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interkonnektion-2009-2010-colt-vs-swisscom-2010-12-13-ae882c

Interkonnektion (2009/2010). Colt vs. Swisscom

Comcom · 2010-12-13 · Deutsch CH
Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Verfahrensvoraussetzungen ..................................................................................... 9

E. 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Bestim- mungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Be- stimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG).

E. 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM die Bedingungen des Zugangs. Streitigkei- ten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilgerichte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend die Bedin- gungen der Interkonnektion über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Gesuchstellerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung des Gesuchs vom 30. April 2009 zustän- dig ist.

E. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 60). Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 das Rechtsbegehren, es seien für die von ihr gekennzeichneten Interkonnektionsdienstleistungen aus dem Ange- bot der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft des Entscheides transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Preise gemäss Art. 11 FMG i.V.m. Art. 52 ff. FDV festzulegen. Bezüglich der Rechtsbegehren, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom

17. Juli 2009 stellt, ist festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf den Verfahrensge-

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genstand haben und insoweit nur für die Verlegung allfälliger Verfahrenskosten relevant sein können. In zeitlicher Hinsicht ist sodann zu beachten, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus dem damals gültigen Price Manual der Gesuchsgegnerin verlangt und sie dessen Preise als nicht ge- setzmässig der ComCom zur Beurteilung unterbreitet. Dieses Preishandbuch betraf die Preise für das Jahr 2009. Für die Preise des Jahres 2010 wurde das Manual gestützt auf Art. 53 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) in einer neuen Version publik gemacht. Da die Gesuchstellerin ihr Gesuch vom 29. Mai 2009 gegen die Preise für das Jahr 2009 einreichte, könnte sich die Frage stellen, ob die Ge- suchstellerin bezüglich der Preise für das Jahr 2010 ein neues Gesuch hätte einreichen müssen. Dies ist zu verneinen. Es entspricht der konstanten und vom Bundesverwal- tungsgericht mit Entscheid A-3277/2007 vom 7. November 2007 sanktionierten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. Die Gesuchstellerin beantragt sodann, dass bei verschiedenen Transitdienstleistungen die so genannten Third Party Costs kostenorientiert festgesetzt werden. Sie führt dazu aus, die Gesuchsgegnerin sei im Bereich des Transits verpflichtet, der Gesuchstellerin die Third Party Costs gemäss den von der ComCom regulierten Terminierungspreisen in Rechnung zu stellen. Sie begründet dies damit, dass die von der ComCom verfügten Preise aufgrund des Reziprozitätsprinzips für den Verkehr zwischen den beteiligten Par- teien gelte, wenn es um den Austausch von reguliertem Verkehr gehe. Die Gesuchsgeg- nerin habe sich geweigert, die von der ComCom verfügten und aufgrund des Reziprozi- tätsprinzips geltenden tieferen Terminierungspreise weiterzugeben, weil der Transit nicht reguliert sei. Die Gesuchsgegnerin verkenne dabei jedoch, dass es nicht um die Frage der Regulierung der Transitkosten gehe, sondern um den Transitcase und schlicht um die Anwendung des Reziprozitätsgrundsatzes. Aus diesem Gründen verlangt die Gesuchstel- lerin einerseits die kostenorientierte Festsetzung der Third Party Costs und andererseits eine Ergänzung in der Preisliste der Gesuchsgegnerin, wonach für für Third Party Costs, soweit es sich um regulierte Leistungen handle, maximal die von der ComCom verfügten Preise in Rechnung gestellt werden dürfen. In ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 widersetzt sich die Gesuchsgegnerin dem An- trag der Gesuchstellerin nicht grundsätzlich. Sie bringt jedoch vor, es bestehe kein An- lass, unter dem Titel der Third Party Cost tiefere als die von der ComCom verfügten Ter- minierungspreise in Rechnung zu stellen. Entsprechend wäre gestützt auf den Antrag der Gesuchstellerin festzuhalten, dass für die Third Party Cost, soweit damit regulierte (Ter- minierungs-)Leistungen abgegolten werden, die von der ComCom verfügten Terminie- rungspreise in Rechnung zu stellen seien. Die Gesuchsgegnerin führt sodann aus, dass sie der Gesuchstellerin stets vorläufig die aktuellen Preise gemäss Handbuch Preise in Rechnung stelle, solange keine Verfügung der ComCom ergangen sei. Hinsichtlich der Third Party Cost sei nie eine Verfügung ergangen, weshalb insofern auch keine Rückzah- lungen erfolgt seien.

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Im Rahmen der Abgeltung von Transitdienstleistungen erhebt die transitierende FDA von der zahlungspflichtigen FDA neben dem Transitentgelt auch die so genannte Third Party Cost, mit welcher die Terminierungs- oder Originierungsleistung der beteiligten Drittpartei abgegolten wird. Diese Komponente des Gesamtentgelts leitet die transitierende FDA sodann an die berechtigte Partei weiter. Die Third Party Cost wird prinzipiell von der betei- ligten Dritt-FDA und der transitierenden FDA festgelegt. Es handelt sich bei ihr nicht um ein Entgelt für den Zugang zu den Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin sondern um die zwischen der Gesuchsgegnerin und ihren Geschäftspartnern vereinbarte Abgel- tung für Originierungs- respektive Terminierungsleistungen, welche im Falle eines Tran- sitdienstes als Third Party Costs weiterverrechnet wird. Wie das Beispiel der Transitdiens- te zu Mobilfunknetzen zeigt, muss die Third Party Cost nicht für jede Anbieterin gleich hoch festgesetzt sein. So wäre es denn auch nicht möglich, dass die ComCom in einem Zugangsverfahren über die Third Party Costs indirekt die Mobilterminierungspreise regu- lieren würde.

E. 1.4 Rechtsschutzinteresse ...................................................................................... 12

E. 1.5 Verhandlungsfrist .............................................................................................. 16

E. 1.6 Formular für Zugangsgesuche .......................................................................... 16

E. 1.7 Fazit ................................................................................................................... 16

E. 1.8 Verfahrensanträge ............................................................................................. 16

E. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung ................................... 17

E. 2.1 Usage Charces

E. 2.1.1 Terminating Services

- Swisscom Fix Terminating Service

E. 2.1.2 Access Service

- Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service

E. 2.1.2.1 Swisscom Fix to PTS INA VAS Access Service

- Swisscom FIX to PTS Freephone Services Access Service

- Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service

• Network Access Charge

- Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A

• Network Access Charge

- Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service

- Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service

- Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service

E. 2.1.2.2 Swisscom Fix to PTS non INA VAS Access Service

- Swisscom FIX to PTS 058x Services Access Service

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E. 2.1.3 Transit Services

- Swisscom Transit Termination Service to Fixed Line Cust.

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit from fixed Line Cust. To Selected Carrier Access Service

• 3rd Party Cost

E. 2.1.3.1 Swisscom Transit to PTS INA VAS Access Services

- Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service

• 3rd Party Cost

- International Incoming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service

• Transit

E. 2.1.3.2 Swisscom Transit to PTS non INA VAS Access Service

- Swisscom Transit to PTS 058x Services Access Service

• 3rd Party Cost

- International Incoming Transit to PTS 058x Services Access Service

• Transit

E. 2.1.4 Non INA Value-Added Services

- PTS to Swisscom 058x Access Service

Die Gesuchsgegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 zum Gesuch. Sie stellt folgende Anträge:

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I. Rechtsbegehren 1. Es seien für das Jahr 2009 die Preise gemäss Beilage 1 zu verfügen (blau markierte Dienste und Preise). 2.

a) Bezüglich der von der Gesuchstellerin eingeklagten Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Ge- suchstellerin) sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

b) Eventualiter sei das Gesuch bezüglich der von der Gesuchstellerin eingeklagten Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) abzuweisen. II. Verfahrensanträge 3.

a) Sollte auf das Gesuch bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) ent- gegen dem Rechtsbegehren 2.a eingetreten werden, sei das Verfahren diesbezüglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Marktstellung von Swiss- com bei diesen Diensten zu sistieren.

b) Sollte Swisscom bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) mit- tels rechtskräftigem Entscheid in dem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfah- ren als marktbeherrschend qualifiziert werden, sei ihr eine angemessene Frist anzuset- zen, um für diese Dienste kostenorientierte Preise zu beantragen und den Kosten- nachweis zu erbringen. 4. Sollte das Verfahren bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) ent- gegen dem Verfahrensantrag 3.a) nicht sistiert werden, sei der massgebliche Sachver- halt abzuklären und die Wettbewerbskommission (WEKO) mit einer neuen Begutach- tung der Marktverhältnisse zu beauftragen, beides unter Wahrung der Mitwirkungsrech- te von Swisscom bei der Sachverhaltsfeststellung sowie der Instruktion der WEKO.

Zudem reichte die Gesuchsgegnerin am 17. Juli 2009 ihren Kostennachweis ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 gab das BAKOM der Gesuchstellerin Gelegenheit, sich zu den Verfahrensanträgen der Gesuchsgegnerin zu äussern. Die Gesuchstellerin bean- tragte am 4. August 2009 die Abweisung der Verfahrensanträge. Am 1. März 2010 informierte das BAKOM die Verfahrensparteien, dass das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der ComCom vom 9. Oktober 2008 betreffend festgestellter markt- beherrschender Stellung im Bereich Transit to (…) Access Services (TAS) abgewiesen hat und sich deshalb eine Beurteilung der Verfahrensanträge der Gesuchsgegnerin erüb- rigt. Der Gesuchstellerin stellte das BAKOM zudem vier Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 15. Juli 2009, vom 19. August 2009, vom 16. September 2009 und vom 9. Oktober 2009 zu, mit welchen diese im Rahmen von parallel laufenden Verfahren Zusatzinformati- onen zum Kostennachweis abgab. Die Gesuchsgegnerin wurde im Schreiben vom 1. März 2010 sodann aufgefordert, den Kostennachweis für das Jahr 2010 zu erbringen und denjenigen für das Jahr 2009 bezüglich der Dienste Transit to (…) Access zu ergänzen.

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Mit Datum vom 23. März 2010 gab die Gesuchsgegnerin die geforderten Unterlagen zu den Kostennachweisen zu den Akten. Am 29. März fand bei der Gesuchsgegnerin ein Instruktionstreffen zwischen Vertreterin- nen und Vertretern der instruierenden Behörden und der Gesuchsgegnerin statt. Mit Eingabe vom 12. April 2010 gab die Gesuchsgegnerin präzisierende Angaben zum Kostennachweis bezüglich der Dienste Transit to (…) Access zu den Akten. Am 15. April 2010 fand bei der Gesuchsgegnerin eine Schulung für den Umgang mit dem neuen Kostenmodel statt, an welcher eine Vertreterin und drei Vertreter des BAKOM teil- nahmen. Die Parteien äusserten sich mit Datum vom 22. April 2010 zu den erbrachten respektive bezogenen Leistungen. Das BAKOM unterbreitete am 2. Juni 2010 dem Preisüberwacher seine vorläufige Ein- schätzung zur Streitsache und ersuchte diesen um seine Stellungnahme gemäss Art. 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20). Der Preisüberwacher äusserte sich mit Stellungnahme vom 30. Juni 2010 zur vorläufigen Einschätzung des BAKOM. Am 1. Juli 2010 setzte das BAKOM den Parteien Frist zur Einreichung einer Schlussstel- lungnahme bis zum 23. Juli 2010. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 gelangte die Gesuchsgegnerin an das BAKOM und bean- tragte die Sistierung des Verfahrens und die Aussetzung der Frist für die Einreichung ei- ner Schlussstellungnahme. Eventualiter beantragte sie, die Frist zur Einreichung einer Schlussstellungnahme sei bis zum 20. August 2010 zu erstrecken. Das BAKOM lehnte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2010 ab und er- streckte die Frist zur Einreichung einer Schlussstellungnahme bis zum 13. August 2010. Die Parteien reichten am 12. und am 13. August 2010 ihre Schlussstellungnahmen ein. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Eingabe den Antrag, in Bezug auf die Anrufe aus dem Ausland die Transitgebühr von Belgacom International Carrier Services AG zur Gesuch- stellerin auf CHF 0.00 festzulegen, die Access Rate ebenfalls auf CHF 0.00 festzulegen und für die Terminierung die für die Terminierung von geographischen Nummern festge- legten Terminierungsgebühren zu verfügen. Die Gesuchsgegnerin erhielt am 18. August 2010 Gelegenheit, ihre Schlussstellungnah- me bis zum 25. August 2010 bezüglich zweier Anpassungen am Kostennachweis in der vorläufigen Einschätzung an den Preisüberwacher zu ergänzen.

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Am 30. August 2010 reichte die Gesuchsgegnerin eine Replik zur Schlussstellungnahme der Gesuchstellerin ein. In dieser beantragt sie, auf das Begehren von der Gesuchstellerin in deren Schlussstellungnahme sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Schreiben vom 10. September 2010 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ver- schiedene Fragen im Zusammenhang mit dem so genannten „NON-INA-VAS Regime“ zu beantworten. Die Gesuchsgegnerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 nach. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

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II. Erwägungen 1 Verfahrensvoraussetzungen

E. 3 Nachweis kostenorientierter Preise ........................................................................ 18

E. 3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht ................................................................ 18

E. 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................ 18

E. 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ...................................................... 18

E. 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS ............................................................. 22

E. 3.1.4 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht .............................. 22

E. 3.1.5 Transparenz des Kostennachweises ............................................................ 23

E. 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht ............................................................. 26

E. 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................ 26

E. 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) ............................... 26

E. 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) .................... 28

E. 3.2.4 Stellungnahme Preisüberwacher .................................................................. 29

E. 3.2.5 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht ........................... 30

E. 4 Anpassungen am Kostennachweis ........................................................................ 30

E. 4.1 Vorbemerkungen ............................................................................................... 30

E. 4.2 Anpassungen am Preisgerüst ........................................................................... 32

E. 4.2.1 Ingenieurhonorar ........................................................................................... 32

E. 4.2.2 Logistikzuschläge .......................................................................................... 32

E. 4.2.3 Glasfaserspleissungen .................................................................................. 35

E. 4.2.4 Indexierung Tiefbau ....................................................................................... 37

E. 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln ................ 37

E. 4.3.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen ............................................ 38

E. 4.3.2 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen ................... 43

E. 4.3.3 Glasfaser-Spleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation .................... 50

E. 4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) .............................................. 55

E. 4.4.1 Delta-P Glasfasern ........................................................................................ 55

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E. 4.4.2 Delta-P Tiefbau ............................................................................................. 56

E. 4.4.3 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen ............................................................. 60

E. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern ........................................................... 62

E. 4.6 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC ..................................................... 63

E. 4.7 Anpassungen an den Betriebskosten ................................................................ 65

E. 4.7.1 Verwaltungs- und Vertriebskosten (VVGK) ................................................... 65

E. 4.7.2 Anpassungen an den Stundensätzen ........................................................... 67

E. 4.8 Weitere Anpassungen ....................................................................................... 74

E. 4.8.1 Betriebsenergiepreis ..................................................................................... 74

E. 4.8.2 Methodik zur Berechnung des Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen ................................................................................................... 76

E. 5 Preisfestsetzung ....................................................................................................... 77 III. Kosten .................................................................................................................. 79

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I. Prozessgeschichte Mit Datum vom 29. Mai 2009 reichte die Colt Telecom Services AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommuni- kationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom (Schweiz) AG (Gesuchsgegnerin) ein. Sie stellte darin folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Feststellung der Interkonnektionspreise Es sei im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab dem

1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft des Entscheides für die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Interkonnektionsdienstleistungen gemäss Price Manual Version 7-1 der Gesuchsgegnerin, transpa- rente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Preise gemäss Art. 11 FMG in Verbindung mit Art. 52 ff. FDV festzulegen: 2.

