gewinn» setzen sich insbesondere aus den Tätigkeiten «Rechnungsstellung», «Kundeninformation», weiteren kundenspezifischen Handlungen und dem Gewinn im Energievertrieb zusammen. Zur Höhe des angemessenen Ge- winns äussert sich die Stromversorgungsgesetzgebung nicht. Die ElCom hat diesbezüglich ver- schiedene Ansätze untersucht, welche sich an der Berechnung des Gewinns analog zum Netz
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orientieren (vgl. dazu auch die rechtskräftige Verfügung der ElCom 957-09-094 vom 13. Dezem- ber 2012, E. 6.3, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügun- gen > Tarife). 40 Eine einfache und naheliegende Lösung ist es, die angemessene Höhe des Gewinns analog zum Verteilnetz – also durch Berechnung der Zinsen auf dem Anlage- und dem Nettoumlaufvermögen
– zu bestimmen (vgl. Art. 15 StromVG und Art. 13 StromVV). Der angemessene Gewinn im Netz berechnet sich gemäss Artikel 13 Absatz 3 StromVV über die jährliche Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Demnach entspricht der angemessene Gewinn im Energievertrieb der jährlichen Verzinsung des Anlage- und Nettoumlaufvermögens. Im Gegensatz zum Verteil- netz hat das Anlagevermögen im Bereich der Energieverteilung jedoch eine kleine Bedeutung, so dass der Gewinn auf dieser Berechnungsgrundlage gering ausfällt. 41 Für die vorliegend zu prüfenden Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 stützt sich die ElCom auf die sogenannte 95-Franken-Regel, welche nachfolgend erläutert und angewendet wird. Seit dem 1. Januar 2020 – das heisst ab dem Tarifjahr 2020 – gilt für die Überprüfung der Energietarife in der Grundversorgung die mit Weisung 5/2018 der ElCom vom 5. Juli 2018 neu festgelegte 75-Fran- ken-Regel. 4.1.2 Datengrundlage und Methode 42 Basierend auf Artikel 11 Absatz 1 StromVG reichen alle Netzbetreiber der ElCom jährlich ihre Kostenrechnung ein. Gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG haben die Netzbetreiber für den Tarif- anteil der Energielieferung eine Kostenträgerrechnung zu führen. Aus diesen Vorgaben hat die ElCom die Positionen in den Tabellen der von den Netzbetreibern auszufüllenden Kostenrech- nung abgeleitet. 43 Weil die Daten der Kostenrechnung zum ersten Mal für den Tarif 2010 («Kostenrechnung 2010») erhoben wurden, werden diese für den Vergleich verwendet. 44 Bei der erstmaligen Erhebung für das Jahr 2010 mussten lediglich die grossen Netzbetreiber die Kostenrechnung in der Vollversion einreichen. Seit dem Tarifjahr 2011 füllen auch die mittleren und kleineren Netzbetreiber eine weniger umfangreiche Version hiervon aus, die auch als «KoRe light» bezeichnet wird. Die Zuteilung, welches Unternehmen welche Version ausfüllt, basiert in erster Linie auf der abgesetzten Energiemenge (MWh). Umgangssprachlich haben sich die Be- zeichnungen «grosse» und «kleine» Netzbetreiber etabliert. 45 Weil die Vertriebskosten inklusive Gewinn in erster Linie durch die Anzahl Endverbraucher ver- ursacht werden, werden für Vergleichszwecke die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Rech- nungsempfänger betrachtet. Gemäss Praxis der ElCom entspricht der Begriff «Rechnungsemp- fänger» der Definition der «Verbrauchsstätte» in Artikel 11 Absatz 1 StromVV. Ein Rechnungsempfänger ist demnach ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte, wobei die An- zahl der Messpunkte keine Rolle spielt (vgl. Mitteilung der ElCom vom 26. Februar 2015, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). 46 Für das Jahr 2010 haben von den 82 Netzbetreibern 61 die Fragen zu Vertriebskosten und Ge- winn in der Kostenrechnung vollständig beantwortet. Die von diesen 61 Netzbetreibern angege- benen Vertriebskosten (inklusive Gewinn) bewegen sich zwischen 6 und 570 Franken pro Rech- nungsempfänger. 47 Abbildung 1 stellt die von den grossen Netzbetreibern für den Tarif 2010 geltend gemachten Ver- triebskosten (inklusive Gewinn) dar. Dabei ist bei den ersten 50 Netzbetreibern ein stetiger An-
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stieg von Kosten und Gewinn bis zu einem Betrag von rund 150 Franken pro Rechnungsempfän- ger zu beobachten. Anschliessend steigt die Kurve sehr schnell auf über 550 Franken pro Rech- nungsempfänger an.
Abbildung 1: Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Endkunde (2010) der unbereinigten Daten der «grossen Netzbetreiber» 48 Die ElCom erachtet Werte unter 20 sowie über 180 Franken als unplausibel. Ein Wert nahe 0 Franken ist unwahrscheinlich und legt die Vermutung nahe, dass die Kosten und auch die Er- träge nicht sachgerecht zugeordnet worden sind. Umgekehrt kann der höchste Wert (570 Fran- ken) nicht als Referenzpunkt für die Kosten einer effizienten Energieverteilung gelten. Deswegen hat die ElCom die Netzbetreiber mit unplausiblen Werten unter 20 und über 180 Franken aus dem Vergleich entfernt, was die Anzahl der untersuchten Netzbetreiber von 61 auf 51 reduziert. 4.1.3 Ermittlung der typischen Vertriebskosten inklusive Gewinn 49 Aus der obigen Auswertung hat die ElCom zur Ermittlung der typischen Vertriebskosten den Me- dian berechnet. Die ElCom hat bewusst den Median der Vertriebskosten verwendet, weil dieser im Gegensatz zum Mittelwert wenig empfindlich auf Extremwerte reagiert und deswegen ein bes- seres Bild von Kosten und Gewinn eines typischen Netzbetreibers ergibt als der Mittelwert. Die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) eines typischen grossen Verteilnetzbetreibers (Median), wel- cher die Vollversion der Kostenrechnung ausfüllt, betragen 74 Franken pro Endverbraucher. 50 In der folgenden Tabelle 1 wird die Entwicklung dieses Werts über verschiedene Tarifjahre ana- lysiert. Eine Unterteilung erfolgt einerseits nach Grösse der Unternehmen (Voll- bzw. Light-Ver- sion der Kostenrechnung). Andererseits werden sowohl die Kosten für sich alleine sowie die Kos- ten inklusive Gewinn ausgewiesen. Dabei zeigt sich, dass bei den grossen Netzbetreibern der Median der Kosten über die Beobachtungsperiode von 54 auf 60 Franken nur geringfügig an- steigt1, während der Median der «Kosten inklusive Gewinn» einem konstanten Wachstum von 74 auf 95 Franken unterliegt. Damit kann das Wachstum des Medians der grossen Netzbetreiber
1 Im Jahr 2010 konnten die Daten von 51 Netzbetreibern verwendet werden, im Jahr 2011 die von 62, im Jahr 2012 die von 71 und im Jahre 2013 waren es 82 Netzbetreiber. 0 100 200 300 400 500 600 1 11 21 31 41 51 61 Kosten pro Endverbraucher [CHF] Netzbetreiber, aufsteigend sortiert
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mehrheitlich mit dem zunehmenden Gewinn erklärt werden. Der Median der kleinen und mittleren Netzbetreiber nimmt bei den Kosten zwischen 2011 und 2013 um 5 Franken zu, hingegen wird der Gewinn auf das Jahr 2013 deutlich erhöht, so dass der Median der «Kosten inklusive Gewinn» von 57 auf 84 Franken ansteigt. Wären also die kleinen und mittleren Netzbetreiber in den Ver- gleich einbezogen worden, so würde der Median tiefer liegen.
Tabelle 1: Entwicklung der Mediane der Kosten sowie Kosten und Gewinn der grossen, der kleinen und mittleren sowie aller Netzbetreiber über die Jahre 2010 bis 2013 51 Diese Analyse anhand der Daten der Folgejahre zeigt auf, dass das Verfahren robust ist und die zugrundeliegenden Kosten in allen vier Erhebungen praktisch gleichbleiben. Der Vergleich mit dem Median aller Netzbetreiber zeigt, dass sich die Beschränkung auf die grossen Netzbetreiber nicht zu Ungunsten der Netzbetreiber auswirkt. 4.1.4 Zuschlag 52 Der Median der Vertriebskosten inklusive Gewinn beläuft sich für die grossen Netzbetreiber im Jahr 2010 auf 74 Franken pro Endkunde (vgl. Tabelle 1). Unter Berücksichtigung der relativen Einfachheit des Verfahrens wird der Medianwert nicht direkt übernommen. Die hier zur Anwen- dung gelangende Grenze wird zu Gunsten der Netzbetreiber um 21 auf 95 Franken pro Endkunde erhöht. Das hat zur Folge, dass von den 51 grossen Verteilnetzbetreibern 32 (rund zwei Drittel) unter dieser Grenze liegen (vgl. Abbildung 2). Wird der Vergleich anhand der Daten der Kosten- rechnung 2011 auf alle Verteilnetzbetreiber (d.h. inklusive der kleinen Netzbetreiber) ausgedehnt, so unterschreiten gar 85 Prozent der Netzbetreiber diese Grenze (aus Abbildung 2 nicht ersicht- lich). Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn Kosten Kosten + Gewinn 2010 54 74 2011 58 83 37 57 39 59 2012 58 89 36 58 38 62 2013 60 95 42 84 44 85 grosse Netzbetreiber kleine und mittlere Netzbetreiber alle Netzbetreiber
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Abbildung 2: Vertriebskosten der 51 Netzbetreiber mit plausiblen Daten
4.2 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Vertriebskosten 53 Gestützt auf die obigen methodischen Überlegungen geht die ElCom bei der Prüfung der Ver- triebskosten zusammenfassend wie folgt vor: • Wenn ein Netzbetreiber 95 Franken oder weniger pro Endkunde deklariert, werden die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet. • Überschreiten die Vertriebskosten (inklusive Gewinn) die Grenze von 95 Franken, wobei die Summe der Kosten unter 95 Franken liegt, aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird, wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei 95 Franken zu liegen kommt. • Überschreiten die Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken, wobei bereits die ei- gentlichen Kosten über 95 Franken liegen, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – werden sie anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 150 Franken liegt. • Überschreitet die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn auch nach der Kostenprüfung 150 Franken, wird die nachfolgend dargestellte Kostenobergrenze verwendet. 54 Die grosse Mehrzahl der hier untersuchten grossen Netzbetreiber kommt mit Vertriebskosten von deutlich weniger als 150 Franken pro Endverbraucher aus (vgl. Rz. 43). Deswegen geht die El- Com davon aus, dass ein Unternehmen, selbst wenn es nicht sonderlich effizient ist, alle Ver- triebskosten mit maximal 150 Franken pro Endverbraucher decken kann (vgl. Rz. 43). Wird die Betrachtung auf alle Netzbetreiber (d.h. inklusive der kleinen Netzbetreiber, die lediglich die Light- Kosten pro Endkonsument [CHF] Anzahl Netzbetreiber Grenze: CHF 95.- pro Endkunde 32 Median: CHF 74.- pro Endkunde 26
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Version der Kostenrechnung ausfüllen; Daten Kostenrechnung 2011) ausgedehnt, so zeigt sich, dass lediglich zwei Prozent aller Netzbetreiber Vertriebskosten inklusive Gewinn von über 150 Franken pro Endverbraucher geltend machen (aus Abbildung 1 nicht ersichtlich). 55 Die Gerichte haben die Gesetzmässigkeit der von der ElCom gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 StromVV entwickelten Vergleichsmethode für die Vertriebskosten einschliesslich Gewinn (sog. 95- bzw. 150-Franken-Regel) bestätigt (BGE 142 II 451, E. 6.5; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-699/2017 vom 26. August 2019, E. 6.3 f.). Ebenfalls bestätigt wurde vom Bundesver- waltungsgericht in einem früheren Urteil die Praxis der ElCom bei der Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 StromVV (Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2519/2012 vom 21. November 2013, E. 5.2). 56 Damit die Prüfung überhaupt erfolgen kann, wenn der Gewinn im Vertrieb über 95 Franken liegt, müssen die Vertriebskosten direkt oder geschlüsselt in genügend detaillierter Form vorliegen. Die oben erwähnte Prüfung der Kosten umfasst im Wesentlichen folgende Prüfaktivitäten, welche die ElCom abarbeiten können muss: - Anrechenbarkeit der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten: Prüfung der Art der Kosten (Bilden die Kosten überhaupt anrechenbare Kosten bzw. Kostenbestandteile, wel- che von den Endverbrauchern in der Grundversorgung getragen werden müssen?) - Korrekte Schlüsselung von direkten und indirekten Kosten: Prüfung der Zuordnung der Kosten (Sind die anrechenbaren Kosten korrekt den Endverbrauchern in der Grundversorgung zuge- ordnet, d.h. sind sie direkt zugeordnet oder mit einem korrekten Schlüssel zugeordnet wor- den?) - Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger: Ist der Gewinn im Vertrieb zulässig, d.h. belaufen sich die Vertriebskosten inklusive Gewinn pro Rechnungsempfänger auf maximal 95 Franken bzw. sind die diese Kosten übersteigenden Werte nachgewiesen (gemäss Weisung der ElCom 5/2018 zur 75-Franken-Regel und der Mitteilung vom 26. Feb- ruar 2015 zur 95-Franken-Regel zum Gewinn im Vertrieb) und betragen maximal 150 Franken pro Rechnungsempfänger? 4.3 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Vertriebs- kosten 57 Basis und erster Schritt bilden bei der Verfügungsadressatin für die Ermittlung der Vertriebskos- ten die aggregierten Einzelbuchungen aus SAP für den gesamten Energievertrieb. Der Energie- vertrieb für freie Endverbraucher sei organisatorisch mit demjenigen für gebundene Endverbrau- cher verbunden. Eine Differenzierung auf Stufe Einzelbeleg finde nicht statt und wäre gemäss der Verfügungsadressatin angesichts der grossen Anzahl Belege nicht praktikabel. Die verbuch- ten Positionen würden nicht nur Aufwände, sondern auch Erträge umfassen. 58 In einem nächsten Schritt würden kalkulatorisch die Kosten der Einzelaufträge eliminiert, welche keinen Bezug zum Vertrieb von Strom aufweisen («Eliminationen», z.B. Aufwände für Energieef- fizienzinitiativen). Danach erfolge eine Elimination der anteiligen Kosten für die Leitung des Ge- schäftsbereichs Energie gemäss der Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013. Dar- aus würden sich die direkten Gemeinkosten ergeben. Hinzu kämen anschliessend die indirekten Gemeinkosten (Umlagen Overhead), die kalkulatorischen Kosten (Eigen-/Fremdkapitalzinsen, Ertragssteuer) und der Vertriebsgewinn (act. 104 Rz. 2 ff.). 59 Diese totalen Kosten des Energievertriebs würden anschliessend im letzten Schritt pauschal auf Basis der Ressourcenallokation (Pensen der Mitarbeitenden) über alle Abteilungen des Energie- vertriebs basierend auf einer Einschätzung der Abteilungsleiter geschlüsselt. Das Total werde
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schliesslich wo nötig auf 150 Franken pro Rechnungsempfänger gekürzt (act. 104 Rz. 11 f.; vgl. Abbildung 1 hinten Rz. 89 ff.). Damit werde dem Erfordernis der Kostenträgerrechnung gemäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG genüge getan (act. 104 Rz. 2 ff.). 60 Die effektiv angefallenen Verwaltungs- und Vertriebskosten fallen gemäss der Verfügungsadres- satin wie folgt aus (act. 98):
Tabelle 2: Gemäss Verfügungsadressatin effektiv angefallene Verwaltungs- und Vertriebskos- ten pro Geschäftsjahr (#RE = Anzahl Rechnungsempfänger) 61 Die Verfügungsadressatin führt aus, dass die effektiv angefallenen Verwaltungs- und Vertriebs- kosten in den Geschäftsjahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12 den von der ElCom als akzeptier- bar erklärten Betrag von 150 Franken pro Rechnungsempfänger übersteigen. Folgerichtig mache die Verfügungsadressatin nur den Betrag von 150 Franken pro Rechnungsempfänger und Jahr geltend. Im Geschäftsjahr 2012/13 würden die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebs- kosten von rund […] Franken pro Rechnungsempfänger den Schwellenwert unterschreiten (act. 87 Rz. 39). 62 Die Verfügungsadressatin macht demnach in ihrer letzten Eingabe zum Thema Verwaltungs- und Vertriebskosten Kosten für die Grundversorgung von [...] Franken (2009/10), [...] Franken (2010/11), [...] Franken (2011/12) und [...] Franken (2012/13) geltend (act. 115). 63 Die Verfügungsadressatin beziffert die Anzahl der Rechnungsempfänger in der Grundversorgung in ihrer letzten Eingabe zum Thema auf [...] (2009/2010), [...] (2010/2011), [...] (2011/2012) und [...] (2012/2013) (act. 98 Rz. 16). Sie stützt sich dabei auf die Mitteilung der ElCom vom 26. Feb- ruar 2015 zur 95-Franken-Regel, in welcher der Begriff «Rechnungsempfänger» präzisiert wurde (vgl. act. 98 Rz. 14–16). Die in ihrer letzten Eingabe zum Thema von der Verfügungsadressatin angegebene Anzahl Rechnungsempfänger erscheint nachvollziehbar und wird nicht weiter über- prüft.
Tabelle 3: Von der Verfügungsadressatin geltend gemachte Verwaltungs- und Vertriebskosten pro Geschäftsjahr (#RE = Anzahl Rechnungsempfänger) Geschäftsjahr Vertriebskosten # RE (act 98) CHF/# RE 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahr geltend gemachte Kosten # RE (act. 98) CHF/# RE 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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4.4 Prüfung der Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie der sonstigen Kosten 4.4.1 Eingereichte Daten 64 Die Verfügungsadressatin hat die Kostenrechnungen für alle Geschäftsjahre über das Netzbe- treiberportal hochgeladen. In der Datei «Kostenrechnung Tarife t» sind jeweils im Registerblatt Deckungsdifferenzen Energie, Formular 5.1, die Ist-Daten des Jahres t-2 ausgewiesen. 65 Die Verfügungsadressatin hat mit ihrer Eingabe vom 6. Juli 2018 angepasste Kostenrechnungen für die Geschäftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12 und 2012/13 eingereicht (act. 87). 66 Weil die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Vertriebskosten keine Beurteilung der vorgenom- menen Aufteilung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden der Verfügungsadressatin zuliessen, hat die ElCom weitere Unterlagen einverlangt (act. 90 und 96). 67 Die Verfügungsadressatin reichte daraufhin die geltend gemachten Kosten der Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 sowie zugehörige Einzelbelege ein. 68 Aus den eingereichten Excel-Tabellen (act. 98), welche primär die geltend gemachten Energie- kosten der Varianten A und B erläutern, gehen nebst der Aufteilung der Kosten zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und den übrigen Kunden (basierend auf der Ressour- cenallokation pro Einheit) auch die Zusammensetzung der «direkte Gemeinkosten Vertrieb», «in- direkte Gemeinkosten Vertrieb» sowie «kalkulatorische Kosten Vertrieb» hervor. 69 Der eingerechnete Vertriebsgewinn kann der Eingabe vom 10. Januar 2019 entnommen werden (act. 95). 70 Bereits im Schreiben vom 6. Juli 2018 (act. 87) korrigierte die Verfügungsadressatin die anzu- rechnenden Vertriebskosten auf 150 Franken pro Rechnungsempfänger gemäss der von der El- Com mit Teilverfügung vom 15. April 2013 im Tarifprüfungsverfahren 957-08-141 verfügten Ma- ximalwerte, welche von den Gerichten bestätigt wurden (vgl. Rz. 55; sog. 95- bzw. 150-Franken- Regel, vgl. BGE 142 II 451, E. 6.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2017 vom
26. August 2019, E. 6.3 f.). 71 Im Zuge der Überprüfung der geltend gemachten Vertriebs- und Verwaltungskosten forderte die ElCom unter anderem Belege dieser Kosten ein (act. 96). Die Verfügungsadressatin reichte Be- lege zu ausgewählten Konten ein (act. 97), welche vorgängig als Stichprobe ausgewählt wurden (act. 96). Die Verfügungsadressatin wies darauf hin, dass beispielsweise im Geschäftsjahr 2009/10 für die Vertriebskosten rund […] Einzelbelege vorliegen (act. 104, Rz. 3). Eine Differen- zierung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden auf Stufe Ein- zelbeleg finde nicht statt und sei, angesichts der grossen Anzahl an Belegen, nicht praktikabel. Stattdessen würden die aufsummierten Kosten geschlüsselt (act. 104, Rz. 4). 4.4.2 Prüfung der geltend gemachten Kostenbasis der Verwaltungs- und Vertriebskosten 72 Die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten, sonstigen Kosten sowie der Gewinn in der Grundversorgung ergeben durchschnittliche Kosten einschliesslich Gewinn von 150 Fran- ken pro Rechnungsempfänger in den Jahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12. Dabei machen in diesen Jahren alleine die Kosten (Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive sonstige Kosten)
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150 Franken aus. Im Jahr 2012/13 liegen die Verwaltungs- und Vertriebskosten pro Rechnungs- empfänger bei [...] Franken (vgl. Rz. 63). 73 Da die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken in allen zu prüfenden Jahren überschreiten, werden die ausgewiesenen Kosten in einem ersten Schritt auf ihre Anrechenbarkeit (Art. 6 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StromVV; nachfolgend Ziffer 4.4.2.1 f.) und die korrekte Schlüsselung (Art. 7 Abs. 5 StromVV; nachfolgend Ziffer 4.4.2.3) hin überprüft. Auf der Grundlage der gegebenenfalls berei- nigten Kostenbasis ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verwaltungs- und Vertriebskos- ten der Verfügungsadressatin nach wie vor 95 Franken überschreiten und wenn ja, ob die Verfü- gungsadressatin genügend belegt hat, dass ihre Verwaltungs- und Vertriebskosten über der Grenze von 95 Franken liegen (nachfolgende Rz. 74 ff.). Ist dies der Fall, ist in einem dritten Schritt der Gewinn analog zum Netz zu berechnen (dazu nachfolgend Rz. 101 ff.) und zu prüfen, dass die Summe von anrechenbaren Kosten und Gewinn 150 Franken nicht überschreiten. 4.4.2.1 Anrechenbarkeit der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten 74 Um die geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten zu prüfen, wählte die ElCom eine Belegprüfung nach Stichprobenverfahren: Sie forderte die Verfügungsadressatin auf, für das Jahr 2013 Belege für einzelne Buchungen einzureichen (act. 96). Die Auswahl basierte auf der von der Verfügungsadressatin eingereichten Detaillierung der Positionen «sonstige Kosten Energie- lieferung für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13» (act. 95). Diese Detaillierung enthielt im Ar- beitsblatt «Sonstige Kosten» zu den direkten Gemeinkosten des Vertriebs die einzelnen Aufträge. Eingefordert wurden die Aufträge über [...] Franken aufgeteilt nach Kostenart.
Tabelle 4: Eingeforderte Einzelbelege zu Aufträgen (act. 96) 75 Die Verfügungsadressatin reichte die geforderten Einzelbelege ein (act. 97). Es handelte sich insgesamt um 279 Einzelbelege (rund 400 Seiten) der Buchungen, welche unter «Sonstige Kos- ten» verbucht waren und die teilweise Aufträge umfassten, welche auch in Jahre vor 2013 zu- rückreichten. 76 Die Verfügungsadressatin hält zutreffend fest, dass das Fachsekretariat keine Detailierung sämt- licher Aufträge bis auf die Einzelbelege verlangt hat. Vielmehr sollten ausgewählte Aufträge ein- zeln belegt werden (act. 98 Rz. 21).
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77 Anhand der eingereichten Einzelbelege prüfte die ElCom den Zusammenhang der einzelnen Bu- chungen mit einem effizienten Energievertrieb. Diese Prüfung ergab, dass eine Vielzahl von Bu- chungen nicht direkt mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Zusammen- hang gebracht werden kann (vgl. Rückmeldung des Fachsekretariats vom 3. Mai 2019 [act. 101]). Die Prüfung der Belege hat bei zahlreichen Buchungen Kostenarten gezeigt, welche keine anre- chenbaren Vertriebskosten bilden (z. B.[…]).
Vertriebskosten sind Teil der anrechenbaren Energiekosten, welche den Endverbrauchern in der Grundversorgung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die von einem Verteilnetzbetreiber gel- tend gemachten Vertriebskosten müssen daher in einem direkten Zusammenhang mit den durch die Endverbraucher in der Grundversorgung verursachten Kosten aufweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die oben erwähnten Kosten können nicht mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Verbindung gebracht werden. Bei der Energieversorgung in der Grund- versorgung handelt es sich um einen Monopolbereich. Es ist nicht ersichtlich, wozu bei Kunden in der Grundversorgung eine Imagepflege, die über das übliche Mass hinausgeht, notwendig ist. In diesem Sinne ist im Lichte von Artikel 6 Absatz 1 StromVG («zu angemessenen Tarifen») i.V.m. Artikel 4 StromVV («effiziente Produktion») die Anrechenbarkeit solcher Marketingkosten in den Vertriebskosten nicht gegeben (Verfügung 211-00016 der ElCom vom 17. November 2016, Rz. 321; zur vergleichbaren Situation im Netz Abschlussschreiben 211-00027 der ElCom vom
16. Dezember 2013, S. 3). 78 Zudem werden Betriebskosten (z.B. eine Rechnung eines Restaurants) der Vorjahre ins regula- torische Anlagevermögen aufgenommen und damit in den folgenden Jahren im Vertrieb verzinst und abgeschrieben (act. 100). Weil diesen Kosten aber keine länger anhaltenden Investitionen gegenüberstehen, ist die Zuweisung in das Anlagevermögen nicht korrekt. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellkosten, welche einer bestimm- ten Anlage zugeordnet werden können (vgl. für das Netz Verfügung der ElCom 25-00070 vom
12. Dezember 2019, Rz. 133 ff.). 79 Das Fachsekretariat hat die Zuordnungsvorgänge der Einzelbelege in die Vertriebskosten bei der Verfügungsadressatin nochmals anhand eines Beispiels dargelegt und nachgefragt, ob das Ver- ständnis des Fachsekretariates zutreffe (act. 99a). Dies hat die Verfügungsadressatin bestätigt (act. 100 und act. 101). 80 Auf der Basis dieser Resultate ist davon auszugehen, dass die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten – jedoch nur zum Teil belegten (vgl. Rz. 71 und nachfolgend Rz. 8181) – Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 150 Franken pro Rechnungsempfänger zu hoch angesetzt sind. Grundsätzlich müssten daher die Verwaltungs- und Vertriebskosten im Detail um nicht anrechenbare Kosten bereinigt werden und auf dieser Basis die Kosten pro Rechnungs- empfänger erneut gerechnet werden. 81 Die Verfügungsadressatin wurde darauf hingewiesen. Sie hat jedoch weiterhin geltend gemacht, die Zahlen nur in aggregierter Form liefern zu können. Die Verfügungsadressatin macht damit geltend, dass eine Einzelbetrachtung angesichts der grossen Zahl an Belegen nicht praktikabel sei. Eine entsprechende Korrektur sei folglich nicht ohne weiteres möglich und es sei vorliegend ein anderer Weg zu finden, wie die Kosten korrigiert werden können. Die Verfügungsadressatin hält zudem weiterhin fest, dass die Kosten bereits soweit bereinigt seien, dass sie nur noch Kos- ten enthalten, welche mit einem effizienten Energievertrieb in der Grundversorgung in Verbindung stehen. Diese Bereinigung sei jedoch nicht auf Basis von Einzelbelegen, sondern erstens pau- schal durch die Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche und zweitens durch ressourcenbasierte
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Schlüsselung der Kosten auf Grundversorgung und freie Endverbraucher durchgeführt worden (act. 104 Rz. 16). 82 Nachfolgend war daher zusätzlich zur ersten Belegprüfung durch die ElCom die von der Verfü- gungsadressatin angeführte Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche (Ziff. 4.4.2.2) und die Korrekt- heit der Schlüsselung (Ziff. 4.4.2.3) zu plausibilisieren. 4.4.2.2 Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche 83 Das Fachsekretariat forderte die Verfügungsadressatin auf, einerseits die nicht im Zusammen- hang mit dem Vertrieb stehenden Kosten zu eliminieren und andererseits die mit diesen Aktivitä- ten zusammenhängenden Pensen zu subtrahieren (act. 101). Damit wäre es der ElCom möglich gewesen, die im Zusammenhang mit dem Energievertrieb stehenden Kosten zu prüfen (vgl. Rz. 40 ff.). 84 Die Verfügungsadressatin pflichtete den Überlegungen des Fachsekretariats grundsätzlich bei, hält in der Folge aber fest, dass eine nachträgliche zusätzliche Elimination weiterer Tätigkeitsbe- reiche aus praktischen Gründen nicht mehr möglich sei (act. 104 Rz. 23 f.). Die Verfügungsad- ressatin führt zwar aus, dass einzelne Kosten (namentlich Energieeffizienzmassnahmen) elimi- niert würden, eine Bereinigung auf der Basis von Einzelbelegen jedoch aus Praktikabilitätsgründen nicht stattfinde (act. 104 Rz. 16, vgl. auch die Ausführungen oben, Rz. 81). 85 Die Aussage der Verfügungsadressatin, wonach das Erfordernis der Kostenträgerrechnung ge- mäss Artikel 6 Absatz 4 StromVG über eine Schlüsselung der Kosten erreicht wird (act. 104 Rz. 4), trifft vorliegend damit eben gerade nicht zu, weil Aktivitäten ohne direkten Bezug zum Energievertrieb in den zu schlüsselnden Kosten enthalten bleiben. Inwiefern die Schlüsselung zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie eine Kostenträgerrechnung, legt die Verfügungsadressatin nicht weiter dar. 86 Damit hat die Verfügungsadressatin nicht gezeigt, inwiefern die pauschale Elimination von ein- zelnen Tätigkeitsbereichen sichergestellt hat, dass in den verbleibenden, den Kunden in der Grundversorgung angelasteten Kosten nur noch tatsächlich dieser Gruppe zuzurechnende, an- rechenbare Kosten enthalten sind. Hingegen hat die ElCom gezeigt, dass die den Kunden in der Grundversorgung zugerechneten pauschalen Kosten bei näherer Betrachtung noch Kosten ent- halten, die keine anrechenbaren Kosten für die grundversorgten Kunden bilden (Rz. 77 ff.). Die ElCom kommt daher zum Zwischenfazit, dass die Elimination ganzer Tätigkeitsbereiche nicht ausreichend war, um eine genügende Bereinigung der lediglich in aggregierter Form vorliegen- den Kosten vorzunehmen. 4.4.2.3 Korrekte Schlüsselung von direkten und indirekten Kosten 87 Gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV müssen dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zugeordnet werden. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müs- sen sachgerecht, nachvollziehbar, transparent und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grund- satz der Stetigkeit entsprechen. Grundsätzlich ist der Ansatz, Gemeinkosten zusammen zu fas- sen und anschliessend mit Hilfe von sachgerechten Schlüsseln zuzuordnen, analog auch für den Bereich Energie zulässig (Weisung der ElCom 2/2018, Ziff. 3; gleich schon Weisung der ElCom 3/2012, Ziff. 3). 88 Die Verfügungsadressatin fasst die direkten Gemeinkosten aus dem Vertrieb und die indirekten Gemeinkosten aus dem Vertrieb sowie die kalkulatorischen Kosten aus dem Vertrieb und den
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Vertriebsgewinn zusammen und schlüsselt diese anschliessend zwischen den Kostenträgern «Endverbraucher in der Grundversorgung» und «Endverbraucher im freien Markt» auf Basis der Ressourcenallokation (act. 87 Rz. 38, act. 98, Rz. 19, jeweils auf den Beilagen 1–4, Registerblatt «übrige Kosten»). Die Grundlage für den Schlüssel bilden Pensenprozente der Mitarbeiter. Diese Pensenprozente beruhen auf Abschätzungen der damaligen Linienverantwortlichen (vgl. auch Frage 4 in act. 101). 89 Die Verfügungsadressatin legt im Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. 104) das stufenweise Vor- gehen zur Bestimmung der zu beurteilenden Verwaltungs- und Vertriebskosten dar.