Liste der Interkonnektionsdienstleistungen

Dispositiv
  1. Dimensionierung: Auswertung der Nachfragefunktionen (Dimensionierungsregeln) mit der erwarteten Nachfrage (Forecast). Das Resultat ist der Ressourcenbedarf.
  2. Bewertung: Berechnung der Kosten der benötigten Ressourcen (Betriebskosten [Operational Expenditure; OPEX], Kapitalkosten und Abschreibungen [Capital Ex- penditure; CAPEX]).
  3. Kalkulation: Verteilung der Kosten nachfragegetrieben auf die Kostenträger. 22/82
  4. Zuschlagskalkulation: Verteilung der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK). In seiner Gesamtform kann COSMOS als hybrides Kostenmodell bezeichnet werden. Das heisst, bei der Modellierung kommen sowohl der Top-down- als auch der Bottom-up- Ansatz zur Anwendung. Bei der so genannten Top-down-Modellierung werden Kostenda- ten aus der internen Kosten/Leistungsrechnung extrahiert und anschliessend um Ineffi- zienzen bereinigt. Sie kommt teilweise bei der Herleitung von Bewertungsfaktoren und Betriebskosten zur Anwendung. Beim so genannten Bottom-up-Ansatz wird das modell- hafte Netz mittels Algorithmen und unter Berücksichtigung funktionaler Zusammenhänge abweichend vom bestehenden Netz neu konstruiert und berechnet. Einzig die Standorte der Hauptverteiler, der primären Übertragungsstellen und der Endkundinnen und Endkun- den werden aus dem aktuellen Netz übernommen. Grundsätzlich kann festgehalten wer- den, dass das gesamte Mengengerüst – also auch der notwendige Personalbedarf – mit dem Bottom-up-Ansatz hergeleitet wird. 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS Die Preise für die regulierten Dienste werden von der Gesuchsgegnerin mittels des so genannten Preismanual-Berichts direkt in COSMOS hergeleitet. Der Preismanual-Bericht seinerseits greift im Modell 2009 auf die Berechnung von so genannten Kenngrössen zu- rück, welche sich in der Regel aus den Kosten pro Stück der modellierten Kostenträger oder von wichtigen Komponenten herleiten. Für jede Kenngrösse ist die relevante Be- rechnungsformel hinterlegt und überprüfbar. Die Formeln können verändert und nachvoll- zogen werden. Zudem lassen sie sich mittels Hilfsrechnungen verifizieren. Dasselbe gilt für das Kostenmodell 2010, wobei die Berechnungsformeln für den Preismanualbericht als eigenständiges Modellobjekt hinterlegt sind und der Berechnungsschritt über die Kenngrössen neuerdings entfällt. 3.1.4 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht Zur Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht hat die Instruktionsbehörde das Kostenmodell COSMOS auf dessen Funktionsweise und korrekte Verrechnung der Inputparameter getestet. In einem ersten Schritt wurden die Bottom-up-Herleitung des Anschlussnetzes und insbesondere das daraus berechnete Mengengerüst überprüft. Die Verifizierung erfolgte mittels eigenen Modellrechnungen. Dabei zeigte sich, dass die Ge- samtkanalisationslänge in COSMOS unter dem Wert aus den Berechnungen der Instruk- tionsbehörde zu liegen kam. Dieser Befund liess darauf schliessen, dass die Algorithmen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ein vernünftiges Mengengerüst berechnen. Ent- gegen den Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 30. April 2009, ist der Bau der Kanalisation entlang des öffentlichen Strassennetzes eine gängige Vorgehens- weise bei der softwarebasierten Kostenberechnung eines Anschlussnetzes. Allfällige Umwege werden durch den Wegfall von Durchleitungsentgelten und anderen Transakti- onskosten kompensiert. Die Orientierung am Strassennetz entspricht einer üblichen Pra- xis bei der Modellierung von Telekommunikationsnetzen (vgl. z.B. das Referenzdokument 23/82 2.0 des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste GmbH [WIK], S. 16,1 re- spektive die dazugehörige Analyse von Dialog Consult2, S. 13). Sodann erfolgte die Überprüfung der Transformation der Investitionen in Kosten mittels Annuitätenformel. Der manuelle Nachvollzug dieses Berechnungsschrittes zeigte, dass das Modell in dieser Hinsicht errechnet, was es vorgibt. Das Resultat der manuellen Be- rechnung entspricht also dem Resultat der Berechnung in COSMOS. Die mengen- und wertmässigen Zusammenhänge zwischen den Ressourcen und den Kostenträgern wer- den in COSMOS in den Wertschöpfungsblöcken abgebildet und können nachvollzogen werden. Eine stichprobenweise Überprüfung liess keine Fehlfunktionen erkennen. Im Weitern wurde die Software derart getestet, dass verschiedene Inputparameter geän- dert und die Resultate mit den erwarteten Reaktionen verglichen wurden. Bei diesen Tests traten keine unerwarteten Abweichungen auf. Es zeigte sich auch, dass Änderun- gen in der Modelldatenbank im Modell klar ersichtlich sind. Insgesamt kommt die verfügende Behörde zum Schluss, dass das Kostenmodell COS- MOS grundsätzlich ein ausreichend präzises Rechenmodell zum Nachweis der kostenori- entierten Preisgestaltung der regulierten Dienste darstellt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin den Nachweis der Kostenorientiertheit in formel- ler Hinsicht erbracht hat. Mit dem von ihr eingereichten Kostenmodell COSMOS sowie den weiteren Unterlagen hat sie die von ihr geltend gemachten Kosten im Grundsatze in geeigneter und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ein- zelnen Preise wie auch hinsichtlich der Preisstruktur, respektive des gesamten Preisge- bildes. Mit dem Nachweis der Kostenorientiertheit aus Sicht der Gesuchsgegnerin ist indessen über die Rechtmässigkeit der Preise noch nichts entschieden. In einem weiteren Schritt ist vielmehr zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Kriterien, die bei der Festle- gung der verrechenbaren Kosten zur Anwendung gelangen, im Einzelnen eingehalten hat (dazu unten Ziff. 3.2). Nachstehend folgen jedoch zuerst Ausführungen zur Frage, ob der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin den Anforderungen der Transparenz genügt. 3.1.5 Transparenz des Kostennachweises Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 aus, die Gesuchsgegnerin bemühe sich erstmals um eine Erklärung der von ihr verlangten Preise. Es sei ihr jedoch aufgrund ihrer Grösse nicht möglich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Kos- tenmodel zu führen. Es würde den finanziellen und personellen Rahmen der Gesuchstel- lerin sprengen, das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin nachzubauen und die einzelnen Punkte zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dies sei aber auch nicht not- wendig, da die Gesuchsgegnerin die Beweislast für die Kostenorientiertheit der Preise trage. 1 Abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/83612/publicationFile/ 2468 /AnalytischesKostenmodellAnId264pdf.pdf 2 Abrufbar unter http://www.dialog-consult.com/DCNL/PDF/DCNL011.PDF. 24/82 Art. 53 Abs. 1 FDV verpflichtet die Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihrer Preisfestlegung gewisse Vorgaben bezüglich Transparenz zu beachten. Es ist fraglich, wie weit diese ge- hen und ob die Gesuchsgegnerin die Anforderungen mit der Modellbeschreibung und dem Kenngrössenbericht erfüllt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Netzugangsgewährung - respektive dem Erbringen des Kostennach- weises für die Preise - schützenswerte Interessen beider Parteien gegenüber stehen. Die Gesuchsgegnerin hat ein anerkanntes und legitimes Interesse, Geschäftsgeheimnisse gegenüber ihren Konkurrentinnen nicht offen legen zu müssen. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber ein anerkanntes und legitimes Interesse, möglichst umfassend und trans- parent über die Preisbildung informiert zu sein. Dabei gewichtet der Gesetzgeber das Transparenzgebot nicht in jedem Falle höher als das Geheimhaltungsinteresse. Im Span- nungsfeld der sich gegenseitig ausschliessenden Interessen ist deshalb im Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Geheimhaltung Vorrang geniesst vor demjenigen an transparenten Informationen über die Preisbildung. Dabei ist einerseits zu beurteilen, ob die Informationen, welche die Gesuchsgegnerin der zugangsberechtigten Konkurrenz zur Verfügung stellt, dem Grundsatze nach die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Preise erfüllt. Andererseits muss allenfalls beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Gegenpartei darüber befunden werden, ob die Gesuchsgegnerin für einzelne Doku- mente, welche sie im Rahmen der Erbringung des Kostenachweises zu den Akten gibt, zu Recht Geschäftsgeheimnisse geltend macht oder nicht. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Anträge auf eine Überprüfung von geltend ge- machten Geschäftsgeheimnissen gestellt. Im Rahmen der vorliegenden Verfügung ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob Modellbeschreibung und Kenngrössenbe- richt grundsätzlich geeignet sind, die Nachvollziehbarkeit der Preise im Sinne von Art. 53 Abs. 1 FDV zu gewährleisten. Die Gesuchsgegnerin hat mit dem Kenngrössenbericht versucht, die Transparenz gegen- über den Gesuchstellerinnen zu verbessern. Dies wird auch von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren anerkannt. So werden im Kenngrössenbericht etliche (aggregier- te) Zahlen ausgewiesen und die Veränderungen zwischen dem aktuellen und dem voran- gegangenen Kostennachweis werden teilweise aufgezeigt. Gleichzeitig wird jedoch die Bedeutung der ausgewiesenen Zahlen nicht in genügendem Masse oder gar nicht be- schrieben und es werden zudem auch nicht alle Änderungen zwischen den Kostennach- weisen begründet. Insbesondere werden zum Teil grössere Veränderungen, welche we- gen vorgenommenen Modellierungsanpassungen resultieren, nicht kommentiert. Dies erscheint vor dem Hintergrund der geforderten Transparenz der Kosten nicht unproblema- tisch. Es ist jedoch zu bedenken, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen, dass die marktbeherrschende Anbieterin eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den Kostennachweisen der verschiedenen Zeiträume gewährleisten muss. Von ihr wird lediglich verlangt, dass sie sich an die in Anhang 3 der ComComV genannten An- forderungen hält. Es ist ihr hingegen nicht untersagt, im Rahmen dieser Vorgaben den Kostennachweis für die verschiedenen Jahre auf verschiedene Weise zu erbringen. 25/82 Die durch Modellierungsänderungen entstehenden Unterschiede führen dazu, dass die Gesuchstellerinnen allenfalls bei einzelnen Positionen nicht nachvollziehen können, wes- halb grosse Unterschiede zwischen zwei verglichenen Kostennachweisen bestehen und auf welche Änderungen in der Modellierung diese Unterschiede zurückzuführen sind. Auch die Instruktionsbehörde kennt diese Problematik; sobald Modellierungsänderungen betroffen sind, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr schwierig herzustellen. Wie er- wähnt steht es der Gesuchsgegnerin als marktbeherrschender Anbieterin jedoch frei, ih- ren Kostennachweis im Rahmen der Vorgaben in Anhang 3 der ComComV weiterzuent- wickeln. Es könnte deshalb aus prinzipiellen Überlegungen auch nicht gefordert werden, dass die Gesuchsgegnerin von der ComCom verfügte Anpassungen in ihren späteren Kostennachweisen auf vergleichende Art auszuweisen hat. Die Nachvollziehbarkeit des Kostennachweises für die Gesuchstellerinnen und dessen Überprüfung durch die Com- Com werden selbstverständlich erleichtert, wenn das zugrunde liegende Modell nicht ge- ändert wird. Massgebend ist aber einzig, ob der einzelne Kostennachweis den in Art. 54 FDV genannten Anforderungen an eine kostenorientierte Preisgestaltung genügt. Ob eine direkte Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen gewährleistet ist, ist demge- genüber nicht wesentlich. Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten im vorliegenden Verfahren ist zu bemerken, dass durch die Veröffentlichung von Modellbeschreibung und Kenngrös- senbericht die Gesuchsgegnerin im Vergleich zu den Vorjahren Schritte zur Verbesserung der Transparenz ihrer Preisberechnungen unternommen hat. Mit den nun zur Verfügung stehenden Informationen wird es der Gesuchstellerin als nachfragender Anbieterin ermög- licht, die Methodik der Berechnungen wenn auch in knapper, so doch in genügender Wei- se nachzuvollziehen. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen ist sie zwar nach wie vor nicht in der Lage, alle relevanten Ausgangszahlen zu verifizieren. Dieser Umstand liegt aber eben darin begründet, dass gemäss geltendem Zugangsregime die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis für die von ihr angebotenen Preise erbringt und dabei auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG geltend ma- chen kann. Aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse bezüglich Inputparameter sowie aufgrund ungleicher Kenntnis des Kostenmodells bestehen deshalb systembedingt beachtliche Informationsdefizite zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen in Zugangsverfah- ren auch dann, wenn die Gesuchsgegnerin den Anforderungen an das Transparenzgebot von Art. 53 Abs. 1 FDV nachkommt. Erscheinen die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen jedoch nur als knapp ge- nügend, und ist es deshalb nachvollziehbar, dass die ComCom zur Überprüfung der Prei- se angerufen wird, so kann dies Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten haben. Insbesondere kann eine nur knapp genügende Informationslage dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin, obwohl ihre Preise im Resultat im Hinblick auf die Kostenorientiertheit nicht zu beanstanden sind, trotzdem an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist. Dies er- scheint umso mehr als gerechtfertigt, als es die Gesuchsgegnerin weitgehend selber in der Hand hat, durch die Konzeption ihres Kostennachweises und die Wahl der Inputpa- rameter mehr oder weniger Transparenz zu schaffen. Für den vorliegenden Fall haben diese Ausführungen jedoch keine praktische Relevanz. 26/82 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen Das Fernmeldegesetz schreibt in Art. 11 Abs. 1 FMG vor, dass marktbeherrschende An- bieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in den explizit aufgeführten Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten zu gewähren haben. Die Elemente und Grundsätze einer kostenorientierten Preisgestaltung werden in Art. 54 FDV ausgeführt. Die Festsetzung der Preise für Dienstleistungen im Zugangsbereich be- ruht demgemäss auf folgenden Elementen:
  5. Es dürfen nur relevante Kosten berücksichtigt werden, also Kosten, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zugang stehen (Art. 54 Abs. 1 lit. a FDV).
  6. Betrachtet werden die langfristigen Kosten (Long Run; Art. 54 Abs. 1 lit. b FDV).
  7. Berücksichtigt werden a) die Zusatzkosten (Incremental Costs) der in Anspruch genommenen Netz- komponenten sowie die Zusatzkosten, welche ausschliesslich durch Zu- gangsdienstleistungen hervorgerufen werden (Art. 54 Abs. 1 lit. b FDV), b) ein verhältnismässiger Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (Constant Markup; Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV), c) ein branchenüblicher Kapitalertrag (Kapitalkosten) für die eingesetzten In- vestitionen (Art. 54 Abs. 1 lit. d FDV).
  8. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten Anbieterin (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV).
  9. Die Berechnung der Kosten erfolgt auf aktueller Basis (Forward Looking; Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV).
  10. Die Kosten der Infrastruktur entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (Mo- dern Equivalent Assets; Art. 54 Abs. 2 Satz 3 FDV). 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) Bei Märkten, auf welchen dank freiem Markteintritt und –austritt wirksamer Wettbewerb herrscht, liegen Bedingungen vor, welche Anreize zur effizienten Leistungsbereitstellung schaffen. Bei Netzökonomien wie der Telekommunikation gibt es demgegenüber typi- scherweise Bereiche, in welchen ein Markteintritt, und vor allem auch Marktaustritt, wegen hohen fixen und irreversiblen Kosten nicht frei ist und deshalb auch kein wirksamer Wett- bewerb herrscht. Kann eine marktbeherrschende Anbieterin die Preise für Vorleistungs- 27/82 produkte ohne ausreichenden Marktdruck eigenständig festlegen, ist sie versucht, diese so hoch anzusetzen, dass neu eintretende Marktteilnehmende keine oder nur eine unzu- reichende Marge erzielen können. Dritte würden dergestalt vom Markt ausgeschlossen, was wiederum Wettbewerb verunmöglichen sowie auf dem Endkundenmarkt zu überhöh- ten Preisen führen würde. Bei diesen ökonomischen Gegebenheiten bezweckt die staatli- che Regulierung, trotz marktbeherrschender Stellung auf den Vorleistungsmärkten (Who- lesale), Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten (Retail) zu erzielen. Die Pflicht zur Zugangsgewährung stellt mit anderen Worten einen Ausgleich zur Marktbe- herrschung dar und ist daher von zentraler Bedeutung für die Öffnung (Liberalisierung) von Telekommunikationsmärkten (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Tele- kommunikationsordnung, in: ROLF H. WEBER (Hrsg.), Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 23.). Sie soll wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermögli- chen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Mit den Regulierungsvorschriften wird eine Wettbewerbssituation simuliert, in welcher die unter konkurrierenden FDA geltenden Zugangsbedingungen unter funktionierenden Wett- bewerbsverhältnissen zustande kommen. Der Preisregulierung muss ein ökonomisches Konzept zugrunde gelegt werden, das einer Preisgestaltung auf Märkten für Zugangs- dienstleistungen unter wirksamem Wettbewerb entspricht. Hierfür wird auf das Konzept der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) abgestellt. Dieses geht von der Hypothe- se aus, dass keine Markteintrittsbarrieren bestehen und Nachfragende auf geringste Preisänderungen mit einem Wechsel des Anbieters reagieren (sog. unendliche Preiselas- tizität der Absatzmärkte). Auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb müssen Preise folg- lich so reguliert werden, wie wenn Wettbewerb herrschen würde (Competitive Market Standard). Die Rolle des Regulators besteht darin, den fehlenden Wettbewerb zu simulie- ren (in loco competitio). Beim Konzept der bestreitbaren Märkte richtet sich der damit verbundene, kostenorientier- te Preis somit nicht nach den tatsächlichen historischen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin, sondern nach denjenigen einer effizienten Leistungsbereitstellung unter wirk- samem Wettbewerb (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Ziffer). Für die Preisbe- stimmung wird methodisch auf den Ansatz der langfristigen Zusatzkosten (Long Run Inc- remental Costs [LRIC]) abgestellt, das heisst, einer langfristigen, zukunftsgerichteten Be- trachtungsweise der zugangsbedingten Zusatzkosten (sog. inkrementelle Kosten). Dem Konzept der bestreitbaren Märkte entsprechend geht das Modell von einer hypothetischen Anbieterin und nicht von der Gesuchsgegnerin aus. Die hypothetische Anbieterin baut ihr Netz mit aktueller und etablierter Technologie auf und bewertet ihre Anlagen demzufolge nach Wiederbeschaffungspreisen. Das hierfür benötigte Kapital soll branchenüblich ver- zinst werden. Im Weiteren ist nebst den zugangsbedingten Zusatzkosten auch ein ver- hältnismässiger Anteil an den gemeinsamen sowie an den Gemeinkosten zu berücksich- tigen. Für die zu regulierenden Jahre 2009 und 2010 wird weiterhin die Informationsübertragung über Kupfer als aktuell etablierte Technologie für flächendeckende Anschlussnetze be- rücksichtigt (vgl. dazu unten Ziff. 3.2.4). 28/82 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) Grundsätzlich ist bei der Überprüfung des Kostennachweises eine zukunftsbezogene Sichtweise einzunehmen (Forward Looking). Dies bedeutet, dass eine gemäss LRIC- Methodik anzunehmender hypothetischer Markteintreterin in kürzester Zeit die gesamte benötigte Infrastruktur effizient aufbaut und effizient betreibt. Anlässlich von Zugangsverfahren zwischen der Gesuchsgegnerin und anderen Gesuch- stellerinnen wurde verschiedentlich geltend gemacht, dass bei der Anwendung des MEA- Ansatzes das Konzept der Wiederbeschaffungsrestwerte anzuwenden sei, da nur dieses dem gesetzlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerecht werde. In diesem Zusam- menhang wurde die Meinung vertreten, eine mit Art. 11 Abs. 1 FMG konforme Anwen- dung von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV führe dazu, dass getätigte Abschreibungen relevant sein müssten. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die aktuellen Kosten (Current Cost; CC) nicht korrekt ermittelt würden und die Umsetzung des Current Cost Accounting- Konzeptes fehlerhaft sei. Als rechtsanwende Behörde hat die ComCom die geltenden Bestimmungen anzuwenden. Aus Art. 54 FDV ergibt sich, dass die Überprüfung der Kosten marktbeherrschender Un- ternehmen nach den Kosten eines hypothetischen neuen Markteintreters mit effizienter Leistungsbereitstellung (im Folgenden auch Modellunternehmen genannt) vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um Modellkosten, welche von den in den Buchhaltungen vor- kommenden Kosten eines marktbeherrschenden Unternehmens abweichen können. Die Festsetzung kostenorientierter Preise stützt sich sodann gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV auf eine Berechnung der aktuellen und mithin nicht auf die tatsächlichen Kosten ab, wobei die Methode der Wiederbeschaffungskosten zur Herleitung der aktuellen Kosten vorgeschrieben wird. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die gegenwärtigen Kos- ten höher oder tiefer sind, als sie zu einem früheren Zeitpunkt waren. Die ComCom unterstrich bereits in früheren Entscheiden den Modellcharakter eines an- zunehmenden hypothetischen Markteintreters, der nach der Theorie der bestreitbaren Märkte (contestable market) zur Festsetzung kostenorientierter Preise herangezogen wird. Dabei wird gerade auch der von der Gesuchstellerin vorliegend angeführten Prob- lematik Rechnung getragen. Der hypothetische Markteintreter besitzt vor seinem Markt- eintritt keine Anlagegüter, die er zu einem früheren Zeitpunkt gekauft hat. Es wird viel- mehr davon ausgegangen, dass er sein Netz neu aufbaut und zum Zeitpunkt des Markt- eintritts die neuste etablierte Technologie in seinem Netz einsetzt und demnach sein Kos- tenniveau durch die neuste etablierte Technologie bestimmt wird. Dabei wird im verwen- deten Referenzszenario sichergestellt, dass auch die Kosten eines Netzes ermittelt wer- den, das den gleichen Funktionsumfang (Äquivalenz) wie das Netz der Gesuchsgegnerin aufweist. Es wäre denkbar, dass die benötigten Anlagen nicht nur neuwertig, sondern auch in gebrauchtem Zustand beschafft werden könnten. Typischerweise bestehen aber für Anlagegüter, die in Telekommunikationsnetzen verwendet werden, keine Gebraucht- märkte oder wenn sie bestehen, sind die Preisinformationen nur sehr schwer zugänglich. Dies ist mit einer der Gründe, weshalb die ComCom in ihrer bisherigen Praxis stets von der Neubeschaffung der notwendigen Anlagen ausgegangen ist und Gebrauchtwaren- 29/82 märkte nicht in die Modellierung einbezogen hat. Soweit es um die Frage geht, ob die Verwendung von abgeschriebenen Anlagen im Netz der Gesuchsgegnerin zu berücksich- tigen sei, ist zu bemerken, dass es im zugrunde liegenden Modellierungsansatz keine abgeschriebenen Anlagen gibt. Einerseits würde kein Markt für solche Anlagen bestehen, denn es widerspricht ökonomischer Logik, dass eine Unternehmung ihre Anlagen unent- geltlich an eine Dritte abtreten würde, wenn sie damit noch wirtschaftlich tätig sein könnte, ohne Verluste zu machen. Andererseits lässt die Verwendung von ökonomischen Ab- schreibungen nicht zu, dass im Modell abgeschriebene Anlagen existieren, die weiterhin in Betrieb sind. Ökonomische Abschreibungen berücksichtigen den Wertzuwachs oder - zerfall einer Anlage und die damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Sie sind in diesem Sinne ein Zeichen für die Rentabilität einer Anlage. Dies bedeutet auch, dass die- se nicht mehr in Betrieb ist und ersetzt wird, wenn sie abgeschrieben ist. Aus diesem Grund werden im vorliegenden Modellierungsansatz auch deutlich längere Nutzungs- resp. Abschreibungsdauern verwendet als dies buchhalterisch üblich ist. Buchhalterische Betrachtungen, die in erster Linie auf die Optimierung der Steuerbelastung ausgerichtet sind, können keine Rolle spielen. Die von der ComCom bereits in früheren Verfahren vor- genommene Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe aus Art. 45 aFDV (heute Art 54 FDV) wurde vom Bundesgericht in BGE 132 II 257 geschützt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Modell der bestreitbaren Märkte zur Herlei- tung einer Preisobergrenze dient, welche dafür sorgt, dass die regulierten Preise nicht über denjenigen liegen, die sich in einer Wettbewerbssituation ergeben würden. 3.2.4 Stellungnahme Preisüberwacher Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 an seinen bereits in früheren Verfahren geäusserten grundsätzlichen Vorbehalten und seiner Kritik gegenüber dem Berechnungsmodell fest. Insbesondere betont er erneut, aus seiner Sicht könne eine Netzbewertung gestützt auf Wiederbeschaffungsneuwerte im Sinne von Art. 54 Abs. 2 FDV keine Gewähr bieten, dass ein nichtdiskriminierender Netzzugang gemäss Art. 11 FMG und Art. 53 FDV sichergestellt sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Frage Gegens- tand eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Mietlei- tungen ist, verzichtet er jedoch darauf, formell erneut eine Abkehr von der bisherigen Pra- xis zu empfehlen. Er bemerkt, dass er davon ausgehe, dass auch vorliegende Preise ei- ner Neubeurteilung unterzogen würden, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, die Zugangspreise für Mietleitungen müssten grundlegend neu kalkuliert werden. Der Preisüberwacher empfiehlt im Weiteren die von der Instruktionsbehörde vorgeschla- genen Änderungen der Kalkulation zu übernehmen und die Preise entsprechend zu sen- ken. Allerdings sei eine Neubeurteilung der vorliegenden Preise vorzubehalten für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, dass die Zugangspreise für Mietleitungen grundlegend neu kalkuliert werden müssten. Dieser zweiten Empfehlung des Preisüberwachers kann nicht gefolgt werden. Die ComCom geht vorliegend gleich vor wie seinerzeit in den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen analogen Verfügungen vom Oktober 2008. Der Umstand, dass in einem Drittverfahren eine Beschwerde hängig ist, ist 30/82 jedenfalls nicht Grund genug, von diesem Vorgehen abzurücken, respektive gegenüber den festgelegten Bedingungen einen Vorbehalt anzubringen. Den Rechtsbestand von Zugangsverfügungen davon abhängig zu machen, dass weder die ComCom selbst noch die Beschwerdeinstanz künftig zu relevanten neuen Erkenntnissen gelangen, würde das auf Einzelfallentscheiden fussende schweizerische Zugangsregime blockieren und grund- sätzlich in Frage stellen. Neue Entscheide könnten letztlich erst verbindlich gefällt werden, wenn alle aus vorausgehenden Verfahren bei der Beschwerdeinstanz anhängig gemach- ten Streitfragen geklärt wären. Dem gegenüber wird hier das für Einzelfallentscheide ge- nerell geltende Vorgehen zu wählen sein, wonach die Parteien Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid einzulegen hätten, wenn sei damit nicht einverstanden sein soll- ten. 3.2.5 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht Nach Überprüfung des Kostennachweises in materieller Hinsicht hat die ComCom in eini- gen Bereichen Anpassungsbedarf ermittelt. Im nachfolgenden Kapitel wird aufgezeigt, wo sich die Gesuchsgegnerin bei der materiellen Erbringung des Kostennachweises nicht an die Vorgaben von Gesetz und Verordnung gehalten hat und die ComCom entsprechende Korrekturen an der Modellierung der Kosten vorzunehmen hat. Mit den nachfolgend auf- geführten Anpassungen im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin wird das Modell der bestreitbaren Märkte unter Anwendung des Massstabs einer effizienten Anbieterin umge- setzt. 4 Anpassungen am Kostennachweis 4.1 Vorbemerkungen Wie soeben erwähnt, erfüllt der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Anforderungen an kostenorientierte Preise nicht vollständig. Insbesondere wurde festge- stellt, dass teilweise nicht relevante Kosten ausgewiesen oder unsachgerechte Allokati- onsschlüssel verwendet wurden. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf an der Modellspe- zifikation, respektive an den Modellinputparametern der Gesuchsgegnerin, welcher in die- sem Kapitel aufgezeigt wird. Die Anpassungen sind zwingend vorzunehmen, um die Kos- tenorientiertheit gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin umzusetzen. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Überprüfung des Kostennachweises eine hypothetische effiziente Markteintreterin heranzuziehen und nicht das Unternehmen der Gesuchsgegnerin zu modellieren ist. Weil das Verhalten der effi- zienten Modellunternehmung bei der Überprüfung der Kostenorientiertheit der regulierten Preise im Vordergrund steht, können die tatsächlichen Kosten der Gesuchsgegnerin von den Modellkosten abweichen. Die mit dem softwarebasierten Modell COSMOS berechneten Kosten des Anschluss- und Verbindungsnetzes der hypothetischen effizienten Markteintreterin setzen sich einerseits aus den Betriebskosten und anderseits aus Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammen. Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt innerhalb der Software mittels einer 31/82 so genannten Annuitätenformel3, in welche die Höhe der Investitionen, der Preiszerfall, die Nutzungsdauer und der Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital; WACC) einfliessen. Die Höhe der Investitionen wiederum wird durch die verwendeten Preise und das Mengengerüst, welches bottom-up durch das Modell dimensioniert wird, bestimmt. Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Alle relevanten Inputparameter, an denen Anpassungen vorgenommen wurden, werden nachfolgend in eigenständigen Unterkapiteln abgehandelt. Die Anpassungen erfolgen in erster Linie zur Umsetzung der in Art. 54 Abs. 2 FDV gefor- derten Effizienz und zur Harmonisierung der Berechnungsweise verschiedener Parame- ter. Die ComCom hat bereits im Oktober 2008 für IC kostenorientierte Preise für die Jahre 2007 und 2008 verfügt. Die im Rahmen dieser Entscheide von der Regulationsbehörde vorgenommenen Anpassungen der kostenorientierten Preisberechnungen wurden von den Parteien nicht angefochten und von der Gesuchsgegnerin für die Kostennachweise 2009 und 2010 grösstenteils übernommen. Wie bereits bemerkt, bedürfen die Kosten- nachweise aber zusätzlicher Anpassungen. Dies liegt einerseits daran, dass die Ge- suchsgegnerin die in den Verfügungen vom Oktober 2008 vorgenommenen Anpassungen nicht in allen Bereichen konsequent umgesetzt hat. Andererseits beruhen die zusätzlichen Anpassungen auf neuen Erkenntnissen, welche erst durch die weitere Analyse der neuen, abgeänderten Kostennachweise oder durch Hinweise von Gesuchstellerinnen in Zu- gangsverfahren gewonnen werden konnten. So waren beispielsweise im Kostennachweis enthaltene Doppelverrechnungen zum Zeitpunkt der erwähnten Verfügungen aus dem Jahr 2008 noch nicht erkennbar. Im Weiteren hat die Gesuchsgegnerin gegenüber den Vorjahren in ihren Kostennachweisen teilweise Änderungen vorgenommen, welche zu einer Neubeurteilung und zu erneutem Anpassungsbedarf führten. In Ziff 4.2 (Preisgerüst) werden zuerst die Anpassungen am Preisgerüst des Kostenmo- dells erläutert. Anschliessend folgen Anpassungen am Mengengerüst und den Allokati- onsschlüsseln (Ziff 4.3), an den Preisänderungsraten (Ziff 4.4), an den Abschreibungs- dauern (Ziff 4.5), am Kapitalkostensatz (Ziff 4.6) sowie an den Betriebskosten (Ziff 4.7). Abschliessend werden in Ziff 4.8 Anpassungen an Kosten aufgeführt, die von der Ge- suchsgegnerin in erster Linie ausserhalb vom Kostenmodell COSMOS hergeleitet wur- den. Es handelt sich im Speziellen um die Kosten der Dienste „Zuschlag Lüftungsausbau- ten“ und „Supplementary Services for Carrier Preselection“. Die Anpassungen, die konkret im Kostenmodell COSMOS respektive an den im Rahmen der Erbringung des Kostennachweises beigebrachten Dokumenten vorzunehmen sind, werden jeweils an geeigneter Stelle zusammengefasst und grau eingefärbt ausgewiesen. 3 Die Annuität (A) berechnet sich wie folgt: T WACC dp dp WACC I A           1 1 1 , wobei I für die Investitionen, dp für die Preisän- derungsrate und T für die Nutzungsdauer steht. Ausgehend vom Status Quo wird die Annuität grösser, wenn die Investitionen, der WACC oder die Preisänderungsrate zunehmen respektive die Nutzungsdauer abnimmt. Umgekehrt führen sinkende Investitionen, Preisänderungsraten und ein sinkender WACC sowie eine zunehmende Nutzungsdauer zu einer tieferen Annuität und damit zu tieferen Kosten. 32/82 Dieses Vorgehen dient insgesamt der besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der ComCom. Es gewährleistet, dass insbesondere die Gesuchsgegnerin erkennen kann, an welchen Stellen die ComCom im Kostennachweis Anpassungsbedarf erkannt hat und wie das Kostenmodell oder die eingereichten Dokumente anzupassen sind. Die Nachvollzieh- barkeit der Entscheidung für die Rechtsunterworfenen beschlägt die Begründungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Anpassungen am Preisgerüst Nachfolgend werden alle Anpassungen aufgeführt, welche sich auf das Preisgerüst des Kostenmodells auswirken respektive Inputpreise des Modells betreffen. Dabei beschrän- ken sich die Ausführungen auf die so genannten kapitalausgabewirksamen Modellres- sourcen. 4.2.1 Ingenieurhonorar Die ComCom hat in ihren Verfügungen vom 9. Oktober 2008 in Anbetracht des Umstan- des, dass bei zunehmendem Bauvolumen der Honorarprozentsatz abnimmt und ange- sichts der Höhe des im Modell anfallenden Bauvolumens, den Honorarprozentsatz für Ingenieure bei 5% festgelegt. Die Gesuchsgegnerin hat diesen Entscheid in ihrem Kos- tenmodell 2009 grundsätzlich umgesetzt. Es existieren jedoch im Kostenmodell für das Jahr 2009 Ressourcen, denen ein Ingenieurhonorar von 15.3% zugeschlagen wird, ohne dass dazu eine schlüssige Begründung vorliegen würde. Dies ist zu korrigieren. Es sind der bisherigen Praxis folgend sämtliche Honorarprozentsätze auf 5% festzulegen. Im Kos- tennachweis 2010 veranschlagt die Gesuchsgegnerin für alle betroffenen Anlageressour- cen einen Honorarprozentsatz von 5%, weshalb sich hier Anpassungen erübrigen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Im Kostenmodell 2009 ist für alle Anlageressourcen ein Ingenieurhonorar von 5% zu ver- wenden. 4.2.2 Logistikzuschläge Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Lagerungskosten für Kupferkabel (Zwi- schenlagerung) in Form des prozentualen (Logistik-) Zuschlags wurden von der ComCom bereits in ihren Verfügungen vom 9. Oktober 2008 nicht berücksichtigt. Die Kupferkabel werden in der Modellwelt direkt auf die Baustelle transportiert, so dass keine Logistikkos- ten anfallen können. Einer effizienten Markteintreterin erwachsen folglich zwar Kosten für den Transport, sie hat aber keine zusätzlichen Logistikkosten aufgrund der Zwischenlage- rung von Material. Es ist daher lediglich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Transportzuschlag zu berücksichtigen. Diese Anpassung bei den Kupferkabeln hat die Gesuchsgegnerin akzeptiert und im Kostennachweis 2009 übernommen. Dieselben Überlegungen müssen auch für Glasfaserkabel und für die Kosten der Kupfer- kabel von Freileitungen sowie für die weiteren Elemente von Freileitungen, wie beispiels- weise das Tragwerk oder die Überführungsstangen gelten. Auch diese Materialien werden 33/82 in der Modellwelt nicht zwischengelagert, sondern direkt auf die Baustelle transportiert. Deshalb können analog zu Kupferkabeln in Kanalisationen für Glasfaserkabel, Freilei- tungskupferkabel und weitere Freileitungsausrüstungen keine Zwischenlagerungskosten und somit kein prozentualer Logistikzuschlag geltend gemacht werden. Dementsprechend ist dieser Zuschlag für die zuvor genannten Ressourcen zu streichen. Basierend auf den gleichen Überlegungen können auch bei der Herleitung der Preise für die primären Über- tragungsstellen (PUS) sowie bei der Herleitung der Preise für Kupferdoppelader- und Glasfaserspleissungen auf den dafür verwendeten Materialien keine Logistikzuschläge berücksichtigt werden. In den Kostennachweisen 2007 und 2008 wurde es versäumt, bei den soeben aufgeführ- ten Elementen die Anpassungen am Logistikzuschlag vorzunehmen. Die Gesuchsgegne- rin macht in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 geltend, dass sich bezüg- lich Logistikzuschlägen im Verhältnis zur Verfügung betreffend Mietleitungen vom
  11. März 2010 Inkonsistenzen ergäben. Es handelt sich hierbei jedoch einzig um den Zu- schlag bei der Herleitung der Preise für die primären Übertragungsstellen. Erst bei der Prüfung des Kostennachweises 2010 wurde ersichtlich, dass die Herleitung des erwähn- ten Preises einen Logistikzuschlag enthält. Bezüglich des Kostennachweises 2009 ver- langen Konsistenzgründe eine rückwirkende Anpassung. In der Schlussstellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. August 2010 wird zudem angeführt, der 15%-Abzug für Logistikkosten bei Glasfaserkabeln beruhe auf keiner Ab- klärung zur Höhe des Zuschlags. Der Abzug sei zwar deklariert, aber nicht beziffert wor- den. Dazu ist zu bemerken, dass sämtliche Logistikzuschläge im Kostennachweis mit 15% angegeben werden. Eine Ausnahme bildet Freileitungsequipment, bei dem der Lo- gistikzuschlag mit 16% ausgewiesen wird. Auch die mit den Glasfaserkabeln vergleichba- ren Kupferkabel wiesen vor der Anpassung durch die ComCom einen Logistikzuschlag von 15% aus. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der nicht bezifferte Logistikzuschlag der Gesuchsgegnerin auch bei Glasfaserkabeln 15% beträgt. Durch die Nichtberücksichtigung der Logistikzuschläge werden die Preise der zuvor auf- geführten Modellinputs gesenkt. Für das Jahr 2009 ergibt sich für die verschiedenen Glas- faserkabel - inkl. verlegen und einblasen - eine durchschnittliche Senkung des Preises von 8.5%, während der Durchschnittspreis eines Meters Freileitung dadurch um gut 4% und der Preis der Überführungsstangen um etwas mehr als 8% sinken. Auch die durch- schnittlichen Preise der Kupfer- (1%) resp. Glasfaserspleissungen (3%) sowie der primä- ren Übertragungsstellen (10%) kommen gegenüber dem ursprünglichen Kostennachweis der Gesuchsgegnerin tiefer zu liegen. Im Kostennachweis 2010 führen die Anpassungen zu einer Senkung der Preise für Glas- faserkabel (4-9%), Freileitungen (4%), Überführungstangen (9%), Kupfer- (1%) resp. Glasfaserspleissungen (2-4%) sowie primäre Übertragungsstellen (11%). 34/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Glasfaserkabeln Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H05-Herleitung Glasfaserkabel“ ist im Tabel- lenblatt Kabelpreise AH3 der Eintrag in Zelle E2 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H05-Herleitung Glasfaserkabel“ ist im Tabel- lenblatt Kabelpreise AH3 der Eintrag in Zelle E2 durch 0% zu ersetzen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Freileitungen und Überführungs- stangen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H04-Herleitung Freileitungen“ sind im Tabel- lenblatt Luftkabel für Freileitungen die Werte im Zellenbereich D5:D27 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % und der Logistikzuschlag dem Wert in Zelle D2 entspricht. Im Vergleich mit den ursprünglichen Werten der Gesuchsgegnerin im Bereich J7:J27 erge- ben sich dadurch für jeden Luftkabeltyp spezifische prozentuale Reduktionen des Preises. Der arithmetische Mittelwert aller prozentualen Reduktionen ist gleich -7.24%. Um diesen Anteil ist der Investitionsbetrag in Zelle D5 im Tabellenblatt Freileitung zu korrigieren. Wei- ter sind im Tabellenblatt Freileitungsequipment die Werte im Zellenbereich B3:B13 jeweils durch (1+Kablanzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Kablanzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Kablanzuschlag in % und der Kablan-Zuschlag dem betreffenden Wert in Zelle B1 entspricht. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H04-Herleitung Freileitungen“ in den Tabel- lenblätter Luftkabel für Freileitungen und Freileitungsequipment dieselben Korrekturen wie im Kostennachweis 2009 vorzunehmen. Der arithmetische Mittelwert aller prozentualen Preisreduktionen der Luftkabel ist gleich -6.62%. Um diesen Anteil ist der Investitionsbe- trag in Zelle D5 im Tabellenblatt Freileitung zu korrigieren. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Kupferdoppeladerspleissungen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ ist im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten der Eintrag in Zelle G3 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ ist im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten der Eintrag in Zelle G3 durch 0% zu ersetzen. 35/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Glasfaserkabelspleissungen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ sind im Tabellenblatt LRIC 2009 die Werte im Zellbereich J4:J20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % entspricht und als Logistikzuschlag der gleiche prozentuale Wert zu verwenden ist, wie er ursprünglich von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 im Ta- bellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleissungen geltend gemacht wird. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ sind im Tabellenblatt LRIC 2010 die Werte im Zellbereich G4:G20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % entspricht und als Logistikzuschlag der gleiche prozentuale Wert zu verwenden ist, wie er ursprünglich von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA10-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 29. Januar 2010 im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleis- sungen geltend gemacht wird. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Primären Übertragungsstellen Für das Jahr 2009: In der Datei „KONA09-H03-Herleitung Preise Baugruppen“ ist im Ta- bellenblatt Preise Baugruppen der Eintrag in Zelle V5 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: In der Datei „KONA10-H03-Herleitung Preise Baugruppen“ ist im Ta- bellenblatt Preise Baugruppen der Eintrag in Zelle S5 durch 0% zu ersetzen. 4.2.3 Glasfaserspleissungen Im Inkrement Verbindungsnetz kommen als Übertragungsmedium typischerweise Glasfa- serkabel zum Einsatz. Diesem Umstand wurde im Rahmen der Verfügungen betreffend die Bedingungen der Interkonnektion vom Oktober 2008 zu wenig Rechnung getragen. Die ComCom kam deshalb bereits in ihrer in einem Drittverfahren erlassenen Verfügung vom 10. März 2010 in Sachen Mietleitungen zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Bereich nicht relevante Kosten geltend macht bzw. die Anforderungen an eine effiziente Anbieterin nicht erfüllt werden. Die Überprüfung des Kostennachweises 2009 hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die Preise für Glasfaserspleissungen über eine Durchschnittsberechnung im Dokument „KO- NA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ herleitet (vgl. Eingabe der Gesuchs- gegnerin vom 3. Juli 2009). Hierzu zieht sie Einträge aus ihrer Vertragsübersicht heran, welche die Preise von 14 verschiedenen Anbieterinnen von Glasfaserspleissarbeiten ent- hält, und bildet mit diesen Daten einen Durchschnittswert für jede Art von Glasfaserspleis- 36/82 sung; also einen Durchschnitt für die Spleissung von 12 Fasern, einen für die Spleissung von 24 Fasern, etc. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Vorgehen einer effizienten Anbieterin. Eine solche würde zur Erfüllung der Spleissarbeiten die insgesamt preiswerteste Anbieterin wählen. Deshalb ist vorliegend auf die Preise der günstigsten Anbieterin von Glasfaserspleissar- beiten abzustellen, was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass es sich beim Bau eines Fernmeldenetzes um ein Projekt handelt, in welchem sehr grosse Mengen an Material gebraucht werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Zulie- ferunternehmen dazu bereit und auch in der Lage wäre, seine Kapazitäten auszubauen, um einen schweizweiten Auftrag zu erhalten. Diesbezüglich müssen auch die Marktver- hältnisse der Zulieferer in die Modellüberlegungen einbezogen werden, da sich mit der hypothetischen Markteintreterin auch die Ausgangslage für die Zulieferer und damit deren Marktverhältnisse ändern. Es ist klar, dass der Markteintritt einer derart grossen und infra- strukturabhängigen Fernmeldedienstanbieterin auch Auswirkungen auf die Vorleistungs- märkte hätte. Aufgrund des grossen Auftragsvolumens müsste deshalb damit gerechnet werden, dass zusätzlich Mengenrabatte in Form von Skaleneffekten anfallen. Anderer- seits würden sich die Transportkosten erhöhen, wenn eine regionale Anbieterin ihr Pro- dukt national anbieten würde, was ebenfalls berücksichtigt werden muss. Die Zulieferun- ternehmen würden in der Modellwelt ihr tatsächliches Kostenniveau wohl halten respekti- ve sogar eher etwas günstiger anbieten können. Die beiden in unterschiedliche Richtun- gen laufenden Effekte können zwar nicht genau quantifiziert werden. Es erscheint jedoch sachgerecht, davon auszugehen, dass sich diese Effekte in etwa ausgleichen würden und es ist deshalb gerechtfertigt, wenn auf die theoretische Obergrenze der günstigsten An- bieterin abgestützt wird. Im Jahr 2009 entsteht eine durchschnittliche Preisreduktion für die Spleissung von Glas- fasern von 19%. Für das Jahr 2010 wählt die Gesuchsgegnerin grundsätzlich das gleiche Vorgehen, weshalb auch hier die beschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind. Im Jahr 2010 sinken die Preise gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin um durchschnittlich 17%. 37/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Die Datei „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ enthält in der Tabelle LRIC 2009 im Bereich F25:S44 die Preise für die Spleissarbeiten und die Baustelleneinrichtungen, die von den verschiedenen Anbieterinnen in Rechnung gestellt werden. Die Firma in Zelle L25 ist insgesamt die günstigste Anbieterin von Spleis- sungen (Spleissarbeiten und Baustelleneinrichtung). Zur Berechnung der sachgerechten Inputpreise sind deshalb die Werte im Bereich L27:L44 in den Bereich E27:E44 zu über- tragen. Für das Jahr 2010: Die Datei „KONA10-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ enthält in der Tabelle LRIC 2010 im Bereich E24:S43 die Preise für die Spleissarbeiten und die Baustelleneinrichtung, die von den verschiedenen Anbieterinnen in Rechnung gestellt werden. Die Firma in Zelle Q24 ist insgesamt die günstigste Anbieterin von Spleissungen (Spleissarbeiten und Baustelleneinrichtung). Zur Berechnung der sachge- rechten Inputpreise sind deshalb die Werte im Bereich Q26:Q43 in den Bereich E26:E43 zu übertragen. 4.2.4 Indexierung Tiefbau Die Gesuchsgegnerin hat im Kostennachweis 2010 die Bewertungsfaktoren der Ressour- cen des Belags- und Werkleitungsbaus erstmalig bis zum dritten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis erstellt wird, indexiert. Während bisher die Preise im 4. Quartal des Vorjahres der Erstellung des Kostennachweises berücksichtigt wurden, werden nun im Kostennachweis 2010 die Preise im 3. Quartal 2009 berücksichtigt. Dies führt dazu, dass vom Kostennachweis 2009 zum Kostennachweis 2010 die Preisänderung des Zeit- raums von Ende 2007 bis drittem Quartal 2009, das heisst eine Preisänderung von ein- dreiviertel Jahren berücksichtigt wird. Die Benutzung aktuellerer Daten ist zu begrüssen. Sie bedeuten stets eine verbesserte Annäherung an die Abbildung der Kosten einer hypo- thetischen Markteintreterin für das Jahr, auf welches sich der Kostennachweis bezieht. Andererseits ist zu vermeiden, dass die Indexierung stets auf verschiedene Zeitpunkte erfolgt, da dadurch Manipulationsspielraum entsteht und die Transparenz reduziert wird. Die ComCom akzeptiert die Änderung im Rahmen der vorliegenden Verfügung, weist aber darauf hin, dass grundsätzlich eine konstante Praxis bei der jährlichen Wahl des Zeitpunktes, bis zu welchem der Indexstand berücksichtigt wird, zu erfolgen hat. 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln Die anschliessenden Ausführungen beziehen sich auf Anpassungen, welche das Men- gengerüst des Kostenmodells beeinflussen. Darin eingeschlossen werden auch Anpas- sungen an den Allokationsschlüsseln; sie sind stets eng mit den Mengen verbunden, da sie letztlich bestimmen, welche Menge einer Modellressource welchem Kostenträger zu- gewiesen wird. 38/82 Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, dass sich das Ver- kehrsvolumen auf dem Festnetz gemäss der amtlichen Fernmeldestatistik seit 1999 kon- tinuierlich verringert habe und dies nicht gleichbedeutend sein könne mit einer Erhöhung der Kosten. Die Gesuchsgegnerin versuche die Kosten für ein historisches, ineffizientes Netz mit dem MEA-Ansatz zu begründen, was im Widerspruch zu Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV stehe. Zudem mache die Gesuchsgegnerin ungerechtfertigterweise eine Erhöhung der Investitionen in Vermittlungstechnik geltend, welche sie mit steigenden Lieferanten- preisen begründe. Dem hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 zu Recht ent- gegen, dass sich die Kosten der Erbringung einer Interkonnektionsdienstleistung nicht proportional zur Anzahl nachgefragter Minuten verhalte und dass für die Dimensionierung des Netzes nicht unmittelbar auf die Gesamtdauer der Verbindungen abgestellt werden kann. Bezüglich den Investitionen in Vermittlungstechnik wurden die geltend gemachten Kosten von der ComCom überprüft und es wurde festgestellt, dass diese plausibel sind. Ebenso ergab die Überprüfung der Kostennachweise, dass die Gesuchsgegnerin bei der Dimensionierung der Vermittlungstechnik den Anforderungen an Art. 54 Abs. 2 FDV nachgekommen ist. Es besteht folglich kein Anlass für Anpassungen in diesem Bereich. 4.3.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Eine wichtige Einflussgrösse auf die in LRIC Kostenmodellen errechneten Ergebnisse stellt die künftige Nachfrage nach den angebotenen Diensten dar. Diese Nachfrage be- stimmt in der Folge die Dimensionierung des Netzes und damit den Ressourcenbedarf zu dessen Aufbau. Zudem werden die entstehenden Kosten auf die nachgefragte Menge verteilt, um schliesslich die Preise zu bestimmen. Im kupferbasierten Anschlussnetz spie- len die auf Kupferdoppeladern basierten Teilnehmeranschlussleitungen eine entschei- dende Rolle bei der Bestimmung des Mengengerüstes. Eine korrekte und nachvollziehba- re Modellierung der Nachfrage nach Anschlussleitungen über die Kupferdoppelader ist deshalb von grosser Bedeutung. Die vom Modell generierte Gesamtnachfrage nach Kup- fer-Teilnehmeranschlussleitungen ergibt sich hauptsächlich durch die Nachfrage nach Analog-, Basis- und Primäranschlüssen sowie nach entbündelten Teilnehmeranschlusslei- tungen. Der restliche Teil der Gesamtnachfrage besteht aus Mietleitungen und anderen, von der Gesuchsgegnerin kommerziell angebotenen Diensten, welche nur als aggregierte Nachfrage in das Kostenmodell einfliessen und deshalb nicht einzeln bezeichnet werden können. Mit der Modellierung der Teilnehmeranschlüsse werden nicht nur die Anzahl und damit die Kosten der Teilnehmeranschlussleitungen bestimmt, sondern es werden auch die Art und Anzahl der Vermittlungsausrüstungen in den Zentralen beeinflusst. Die Überprüfung des Kostennachweises 2009 hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin im Vergleich zum Jahr 2008 von einem Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen von knapp 7% ausgeht. Stellt man diesen Wert den bisherigen Entwicklungen gegenüber, fällt auf, dass die Gesuchsgegnerin von einem fast doppelt so hohen Rückgang ausgeht wie bis anhin. Sie begründet diesen Rückgang mit der Substitution von Festnetzanschlüssen 39/82 durch Mobiltelefonanschlüsse, dem Wechsel von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Kabelunternehmen sowie der Kündigung und Migration von Mietleitungen (von Kupfer auf Glas). Weiter führt sie aus, die Prognose würde durch die Produktverantwortlichen basie- rend auf den zum Zeitpunkt der Prognose aktuellen IST-Mengen sowie aufgrund von Marktanalysen und Markterwartungen erstellt. So sei bis Ende 2009 mit noch ca. 3.5 Mio. Teilnehmeranschlüssen zu rechnen. Die Gesuchsgegnerin wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens darauf hingewiesen, dass sie für eine Prognose, welche für den Kostennachweis zentral ist, nicht lediglich Werte angeben könne ohne klar darzustellen, wie sie auf diese Werte komme. Dessen ungeachtet unterlässt es die Gesuchsgegnerin, ihre Prognose detailliert und nachvoll- ziehbar zu begründen. Sie hat auch nach entsprechender Aufforderung der Instruktions- behörde weder die Methodik zur Prognoseerstellung transparent dargestellt noch detail- liert beschrieben, warum sich ein Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen in der von ihr prognostizierten Grössenordnung rechtfertigen sollte, sondern begnügte sich damit, auf das Wissen ihrer internen Experten zu verweisen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin im Fest- und Breitbandnetz zunehmende Marktanteile verzeichnen kann, erscheint der von ihr geltend gemachte Rückgang an Anschlussleitungen als nicht sachgerecht. Die ComCom wendet daher ihre eigene Methodik an und stützt sich dabei auf die Zahlen der amtlichen Fernmeldestatistik. Das Vorgehen wurde von der ComCom bereits im Rahmen ihrer Verfügungen vom 1. De- zember 2009 und 10. März 2010 bezüglich des Zugangs zu den Kabelkanalisationen und Mietleitungen gewählt. Dabei wird ausgehend von den tatsächlich von der Gesuchsgeg- nerin betriebenen Anschlüssen eine Prognose für PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen erstellt. Diese zwei Anschlussleitungstypen existieren am häufigsten und die Entwicklung der Anzahl dieser Anschlüsse ist mit den zur Verfügung stehenden Informationen einfach nachvollziehbar. Die in den erwähnten Verfügungen gewählte Methodik wird jedoch leicht angepasst und insbesondere vereinfacht, weil sich zwischenzeitlich gezeigt hat, dass sie in unveränderter Form langfristig schwierig umzusetzen wäre. Im Wesentlichen werden nun die Wachstumsraten des Gesamtmarktes auf den Anschlussbestand der Gesuchs- gegnerin inklusive entbündelte Anschlüsse berücksichtigt und nicht mehr die Wachstums- raten der Gesuchsgegnerin. Die Anpassung der Methodik hat auf das Endresultat für den Kostennachweis 2009 nur einen marginalen Effekt: die prognostizierte Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen weicht gegenüber der bisher angewendeten Methodik der ComCom im Resultat lediglich um 0.05% ab. Im Detail lässt sich die Methodik zur Herlei- tung der prognostizierten Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen für Sprachtelefo- nie- und entbündelte Anschlüsse folgendermassen beschreiben: Entscheidend für den Kostennachweis ist die prognostizierte Anzahl Teilnehmeran- schlussleitungen, welche vom Modell abgebildet wird. Diese kann in fünf Kategorien ein- geteilt werden: entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen, Analoganschlüsse (TA), Ba- sisanschlüsse (BA) und Primäranschlüsse (PA) sowie Übrige (Mietleitungen, etc). Für die Bestimmung der Entwicklungstendenz kann auf die Zahlen im Gesamtmarkt abgestützt werden, wobei zu beachten ist, dass auch die entbündelten Teilnehmeranschlussleitun- 40/82 gen im Gesamtmarkt als Analog-, Basis- oder Primäranschluss erscheinen. Insgesamt sollte die Entwicklung im Gesamtmarkt einen guten und transparenten Massstab für die im Modell angenommene Entwicklung über die Zeit darstellen, insbesondere für eine An- bieterin in der Modellwelt. Daher berechnet die ComCom die Wachstumsrate der einzel- nen Anschlusstypen für den Kostennachweis 2009 mit dem geometrischen Mittel der Ver- änderungen im Gesamtmarkt in den Jahren 2002 bis 2007. Sodann werden diese Wachs- tumsraten auf den Bestand der Anschlüsse der Gesuchsgegnerin per Ende 2007 ange- wendet, wobei der Bestand der entbündelten Anschlüsse (per Ende 2007) auf den Be- stand der Analog-, Basis- und Primäranschlüsse verteilt wird. Diese Verteilung ist propor- tional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt (Stand Jahr 2007) vorzu- nehmen. Die so prognostizierte Anzahl Anschlüsse wird sodann um die Anzahl entbündel- te Anschlüsse im Modell korrigiert; und zwar pro Anschlusstyp wiederum proportional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt per Ende 2007. Der prognostizier- ten Gesamtanzahl Anschlüsse werden dann die entbündelten Anschlüsse („Full Access“) hinzugerechnet. In diesem letzten Schritt verändert sich die Gesamtanzahl Anschlüsse nicht mehr, da die Anzahl der subtrahierten Anschlüsse der Anzahl der addierten entbün- delten Anschlüsse entspricht. Nach wie vor hat eine Prognose der Anzahl Teilnehmeranschlüsse für das Jahr 2009 von den Zahlen bis Ende 2007 auszugehen, da diese im Zeitpunkt der Erstellung des Kosten- nachweises für 2009, also im Jahr 2008, bekannt sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Prognose auf den Zeitpunkt mit der maximalen Nachfrage an Anschlüssen innerhalb eines Jahres zu beziehen hat, da im Modell die gesamte Nachfrage in einem Jahr bedient werden muss. Bei sinkender Nachfragetendenz hat sich für den Kosten- nachweis 2009 die Prognose deshalb auf den 1. Januar 2009 zu beziehen; bei steigender Tendenz hat sich die Prognose auf den 31. Dezember 2009 zu beziehen. Daraus ergibt sich, dass die Prognose der Analog- und Basisanschlüsse, welche eine negative Wachs- tumsrate aufweisen, auf den 1. Januar 2009 zu erstellen ist. Hingegen weisen die Primär- anschlüsse eine positive Entwicklung auf, weshalb sich deren Prognose auf den 31. De- zember 2009 zu beziehen hat. So wird sichergestellt, dass die gesamte Nachfrage eines Jahres bedient werden kann. Im Rahmen des Kostennachweises 2010 ist zur Herleitung der Wachstumsprognose auf den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008 abzustellen. Basis zur proportionalen Verteilung der entbündelten Anschlüsse bilden die Anteile der Anschlusstypen im Gesamtmarkt En- de 2008. Entsprechend diesen Anteilen sind die entbündelten Anschlüsse auf den Be- stand 2008 der Gesuchsgegnerin zu verteilen. Da sich die Prognose auf den Zeitpunkt mit der maximalen Nachfrage an Anschlüssen innerhalb eines Jahres zu beziehen hat, hat sich auch für den Kostennachweis 2010 die Prognose für Analog- und Basisanschlüsse auf Anfang 2010 und die Prognose für Primäranschlüsse auf Ende 2010 zu beziehen. Die Notwendigkeit der leichten Anpassung dieser Methodik im Vergleich zu den Verfü- gungen vom 1. Dezember 2009 und 10. März 2010 illustrieren folgende Ausführungen: Würde die Prognose im Kostennachweis 2010 gemäss der in den erwähnten Verfügun- gen beschriebenen Methodik erstellt und die Wachstumsrate mit den von der Gesuchs- 41/82 gegnerin ausgewiesenen Zahlen hergeleitet, so würden im Datensample Zahlen ohne Entbündelung (2003 bis 2007) und mit Entbündelung (2008) berücksichtigt. Diese Prob- lematik bestand im Rahmen des Kostennachweises 2009 nicht, da bei der Prognoseer- stellung die Werte bis Ende 2007 berücksichtigt wurden, als noch kaum Anschlüsse ent- bündelt waren. Eine Anpassung der Methodik - auch nachträglich für das Jahr 2009 - ist auch aus diesem Grund angezeigt. Dabei wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anpassung der Methodik der ComCom zu einer äusserst geringen Veränderung der Ge- samtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen von 0.05% führt. Die vorgenommenen Anpassungen führen für den Kostennachweis 2009 zu einer Ge- samtanzahl Kupferdoppeladerleitungen (inkl. Mietleitungen und anderer vorliegend nicht relevanter Dienste) von 3'668’550 gegenüber den von der Gesuchsgegnerin berücksich- tigten 3'526’630 Stück. Dies führt zu einer Erhöhung der Menge von Teilnehmeran- schlussleitungen um 4%. Das hat einerseits zur Folge, dass die Gesamtinvestitionen in die Linientechnik leicht steigen, andererseits werden die Investitionen auf mehr Teilneh- meranschlussleitungen verteilt, wodurch die Kosten pro Teilnehmeranschlussleitung ins- gesamt sinken. In nachstehender Tabelle werden die von der ComCom vorgenommenen Anpassungen für das Jahr 2009 aufgeführt. 2009 SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'722'739.00 2'777'454 2.01% Basisanschluss_BA 688'591.00 775'312 12.59% Primäranschluss_PA 10'927.00 11'678 6.87% Full_Access 50'500 50'500 0.00% Übrige 53'873 53'606 -0.5% 3'526’630 3'668’550 4.02% In nachstehender Tabelle werden die von der ComCom vorgenommenen Anpassungen für 2010 aufgeführt. 2010 SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'657'511 2'675'790 0.69% Basisanschluss_BA 680'574 704'036 3.45% Primäranschluss_PA 10'566 11'585 9.65% Full_Access 190'000 190'000 0.00% Übrige 48'478 48'104 - 0.77% 3'587’129 3’629’515 1.18% Für das Jahr 2010 ergibt sich anstelle von 3'587’129 eine Gesamtanzahl Kupferdoppel- aderleitungen von 3’629’515; das sind 1.2% mehr als von der Gesuchsgegnerin ausge- wiesen. 42/82 Die Gesuchgegnerin argumentiert in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010, dass in einer Prognose nicht nur auf historische Entwicklungen abgestellt werden könne. Zudem sei sicherzustellen, dass die ermittelte Gesamtmarktentwicklung tatsächlich für die Gesuchsgegnerin relevant sei. Dazu ist vorab zu wiederholen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Prognose nicht nachvoll- ziehbar belegen konnte, obwohl sie explizit dazu aufgefordert war. Sie lieferte trotz Auf- forderung keine echte Begründung für ihre Annahmen, sondern verwies auf internes Spe- zialwissen. Aus diesem Grund entwickelte die ComCom eine eigene Prognosemethodik, welche sich auf ihr bekannte, historische Daten stützt. Die Fortschreibung eines Trends aus historischen Daten ist ein weit verbreitetes Mittel zur Prognoseerstellung. Da die ComCom damit rückblickend die genaueren Prognosen erstellen konnte als die Gesuchs- gegnerin, gibt es keinen Anlass, der Methodik der Gesuchsgegnerin den Vorzug zu ge- ben. Die Ungenauigkeit der Prognose der Gesuchsgegnerin für 2009 manifestiert sich etwa im Kostennachweis 2010, wenn sie eingestehen muss, dass sie sich bei der Prog- nose der Teilnehmeranschlussleitungen 2009 verschätzt habe und im Kostennachweis 2010 gegenüber dem Kostennachweis 2009 entgegen dem tatsächlichen Trend die An- zahl Teilnehmeranschlussleitungen deshalb erhöhen müsse (vgl. Kenngrössenbericht 2010, S. 12). Weiter stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, das Abstellen auf die maxima- len Mengen in einem Jahr führe zu Überkapazitäten und dabei würden Migrationseffekte ausgeblendet. Die Gesuchsgegnerin verkennt mit ihrer Kritik jedoch, dass sich die Prog- nose zur Herleitung regulierter Preise nicht an den realen Verhältnissen der Gesuchsgeg- nerin, sondern an denjenigen einer hypothetischen Markteintreterin zu orientieren hat. Die Prognose ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Gesamtmarkt und damit der potentiellen Nachfrage, welcher sich eine neue Markteintreterin gegenüber sieht, zu erstellen. Für die Modellierung ist letztlich in erster Linie die Gesamtanzahl Teilnehmeran- schlussleitungen relevant. Für diese Menge, wie für das gesamte Mengengerüst, existie- ren im Modell keine unterschiedlichen zeitlichen Bezugspunkte. Die Produktionsmenge wird für alle Dienste auf den gleichen Zeitpunkt entsprechend der auf diesen Zeitpunkt, prognostizierten Marktnachfrage festgelegt. Mit anderen Worten prognostiziert das zuvor dargestellte Vorgehen die Menge, welche - „forward looking“ - bis zum Ende des Modell- zeithorizontes - im vorliegenden Fall bis zum Ende des Jahres - von einer hypothetischen Markteintreterin zu bedienen sein wird. Damit bleiben weder Migrationseffekte unberück- sichtigt, noch findet eine Überdimensionierung der Anlagen statt. Zudem gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass die so erstellten Prognosen der ComCom bis anhin deutlich exakter waren als diejenigen der Gesuchsgegnerin. Ausserdem ist die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme, mit dem Vorgehen der ComCom würden zu viele Vermittlungsausrüstungen modelliert, unzutref- fend. Die entbündelten Teilnehmeranschlüsse werden lediglich zur Bestimmung der Ge- samtanzahl Teilnehmeranschlüsse den drei Anschlusstypen TA, BA und PA zugeordnet. Anschliessend werden die entbündelten Anschlüsse und diejenigen der Kategorie „Übri- ge“ von der Gesamtzahl abgezogen. Wäre dies nicht der Fall, würden in oben stehender 43/82 Tabelle keine entbündelten TAL bzw. „Full Access“ ausgewiesen respektive sie würden doppelt gezählt. Der verbleibende Rest wird sodann entsprechend den Anteilen im Ge- samtmarkt auf die drei Anschlusstypen TA, BA und PA verteilt. Da die Anzahl an Teilnehmeranschlussleitungen rückläufig ist, müssen in den Kosten- nachweisen von Jahr zu Jahr Teilnehmeranschlussleitungen entfernt werden. Die Ge- suchsgegnerin entfernt jeweils Teilnehmeranschlüsse von Jahr zu Jahr nach dem Zufalls- prinzip, wobei Anschlussnetze in städtischen Gebieten eine höhere Gewichtung erhalten als Anschlussnetze in ländlichen Gebieten. Konkret werden in dünn besiedelten Gebieten keine Teilnehmeranschlussleitungen entfernt, in ländlichen Gebieten werden sie mit einer Gewichtung von 1, in Agglomerationen mit einer Gewichtung von 2 und in städtischen Gebieten mit einer Gewichtung von 3 entfernt. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010, der Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen in dünn besiedelten und ländli- chen Gebieten sei unterschiedlich und eine gleiche Gewichtung dieser Gebiete nicht ge- rechtfertigt, erstaunt. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Eingabe vom 19. August 2009 für dünn besiedelte Gebiete einen Rückgang von 1.1% und für ländliche Gebiete einen Rückgang von 0.9% ausgewiesen. Diese Zahlen rechtfertigen einerseits auch der Rück- gang in dünn besiedelten Gebieten zu berücksichtigen und andererseits den Rückgang in gleichem Masse zu gewichten. Dies ist insofern relevant, als die erwähnten Teilnehmer- anschlussleitungen überdurchschnittlich lang und entsprechend teurer sind. Aus prakti- schen und verfahrensökonomischen Gründen kann diese Anpassung zum heutigen Zeit- punkt sinnvollerweise noch nicht vorgenommen werden, da COSMOS dafür von der Ge- suchsgegnerin neu programmiert werden müsste und die Auswirkung auf die Preise auf- grund der erwähnten geringen Menge äusserst klein respektive vernachlässigbar wäre. Eine Verzögerung des Verfahrens liesse sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin in künftigen Preisberech- nungen den erwähnten Umständen Rechnung trägt. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 und 2010 Im COSMOS sind im Forecast die Mengen für Analoganschlüsse, Basisanschlüsse und Primäranschlüsse mit denjenigen Werten zu ersetzen, welche mit der beschriebenen Me- thodik geliefert werden und in obiger Tabelle ersichtlich sind. 4.3.2 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen Anpassungen sind weiter im Bereich des Forecast im Zusammenhang mit Intelligent Net- work Leistungen (IN-Plattform) vorzunehmen. Die Gesuchstellerin bringt dazu in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, das von der Gesuchsgegnerin verwendete „NON-INA-VAS Regime für Corporate Networks/058x“ entspreche nicht dem einer effizienten Anbieterin. 44/82 Bei 058-Nummern handle es sich nicht um Mehrwertdienstnummern. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dass Anrufer auf eine 058-Nummern einen höheren Preis bezahlen müss- ten als Anrufe auf geographische Nummern kosten würden. Das von der Gesuchsgegne- rin implementierte System entspreche sodann nicht dem international üblichen Standard. Im Weiteren sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Gesuchsgegnerin für Anrufe auf 058- Nummern aus dem Ausland eine Transitgebühr zu bezahlen habe. Diese sei vom Ursprungscarrier zu berappen, gleichsam wie dies bei normalen geographischen Nummer der Fall sei. Bei Anrufen aus dem Ausland auf 058-Nummern sei es wegen dem von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen System nicht möglich, die Kosten zu decken. Die Gesuchsgegnerin bemerkt dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009, dass sich der Nummerierungsplan nicht darüber äussere, welches Abrechnungsschema in Inter- konnektionsverhältnissen zur Anwendung gelangen soll. Die Terminierung von 058- Nummern sei nicht vergleichbar mit der Terminierung von „Nicht-058-Nummern“. Da es sich bei diesen definitionsgemäss um unternehmensweite Netzwerke handle, sei eine zusätzliche Behandlung solcher Anrufe auf der IN-Plattform, die auch für Mehrwertdienste eingesetzt werde, notwendig. Bezüglich Anrufen aus dem Ausland auf 058-Nummern er- klärt die Gesuchsgegnerin, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin zutreffen, wonach die Kosten nicht gedeckt seien. Es handle sich aber lediglich um wenige Fälle. Soweit die Ausführungen der Gesuchstellerin als Antrag auf Verfügung einer Änderung der Konzep- tion bei den 058-Nummern zu verstehen sei, sei er abzuweisen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 11. August 2010 wiederholte die Gesuchstellerin, dass aus ihrer Sicht die Terminierung von 058-Nummern mit derjenigen von geographi- schen Nummern verglichen werden könne und eine so genannte Access Fee sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem in ihrer Replik vom 30. August 2010 zur Schlussstellungnahme der Gesuchstellerin. Sie beantragt in dieser des Weiteren vorab, auf die Anträge der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit 058- Nummern sei nicht einzutreten, da diese nicht Verfahrensgegenstand seien, weil über das „Abrechnungsmodell“ Einigkeit bestehe. Zur Frage ob auf die Anträge der Gesuchstellerin einzutreten ist wird auf die Bemerkun- gen unter Ziff. 1.3 verwiesen. Die nachfolgenden Ausführungen äussern sich in materieller Hinsicht zur Thematik der 058-Nummern. Wie sie zeigen, wendet die Gesuchsgegnerin im Bereich von Anrufen aus ihrem Netz auf 058-Nummern ein nicht gerechtfertigtes Abrech- nungssystem an, mit welchem sie von den Betreiberinnen dieser Nummern Zugangsent- gelte verlangt. Soweit sie im Rahmen von einer getätigten Betreibervorauswahl Kosten für Anrufe auf 058-Nummern aus ihrem Netz geltend macht, kann sie sodann nicht Kosten für den Betrieb einer IN-Plattform geltend machend, da der Einsatz einer solchen Plattform nicht zwingend notwendig ist. Bei Anrufen aus dem Netz der Gesuchsgegnerin auf 058-Nummern sieht diese vor, dass die Betreiberin der gewählten Nummer ein Zugangsentgelt bestehend aus Setup-Entgelt und Minutenpreis zu entrichten hat. Dies bedeutet, dass Betreiberinnen von 058- Nummern die Gesuchsgegnerin bezahlen müssen, damit sie für die Teilnehmer aus deren 45/82 Netz überhaupt erreichbar sind. Die Gesuchsgegnerin begründet dies damit, dass Anrufe auf 058-Nummern analog zu Anrufen auf Mehrwertdienstnummern zu behandeln seien. So bestimme analog zu den Anrufen auf eine Mehrwertdienstnummer die Nummerninha- berin, beziehungsweise die Betreiberin der Mehrwertdienstnummer den Tarif, der anru- fenden Endkunden zu verrechnen sei. Aus diesem Grund sei zur Abfrage derjenigen Tari- fe, die den Anrufern auf 058-Nummern letztlich verrechnet werden der Betrieb eines IN- Systems zwingend notwendig. Im Falle einer Originierung eines Anrufs auf eine 058- Nummer in einem gegenüber dem Netz der terminierenden FDA fremden Netz bedeute das von der Gesuchsgegnerin favorisierte System Folgendes: die originierende Anbieterin verrechnet den Preis für den Anruf ihrer Endkundin und liefert diesen gegebenenfalls un- ter Abzug eines Billing-Entgelts an die terminierende Anbieterin weiter. Gleichzeitig stellt sie Letzterer auf Grosshandelsebene die von ihr erbrachte Verbindungsleistung in Rech- nung. Die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin, respektive das von ihr hinsichtlich der Origi- nierung von Anrufen auf 058-Nummern in andere Fernmeldenetze vorgesehene Verrech- nungssystem ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass 058-Nummern so genannt virtuel- le Nummern darstellen. Dies bedeutet, dass jeder Nummer eine oder mehrere Zielnum- mern zugewiesen werden können. So ist es beispielsweise möglich, dass die Anrufe auf eine 058-Nummer von 8-18 Uhr auf eine geographische Nummer und von 18-8 Uhr auf eine Mobilnummer weitergeleitet werden. An diesem Beispiel zeigt sich auch der Zweck, der den 058-Nummern zugrunde liegt: Die Nummern aus den 058-Blöcken dienen dem Betrieb „unternehmensweiter Fernmeldenetze“ (vgl. Ziff. 4.3.1 der Technischen und admi- nistrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern, [SR 784.101.113/2.8]). „Unternehmensweite Fernmeldenetze“ für welche die 058-Nummern zur Verfügung ste- hen, sollen es den Unternehmen auch gestatten, einen durchgehenden Nummernbereich mit mehreren Standorten in der Schweiz nutzen zu können. So wird ihnen dadurch bei- spielweise ermöglicht, Zielnummern in andere Vorwahlbereiche (etwa auch in die Mobilte- lefonie) zu übertragen, was bei der Nutzung von geographischen Nummern nur einge- schränkt möglich wäre. Es besteht im Weiteren auch ein Bedürfnis seitens an mehreren Standorten in der Schweiz tätigten Unternehmungen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter unabhängig von ihrem Standort in der Schweiz unter einem einheitlichen Num- mernblock erreicht werden können und nicht an die örtliche Vorwahl (044, 031, etc.) ge- bunden sind. Mehrwertdienste sind gemäss Art. 1 FDV demgegenüber Dienstleistungen, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt werden. Bei Anrufen auf 058-Nummern ist dies objektiv nicht der Fall. Mehrwertdienste werden über die dafür vorgesehenen individuell zugeteilten Nummern (INA-Nummern respektive Individual Number Allocation) erbracht 46/82 (vgl. die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Einzel- nummerzuteilung [SR 784.101.113/2.10]). Bei Anrufen auf 058-Nummern handelt es sich folglich gemäss den Technischen und ad- ministrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern auch um Festnetz- und nicht um Mehrwertdienste. Sie lassen sich aufgrund des Nummern- zwecks und der Kostenstrukturen, welche die damit verbundenen Geschäftsmodelle mit sich bringen, auch überhaupt nicht mit Anrufen auf Mehrwertdienstnummern vergleichen. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, warum sie der gleichen Verrechnungssystematik folgen sollten, die für Anrufe auf Mehrwertdienstnummern vorgesehen ist. In diesem Zu- sammenhang ist zu beachten, dass der Endkundenpreis ein massgebliches Element der Eigenschaften von Mehrwertdienstnummern darstellt, wogegen diese Komponente im Rahmen des Zwecks der 058-Nummern praktisch irrelevant ist. Sodann besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b FDV für Anrufe auf 058-Nummer bezüglich des gegenüber der End- kundschaft verrechenbaren Preises eine Preisobergrenze von 7.5 Rp. plus allfällige aus- zuweisende Zuschläge. In Anbetracht dieser Preisobergrenze und der gegebenenfalls von einer originierenden Anbieterin verrechneten Originierungsgebühr (bestehend aus einer „Access-„ und einer „Billinggebühr“) und allfälligen Transitentgelten verbleibt damit der Betreiberin einer 058-Nummer höchstens ein sehr geringer Spielraum für die Preisfestset- zung. Eine hypothetische, effiziente Anbieterin würde in einem wettbewerblichen Markt für die Originierung von 058-Anrufen angesichts dieser Gegebenheiten nicht das von der Ge- suchsgegnerin vorgesehene Verrechnungssystem implementieren können, sondern sie müsste auch für solche Anrufe das vorherrschende System für die Verrechnung von Festnetzanrufen anwenden („Calling Party pays-Prinzip“), welches auf Grosshandelsstufe lediglich die Entrichtung einer Gebühr an die terminierende FDA beinhaltet. Diese Ausfüh- rungen gelten nebst den eingehenden nationalen Anrufen auch für eingehende Anrufe aus dem Ausland, für welche die Gesuchsgegnerin eine Transitleistung erbringt. Das Ent- gelt für diese kann sie nicht von der Betreiberin der 058-Nummer einfordern, sondern sie hat sich dafür an die FDA zu halten, aus deren Netz der weiterzuleitende Anruf kommt. Das Verwerfen des von der Gesuchsgegnerin implementierten Verrechnungssystems für Anrufe auf 058-Nummern hat einerseits zur Folge, dass die Preise für die von der Ge- suchsgegnerin in diesem Bereich vorgesehenen Dienste auf null zu setzen sind. Anderer- seits bedeutet es, dass die Kosten für die Originierung solcher Anrufe entweder von der Gesuchsgegnerin selbst, oder im Falle von Anrufen von Kunden mit Betreibervorauswahl (dauerhaft als „Carrier Preselection“ [CPS] oder im Einzelfall als „Call by Call“ [CbC]), von der vorgewählten FDA zu tragen sind. In diesem Fall stellt sich die Anschlussfrage, ob Kosten für eine Abfrage auf der IN-Plattform nach Art. 54 FDV zu berücksichtigen sind. Intelligent Networks (IN) werden von FDA im Rahmen der notwendigen Analyse für die nummernspezifische Behandlung für die Weiterleitung von Anrufen in das Zielnetz einge- setzt. Hierbei können in IN-Datenbanken für den Verbindungsaufbau spezifische Regeln für einzelne Nummern oder für variable Bereiche von Nummern hinterlegt werden. Im Ge- 47/82 gensatz dazu steht das so genannte Nummernblock-Routing (Number Range Holder- Prinzip), mit welchem die Weiterleitung von Verbindungen zu einer FDA in einfachen Ta- bellen auf Grund der Analyse der führenden Ziffern des vom BAKOM zugeteilten Num- mernblocks realisiert wird. Der Aufbau von Intelligent Networks ist mit signifikanten Kosten verbunden. Aufbau und Betrieb von IN-Plattformen machen in ökonomischer Hinsicht dann Sinn, wenn durch ihre Anwendung Transitkosten eingespart werden können, weil das System das Zielnetz der gesuchten Nummer direkt findet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine grosse Anzahl von portierten Nummern besteht. In dieser Situation kann es vorkommen, dass Anrufe durch das einfache Nummernblock-Routing über mehrere Netze weitergeleitet werden, wodurch Transitkosten entstehen, welche unter Anwendung eines IN-Systems vermeidbar wären. IN basieren auf einer Datenbank, in welcher Informationen zu den Rufnummern gespei- chert sind. Entsprechend kann bei INA-Nummern etwa die Information enthalten sein, bei welcher Netzbetreiberin eine Nummer implementiert ist und welcher Tarif dem anrufenden Teilnehmer verrechnet werden soll. Die FDA betreiben jeweils ihre eigenen Systeme und verfügen somit über Individualanfertigungen. Zur Einspeisung der Datenbanken mit aktu- ellen Informationen müssen die Anbieterinnen auf den so genannten INet-Server der Tel- das GmbH zugreifen, auf welchem die Informationen zu portierten Nummern und zu den INA-Nummern abgelegt sind. Bei der Nummernportierung erfolgt eine automatische Ein- tragung dieser Informationen am Ende eines Portierungsprozesses, während sie im Falle von INA-Nummern durch die FDA aktualisiert werden. Für die INA-Nummern bestehen zudem rechtliche Verpflichtungen für die Leitweglenkung. So muss die originierende An- bieterin der gewählten INA-Nummer die Routingnummer der FDA, bei welcher die INA- Nummer implementiert ist und ihre eigene CDPid (Charging Determination Point identity) voranstellen. Damit ist für alle an einer INA-Verbindung beteiligten FDA ersichtlich, bei welchen FDA Ursprung und Ziel der INA-Verbindung liegen. Dies ist insbesondere für die Verrechnung der entgeltpflichtigen Gebührenanteile zwischen den FDA notwendig. Im Grundsatz ist bei Anrufen auf INA-Nummern der Betrieb einer IN-Plattform für die Origi- nierung von Anrufen unabdingbar (vgl. die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Einzelnummerzuteilung [SR 784.101.113/2.10]). Die INA- Routing-Vorschriften greifen bei Nummern, die in die Kategorie Festnetzdienste fallen, hingegen nicht. Dazu gehören neben sämtlichen Nummern der geografischen Vorwahlen wie oben beschrieben auch die 058-Nummern. Anrufe auf derartige Nummern können grundsätzlich auf zwei Arten weitergeleitet werden. Einerseits mittels der beschriebenen Verwendung einer IN-Plattform, andererseits aber auch aufgrund des sogenannten Num- ber Range Holder-Prinzips (Nummernblockzuteilung), bei welchem eine Analyse der ge- samten Rufnummer nicht zwingend notwendig ist. Da ein Nummernblock stets 10‘000 Nummern umfasst, müssen für das Routing die letzten vier Ziffern einer gewählten Num- mer nicht analysiert werden und der Betrieb eines aufwändigen IN-Systems entfällt. Grundsätzlich stehen damit vorliegend zwei Prinzipien der Weiterleitung von Telefonanru- fen zur Diskussion, wobei die Verwendung einer IN-Plattform nur dann berechtigt er- scheint, wenn eine hohe Anzahl von portierten Nummern vorliegt. 48/82 Dazu ist zu bemerken, dass die Anzahl der portierten Nummern bei Festnetznummern ausserhalb der 058-Nummernblöcke deutlich grösser ist als innerhalb dieser Blöcke. Bei 058-Nummern kam es seit deren Existenz zu einer insgesamt überschaubare Anzahl an Portierungen, während die Gesamtheit der portierten Nummern in der Festnetztelefonie über denselben Zeitraum hinweg eher zunahm und sich inzwischen auf einem ver- gleichsweise hohen Niveau bewegt. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrem Kostennachweis für die Behandlung von Anrufen auf geographische Nummern kein IN-System vorgese- hen. Die Notwendigkeit eines solchen Systems im Bereich der Behandlung von Festnetz- nummern erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, zumal die Anzahl der portierten Nummern innerhalb der 058-Blöcke deutlich kleiner ist als für die geographischen Festnetznum- mern. Unter diesen Umständen kommt die ComCom zum Schluss, dass Kosten für ein IN- System bei der Originierung von Anrufen auf 058-Nummern keine relevanten Kosten im Sinne von Art. 54 FDV darstellen. Dies hat zur Folge, dass der Forecast für Anrufe auf 058-Nummern im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin dem Forecast für geographische Nummern und nicht für Anrufe auf INA-Nummern zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich wei- ter, dass die Kosten für die IN-Plattform auf eine geringere Anzahl von Anrufen verteilt werden, wodurch die Setup-Entgelte für Anrufe auf Mehrwertdienstnummern leicht stei- gen. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass die Gesuchsgegnerin von Betreiberinnen einer 058-Nummer kein Zugangsentgelt verlangen darf und dass für die Originierung von Anrufen auf 058-Nummern im Rahmen von Carrier Preselection die glei- chen Tarife wie bei den „gewöhnlichen“ Festnetzanrufen zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Anrufe auf 058-Nummern, die mit einer Transitleistung verbunden sind, un- abhängig davon, ob es sich um eingehende nationale oder internationale Anrufe handelt. 49/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: In COSMOS sind verschiedene Forecastgrössen anzupassen. In ei- nem ersten Schritt sind die Forecastwerte der Kostenträger SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration, SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag aus COSMOS nach Excel zu exportieren. Weiter sind in diesem im Rahmen des Exports entstandenen Excel-File in einer separaten, bspw. mit „058“ beschriftbaren Spalte die den betreffenden Gesamt- Forecastwerten von SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS zuordenbaren Teilmengen an Anrufen auf 058- Nummern im Jahr 2009 einzufügen. Letztere zwei Werte können der in Ziffer 13 der Aus- führungen der Gesuchsgegnerin vom 01.10.2010 enthaltenen Tabelle zum Jahr 2009 entnommen werden. Sie finden sich in den Zellen der Zeilen SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_SS und Spalten „Calls mit IN“ und „058“. Die Addition der zwei Teilmengen ergibt den in der Spalte „058“ des er- wähnten Excel-File dem Forecastwert von VAS_IN_Zuschlag zuordenbaren Wert. In der- selben Spalte sind auch den Forecastwerten SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS die jeweiligen sich aus Anrufen auf 058- Nummern ergebenden Teilmengen zuzuordnen. Sie ergeben sich, indem man den jewei- ligen Forecast-Gesamtwert mit dem Resultat aus der Division der Teilmenge an Anrufen auf 058-Nummern bei SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS durch die jeweiligen Gesamt-Forecastgrössen mul- tipliziert. Schliesslich kann in einer weiteren, bspw. mit „Stand neu“ beschriftbaren Spalte in erwähntem Excel-File der neue, im Anschluss an diese Berechnung zurück in COS- MOS zu importierende Forecast-Gesamtwert für sämtliche der zu Beginn aus COSMOS exportierten Kostenträger errechnet werden. Der Zellenwert in der Spalte „Stand neu“ für die Zeilen SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration, bzw. SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup ergibt sich aus der Addition des jeweiligen ursprünglichen Gesamt-Forecastwerts mit den in der Spalte „058“ eingefügten oder errechneten Werten für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, bzw. in der Betrachtung der Anzahl Anrufe mit SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS. Der Zel- lenwert in der Spalte „Stand neu“ für die Zellen SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS ergibt sich aus der Subtraktion des jeweili- gen, ursprünglichen Forecast-Gesamtwerts mit der jeweiligen sich aus Anrufen auf 058- Nummern ergebenden Teilmenge aus der Spalte „058“. Gemäss einer analogen Vorge- hensweise ergeben sich die Zellenwerte in der Spalte „Stand neu“ auch für die Kostenträ- ger SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag. 50/82 Schliesslich sind in COSMOS in den IKS-Kenngrössen die Berechnungsformeln der Preismanual-relevanten Positionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_* 4 anzu- passen. Die jeder Kenngrösse zugeordneten, jeweils mit Kenngrös- se("ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_UIFN_Services_*5 beginnenden Formeln sind mit Kenngrösse ("ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_*6 zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Es ist, ausgenommen die Anpassungen an den Kenngrössen, analog vorzugehen, wobei die aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin vom 01.10.2010 zu extrahierenden Angaben der betreffenden Tabelle zum Jahr 2010 und nicht zum Jahr 2009 zu entnehmen sind. Bei den Preismanualpositionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*7 in COSMOS sind in den ihnen zugeordneten Formeln die Formelbestandteile8 SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS*, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS* mit den Bestandteilen SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_SS, bzw. SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_SS zu er- setzen. Schliesslich ist bei den Preismanualpositionen ICVoi- ce_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*9 in den ihnen zugeordneten Formeln kein VAS_IN_Zuschlag zu berücksichtigen. 