Abbildung 3: Stufenweises Vorgehen der Kostenbestimmung gemäss Verfügungsadressatin (act. 104) 90 Nachdem die Verfügungsadressatin das Total der «sonstigen Kosten Energielieferung» bestimmt hat ([...] Franken, fünftletzter Balken in obiger Abbildung), nimmt sie die Kostenschlüsselung vor. Dazu verwendet sie folgenden Kostenschlüssel:
Tabelle 5: Schlüsselung der Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden (act. 98 Beilagen 1–4) 91 Aufgrund der geringen Anzahl von Endverbrauchern im freien Markt hat der gewählte Schlüssel zur Folge, dass sich die Zuordnung der Kosten auf die Endverbraucher in der Grundversorgung zwischen […] und […] Prozent bewegt (siehe act. 98 sowie obenstehende Tabelle 5). Die End- verbraucher in der Grundversorgung tragen folglich fast sämtliche Kosten, welche dem Vertrieb zugewiesen wurden. Einheit Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Pensen Anteil GV Leitung Energie Leitung Vertrieb Produktentwicklung und Marketing Grosskunden und Weiterverteiler Individualkunden Detailkunden Abrechnung Total Vertrieb 2010 2011 2012 2013
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92 Der Verfügungsadressatin ist es nicht gelungen zu zeigen, inwieweit die Aktivitäten der Personen, welche Grundlage für die Schlüsselung bilden, tatsächlich den Endverbrauchern in der Grund- versorgung geschuldet waren. Die Erläuterungen der Verfügungsadressatin zu den Tätigkeiten der in den Organisationseinheiten beschäftigten Personen (act. 104 Rz. 25) lassen keine Ab- schätzung zu, inwieweit diese Tätigkeiten mit einem effizienten Energievertrieb in direktem Zu- sammenhang stehen. 93 Wie die stichprobeweise Belegprüfung vorliegend aufgezeigt hat, ist zudem die Kostenbasis, wel- che geschlüsselt werden soll, nicht korrekt (vgl. oben, Abschnitt 4.4.2.1). Damit ist eine Grundvo- raussetzung für eine gesetzeskonforme Schlüsselung nicht gegeben. 94 Hieraus ergibt sich in der Folge, dass im Total der «sonstigen Kosten Energielieferung» (fünft- letzter Balken in der Abbildung von Rz. 89) sachfremde Kosten enthalten sind. Der verwendete Schlüssel ist nicht geeignet, durch seine Ausgestaltung diese Kosten pauschal zu eliminieren. Vorgängig zur Schlüsselung der Kosten müssen sachfremde Kosten daher aus den zu schlüs- selnden Kosten entfernt werden. Erst anschliessend könnte die seitens Verfügungsadressatin praktizierte Schlüsselung zwischen Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kun- den vorgenommen werden. 95 Weiter führt die Verfügungsadressatin aus, was die Grundlagen des von ihr verwendeten Schlüs- sels bildet (Ressourcenallokation gemäss Einschätzung der damaligen Linienvorgesetzten, act. 104 Rz. 20 ff.). In dieser Grundlage findet sich aber kein Kriterium, welches die Kosten, wel- che nicht in einem Zusammenhang mit einem effizienten Energievertrieb stehen, eliminieren würde. Eine Schlüsselung bezweckt in ihrem eigentlichen Sinn denn auch nicht die Elimination von Kosten, sondern die Aufteilung von Kosten auf verschiedene Kostenträger (vorliegend die Tätigkeitsbereiche Endverbraucher in Grundversorgung und übrige). 96 Das Fachsekretariat hielt im Prüfbericht fest, die Prüfung der geltend gemachten Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Grundversorgung ergebe, dass nicht nur Gemeinkosten mittels Schlüsselung auf die verschiedenen Geschäftszweige aufgeteilt werden, sondern auch direkte Kosten. Der angewandten Schlüsselung hafte der Mangel an, dass sie in Bezug auf das Sach- gerechtigkeitsgebot nicht nachvollziehbar sei, weil sie weder begründet noch belegt sei. Zudem hielt das Fachsekretariat fest, dass sich einerseits zahlreiche Buchungen zeigten, welche schwer- lich in Zusammenhang mit dem Vertrieb zu bringen seien. Andererseits weise der seitens Verfü- gungsadressatin gewählte Schlüssel über […] Prozent der Kosten in jedem der vier Jahre der Grundversorgung zu. Dies scheine im Ergebnis näher an einer Direktzuweisung als an einer Schlüsselung zu liegen (act. 107 Ziff. 3.3.3). 97 Die Verfügungsadressatin bringt in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht vor, allein schon aus Effizienzgründen müsse es grundsätzlich, und nicht nur hilfsweise, zulässig sein, die Aufteilung der Energiekosten auf Grundversorgung und Markt mittels verursachergerechten Kostenschlüs- seln vorzunehmen. Eine Kostenzuordnung auf Einzelbelegbasis sei mit erheblichem, auch per- sonellem, Aufwand verbunden. Eine weitest mögliche direkte Zuordnung der Kosten im Energie- vertrieb wäre nur umsetzbar, wenn der Energievertrieb für die Grundversorgung organisatorisch vollständig vom Energievertrieb für den freien Markt getrennt würde. Das Gesetz verlange eine solche Trennung jedoch nicht. Die im Prüfbericht zitierten Entflechtungs- und Kostenzuordnungs- vorschriften für den Netzbereich (Art. 10 Abs. 1 StromVG, Art. 7 Abs. 5 StromVV) hätten demge- genüber eine andere Qualität. Für den Energiebereich habe der Gesetzgeber jedoch bewusst auf eine explizite Trennungsvorschrift verzichtet. Er verlange lediglich eine Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG), welche in der betriebswirtschaftlichen Praxis für die Allokation von Ver- waltungs- und Vertriebsgemeinkosten praktisch immer auf Schlüsselungen abstelle. Zudem gelte es zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Vorgabe in Artikel 6 Absatz 5 StromVG, wonach
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Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs anteilsmässig auf die grundversorgten Endver- braucher weiter zu geben sind, explizit auf eine schlüsselbasierte Kostenzuordnung abstelle. Ge- stützt auf diese Argumentation erachtet die Verfügungsadressatin ihre Methodik zur Ermittlung der «sonstigen Kosten der Energielieferung» als gesetzeskonform (act. 115 Rz. 3 ff.). 98 Den oben genannten Ausführungen der Verfügungsadressatin zur Schlüsselung (Rz. 97) ist im Grundsatz zuzustimmen. Die Ausführungen im Prüfbericht waren diesbezüglich missverständlich. Die ElCom stellt sich nicht grundsätzlich gegen eine Schlüsselung. Jedoch setzt eine Schlüsse- lung von Kosten zwischen mehreren Kostenträgern voraus, dass es sich bei den zu schlüsseln- den Kosten um anrechenbare Kosten handelt. Nicht anrechenbare Kosten sind vor der Schlüs- selung zu eliminieren. 99 Letztlich folgt hieraus, dass der gewählte Schlüssel auf die ausgewiesenen «sonstigen Kosten Energielieferung» nicht anwendbar ist: Einerseits wird eine falsche Kostenbasis geschlüsselt, da vertriebsfremde Kosten nicht eliminiert werden. Andererseits vermag der gewählte Schlüssel die Korrektur der Kostenbasis nicht zu gewährleisten. Würde die Verfügungsadressatin eine berei- nigte Kostenbasis ausweisen, könnte der beschriebene Schlüssel hingegen zur Anwendung kom- men. 100 Als Fazit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anrechenbarkeit der ausgewiese- nen Kosten (Rz. 60) vorliegend nicht nachgewiesen ist, weil die Verfügungsadressatin keine ge- eignete Abgrenzung vornehmen kann. 4.4.2.4 Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger 101 Überschreiten wie vorliegend die Vertriebskosten die Grenze von 95 Franken, wobei bereits die eigentlichen Kosten über 95 Franken liegen, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – werden sie an- erkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 150 Franken liegt (vgl. Rz. 53). 102 Die Verfügungsadressatin konnte nicht belegen, dass die 150 Franken pro Rechnungsempfänger ausschliesslich Kosten decken, welche im Zusammenhang mit einem effizienten Vertrieb stehen. Die Kostenbasis konnte folglich nicht mit verhältnismässigem Aufwand belegt und geprüft werden (siehe Rz. 99). Daher findet die Kostenobergrenze von 150 Franken pro Rechnungsempfänger vorliegend keine Anwendung. 4.4.3 Korrekturmöglichkeiten 103 Vor diesem Hintergrund prüfte die ElCom verschiedene Korrekturvarianten. Diese sollen einer- seits der nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüfbaren Kostenbasis der Verfügungsad- ressatin Rechnung tragen und andererseits die Vorgaben der 95-Frankenregel beachten. Zwei mögliche Varianten werden nachfolgend erläutert.
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4.4.3.1 Korrekturvariante 1: Direkte Absenkung auf 95 Franken pro Rechnungs- empfänger 104 Wie die Verfügungsadressatin selber festgehalten hat, lassen sich die ausgewiesenen Vertriebs- kosten nicht mehr genügend genau den für den Vertrieb unbedingt notwendigen Tätigkeiten und den übrigen Tätigkeiten zuordnen (act. 104, Rz. 4). 105 Bei der Ausgangslage, dass die geltend gemachten Kosten nicht genauer zugewiesen werden können, kann eine eigentliche Kostenprüfung auf Basis der Einzelbelege nicht mit verhältnismäs- sigem Aufwand durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der Herleitung der 95-Franken Regel (vgl. oben Rz. 49; Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 117 ff.), wonach der Median der Kosten der grossen Netzbetreiber im Jahr 2010 bei 54 Franken, im Jahr 2011 bei 58 Franken und im Jahr 2012 bei 58 Franken lag, muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die deklarierten Kosten falsch sind oder eine aussergewöhnlich teure Kostenstruk- tur vorliegt. Das Ergebnis, welches durch das gesammelte Erfassen der Vertriebskosten und die anschliessende Schlüsselung entsteht, ist nicht nachvollziehbar und erweist sich als überhöht. 106 Die Verfügungsadressatin macht rund […] des Medianwertes geltend, wobei die ElCom aber die geltend gemachten Kosten nicht prüfen kann. Wenn ein Unternehmen nicht überprüfbare Kosten in der […] Höhe des Median ausweist, so muss davon ausgegangen werden, dass diese derart hoch ausfallen, weil Fehlzuweisungen vorliegen. 107 Der Grenzwert von 95-Franken beinhaltet einen grosszügigen Aufschlag zum Median. Es kann also davon ausgegangen werden, dass deutlich mehr als die Hälfte aller grossen Unternehmen mit 95 Franken pro Endverbraucher alle anrechenbaren Kosten eines effizienten Energievertriebs gedeckt haben und zusätzlich auch noch einen Gewinn erwirtschaften. 108 Bei dieser Ausgangslage hat die ElCom in Erwägung gezogen, die Vertriebskosten inklusive Ge- winn für die Verfügungsadressatin für alle vorliegend geprüften Geschäftsjahre direkt auf den Schwellenwert von 95 Franken pro Rechnungsempfänger zu senken. 4.4.3.2 Korrekturvariante 2: Schrittweise Absenkung auf 95 Franken pro Rech- nungsempfänger 109 Die Verfügungsadressatin hat glaubhaft gemacht, dass die Aufgliederung der nur summarisch vorliegenden Zahlen aus der Zeit direkt nach Inkrafttreten des StromVG sehr lange dauern würde und eine Aufarbeitung nicht effizient wäre. Vor diesem Hintergrund hat die ElCom die Variante der direkten Absenkung in einer milderen Form geprüft. Als Obergrenze für die Geschäftsjahre wird nicht für jedes Jahr ein Wert von 95 Franken vorgeschrieben, sondern ein Absenkpfad vor- gesehen, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die Verfügungsadressatin zwar hohe Ver- waltungs- und Vertriebskosten geltend macht, dass die Zuordnung auf die Grundversorgung aber mit verhältnismässigem Aufwand nicht mehr nachgewiesen werden kann und die Kosten daher nicht als anrechenbar anerkannt werden können. Der Absenkpfad geht in Schritten von […] Fran- ken auf die Obergrenze von 95 Franken im Geschäftsjahr 2012/13 zu (2012/13: […] Franken, 2011/12: […] Franken, 2010/11: […] Franken) und führt dazu, dass im Mittel mit […] Franken pro Rechnungsempfänger rund die […] Kosten des erhobenen Median aus dem Jahr 2010 (54 Fran- ken) ausnahmsweise aufgrund der geltend gemachten Umstände als anrechenbare Verwaltungs- und Vertriebskosten anerkannt werden. Ein Gewinn im Vertrieb wird bei dieser Ausgangslage nicht mehr zugestanden. 110 Diese Variante trägt der Tatsache Rechnung, dass die ElCom eine weitere Korrektur der pauschal zu eliminierenden, nicht in der Grundversorgung anrechenbaren Kosten (vgl. Rz. 71 bzw. im Fazit
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Rz. 100) verlangt, ohne dass ein prüfungsökonomisch nicht effizient zu erbringender Nachweis der Detailkosten bzw. eine Korrektur der Detailkosten auf Einzelbelegbasis nötig wäre. 4.4.3.3 Die Ergebnisse der beiden Varianten im Überblick 111 In nachfolgender Tabelle werden die Auswirkungen der beiden oben beschriebenen Varianten ausgewiesen. Über die vorliegend betrachteten vier Jahre resultieren gegenüber den ursprüng- lich geltend gemachten Kosten gut ein Drittel (direkte Absenkung) bzw. ein Viertel (schrittweise Absenkung) tiefere Kosten.
Tabelle 6: Vergleich der Ergebnisse der beiden Korrekturvarianten 4.4.3.4 Vorbringen der Verfügungsadressatin 112 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht führt die Verfügungsadressatin aus, die pauschale Ab- senkung auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger sei abzulehnen. Der Betrag von 95 Franken stelle die Schwelle für eine vertiefte Prüfung durch die ElCom dar. Dieser Betrag sei jedoch nicht der Betrag, welcher in allen Jahren maximal anrechenbar sein dürfe, wenn beispielsweise aus nachvollziehbaren Gründen Schwierigkeiten bei einer detaillierten Begründung entstanden seien (act. 115 Rz. 22). 113 Die Verfügungsadressatin nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sie anhand der im Prüfbericht zitier- ten Medianwerte im Vergleich zu anderen grossen Netzbetreiberinnen offenbar eine deutlich teu- rere Vertriebsorganisation je Rechnungsempfänger unterhalte. Daher könne sie grundsätzlich nachvollziehen, dass das Fachsekretariat im Prüfbericht einen Absenkpfad vorschlage. Die im Prüfbericht als Begründung aufgeführten Aspekte würden argumentativ überzeugend erscheinen (act. 115 Rz. 23). Zudem sei es nachvollziehbar, den Wert von 95 Franken als Zielwert des Ab- senkpfads festzulegen (act. 115 Rz. 24). 114 Die Verfügungsadressatin hält jedoch weiterhin die von ihr geltend gemachten Vertriebskosten für gesetzeskonform (act. 115 Rz. 25). 4.4.3.5 Schlussfolgerung 115 Die erste Variante hätte eine markante Absenkung zur Folge, welche dem Zeitbedarf für organi- satorische Anpassungen in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des StromVG und der ins- gesamt glaubhaft gemachten teuren Kostenstruktur wenig Rechnung trägt. 116 Die Verfügungsadressatin reicht im Rahmen ihrer Stellungnahme keine weiteren stützenden Aus- führungen zu ihrer Vorgehensweise ein. Die ElCom muss sich bei ihrer Beurteilung daher auf die bisherigen Unterlagen und Darlegungen zu den Vertriebskosten stützen. Namentlich hat die Ver- fügungsadressatin nicht dargelegt, dass ihr Vorgehen gesetzeskonform ist. Sie wiederholt zwar, dass die Kosten tatsächlich angefallen seien, jedoch ohne zu begründen und zu belegen, wes- halb diese Kosten anrechenbar sein sollen (act. 115 Rz. 20). # RE (act. 98) geltend gemachte Kosten [CHF] [CHF/RE] resultierende Kosten [CHF] [CHF/RE] anerkannte Kosten [CHF] [CHF/RE] 2009/10 95
2010/11 95
2011/12 95
2012/13 95
95 Ausgangslage direkte Absenkung schrittweise Absenkung
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117 Die ElCom kürzt deshalb die ausgewiesenen Verwaltungs- und Vertriebskosten anhand der Va- riante 2 mit einer schrittweisen Absenkung. Massgeblich für die Kürzung ist einerseits die intrans- parente Ausgangslage der Kostenbasis und andererseits die Tatsache, dass vergleichbare Netz- betreiber Kosten von 54 Franken bis zu 58 Franken pro Rechnungsempfänger (Median) ausweisen, was nur einem Bruchteil der seitens Verfügungsadressatin ausgewiesenen Kosten entspricht. Die Verfügungsadressatin selbst beurteilt sowohl den Vorschlag eines Absenkpfads als auch den Zielwert von 95 Franken als nachvollziehbar. 4.4.4 Berechnung des Gewinns im Vertrieb 118 Das von der ElCom angewandte Verfahren zur Berechnung der Vertriebskosten inklusive Gewinn (siehe obige Rz. 53 ff.) setzt voraus, dass die ausgewiesenen Kosten geprüft werden können. 119 Da die Kosten vorliegend nicht nachgewiesen sind und daher nicht überprüft werden können (siehe Rz. 100), ist die separate Berechnung des Gewinns vorliegend nicht möglich. Der Gewinn ist in den Verwaltungs- und Vertriebskosten von 95 bis […] Franken pro Rechnungsempfänger berücksichtigt. 120 Immerhin ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass die Berechnung des Gewinns, sofern ihn die ElCom zu prüfen hat, analog zum Netz erfolgt (vgl. vorne Rz. 53). Das bedeutet, dass auch für den Energievertrieb nur diejenigen Vermögenswerte berücksichtig werden, welche für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG ana- log). Offene Forderungen gehören nicht dazu. Die Entschädigung der Liquiditätsvorhaltung für offene Forderungen erfolgt im regulierten Bereich über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens, insbesondere über das Nettoumlaufvermögen (Art. 13 Abs. 3 StromVV; siehe hierzu auch Rz. 209). 4.4.5 Zusammenfassung Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive Ge- winn) 2009/10–2012/13 121 Die anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten (inklusive Gewinn) pro Rechnungsempfän- ger betragen damit bei Anwendung des Absenkpfads über vier Jahre […] Franken (2009/10), […] Franken (2010/11), […] Franken (2011/12) und 95 Franken (2012/13).
Tabelle 7: Anrechenbare Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn 2009/10– 2012/13 122 Ein Gewinn im Vertrieb gemäss dem Vorgehen der ElCom (Rz. 53) wird vorliegend nicht berech- net, weil eine detaillierte Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht möglich ist (Rz. 118 ff.). Demzufolge wendet die ElCom den Absenkpfad an (Rz. 109). # RE (act. 98) geltend gemachte Kosten [CHF] [CHF/RE] anerkannte Kosten [CHF] [CHF/RE] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 95
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5 Prüfung der anrechenbaren Energiekosten 2009/10– 2012/13: Energiebeschaffung 5.1 Kosten der Energiebeschaffung: Grundlagen 123 Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG haben Elektrizitätstarife für die festen Endverbraucher sowie für die Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, «angemessen» zu sein. Überdies verpflichtet Artikel 6 Absatz 5 StromVG die Verteilnetzbetreiber, Preisvorteile, die sie aufgrund ihres eigenen freien Netzzugangs (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6 StromVG e contrario) erzielen, anteilsmässig an ihre festen Endverbraucher weiterzugeben (ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, §3 N. 21 ff.). 124 Im StromVG bleibt offen, was unter «angemessen» bei Elektrizitätstarifen zu verstehen ist. Arti- kel 6 Absatz 4 StromVG sieht vor, dass der Netzbetreiber für den Tarifbestandteil der Energielie- ferung eine Kostenträgerrechnung zu führen hat. Die konkretisierende StromVV legt in Artikel 4 Absatz 1 fest, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an «Endverbraucher mit Grund- versorgung» an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Be- zugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung bildete der Marktpreis die Obergrenze des Tarifanteils für die Energielieferung. Über- stiegen demnach die addierten Kostenposten den aktuellen Markpreis, war auf letzteren abzu- stellen. Diese Bestimmung von Artikel 4 Absatz 1 StromVV wurde derweil mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen (BFE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013). 125 Mithin konkretisiert Artikel 4 StromVV zwar die Kalkulation der Stromproduktionskosten, vermag eine Klärung des offenen Begriffs der «Angemessenheit» jedoch nicht zu leisten. Die Bestim- mung und Konkretisierung der Berechnung der Gestehungskosten knüpft jedoch an diesen Be- griff der «Angemessenheit» sowie an die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 5 StromVG an. Bei der Konkretisierung der Bestimmungen stützt sich die ElCom nebst dem Wortlaut auch auf wei- tere Erwägungen, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird. 5.1.1 Vorgaben gemäss Artikel 6 StromVG 126 Im Allgemeinen bezweckt das StromVG die Schaffung der Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Dabei differenziert es im 2. Kapitel «Versor- gungssicherheit» zwischen der «Gewährleistung der Grundversorgung» (1. Abschnitt) sowie der «Sicherstellung der Versorgung» (2. Abschnitt). Mit den Begriffen «Grundversorgung» und «Ver- sorgungssicherheit» werden verschiedene Aspekte einer sicheren Elektrizitätsversorgung aufge- griffen (vgl. ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht, Bern 2009, § 2 N. 8 f.). 127 Zur «Versorgungssicherheit» hält der erläuternde Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und zum Entwurf der Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vom 30. Juni 2004 fest, dass aus Sicht der Konsumenten eine rein technische Versorgungssi- cherheit nicht zufriedenstellend sei, falls dabei der Strom nur zu unverhältnismässig hohen Prei- sen erhältlich wäre. Die Versorgungssicherheit sei dann gewährleistet, wenn jederzeit die ge- wünschte Menge an Energie mit der erforderlichen Qualität im gesamten Stromnetz zu angemessenen Preisen erhältlich ist (BFE, Entwurf Bundesgesetz über die Stromversorgung [StromVG] und Revision Elektrizitätsgesetz [EleG], 2004, S. 24). Unter «Grundversorgung» wird zum einen die Anschlussgarantie (Art. 5 StromVG) verstanden. Zum anderen beinhaltet die
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Grundversorgung für feste Endverbraucher sowie für Endverbraucher, welche auf einen Markt- zugang verzichtet haben, eine Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität und zwar zu «ange- messenen Tarifen» (Art. 6 Abs. 1 StromVG). 128 In der Botschaft zum StromVG fehlt eine ausdrückliche Definition der «Angemessenheit» der Ta- rife. Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG) wird angeführt, diese solle dazu dienen, Transparenz zu schaffen und eine Quersub- ventionierung zu verhindern. Damit soll es für die Netzbetreiber im Bedarfsfall möglich sein nach- zuweisen, dass die Energietarife auf den tatsächlichen Kosten basieren und die Preisvorteile an die Haushalte weitergegeben werden. Hintergrund dieser Verpflichtung zur Weitergabe erzielter Preisvorteile bilde der Umstand, dass die Betreiber der Verteilnetze bereits bei Inkrafttreten des StromVG unbeschränkten Marktzugang hätten. Dies ermögliche es ihnen, sich von ihren bisheri- gen Vorlieferanten zu lösen und sich am Markt mit der preisgünstigsten Energie einzudecken (Botschaft StromVG, S. 1645 f.). Für die Endverbraucher in der Grundversorgung sollte sich vor- dergründig nichts verändern, da für die Beschaffung der Energie nach wie vor der Versorger in der Verantwortung stehen soll. Sie sollen jedoch insofern von der Marktöffnung profitieren, wie auch ihr Netzbetreiber von der Wahlfreiheit profitieren kann (Botschaft StromVG, S. 1626). 129 Daraus erhellt, dass für den Gesetzgeber die tatsächlichen Kosten das zentrale Kriterium für die Beurteilung der «Angemessenheit» der Energietarife sind. Er hat sich damit für ein kostenorien- tiertes Modell entschieden. Im Wesentlichen wird damit bezweckt, überhöhte Energietarife zu verhindern. Sofern der Verteilnetzbetreiber durch seinen unbeschränkten Marktzugang günsti- gere Preise erzielen kann, hat er diese zwingend auch an die Endverbraucher weiterzugeben. Der Endverbraucher muss mithin auch von tieferen Marktpreisen respektive tatsächlich tieferen Einkaufspreisen profitieren können. Ausgeschlossen wäre e contrario, dass tiefere Einkaufs- preise auf dem Markt nur den freien Verbrauchern zugutekommen und die festen Endverbraucher beispielsweise die höheren Gestehungskosten der eigenen Produktion zu tragen hätten. 130 In der parlamentarischen Debatte wurde im Zusammenhang mit der Diskussion über die schritt- weise Marktöffnung mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, dass es nicht passieren dürfe, dass die festen Endverbraucher die Tarife der freien Kunden subventionieren müssen (vgl. u.a. Votum Robert Keller AB 2005 N 1057 f.). Der Zweck der Regelung von Artikel 6 StromVG besteht damit in erster Linie darin, das Wohl der «kleinen» Endverbraucher, die vom Marktzugang noch nicht Gebrauch machen können, zu gewährleisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5452/2009 vom 19. August 2010, E. 7.3.5; vgl. Votum Carlo Schmid AB 2006 S 841 und Votum Ruedi Aeschbacher AB 2005 N 1059). 131 Es kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber unter angemessenen Tarifen für den Anteil der Energielieferung grundsätzlich Preise versteht, die sich an den tatsächlichen Beschaffungs- kosten ausrichten. Der Gesetzgeber wollte die kleinen Endverbraucher davor schützen, dass sie infolge einer Quersubventionierung höhere Tarife tragen müssen. Zudem sollen diese von Markt- vorteilen des Versorgers ebenfalls profitieren können. Gerade die Kostenträgerrechnung soll si- cherstellen, dass niedrigere Beschaffungspreise, die aufgrund des freien Marktzugangs des Ver- teilnetzbetreibers erzielt werden können, denn auch an die kleinen Endverbraucher weitergege- ben werden. 5.1.2 Vorgaben gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV 132 In der Verordnung zum StromVG sollten unter anderem die Kalkulation und die Bemessung der Elektrizitätstarife konkretisiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf zur StromVV vom
27. Juni 2007 waren die Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 5 lediglich dazu verpflichtet, die Be- messungsgrundlagen sowie die Berechnungsmethoden der Elektrizitätstarife zu veröffentlichen.
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Eine Veränderung der Tarife galt es zu begründen (Art. 5 Abs. 2 Entwurf StromVV). Aus der Be- gründung musste zudem hervorgehen, welche Kostenveränderungen zu einer Erhöhung oder Senkung der Energietarife führten. Diese Pflicht entspricht der gegenwärtigen Bestimmung in Artikel 4b StromVV. 133 Im erläuternden Bericht StromVV wurde dargelegt, dass die Verteilnetzbetreiber die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten, die Absicherung des Marktpreises (Hedging) und des Absatzrisikos (z.B. aufgrund von Prognosefehlern) offenlegen sollen. Allfällige nicht amortisierbare Investitionen dür- fen bei den Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden. Zu Artikel 4 Absatz 2 StromVV wurde angeführt, dass die Endverbraucher beispielsweise wissen sollen, welche Kosten des Beschaf- fungsportfolios sich erhöht haben. Die Verteilnetzbetreiber seien nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG dazu verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Daraus resultiere eine Senkung der Tarife, welche den Endver- brauchern ebenfalls kommuniziert werden muss. Mit dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum «Service Public» trans- parent gemacht werden (BFE, Stromversorgungsverordnung – Erläuternder Bericht zum Ver- nehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 7 f.). 134 In der StromVV vom 14. März 2008 ist dementsprechend vorgesehen, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers ori- entieren soll (Art. 4 Abs. 1). Sollten die Gestehungskosten die Marktpreise überschreiten, würde sich der Tarifanteil an den Marktpreisen orientieren. Wie dargelegt, wurde die Marktpreisbindung mittels Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2013 gestrichen. Begründet wurde diese Än- derung vom Verordnungsgeber im erläuternden Bericht vom 30. Januar 2013 damit, dass der bisherige Ansatz des Minimums der beiden Vergleichswerte zu Verlusten des Verteilnetzbetrei- bers führen könne, wenn der Marktpreis geringer als die Gestehungskosten sei. Im Sinne der Grundversorgung und einer ansprechenden Vergütung des Verteilnetzbetreibers sei es somit bis zum zweiten Marktöffnungsschritt angezeigt, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversorgung alleine an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (unter Anwen- dung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiere (BFE, Änderung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71] – Erläuternder Bericht, 30. Januar 2013, S. 5). 135 Mit dem Tarifanteil für die Energielieferung nach Artikel 4 Absatz 1 StromVV ist der Energietarif als Bestandteil des Elektrizitätstarifs gemeint. Letzterer setzt sich gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zusammen aus Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Ge- meinwesen. Der Tarifanteil Energie orientiert sich einerseits an den Gestehungskosten einer ef- fizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an langfristigen Be- zugsverträgen. In Artikel 4 Absatz 1 StromVV nicht explizit erwähnt sind die kurzfristigen Bezugsverträge respektive die Beschaffung am Markt sowie die Verwaltungs- und Vertriebskos- ten. Der Wortlaut schliesst aber nicht aus, dass neben den wörtlich erwähnten Kostenpositionen auch weitere hinzukommen können. So wird an die Gestehungskosten einer «effizienten» Pro- duktion (unter Anwendung einer geeigneten Vollkostenbetrachtung) angeknüpft. Berücksichti- gung finden sollen in diesem Sinne auch die kurzfristigen Bezugsverträge respektive die Beschaf- fung am Markt (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG). Eine Berücksichtigung basiert einerseits auf dem Grundsatz, dass die gebundenen Endverbraucher von tieferen Beschaffungspreisen profitieren sollen, andererseits ist ein Netzbetreiber in der Regel nicht in der Lage, alleine anhand der Ei- genproduktion und der langfristigen Bezugsverträge eine effiziente Energieversorgung zu be- werkstelligen. Deswegen müssen auch kurzfristige Bezugsverträge abgeschlossen werden und damit anrechenbar sein (BGE 142 II 451 E. 5.2.7.3).