4.3.3 Glasfaser-Spleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation Die Allokation der Schachtkosten im vom Anschluss- und Verbindungsnetz gemeinsam genutzten Netz sowie eine visuelle Stichprobenüberprüfung im Modellnetz zeigen, dass die Glasfaserkabel des Verbindungsnetzes in jedem gemeinsam genutzten Schacht gespleisst werden. Dies führt im gemeinsam genutzten Netz für Glasfaserkabel des Ver- bindungsnetzes zu einem rund 3-4 Mal kleineren Spleissabstand als im reinen Verbin- dungsnetz. Diese unnötigen Spleissarbeiten stellen nicht relevante Kosten dar, welche zu 4 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regional_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, National_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrie- ben. 5 Die Formeln enden jeweils analog zu den Kenngrössen (vgl. Fussnote 4). 6 Die Formeln enden jeweils analog zu den Kenngrössen (vgl. Fussnote 4). 7 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen der Kenngrössen: Regio- nal_Peak_Setup, Regional_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regio- nal_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, National_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrieben. 8 Der Formelbereich nach * ist ausgenommen die im nächsten Satz erwähnte Anpassung zu belassen. 9 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regional_OffPeak_Setup, National_Peak_Setup und National_OffPeak_Setup. 51/82 eliminieren sind. Da jedoch ein direkter Eingriff der Regulierungsbehörde in den Software- Code von COSMOS nicht möglich ist, wird die Korrektur anhand eines approximativen Vorgehens vorgenommen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass Glasfaserkabel des Verbindungsnetzes im gemeinsam genutzten Netz im selben Abstand gespleisst wer- den, wie dies im reinen Verbindungsnetz geschieht. Damit werden die gesamte Anzahl der Spleissungen im Verbindungsnetz und letztlich die für Interkonnektionsdienste rele- vanten Investitionen in Spleissungen für 2009 und 2010 je um 71% reduziert. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Allokation der Schachtmengen – und somit der Schachtkosten – auf das Anschluss- und das Verbindungsnetz. Da nur noch rund jeder vierte Schacht des gemeinsamen Netzes Glasfaserspleissungen enthält, redu- ziert sich die Menge der Schächte, deren Kosten zur Hälfte durch das Verbindungsnetz getragen werden. Andererseits erhöht sich aber die Anzahl der Schächte, deren Kosten durch das Anschlussnetz getragen werden. Die Kosten pro Kupferanschlussleitung erhö- hen sich dadurch um ca. 15 Rappen pro Jahr. 52/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Da in jedem Schacht gespleisst wurde, entspricht der durchschnittliche Spleissabstand dem durchschnittlichen Schachtabstand. Um den Korrekturfaktor zu bestimmen muss daher zuerst die neue Anzahl der „gemeinsamen“ Schächte bestimmt werden. Hierzu sind Informationen aus der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ (COSMO -> IKS -> Lines -> Mengengerüst Lines) des, mit den neuen Anschlussleitungen-Forecast-Werten, berechne- ten Szenarios folgende Angaben heranzuziehen: Die Summe der Schächte (19’766) und die Summe der Kanalisationslängen (6'205’284.18 m) der Inkrementkategorien „Access- Cu/Core“, „AccessCu/AccessGfk/Core“ und „AccessGfk/Core“ sowie die Anzahl der Schächte (1’733) und die Länge der Kanalisation (2'375’810.00 m) des Inkrements „Core“. Mit diesen Zahlen lässt sich der durchschnittliche Schachtabstand im gemeinsamen Netz und im reinen Verbindungsnetz bestimmen. Für ersteres ergibt sich 6'205’284.18 m/19’766 = 313.94 m und für das Verbindungsnetz resultiert ein durch- schnittlicher Schachtabstand von 2'375’810.00 m/1’733 = 1'370.92 m. Die neue Schacht- anzahl des gemeinsam genutzten Netzes, also wo Kupfer- und Glasfaserkabel gespleisst werden, wird damit durch folgende Division bestimmt: 6'205’284.18 m/1'370.92 m = 4526.35. Insgesamt werden somit anstatt in 21'499 Schächten nur noch in 6'259.35 Schächten Spleissarbeiten durchgeführt, die dem Inkrement „Core“ zuzurechnen sind. Dies entspricht noch 29% der ursprünglichen Spleissungen (6'259.35/21'499 = 0.2911). Um die Spleissungen im Verbindungsnetz entsprechend zu reduzieren, ist die Nachfrage- funktion der Komponente GFK_Core nach der Ressource Spleissung_GFK_24 im Wert- schöpfungsblock Lines_Inkremente wie folgt anzupassen: 0.2911*(Parameter(Spleissung_GFK_24_Core) + Parameter(Spleissung_GFK_24_Core_VN)) Mit der neuen Anzahl Schächte, die dem gemeinsamen Netz zuzuordnen sind, lässt sich auch die Korrektur der Allokation der Schachtkosten (vgl. Ziff. 0) vornehmen. Zusätzlich werden hierfür aus der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ die Mengenangaben zur Res- source Schacht für folgende Inkrementkategorien gebraucht: „AccessCu“, „Access- Cu/AccessGfk“, „AccessCu/Core“, „AccessCu/AccessGfk/Core“, „AccessGfk“ und „Ac- cessGfk/Core“. Für jede Kategorie kann daraus die Menge pro Inkrement und Inkrement- kategorie abgeleitet werden. Ausgehend von diesen Informationen lassen sich die Anpas- sungsfaktoren berechnen, die in die Nachfragefunktionen der Komponenten Cu2Dr_K_US, Fibre_K_US und Trassenmeter im Wertschöpfungsblock Li- nes_Komponente zu integrieren sind. Die Berechnungsschritte sind nachfolgend in Tabel- le 1 (Schachtallokationsschlüssel) dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass nur die Hälfte der Schachtkosten des gemeinsamen Netzes vom Verbindungsnetz getragen wird. Dies entspricht auf die Mengen übertragen einer Anzahl von 2’263.18 Schächten, die dem Verbindungsnetz zuzuordnen sind. Zur proportionalen Aufteilung auf Kupfer und Glas im Anschlussnetz ist aus dem Kostenmodell bekannt, dass 99.367% der aktiven Leitungen auf Kupfer basieren und entsprechend 0.633% auf Glas. Im Modul „Lines_Kanalisation“ sind daher die Dimensionierungsregeln wie in Tabelle 2 (Nachfragefunktionen) anzupas- sen. 53/82 Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu - 75'134.000 - 75'134.000 AccessCu/AccessGfk - 6'617.319 2'290.681 8'908.000 AccessCu/AccessGfk/Core 2'954.000 2'266.974 687.026 5'908.000 AccessCu/Core 6'928.500 6'928.500 - 13'857.000 AccessGfk - - 3.000 3.000 AccessGfk/Core 0.500 - 0.500 1.000 Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'883.000 90'946.793 2'981.207 103'811 AN - 81'751.319 2'293.681 84'045 AN/VN gemeinsam 9'883.000 9'195.474 687.526 19'766 Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99367 0.00633 AN - 83'513.00 532.00 84'045 AN/VN gemeinsam 2'263.18 17'392.03 110.79 19'766 Total 2'263.18 100'905.02 642.80 103'811 Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02155 0.23194 AN/VN 0.22900 1.89137 0.16115 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren Tabelle 1 Anpassung Schachtallokationsschlüssel Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02155 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.89137 Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.23194 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.16115 Trassenmeter Schacht_AccessCore_GFK_VN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_VN)*0.22900 Tabelle 2 Nachfragefunktionen im WSB Lines_Komponente 54/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Da in jedem Schacht gespleisst wurde, entspricht der durchschnittliche Spleissabstand dem durchschnittlichen Schachtabstand. Um den Korrekturfaktor zu bestimmen muss daher zuerst die neue Anzahl der „gemeinsamen“ Schächte bestimmt werden. Hierzu sind Informationen aus der Outputtabelle „Lines Preis_Mengengerüst“ des berechneten Sze- narios folgende Werte heranzuziehen: Die Summe der Schächte (19’942) und die Summe der Kanalisationslängen (6'229'996.55 m) der Inkremente „AccessCu/Core“, „Access- Cu/AccessGfk/Core“ und „AccessGfk/Core“ sowie die Anzahl der Schächte (1’765) und die Länge der Kanalisation (2'410'983.72 m) des Inkrements „Core“. Mit diesen Zahlen lässt sich der durchschnittliche Schachtabstand (und somit der durchschnittliche Spleiss- abstand) im gemeinsamen Netz und im reinen Verbindungsnetz bestimmen. Für ersteres ergibt sich 6'229'996.55 m/19'942 = 312.41 m und für das Verbindungsnetz resultiert ein durchschnittlicher Schachtabstand von 2'410'983.72 m/1’765 = 1’366 m. Die neue Schachtanzahl des gemeinsam genutzten Netzes wird damit durch folgende Division be- stimmt: 6'229'996.55 m/1’366 m = 4’561. Insgesamt werden somit anstatt in 21’707 Schächten nur noch in 6’326 Schächten Spleissarbeiten durchgeführt, die dem Inkrement „Core“ zuzurechnen sind. Dies entspricht noch 29% der ursprünglichen Spleissungen (6’326/21'707 = 0.2914). Zur Umsetzung dieser Anpassung sind im Modul „Li- nes_Kanalisation“ die Dimensionierungsregeln der Nachfrageobjekte „Spleissung_GFK_*“ für den Treiber „Länge_Coreverbindungen“ wie folgt zu ersetzen: wenn(Kante.Anlageressource="Spleissung_GFK_*";(Kante.Menge*Kante.AnteilCore)*0.2914;0), wobei das Asterisk (*) für die jeweilige Faseranzahl pro Kabel steht. Mit der neuen Anzahl Schächte des gemeinsamen Netzes lässt sich auch die Korrektur der Allokation der Schachtkosten (vgl. Ziff. 0) vornehmen. Zusätzlich werden hierfür aus dem Objektmodellbrowser die Ausgangsinformationen zur Anlageressource Schacht des neuen Szenarios (mit den Anpassungen), insbesondere die Nachfrage, benötigt. Die Hälf- te der Schachtkosten des gemeinsamen Netzes wird vom Verbindungsnetz getragen. Dies entspricht auf die Mengen übertragen einer Anzahl von 2’280.5 Schächten. Diese Anzahl ist von der Gesamtmenge der Schächte im Anschlussnetz (inkl. gemeinsam ge- nutzte Schächte) von 104'835 abzuziehen. Es verbleiben 102'554.5 Schächte, die auf Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Nach den Anpassungen am Forecast für Anschlussleitungen basieren 99.140% der aktiven Leitungen auf Kupfer und entspre- chend 0.860% auf Glas. Gemäss diesen Anteilen sind die verbleibenden Schächte aufzu- teilen. Die korrekten Allokationsschlüsse sollten also dazu führen, dass die Kosten von 101'741.77 Schächten durch die Kupferanschlüsse, diejenigen von 812.73 durch Glasfa- seranschlüsse und diejenigen von 2'280.50 durch das Verbindungsnetz getragen werden. Für diese neuen Mengen sind die Anteile zu berechnen und ins Verhältnis zu den Anteilen zu setzen, die in der Analyse der Ressource Schacht mit dem Objektmodellbrowser an- gezeigt werden. Im Modul „Lines_Kanalisation“ sind daher die Dimensionierungsregeln wie in Tabelle 3 (Dimensionierung Kanalisation) anzupassen. 55/82 Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCu2*1.107678 ;0) GfkAN Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilGFK*0.29409 ;0) Länge_ Coreverbindungen Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCore*0.22870 ;0) Tabelle 3 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation 4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) Wie einleitend unter Ziff. 4.1 erwähnt, spielt bei der Überführung der Investitionen in jährli- che Kosten nebst der Nutzungsdauer und den Kapitalkosten auch die erwartete langfristi- ge Preisänderungsrate eine Rolle. Die prognostizierte Preisentwicklung bestimmt, ob eine Investition zukünftig an Wert gewinnt oder verliert. Anders ausgedrückt führt eine positive Preisänderungsrate zu einem Wertgewinn und damit zu einer Zuschreibung. Diese wie- derum reduziert die Abschreibungen und damit auch die jährlichen Kosten. Das Gegenteil ergibt sich im Falle von negativen Preisänderungsraten. Da die Investition zukünftig an Wert verliert, müssen zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden, wodurch sich die jährlichen Kosten erhöhen. 4.4.1 Delta-P Glasfasern Es stellt sich auch hinsichtlich Glasfaserkabeln die Frage ,inwieweit Preisänderungsraten zu berücksichtigen seien. Im Gegensatz etwa zu Freileitungen weisen die Preise der Glasfaserkabel in der Vergangenheit einen negativ verlaufenden Wachstumstrend auf. Aufgrund der einleitenden Ausführungen in Ziff 4.4 sind auch diese Preisänderungsraten im Modell zu implementieren. Für die Glasfaserkabel wird hierzu vergleichbar mit den Kupferkabeln das geometrische Mittel der Preisänderungen über fünf Jahr herangezogen, wobei auf die Liste auf S. 4 in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 9. Oktober 2009 abgestützt werden kann (Preise der verschiedenen Glasfaserkabel für die Jahre 2002 bis 2009). Die Datenreihe lässt sich mit den Daten des Kostennachweises 2010 erweitern, sodass auch für diesen Kostennachweis die Preisänderungsraten berechnet werden kön- nen. Aus diesen Zahlen sind beispielsweise für die Herleitung der Preisänderungsrate 2009 die Preise der Jahre 2004 bis 2009 heranzuziehen. Mit dem erwähnten Vorgehen und dieser Datenbasis ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten Preisänderungsraten für Glasfaserkabel. 56/82 4.4.2 Delta-P Tiefbau Zur Herleitung der Belags- und Werkleitungsbaupreise sowie der daraus abgeleiteten Kosten verwendet die Gesuchsgegnerin wie bisher die Zeitreihen des Produktionskosten- indizes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Für die Bestimmung der Preis- entwicklung (Delta-P) folgt die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 dem von der ComCom am 9. Oktober 2008 verfügten Vorgehen. Hingegen wählt sie im Kostennach- weis 2010 ein anderes Vorgehen, indem sie - vereinfacht ausgedrückt - die von ihr als zukunftsgerichtete Trendberechnung bezeichnete Verwendung einer linearen Regression vorschlägt. Dieses Vorgehen ist aus nachfolgenden Gründen abzulehnen (vgl. auch Ziff. 4.6). Bei der Berechnung der Preisänderungsraten berücksichtigt die Gesuchsgegnerin im Kos- tennachweis 2010 erstmalig die Daten der beiden Indizes (Werkleitungs- und Belagsbau) bis zum dritten Quartal des Vorjahres. Zusätzlich schätzt sie einen Wert für das vierte Quartal, um daraus den Jahresdurchschnitt, hier für das Jahr 2009, zu berechnen. Die zeitliche Verzögerung der berücksichtigten Daten zum Jahr, welches den Kostennachweis betrifft, kann dadurch reduziert werden. Den Indexstand des vierten Quartals ermittelt die Gesuchsgegnerin, indem sie bei den Quartalsreihen mit Basisjahr 2006 die Verände- rungsrate zwischen zweitem und drittem Quartal 2009 dem Indexstand des dritten Quar- tals 2009 hinzuschlägt. Zur Schätzung der Veränderungsrate im ganzen Jahr 2009 be- rechnet sie die Veränderungsrate der vier Quartale bis und mit viertem Quartal 2009 zu ihrem jeweiligen Vergleichsquartal im Jahr 2006, nimmt das geometrische Mittel dieser Veränderungsraten und rechnet es zum Indexstand des Jahres 2006 hinzu. Diese Vorge- hensweise ist im Grundsatz angemessen. Indes unterläuft der Gesuchsgegnerin bei die- ser Berechnung für den Belagsbau ein Fehler, indem sie beim letzterwähnten Rechen- schritt auf das Jahr 2007 statt das Jahr 2006 abstellt, während sie die Veränderungsrate der Quartale wie beim Werkleitungsbau auf 2006 bezieht. Dies ist zu korrigieren. Gegen- über der Orientierung des Preisüberwachers präzisiert die ComCom zudem das Vorgehen Core Access Fasern 2009 2010 2009 2010 12 -1.51% -1.88% 24 -1.06% 0.49% -0.69% -0.41% 36 -1.54% -0.49% -1.11% -0.93% 48 -1.54% -0.49% -1.11% -0.93% 60 -0.91% -2.04% -0.70% -2.00% 72 -0.91% -2.04% -0.70% -2.00% 84 -0.93% -2.21% -0.75% -2.13% 96 -0.93% -2.21% -0.75% -2.13% 108 -1.27% -2.54% -1.06% -2.41% 120 -1.27% -2.54% -1.06% -2.41% 132 -1.67% -2.87% -1.43% -2.70% 144 -1.67% -2.87% -1.43% -2.70% Tabelle 4 Preisänderungsraten für Glasfaserkabel 57/82 der Instruktionsbehörde dahingehend, dass zur Ermittlung des Indexstandes des vierten Quartals 2009 – in Ersatz der Methodik der Gesuchsgegnerin – dem Indexstand des drit- ten Quartals 2009 das geometrische Mittel der Veränderungsraten zwischen drittem und viertem Quartal in den fünf dem Jahr der Erstellung des Kostennachweises vorangehen- den Jahre hinzuzuschlagen ist. Wenngleich die Methodik der Gesuchsgegnerin nicht zu unpräziseren Resultaten führen muss, können mit dieser Massnahme Verzerrungen in der Berechnung aufgrund saisonaler Schwankungen zwischen den Quartalen tendenziell ge- mindert werden. Weiter ist bezüglich des Kostennachweises 2010 und der im Tabellen- blatt Delta P des Dokuments „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ abgebildeten Jahreszeitreihe des Belagsbaus unklar, weshalb die Gesuchsgegnerin die Indexreihe mit Basisjahr 1973 statt 1993 und erst ab 1995 statt ab 1993 heranzieht. Dies geschieht nicht nur in Abweichung zur bisherigen Praxis bezüglich der betreffenden Zeit- reihe. Das Vorgehen steht auch innerhalb des Kostennachweises 2010 isoliert da, ange- sichts der Verwendung von Zeitreihen mit Basisjahr 1993 bei der Teuerungsanpassung für Kostenpositionen im Belagsbau und bei der für die Berechnung des Delta P verwende- ten Zeitreihe im Werkleitungsbau. Das Vorgehen ist nicht begründet und es ist deshalb auf die bekannte Jahreszeitreihe mit Basisjahr 1993 zurückzugreifen. Die Methodik zur Berechnung der Preisänderungsrate im Belags- und Werkleitungsbau wurde von der Gesuchsgegnerin in der gleichen Form wie beim Kapitalkostensatz WACC geändert (vgl. nachfolgend Ziff. 4.6). Sie wendet neuerdings anstelle des geometrischen Mittels eine lineare Regression auf die logarithmierten Zeitreihen der Preisentwicklungen im Belags- und Werkleitungsbau an. Sodann schreibt sie die Zeitreihen mit dem Stei- gungskoeffizienten dieser Regression mit dem Zweck der Prognose der Entwicklung be- sagter Zeitreihen fort. Dieses Vorgehen ist aus nachfolgenden Gründen abzulehnen. Wie beim WACC spielen auch beim Belags- und Werkleitungsbau bezüglich der Investiti- onsentscheide längerfristige Erwartungszeiträume eine entscheidende Rolle. Dieses Ar- gument wird auch von der Gesuchsgegnerin vorgebracht. Gerade für langfristige Erwar- tungszeiträume bildet aber das bisher verwendete geometrische Mittel einen präzisen Mittelwert aus den Preisänderungsraten aller in der Berechnung berücksichtigten vergan- genen Jahre. Das geometrische Mittel bietet deshalb auch einen Schätzer für die Preis- entwicklung in den folgenden Jahren. Die Verwendung einer linearen Regression ist be- reits aus diesem Grund zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung einer linearen Regression weitergehende Kriterien zu berücksichtigen sind. Namentlich sind hinsichtlich Prognosegüte, hinsichtlich einer allfällige Verletzung der Annahmen des klassischen line- aren Regressionsmodells, hinsichtlich der Stabilität in der prognostizierten Preisände- rungsrate und hinsichtlich dem Ziel einer über die Jahre möglichst konstanten Anwendung einer bestimmten Methodik Zweifel an der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Metho- dik angebracht. Von der bis anhin verwendeten und von der ComCom in ihren bisherigen Verfügungen vorgegebenen Methode ist nur bei dringlichen Gründe abzuweichen, etwa wenn festgestellt würde, dass überwiegende Mängel in der bestehenden Methodik vorlä- gen. Dies ist nicht der Fall. 58/82 Die soeben genannten Kriterien für die Wahl der richtigen Methode werden unter Ziffer 4.6 zum Kapitalkostensatz WACC vertieft. Analog zu den dortigen Ausführungen vermag das lineare Regressionsmodell auch im Falle der Daten zu den Preisänderungsraten im Werkleitungs- und Belagsbau den geforderten Anforderungen nicht zu genügen. Bezüg- lich Prognosegüte – gemessen mittels Vergleich der prognostizierten mit den tatsächli- chen Werten – scheint die mit dem geometrischen Mittel berechnete Güte der Prognose der Preisänderungsrate des darauffolgenden Jahres gegenüber der mit der Trendberech- nung erreichten Güte eher überlegen. Im Hinblick auf die Stabilität der prognostizierten Preisänderungsrate scheint die Trendberechnung, bzw. die Anwendung einer klassischen linearen Regression der Anwendung des geometrischen Mittels höchstens geringfügig verlässlicher. Eine signifikante Abweichung im statistischen Sinne ist aufgrund der gerin- gen Datenmenge jedoch weder für die Prognosegüte noch für die Unterschiede bezüglich der Stabilität in der Preisänderungsrate feststellbar. Entscheidend ist jedoch, dass die Einhaltung der Annahmen des klassischen linearen Regressionsmodells wie beim WACC auch bei einer Trendberechnung mit den Zahlen des Werkleitungs- und Belagsbaus nicht gewährleistet ist. Insbesondere findet sich Autokorrelation in der jeweiligen Zeitreihe. Die erstmalige Anwendung einer linearen Regression und der damit verbundene methodische Systemwechsel sind daher sachlich auch für die Indexreihen des Belags- und Werklei- tungsbau nicht zu rechtfertigen. Die Gründe für diese Ablehnung der Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin werden in bestimmten Teilen auch vom Preisüberwacher in seiner Stel- lungnahme vom 30. Juni 2010 gestützt. Auch der Preisüberwacher sieht mit Bezug auf den WACC beim Vorgehen der Gesuchsgegnerin methodische Mängel und auch er ver- tritt deshalb die Meinung, dass die vorgeschlagene Anwendung einer linearen Regression nicht sachgerecht wäre. Demgegenüber kann bei den Zeitreihen des Belags- und Werkleitungsbaus mit einer rela- tiv geringfügigen Anpassung des bestehenden Systems eine qualitative Verbesserung der prognostizierten Preisänderungsrate und damit bis zu einem gewissen Grad eine Berück- sichtigung der entsprechenden Forderungen beider Parteien erreicht werden: Durch die Berücksichtigung längerer Zeiträume erfolgt eine Verbesserung in der Präzision wodurch eine stabile, weniger volatile Entwicklung des Schätzers des geometrischen Mittels er- reicht werden kann. Das geometrische Mittel ist daher aus sämtlichen verfügbaren Jah- resdaten seit 1993 und nicht wie bislang nur aus den fünf vorangehenden Jahren zu be- rechnen. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass sowohl für Belags- als auch für den Werkleitungsbau längerfristige Erwartungen eine wichtige Rolle spielen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der Inputpreise allgemein wohl den grösseren Einfluss auf die Schwankungen der Kosten hat als das Delta-P. Grundsätz- lich beinhaltet diese Feststellung jedoch nur eine relative Niveauaussage, die nicht zwin- gend eine übermässige Schwankung der Inputpreise impliziert. Einerseits wären allfällige sprunghafte Inputpreisentwicklungen trotz allem relevant für eine hypothetische Marktein- treterin und anderseits dürften solche Preissprünge in anderen Jahren durch moderatere Preisentwicklungen ausgeglichen werden. Trotzdem können methodische Verbesserun- gen an sachlich gerechtfertigter Stelle angebracht sein. Bezüglich der von der Gesuch- stellerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2010 erwähnten Absicherung des Kupfer- 59/82 preises etwa hat die ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2008 mit der dort beschriebenen Vorgehensweise bezüglich Hedges der effizienten Modellanbieterin ent- sprechende Anpassungen getroffen. Auch die hier beschriebene Ausdehnung der zur Berechnung des geometrischen Mittels der Delta-P im Tiefbau zu berücksichtigenden Zeitperiode geht in diese Richtung. In ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 begrüsst die Gesuchsgegnerin grundsätzlich die Anpassungsvorschläge des BAKOM, erachtet aber die rückwirkende Anpassung im Kostennachweis 2009 als inkonsistent mit der Verfügung betreffend Miet- leitungen vom 10. März 2010. Hierzu ist zu bemerken, dass es die Gesuchsgegnerin war, die im Rahmen des Kostennachweises 2010 eine Praxisänderung in der Berechnung der Delta-P herbeiführen wollte, um die Stabilität der Preise besser zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine Änderung grundlegender Natur. Die von der ComCom im Rah- men dieser Verfügung als richtig erachtete Methodik ist demzufolge auch hinsichtlich des Kostennachweises 2009 anzuwenden. Dass es bei neuen Erkenntnissen im Rahmen von Zugangsverfügungen zu Inkonsistenzen gegenüber bereits ergangenen Verfügungen kommen kann, ist im geltenden Zugangsregime systemimmanent. Als Folge der Anpassungen sinkt das Delta-P im Kostennachweis 2009 im Werkleitungs- bau von 2% auf 1.86% und dasjenige im Belagsbau von 3.56% auf 2.6%. Im Kosten- nachweis 2010 steigt das Delta-P im Werkleitungsbau von 1.94% auf 1.96%, während dasjenige im Belagsbau von 3.37% auf 2.75% sinkt. Dies wirkt sich in beiden Kosten- nachweisen insgesamt leicht erhöhend auf die Kosten aus. 60/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Im Dokument KONA09-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 ist im Tabellenblatt Teuerung und Delta P in den Zellen E38 und K38 anstelle eines geometrischen Mittels über fünf Jahre bis 2007 ein geometrisches Mittel über sämtliche jährlichen Preisänderungsraten der In- dexreihen des Belags- und Werkleitungsbaus seit 1993 bis 2007 zu berechnen. Letztere Zeitreihen finden sich im selben Tabellenblatt im Zellbereich B9:P9 für den Werkleitungs- bau und im Zellbereich B22:P22 für den Belagsbau. Für das Jahr 2010: In einem ersten Schritt ist im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Del- ta-P und Teuerung Tiefbau“ aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Januar 2010 der Wert in Zelle J69 im Tabellenblatt Delta P durch denjenigen in Zelle J68 zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu speichern. Sodann ist im Zellbereich J54:J70 für die Jahre 1993-2009 die Jahreszeitreihe des Belagsbaus mit Basisjahr 1993 einzufügen. Bis und mit 2007 kann diese Zeitreihe dem Zellbereich B21:P21 im Tabellenblatt Teuerung entnommen werden. Das Jahr 2008 wird berechnet, indem der Wert in Zelle J68 des Ta- bellenblatts Delta P mit dem Resultat der einleitend durchgeführten Division multipliziert wird. Zur Berechnung des prognostizierten Indexstandes im Jahr 2009 ist die bestehende Formel in Zelle N25 desselben Tabellenblatts mit =M25/100*$J$67 zu ersetzen. Zusätz- lich sind die Werte in den Zellen C25 und J25 anzupassen. Sie sind zu ermitteln, indem der Wert in C24, bzw. in J24 mit dem geometrischen Mittel aus den Veränderungsraten zwischen allen Indexständen der dritten und vierten Quartale von 2004 bis 2008 multipli- ziert wird. Die Quartalswerte des Indizes seit 2006 können den betreffenden Werten im Zellbereich C12:C21, bzw. J12:J21 entnommen werden, diejenigen vor 2006 finden sich mitunter in der Ausgabe 2007/3 des „Produktionskosten-Index PKI“ des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Schliesslich ist für den Belags- und Werkleitungsbau in den Zellen D70, bzw. K70 statt einer Trendberechnung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der jeweiligen Indexentwicklung 1993-2009 in den Zellbereichen C54:C70, bzw. J54:J70 vorzunehmen und das Resultat mit 1 zu subtrahieren. 4.4.3 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Bei der Herleitung der Delta-P für Hardware und Software der Vermittlungstechnikanlagen in den Jahren 2009 und 2010 verwendet die Gesuchsgegnerin zurückliegende Angaben aus ihren Kostennachweisen zur Preisentwicklung über eine Zeitperiode von fünf Jahren. Dabei berechnet sie das geometrische Mittel aus Preisindizes, welche die Entwicklung der Durchschnittspreise für eine Leitung charakterisieren. Die Durchschnittspreise ergeben sich durch Division der Vermittlungstechnikinvestitionen in Hardware bzw. Software durch die Anzahl Equivalent Lines (Sprachkanäle; EQL). Die Überprüfung der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen hat gezeigt, dass die von der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2007-2010 ausgewiesenen Investitions- werte aus COSMOS nicht nachvollzogen werden können. Daran konnten auch die im 61/82 Rahmen des Instruktionsverfahrens von der Gesuchsgegnerin abgegebenen Erklärungen nichts ändern, respektive es resultieren auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen beim Nachvollzug der Resultate der Gesuchsgegnerin abweichende Werte. Während die Investitionswerte für die Jahre 2005 und 2006 nachvollziehbar sind, weist das Resultat der Überprüfung auf einen Herleitungsfehler der Gesuchsgegnerin für die Investitionswer- te in den Jahren 2007-2010 hin. Die von der Instruktionsbehörde ausgewiesenen finalen Investitionswerte hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 25. August 2010 nicht mehr bestritten, weshalb die ComCom davon ausgeht, dass ihre Herleitung korrekt ist. Ein Teil der Abweichungen gegenüber den von der Gesuchsgegnerin ursprünglich geltend gemachten Investitionswerten ist ohnehin auf die Anpassungen der Prognose der Teil- nehmeranschlüsse (vgl. Ziff. 4.3.1) zurückzuführen. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2010 geltend, dass die produzierte (resp. ausgebaute) Menge an EQL zur Durchschnittsbildung heranzuziehen sei und nicht die abgesetzte Menge. Diesem Vorbringen ist zuzustimmen, denn Vermittlungstechnikanlagen lassen sich nur für sprung-fixe Mengen dimensionieren und sind in ihrer Grösse nicht kontinuier- lich skalierbar. Entsprechend den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik resultiert für den Kostennachweis 2009 für Software ein Wert von +0.9% anstatt +1.2%. Für Hardware ergibt sich ein Wert von -2.8% anstelle von -3.3%. Im Kostennachweis 2010 führen die Anpassungen zu einem Delta-P für Software von 5% anstatt 2% und für Hardware zu einem Delta-P von 0.5% anstatt -2%. Ceteris paribus füh- ren diese Anpassungen zu tieferen Kosten der Interkonnektionsdienste. 62/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 und 2010 In einem ersten Schritt sind Anpassungen in den Dokumenten der Gesuchsgegnerin „KONA09-H27-Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik“ und „KONA10-H27- Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik“ durchzuführen. Davon betroffen sind die Investi- tionen in Hardware und Software „AW_Vermittlung_HW“ bzw. „AW_Vermittlung_SW“ für LRIC 2007 bis LRIC 2009/2010. Die Investitionswerte sind aus COSMOS (Produktanalyse >> Vertikale Drill-Downs – Kostenartgruppe, Kostenart, Ressource [Investitionen_Y1]) zu beziehen. Aus der Gesamtsumme der Investitionen in die Vermittlungstechnik werden die Investitionen in die folgenden Ressourcen ausgeschlossen: "IN_EL", "IN_HW", "IN_SW", "INP_EL", "INP_HW", "INP_SW", "SS7_STP_EL", "SS7_STP_HW", "SS7_STP_SW", "Messger_Voice", "SS7_STP_Test" und "Test_Prueflabor_SD". Ausserdem sind bei der Berechnung der EQL die Anpassungen der Anzahl Analog-, Basis- und Primäranschlüsse zu berücksichtigen (EQL: 4’988’712 für LRIC 2009 und 4’736’444 für LRIC 2010). Im Üb- rigen wird die Berechnungsmethode der Gesuchsgegnerin beibehalten. In einem zweiten Schritt sind die hergeleiteten neuen Werte für die Delta-P in COSMOS zu importieren. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern Die Abschreibungs- oder Nutzungsdauer bestimmt, in wie viele so genannte Annuitäten die Investitionen in eine Anlage aufgeteilt werden, wobei die Annuität einem jährlich gleich bleibenden Betrag entspricht. Die Summe aller Annuitäten einer Anlage deckt sowohl die Zinsen für Eigen- und Fremdkapital als auch die Abschreibungen. In den Verfügungen der ComCom vom 9. Oktober 2008 in den bisherigen Netzzugangs- verfahren bezüglich IC, TAL und KOL 2007 und 2008 wurden die Abschreibungsdauern für Vermittlungstechnik, Hardware und Software auf 10 respektive 5 Jahre erhöht. In die- ser Hinsicht gilt es zu präzisieren, dass damit alle Voice-Hardware und Voice-Software Anlageressourcen gemeint sind. Die Gesuchsgegnerin hat den Entscheid der ComCom zwar grösstenteils umgesetzt, im Kostennachweis 2009 aber dennoch einigen Anlageres- sourcen aus diesen beiden Kategorien tiefere Abschreibungsdauern zugewiesen. Es ist deshalb für das Jahr 2009 eine entsprechende Korrektur der Abschreibungsdauern auf 10 resp. 5 Jahre vorzunehmen. Der Kostennachweis 2010 ist diesbezüglich korrekt. Weiter werden zur Modellierung von Mietleitungen Anlagen benötigt, die von der Ge- suchsgegnerin der Kategorie „Hardware Data / Transport“ zugewiesen werden. Innerhalb dieser Kategorie unterscheidet die Gesuchsgegnerin vier Gruppen mit Abschreibungs- dauern von drei, vier und fünf respektive sieben Jahren. Die ComCom hat in der Vergan- genheit für relevante Hardwarekomponenten jeweils eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren festgelegt, basierend auf einem internationalen Vergleich und unter Berücksichti- gung der spezifischen Ausgestaltung sowie der Anforderungen des gesetzlichen Regulie- rungsrahmens in der Schweiz. Im vorliegenden Fall kommt die ComCom jedoch zum Schluss, dass es sich um Anlagen handelt, die einem rascheren technologischen Wandel unterliegen. Eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren, wie für andere Hardwarekompo- 63/82 nenten, erscheint unter diesem Aspekt als zu lang. Vielmehr wird für die oben genannte Kategorie eine einheitliche Abschreibungsdauer von sieben Jahren als sachgerecht er- achtet. Die Art und der Zweck der in dieser Kategorie zusammengefassten Anlagen las- sen den Schluss zu, dass diese durchaus sechs bis acht Jahre verwendet werden kön- nen. Dass eine Nutzungsdauer von sieben Jahren sachgerecht ist, zeigt sich schliesslich auch daran, dass die Gesuchsgegnerin selbst für einige Anlagen dieser Kategorie diese Nutzungsdauer vorsieht. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Im COSMOS sind im Rahmen der Szenarioberechnung die Abschrei- bungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Transport (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen. Ebenfalls zu erhöhen sind die Abschreibungsdauern der Anlageklassen „Hard- ware Voice (5 Jahre)“ und „Hardware Voice (7 Jahre)“ auf 10 Jahre sowie die Abschrei- bungsdauern der Anlageklassen „Software Voice (3 Jahre)“ auf 5 Jahre. Für das Jahr 2010: Im COSMOS 2010 sind im Rahmen der Szenarioberechnung die Ab- schreibungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Transport (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen. 4.6 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC Einer der Parameter zur Berechnung des Kapitalkostensatzes WACC („Weighted Average Cost of Capital“) ist die Marktrisikoprämie. Per Definition entspricht diese der Differenz zwischen der durchschnittlichen Marktrendite und dem langfristigen risikolosen Zinssatz. In Abweichung vom bisherigen Vorgehen leitet die Gesuchsgegnerin die Marktrendite im Kostennachweis 2010 anstatt mit dem geometrischen Mittel mit Hilfe einer linearen Reg- ression her. Sie begründet die Wahl der neuen Methodik damit, dass die bisherige Me- thodik zu hohen Schwankungen zwischen den Jahren führe, wodurch eine Prognose zu den zukünftigen Preisen und deren Entwicklung erschwert würde. Sie führt weiter aus, dass die Wahl einer zukunftsgerichteten Trendberechnung die Volatilität der Marktrisiko- prämie verringern würde. Die ComCom lehnt den von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Methodenwechsel aus nachstehenden Überlegungen ab. Es geht vorliegend darum, als Vorhersage einen Mittelwert zu bestimmen. Renditen im Aktien- und im Obligationenmarkt entstehen zu- meist aus langjährigen Anlagenportfolios und sind nicht an Einjahresperioden gebunden. Das geometrische Mittel kann einen präzisen Mittelwert aus den bisherigen Performances der jeweiligen Märkte über die Zeit hinweg bilden und bietet auf diese Weise einen Schät- zer für zukünftige längerfristige Renditeerwartungen. Der methodische Vorteil der Anwen- dung einer Regressionsmethode ist demgegenüber nicht ersichtlich. Grundsätzlich wer- den zudem die Annahmen des klassischen linearen Regressionsmodells bei dessen An- 64/82 wendung auf den logarithmierten Aktienmarktindex verletzt. In den Werten der logarith- mierten Zeitreihe finden sich mitunter Autokorrelation und Heteroskedastizität.10 Bezüglich Prognosegüte, ein im Zusammenhang mit der Prognose von Aktienmarktindizes aller- dings ohnehin fragwürdiges Mass, ist ebenfalls keine Überlegenheit des Regressionsmo- dells festzustellen. Die mit der Varianz eines laufend aufdatierten Performanceindizes gemessene Stabilität in der prognostizierten Preisänderungsrate wird über die gesamte zu betrachtende Zeitreihe des Aktienmarktindexes eher geringfügig verändert. Weiter ist die Gesuchsgegnerin bei dem von ihr vorgenommenen Methodenwechsel nicht konsequent. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Falle des Obligationenmarktindizes weiterhin das geometrische Mittel verwendet. Solange die Inputpreise zudem Schwankungen unter- liegen, können Kostenschwankungen durch eine Glättung der Marktrisikoprämie kaum verhindert werden. Schliesslich gilt es, die Berechnungsweise des WACC über die Zeit hinweg möglichst konstant zu halten. Insgesamt fehlen relevante Gründe, die bezüglich der Marktrisikoprämie einen System- wechsel bei der Berechnungsweise rechtfertigen würden. Weder der Kostennachweis, noch die von der Gesuchsgegnerin während der Instruktion eingeholten Informationen noch die Ausführungen im Rahmen der Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 las- sen einen Systemwechsel als angezeigt erscheinen. Es wurde bereits unter Ziff. 4.4 dar- auf hingewiesen, dass die Anwendung einer linearen Regression im Falle des WACC kei- ne sachgerechte Lösung darstellt. Diese Sichtweise wird auch vom Preisüberwacher in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 gestützt, in welcher ebenfalls grundsätzliche methodische Bedenken gegenüber der Anwendung einer linearen Regression vorge- bracht werden. In seiner Stellungnahme verweist der Preisüberwacher zudem auf die auch in anderen, seiner Preisbeurteilung unterliegenden Branchen übliche Anwendung der von der ComCom gewählten Methodik. Die Alternative, den Beobachtungszeitraum zu verlängern (vgl. 4.4.2), kann im Falle des WACC nicht von Belang sein, da bereits Zeitrei- hen teils bis 1925 berücksichtigt werden. Bezüglich der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 zitierten Auszüge aus einer Medienmitteilung des UVEK muss festgehalten werden, dass die Verzinsung des für den Betrieb der Stromübertragungsnetze erforderlichen Kapitals auch in den nächsten Jahren nach der heute geltenden Methode berechnet wird, welche sich auf die Methodik des geometri- schen Mittels abstützt. Eine weitergehende Glättung von Inputparametern des WACC wird erst im Rahmen der Arbeiten zur Revision des Stromversorgungsgesetzes geprüft. Ent- scheidender ist jedoch die Tatsache, dass der Kapitalkostensatz grundsätzlich eine exo- gene Grösse darstellt, welche durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten bestimmt wird. In der vorliegend - von der Gesuchsgegnerin gewählten - einjährigen Betrachtung des Modells ist der Kapitalkostensatz zwangsläufig gewissen Schwankungen unterworfen. 10 Eine Zeitreihe sollte eine Folge von Zufallsvariabeln darstellen. Im Falle von Autokorrelation und Hete- roskedastizität sind die Werte einer Zeitreihe nicht voneinander unabhängig. Autokorrelation bezeichnet die Korrelation von Werten einer Zeitreihe mit anderen Werten derselben Reihe, bspw. beinhaltet der Feh- lerterm eines Wertes Informationen über den Fehlerterm des zeitlich nachfolgenden Wertes. Im Falle von Heteroskedasizität weisen die Fehlerterme über die Zeit hinweg abweichende Streuungen auf. Autokorrela- tion und Heteroskedastizität bedeuten letztlich eine Verzerrung des Standardfehlers. Der Standardfehler macht eine Aussage über den Grad der Streuung des Regressionsschätzers, bzw. über die Präzision von dessen Schätzung. 65/82 Es kann jedoch nur so sichergestellt werden, dass der WACC den ökonomischen Gege- benheiten folgt und sich die Preise letztlich an den Kosten orientieren. Aufgrund dieser Erläuterungen erscheint das Vorgehen der Gesuchsgegnerin im Kosten- nachweis 2010 nicht mit den Anforderungen von Art. 54 FDV konform. Der WACC für 2010 ist daher insofern zu korrigieren, als auch zur Berechnung der Marktrendite wie bis- her auf das geometrische Mittel abzustellen ist. Für das Jahr 2010 sinkt der WACC ge- genüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin von 5.6% auf 5.4%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In Zelle U91 im Tabellenblatt Marktrisikoprämie des Dokuments „KONA10-Q02-WACC“ aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Januar 2010 ist statt einer Trendberech- nung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der Aktienmarktindexentwicklung von 1925 bis 2009 im Zellbereich D8:D84 vorzunehmen und das Resultat mit 1 zu subtrahie- ren. 4.7 Anpassungen an den Betriebskosten Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, dass die Gesuchsgegnerin eine Zunahme der Kosten für Betrieb und Unterhalt um mehr als 25 Mio. Franken geltend mache, was diese auf eine „effiziente Wiederbewer- tung“ zurückführen wolle. Die Zahlen seien nicht nachvollziehbar und es werde bestritten, dass es sich um relevante Kosten handle. Die Anforderung an die Effizienz ergebe sich aus dem MEA-Ansatz und bei der Modernisierung des Netzes sei davon auszugehen, dass dadurch Kosten gesenkt werden können. Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2009 darauf hin, das von dem von der Gesuchstellerin erwähnten Betrag in Höhe von 25 Mio. Franken lediglich Fr. 900‘000.- auf IC entfielen. Sodann betont sie, dass auch ein „fabrikneues“ Netz bewirt- schaftet werden müsse und dass der Aufwand für Betrieb und Unterhalt in Abhängigkeit beispielsweise von Störungen im Netz schwanke. Diesen Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen. Auch ein neues Netz verur- sacht laufende Kosten. Ausserdem werden die Betriebskosten im Modell von der Ge- suchsgegnerin um nicht relevante Positionen sowie um Effizienzanpassungen berei- nigt. Wo sie dies nicht vollständig im Sinne von Art. 54 FDV vorgenommen hat, wurde der Kostennachweis von der ComCom entsprechenden den folgenden Ausführungen in die- sem Kapitel korrigiert. 4.7.1 Verwaltungs- und Vertriebskosten (VVGK) Die Gesuchsgegnerin macht nebst den direkten Kosten für die regulierten Dienste auch einen Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkostenanteil im Sinne eines konstanten Zu- schlagssatzes für die Gemeinkosten gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV geltend. In ihrem 66/82 Kostennachweis 2009 leitet sie einen VVGK-Zuschlag ausserhalb des Modells her und verwendet hierzu Daten aus ihrer eigenen Buchhaltung. Dies unter Berücksichtigung von Effizienzanpassungen für das Wholesale-Geschäft sowie, gemäss eigenen Angaben, un- ter Berücksichtigung der von der ComCom in den Vorjahren verfügten Anpassungen. Damit vollzieht die Gesuchsgegnerin eine methodische Veränderung gegenüber den frü- heren Kostennachweisen, worin die VVGK als Bestandteil des Modells auf die verschie- denen Produkte verteilt wurden. Mit dieser neuen Methodik errechnet sie für 2009 einen Zuschlag von 6.5% gegenüber den im Jahr 2008 verfügten 6%. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2010 vor, eine Erhöhung des Zuschlags nicht nachvollziehbar und sie könne nicht überprüfen, ob es sich dabei um re- levante Kosten handle oder nicht. Es könne nicht sein, dass die Erhöhung der VVGK, die mit anderen Geschäftszweigen der Gesuchsgegnerin zusammenhänge, für die Berech- nung der vorliegend strittigen Preise herangezogen werde. In ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 bemerkt die Gesuchsgegnerin dazu, dass die beiden Sätze, auf die die Gesuchstellerin für ihren Vergleich abstelle, nicht verglichen werden könnten, da der Satz von 6.5% auf einer anderen Konzeption der Modellierung beruhe. Dies ergebe sich aus der Modellbeschreibung. Zudem seien zur Bestimmung des Satzes Kosten berücksichtigt worden, die im Kostenmodell 2008 noch gar nicht enthalten gewesen seien. In absoluten Zahlen seien die VVGK von 2008 auf 2009 jedoch um 2.5 Mio. Franken gesunken. Für die wesentlichen Interkonnektionsdienste ergebe sich eine Steigerung der zugeordneten VVGK von weniger als 2 Promille der Gesamtkosten dieser Dienste. In grundsätzlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die von der Gesuchsgegnerin gewählte Methode zur Berücksichtigung der VVGK als fixen prozentualen Zuschlag den Anforde- rungen von Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV entspricht. Dieses Vorgehen führt jedoch zu einer Abhängigkeit der VVGK von der Höhe der Herstellkosten, welche eigentlich grundsätzlich nicht gegeben sein sollte. Die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sind vielmehr ein eigenständiger Kostenblock, der nicht direkt von den Kosten der produzierten Güter und Dienstleistungen einer Unternehmung abhängig ist. Dies ist in der Tat ein Nachteil der von der Gesuchsgegnerin gewählten Methodik. Anderseits entspricht es einer allgemein übli- chen Praxis, in Kalkulationen jeweils einen konstanten prozentualen Zuschlag zur De- ckung der VVGK einzusetzen. Für die Verwendung eines konstanten Zuschlagssatzes spricht zudem, dass auf diese Art alle Kostenträger in gleichem Masse VVGK tragen und durch allfällig zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffene Regulierungsentscheide keine Ungleichbehandlung der Kostenträger entsteht. Ausserdem bleiben die VVGK pro Stück unabhängig von der nachgefragten Menge. Die Vorteile eines extern hergeleiteten Zu- schlagssatzes für die VVGK überwiegen deshalb gegenüber der bisherigen Methodik und das von der Gesuchsgegnerin gewählte Vorgehen ist folglich grundsätzlich gerechtfertigt. Es gilt jedoch festzuhalten, dass es zwar von Jahr zu Jahr zu Schwankungen des Zu- schlagssatzes kommen kann, diese sich aber nur in sehr kleinem Rahmen bewegen kön- nen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum eine effiziente Anbieterin von Fernmelde- 67/82 diensten von einem Jahr zum anderen deutlich unterschiedliche VVGK-Zuschläge heran- ziehen sollte, wenn sie ein nahezu identisches Netz betreibt. Die Argumentation der Ge- suchsgegnerin, die Zunahme des VVGK-Zuschlagssatzes lasse sich darauf zurückführen, dass die Unternehmensführung eines Telekommunikationsunternehmens anspruchsvoller geworden sei, kann auf eine effiziente Anbieterin im Sinne von Art. 54 Abs. 2 FDV nicht zutreffen. Einzig eine deutliche Abnahme der Herstellkosten könnte ein allfälliger Grund sein, den VVGK-Zuschlag nach oben anzupassen. Die ComCom hat im Rahmen ihrer Verfügungen vom 9. Oktober 2008 für das Jahr 2008 einen VVGK-Zuschlag von 6% berücksichtigt. Dieser wurde innerhalb des Modells be- rechnet, trägt allen relevanten Herstellkosten (auch denjenigen der kommerziellen Pro- dukte) und VVGK Rechnung und entspricht somit dem Zuschlagssatz einer effizienten Anbieterin. Da die Methodik und die Angaben im Kostennachweis 2009 für die Herleitung des Zuschlagssatzes nicht mit denjenigen aus dem Jahr 2008 vergleichbar sind, lässt sich die Herleitung nicht analog dem Jahr 2008 durchführen. Obwohl die neu gewählte Metho- de im Prinzip nachvollziehbar ist, kann die Gesuchsgegnerin nicht darlegen, weshalb der VVGK-Zuschlag gegenüber dem Jahr 2008 um 0.5% gestiegen sein soll. Aus diesem Grund ist der im Jahr 2008 hergeleitete VVGK-Zuschlagssatz von 6% auch für das Jahr 2009 anzuwenden. Der VVGK-Zuschlagsatz von 6% wurde für das Jahr 2009 bereits in anderen Verfahren von der ComCom beurteilt und verfügt. Die Gesuchsgegnerin hat diesen akzeptiert und verwendet ihn auch im Kostennachweis 2010. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Im Kostenmodell 2009 ist im Rahmen der Szenarioberechnung der Wert für die VVGK auf 6% zu setzen. 4.7.2 Anpassungen an den Stundensätzen Gemäss den Informationen der Gesuchsgegnerin bestehen die Lohnkosten aus dem Brut- togehalt (inkl. Teuerungsausgleich) und den Sozialleistungs- und Pensionskassenbeiträ- gen des Arbeitgebers. Hinzu kommen Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Organisationsstellen. Diese sind in der Berechnung der im Modell imple- mentierten Stundensätze dem Bruttogehalt nachgelagert. Bezüglich des im Kostennachweis 2009 und 2010 ausgewiesenen, im Bruttogehalt enthal- tenen Teuerungsausgleichs berücksichtigt die Gesuchsgegnerin zwei Elemente. Zur Prognose der Lohnteuerung zieht sie den Landesindex der Konsumentenpreise heran. Im Vorjahr des jeweiligen Kostennachweises, bzw. im Jahr, in dem der Kostennachweis er- stellt wird, wird die Jahresteuerung bis 31. Mai berücksichtigt. Zudem wird die Maiteue- rung doppelt gerechnet. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin erhält man damit eine Annäherung an die Lohnteuerung für das gesamte, folgende Jahr. Das zweite grundsätz- 68/82 liche Element bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs ist die rückwirkende Anpas- sung vergangener Prognosewerte an effektive Lohnanpassungen. Hierzu verwendet die Gesuchsgegnerin die effektive Lohnanpassung der Gesamtarbeitsverträge – solche mit mindestens 1500 unterstellten Personen – des gesamten tertiären Sektors. Für den Quel- lennachweis der rückwirkenden Anpassung des Jahres 2009 im Kostennachweis 2010 wird von der Gesuchsgegnerin auf eine vom Bundesamt für Statistik am 19. Juni 2009 veröffentlichte Statistik verwiesen11. Dieser Statistik ist für die Lohnsteigerung 2009 der Wert von 2.8% zu entnehmen, welcher auch von der Gesuchsgegnerin in einer Auflistung der effektiven Lohnsteigerungen 2008-2010 ausgewiesen wird. Im Kostennachweis findet sich indes für 2008 (2.2%) ein Wert für die effektiven Lohnerhöhungen, der nicht nachvoll- ziehbar ist und auch nicht mit einem Herleitungsdokument verknüpft wird. Der Wert für 2008 müsste dem in der entsprechenden Zeitreihe des Bundesamts für Statistik ausge- wiesenen Wert von 2.5% entsprechen12. Die ComCom geht für die Festlegung des Teuerungsausgleichs von den vom Bundesamt für Statistik ausgewiesenen Werten aus. Zieht man die gesamte Zeitreihe seit 1999 für einen Vergleich der dort ausgewiesenen, effektiven Angaben mit den gemäss der Metho- de der Gesuchsgegnerin berechneten Prognosewerten heran, zeigen sich in einzelnen Jahren erhebliche Abweichungen. Die prognostizierte Lohnteuerung weicht teilweise um bis zu 2.6 Prozentpunkte von der rückwirkend feststellbaren GAV-Lohnentwicklung ab. Wenngleich eine Annäherung der Lohnentwicklung über Werte des Landesindizes für Konsumentenpreise bis zu einem gewissen Grad sinnvoll erscheint, sind prinzipielle Män- gel festzustellen, wie etwa die Abweichungen der beiden Zeitreihen im Falle negativer Preisteuerung; derartige Entwicklungen werden bei Löhnen nicht oder nur mit Verzöge- rung nachvollzogen. Insgesamt ist die vorgeschlagene Annäherung mit einer Doppelver- rechnung eines bestimmten Monats nicht hinreichend plausibel. Anstelle der vorgeschlagenen Methodik der Gesuchsgegnerin ist folgenerdermassen vor- zugehen: Zur Prognose der Lohnteuerung ist auf das geometrische Mittel der bisherigen nominalen Lohnentwicklung des tertiären Sektors abzustellen. Die entsprechende Zeitrei- he mit Basisjahr 1993 findet sich auf der Internetseite des Bundesamts für Statistik13 und ist in ihrer gesamten Länge zu verwenden. Entsprechend beinhaltet die Zeitreihe bereits einen gewissen Teil vergangener, insbesondere konjunkturell bedingter Schwankungen und vermag mitunter bezüglich der quadratischen Abweichung ihres laufend aufdatierten geometrischen Mittels zu den effektiven Werten im Vergleich zur Methode der Gesuchs- gegnerin deutlich bessere Annäherungswerte zu liefern. Zudem ist die Methodik sachlich und methodisch gut nachvollziehbar. Zur rückwirkenden Anpassung sind die Werte der- selben Zeitreihe zu verwenden. Statt lediglich der effektiven Lohnanpassungen der wich- tigsten Gesamtarbeitsverträge des tertiären Sektors ist jedoch auf die effektive Nominal- lohnentwicklung aller Arbeitstätigen im tertiären Sektor abzustellen. Die entsprechenden 11 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/22/press.Document.121605.pdf 12 Es handelt sich um die Zeitreihe der von der Gesuchsgegnerin für 2009 ausgewiesenen Werte. Sie umfasst die effektiven Lohnanpassungen der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge mitunter des tertiären Sektors 1999 bis 2009 (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/05/blank/data/00.html). 13 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html 69/82 Werte werden für das vergangene Jahr jeweils im Frühjahr vom Bundesamt für Statistik veröffentlicht und können für das Jahr vor der Erstellung des Kostennachweises jeweils von der Gesuchsgegnerin verwendet werden. Es ist sachgerechter, die Nominallohnent- wicklung zu verwenden, zumal die effektiven Lohnanpassungen der wichtigsten Gesamt- arbeitsverträge auch in der Nominallohnentwicklung14 enthalten sind. Die Gesuchsgegnerin zeigt sich in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 mit der Verwendung des geometrischen Mittels zur Herleitung der Teuerung einverstanden. Sie beanstandet aber das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung und bezeichnet dies als „Target Costing“. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In der Telecombranche existiert bei verschiedenen Anbieterinnen (etwa bei der Sunrise Communications AG oder bei der Cablecom GmbH) ein Sozialplan, nicht aber ein Gesamtarbeitsvertrag. Gemäss Gewerkschaft Kommunikation können die „Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden bei Orange Communications SA, bei Sunrise/ TDC und anderen privaten Anbietern im Be- reich Lohn, Arbeitszeit, Ferien u. a. als gut bezeichnet werden“15, und bei der Cablecom wurde der Lohnabschluss 2010 als „vorbildlich“16 bezeichnet. Zudem ist die Lohnteuerung aufgrund von Anpassungen im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge wie bereits erwähnt in der Nominallohnentwicklung enthalten. Für den Pensionskassenbeitrag wird von der Gesuchsgegnerin für den Arbeitgeberbeitrag ein Zuschlagssatz von 12% auf dem Bruttolohn veranschlagt. Die 12% sind dabei eher am oberen Rand der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durch- schnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag von „4%-14% und mehr“ situiert17. Dies insbesondere deshalb, weil gemäss dem BSV zusätzlich von den Arbeitnehmern ein separater Beitrag von geschätzten „4%-13%“ erhoben wird. Die Schätzungen des BSV beruhen im Gegensatz zu denjenigen der Gesuchsgegnerin auf der Annahme eines Ko- ordinationsabzuges. Für die Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag schätzt das BSV einen Beitragssatz von ca. 17.4%. Diese Schätzung beinhaltet auch den überob- ligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Im Prinzip können zwar die Beitragssätze im Überobligatorium, wie von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 korrekt vermerkt, von den Vorsorgeeinrichtungen selbst festgelegt werden, da nur für den obligatorischen Teil der Altersvorsorge in der zweiten Säule gesetzlich festgeschrieben ist, auf welchen Minimal- bzw. Maximalbetrag sich ein Beitragssatz zu beziehen hat. Beiträge werden dort in % des koordinierten Lohnes (= Erwerbseinkommen minus Koordinationsbetrag von CHF 23'940; wobei der minimale koordinierte Lohn CHF 3'420 und der maximale CHF 58'140 beträgt) einbezahlt. Für weitere Teile der beruf- 14 Es handelt sich um einen Laspeyres-Index, der gestützt auf die Beobachtung der Entwicklung des Durch- schnittslohns bestimmter Arbeitnehmergruppen berechnet wird. Von der Datenauswertung sind von den Arbeitstätigen nur der primäre Sektor, die Lernenden und die Praktikanten ausgeschlossen (vgl. z.B. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/medienmitteilungen.Document.130361.pdf) 15 http://www.gewerkschaftkom.ch/index.aspx?PID=1.3.0.33.4.29.0.29.0.N.0.Y.0.0.0.0, Stand 16.8.2010 16 http://www.gewerkschaftkom.ch/index.aspx?PID=1.3.0.33.4.193.0.193.0.Y.1539.N.0.SELF.P.0, Stand 16.8.2010 17 Vgl. http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de#sprungmarke0_2, Stand 3.5.2010. Die Schätzung basiert auf den Zahlen der letzten umfassenden Erhebung der Pensionskas- senbeiträge von 2005. 70/82 lichen Altersvorsorge ist der Abzug des Koordinationsbeitrages, wie von der Gesuchs- gegnerin korrekt bemerkt, nicht zwingend. In der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeitrag entstünde indessen bei der hypothetischen Markteintreterin beispielsweise bei einem angenommenen durchschnittlichen Beitragssatz von 8% für die Arbeitnehmer – unter der Annahme einer relativ hohen durchschnittlichen Überparität von 60:40 für den Arbeitgeberbeitrag – ein kumulierter Pensionskassenbeitrag von 20% des Bruttolohnes. Verglichen mit der einen Koordinationsabzug beinhaltenden Schätzung von durchschnitt- lichen 17.4% des BSV erscheint es naheliegend, für die Berechnung der Pensionskas- senbeiträge auch bei der hypothetischen Markteintreterin den Koordinationsabzug vorzu- nehmen. Der Bruttolohn als Bezugsgrösse ist selbst bei der Berücksichtigung von Beiträ- gen im überobligatorischen Teil der Altersvorsorge nicht üblich. Entsprechend werden die von der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Lohnkosten korrigiert. Es wird weiterhin mit einem Zuschlagssatz von 12% für den Arbeitgeberbeitrag gerechnet. Hingegen wird die Bezugsgrösse Bruttolohn um den 2009 und 2010 für den obligatorischen Teil der Alters- guthaben gesetzlich festgeschriebenen Koordinationsabzug von CHF 23’940 reduziert. Mit diesem pragmatischen Ansatz kann hinsichtlich der Pensionskassenbeiträge bei den Stundensätzen aller organisatorischen Kostenstellen weiterhin ein überobligatorischer Teil ausgewiesen werden. Bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kosten- stellen verwendete die Gesuchsgegnerin im Rahmen des Kostennachweises 2008 ge- genüber den Kostennachweisen 2009 und 2010 unterschiedliche Sätze. Sie gibt an, dass es sich hierbei um einen Durchschnitt der Zuschlagssätze der Organisationseinheiten FMP (Fulfillment Mass Production) und PFM (Plattformmanagement) handle, welche auch in den Kostennachweisen 2009 und 2010 vorhanden seien. Einen Durchschnitt an er- wähnter Stelle zu ermitteln ist per se nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht nachvollzieh- bar, wie für den Zuschlagssatz für die Kosten der übergeordneten (Leitungs-) Kostenstelle aus den Zuschlagssätzen von 7% für PFM und 9% für FMP ein Durchschnitt von 5% ge- bildet wird. Ein gewöhnlicher Durchschnitt ergäbe 8% und selbst mit einem gewichteten Durchschnitt lassen sich 5% nicht ermitteln. Für den Zuschlagssatz für nicht produktive Mitarbeiter innerhalb der gleichen OKST von 8% für PFM und 15% für FMP lässt sich mit einer starken Gewichtung 9% ermitteln. Das alleinige Argument höherer Kosten im 2009, bzw. 2010 für eine Anpassung der Zuschlagssätze wäre nicht stichhaltig, könnten doch höhere absolute Kosten auch bei einem gleich bleibenden Zuschlagssatz ausgewiesen werden und würden solche von der Regulierungsbehörde auch akzeptiert, wenn sie sach- lich gerechtfertigt wären. Die vorhandenen Informationen der Gesuchsgegnerin lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Kostenverhältnis zwischen produktiven und nicht produktiven Stellen innerhalb der organisatorischen Kostenstellen geändert hat. Dieser Punkt ist mitunter entscheidend und deshalb ergeben sich für die Regulierungsbehörde auch in Kenntnisnahme der Erwägungen der Gesuchsgegnerin in der Schlussstellung- nahme vom 13. August 2010 keine massgeblichen Gründe für eine Änderung ihrer Beur- teilungsweise. Mit der vorgenommenen Gewichtung der organisatorischen Kostenstellen FMP und PFM bezweckt die ComCom die Berücksichtigung der Tatsache, dass innerhalb von FMP und 71/82 PFM eine unterschiedliche Anzahl an vollzeitäquivalenten produktiven, bzw. nicht produk- tiven Stellen vorhanden ist. In ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 geht die Gesuchsgegnerin zudem bezüglich der Addition der vollzeitäquivalenten Stellen aus- schliesslich auf den Zuschlagssatz für nicht produktive Mitarbeiter innerhalb der gleichen organisatorischen Kostenstellen, nicht aber auf denjenigen für Kosten der übergeordneten (Leitungs-)Kostenstelle ein. Die Anpassung an letzterem Zuschlag hat jedoch den gewich- tigeren Effekt auf die Höhe der Stundensätze. Der Zuschlagssatz für Kosten der überge- ordneten (Leitungs-)Kostenstelle zeigt eindeutig eine Überhöhung, da Zuschlagssätze von 7, resp. 9% für die Anzahl an volllzeitäquivalenten produktiven, bzw. nicht produktiven Stellen der übergeordneten (Leitungs-) Kostenstellen zusammengenommen in einer Be- trachtung über FMP und PFM hinweg in einer Rückwärtsbetrachtung und ohne strukturel- le Änderungen nicht in einem durchschnittlichen Zuschlagssatz von 5% resultieren. Eine allfällige Anpassung, bzw. sich über den Zeitablauf hinweg ergebende Änderung in der inhaltlichen Bedeutung einer der Zuschlagssätze oder der Kosten- bzw. Organisations- struktur einer der organisatorischen Kostenstellen hätte diese Diskrepanz erklären kön- nen, wird aber von der Gesuchsgegnerin nicht dargelegt. Ohne eine schlüssige Erklärung ist es folglich nahe liegend, bei sämtlichen organisatorischen Kostenstellen von einer Überhöhung auszugehen. Dabei handelt es sich nicht um eine mit einem grundsätzlichen Systemwechsel bei der Stundensatzberechnung zusammenhängenden versteckten Erhö- hung des Stundensatzes, wie dies die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 vorbringt. Anlässlich der Verfahrensinstruktion waren neben der grundsätzlichen Frage zu der geänderten Ausgestaltung der Stundensatzberechnung vor allem spezifische Anpassungen in der Darstellung und der Berechnung der Stundensatz- herleitung zu klären. Indem nun auf einen einfachen Durchschnitt aus den Zuschlagssät- zen bei FMP und PFM verzichtet wird, verfolgt die ComCom einen pragmatischen Ansatz, der folgendermassen begründet wird: FMP mit den nachvollziehbar höheren Zuschlags- sätzen verfügt über ein in ausgeprägtem Masse kleineres Gewicht innerhalb des Kosten- modells. Die Zuschlagssätze „nicht produktive Mitarbeiter“ und „Kosten der übergeordne- ten (Leitungs-) Kostenstelle“ für PFM und FMP werden mit der Nachfrage nach der jewei- ligen Kostenstelle im Kostennachweis 2009 gewichtet. Die entsprechende allfällige Über- höhung, bzw. Untersetzung des Zuschlagssatzes wird proportional von sämtlichen orga- nisatorischen Kostenstellen abgezogen, bzw. aufgeschlagen. Diese Anpassungen haben einen Einfluss auf die Parameter ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM. Diese Parameter beschreiben das Verhältnis zwi- schen den Stundensätzen mit und ohne die Berücksichtigung nicht produktiver Mitarbei- tender und übergeordneter Kostenstellen. Die Parameterwerte erhöhen sich um 2 im 2009, resp. um 3 Prozentpunkte im Jahr 2010, da der Anteil der Kosten für nicht produkti- ve und übergeordnete Kostenstellen kleiner wird. Die Stundensätze sinken insgesamt gegenüber dem jeweiligen Kostennachweis der Ge- suchsgegnerin im Schnitt um ca. 7% (2009), resp. 6% (2010), wobei die Anpassung be- züglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen grössere Auswirkungen hat als die Anpassungen bezüglich des Pensionskassenzu- schlags oder der Teuerung. 72/82 Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: In einem ersten Schritt sind für jede organisatorische Kostenstelle im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ die jeweiligen Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in der Zeile 14 (betroffen sind die Zellen G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Ta- bellenblatt Direkte Lohnkosten in Zelle D22 enthaltenen Teuerungsausgleichswert (indi- zierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Weiter ist das jeweilige Resultat letzterer Berechnung in den er- wähnten Zellen der Zeile 14 des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz durch 1.24 (die Summe aus den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung) zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu kopieren, in einer an- deren, leeren Zelle einzufügen, und mit 23940 CHF zu subtrahieren. Das Resultat letzte- rer Subtraktion ist weiter mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Auf diese Weise wird ein neuer Pensionskassenzuschlag berechnet. In Zeile 14 in den er- wähnten Zellen des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz ist in Folge der anhin sowohl um den Teuerungsausgleichswert als auch um die Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und für die Weiterbildung bereinigte Wert mit 1.12, d.h. mit den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber und für die Weiterbildung, zu multiplizieren. Dem Resultat dieser Multiplikation ist der absolute Wert des neu errechne- ten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. In Folge wird zur Berechnung der Prog- nose des Teuerungsausgleichswertes die auf der Internetsubsite http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html vom Bun- desamt für Statistik zur Verfügung gestellte, als „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“ bezeichnete Microsoft-Excel-Datei „je-d- 03.04.02.02.01“ benötigt. Dem betreffenden Dokument ist im Tabellenblatt T1.93 im Zel- lenbereich Z23:AP23 die Veränderungsrate der Indexreihe mit Basisjahr 1993 zu entneh- men und das geometrische Mittel der Veränderungsraten der Jahre 1994-2007 zu be- rechnen. Sodann sind die Werte in den Zellen C21 und C22 im Tabellenblatt Direkte Lohnkosten des Dokuments „KONA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ beide durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Die Werte im Zellbereich D21:D22 sind ent- sprechend anzupassen. Folglich ist der in Zelle D22 errechnete Wert (indizierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) mit den Werten der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz zu multiplizieren. Gemäss den vorheri- gen Rechenschritten enthalten die Werte in letzteren Zellen wieder Zuschläge für die So- zialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung. Bezüglich der Zu- schläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen ist in einem ersten Schritt die Überhöhung der Zuschlagssätze zu berechnen. Im COSMOS 2009 ist die Nachfragemenge der beiden organisatorischen Kostenstellen Platform Management und Fullfilment Mass Production zu entnehmen. Zu diesem Zweck sind im Objektmodell- browser, im Ausgangsszenario der Eingabe des Kostennachweises 2009, einzeln die Personalressourcen Modellobjekte Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production anzuklicken. Dem Ausgabefenster kann weiter je Mo- dellobjekt der Wert für die Nachfrage entnommen werden. Alsbald ist in einem separaten 73/82 Excel-Tabellenblatt die Summe der zwei Nachfragemengen zu bilden und mit der Division je Nachfragemenge durch die Summe der Nachfragemengen pro organisatorische Kos- tenstelle ein Gewichtungsfaktor zu errechnen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KONA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz in den Zellbereichen G29:G30 für Platform Management, resp. V29:V30 für Fullfilment Mass Production ausgewiesenen Zuschlagssätze in einem separaten Excel- Tabellenblatt für alle vier Zuschlagssätze einzeln mit den anhin errechneten Gewichtungs- faktoren der jeweiligen organisatorischen Kostenstellen zu multiplizieren. Aus den vier resultierenden Werten ist in Folge pro Typ Zuschlagssatz, d.h. jeweils aus zwei Werten für den Zuschlag für nicht produktive Mitarbeitende, resp. für übergeordnete Kostenstellen die Summe zu bilden. Hiermit ergibt sich der gewichtete Durchschnitt zwischen FMP und PFM pro Typ Zuschlagssatz. In einem nächsten Schritt ist von diesen zwei Durch- schnittswerten 1 zu subtrahieren. Die Resultate letzterer Subtraktion sind in Folge durch den jeweiligen Durchschnittswert für nicht produktive Mitarbeitende, resp. übergeordnete Kostenstellen von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Letzterer Rechenschritt ergibt pro Typ Zuschlagssatz einen Überhöhungsfaktor. In Folge sind sämtliche der Zuschlagssätze für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen aller organisatorischen Kostenstellen in den Zellbereichen G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KO- NA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ mit 1 zu subtrahieren und durch den jeweili- gen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Weiter ist der resultierende Wert in jeder betroffe- nen Zelle mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z desselben Tabellenblatts sind auch sämtliche Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 entsprechend den in dieser Anpassungsbox erwähnten Änderungen und gemäss den zur Errechnung des kalkulatori- schen Stundensatzes in CHF/h in Zeile 43 generell notwendigen Rechenschritten anzu- passen. Schliesslich sind in COSMOS die Werte der Parameter ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM unter Be- rücksichtigung aller vorgängig beschriebenen Anpassungen abzuändern. Für das Jahr 2010: In einem ersten Schritt sind für jede organisatorische Kostenstelle im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KONA10-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ die jeweiligen Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in der Zeile 14 (betroffen sind die Zellen G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Ta- bellenblatt Direkte Lohnkosten in Zelle D23 enthaltenen Teuerungsausgleichswert (indi- zierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Weiter ist das jeweilige Resultat letzterer Berechnung in den er- wähnten Zellen der Zeile 14 des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz durch 1.24 (die Summe aus den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung) zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu kopieren, in einer an- deren, leeren Zelle einzufügen, und mit 23940 CHF zu subtrahieren. Das Resultat letzte- rer Subtraktion ist weiter mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Auf diese Weise wird ein neuer Pensionskassenzuschlag berechnet. In Zeile 14 in den er- wähnten Zellen des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz ist in Folge der anhin sowohl um den Teuerungsausgleichswert als auch um die Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und für die Weiterbildung bereinigte Wert mit 1.12, d.h. 74/82 mit den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber und für die Weiterbildung, zu multiplizieren. Dem Resultat dieser Multiplikation ist der absolute Wert des neu errechne- ten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. In Folge wird zur Berechnung der Prog- nose des Teuerungsausgleichswertes als auch zwecks rückwirkender Anpassung die un- ter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellte, als „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“ bezeichnete Microsoft-Excel-Datei „je-d- 03.04.02.02.01“ benötigt. Dem betreffenden Dokument ist im Tabellenblatt T1.93 im Zel- lenbereich Z23:AQ23 die Veränderungsrate der Indexreihe mit Basisjahr 1993 zu ent- nehmen und das geometrische Mittel der Veränderungsraten der Jahre 1994-2008 zu berechnen. Weiter sind die Werte in den Zellen C22 und C23 im Tabellenblatt Direkte Lohnkosten des Dokuments „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ beide durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Sodann ist der Wert in der Zelle C21 mit der tatsächlichen Veränderungsrate des Jahres 2008 gemäss der erwähnten Zeitreihe des BfS zu ersetzen. Die Werte im Zellbereich D21:D23 sind entsprechend anzupassen. Folg- lich ist der in Zelle D23 errechnete Wert (indizierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) mit den Werten der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz zu multiplizieren. Gemäss den vorherigen Rechenschritten enthalten die Werte in letzteren Zellen wieder Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pen- sionskasse und die Weiterbildung. Bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbei- tende und übergeordnete Kostenstellen sind die für das Jahr 2009 beschriebenen Anpas- sungen analog vorzunehmen. Schliesslich ist in COSMOS für das Jahr 2010 zusätzlich zu den Anpassungen an den Parametern ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM der Parameterwert zu SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP abzuändern. 4.8 Weitere Anpassungen 4.8.1 Betriebsenergiepreis In Drittverfahren wurde von der Gesuchstellerin der von der Gesuchsgegnerin veran- schlagten Preis für Betriebsenergie kritisiert. Es wurde gefordert, dass der Strom zu tat- sächlichen Selbstkosten weiterverrechnet werden bzw. dass am Jahresende eine Aus- gleichszahlung stattfinden sollte. Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber in diesem Verfahren auf den Stand- punkt, dass die geltend gemachten Kosten entsprechend dem forward-looking-Prinzip auf Voraussagen basieren und dass diese mit einer gewissen Unsicherheit belastet wären. Weiter könnten durch eine jährliche Betrachtung und Neubewertung Abweichungen zwi- schen Voraussage und tatsächlichen Werten über einen längeren Zeithorizont ausgegli- chen werden. 75/82 Die Preisbestimmung der Betriebsenergie für den Kostennachweis 2010 wird im Doku- ment „KONA10-H24-Herleitung_Betriebsenergiepreis.pdf“ beschrieben und besteht ge- mäss der Gesuchsgegnerin aus einer Anfrage des für das Jahr 2010 in der Schweiz gülti- gen mittleren Preises, den ein Unternehmen der Kategorie C318, für den Bezug einer kWh ab Energielieferant, bezahlt. Dabei wurde am 1. September 2009 der Strompreis des Jah- res 2010 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) über die Internet- adresse http://www.strompreis.elcom.admin.ch/ online abgerufen. Weiter führt die Ge- suchsgegnerin im Beschrieb ihrer Methodik aus, dass, wenn der Strompreis am Refe- renzzeitpunkt noch nicht bekannt sein sollte, die Preisentwicklung mit Hilfe des Indexes für Konsumentenpreise bestimmt werde. Zudem werde abgeklärt, ob aussergewöhnliche Ereignisse den Strompreis beeinflussen könnten. Falls solche Ereignisse absehbar seien, würden diese bei der Prognose der Preisentwicklung berücksichtigt. Während für den Kostennachweis 2010 der Strompreis basierend auf den von der ElCom per 1. September 2009 für das Jahr 2010 publizierten Preise veranschlagt wurde, hat die Gesuchsgegnerin für den Kostennachweis 2009 den Strompreis per Juni 2008 bestimmt und diesen mit dem Verweis auf aussergewöhnliche Ereignisse um 15% erhöht. Sie stütz- te sich dabei auf Medienberichte, wonach der Strompreis für 2009 voraussichtlich um rund 20% oder mehr steigen würde. Die ComCom erachtet das gewählte Vorgehen der Gesuchsgegnerin für den Kosten- nachweis 2010 – also das Abstützen auf den Strompreis per 1. September des Vorjahres von dem Jahres, für welches der Kostennachweis erstellt wird – als grundsätzlich geeig- net, um den Energiepreis forward-looking zu bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein genügender Referenzpreis für das kommende Jahr bekannt sein. Allfällige Unterschiede zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Preis können so längerfristig ausgeglichen werden. Demgegenüber erscheint das von der Gesuchsgegnerin gewählte Vorgehen für den Fall, dass der Strompreis am 1. September für das kommende Jahr nicht bekannt ist resp. wenn die Unsicherheiten für die Preisbestimmung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse gross sind, als unzulässig. Dies zeigt sich am Beispiel des Kostennachweises 2009, in welchem die Gesuchsgegnerin, wie bereits erwähnt, den Strompreis für das Jahr 2009 noch nicht kannte und basierend auf Medienberichten die Annahme traf, dass sich der Strompreis im Jahr 2009 um 15% gegenüber dem Jahr 2008 erhöhen würde. Diese Prognose traf bei Weitem nicht zu. Anstelle der von der Gesuchsgegnerin veranschlagten 20 Rp./kWh betrug der effektive durchschnittliche Strompreis für das Jahr 2009 17.74 Rp./kWh19. Für den Kostennachweis 2009 bedeutet dies, dass der mit Verweis auf erwar- tete aussergewöhnliche Ereignisse im Strommarkt veranschlagte Preis von 20 Rp./kWh und das methodische Vorgehen nicht akzeptiert werden können. 18 Unternehmen der Kategorie C3 sind mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 150'000 kWh/Jahr (vgl. http://www.strompreis.elcom.admin.ch/ShowCat.aspx?placeNumber =351&opID=519, zuletzt abgerufen am 6. September 2010). Die modellierte hypothetische Anbieterin weist einen Verbrauch von etwas mehr als 130'000 kWh/Jahr auf. 19 Vgl. http://www.strompreis.elcom.admin.ch/Map/ShowSwissMap.aspx, Totalpreis der Kategorie C3 für das Jahr 2009. 76/82 Für die konkrete Festlegung der Preise im vorliegenden Fall greift die ComCom aus- nahmsweise auf den effektiven durchschnittlichen Strompreis des Jahres 2009 von 17.74 Rp./kWh zurück, obwohl dieser Preis, zum Zeitpunkt der Erstellung des Kosten- nachweises der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen sein kann. Dieses Vorgehen lässt sich einerseits damit begründen, dass der Betriebsenergiepreis für eine Leistung steht, die nicht von der Gesuchsgegnerin erbracht wird, sondern von dieser – abhängig vom tatsächlichen Verbrauch – weiterverkauft wird. Ihre Rolle kann in dieser Beziehung also eher mit einer Art Weiterverkäuferin von Betriebsenergie als mit derjenigen einer Leistungserbringerin verglichen werden. Die nachträgliche Anpassung ist daher weder für die Gesuchsgegnerin als auch die Gesuchstellerin ein Nachteil. Andererseits lässt sich das Vorgehen auch damit rechtfertigen, dass der Strommarkt in den Jahren 2008 und 2009 einen starken Wandel durchlebte, der insbesondere auf die Revision des Strommarktgesetzes und neu in Kraft tretender Bestimmungen zurückzufüh- ren ist. Damit gingen insbesondere auch Neuordnungen organisatorischer Art einher. So wurde bspw. die Aufgabe des Strompreisvergleichs zu diesem Zeitpunkt von der Preis- überwachung an die ElCom übertragen. Die ElCom ihrerseits publizierte die Strompreise also erstmals für das Jahr 2009. Es ist davon auszugehen, dass nur aufgrund dieser Übergangsphase eine frühzeitige Publikation der Strompreise für das Jahr 2009 nicht möglich war. In der momentanen Einschätzung der ComCom ist in Zukunft jedoch davon auszugehen, dass die Preispublikation in der Regel rechtzeitig erfolgt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so wäre anstelle der von der Gesuchsgegnerin vorgeschla- genen Methode auf eine Prognose mit dem geometrischen Mittel der Strompreise über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abzustellen. 4.8.2 Methodik zur Berechnung des Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanali- sationen Die ComCom hat in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 betreffend Bedingungen des Zugangs zu den Kabelkanalisationen festgestellt, dass die Methodik der Gesuchsgegnerin zur Berechnung des monatlichen Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen nicht sachgerecht ist. So hat die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 die Kabelka- nalisation nur als Komponente und nicht auch als Kostenträger (vermietete Kanalisation) behandelt. Indem im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin die Gesamtkosten von Ka- belkanalisationen und Schächten auf die Gesamtanzahl Rohrmeter verteilt werden, wird der Preis für Kabelkanalisationen unabhängig von den weiteren Produkten berechnet. Dadurch bleibt unberücksichtigt, dass auch das Produkt Kabelkanalisationen Investitionen in Grabarbeiten tragen muss. Da die Gesuchsgegnerin ihre Kabelkanalisationen auch vermieten kann, kommt es auf den vermieteten Strecken zu einer ungerechtfertigten dop- pelten Abgeltung der Investitionen, da diese bereits vollständig auf die anderen regulier- ten Produkte, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, verteilt werden. Mit anderen Worten werden durch diese Methodik den in diesem Verfahren strittigen Produkten zu viele Investitionen zugewiesen. Die ComCom hat im Rahmen der erwähnten Verfügung eine neue Methodik zur Berech- nung des monatlichen Preise für Kabelkanalisationen vorgegeben, welche die beschrie- 77/82 benen unsachgemässen Effekte korrigiert, indem zur Befriedigung der Nachfrage nach Kabelkanalisationen Leerrohre modelliert werden. Die entsprechende Verfügung erging allerdings erst zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis für das Jahr 2010 bereits erstellte. Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 bemerkt, dass auf- grund der aktuell geringen Nachfrage nach Kabelkanalisationen der Unterschied der Auswirkungen der Methodik der ComCom und der Methodik der Gesuchsgegnerin auf die Preise, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, nur sehr geringfügig ausfällt (<0.1%). Diese Argumentation kann auch noch für den Kostennachweis 2010 Geltung beanspru- chen. Die Nachfrage nach Kabelkanalisationen hat zwar merklich zugenommen, die ver- mieteten Rohre machen jedoch im Vergleich zum gesamten Netz nach wie vor einen ver- schwindend kleinen Anteil aus. Aus praktischen und verfahrensökonomischen Gründen sieht die ComCom deshalb davon ab, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, da COSMOS dafür neu programmiert werden müsste, die Auswirkungen auf die Preise auf- grund der erwähnten geringen Menge aber äusserst klein respektive vernachlässigbar wären. Eine Verzögerung des Verfahrens liesse sich vor diesem Hintergrund nicht recht- fertigen. Je mehr Kabelkanalisationen jedoch vermietet werden, desto stärker wirken sie sich auf die anderen regulierten Produkte aus. Die Gesuchsgegnerin wird deshalb die von der ComCom angewendete Methodik zur Berechnung des monatlichen Preises für die Vermietung von Kabelkanalisationen bei der Berechnung ihrer künftigen Basisangebote übernehmen müssen. 5 Preisfestsetzung Die zu verfügenden Preise weichen zum Teil leicht von den Preisen der im Rahmen der Konsultation der Preisüberwachers von der Instruktionsbehörde ausgewiesenen Preise ab, da noch kleinere Anpassungen vorgenommen werden mussten. Nennenswert sind insbesondere die leichten Anpassungen aufgrund von Ausführungen der Gesuchsgegne- rin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 für das Vorgehen zur Bestimmung des Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen. Weiter wurde bei der Berechnung der Stun- densätze ein Aktualisierungsfehler korrigiert und die ComCom wählte ein anderes Vorge- hen bei der Bestimmung des Preises für Betriebsenergie. Sodann ergeben sich Änderun- gen bezüglich der unter Ziff. 4.3.2 erwähnten Anpassungen des Forecast aufgrund der nicht gerechtfertigten Preisstruktur der Nummern aus dem Bereich 058. Die Gesuchsgegnerin hat seit dem Kostennachweis 2009 die Preisberechnung direkt in das Kostenmodell COSMOS integriert. Grundsätzlich erübrigt sich damit die externe Her- leitung der einzelnen Position der Preishandbücher ausgehend von den Kostenträgern in einer Excel-Datei. Bei der manuellen Überprüfung der direkt in COSMOS hergeleiteten Preise resultierten jedoch für einige Preispositionen geringfügige Abweichungen bei der zweiten Nachkommastelle. Es waren sowohl positive als auch negative Abweichungen zu beobachten. Die Überprüfung erfolgte, indem die in COSMOS hinterlegten Formeln in eine Excel-Datei übertragen resp. alternativ mit dem Taschenrechner umgesetzt wurden. In die Formel 78/82 wurden die von der Produktanalyse generierten Kosten pro Stück für jeden Kostenträger sowie die übrigen in COSMOS hinterlegten Parameter, auf welche die Formel zurückgrei- fen, eingegeben. Die Ursache der bestehenden Abweichungen konnte nicht eruiert wer- den. Die in COSMOS hinterlegten Formeln und Werte sollten grundsätzlich zum selben Ergebnis wie die externe Herleitung führen. Die ComCom orientiert sich daher bei der Preisfestsetzung an den extern hergeleiteten Preisen, deren Berechnung auf dem glei- chen Vorgehen beruht, das in den Kostenmodellen 2007 und 2008 auch von der Ge- suchsgegnerin verwendet wurde. Aufgrund der im vorangehenden Kapitel beschriebenen Anpassungen an den Kosten- nachweisen der Gesuchsgegnerin ergeben sich folgende Preise für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Interkonnektion: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise National Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.89 1.01 0.45 0.51 2010 0.93 1.04 0.47 0.52 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.92 1.02 0.46 0.51 Service 2010 0.98 1.05 0.49 0.52 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009 Services Access Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 79/82 Regional Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.74 0.85 0.37 0.42 2010 0.77 0.85 0.38 0.42 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.75 0.85 0.37 0.43 Service 2010 0.80 0.86 0.40 0.43 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009 Services Access Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 Transit Services peak period rate off peak period rate National & Regional call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. International Incoming Transit to PTS INA Value 2009 0.33 0.25 0.16 0.13 Added Services Access Service (Transit) 2010 0.37 0.27 0.18 0.14 International Incoming Transit to PTS 058x Services 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 Access Service 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 PTS Services peak period rate off peak period rate Regional call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. PTS to Swisscom 058x Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 III. Kosten […] 80/82 Aus diesen Gründen wird verfügt:
  12. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, soweit mit diesem die Festsetzung von kosten- orientierten Preisen für die Third Party Costs bei den Transitdiensten verlangt wird.
  13. Die Preise im Bereich der Interkonnektion (IC) werden für die Jahre 2009 und 2010 wie folgt festgelegt: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise National Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.89 1.01 0.45 0.51 2010 0.93 1.04 0.47 0.52 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.92 1.02 0.46 0.51 Service 2010 0.98 1.05 0.49 0.52 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009 Services Access Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 81/82 Regional Services peak period rate off peak period rate Terminating Services call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.74 0.85 0.37 0.42 2010 0.77 0.85 0.38 0.42 Access Services Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.75 0.85 0.37 0.43 Service 2010 0.80 0.86 0.40 0.43 Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009 Services Access Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 Transit Services peak period rate off peak period rate National & Regional call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. International Incoming Transit to PTS INA Value 2009 0.33 0.25 0.16 0.13 Added Services Access Service (Transit) 2010 0.37 0.27 0.18 0.14 International Incoming Transit to PTS 058x Services 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 Access Service 2010 0.00 0.00 0.00 0.00 PTS Services peak period rate off peak period rate Regional call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. PTS to Swisscom 058x Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 2010 3.23 0.86 1.61 0.43 82/82
  14. […]
  15. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet. Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marc Furrer Präsident Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom Marktgasse 9, CH-3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 52 90, Fax +41 (0)31 323 52 91