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136 Sodann erbringt ein Verteilnetzbetreiber auch für den Vertrieb der eingekauften Energie verschie- dene Dienstleistungen, welche bei ihm Kosten verursachen (so etwa Rechnungsstellung, Kun- denbetreuung). Würden Verwaltungs- und Vertriebskosten keine anrechenbaren Energiekosten darstellen, könnte ein Verteilnetzbetreiber diese Kosten nicht in Rechnung stellen. Eine Finanzie- rung dieser Kosten aus dem Bereich Netz wäre eine unzulässige Quersubvention nach Artikel 10 StromVG (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 72). 137 Artikel 4 Abs. 1 StromVV regelt demnach den Tarifanteil für die Energielieferung auf Verordnungs- stufe. Die «Angemessenheit» der Tarife wurde dahingehend konkretisiert, dass sich diese an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion, den langfristigen Bezugsverträgen und allfälligen weiteren Kostenpositionen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren hat. Der Bundesrat hat damit entsprechend der Grundlage von Artikel 6 StromVG ein kostenorientiertes Modell für die Bestim- mung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert. 5.1.3 Weisungen der ElCom 138 Gestützt auf Gesetz und Verordnung hat die ElCom mit der Weisung 3/2012 vom 14. Mai 2012 (ersetzte die Weisung 5/2008 der ElCom vom 4. August 2008) sowie mit der aktualisierten Wei- sung 2/2018 vom 10. April 2018/14. Mai 2019 (beide abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Weisungen) eine Konkretisierung des Begriffes der Gestehungskosten vorgenom- men. 139 Die ElCom hielt in der Weisung 5/2008 unter anderem fest, dass bei der Aufteilung der Vorteile der günstigeren Gestehungskosten und langfristigen Bezugsverträge auf die Endverbraucher mit Grundversorgung und die anderen Kunden, Lieferverträge, die bereits vor Inkrafttreten der Ver- ordnung bestanden, angemessen zu berücksichtigen sind. Dazu wird der aufgrund der Geste- hungskosten und langfristigen Bezugsverträge günstigere Strom mit einem sachgerechten, nach- vollziehbaren und schriftlich festgehaltenen Schlüssel auf diese beiden Gruppen verteilt. Als Schlüssel wird im Normalfall der durchschnittliche Absatz bei den verschiedenen Kundengruppen der letzten zwei Jahre verwendet. Abweichungen davon sind namentlich im Falle grösserer Än- derungen möglich, sie sind aber zu begründen. Die Eigentümerstruktur spielt zudem für die Er- mittlung der Gestehungskosten keine Rolle. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Vorteile auf- grund der Eigenproduktion an ihre Endverbraucher mit Grundversorgung anteilig weiterzugeben. Zu diesen Vorteilen zählt namentlich der günstigere Strombezug oder ein Gewinn, der über einen angemessenen Gewinn bei den Gestehungskosten hinausgeht. Die Gesetzmässigkeit dieser so- genannten «Durchschnittspreis-Methode» der ElCom hat das Bundesgericht mit Urteil vom
20. Juli 2016 bestätigt (BGE 142 II 451). 140 Die Nachfolgeweisung 2/2018 der ElCom hält fest, dass nach Artikel 6 Absatz 5 des Bundesge- setzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben. Die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) müssen die Verteilnetzbetreiber daher auf die Endverbraucher in der Grundversor- gung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen verteilen. 5.1.4 Richtlinien der Branche 141 Die schweizerische Strommarktregulierung basiert unter grundsätzlicher Geltung des Subsidiari- tätsprinzips auf einem Nebeneinander von staatlicher Regulierung und Selbstregulierung. Das StromVG sieht die Erarbeitung von Richtlinien zu verschiedenen Sachverhalten durch die Netz- betreiber vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG). Diese Aufgabe wurde durch den Erlass von sogenann-
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ten «Branchendokumenten» erfüllt. Bei den Branchendokumenten handelt es sich um Selbstre- gulierungsnormen. Die Branche hat sich mit der Kalkulation des Tarifanteils der Energielieferung auseinandergesetzt. In Bezug auf die Bestimmung der Gestehungskosten wurde durch den Ver- band Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) das Dokument «Kostenrechnungsschema Gestehungskosten» vom 23. Oktober 2019 publiziert (abrufbar unter: http://www.strom.ch > Download > «Umsetzungsdokument Kostenrechnungsschema Gestehungskosten KRSG-CH»; zuletzt besucht am 04.08.2020). 5.1.5 Fazit zu den Rechtsgrundlagen 142 Zusammenfassend erhellt aus den vorgängigen Darlegungen, dass der Gesetzgeber unter an- gemessenen Tarifen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG Tarife versteht, die auf den tat- sächlichen Beschaffungskosten basieren. Zudem müssen die Tarife derart ausgestaltet sein, dass eine Subventionierung der freien durch die grundversorgten Endverbraucher verhindert wer- den kann. An ein Subventionierungsverbot knüpft unter anderem auch die Pflicht zur Weitergabe allfällig erzielter Marktvorteile an (Art. 6 Abs. 5 StromVG). So sollen auch die Endverbraucher in der Grundversorgung an allenfalls tieferen Markt- und Beschaffungspreisen partizipieren. Wird demnach vom Netzbetreiber Energie bei Dritten zu vorteilhafteren Konditionen beschafft, muss der Endverbraucher in der Grundversorgung anteilsmässig von diesen günstigeren Konditionen profitieren können. 143 Die Beschaffung durch die Eigenproduktion, die Einspeisung Dritter, die Beteiligungen, die lang- fristigen Bezugsverträge oder die Beschaffung am Markt muss mithin als Ganzes betrachtet wer- den. Sämtliche Beschaffungsquellen müssen offengelegt und schlussendlich für die Berechnung der Beschaffungskosten berücksichtigt werden. Eine derartige Tarifkalkulation soll insbesondere durch die Kostenträgerrechnung sichergestellt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Endverbraucher in der Grundversorgung von den Marktaktivitäten des Netzbetreibers anteils- mässig profitieren können und die Marktvorteile auch weitergegeben werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang gerade nicht auf eine Zweckbestimmung der jeweiligen Beschaf- fungseinheiten abgestellt. 144 Im Weiteren hat der Gesetzgeber es dem Bundesrat überlassen, die Tarifgestaltung von Artikel 6 StromVG anhand eines geeigneten «kostenorientierten» Modells zu konkretisieren. Dieses Mo- dell sollte jedoch sicherstellen, dass Endverbraucher in der Grundversorgung nicht aufgrund von Quersubventionierungen benachteiligt werden, sondern von Marktvorteilen des Versorgers profi- tieren können. Das Modell sollte demnach sowohl kostenbasierte Elemente als auch Elemente des Marktpreises enthalten (BGE 142 II 451 E. 5.2.4). Der Verordnungsgeber hat in Artikel 4 StromVV ein kostenorientiertes Modell für die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung etabliert, welches sich einerseits an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion (Eigenproduktion und Beteiligungen) und andererseits an den langfristigen Bezugs- verträgen orientiert. Es sollen aber auch weitere Kostenpositionen Berücksichtigung finden. Da- mit und durch den Einbezug der langfristigen Bezugsverträge kann sichergestellt werden, dass die Endverbraucher von den Markt- und Beschaffungsaktivitäten des Netzbetreibers profitieren können. 5.2 Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Energietarife 145 Die Verfügungsadressatin hat verschiedene Eingaben zu den Energiekosten gemacht (act. 9, 11, 22, 29, 35, 38, 87, 89, 98). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 hat die Verfügungsadressatin auf Verlangen des Fachsekretariats zwei Kostenberechnungen eingereicht. Die erste Berechnung («Variante A»; Haltung Verfügungsadressatin) beruht auf der Interpretation der Verfügungsad- ressatin und berücksichtigt lediglich Mengen und Kosten von Energiekäufen am Markt, welche
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mit der Belieferung von Endverbrauchern in der Schweiz zusammenhängen. Die zweite Kosten- berechnung («Variante B», Haltung ElCom) bezieht das gesamte Energieportfolio samt Beschaf- fung für Weiterverteiler und die übrigen Handelsaktivitäten mit ein (act. 98). 146 Die Verfügungsadressatin reichte die Energiekosten anhand von Excel-Tabellen ein, welche aus- zugsweise für das Jahr 2009/10 nachfolgend abgebildet sind:
Abbildung 4: Beispielhafte Erhebung der Kosten für die Energielieferung im Jahr 2009/10, «Variante A» (act. 98 Beilage 1)
Abbildung 5: Beispielhafte Erhebung der Kosten für die Energielieferung im Jahr 2009/10, «Variante B» (act. 98 Beilage 1)
147 Nachfolgend wird das Vorgehen der Verfügungsadressatin zur Berechnung der Energietarife für die Endverbraucher in der Grundversorgung gemäss der «Variante A» erläutert (act. 87 Rz. 15 ff.; act. 98 Rz. 5). Alle Angaben stellen Ist-Zahlen des Tarifjahres 2010 dar. Antrag CKW: Kosten Energielieferung - Variante A Tarifjahr 2010 Betrag [CHF] Menge [MWh] Rp./kWh Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten Energiewirtschaft/Optimierung (vgl. Rz. 91 Verfügung vom 15.4.2013) Total Energie für Netzbetreiber/Handelspartner Energie für freie Endverbraucher Energie für Nachlieger Energie für Endverbraucher in Grundversorgung Sonstige Kosten Energielieferung (total) Sonstige Kosten Energielieferung (Anteil Endverbraucher in Grundversorgung) Total Endverbraucher in Grundversorgung Anzahl Rechnungsempfänger in Grundversorgung Alle Angaben stellen Ist-Zahlen des Tarifjahres 2010 dar. Antrag CKW: Kosten Energielieferung - Variante B Tarifjahr 2010 Betrag [CHF] Menge [MWh] Rp./kWh Eigene Produktion Kauf am Markt Kosten Energiewirtschaft/Optimierung (vgl. Rz. 91 Verfügung vom 15.4.2013) Total Energie für Netzbetreiber/Handelspartner Energie für freie Endverbraucher Energie für Nachlieger Energie für Endverbraucher in Grundversorgung Sonstige Kosten Energielieferung (total) Sonstige Kosten Energielieferung (Anteil Endverbraucher in Grundversorgung) Total Endverbraucher in Grundversorgung Anzahl Rechnungsempfänger in Grundversorgung
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148 Die Verfügungsadressatin rechnet für die Bestimmung der Gestehungskosten folgende Beschaf- fungen ein: «Eigene Produktion» und «Kauf am Markt» (unabhängige Produzenten im Netzge- biet, Energiekäufe am Markt für Endverbraucher, Ausgleichsenergie Short sowie Börse/OTC- Handel, act. 87 Rz. 9). 149 Unter «Eigene Produktion» wurden sämtliche Betriebs- und Kapitalkosten der eigenen Kraftwerke Schweiz und Kraftwerksbeteiligungen Schweiz eingerechnet. Zur kalkulatorischen Verzinsung wendet die Verfügungsadressatin die anteiligen WACC-Sätze der entsprechenden Kalenderjahre auf das hydrologische Geschäftsjahr der Verfügungsadressatin gemäss Weisung 3/2018 der El- Com an. Zudem rechnet die Verfügungsadressatin in die Position «Eigene Produktion» auch sämtliche direkten Kosten der Kraftwerksbewirtschaftung und anteiligen Kosten der Leitung des Geschäftsbereichs Energie ein. Als massgebliche Bezugsmenge für die «Eigene Produktion» rechnet die Verfügungsadressatin die total von ihr übernommene elektrische Energie aus den eigenen Anlagen (Nettoproduktion) ein (act. 87 Rz. 11 ff.). 150 Unter der Position «Kauf am Markt» weist die Verfügungsadressatin sämtliche Kosten für Ener- giekäufe am Markt aus, welche mit der Belieferung von Endverbrauchern zusammenhängen. Kosten, welche nicht im Zusammenhang mit der Belieferung von Endverbrauchern stehen, weist die Verfügungsadressatin in dieser Position nicht aus – es handle sich hier zum Beispiel um Kos- ten für den Eigenhandel sowie um Kosten für die Belieferung von Weiterverteilern (Nachliegern) und anderen Netzbetreibern sowie für übrige Handelstätigkeiten. Die Verfügungsadressatin ver- tritt zudem den Standpunkt, dass das sog. Proxy-Hedging nicht zur Bestimmung der massgebli- chen Energiekosten hinzugezogen werden solle (vgl. ausführlich nachfolgend Rz.184). Bei der Bestimmung der massgeblichen Kosten wurde auf stündlicher Basis die Energiebezugsmenge von Endverbrauchern bestimmt, welche nicht durch eigene Produktion gedeckt werden konnte (natürliche Short-Position). Diese Mengen wurden anschliessend mit dem stündlichen Börsen- preis für den Schweizer Markt (Swissix, umgerechnet in Schweizer Franken) multipliziert und über alle Stunden des Geschäftsjahres aufsummiert. Dies ergäbe die realen Kosten der Marktbeschaf- fung für Endverbraucher (act. 87 Rz. 19 ff.; act. 98 Rz. 5, 7, 10 und Beilagen 1–4). 151 Die in der Position «Kauf am Markt» ausgewiesene Bezugsmenge errechnet die Verfügungsad- ressatin als Summe aus natürlicher Short-Position auf stündlicher Basis (Bezug Endverbraucher minus eigene Produktion, falls positiv), bezogener Ausgleichsenergie (Short) sowie bezogener Energie von unabhängigen Produzenten im Netzgebiet (act. 87 Rz. 22 ff.). 152 Die Netzverluste bewertet die Verfügungsadressatin mit dem durchschnittlichen Kostensatz von «eigene Produktion» und «Kauf am Markt» (mengengewichtetes Mittel = Durchschnittspreis; act. 87 Rz. 26). 153 Aus der Division von Kosten und Mengen der eigenen Produktion und des Kaufs am Markt erge- ben sich gemäss den Ausführungen der Verfügungsadressatin die massgeblichen Durchschnitts- kosten. Sie macht folgende Werte (Gestehungskostensätze) geltend (act. 87 Rz. 27):
Tabelle 8: Gestehungskostensätze gemäss Verfügungsadressatin (act. 87) Geschäftsjahr Eigene Produktion [Rp/kWh] Kauf am Markt [Rp/kWh] Total (Mengen gewichtetes Mittel) [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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154 Zur Bestimmung der anrechenbaren Beschaffungskosten Energie für die Grundversorgung mul- tipliziert die Verfügungsadressatin die massgeblichen Durchschnittskosten mit den jeweiligen Lie- fermengen an Endverbraucher in der Grundversorgung. Die Verfügungsadressatin macht mit der von ihr als «Variante A» bezeichneten Berechnung folgende Beschaffungskosten für die Grund- versorgung geltend:
Tabelle 9: Eingereichte Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundver- sorgung (act. 98, «Variante A») 155 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügungsadressatin in «Variante A» die an- gefallenen Beschaffungskosten und die Energiemengen für Weiterverteiler (Nachlieger) und an- dere Netzbetreiber, für Eigenhandel, für übrige Handelstätigkeiten sowie für das Proxy-Hedging von der Durchschnittspreismethode ausnimmt. 156 In der «Variante B» ist die Verfügungsadressatin wie folgt vorgegangen (act. 98 Rz. 11):
a. In einem ersten Schritt wird für jede Preiszone, in der die Verfügungsadressatin Handel trieb, der durchschnittliche Einkaufspreis (in CHF/MWh bzw. Rp./kWh) bestimmt. Dieser ergibt sich als Quotient aus Kosten (umgerechnet in CHF) und Menge (in MWh) sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der jeweiligen Preiszone.
b. In einem zweiten Schritt werden für jedes Jahr und für jede ausländische Preiszone die Kosten (in CHF) und die Menge (in MWh) der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungs- rechte in Richtung Schweiz ermittelt.
c. Die für die Position «Kauf am Markt» massgebliche Menge (in MWh) ergibt sich als
i) Menge sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz zuzüglich der ii) Summe der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte gemäss Bst. b von Energielieferungen vom Ausland in die Schweiz.
d. Die für die Position «Kauf am Markt» massgeblichen Kosten (in CHF) ergeben sich als
i) Kosten sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz zuzüglich der ii) Summe der Kosten der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte gemäss Bst. b von Energielieferungen vom Ausland in die Schweiz und der iii) Summe des Produkts aus der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertra- gungsrechte gemäss Bst. b und dem durchschnittlichen Einkaufspreis gemäss Bst. a pro Land.
Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Anteil Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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157 Mit der «Variante B» hat die Verfügungsadressatin folgende Kosten berechnet:
Tabelle 10: Eingereichte Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversor- gung (act. 98, «Variante B») 158 Der Vergleich der «Variante A» mit «Variante B» sieht wie folgt aus (die unterschiedlichen Ener- giemengen in der Grundversorgung beruhen auf der Zuordnung der Netzverluste):
Tabelle 11: Vergleich der «Variante A» mit «Variante B» betreffend Mengen und Kosten (act. 98, Beilagen 1–4) 5.3 Vorgehen der ElCom zur Berechnung der Energietarife 159 Die ElCom stützt ihr Vorgehen bei der Berechnung des Kostenanteils für die Energie auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energieportfolio berücksichtigt wird. Ausschlaggebend sind dabei die Ist-Kosten. Anschliessend wird aus diesen Kosten und der ge- samten Energiemenge der Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet. 160 Aus der effektiv am Markt beschafften Energiemenge wird der entsprechende Anteil der Grund- versorgung den freien Endkunden, den allfälligen Nachliegern und dem Netz (Wirkverluste) im Verhältnis der Energiemenge zugeordnet. Die Kosten für die Energie an die Endverbraucher in der Grundversorgung ergeben sich aus der Multiplikation von Durchschnittspreis und Energie- menge der Endverbraucher mit Grundversorgung (vgl. Rz. 35 ff., insbesondere BGE 142 II 451, E. 5). Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Anteil Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var A Gesamte Energiemenge [MWh] Gesamtkosten Energie [CHF] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [CHF] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B Gesamte Energiemenge [MWh] Gesamtkosten Energie [CHF] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [CHF] Gesamtkosten Energie Grundversorgung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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5.4 Prüfung der Kosten Energiebeschaffung 5.4.1 Prüfung der «Variante A» (Interpretation Verfügungsadressatin) 161 Die Verfügungsadressatin bringt vor, dass mit der «Variante A» die gesetzlichen Vorgaben voll- umfänglich eingehalten werden. Die «Variante A» löse die in Artikel 6 Absatz 5 StromVG enthal- tene Vorgabe auf eine sachgerechte und rechtsgleiche Art. Auch unter Berücksichtigung der er- gangenen Urteile (BGE 142 II 451, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom
28. Juni 2018, E. 10.5) entspreche diese Variante den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 5 StromVG und sei damit rechtmässig. Sie erlaube keine willkürliche Zuordnung teurerer Produktions- und Beschaffungsquellen einseitig zur Versorgung von Endverbrauchern. Die «Variante B» erachtet die Verfügungsadressatin hingegen nicht als gesetzeskonform. Es würden Energiemengen hin- zugerechnet, welche nie in die Lieferungen an Endverbraucher in der Schweiz kommen. Der An- wendungsbereich von Artikel 6 Absatz 5 StromVG beschränke sich auf Energie für Endverbrau- cher in der Schweiz. Die Beschaffung für Weiterverteiler sowie die übrigen Handelsaktivitäten lägen ausserhalb des Geltungsbereichs von Artikel 6 Absatz 5 StromVG und seien daher nicht in die Durchschnittspreismethode einzurechnen. Zudem sei ein solcher Einbezug wettbewerbsver- zerrend und verletze daher Artikel 1 StromVG. Die Einreichung der Kostenberechnung nach «Va- riante B» erfolge daher nur unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (act. 98 Rz. 6 f.). 162 Die von der Verfügungsadressatin als korrekt erachtete «Variante A» weicht bei der Einrechnung der Kosten und Mengen für Käufe am Markt von der Durchschnittspreismethode gemäss Praxis der ElCom ab. Die Verfügungsadressatin vertritt die Auffassung, Kosten und Mengen, welche nicht im Zusammenhang mit der Belieferung von Endverbrauchern in der Schweiz stehen, seien bei der Durchschnittspreismethode nicht auszuweisen (act. 98 Rz. 5). Dabei handle es sich zum Beispiel um Kosten und Mengen für den Eigenhandel (act. 87 Rz. 19) sowie für die Belieferung von Weiterverteilern (Nachliegern) und anderen Netzbetreibern und die übrigen Handelsge- schäfte (act. 98 Rz. 7). Ebenfalls stellt sich die Verfügungsadressatin auf den Standpunkt, Kosten für das sog. Proxy-Hedging seien nicht einzubeziehen (act. 98 Rz. 10). 163 Gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Gemäss Bundesgericht war der «Wille des Gesetzgebers offensichtlich, dass nicht nur die festen Endverbraucher, aber auch nicht nur die freien Kunden von den Preisvorteilen aufgrund des Netzzugangs profitieren sollen, sondern beide Gruppen anteilsmässig» (BGE 142 II 451 E. 5.2.4). Es lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ableiten, dass der Gesetzgeber die Weitergabe von Preisvorteilen an die Grundversorgung in irgendeiner Art beschränken wollte. 164 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 zudem festgehal- ten, dem Wortlaut oder den Materialien von Artikel 6 Absatz 5 StromVG lasse sich nicht entneh- men, wie das Energieportfolio zu berücksichtigen sei. Der Sinn und Zweck spreche für einen weiten Anwendungsbereich der Norm; eine solche Auslegung werde auch nicht durch die syste- matische Auslegung widerlegt. Der Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 5 StromVG sei demnach nicht auf endversorgungsspezifische Beschaffungsquellen nach Inkrafttreten des StromVG vom 1. Januar 2008 zu beschränken. Die Norm sei richtigerweise dahingehend auszu- legen, dass grundsätzlich das gesamte Energieportfolio, welches ebenfalls die Beschaffung für Weiterverteiler sowie die übrigen Handelsaktivitäten beinhalte, vom Anwendungsbereich erfasst werde (E. 10.5).
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165 Aus Artikel 6 Absatz 5 StromVG lässt sich auch nicht entnehmen, dass im Energieportfolio nur direkte Lieferungen an Endverbraucher in der Schweiz zu berücksichtigen wären. Gemäss dem Wortlaut der Norm sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiter zu geben. Die «Preisvor- teile aufgrund ihres freien Netzzugangs» bilden damit den Gegenstand, welcher anteilsmässig weiter zu geben ist. Diese Formulierung enthält jedoch keine Einschränkung auf Preisvorteile, welche nur bei der Beschaffung von Energie für die Lieferung an Schweizer Endverbraucher er- langt werden. Sie regelt einzig, dass die Preisvorteile aus dem «freien Netzzugang» entstehen müssen. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus die Verfügungsadressatin eine solche Einschrän- kung ableitet und wie aus der Bestimmung gefolgert werden soll, dass Lieferungen an Weiterver- teiler (Nachlieger) und andere Netzbetreiber, Eigenhandel oder übrige Handelstätigkeiten grund- sätzlich ausgeschlossen sein sollten. Hingegen bestimmt Artikel 6 Absatz 5 StromVG, dass die Preisvorteile anteilig an die «festen Endverbraucher» weiterzugeben sind (vgl. dazu auch BGE 142 II 451 E. 5.2.5). Damit definiert der Gesetzgeber die Empfänger der Preisvorteile, nicht aber, aus welchen Lieferungen die Preisvorteile entstehen müssen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch Lieferungen an Nachlieger und Weiterverteiler der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen. Das Argument der Verfügungsadressatin, dass Lieferungen an Nachlieger sowie Weiterverteiler nicht im Zusammenhang mit der Belieferung der Endverbraucher stehen, ist daher nicht zutreffend. 166 Demnach ist bei der Durchschnittspreismethode das ganze Energieportfolio zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsadressatin sind folglich auch die Beschaffung für Wei- terverteiler (Nachlieger) und andere Netzbetreiber sowie der Eigenhandel und übrige Handelstä- tigkeiten, welche zu physischen Energielieferungen in der Schweiz führen, in der Durchschnitts- preismethode mit zu berücksichtigen. Zu den Einschränkungen gestützt auf das Territorialitätsprinzip vgl. unten Rz. 169 f. und zum Proxy-Hedging vgl. Rz. 184 ff. 167 Die von der Verfügungsadressatin eingereichte «Variante A» ist damit nicht gesetzeskonform und widerspricht sowohl der Praxis der ElCom als auch der Rechtsprechung der Gerichte. Aus all diesen Gründen ist nachfolgend die von der Verfügungsadressatin eingereichte «Variante B» zu prüfen. 5.4.2 Eigene Produktion, Kraftwerksbeteiligungen, langfristige Verträge 2009/10–2012/13 («Variante B») 168 Für die eigene Produktion sowie die Beteiligungen an Produktionseinheiten berücksichtigt die ElCom für das Gesamtenergieportfolio, welches für die Grundversorgung von Bedeutung ist, die inländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten sowie jene ausländischen Kraftwerke und Beteiligungen an Produktionseinheiten, die der Versorgung der Endverbraucher in der Schweiz dienen (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 6. April 2020, Rz. 22; vgl. auch Folien der Netzbetreiberinformationsveranstaltung 2018, Folie 53, abrufbar unter www.elcom.ad- min.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber). 169 Damit stützt sich die ElCom bei der Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenproduktion sowie der Beteiligungen an Produktionseinheiten darauf ab, an welchem Ort die Energie produziert bzw. geliefert wird. Energiemengen, welche bei der Produktion oder bei der Lieferung keinen Bezug zum Territorium der Schweiz haben, werden nicht berücksichtigt. Alle anderen beschafften Ener- giemengen werden ins Gesamtportfolio aufgenommen und sind somit für die Bestimmung der relevanten Kosten in der Grundversorgung von Bedeutung. Aufgrund dieser Zuordnung ist es nicht von Bedeutung, ob diese Energiemengen schliesslich in der Schweiz abgesetzt oder wieder exportiert werden (Verfügung der ElCom 211-00008 vom 6. April 2020, Rz. 23).
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170 Die Verfügungsadressatin weist in der «Variante B» für Eigenproduktion ([…]) und Kraftwerksbe- teiligungen folgende Kosten und Mengen aus (act. 98 Beilagen 1–4). Vorliegend unterscheidet sich die Beteiligung von der eigenen Produktion durch einen Eigentumsanteil von weniger als 100 Prozent.
Tabelle 12: Mengen der eigenen Produktion und der Beteiligungen pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B»)
Tabelle 13: Kosten der eigenen Produktion und der Beteiligungen pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B») 171 Der Anstieg der eigenen Produktion ab dem Jahr 2011/12 ist auf […] zurückzuführen. Hinsichtlich der Kosten für die grenzüberschreitenden Übertragungsrechte führt die Verfügungsadressatin aus, dass diese in den Kosten «Kauf am Markt» enthalten sind (act. 98 Rz. 11 f.). 172 Zur kalkulatorischen Verzinsung verwendet die Verfügungsadressatin die WACC-Zinssätze ge- mäss Weisung 2/2018 der ElCom. Die vorgegebenen Werte hat die Verfügungsadressatin durch gewichtete Mittelung auf ihre Geschäftsjahre (jeweils 1. Oktober bis 30. September) umgerechnet (act. 87 Rz. 12). Daraus ergeben sich folgende Werte:
Tabelle 14: Angewandter Zinssatz pro Hydrojahr 173 Eine gewichtete Berechnung des Zinssatzes für ein Geschäftsjahr, welches vom Kalenderjahr abweicht (hydrologisches Jahr), ist nicht zulässig. Var B eigene Produktion [MWh] Beteiligungen [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B eigene Produktion [MWh] Beteiligungen [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahr WACC Produktion 2009/10 6.09% 2010/11 6.02% 2011/12 5.92% 2012/13 5.72% 2013/14 5.15% 2014/15 4.98%
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174 Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Unter dem Titel «Jahres- und Kostenrechnung» legt die StromVV fest, dass die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen ihr Geschäftsjahr frei bestimmen können. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt wer- den (Art. 7 Abs. 1 StromVV). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass das vom Netzbetreiber gewählte Geschäftsjahr die Basis für die Jahres- und die Kostenrechnung bildet. 175 In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Gemäss Wegleitung zur KoRe werden die Tarife gestützt auf die Kosten und Erlöse des Basisjahres, welches dem letzten ab- geschlossenen Geschäftsjahr entspricht, berechnet (Wegleitung S. 3; abrufbar unter www.el- com.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien > ElCom Wegleitung Kostenrechnung 2021). Die Tarife gelten jeweils vom 1.1.xx bis zum 31.12.xx. Das Stromversorgungsrecht schreibt nicht explizit vor, dass das Tarifjahr dem Kalenderjahr entsprechen muss. Artikel 6 Ab- satz 3 StromVG sieht vor, dass die Elektrizitätstarife für mindestens ein Jahr fest sein müssen. Für den Anspruch auf Netzzugang ab 1.1. muss der Netzzugang bis 31.10. geltend gemacht werden (Art. 11 Abs. 2 StromVV). Artikel 11 Absatz 2 StromVV deutet folglich darauf hin, dass das Tarifjahr gemäss Stromversorgungsgesetzgebung vom 1.1. bis. 31.12. dauert. Es ist zudem eine anerkannte Praxis, dass die Tarife während eines Kalenderjahres zur Anwendung gelangen. Das Geschäftsjahr ist damit bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres nicht de- ckungsgleich mit dem Tarifjahr. Aus dem Stromversorgungsrecht lässt sich folglich ableiten, dass Geschäfts- und Tarifjahr nicht deckungsgleich sein müssen. 176 Gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV sind die Gestehungskosten einer effizienten Produktion an- rechenbar. Zu den anrechenbaren Gestehungskosten gehören die Betriebs- und Kapitalkosten einer leistungsfähigen und effizienten Produktion sowie die im Zusammenhang mit der Produktion anfallenden Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen. Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Produktion direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Energiebeschaffung für den Eigenbedarf und den Unterhalt der Produktionsanlagen. Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten. Die Basis bilden höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten. Die jährlichen kal- kulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Rest- wert Null. Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, der den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt. Die ElCom veröffentlicht diesen Zinssatz in einer separaten Weisung (Weisung 2/2018 der ElCom). Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden (Weisung 2/2020 der ElCom). Die- ser WACC Produktion gilt jeweils für ein Kalenderjahr. 177 Abgesehen vom anwendbaren WACC ist damit die kalkulatorische Verzinsung der Produktions- anlagen analog zu den anrechenbaren Kosten des Netzes zu berechnen: Für das Netz sind die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten ge- mäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG jährlich zu berechnen. Massgebend sind die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschrei- bungen nach Artikel 13 Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a. Ziff. 1 StromVV). Der zu verwendende kalkulatorische Zinssatz für das Netz entspricht dem vom UVEK jährlich nach Anhang 1 festgelegten WACC (Art. 13 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 13 Abs. 3bis StromVV). Massgebend sind mithin die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV).
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178 Aus der Stromversorgungsgesetzgebung lässt sich keine Situation ableiten, in welcher ein Netz- betreiber einen gewichteten WACC berechnen müsste oder dürfte. Der WACC ist der maximal zulässige Zinssatz. Wählt ein Netzbetreiber einen höheren Satz, ist dieser zu korrigieren. Wählt ein Netzbetreiber hingegen einen tieferen WACC, ist das zulässig (ANDRE SPIELMANN, in: Kom- mentar zum Energierecht, Band I, Art. 15 StromVG, Rz. 63). Verwendet ein Netzbetreiber einen WACC, der tiefer ist als der vom UVEK berechnete WACC, ist folglich keine Korrektur vorzuneh- men. 179 Die Verfügungsadressatin bringt vor, die vorgesehene Korrektur verletze das Gebot der Rechts- gleichheit und dürfe nicht angewendet werden. Die ElCom stütze sich bei der Festlegung des WACC Produktion auf den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft. Dieser beziehe sich, wie auch der WACC Netze, jeweils auf ein Kalenderjahr. Die Verfügungsadressatin wende die vorgegebenen WACC-Sätze seit Jahren systematisch pe- riodengerecht auf ihr Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September) an. Das Vorgehen der ElCom führe dazu, dass die Verfügungsadressatin systematisch für die Monate Oktober bis Dezember jeden Jahres jeweils den WACC-Satz des Folgejahres anwenden müsse. Dies führe im Vergleich mit anderen Netzbetreibern, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfalle, zu einer rechtsungleichen Behandlung. Solche Netzbetreiber dürften für das gesamte Geschäftsjahr den anderen (im vorliegenden Kontext höheren) WACC anwenden. Es irritiere zudem, dass dieser Korrekturvorschlag vom Fachsekretariat aufgebracht werde, nachdem die periodengerechte Be- rechnung der kalkulatorischen Kosten durch die Verfügungsadressatin im ganzen Verfahrensver- lauf nie Anlass zu Diskussionen gegeben habe. Auch die früheren Verfahren (Geschäftsjahre 2008/09 bis 2015/16 betreffend Netz und Geschäftsjahr 2008/09 betreffend Energie) hätten stets auf einer periodengerechten Zuteilung der WACC-Sätze basiert. Eine Änderung dieser Praxis habe zudem auch Konsequenzen auf die Bemessung der kalkulatorischen Kosten für die Ener- giewirtschaft/Optimierung und den Energievertrieb. Ferner komme der WACC Netz auch für die Kostenrechnung des Verteilnetzes und die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zur Anwendung. Schliesslich gelte es zu bedenken, dass weder die Verfügungsadressatin noch die Endverbrau- cher auf lange Sicht von der einen oder anderen Praxis systematisch bevor- oder benachteiligt würden. Angesichts der Tatsache, dass die anrechenbaren Kosten für das Verteilnetz im rele- vanten Geschäftsjahr 2013/14 bereits verfügt seien, könne die Verfügungsadressatin aber bei einer allfälligen hier zusätzlich verfügten Praxisänderung ihren Anspruch auf höhere anrechen- bare Kosten in jenem Geschäftsjahr nicht mehr geltend machen (act. 121). 180 Soweit die Verfügungsadressatin vorbringt, die Nichtzulassung einer gewichteten Mittelung des WACC Produktion führe zu einer rechtsungleichen Behandlung gegenüber Netzbetreibern, bei welchen Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammenfallen, ist ihr nicht zu folgen. Jeder Netzbe- treiber, unabhängig von der Wahl des Geschäftsjahres, ist berechtigt, den jeweiligen WACC Pro- duktion für ein Jahr anzuwenden. Damit liegt keine Ungleichbehandlung vor. Hingegen ist der Verfügungsadressatin insoweit zuzustimmen, als die ElCom in der Vergangenheit eine gewich- tete Mittelung des WACC Netz und Produktion im Verteilnetz geduldet hat. Hingegen hat die ElCom im Übertragungsnetz eine gewichtete Mittelung des WACC Netz nie zugelassen und je- weils entsprechende Korrekturen vorgenommen. 181 Vor diesem Hintergrund verzichtet die ElCom vorliegend auf eine Korrektur des von der Verfü- gungsadressatin angewendeten gewichteten WACC Produktion für die vorliegend zu prüfenden Geschäftsjahre 2009/10–2012/13. Jedoch ist festzuhalten, dass die ElCom zukünftig, d.h. ab dem Tarifjahr 2022 und damit für die Deckungsdifferenzen 2020, eine gewichtete Mittelung des WACC Produktion und des WACC Netz auch auf dem Verteilnetz nicht mehr zulassen wird. Ebenfalls ist für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Netz und Energie keine Gewichtung des WACC zu- lässig. Massgebend ist der gemäss Weisung 2/2019 der ElCom anwendbare WACC.