Bern, 13. Dezember 2010

Verfügung

der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom Zusammensetzung Marc Furrer, Präsident, Christian Bovet, Vizepräsident, Monica Duca Widmer, Andreas Bühlmann, Stephan Netzle in Sachen Colt Telecom Services AG, Mürtschenstrasse 27, 8048 Zürich vertreten durch […] Gesuchstellerin gegen Swisscom (Schweiz) AG, 3050 Bern vertreten durch […] Gesuchsgegnerin betreffend Interkonnektion (2009/2010)

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Inhaltsverzeichnis I. Prozessgeschichte ..................................................................................................... 4 II. Erwägungen ........................................................................................................... 9 1 Verfahrensvoraussetzungen ..................................................................................... 9 1.1 Allgemein ............................................................................................................. 9 1.2 Zuständigkeit ....................................................................................................... 9 1.3 Verfahrensgegenstand ........................................................................................ 9 1.4 Rechtsschutzinteresse ...................................................................................... 12 1.5 Verhandlungsfrist .............................................................................................. 16 1.6 Formular für Zugangsgesuche .......................................................................... 16 1.7 Fazit ................................................................................................................... 16 1.8 Verfahrensanträge ............................................................................................. 16 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung ................................... 17 3 Nachweis kostenorientierter Preise ........................................................................ 18 3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht ................................................................ 18 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................ 18 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ...................................................... 18 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS ............................................................. 22 3.1.4 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht .............................. 22 3.1.5 Transparenz des Kostennachweises ............................................................ 23 3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht ............................................................. 26 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................ 26 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) ............................... 26 3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) .................... 28 3.2.4 Stellungnahme Preisüberwacher .................................................................. 29 3.2.5 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht ........................... 30 4 Anpassungen am Kostennachweis ........................................................................ 30 4.1 Vorbemerkungen ............................................................................................... 30 4.2 Anpassungen am Preisgerüst ........................................................................... 32 4.2.1 Ingenieurhonorar ........................................................................................... 32 4.2.2 Logistikzuschläge .......................................................................................... 32 4.2.3 Glasfaserspleissungen .................................................................................. 35 4.2.4 Indexierung Tiefbau ....................................................................................... 37 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln ................ 37 4.3.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen ............................................ 38 4.3.2 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen ................... 43 4.3.3 Glasfaser-Spleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation .................... 50 4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) .............................................. 55 4.4.1 Delta-P Glasfasern ........................................................................................ 55

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4.4.2 Delta-P Tiefbau ............................................................................................. 56 4.4.3 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen ............................................................. 60 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern ........................................................... 62 4.6 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC ..................................................... 63 4.7 Anpassungen an den Betriebskosten ................................................................ 65 4.7.1 Verwaltungs- und Vertriebskosten (VVGK) ................................................... 65 4.7.2 Anpassungen an den Stundensätzen ........................................................... 67 4.8 Weitere Anpassungen ....................................................................................... 74 4.8.1 Betriebsenergiepreis ..................................................................................... 74 4.8.2 Methodik zur Berechnung des Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen ................................................................................................... 76 5 Preisfestsetzung ....................................................................................................... 77 III. Kosten .................................................................................................................. 79

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I. Prozessgeschichte Mit Datum vom 29. Mai 2009 reichte die Colt Telecom Services AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuhanden der Eidgenössischen Kommuni- kationskommission (ComCom) ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung gegen die Swisscom (Schweiz) AG (Gesuchsgegnerin) ein. Sie stellte darin folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Feststellung der Interkonnektionspreise Es sei im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab dem

1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft des Entscheides für die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Interkonnektionsdienstleistungen gemäss Price Manual Version 7-1 der Gesuchsgegnerin, transpa- rente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Preise gemäss Art. 11 FMG in Verbindung mit Art. 52 ff. FDV festzulegen: 2.

Liste der Interkonnektionsdienstleistungen 2.1.

Usage Charces 2.1.1. Terminating Services

- Swisscom Fix Terminating Service 2.1.2. Access Service

- Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access Service 2.1.2.1. Swisscom Fix to PTS INA VAS Access Service

- Swisscom FIX to PTS Freephone Services Access Service

- Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service

• Network Access Charge

- Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services Access Service, Variant A

• Network Access Charge

- Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service

- Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access Service

- Swisscom Fix to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service 2.1.2.2. Swisscom Fix to PTS non INA VAS Access Service

- Swisscom FIX to PTS 058x Services Access Service

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2.1.3. Transit Services

- Swisscom Transit Termination Service to Fixed Line Cust.

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit from fixed Line Cust. To Selected Carrier Access Service

• 3rd Party Cost 2.1.3.1. Swisscom Transit to PTS INA VAS Access Services

- Swisscom Transit to PTS 090x Services Access Service

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit to PTS 084x, 0878 Services Access Service

• 3rd Party Cost

- Swisscom Transit to PTS 18XY Directory Enquiry Services Access Service

• 3rd Party Cost

- International Incoming Transit to PTS INA Value Added Services Access Service

• Transit 2.1.3.2. Swisscom Transit to PTS non INA VAS Access Service

- Swisscom Transit to PTS 058x Services Access Service

• 3rd Party Cost

- International Incoming Transit to PTS 058x Services Access Service

• Transit 2.1.4. Non INA Value-Added Services

- PTS to Swisscom 058x Access Service

Die Gesuchsgegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 zum Gesuch. Sie stellt folgende Anträge:

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I. Rechtsbegehren 1. Es seien für das Jahr 2009 die Preise gemäss Beilage 1 zu verfügen (blau markierte Dienste und Preise). 2.

a) Bezüglich der von der Gesuchstellerin eingeklagten Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Ge- suchstellerin) sei auf das Gesuch nicht einzutreten.

b) Eventualiter sei das Gesuch bezüglich der von der Gesuchstellerin eingeklagten Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) abzuweisen. II. Verfahrensanträge 3.

a) Sollte auf das Gesuch bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) ent- gegen dem Rechtsbegehren 2.a eingetreten werden, sei das Verfahren diesbezüglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Marktstellung von Swiss- com bei diesen Diensten zu sistieren.

b) Sollte Swisscom bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) mit- tels rechtskräftigem Entscheid in dem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfah- ren als marktbeherrschend qualifiziert werden, sei ihr eine angemessene Frist anzuset- zen, um für diese Dienste kostenorientierte Preise zu beantragen und den Kosten- nachweis zu erbringen. 4. Sollte das Verfahren bezüglich der Transit to (…) Access Services (Ziffer 2.1.3.1, 4. Lemma sowie Ziffer 2.1.3.2, 2. Lemma des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin) ent- gegen dem Verfahrensantrag 3.a) nicht sistiert werden, sei der massgebliche Sachver- halt abzuklären und die Wettbewerbskommission (WEKO) mit einer neuen Begutach- tung der Marktverhältnisse zu beauftragen, beides unter Wahrung der Mitwirkungsrech- te von Swisscom bei der Sachverhaltsfeststellung sowie der Instruktion der WEKO.

Zudem reichte die Gesuchsgegnerin am 17. Juli 2009 ihren Kostennachweis ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 gab das BAKOM der Gesuchstellerin Gelegenheit, sich zu den Verfahrensanträgen der Gesuchsgegnerin zu äussern. Die Gesuchstellerin bean- tragte am 4. August 2009 die Abweisung der Verfahrensanträge. Am 1. März 2010 informierte das BAKOM die Verfahrensparteien, dass das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der ComCom vom 9. Oktober 2008 betreffend festgestellter markt- beherrschender Stellung im Bereich Transit to (…) Access Services (TAS) abgewiesen hat und sich deshalb eine Beurteilung der Verfahrensanträge der Gesuchsgegnerin erüb- rigt. Der Gesuchstellerin stellte das BAKOM zudem vier Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 15. Juli 2009, vom 19. August 2009, vom 16. September 2009 und vom 9. Oktober 2009 zu, mit welchen diese im Rahmen von parallel laufenden Verfahren Zusatzinformati- onen zum Kostennachweis abgab. Die Gesuchsgegnerin wurde im Schreiben vom 1. März 2010 sodann aufgefordert, den Kostennachweis für das Jahr 2010 zu erbringen und denjenigen für das Jahr 2009 bezüglich der Dienste Transit to (…) Access zu ergänzen.

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Mit Datum vom 23. März 2010 gab die Gesuchsgegnerin die geforderten Unterlagen zu den Kostennachweisen zu den Akten. Am 29. März fand bei der Gesuchsgegnerin ein Instruktionstreffen zwischen Vertreterin- nen und Vertretern der instruierenden Behörden und der Gesuchsgegnerin statt. Mit Eingabe vom 12. April 2010 gab die Gesuchsgegnerin präzisierende Angaben zum Kostennachweis bezüglich der Dienste Transit to (…) Access zu den Akten. Am 15. April 2010 fand bei der Gesuchsgegnerin eine Schulung für den Umgang mit dem neuen Kostenmodel statt, an welcher eine Vertreterin und drei Vertreter des BAKOM teil- nahmen. Die Parteien äusserten sich mit Datum vom 22. April 2010 zu den erbrachten respektive bezogenen Leistungen. Das BAKOM unterbreitete am 2. Juni 2010 dem Preisüberwacher seine vorläufige Ein- schätzung zur Streitsache und ersuchte diesen um seine Stellungnahme gemäss Art. 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20). Der Preisüberwacher äusserte sich mit Stellungnahme vom 30. Juni 2010 zur vorläufigen Einschätzung des BAKOM. Am 1. Juli 2010 setzte das BAKOM den Parteien Frist zur Einreichung einer Schlussstel- lungnahme bis zum 23. Juli 2010. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 gelangte die Gesuchsgegnerin an das BAKOM und bean- tragte die Sistierung des Verfahrens und die Aussetzung der Frist für die Einreichung ei- ner Schlussstellungnahme. Eventualiter beantragte sie, die Frist zur Einreichung einer Schlussstellungnahme sei bis zum 20. August 2010 zu erstrecken. Das BAKOM lehnte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2010 ab und er- streckte die Frist zur Einreichung einer Schlussstellungnahme bis zum 13. August 2010. Die Parteien reichten am 12. und am 13. August 2010 ihre Schlussstellungnahmen ein. Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Eingabe den Antrag, in Bezug auf die Anrufe aus dem Ausland die Transitgebühr von Belgacom International Carrier Services AG zur Gesuch- stellerin auf CHF 0.00 festzulegen, die Access Rate ebenfalls auf CHF 0.00 festzulegen und für die Terminierung die für die Terminierung von geographischen Nummern festge- legten Terminierungsgebühren zu verfügen. Die Gesuchsgegnerin erhielt am 18. August 2010 Gelegenheit, ihre Schlussstellungnah- me bis zum 25. August 2010 bezüglich zweier Anpassungen am Kostennachweis in der vorläufigen Einschätzung an den Preisüberwacher zu ergänzen.