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5.4.3 Kauf am Markt (Beschaffung am Markt) 2009/10–2012/13 («Variante B») 182 Für die Käufe am Markt macht die Verfügungsadressatin in der «Variante B» folgende Mengen und Kosten geltend (act. 98 Beilagen 1–4):
Tabelle 15: Mengen und Kosten Kauf am Markt pro Geschäftsjahr (act. 98, «Variante B») 183 Die Verfügungsadressatin bringt vor, dass sowohl aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 15.1–15.4, als auch bei der von der ElCom vertretenen Inter- pretation der Durchschnittspreismethode das Territorialitätsprinzip zu wahren sei (act. 98 Rz. 9). 184 Die Verfügungsadressatin führt aus, sie sichere die Produktionsmengen aus Kraftwerken in der Schweiz üblicherweise bis zu drei Jahre vor Lieferung durch den Verkauf von Forward-Verträgen mit Lieferung in einer ausländischen Preiszone ab (sog. Proxy-Hedging). Diese Mengen würden zu einem späteren Zeitpunkt in der ausländischen Preiszone zurückgekauft und in der Preiszone Schweiz verkauft. Eine physische Erfüllung jener Forward-Verträge finde nicht statt und sei auch nicht bezweckt. Diese Käufe seien einzig dem Umstand geschuldet, dass der Schweizer Termin- markt für eine langfristige Absicherung gegen Marktrisiken nicht liquide genug sei. Es handle sich mithin bei solchen Käufen keinesfalls um einen «Preisvorteil aufgrund ihres freien Netzzugangs», wie er gemäss Artikel 6 Absatz 5 StromVG erforderlich wäre, um in die Durchschnittspreisme- thode einzufliessen (act. 98 Rz. 10). 185 Beim sogenannten Proxy-Hedging handelt es sich um ein Absicherungsgeschäft, das berück- sichtigt, dass der Schweizer Markt für eine adäquate Absicherung u.U. zu wenig liquide ist. Daher wird auf eine ausländische Preiszone ausgewichen. Bei den ausländischen Kraftwerken, den ausländischen Kraftwerksbeteiligungen sowie bei den Langfristverträgen stellt die ElCom für die Einrechnung in die Durchschnittspreismethode darauf ab, ob bei der Produktion oder der Liefe- rung ein Bezug zum Territorium der Schweiz besteht (Rz. 169). Dieses Kriterium ist auch bei der Beurteilung des von der Verfügungsadressatin beschriebenen Proxy-Hedging massgebend. 186 Wie die Verfügungsadressatin ausführt, erfolgt beim dargestellten Absicherungsgeschäft keine physische Energielieferung in die Schweiz. Die Verfügungsadressatin rechnet damit zu Recht die entsprechenden Mengen nicht in die Durchschnittspreismethode ein. 187 Die Verfügungsadressatin beschreibt weiter, sie bestimme für jede Preiszone, in der sie Handel treibe, einen durchschnittlichen Einkaufspreis (in CHF/MWh bzw. Rp./kWh). Dieser ergebe sich als Quotient aus Kosten (umgerechnet in CHF) und Mengen (in MWh) sämtlicher Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der jeweiligen Preiszone (act. 98 Rz. 11). 188 Für die Bestimmung der massgeblichen Kosten und der Menge für die Position «Kauf am Markt» gemäss «Variante B» lässt die Verfügungsadressatin Energiekäufe im Ausland nur in jenem Aus- mass in die Berechnung des Durchschnittspreises einfliessen, wie die Käufe angesichts der er- worbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte tatsächlich in die Schweiz importiert wer- den konnten (act. 98 Rz. 11). 189 Die Verfügungsadressatin weist die am Markt gekauften Mengen sowie die Kosten pro Ge- schäftsjahr wie folgt aus (act. 98 Beilage 5):
Var B Kauf am Markt [MWh] Kauf am Markt [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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Tabelle 16: Käufe am Markt (act. 98, Beilage 5) 190 Für die korrekte Anwendung der Durchschnittspreismethode sind die hier ausgewiesenen Men- gen der Energiegeschäfte in den Preiszonen CH, DE-AT-LU, FR und IT zu berücksichtigen. Bei den ausländischen Preiszonen ist lediglich der Anteil in die Berechnung der Durchschnittspreis- methode zu integrieren, welcher tatsächlich (d.h. physisch) in die Schweiz importiert wird. 191 Wie bei der ausländischen Eigenproduktion und den ausländischen Kraftwerksbeteiligungen ist auch bei der Beschaffung aus dem Ausland nur diejenige Energiemenge massgebend, welche einen Bezug zum Territorium der Schweiz aufweist. Es ist daher richtig, die Beschaffungen aus den ausländischen Preiszonen nur soweit in der Durchschnittspreismethode zu berücksichtigen, als dafür auch grenzüberschreitende Übertragungsrechte vorliegen. 192 Betreffend die gesamten Kosten berücksichtigt die Verfügungsadressatin neben den Kosten für sämtliche Energiekäufe mit Lieferung im jeweiligen Geschäftsjahr in der Preiszone Schweiz auch die Summe der Kosten der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte von Ener- gielieferungen vom Ausland in die Schweiz sowie die Summe des Produkts aus der Menge der erworbenen grenzüberschreitenden Übertragungsrechte und dem durchschnittlichen Einkaufs- preis pro Land (act. 98, Rz. 11). 193 Wie aus Tabelle 16 ersichtlich ist, weist die Verfügungsadressatin in den Jahren 2011/12 und 2012/13 für Italien eine tiefere Beschaffung aus, als sie Mengen für die Übertragungsrechte gel- tend macht. Der gleiche Sachverhalt trifft im Jahr 2011/12 auch auf Frankreich zu. Dieser Sach- verhalt ist bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Übertragungsrechte zu berück- sichtigen.
Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Energiegeschäfte
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194 Weil sich die Verfügungsadressatin bei der Berechnung der Energiekosten nicht auf die be- schaffte Menge, sondern auf die erworbenen Übertragungsrechte abstützt, ergibt sich hierdurch ein Folgefehler. Durch die Zerlegung in einzelne Schritte wird dies deutlich. Die ElCom führt den Sachverhalt anhand des Jahr 2011/12 nachfolgend aus.
Tabelle 17: Zusammensetzung der Kosten Kauf am Markt im Jahr 2011/12 195 Die Beschaffungen am Markt werden in die einzelnen Komponenten pro Preiszone aufgeschlüs- selt. Das ergibt folgendes Bild:
Tabelle 18: Beschaffungskosten nach Preiszone im Jahr 2011/12 196 Die so ermittelten Gesamtkosten entsprechen denjenigen, welche die Verfügungsadressatin ein- gereicht hat (Summe der fett hervorgehobenen Zahlen in Tabelle 18). Anhand der Kosten für IT (Italien) wird der Fehler offenkundig. Nachdem für den Einkauf in der Preiszone IT Kosten von [...] Franken ausgewiesen sind, errechnet die Verfügungsadressatin anhand der Einheitskosten und dem Übertragungsrecht Beschaffungskosten in der Höhe von [...] Franken (zzgl. Kosten Übertragungsrechte), also [...] Franken mehr, als sie tatsächlich ausgegeben hat. Hinzu kommt, dass Kosten für Übertragungsrechte lediglich in dem Umfang angerechnet werden können, wie sie tatsächlich (d.h. durch physische Lieferung) in Anspruch genommen wurden.
Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2011/12 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2011/12 Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2011/12 Energiegeschäfte Einkauf in Preiszone Einheits- kosten Übertragungs- rechte Einheitskosten x Übertragungsrechte Kosten Über- tragungsrechte 2011/12 CHF Rp/kWh MWh CHF CHF CH DE-AT-LU FR IT Zwischentotal Gesamtkosten
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197 Diese Korrektur erfolgt analog auch für das Jahr 2012/13 in der ursprünglichen Tabelle, die an- gepassten Zellen sind farblich (hellblau) hervorgehoben:
Tabelle 19: Korrektur aufgrund der Übertragungsrechte in den Jahren 2011/12 und 2012/13 von act. 98 Beilage 5 198 Zusammengefasst ergeben sich aufgrund der Reduktion der tatsächlich importierten Mengen in die Schweiz folgende Korrekturen (vgl. Tabelle 16 und Tabelle 19):
Tabelle 20: Korrekturen aufgrund der Anpassung der Übertragungsrechte 199 Die Verfügungsadressatin weist folgende Mengen für die Energielieferung an die Nachlieger aus (act. 98 Beilagen 1–4). Die Anpassungen der Kosten gemäss obigen Ausführungen bezüglich der tatsächlich vorhandenen Übertragungsrechte (vgl. Tabelle 20 sowie die Ausführungen in Rz. 194 ff.) wirken sich hinsichtlich der Mengen folgendermassen aus:
Tabelle 21: Lieferung an freie Endverbraucher, Netzbetreiber und Nachlieger (act. 98, «Vari- ante B») 200 Die Anpassung der Energiemengen auf die entsprechenden Mengen der Übertragungsrechte hat im Jahr 2011/12 eine Reduktion von [...] Franken und im Jahr 2012/13 von [...] Franken zur Folge. In den Durchschnittspreisen ist diese Korrektur aufgrund der Beschränkung auf zwei Nachkom- mastellen nicht mehr sichtbar (siehe Tabelle 19, hellgrün hervorgehoben). Geschäftsjahr Übertragungsrechte Kauf am Markt Preiszone CH DE-AT-LU FR IT DE-AT-LU→CH FR→CH IT→CH Kosten CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Menge MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh MWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
Einheitskosten Rp./kWh Rp./kWh 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Energiegeschäfte Korrektur aufgrund der Übertragungsrechte geltend gemachte Kosten [CHF] anrechenbare Kosten [CHF] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Var B Lieferung an freie Endverbraucher, Netzbetreiber und Nachlieger [MWh] angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte [MWh] Korrektur [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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201 Die Anpassung der Energiemengen vollzieht die ElCom auf Basis der Zahlen von «Variante B» bei den Einkäufen am Markt (vgl. Tabelle 21). Die Menge für die Endverbraucher in der Grund- versorgung bleibt unverändert, lediglich der Durchschnittspreis wird angepasst (siehe Rz .200). 202 Im Jahr 2011/12 sind damit neu [...] MWh (alt [...] MWh) zu Gesamtkosten von [...] Franken (alt [...] Franken) anrechenbar. 203 Im Jahr 2012/13 sind neu [...] MWh (alt [...] MWh) zu Gesamtkosten von [...] Franken (alt [...] Fran- ken) anrechenbar. 5.4.4 Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung Grundversor- gung 2009/10–2012/13 204 Aus den oben ausgeführten Anpassungen ergeben sich folgende Kosten für die Endverbraucher in Grundversorgung.
Tabelle 22: Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung für die Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13 205 Die ElCom hat dem Geschäftsbericht der CKW-Gruppe die jährliche Gesamtabsatzmenge der gesamten CKW-Gruppe entnommen (act. 90). Anhand der frei zugänglichen Geschäftsberichte der einzelnen Unternehmen der CKW-Gruppe (EW Altdorf, EW Schwyz, Steiner Energie) hat die ElCom die Energiemenge der Verfügungsadressatin eingegrenzt. Die Verfügungsadressatin hat die Angaben danach vervollständigt (act. 98). Die angegebenen Werte weisen keine Auffälligkei- ten auf. Zum Einbezug der Energielieferungen an Nachlieger vgl. oben Rz. 163 ff. eigene Produktion [MWh] Kauf am Markt (angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte) [MWh] Total [MWh] Energiemenge Grundversorgung [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 eigene Produktion [CHF] Kauf am Markt (angepasste Werte aufgrund der Übertragungsrechte) [CHF] Total [CHF] Kosten Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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5.4.5 Kosten Energiewirtschaft/Optimierung 2009/10–2012/13 5.4.5.1 Vorgehen der Verfügungsadressatin 206 Die Verfügungsadressatin macht zusätzlich zu den Kosten der Energiebeschaffung Kosten für «Energiewirtschaft/Optimierung» geltend. Diese Kosten beinhalten Prognoseplanung für die Energieabgabe, Prognoseplanung aufgrund der Verfügbarkeit und Hydraulizität der Kraftwerke, Absicherung von Ausfall- sowie Preis- und Mengenrisiken, die Kraftwerkeinsatzplanung und - führung, das Fahrplanmanagement, die Intradayoptimierung, das Bilanzgruppenmanagement, die Reduktion der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling, die Seeabrechnung und das Reporting (nicht abschliessende Aufzählung, Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 91). 207 Die Verfügungsadressatin macht für Energiewirtschaft/Optimierung folgende Kosten geltend (act. 115 Rz. 16):
Tabelle 23: Ausgewiesene Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung der Jahre 2009/10– 2012/13 208 In Tabelle 23 ist ersichtlich, dass sich die ausgewiesenen Kosten für Energiewirtschaft und Opti- mierung vom Jahr 2009/10 zum Jahr 2011/12 von rund [...] Franken auf über [...] Franken ver- doppelt haben. 209 Die Verfügungsadressatin erläutert diesen Anstieg wie folgt und unterscheidet dabei nach direk- ten Gemeinkosten, indirekten Gemeinkosten und kalkulatorischen Kosten (act. 105; siehe nach- folgende Tabelle 24):
– Bei den direkten Gemeinkosten erläutert die Verfügungsadressatin, […]
– Die Kostensteigerung bei den indirekten Gemeinkosten sei auf […] zurückzuführen: […]
– Der Anstieg der kalkulatorischen Kosten basiert gemäss der Verfügungsadressatin namentlich darauf, dass […]. Jahr Kosten Energiewirtschaft /Optimerung [CHF] Energiemenge "Variante A" [MWh] Kosten Energiewirtschaft / Optimierung [Rp/kWh] Energiemenge Grundversorgung [MWh] Kosten Energiewirtschaft /Optimierung Grundversorgung [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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210 Die Veränderung der einzelnen Kosten pro Jahr präsentieren sich wie folgt (act. 105):
Tabelle 24: Entwicklung der Kosten Energiewirtschaft der Jahre 2009/10–2012/13 (act. 105) 211 Des Weiteren hält die Verfügungsadressatin in ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht fest, dass […].
5.4.5.2 Beurteilung der Vorbringen 212 Wie in Randziffer 209 festgehalten, erläutert die Verfügungsadressatin bei den direkten Gemein- kosten den Kostenanstieg der Energiewirtschaft/Optimierung in Einzelheiten. […].
213 Für die indirekten Gemeinkosten wird als Begründung für die Kostensteigerung auf die methodi- sche Umstellung der Schlüsselbestimmung verwiesen. […]. Damit kann die ElCom die Sachge- rechtigkeit dieser Schlüsselung nicht überprüfen. Die Verwendung des ausgewiesenen Ist-Be- triebsaufwands als Schlüssel für die indirekten Gemeinkosten lehnt sich stark an das Tragfähigkeitsprinzip an, welches der Vorgabe der Verursachergerechtigkeit für von der ElCom akzeptierte Schlüssel entgegenläuft (Verfügung 211-00016 der ElCom vom 17. November 2016, Rz. 107 f. und 112). […].