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Am 30. August 2010 reichte die Gesuchsgegnerin eine Replik zur Schlussstellungnahme der Gesuchstellerin ein. In dieser beantragt sie, auf das Begehren von der Gesuchstellerin in deren Schlussstellungnahme sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Mit Schreiben vom 10. September 2010 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, ver- schiedene Fragen im Zusammenhang mit dem so genannten „NON-INA-VAS Regime“ zu beantworten. Die Gesuchsgegnerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 nach. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

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II. Erwägungen 1 Verfahrensvoraussetzungen 1.1 Allgemein Als Verwaltungsverfahren vor einer Bundesbehörde sind die Zugangsverfahren nach Art. 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) gemäss den Bestim- mungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) abzuwickeln, soweit das FMG spezialgesetzlich nicht nähere Be- stimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 4 VwVG). 1.2 Zuständigkeit Gemäss Art. 11a FMG verfügt die ComCom bei Streitigkeiten über den Zugang auf Ge- such einer Partei und auf Antrag des BAKOM die Bedingungen des Zugangs. Streitigkei- ten aus Vereinbarungen und Verfügungen über den Zugang werden hingegen durch die Zivilgerichte beurteilt (Art. 11b FMG). Vorliegend sind sich die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen betreffend die Bedin- gungen der Interkonnektion über verschiedene Preise nicht einig geworden. Für diese beantragt die Gesuchstellerin die verfügungsweise Festlegung durch die ComCom. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die Bedingungen des Zugangs gemäss Art. 11a FMG, sodass die ComCom für die Behandlung des Gesuchs vom 30. April 2009 zustän- dig ist. 1.3 Verfahrensgegenstand Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind die Rechtsbeziehungen, welche eine Be- hörde von Amtes wegen oder auf Begehren der beteiligten Personen regeln soll (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Rz 13 zu Art. 25). Das Zugangsverfahren gemäss den Bestimmungen des Fernmelderechts setzt ein entsprechendes Gesuch einer Partei voraus, von Amtes wegen kann es nicht angehoben werden. Folglich bestimmen auch in erster Linie die Rechtsbe- gehren der gesuchstellenden Partei den Verfahrensgegenstand, was sich unter anderem auf den Umfang des festzustellenden Sachverhalts und den Umfang der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen auswirkt (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 1997, S. 60). Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 das Rechtsbegehren, es seien für die von ihr gekennzeichneten Interkonnektionsdienstleistungen aus dem Ange- bot der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft des Entscheides transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Preise gemäss Art. 11 FMG i.V.m. Art. 52 ff. FDV festzulegen. Bezüglich der Rechtsbegehren, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom

17. Juli 2009 stellt, ist festzuhalten, dass diese keinen Einfluss auf den Verfahrensge-

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genstand haben und insoweit nur für die Verlegung allfälliger Verfahrenskosten relevant sein können. In zeitlicher Hinsicht ist sodann zu beachten, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 die Überprüfung und Festsetzung der strittigen Preise aus dem damals gültigen Price Manual der Gesuchsgegnerin verlangt und sie dessen Preise als nicht ge- setzmässig der ComCom zur Beurteilung unterbreitet. Dieses Preishandbuch betraf die Preise für das Jahr 2009. Für die Preise des Jahres 2010 wurde das Manual gestützt auf Art. 53 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) in einer neuen Version publik gemacht. Da die Gesuchstellerin ihr Gesuch vom 29. Mai 2009 gegen die Preise für das Jahr 2009 einreichte, könnte sich die Frage stellen, ob die Ge- suchstellerin bezüglich der Preise für das Jahr 2010 ein neues Gesuch hätte einreichen müssen. Dies ist zu verneinen. Es entspricht der konstanten und vom Bundesverwal- tungsgericht mit Entscheid A-3277/2007 vom 7. November 2007 sanktionierten Praxis der ComCom, als Verfahrensgegenstand die Zugangsbedingungen für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum Entscheiddatum zu betrachten. Die Gesuchstellerin beantragt sodann, dass bei verschiedenen Transitdienstleistungen die so genannten Third Party Costs kostenorientiert festgesetzt werden. Sie führt dazu aus, die Gesuchsgegnerin sei im Bereich des Transits verpflichtet, der Gesuchstellerin die Third Party Costs gemäss den von der ComCom regulierten Terminierungspreisen in Rechnung zu stellen. Sie begründet dies damit, dass die von der ComCom verfügten Preise aufgrund des Reziprozitätsprinzips für den Verkehr zwischen den beteiligten Par- teien gelte, wenn es um den Austausch von reguliertem Verkehr gehe. Die Gesuchsgeg- nerin habe sich geweigert, die von der ComCom verfügten und aufgrund des Reziprozi- tätsprinzips geltenden tieferen Terminierungspreise weiterzugeben, weil der Transit nicht reguliert sei. Die Gesuchsgegnerin verkenne dabei jedoch, dass es nicht um die Frage der Regulierung der Transitkosten gehe, sondern um den Transitcase und schlicht um die Anwendung des Reziprozitätsgrundsatzes. Aus diesem Gründen verlangt die Gesuchstel- lerin einerseits die kostenorientierte Festsetzung der Third Party Costs und andererseits eine Ergänzung in der Preisliste der Gesuchsgegnerin, wonach für für Third Party Costs, soweit es sich um regulierte Leistungen handle, maximal die von der ComCom verfügten Preise in Rechnung gestellt werden dürfen. In ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 widersetzt sich die Gesuchsgegnerin dem An- trag der Gesuchstellerin nicht grundsätzlich. Sie bringt jedoch vor, es bestehe kein An- lass, unter dem Titel der Third Party Cost tiefere als die von der ComCom verfügten Ter- minierungspreise in Rechnung zu stellen. Entsprechend wäre gestützt auf den Antrag der Gesuchstellerin festzuhalten, dass für die Third Party Cost, soweit damit regulierte (Ter- minierungs-)Leistungen abgegolten werden, die von der ComCom verfügten Terminie- rungspreise in Rechnung zu stellen seien. Die Gesuchsgegnerin führt sodann aus, dass sie der Gesuchstellerin stets vorläufig die aktuellen Preise gemäss Handbuch Preise in Rechnung stelle, solange keine Verfügung der ComCom ergangen sei. Hinsichtlich der Third Party Cost sei nie eine Verfügung ergangen, weshalb insofern auch keine Rückzah- lungen erfolgt seien.

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Im Rahmen der Abgeltung von Transitdienstleistungen erhebt die transitierende FDA von der zahlungspflichtigen FDA neben dem Transitentgelt auch die so genannte Third Party Cost, mit welcher die Terminierungs- oder Originierungsleistung der beteiligten Drittpartei abgegolten wird. Diese Komponente des Gesamtentgelts leitet die transitierende FDA sodann an die berechtigte Partei weiter. Die Third Party Cost wird prinzipiell von der betei- ligten Dritt-FDA und der transitierenden FDA festgelegt. Es handelt sich bei ihr nicht um ein Entgelt für den Zugang zu den Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin sondern um die zwischen der Gesuchsgegnerin und ihren Geschäftspartnern vereinbarte Abgel- tung für Originierungs- respektive Terminierungsleistungen, welche im Falle eines Tran- sitdienstes als Third Party Costs weiterverrechnet wird. Wie das Beispiel der Transitdiens- te zu Mobilfunknetzen zeigt, muss die Third Party Cost nicht für jede Anbieterin gleich hoch festgesetzt sein. So wäre es denn auch nicht möglich, dass die ComCom in einem Zugangsverfahren über die Third Party Costs indirekt die Mobilterminierungspreise regu- lieren würde. Aus diesen Gründen kann die Third Party Cost auch nicht im Rahmen eines Zugangsver- fahrens reguliert werden und folglich kann auf den Antrag, es seien im Bereich der Third Party Costs kostenorientierte Preise festzusetzen, nicht eingetreten werden. Im Price Manual der Gesuchsgegnerin entsprechen die Third Party Costs bei den „Transit Services“ demjenigen Entgelt, das sie im Rahmen des „Access Services“ von den Bezü- gern jener Leistungen verlangt (Regional rate). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin im Bereich der Festnetztelefonie mit ihren Vertrags- partnern Reziprozität vereinbart hat und die fraglichen Preise nach diesem Grundsatz abgerechnet werden. Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Regulierung der Entgelte für die „Access Services“ der Gesuchsgegnerin indirekt auch die Preise für die im Rahmen der „Transit Services“ in Rechnung gestellten Third Party Cost angepasst werden. Während bei den „Access Services“ offenbar unstrittig ist, dass es aufgrund der vorläufig geltenden, zu hohen Preise zu Rückzahlungen kommen muss, scheint die Gesuchsgeg- nerin die Ansicht zu vertreten, dass Rückzahlungen wegen zu hoher Third Party Costs im Rahmen von „Transit Services“ nur dann geschuldet seien, wenn die ComCom die Third Party Costs explizit reguliert hat. Wie oben erwähnt, kann die ComCom Third Party Costs jedoch nicht regulieren, weshalb die Argumentation der Gesuchsgegnerin bereits im An- satz fehl geht. Ob es aufgrund von Preisanpassungen bei den Third Party Costs, welche aufgrund ver- einbarter Reziprozität indirekt aus Anpassungen von Preisen bei den Zugangsdiensten der Gesuchsgegnerin resultieren, Rückzahlungen zu leisten sind oder nicht, wäre gemäss Art. 11b FMG vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. Dieses hätte aus Sicht der ComCom jedenfalls den Grundsatz zu berücksichtigen, dass mit Third Party Costs der Aufwand der an einer Transitdienstleistung beteiligten Drittpartei entschädigt und nicht für die transitierende FDA ein zusätzlicher Gewinn generiert werden soll.

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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Antrag, die Third Party Cost bei den im Ge- such erwähnten Transitdienstleistungen kostenorientiert festzulegen, nicht eingetreten werden kann. Verfahrensgegenstand bilden die übrigen strittigen Preise bezüglich Inter- konnektion aus den Jahren 2009 und 2010. Zu behandeln ist im Weiteren auch der von der Gesuchstellerin in ihrer Schlussstellung- nahme formulierte Antrag, in Bezug auf die Anrufe aus dem Ausland die Transitgebühr von Belgacom International Carrier Services AG zur Gesuchstellerin auf CHF 0.00 festzu- legen, die Access Rate ebenfalls auf CHF 0.00 festzulegen und für die Terminierung die für die Terminierung von geographischen Nummern festgelegten Terminierungsgebühren zu verfügen. Es geht bereits aus der Begründung des Zugangsgesuchs vom 29. Mai 2009 hervor, dass die Gesuchstellerin mit dem von der Gesuchsgegnerin praktizierten Abrech- nungssystem bezüglich 058-Nummern nicht einverstanden ist und es ihr insoweit nicht einzig um die Preishöhe, sondern auch um die Preisstruktur geht. Die Gesuchsgegnerin beantragte denn auch in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Juli 2009, dass der Antrag der Gesuchstellerin bezüglich der 058-Nummern abzuweisen sei. Demgegenüber erscheint die neu vorgebrachte Argumentation der Gesuchsgegnerin in ihrer Replik zur Schlussstel- lungnahme vom 30. August 2010, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil zwischen den Parteien bezüglich des Abrechnungsmodells eine Einigung zustande ge- kommen sei, unverständlich. Bereits aus dem Gesuch vom 29. Mai 2009 geht hervor, dass die Gesuchstellerin mit dem Bestreiten der aufgeführten Preise nicht nur deren Hö- he, sondern auch deren Zustandekommen und mithin deren Struktur meint. Dass bezüg- lich letzterer eine Einigung zwischen den Parteien bestehen soll, ist aus nachfolgenden Gründen nicht ersichtlich. Das Vertragswerk, welches die Gesuchsgegnerin als marktbeherrschende Anbieterin ih- ren Konkurrentinnen unterbreitet, ist äusserst komplex und zudem einseitig von ihr formu- liert. Daran ändert nichts, dass die um Zugang nachsuchenden Unternehmen allenfalls im kleinen Rahmen in einzelnen Punkten für sie günstigere Bedingungen aushandeln kön- nen. Es kann jedenfalls nicht behauptet werden, dass die Verträge anlässlich von Ver- handlungen zwischen gleich mächtigen Unternehmen ausgehandelt würden. Es ist viel- mehr offensichtlich, dass sie stark von der Verhandlungsmacht der Gesuchsgegnerin ge- prägt sind. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin habe nur die Preise und nicht das Preismodell angefochten, ist gerade auch vor diesem Hintergrund nicht schützenswert. Es geht aus dem Gesuch klar hervor, womit die Gesuchstellerin nicht einverstanden ist. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, die Gesuchstellerin stelle einen impliziten Antrag auf Abänderung des Abrechnungsmodells bei den 058-Nummern, während über diese Konsens herrsche, erscheint dagegen als Schutzbehauptung, mit der verhindert werden soll, dass die Gesuchstellerin an die Regulierungsbehörde gelangen kann, obwohl klar ist, dass sie mit den fraglichen Bedingungen nicht einverstanden ist. 1.4 Rechtsschutzinteresse Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Dies gilt nicht nur für den in Art. 25 VwVG explizit erwähnten Fall der Feststellungsverfügung sondern analog auch für Gestaltungs- und Leistungsverfügungen (vgl. BGE 120 Ib 351 E.

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3a S. 355, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 30 Rz. 29). Das schutzwürdige Interesse muss nicht zwingend ein rechtliches sein; auch ein bloss tatsächliches kann genügen. Das geforderte Interesse muss aber grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein. Dieses Erforder- nis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet, und es dient damit der Prozessökonomie (vgl. BGE 114 Ia 131). Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes, die am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber an der so genannten Ex-post-Regulierung festgehalten. Der Com- Com als eidgenössischer Regulierungsbehörde ist es im Unterschied zu den umliegenden europäischen Ländern verwehrt, von Amtes wegen die relevanten Märkte zu definieren, die Anbieterinnen zu bezeichnen, die auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnehmen und diesen Anbieterinnen bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Eine Regulierung kann lediglich auf Antrag einer Anbieterin von Fernmeldediensten (FDA) und im Rahmen der von ihr gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden. Hingegen verlangt das Fernmelderecht für die Einreichung eines Zugangsgesuchs nicht, dass die Gesuchstelle- rin den fraglichen Dienst bereits bezieht, bzw. in der Vergangenheit bezogen hat oder mit der Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Eine Anbieterin kann ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Bedingungen und Preise für den Zugang mit der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit zu kennen, um gestützt darauf die nötigen betriebswirtschaftlichen Berechnungen vorzu- nehmen. Ein Entscheid der ComCom beschlägt diesfalls ein allfälliges künftiges Zugangs- verhältnis zwischen den Parteien, bzw. Dienste, die erst zu einem späteren Zeitpunkt be- zogen werden. So besteht für eine FDA ein schutzwürdiges Interesse für die behördliche Festlegung von nach wie vor angebotenen Preisen, auch wenn sie die entsprechenden Leistungen noch nicht bezogen hat. Anders verhält es sich hingegen bei Preisen, die ak- tuell keine Geltung mehr beanspruchen können, weil sie durch neu angebotene Preise abgelöst wurden. Wurden Leistungen zu nicht mehr gültigen Preisen gar nicht bezogen, so besteht an deren Festsetzung lediglich ein theoretisches, nicht mehr aktuelles Interes- se. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 die Überprüfung der Preise von 18 Dienstleistungen im Bereich IC, wie sie in den damals gültigen Handbü- chern Preise von der Gesuchsgegnerin angeboten wurden. Aufgrund oben stehender Ausführungen hatte die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung grundsätz- lich ein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Festlegung aller strittigen Preise. Betreffend die Preise für Leistungen, die die Gesuchstellerin im Jahr 2009 nicht bezogen hat, fiel das erforderliche schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung hingegen mit Inkrafttreten der neuen Handbücher der Gesuchsgegnerin per 1. Januar 2010 dahin, da die Gesuchstellerin diese Leistungen nicht nur nicht bezogen hat, sondern zu den da- mals geltenden Preisen auch nicht mehr beziehen könnte. Die Parteien äusserten sich zu den bezogenen Leistungen 2009 in ihren Eingaben vom 22. April 2010. Nach diesen hat die Gesuchstellerin zwei der strittigen Dienste im Jahr 2009 nicht bezogen, weshalb dar- über auch keine Verfügung zu treffen ist. Betreffend die Preise 2010 ist ein Rechtsschutz-

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interesse ohne Einschränkung gegeben, da die korrelierenden Dienste nach wie vor be- zogen werden können. Zu verfügen sind demnach die Preise für die Dienstleistungen gemäss nachstehender Tabelle: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise National Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 x x x x

2010 x x x x

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service (Network Access Charge) 2010 x x x x

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 x x x x Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 x x x x

2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 x x x x

2010 x x x x

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Regional Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 x x x x

2010 x x x x

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009

Access Service (Network Access Charge) 2010 x x x x

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 x x x x Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 x x x x

2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 x x x x Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 x x x x

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 x x x x

2010 x x x x

Transit Services

peak period rate off peak period rate National & Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp.

International Incoming Transit to PTS INA Value 2009 x x x x Added Services Access Service (Transit) 2010 x x x x

International Incoming Transit to PTS 058x Services 2009 x x x x Access Service 2010 x x x x

PTS Services

peak period rate off peak period rate Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. PTS to Swisscom 058x Access Service 2009 x x x x

2010 x x x x

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1.5 Verhandlungsfrist Gemäss Art. 11a Abs. 1 FMG kann die ComCom nur auf Gesuch einer Partei Zugangs- bedingungen verfügen; von Amtes wegen ist ihr dies verwehrt. Der Gesetzgeber räumt damit der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien Priorität gegenüber der behördli- chen Festsetzung der Zugangsbedingungen ein (sog. Verhandlungsprimat). Die Bestim- mung sieht weiter vor, dass die ComCom erst angerufen werden kann, wenn sich die be- teiligten Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen einigen konnten. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich um eine eigenständige, spezialgesetz- liche Prozess- und Eintretensvoraussetzung (BGE 2A.276/2006 vom 12. Juli 2006, E. 2.3). Am 27. November 2008 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die neuen Preise betreffend IC mit. Die Gesuchstellerin teilte der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mit, dass sie die offerierten Preise nicht akzeptieren werde. Im Nachgang daran versuchten sich die Parteien zu einigen, was nicht gelang. Das Gesuch um Festle- gung der Zugangsbedingungen datiert vom 29. Mai 2009 und die dreimonatige Verhand- lungsfrist wurde somit eingehalten. 1.6 Formular für Zugangsgesuche Ein Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung hat nebst den Anträgen und den wesent- lichen Tatsachen auch das vom BAKOM bereitgestellte Formular zu umfassen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet (Art. 70 Abs. 1 lit. c FDV, in der Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4.11.2009, in Kraft seit 1.1.2010 [AS 2009 5821]). Dieses Formu- lar bezieht sich in erster Linie auf die Frage der Marktbeherrschung und zielt darauf ab, das Verfahren durch das möglichst frühzeitige und strukturierte Sammeln aller vorhande- nen, entscheidrelevanten Informationen zu beschleunigen. Die Gesuchstellerin hat vorliegend auf die Einreichung des Formulars verzichtet. Dies ist unter den gegebenen Umständen und im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 1.7 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind und auf das Gesuch vom 29. Mai 2009 einzutreten ist, soweit dieses die Überprüfung von Preisen zum Gegenstand hat, die im Jahr 2009 bezogen worden sind respektive im Jahr 2010 noch bezogen werden können. 1.8 Verfahrensanträge In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009 stellt die Gesuchsgegnerin verschiedene Ver- fahrensanträge, welche insbesondere im Zusammenhang mit einem in diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren standen.

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Über diese Anträge muss nicht mehr entschieden werden, da sie mit Erlass des Urteils A- 7162/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2010 gegenstandslos gewor- den sind. 2 Pflicht zur Gewährung des Zugangs, Marktbeherrschung Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG müssen nur marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise sowie zu kostenorientierten Preisen Netzzugang in Form des vollständig entbün- delten Teilnehmeranschlusses gewähren. Voraussetzung für eine kostenorientierte Preisgestaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG ist somit das Vorliegen von Marktbeherrschung im relevanten Markt. Als marktbe- herrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellge- setz, KG; SR 251]). Im Bereich IC war bei Gesuchseinreichung vor Bundesverwaltungs- gericht die Frage hängig, ob die Gesuchsgegnerin bezüglich der Dienste Transit to (…) Access Services über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Hierzu liegt nun ein letztinstanzlicher bejahender Entscheid vor, weshalb die Gesuchsgegnerin auch diesbe- züglich ein reguliertes Angebot zu machen hat. Die Voraussetzung der marktbeherr- schenden Stellung ist folglich bezüglich sämtlicher strittiger Dienste gegeben.

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3 Nachweis kostenorientierter Preise Als marktbeherrschende Anbieterin hat die Gesuchsgegnerin den Nachweis zu erbringen, dass die von ihr geltend gemachten Zugangspreise im Sinne des Gesetzes kostenorien- tiert sind und damit den fernmelderechtlichen Anforderungen entsprechen. Kann sie die- sen Nachweis nicht erbringen, verfügt die ComCom aufgrund von markt- und branchenüb- lichen Vergleichswerten. Die ComCom kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder anderer geeigneter Methoden verfügen, insbesondere wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind (Art. 74 Abs. 3 FDV). Im Rahmen des Beweisverfahrens erhielt die Gesuchsgegnerin Gelegenheit, den Nach- weis zu erbringen, dass die in Frage stehenden Preise den gesetzlichen Anforderungen der Kostenorientierung entsprechen. Zu prüfen ist nun, ob die Gesuchsgegnerin die ge- setzlichen Kriterien in Art. 54 FDV bei der Kostenmodellierung eingehalten hat. Der Kos- tennachweis gemäss den fernmelderechtlichen Vorschriften weist zwei Komponenten auf: Einerseits hat die Gesuchsgegnerin der Regulierungsbehörde die relevanten Daten und Informationen einzureichen, welche der von ihr vorgenommenen Preisgestaltung zugrun- de liegen (formeller Kostennachweis). Sodann hat Letztere zu überprüfen, ob die strittigen Preise für die Zugangsdienstleistungen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich in Überein- stimmung mit den Vorgaben einer kostenorientierten Preisgestaltung festgesetzt wurden (materieller Kostennachweis). 3.1 Kostennachweis in formeller Hinsicht 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 11a Abs. 4 FMG regelt die ComCom die Art und Form der Rechnungsle- gungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmelde- diensten im Rahmen von Zugangsverfahren vorlegen müssen. Gestützt darauf hat die ComCom Anhang 3 zur Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz vom 17. November 1997 (Anhang 3 ComComV; SR 784.101.112/3) erlassen, welcher für die Preisfestlegung ab dem Jahr 2007 zur Anwen- dung gelangt. Die darin enthaltenen Anforderungen legen unter anderem fest, dass die marktbeherrschende Fernmeldedienstanbieterin ihre für die Preisbestimmung verwende- ten Kostenmodelle der Behörde in geschlossener Form dergestalt zu übergeben hat, dass sie nachvollziehbar und überprüfbar sind und gegebenenfalls angepasst werden können. 3.1.2 Das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin wurde am 9. Juni 2009 von der Instruktionsbehörde aufgefordert, den Kostennachweis für IC für das Jahr 2009 zu erbringen. Diesen hat sie am 17. Juli 2009 eingereicht, wobei das Kostenmodell COSMOS bereits im Rahmen der Zugangsver- fahren betreffend Kabelkanalisationen am 27. Februar 2009 eingereicht worden war. Auf- grund der Instruktionshandlungen im Rahmen der Zugangsverfahren betreffend Mietlei- tungen musste die Gesuchsgegnerin jedoch Anpassungen an ihrem Kostenmodell COS- MOS vornehmen und reichte dem BAKOM am 3. Juli 2009 eine aktualisierte Version ein.

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Beim Kostenmodell COSMOS handelt es sich um eine Software, die von der Gesuchs- gegnerin selbst entwickelt wurde. Dieses Kostenmodell ist mit Ausnahme der Berechnung des Preises für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses (VTA) gemäss Art. 60 Abs. 2 FDV grundsätzlich für alle Zugangsformen relevant. In COSMOS wird die gesamte Struktur einer Anbieterin von Fernmeldediensten abgebildet, die ein Anschluss- und ein Verbindungsnetz betreibt. Das Kostenmodell berechnet die Kapital- und Betriebskosten, die beim Bau und Betrieb eines solchen Netzes anfallen, und verteilt diese Kosten ge- mäss Aussage der Gesuchsgegnerin verursachergerecht auf die Produkte. Die von der ComCom durchgeführte Überprüfung des Kostennachweises für das Jahr 2009 beruht auf der Version vom 3. Juli 2009. Gegenüber den bisher behandelten Zugangsverfahren in Sachen IC, TAL und KOL wurde das Modell aktualisiert, indem die von der ComCom für das Verfahren über den Zugang zu den Mietleitungen (MLF) gemachten Vorgaben (Kon- zept des Trunknetzes und der terminierenden Netze) umgesetzt wurde. Gegenüber den Vorversionen aus den Jahren 2007 und 2008 wurden zudem Zusammenhänge transpa- renter dargestellt und teilweise anders modelliert. So hat die Gesuchsgegnerin etwa dar- auf verzichtet, Ressourcen oder Objekte, die zur Bereitstellung von nicht regulierten Diensten verwendet werden, zu anonymisieren. Die grundsätzliche Funktionsweise des Modells wurde hingegen nicht geändert. Im Verlauf des Verfahrens zeigte sich, dass dieses nicht vor Ende 2009 abgeschlossen werden konnte. Die Gesuchsgegnerin wurde deshalb am 15. Dezember 2009 von der Instruktionsbehörde aufgefordert, den Kostennachweis für das Jahr 2010 einzureichen. Dieser Aufforderung ist sie nachgekommen und hat den Kostennachweis 2010 abgege- ben, der auch eine neue Version des Kostenmodells COSMOS enthält. Die Gesuchsgeg- nerin hat eine eigene Modellierungssprache, die sog. Cost Modelling Language (CML), entwickelt, die insbesondere bei der Darstellung der Dimensionierungsregeln eingesetzt wird. CML erlaubt die Dimensionierungsregeln transparenter darzustellen und nachzuvoll- ziehen. Durch CML wurde die Anzahl der im Programmcode enthaltenen Dimensionie- rungsregeln reduziert, was zu einer weiteren Erhöhung der Transparenz gegenüber der Regulierungsbehörde geführt hat. Weiter hat die Gesuchsgegnerin in ihrem Kostenmodell für das Jahr 2010 Inputparameter anderen Kostenartgruppen zugewiesen und Anpassungen bei der Modellierung der kom- merziellen Produkte vorgenommen, was zur Folge hatte, dass die Vergleichbarkeit der Kostenmodelle 2009 und 2010 erschwert wurde. Durch die neue Gestaltung und Umset- zung des Kostenmodells ergab sich auf Seiten des BAKOM Instruktionsbedarf, weshalb am 9. April 2010 eine Schulung zum neuen Kostenmodell durchgeführt wurde. Der Modellierungsansatz wird von der Gesuchsgegnerin in den Dokumenten KONA09- B01 und KONA10-B01 beschrieben. Nachfolgend werden die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Grundsätzlich definiert das Kostenmodell die mengen- und wertmässigen Zusammenhän- ge zwischen den ökonomischen Gütern am Beschaffungsmarkt (sog. Ressourcen oder Inputgüter) und den ökonomischen Gütern am Absatzmarkt (sog. Kostenträger oder Out-

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putgüter) einer Festnetzbetreiberin. Die Software bildet damit ab, welche Mengen von Inputgütern benötigt werden, um bestimmte Mengen von verschiedenen Outputgütern zu produzieren. Dieses Grundprinzip des Kostenmodells der Gesuchsgegnerin ist in Abbil- dung 2 schematisch dargestellt. Die grosse Menge von Ressourcen, die benötigt wird, um ein Anschluss- und Ver- bindungsnetz zur Erbringung von Fernmel- dediensten zu bauen und zu betreiben, die Komplexität der Abläufe und die Zusam- menhänge in einem solchen Netz führen dazu, dass der geschäftliche Wertschöp- fungsprozess, also die Umwandlung von Ressourcen in Kostenträger, über mehrere Zwischenstufen definiert ist. Im Kostenmo- dell 2009 werden auf diesen Zwischenstu- fen die Zwischenobjekte (sog. Komponen- ten) generiert, welche wiederum zu so ge- nannten Wertschöpfungsblöcken (WSB) gruppiert werden. Abbildung 1 zeigt bei- spielhaft die Umwandlung von fünf Res- sourcen über verschiedene Wertschöp- fungsstufen in insgesamt vier Kostenträger. In diesem Beispiel werden dazu vier Wert- schöpfungsblöcke gebildet. Durch die Ein- führung von CML im Kostenmodell 2010 hat sich dieser Aufbau etwas verändert, das Prinzip ist jedoch das gleiche geblieben. Die Umwandlung von Ressourcen in Kos- tenträger erfolgt nicht mehr in WSB son- dern in sog. Modulen. Die Module unterscheiden sich insofern von den Wertschöpfungs- blöcken, als dass es in einem Modul nicht nur Input- und Outputobjekte gibt, sondern auch Zwischenobjekte. Das bedeutet, dass mehrere Ressourcen oder Komponenten zu einem Zwischenobjekt zusammengefasst und ihrerseits mit anderen Zwischenobjekten oder Komponenten respektive Ressourcen zu einem weiteren Zwischenobjekt oder aber Outputobjekt (Komponente oder Kostenträger) zusammengefasst werden. Im Prinzip ent- spricht dies der Aggregation von zwei oder mehr Wertschöpfungsblöcken. Für das Jahr 2009 enthält das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin insgesamt 48 Wertschöpfungsblö- cke, für das Jahr 2010 sind es neu 23 Module. Die Ressourcen sind reine Inputobjekte des Modells und besitzen einen eindeutig zuge- wiesenen Wert respektive Preis. Die Ressourcen werden in Unterkategorien unterschie- den und können einer Kostenart zugewiesen werden. Folgende Unterkategorien werden im Modell unterschieden:

Abbildung 1 Wertschöpfungsstufen in COSMOS (Quelle: Gesuchsgegnerin)

Abbildung 2 Grundprinzip des Kostenmo- dells (Quelle: Gesuchsgegnerin)

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– Anlageressourcen: repräsentieren die Anlagewerte der Netzplattformen sowie der Operating Support Systems und Business Support Systems (OSS/BSS)

– Personalressourcen: repräsentieren die Kosten von Wholesale-Mitarbeitenden und beinhalten die Kosten der entsprechenden Organisationskostenstelle (OKST)

– Plattformressourcen: beinhalten die Fremdkosten auf Plattformen (Netzplattformen und OSS/BSS) Im Kostenmodell 2009 setzen sich die Komponenten zusammen aus Ressourcen, aus Ressourcen und Komponenten oder aus Komponenten, die aus darunter liegenden Wert- schöpfungsblöcken gebildet werden. Man kann sie als "Halbfabrikate" bezeichnen. Kom- ponenten können eindeutig einer Kostenstelle zugewiesen werden. Im Kostenmodell 2010 bestehen mit den Zwischenobjekten zusätzliche Bestandteile zur Bildung von Komponen- ten und anstelle von darunter liegenden Wertschöpfungsblöcken, kann eher von vorgela- gerten Modulen gesprochen werden. Die Kostenträger bilden den Output der Kostenmodelle 2009 und 2010 und schliesslich die Grundlage zur Berechnung der relevanten Preise. Die Absatzmenge der Kostenträger wird als Modellinput (Modellinput ist in diesem Zusammenhang nicht als Ressource zu verstehen) vorgegeben und ist ein wichtiger Bestimmungsfaktor zur Berechnung der be- nötigten Mengen an Ressourcen. In einem Wertschöpfungsblock bzw. Modul beschreibt eine Nachfragefunktion bzw. Di- mensionierungsregel y = f(x) die Beziehung zwischen Input- und Outputgütern, wobei x das Outputvolumen und y das benötigte Inputvolumen repräsentiert. Inputgüter sind ent- weder Ressourcen, Zwischenobjekte oder Komponenten und Outputgüter entweder Kom- ponenten oder Kostenträger (vgl. für COSMOS 2009 Abbildung 1). Verschiedene Typen von Nachfragefunktionen sind möglich: z.B. lineare Funktion y = a * x + b. Komplexe funk- tionale Zusammenhänge werden im Netzmodell berechnet und als Parameterwerte in der Funktion übernommen. Das Gleiche gilt für die Beziehungen innerhalb der Module im Kostenmodell 2010. Durch die Nachfragefunktionen werden die verschiedenen Modellob- jekte (Inputobjekt, Zwischenobjekt, Outputobjekt) miteinander in Verbindung gebracht. Anstelle von Nachfragfunktion könnte man auch von Dimensionierungsregel sprechen. Die Berechnung der Kosten erfolgt schliesslich sowohl im Modell für das Jahr 2009 als auch in jenem für das Jahr 2010 in vier Schritten: 1. Dimensionierung: Auswertung der Nachfragefunktionen (Dimensionierungsregeln) mit der erwarteten Nachfrage (Forecast). Das Resultat ist der Ressourcenbedarf. 2. Bewertung: Berechnung der Kosten der benötigten Ressourcen (Betriebskosten [Operational Expenditure; OPEX], Kapitalkosten und Abschreibungen [Capital Ex- penditure; CAPEX]). 3. Kalkulation: Verteilung der Kosten nachfragegetrieben auf die Kostenträger.