214 Den Anstieg der kalkulatorischen Kosten begründet die Verfügungsadressatin mit […].
Kategorie Detail 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Direkte Gemeinkosten Energiewirtschaft Direkte Gemeinkosten Energiewirtschaft indirekte Gemeinkosten Energiewirtschaft indirekte Gemeinkosten Energiewirtschaft Kalkulatorische Kosten Energiewirtschaft Total Energiewirtschaft
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215 Die Verfügungsadressatin hat damit zwar die Kostensteigerung erklärt, jedoch dazu keine weiteren Unterlagen eingereicht. Sie hält fest, dass eine neuerliche Berechnung der Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden sei (act. 115, Rz. 15). Daher ist es der ElCom nicht möglich, die ausgewiesenen Kosten auf ihre Sachgerechtigkeit hin zu prüfen. 216 Für die Prüfung der Kosten von Energiewirtschaft und Optimierung ist unabdingbar, dass die ausgewiesenen Kosten im Zusammenhang mit der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung stehen. Es stellt sich daher erstens die Frage, ob die Kosten Energiewirtschaft und Optimierung im Zusammenhang mit der Energielieferung an Endverbraucher in der Grund- versorgung stehen. Zweitens ist zu prüfen, in welcher Höhe diese Kosten anrechenbar sind. 217 Den qualitativen Sachverhalt hat die Verfügungsadressatin in der Tarifprüfung 2008/09 dargelegt (nicht abschliessende Aufzählung, Verfügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 91). Für die vorliegenden Prüfjahre verweist sie auf die gleiche Systematik. Demgemäss ordnet die Verfügungsadressatin die nachfolgenden Arbeiten der Bewirtschaftung der eigenen Produktion (Optimierung des Kraftwerkparks) zu: Prognoseplanung für die Energieabgabe, Prognosepla- nung aufgrund der Verfügbarkeit und Hydraulizität der Kraftwerke, Absicherung von Ausfall- so- wie Preis- und Mengenrisiko, die Kraftwerkseinsatzplanung und -führung, das Fahrplanmanage- ment, die Intradayoptimierung, das Bilanzgruppenmanagement, die Reduktion der benötigten Ausgleichsenergie durch Post-Scheduling, die Seeabrechnung und das Reporting. 218 Es ist sachgerecht, dass ein Netzbetreiber, der keinen Vollversorgungsvertrag für seine Endver- braucher abgeschlossen hat, für «Energiewirtschaft und Optimierung» Kosten ausweist. Damit dürfen diese Kosten grundsätzlich als Teil der anrechenbaren Energiekosten geltend gemacht werden. 219 Keine Relevanz haben vorliegend hingegen die Argumente bezüglich der Bewertung der For- wards nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (vgl. Rz. 209): Die Verfü- gungsadressatin macht geltend, dass aufgrund der Bewertungsgrundsätze nach dem Internatio- nal Accounting Standard IAS 39 höhere Werte resultieren. Vorliegend sind nur tatsächlich angefallene Kosten gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung massgeblich. Zusätzliche Kos- ten aus Bewertungsregeln der Finanzbuchhaltung oder sonstige vermiedene oder nicht eingetre- tene Kosten sind nicht relevant. Eine entsprechende Kürzung ist damit vorzunehmen (vgl. zur damit verbundenen Schwierigkeit Rz. 220 sowie den nachfolgenden Abschnitt 5.4.5.3 zur Lösung des Problems). 220 Hinsichtlich der Beurteilung der Höhe der ausgewiesenen Kosten besteht die Schwierigkeit, dass die Kosten nur als Summe vorliegen und damit die Anrechenbarkeit der einzelnen Kostenpositi- onen nicht geprüft werden kann. Die Verfügungsadressatin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass eine detaillierte Berechnung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen könne (act. 115 Rz. 15). 221 Vor diesem Hintergrund wählt die ElCom zur Prüfung der eingereichten Kosten einen Effizienz- vergleich.
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5.4.5.3 Herleitung eines Kennwertes für einen Effizienzvergleich 222 Gemäss Artikel 19 StromVV führt die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -ent- gelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche durch. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auch einzelne Kostenkomponenten (Einzelkennzahlenvergleich) anhand eines Effizienzver- gleichs beurteilt werden können (BGE 142 II 451 E. 6.3). Vorliegend bedeutet dies, dass die Kosten für die Energiewirtschaft und Optimierung mittels eines Effizienzvergleichs beurteilt wer- den müssen. 223 Vor dem Hintergrund, dass die erforderlichen Zahlen nicht näher belegt sind, stützt sich die El- Com bei der Beurteilung der ausgewiesenen Kosten auf einen Ersatzwert als Obergrenze der anrechenbaren Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung. 224 Vorliegend ist von einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten für Energiewirtschaft /Op- timierung und der gesamten Energiemenge (eigene Produktion und Kauf) auszugehen. Daher ist eine Schlüsselung der Kosten für Energiewirtschaft /Optimierung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden anhand der bezogenen Energiemengen sachge- recht. Die Grundlage für die Bildung des Ersatzwertes ergibt sich vorliegend aus der Division der ausgewiesenen Kosten Energiewirtschaft/Optimierung durch die Gesamtenergiemenge der zu prüfenden Jahre.
Tabelle 25: Jährliche Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung sowie Mittelwert
225 Eine Kontrolle des so gewonnenen Ersatzwertes als Obergrenze mit der Prüfung des vorange- gangenen Jahres 2008/09 ergibt: [...] Franken für [...] MWh = [...] Rp./kWh (act. 115 Rz. 12; Ver- fügung der ElCom 957-08-141 vom 15. April 2013, Rz. 92). Im Zuge der Stellungnahme zum Prüfbericht wies die Verfügungsadressatin darauf hin, dass der zur Beurteilung der Optimierungs- kosten ermittelte Benchmark auf die gesamte Kostenbasis der Energiebeschaffung auszudehnen sei (act. 115 Rz. 12 ff.). Dieser Hinweis ist zutreffend und wird vorliegend berücksichtigt. 226 Unter Berücksichtigung der Tarifprüfung des vorangegangenen Jahres 2008/09 kann festgestellt werden, dass in der Mehrzahl der vorliegenden Jahre ein Anteil von [...] Rp./kWh die ausgewie- senen Kosten der Verfügungsadressatin deckt (vgl. Tabelle 25, Spalte Kosten Energiewirt- schaft/Optimierung bzw. Rz. 224 f.). Hieraus folgert die ElCom, dass eine Obergrenze von [...] Rp./kWh für effiziente Kosten Energiewirtschaft/Optimierung angemessen ist. 227 Vorliegend ist von einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten für Energiewirtschaft /Op- timierung und der gesamten Energiemenge (eigene Produktion und Kauf) auszugehen. Daher ist eine Schlüsselung der Kosten für Energiewirtschaft /Optimierung zwischen den Endverbrauchern in der Grundversorgung und übrigen Kunden anhand der bezogenen Energiemengen sachge- recht. 228 Für die Jahre der Tarifprüfung bedeutet dies in den Jahren 2011/12 und 2012/13 eine Anpassung, die beiden Jahre 2009/10 und 2010/11 werden wie beantragt übernommen. Gesamtkosten Energiewirtschaft / Optimierung [CHF] Gesamtmenge [MWh] Kosten Energiewirtschaft / Optimierung [Rp/kWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Mittelwert über 4 Jahre
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Tabelle 26: Anrechenbare Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung nach Korrektur 229 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht (act. 115) bringt die Verfügungsadressatin vor, im Jahr 2009/10 habe es einen Sondereffekt gegeben, der zu ausserordentlich tiefen deklarierten Ge- samtkosten geführt habe. Sie führt diesbezüglich aus, die auffallend tiefen Kosten unter Diverses im Jahr 2009/10 seien auf einen einmaligen Sondereffekt zurückzuführen. […] habe der Verfü- gungsadressatin für Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Betriebsführung für das Kraftwerk […] rund [...] Franken in Rechnung gestellt. Diese Kosten seien im Jahr 2008/09 verbucht und im Tarifjahr 2009 angerechnet worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass diese Kosten zu hoch waren, und der entsprechende Rechnungsbetrag sei auf rund [...] Franken reduziert worden. Dies habe zu einer Kostenminderung von rund [...] Franken im Jahr 2009/10 geführt (act. 105). 230 Wird dieser Effekt im Jahr 2009/10 zu Kontrollzwecken berücksichtigt, so verschieben sich die Kosten für Energiewirtschaft und Optimierung von [...] Rp./kWh auf [...] Rp./kWh. Hieraus folgt, dass die gewählte Obergrenze auch «ausserordentlich tiefe deklarierte Gesamtkosten» berück- sichtigt. 231 In ihrer Stellungnahme zum Prüfbericht führt die Verfügungsadressatin aus, sie erachte die vollen deklarierten Kosten als gesetzeskonform und die Kürzung auf einen willkürlich im Geschäftsjahr 2008/2009 angelegten Benchmark als nicht gerechtfertigt. In den Geschäftsjahren vor 2012/2013 seien tendenziell zu tiefe Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung deklariert worden. Des Wei- teren führt die Verfügungsadressatin aus, dass die Kosten für Energiewirtschaft und Optimierung in den Jahren 2010 bis 2013 mit Unsicherheiten behaftet gewesen seien (korrekte Verbuchung; Schlüsselung, Kostenkomponenten; act. 115). 232 Der oben hergeleitete Benchmark basiert auf den Grundlagen, welche die Verfügungsadressatin der ElCom zur Verfügung gestellt hat. Der als Kontrolle berechnete Wert des Vorjahres 2008/09 bestätigt die Sachgerechtigkeit (siehe Rz. 225). Insofern kann vorliegend nicht von einem willkür- lichen Benchmark gesprochen werden (wobei festgehalten werden muss, dass sich die Stellung- nahme der Verfügungsadressatin auf die Berechnung im Prüfbericht stützt, welche fälschlicher- weise einen Benchmark von [...] Rp./kWh ermittelt hatte, act. 107, S. 7). 6 Bereinigte Energiekosten 2009/10–2012/13 233 Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ergeben sich für die Jahre 2009/10–2012/13 insge- samt folgende Kosten für die Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung:
Geschäftsjahre Eingereichte Kosten total Energiewirtschaft / Optimierung Gesamtenergiemenge Kosten Energiewirtschaft / Optimierung anrechenbare Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Menge für Endverbraucher in Grundversorung anrechenbare Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Anteil Grundversorgung [CHF] [MWh] [Rp/kWh] [Rp/kWh] [MWh] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Eingereichte Energiekosten total Anteil Grundversorgung (Var. A) anrechenbare Energiekosten Anteil Grundversorgung (Var. B) Korrektur [CHF] [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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Tabelle 27: Jährlich anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher in der Grundversorgung (vgl. Tabelle 22) 234 Für die Herleitung der Korrektur bei den eingereichten Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung muss berücksichtigt werden, dass die Verfügungsadressatin in «Variante A» in allen Jahren eine geringere Energiemenge ausgewiesen hat. Daraus resultiert ein höherer Ersatzwert (die Herlei- tung geschieht analog zu 5.4.5.3).
Tabelle 28: Eingereichte Kosten Energiewirtschaft/Optimierung 235 Somit lassen sich die Korrekturen bei den anerkannten Kosten für die Energiewirtschaft /Optimie- rung wie folgt berechnen:
Tabelle 29: Jährliche Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung 236 Aus den Ausführungen von Kapitel 4.4.5 ergeben sich folgende anrechenbare Vertriebskosten für die Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13:
Tabelle 30: Jährliche Vertriebskosten 237 Somit ergeben sich folgende gesamthaft anrechenbare Kosten für die Grundversorgung:
Tabelle 31: Total anrechenbare Kosten der Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13 Geschäftsjahre Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Energiemenge "Variante A" Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Energiemenge Grundversorgung Kosten Energiewirtschaft/ Optimierung Grundversorung [CHF] [MWh] [Rp/kWh] [MWh] [MWh] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Jahr geltend gemachte Kosten Energiewirtschaft /Optimierung Grundversorgung [CHF] von der ElCom anerkannte Kosten Energiewirtschaft /Optimierung [CHF] Korrektur [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Eingereichte Kosten anrechenbare Kosten Korrektur Vertrieb total [CHF] Anteil Grundversorgung [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 Geschäftsjahre Menge für Endverbraucher in Grundversorung Kosten Energie (eigene Produktion und Kauf am Markt) Kosten Energiewirtschaft / Optimierung Verwaltungs- und Vertriebskosten Total anrechenbare Kosten Anteil Grundversorgung [MWh] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF] 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13
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7 Stellungnahme der Preisüberwachung 238 Der Preisüberwacher empfiehlt, anstelle einer schrittweisen Absenkung der Vertriebskosten (in- klusive Gewinn) auf 95 Franken pro Rechnungsempfänger eine direkte Absenkung auf 95 Fran- ken pro Rechnungsempfänger. Diese Variante überzeuge punkto Klarheit und Begründung am besten. Sie erfordere auch keine weitergehende und wenig aussichtsreiche Interpretation der vorhandenen Kostendaten der Verfügungsadressatin und berücksichtige die bisherige Praxis. Eine weitere Korrektur zu Gunsten der Verfügungsadressatin erscheine nicht angezeigt. Die Be- rechnungen des Fachsekretariats hätten aufgezeigt, dass die Verfügungsadressatin ihre Ver- triebs- und Verwaltungskosten inklusive Gewinn bei Verwendung einer stromversorgungsgesetz- lich korrekten Kalkulation über die vier betrachteten Jahre problemlos hätte decken können. Der Referenzwert von 95 Franken enthalte bereits eine Sicherheitsmarge. Es könne besondere Um- stände geben, die einen Absenkpfad rechtfertigen würden. Aus methodischer Sicht müsste sich das angestrebte Ziel, d.h. die für das Jahr 2013 zu erreichende Kostenhöhe, am kostenrechneri- schen Ergebnis der vom Fachsekretariat im Prüfbericht errechneten Varianten 1 oder 2 orientie- ren. Die Toleranzschwelle von 95 Franken sollte im Sinne einer Obergrenze im Durchschnitt über die vier Betrachtungsjahre nicht überschritten werden, keinesfalls aber als Endpunkt des Absenk- pfads dienen (act. 112). 239 Die Verfügungsadressatin hält das Argument der Preisüberwachung, sie hätte ihre Vertriebs- und Verwaltungskosten inklusive Gewinn bei Verwendung einer stromversorgungsgesetzlich korrek- ten Kalkulation über die vier betrachteten Jahre problemlos decken können, für unhaltbar. Die Varianten 1 und 2 würden keine belastbare Beweisbasis bilden. Zudem müsse ohne gerichtliche Prüfung offen bleiben, was im vorliegenden Fall die stromversorgungsrechtlich korrekte Kalkula- tion sei. Der vom Preisüberwacher dargestellte alternative Absenkpfad sei daher nicht gesetzes- konform. Es sei hingegen nachvollziehbar, den Wert von 95 Franken als Zielwert des Absenk- pfads festzulegen (act. 115 Rz. 24). 240 Die ElCom hält trotz der Stellungnahme der Preisüberwachung an der Variante mit einem Ab- senkpfad fest. Diese Variante ermöglicht es einerseits, dem Zeitbedarf für organisatorische An- passungen nach dem Inkrafttreten des StromVG im Jahr 2008 Rechnung zu tragen. Andererseits wird mit der Zielsetzung des Absenkpfads bei 95 Franken pro Rechnungsempfänger auch die Praxis der ElCom umgesetzt. Die Verfügungsadressatin konnte zudem glaubhaft machen, dass eine Aufgliederung der nur summarisch vorliegenden Zahlen aus den ersten Jahren nach Inkraft- treten des StromVG zeitintensiv und nicht effizient wäre. 8 Deckungsdifferenzen 241 Die Verfügungsadressatin hat die aus diesem Verfahren resultierenden Deckungsdifferenzen zu berechnen und dem Fachsekretariat der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen. Massgeblich hierfür ist die Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren. 242 Die Verfügungsadressatin führt zudem aus, sie verwende für die Verzinsung der Deckungsdiffe- renzen Energie den WACC Produktion (act. 87 Rz. 47). Dies ist nicht rechtmässig. Für die Ver- zinsung der Deckungsdifferenzen Energie ist ebenfalls der WACC für die Kapitalkosten des Net- zes anzuwenden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren).
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9 Gebühren 243 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 244 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: [...] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Fran- ken), [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend [...] Franken) und [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von [...] Franken. 245 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Verfügungsadressatin hat diese Verfügung durch die Geltendmachung nicht anrechenbarer Verwaltungs- und Vertriebskosten, die nicht korrekte Anwendung der Durch- schnittspreismethode sowie die Geltendmachung nicht anrechenbarer Kosten Energiewirt- schaft/Optimierung verursacht. 246 Die Gebühren werden deshalb vollumfänglich der Verfügungsadressatin auferlegt.
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III Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2009/2010 [...] Franken. 2. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2010/2011 [...] Franken. 3. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2011/2012 [...] Franken. 4. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2012/2013 [...] Franken. 5. Die sich aus den Ziffern 1–4 ergebende Überdeckung im Bereich Energie ist gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren den Endverbrauchern in der Grundversorgung über die künftigen Energietarife zurückzuerstatten. Die Überdeckung ist mit dem WACC Netz des folgenden Tarifjahres (t+2) zu verzinsen. 6. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG hat die sich aus den Ziffern 1–4 ergebenden De- ckungsdifferenzen Energie für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren zu er- mitteln und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen. 7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt [...] Franken. Sie wird der Centralschweizerischen Kraft- werke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 8. Die Verfügung wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröff- net. Bern, 20. August 2020
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:
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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).