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4. Zuschlagskalkulation: Verteilung der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK). In seiner Gesamtform kann COSMOS als hybrides Kostenmodell bezeichnet werden. Das heisst, bei der Modellierung kommen sowohl der Top-down- als auch der Bottom-up- Ansatz zur Anwendung. Bei der so genannten Top-down-Modellierung werden Kostenda- ten aus der internen Kosten/Leistungsrechnung extrahiert und anschliessend um Ineffi- zienzen bereinigt. Sie kommt teilweise bei der Herleitung von Bewertungsfaktoren und Betriebskosten zur Anwendung. Beim so genannten Bottom-up-Ansatz wird das modell- hafte Netz mittels Algorithmen und unter Berücksichtigung funktionaler Zusammenhänge abweichend vom bestehenden Netz neu konstruiert und berechnet. Einzig die Standorte der Hauptverteiler, der primären Übertragungsstellen und der Endkundinnen und Endkun- den werden aus dem aktuellen Netz übernommen. Grundsätzlich kann festgehalten wer- den, dass das gesamte Mengengerüst – also auch der notwendige Personalbedarf – mit dem Bottom-up-Ansatz hergeleitet wird. 3.1.3 Herleitung der Preise aus COSMOS Die Preise für die regulierten Dienste werden von der Gesuchsgegnerin mittels des so genannten Preismanual-Berichts direkt in COSMOS hergeleitet. Der Preismanual-Bericht seinerseits greift im Modell 2009 auf die Berechnung von so genannten Kenngrössen zu- rück, welche sich in der Regel aus den Kosten pro Stück der modellierten Kostenträger oder von wichtigen Komponenten herleiten. Für jede Kenngrösse ist die relevante Be- rechnungsformel hinterlegt und überprüfbar. Die Formeln können verändert und nachvoll- zogen werden. Zudem lassen sie sich mittels Hilfsrechnungen verifizieren. Dasselbe gilt für das Kostenmodell 2010, wobei die Berechnungsformeln für den Preismanualbericht als eigenständiges Modellobjekt hinterlegt sind und der Berechnungsschritt über die Kenngrössen neuerdings entfällt. 3.1.4 Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht Zur Beurteilung des Kostennachweises in formeller Hinsicht hat die Instruktionsbehörde das Kostenmodell COSMOS auf dessen Funktionsweise und korrekte Verrechnung der Inputparameter getestet. In einem ersten Schritt wurden die Bottom-up-Herleitung des Anschlussnetzes und insbesondere das daraus berechnete Mengengerüst überprüft. Die Verifizierung erfolgte mittels eigenen Modellrechnungen. Dabei zeigte sich, dass die Ge- samtkanalisationslänge in COSMOS unter dem Wert aus den Berechnungen der Instruk- tionsbehörde zu liegen kam. Dieser Befund liess darauf schliessen, dass die Algorithmen im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin ein vernünftiges Mengengerüst berechnen. Ent- gegen den Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 30. April 2009, ist der Bau der Kanalisation entlang des öffentlichen Strassennetzes eine gängige Vorgehens- weise bei der softwarebasierten Kostenberechnung eines Anschlussnetzes. Allfällige Umwege werden durch den Wegfall von Durchleitungsentgelten und anderen Transakti- onskosten kompensiert. Die Orientierung am Strassennetz entspricht einer üblichen Pra- xis bei der Modellierung von Telekommunikationsnetzen (vgl. z.B. das Referenzdokument

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2.0 des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste GmbH [WIK], S. 16,1 re- spektive die dazugehörige Analyse von Dialog Consult2, S. 13). Sodann erfolgte die Überprüfung der Transformation der Investitionen in Kosten mittels Annuitätenformel. Der manuelle Nachvollzug dieses Berechnungsschrittes zeigte, dass das Modell in dieser Hinsicht errechnet, was es vorgibt. Das Resultat der manuellen Be- rechnung entspricht also dem Resultat der Berechnung in COSMOS. Die mengen- und wertmässigen Zusammenhänge zwischen den Ressourcen und den Kostenträgern wer- den in COSMOS in den Wertschöpfungsblöcken abgebildet und können nachvollzogen werden. Eine stichprobenweise Überprüfung liess keine Fehlfunktionen erkennen. Im Weitern wurde die Software derart getestet, dass verschiedene Inputparameter geän- dert und die Resultate mit den erwarteten Reaktionen verglichen wurden. Bei diesen Tests traten keine unerwarteten Abweichungen auf. Es zeigte sich auch, dass Änderun- gen in der Modelldatenbank im Modell klar ersichtlich sind. Insgesamt kommt die verfügende Behörde zum Schluss, dass das Kostenmodell COS- MOS grundsätzlich ein ausreichend präzises Rechenmodell zum Nachweis der kostenori- entierten Preisgestaltung der regulierten Dienste darstellt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin den Nachweis der Kostenorientiertheit in formel- ler Hinsicht erbracht hat. Mit dem von ihr eingereichten Kostenmodell COSMOS sowie den weiteren Unterlagen hat sie die von ihr geltend gemachten Kosten im Grundsatze in geeigneter und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ein- zelnen Preise wie auch hinsichtlich der Preisstruktur, respektive des gesamten Preisge- bildes. Mit dem Nachweis der Kostenorientiertheit aus Sicht der Gesuchsgegnerin ist indessen über die Rechtmässigkeit der Preise noch nichts entschieden. In einem weiteren Schritt ist vielmehr zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Kriterien, die bei der Festle- gung der verrechenbaren Kosten zur Anwendung gelangen, im Einzelnen eingehalten hat (dazu unten Ziff. 3.2). Nachstehend folgen jedoch zuerst Ausführungen zur Frage, ob der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin den Anforderungen der Transparenz genügt. 3.1.5 Transparenz des Kostennachweises Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 aus, die Gesuchsgegnerin bemühe sich erstmals um eine Erklärung der von ihr verlangten Preise. Es sei ihr jedoch aufgrund ihrer Grösse nicht möglich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Kos- tenmodel zu führen. Es würde den finanziellen und personellen Rahmen der Gesuchstel- lerin sprengen, das Kostenmodell der Gesuchsgegnerin nachzubauen und die einzelnen Punkte zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Dies sei aber auch nicht not- wendig, da die Gesuchsgegnerin die Beweislast für die Kostenorientiertheit der Preise trage.

1 Abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/83612/publicationFile/ 2468 /AnalytischesKostenmodellAnId264pdf.pdf 2 Abrufbar unter http://www.dialog-consult.com/DCNL/PDF/DCNL011.PDF.

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Art. 53 Abs. 1 FDV verpflichtet die Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihrer Preisfestlegung gewisse Vorgaben bezüglich Transparenz zu beachten. Es ist fraglich, wie weit diese ge- hen und ob die Gesuchsgegnerin die Anforderungen mit der Modellbeschreibung und dem Kenngrössenbericht erfüllt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Netzugangsgewährung - respektive dem Erbringen des Kostennach- weises für die Preise - schützenswerte Interessen beider Parteien gegenüber stehen. Die Gesuchsgegnerin hat ein anerkanntes und legitimes Interesse, Geschäftsgeheimnisse gegenüber ihren Konkurrentinnen nicht offen legen zu müssen. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber ein anerkanntes und legitimes Interesse, möglichst umfassend und trans- parent über die Preisbildung informiert zu sein. Dabei gewichtet der Gesetzgeber das Transparenzgebot nicht in jedem Falle höher als das Geheimhaltungsinteresse. Im Span- nungsfeld der sich gegenseitig ausschliessenden Interessen ist deshalb im Einzelfall zu entscheiden, ob das Interesse der Geheimhaltung Vorrang geniesst vor demjenigen an transparenten Informationen über die Preisbildung. Dabei ist einerseits zu beurteilen, ob die Informationen, welche die Gesuchsgegnerin der zugangsberechtigten Konkurrenz zur Verfügung stellt, dem Grundsatze nach die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Preise erfüllt. Andererseits muss allenfalls beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Gegenpartei darüber befunden werden, ob die Gesuchsgegnerin für einzelne Doku- mente, welche sie im Rahmen der Erbringung des Kostenachweises zu den Akten gibt, zu Recht Geschäftsgeheimnisse geltend macht oder nicht. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Anträge auf eine Überprüfung von geltend ge- machten Geschäftsgeheimnissen gestellt. Im Rahmen der vorliegenden Verfügung ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob Modellbeschreibung und Kenngrössenbe- richt grundsätzlich geeignet sind, die Nachvollziehbarkeit der Preise im Sinne von Art. 53 Abs. 1 FDV zu gewährleisten. Die Gesuchsgegnerin hat mit dem Kenngrössenbericht versucht, die Transparenz gegen- über den Gesuchstellerinnen zu verbessern. Dies wird auch von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren anerkannt. So werden im Kenngrössenbericht etliche (aggregier- te) Zahlen ausgewiesen und die Veränderungen zwischen dem aktuellen und dem voran- gegangenen Kostennachweis werden teilweise aufgezeigt. Gleichzeitig wird jedoch die Bedeutung der ausgewiesenen Zahlen nicht in genügendem Masse oder gar nicht be- schrieben und es werden zudem auch nicht alle Änderungen zwischen den Kostennach- weisen begründet. Insbesondere werden zum Teil grössere Veränderungen, welche we- gen vorgenommenen Modellierungsanpassungen resultieren, nicht kommentiert. Dies erscheint vor dem Hintergrund der geforderten Transparenz der Kosten nicht unproblema- tisch. Es ist jedoch zu bedenken, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorsehen, dass die marktbeherrschende Anbieterin eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den Kostennachweisen der verschiedenen Zeiträume gewährleisten muss. Von ihr wird lediglich verlangt, dass sie sich an die in Anhang 3 der ComComV genannten An- forderungen hält. Es ist ihr hingegen nicht untersagt, im Rahmen dieser Vorgaben den Kostennachweis für die verschiedenen Jahre auf verschiedene Weise zu erbringen.

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Die durch Modellierungsänderungen entstehenden Unterschiede führen dazu, dass die Gesuchstellerinnen allenfalls bei einzelnen Positionen nicht nachvollziehen können, wes- halb grosse Unterschiede zwischen zwei verglichenen Kostennachweisen bestehen und auf welche Änderungen in der Modellierung diese Unterschiede zurückzuführen sind. Auch die Instruktionsbehörde kennt diese Problematik; sobald Modellierungsänderungen betroffen sind, ist die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr schwierig herzustellen. Wie er- wähnt steht es der Gesuchsgegnerin als marktbeherrschender Anbieterin jedoch frei, ih- ren Kostennachweis im Rahmen der Vorgaben in Anhang 3 der ComComV weiterzuent- wickeln. Es könnte deshalb aus prinzipiellen Überlegungen auch nicht gefordert werden, dass die Gesuchsgegnerin von der ComCom verfügte Anpassungen in ihren späteren Kostennachweisen auf vergleichende Art auszuweisen hat. Die Nachvollziehbarkeit des Kostennachweises für die Gesuchstellerinnen und dessen Überprüfung durch die Com- Com werden selbstverständlich erleichtert, wenn das zugrunde liegende Modell nicht ge- ändert wird. Massgebend ist aber einzig, ob der einzelne Kostennachweis den in Art. 54 FDV genannten Anforderungen an eine kostenorientierte Preisgestaltung genügt. Ob eine direkte Vergleichbarkeit mit bisherigen Kostennachweisen gewährleistet ist, ist demge- genüber nicht wesentlich. Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten im vorliegenden Verfahren ist zu bemerken, dass durch die Veröffentlichung von Modellbeschreibung und Kenngrös- senbericht die Gesuchsgegnerin im Vergleich zu den Vorjahren Schritte zur Verbesserung der Transparenz ihrer Preisberechnungen unternommen hat. Mit den nun zur Verfügung stehenden Informationen wird es der Gesuchstellerin als nachfragender Anbieterin ermög- licht, die Methodik der Berechnungen wenn auch in knapper, so doch in genügender Wei- se nachzuvollziehen. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen ist sie zwar nach wie vor nicht in der Lage, alle relevanten Ausgangszahlen zu verifizieren. Dieser Umstand liegt aber eben darin begründet, dass gemäss geltendem Zugangsregime die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis für die von ihr angebotenen Preise erbringt und dabei auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG geltend ma- chen kann. Aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse bezüglich Inputparameter sowie aufgrund ungleicher Kenntnis des Kostenmodells bestehen deshalb systembedingt beachtliche Informationsdefizite zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen in Zugangsverfah- ren auch dann, wenn die Gesuchsgegnerin den Anforderungen an das Transparenzgebot von Art. 53 Abs. 1 FDV nachkommt. Erscheinen die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen jedoch nur als knapp ge- nügend, und ist es deshalb nachvollziehbar, dass die ComCom zur Überprüfung der Prei- se angerufen wird, so kann dies Einfluss auf die Verlegung der Verfahrenskosten haben. Insbesondere kann eine nur knapp genügende Informationslage dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin, obwohl ihre Preise im Resultat im Hinblick auf die Kostenorientiertheit nicht zu beanstanden sind, trotzdem an den Verfahrenskosten zu beteiligen ist. Dies er- scheint umso mehr als gerechtfertigt, als es die Gesuchsgegnerin weitgehend selber in der Hand hat, durch die Konzeption ihres Kostennachweises und die Wahl der Inputpa- rameter mehr oder weniger Transparenz zu schaffen. Für den vorliegenden Fall haben diese Ausführungen jedoch keine praktische Relevanz.

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3.2 Kostennachweis in materieller Hinsicht 3.2.1 Gesetzliche Grundlagen Das Fernmeldegesetz schreibt in Art. 11 Abs. 1 FMG vor, dass marktbeherrschende An- bieterinnen von Fernmeldediensten anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in den explizit aufgeführten Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten zu gewähren haben. Die Elemente und Grundsätze einer kostenorientierten Preisgestaltung werden in Art. 54 FDV ausgeführt. Die Festsetzung der Preise für Dienstleistungen im Zugangsbereich be- ruht demgemäss auf folgenden Elementen: 1. Es dürfen nur relevante Kosten berücksichtigt werden, also Kosten, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem Zugang stehen (Art. 54 Abs. 1 lit. a FDV). 2. Betrachtet werden die langfristigen Kosten (Long Run; Art. 54 Abs. 1 lit. b FDV). 3. Berücksichtigt werden

a) die Zusatzkosten (Incremental Costs) der in Anspruch genommenen Netz- komponenten sowie die Zusatzkosten, welche ausschliesslich durch Zu- gangsdienstleistungen hervorgerufen werden (Art. 54 Abs. 1 lit. b FDV),

b) ein verhältnismässiger Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (Constant Markup; Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV),

c) ein branchenüblicher Kapitalertrag (Kapitalkosten) für die eingesetzten In- vestitionen (Art. 54 Abs. 1 lit. d FDV). 4. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten Anbieterin (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV). 5. Die Berechnung der Kosten erfolgt auf aktueller Basis (Forward Looking; Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV). 6. Die Kosten der Infrastruktur entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (Mo- dern Equivalent Assets; Art. 54 Abs. 2 Satz 3 FDV). 3.2.2 Modell der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) Bei Märkten, auf welchen dank freiem Markteintritt und –austritt wirksamer Wettbewerb herrscht, liegen Bedingungen vor, welche Anreize zur effizienten Leistungsbereitstellung schaffen. Bei Netzökonomien wie der Telekommunikation gibt es demgegenüber typi- scherweise Bereiche, in welchen ein Markteintritt, und vor allem auch Marktaustritt, wegen hohen fixen und irreversiblen Kosten nicht frei ist und deshalb auch kein wirksamer Wett- bewerb herrscht. Kann eine marktbeherrschende Anbieterin die Preise für Vorleistungs-

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produkte ohne ausreichenden Marktdruck eigenständig festlegen, ist sie versucht, diese so hoch anzusetzen, dass neu eintretende Marktteilnehmende keine oder nur eine unzu- reichende Marge erzielen können. Dritte würden dergestalt vom Markt ausgeschlossen, was wiederum Wettbewerb verunmöglichen sowie auf dem Endkundenmarkt zu überhöh- ten Preisen führen würde. Bei diesen ökonomischen Gegebenheiten bezweckt die staatli- che Regulierung, trotz marktbeherrschender Stellung auf den Vorleistungsmärkten (Who- lesale), Wettbewerb auf den nachgelagerten Endkundenmärkten (Retail) zu erzielen. Die Pflicht zur Zugangsgewährung stellt mit anderen Worten einen Ausgleich zur Marktbe- herrschung dar und ist daher von zentraler Bedeutung für die Öffnung (Liberalisierung) von Telekommunikationsmärkten (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen Tele- kommunikationsordnung, in: ROLF H. WEBER (Hrsg.), Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 23.). Sie soll wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermögli- chen (Art. 1 Abs. 2 lit. c FMG). Mit den Regulierungsvorschriften wird eine Wettbewerbssituation simuliert, in welcher die unter konkurrierenden FDA geltenden Zugangsbedingungen unter funktionierenden Wett- bewerbsverhältnissen zustande kommen. Der Preisregulierung muss ein ökonomisches Konzept zugrunde gelegt werden, das einer Preisgestaltung auf Märkten für Zugangs- dienstleistungen unter wirksamem Wettbewerb entspricht. Hierfür wird auf das Konzept der bestreitbaren Märkte (Contestable Markets) abgestellt. Dieses geht von der Hypothe- se aus, dass keine Markteintrittsbarrieren bestehen und Nachfragende auf geringste Preisänderungen mit einem Wechsel des Anbieters reagieren (sog. unendliche Preiselas- tizität der Absatzmärkte). Auf Märkten ohne wirksamen Wettbewerb müssen Preise folg- lich so reguliert werden, wie wenn Wettbewerb herrschen würde (Competitive Market Standard). Die Rolle des Regulators besteht darin, den fehlenden Wettbewerb zu simulie- ren (in loco competitio). Beim Konzept der bestreitbaren Märkte richtet sich der damit verbundene, kostenorientier- te Preis somit nicht nach den tatsächlichen historischen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin, sondern nach denjenigen einer effizienten Leistungsbereitstellung unter wirk- samem Wettbewerb (vgl. dazu insbesondere die nachfolgende Ziffer). Für die Preisbe- stimmung wird methodisch auf den Ansatz der langfristigen Zusatzkosten (Long Run Inc- remental Costs [LRIC]) abgestellt, das heisst, einer langfristigen, zukunftsgerichteten Be- trachtungsweise der zugangsbedingten Zusatzkosten (sog. inkrementelle Kosten). Dem Konzept der bestreitbaren Märkte entsprechend geht das Modell von einer hypothetischen Anbieterin und nicht von der Gesuchsgegnerin aus. Die hypothetische Anbieterin baut ihr Netz mit aktueller und etablierter Technologie auf und bewertet ihre Anlagen demzufolge nach Wiederbeschaffungspreisen. Das hierfür benötigte Kapital soll branchenüblich ver- zinst werden. Im Weiteren ist nebst den zugangsbedingten Zusatzkosten auch ein ver- hältnismässiger Anteil an den gemeinsamen sowie an den Gemeinkosten zu berücksich- tigen. Für die zu regulierenden Jahre 2009 und 2010 wird weiterhin die Informationsübertragung über Kupfer als aktuell etablierte Technologie für flächendeckende Anschlussnetze be- rücksichtigt (vgl. dazu unten Ziff. 3.2.4).

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3.2.3 Berechnung der Kosten auf aktueller Basis (Forward Looking) Grundsätzlich ist bei der Überprüfung des Kostennachweises eine zukunftsbezogene Sichtweise einzunehmen (Forward Looking). Dies bedeutet, dass eine gemäss LRIC- Methodik anzunehmender hypothetischer Markteintreterin in kürzester Zeit die gesamte benötigte Infrastruktur effizient aufbaut und effizient betreibt. Anlässlich von Zugangsverfahren zwischen der Gesuchsgegnerin und anderen Gesuch- stellerinnen wurde verschiedentlich geltend gemacht, dass bei der Anwendung des MEA- Ansatzes das Konzept der Wiederbeschaffungsrestwerte anzuwenden sei, da nur dieses dem gesetzlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerecht werde. In diesem Zusam- menhang wurde die Meinung vertreten, eine mit Art. 11 Abs. 1 FMG konforme Anwen- dung von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV führe dazu, dass getätigte Abschreibungen relevant sein müssten. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass die aktuellen Kosten (Current Cost; CC) nicht korrekt ermittelt würden und die Umsetzung des Current Cost Accounting- Konzeptes fehlerhaft sei. Als rechtsanwende Behörde hat die ComCom die geltenden Bestimmungen anzuwenden. Aus Art. 54 FDV ergibt sich, dass die Überprüfung der Kosten marktbeherrschender Un- ternehmen nach den Kosten eines hypothetischen neuen Markteintreters mit effizienter Leistungsbereitstellung (im Folgenden auch Modellunternehmen genannt) vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um Modellkosten, welche von den in den Buchhaltungen vor- kommenden Kosten eines marktbeherrschenden Unternehmens abweichen können. Die Festsetzung kostenorientierter Preise stützt sich sodann gemäss Art. 54 Abs. 2 Satz 2 FDV auf eine Berechnung der aktuellen und mithin nicht auf die tatsächlichen Kosten ab, wobei die Methode der Wiederbeschaffungskosten zur Herleitung der aktuellen Kosten vorgeschrieben wird. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die gegenwärtigen Kos- ten höher oder tiefer sind, als sie zu einem früheren Zeitpunkt waren. Die ComCom unterstrich bereits in früheren Entscheiden den Modellcharakter eines an- zunehmenden hypothetischen Markteintreters, der nach der Theorie der bestreitbaren Märkte (contestable market) zur Festsetzung kostenorientierter Preise herangezogen wird. Dabei wird gerade auch der von der Gesuchstellerin vorliegend angeführten Prob- lematik Rechnung getragen. Der hypothetische Markteintreter besitzt vor seinem Markt- eintritt keine Anlagegüter, die er zu einem früheren Zeitpunkt gekauft hat. Es wird viel- mehr davon ausgegangen, dass er sein Netz neu aufbaut und zum Zeitpunkt des Markt- eintritts die neuste etablierte Technologie in seinem Netz einsetzt und demnach sein Kos- tenniveau durch die neuste etablierte Technologie bestimmt wird. Dabei wird im verwen- deten Referenzszenario sichergestellt, dass auch die Kosten eines Netzes ermittelt wer- den, das den gleichen Funktionsumfang (Äquivalenz) wie das Netz der Gesuchsgegnerin aufweist. Es wäre denkbar, dass die benötigten Anlagen nicht nur neuwertig, sondern auch in gebrauchtem Zustand beschafft werden könnten. Typischerweise bestehen aber für Anlagegüter, die in Telekommunikationsnetzen verwendet werden, keine Gebraucht- märkte oder wenn sie bestehen, sind die Preisinformationen nur sehr schwer zugänglich. Dies ist mit einer der Gründe, weshalb die ComCom in ihrer bisherigen Praxis stets von der Neubeschaffung der notwendigen Anlagen ausgegangen ist und Gebrauchtwaren-

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märkte nicht in die Modellierung einbezogen hat. Soweit es um die Frage geht, ob die Verwendung von abgeschriebenen Anlagen im Netz der Gesuchsgegnerin zu berücksich- tigen sei, ist zu bemerken, dass es im zugrunde liegenden Modellierungsansatz keine abgeschriebenen Anlagen gibt. Einerseits würde kein Markt für solche Anlagen bestehen, denn es widerspricht ökonomischer Logik, dass eine Unternehmung ihre Anlagen unent- geltlich an eine Dritte abtreten würde, wenn sie damit noch wirtschaftlich tätig sein könnte, ohne Verluste zu machen. Andererseits lässt die Verwendung von ökonomischen Ab- schreibungen nicht zu, dass im Modell abgeschriebene Anlagen existieren, die weiterhin in Betrieb sind. Ökonomische Abschreibungen berücksichtigen den Wertzuwachs oder - zerfall einer Anlage und die damit einhergehenden Verdienstmöglichkeiten. Sie sind in diesem Sinne ein Zeichen für die Rentabilität einer Anlage. Dies bedeutet auch, dass die- se nicht mehr in Betrieb ist und ersetzt wird, wenn sie abgeschrieben ist. Aus diesem Grund werden im vorliegenden Modellierungsansatz auch deutlich längere Nutzungs- resp. Abschreibungsdauern verwendet als dies buchhalterisch üblich ist. Buchhalterische Betrachtungen, die in erster Linie auf die Optimierung der Steuerbelastung ausgerichtet sind, können keine Rolle spielen. Die von der ComCom bereits in früheren Verfahren vor- genommene Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe aus Art. 45 aFDV (heute Art 54 FDV) wurde vom Bundesgericht in BGE 132 II 257 geschützt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Modell der bestreitbaren Märkte zur Herlei- tung einer Preisobergrenze dient, welche dafür sorgt, dass die regulierten Preise nicht über denjenigen liegen, die sich in einer Wettbewerbssituation ergeben würden. 3.2.4 Stellungnahme Preisüberwacher Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 an seinen bereits in früheren Verfahren geäusserten grundsätzlichen Vorbehalten und seiner Kritik gegenüber dem Berechnungsmodell fest. Insbesondere betont er erneut, aus seiner Sicht könne eine Netzbewertung gestützt auf Wiederbeschaffungsneuwerte im Sinne von Art. 54 Abs. 2 FDV keine Gewähr bieten, dass ein nichtdiskriminierender Netzzugang gemäss Art. 11 FMG und Art. 53 FDV sichergestellt sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Frage Gegens- tand eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Mietlei- tungen ist, verzichtet er jedoch darauf, formell erneut eine Abkehr von der bisherigen Pra- xis zu empfehlen. Er bemerkt, dass er davon ausgehe, dass auch vorliegende Preise ei- ner Neubeurteilung unterzogen würden, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, die Zugangspreise für Mietleitungen müssten grundlegend neu kalkuliert werden. Der Preisüberwacher empfiehlt im Weiteren die von der Instruktionsbehörde vorgeschla- genen Änderungen der Kalkulation zu übernehmen und die Preise entsprechend zu sen- ken. Allerdings sei eine Neubeurteilung der vorliegenden Preise vorzubehalten für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, dass die Zugangspreise für Mietleitungen grundlegend neu kalkuliert werden müssten. Dieser zweiten Empfehlung des Preisüberwachers kann nicht gefolgt werden. Die ComCom geht vorliegend gleich vor wie seinerzeit in den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen analogen Verfügungen vom Oktober 2008. Der Umstand, dass in einem Drittverfahren eine Beschwerde hängig ist, ist

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jedenfalls nicht Grund genug, von diesem Vorgehen abzurücken, respektive gegenüber den festgelegten Bedingungen einen Vorbehalt anzubringen. Den Rechtsbestand von Zugangsverfügungen davon abhängig zu machen, dass weder die ComCom selbst noch die Beschwerdeinstanz künftig zu relevanten neuen Erkenntnissen gelangen, würde das auf Einzelfallentscheiden fussende schweizerische Zugangsregime blockieren und grund- sätzlich in Frage stellen. Neue Entscheide könnten letztlich erst verbindlich gefällt werden, wenn alle aus vorausgehenden Verfahren bei der Beschwerdeinstanz anhängig gemach- ten Streitfragen geklärt wären. Dem gegenüber wird hier das für Einzelfallentscheide ge- nerell geltende Vorgehen zu wählen sein, wonach die Parteien Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid einzulegen hätten, wenn sei damit nicht einverstanden sein soll- ten. 3.2.5 Beurteilung des Kostennachweises in materieller Hinsicht Nach Überprüfung des Kostennachweises in materieller Hinsicht hat die ComCom in eini- gen Bereichen Anpassungsbedarf ermittelt. Im nachfolgenden Kapitel wird aufgezeigt, wo sich die Gesuchsgegnerin bei der materiellen Erbringung des Kostennachweises nicht an die Vorgaben von Gesetz und Verordnung gehalten hat und die ComCom entsprechende Korrekturen an der Modellierung der Kosten vorzunehmen hat. Mit den nachfolgend auf- geführten Anpassungen im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin wird das Modell der bestreitbaren Märkte unter Anwendung des Massstabs einer effizienten Anbieterin umge- setzt. 4 Anpassungen am Kostennachweis 4.1 Vorbemerkungen Wie soeben erwähnt, erfüllt der Kostennachweis der Gesuchsgegnerin die gesetzlichen Anforderungen an kostenorientierte Preise nicht vollständig. Insbesondere wurde festge- stellt, dass teilweise nicht relevante Kosten ausgewiesen oder unsachgerechte Allokati- onsschlüssel verwendet wurden. Daraus ergibt sich Anpassungsbedarf an der Modellspe- zifikation, respektive an den Modellinputparametern der Gesuchsgegnerin, welcher in die- sem Kapitel aufgezeigt wird. Die Anpassungen sind zwingend vorzunehmen, um die Kos- tenorientiertheit gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG und Art. 54 Abs. 2 FDV im Kostenmodell der Gesuchsgegnerin umzusetzen. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Überprüfung des Kostennachweises eine hypothetische effiziente Markteintreterin heranzuziehen und nicht das Unternehmen der Gesuchsgegnerin zu modellieren ist. Weil das Verhalten der effi- zienten Modellunternehmung bei der Überprüfung der Kostenorientiertheit der regulierten Preise im Vordergrund steht, können die tatsächlichen Kosten der Gesuchsgegnerin von den Modellkosten abweichen. Die mit dem softwarebasierten Modell COSMOS berechneten Kosten des Anschluss- und Verbindungsnetzes der hypothetischen effizienten Markteintreterin setzen sich einerseits aus den Betriebskosten und anderseits aus Kapitalkosten (Zinsen und Abschreibungen) zusammen. Die Berechnung der Kapitalkosten erfolgt innerhalb der Software mittels einer

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so genannten Annuitätenformel3, in welche die Höhe der Investitionen, der Preiszerfall, die Nutzungsdauer und der Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of Capital; WACC) einfliessen. Die Höhe der Investitionen wiederum wird durch die verwendeten Preise und das Mengengerüst, welches bottom-up durch das Modell dimensioniert wird, bestimmt. Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Alle relevanten Inputparameter, an denen Anpassungen vorgenommen wurden, werden nachfolgend in eigenständigen Unterkapiteln abgehandelt. Die Anpassungen erfolgen in erster Linie zur Umsetzung der in Art. 54 Abs. 2 FDV gefor- derten Effizienz und zur Harmonisierung der Berechnungsweise verschiedener Parame- ter. Die ComCom hat bereits im Oktober 2008 für IC kostenorientierte Preise für die Jahre 2007 und 2008 verfügt. Die im Rahmen dieser Entscheide von der Regulationsbehörde vorgenommenen Anpassungen der kostenorientierten Preisberechnungen wurden von den Parteien nicht angefochten und von der Gesuchsgegnerin für die Kostennachweise 2009 und 2010 grösstenteils übernommen. Wie bereits bemerkt, bedürfen die Kosten- nachweise aber zusätzlicher Anpassungen. Dies liegt einerseits daran, dass die Ge- suchsgegnerin die in den Verfügungen vom Oktober 2008 vorgenommenen Anpassungen nicht in allen Bereichen konsequent umgesetzt hat. Andererseits beruhen die zusätzlichen Anpassungen auf neuen Erkenntnissen, welche erst durch die weitere Analyse der neuen, abgeänderten Kostennachweise oder durch Hinweise von Gesuchstellerinnen in Zu- gangsverfahren gewonnen werden konnten. So waren beispielsweise im Kostennachweis enthaltene Doppelverrechnungen zum Zeitpunkt der erwähnten Verfügungen aus dem Jahr 2008 noch nicht erkennbar. Im Weiteren hat die Gesuchsgegnerin gegenüber den Vorjahren in ihren Kostennachweisen teilweise Änderungen vorgenommen, welche zu einer Neubeurteilung und zu erneutem Anpassungsbedarf führten. In Ziff 4.2 (Preisgerüst) werden zuerst die Anpassungen am Preisgerüst des Kostenmo- dells erläutert. Anschliessend folgen Anpassungen am Mengengerüst und den Allokati- onsschlüsseln (Ziff 4.3), an den Preisänderungsraten (Ziff 4.4), an den Abschreibungs- dauern (Ziff 4.5), am Kapitalkostensatz (Ziff 4.6) sowie an den Betriebskosten (Ziff 4.7). Abschliessend werden in Ziff 4.8 Anpassungen an Kosten aufgeführt, die von der Ge- suchsgegnerin in erster Linie ausserhalb vom Kostenmodell COSMOS hergeleitet wur- den. Es handelt sich im Speziellen um die Kosten der Dienste „Zuschlag Lüftungsausbau- ten“ und „Supplementary Services for Carrier Preselection“. Die Anpassungen, die konkret im Kostenmodell COSMOS respektive an den im Rahmen der Erbringung des Kostennachweises beigebrachten Dokumenten vorzunehmen sind, werden jeweils an geeigneter Stelle zusammengefasst und grau eingefärbt ausgewiesen.

3 Die Annuität (A) berechnet sich wie folgt: T WACC dp dp WACC I A           1 1 1 , wobei I für die Investitionen, dp für die Preisän- derungsrate und T für die Nutzungsdauer steht. Ausgehend vom Status Quo wird die Annuität grösser, wenn die Investitionen, der WACC oder die Preisänderungsrate zunehmen respektive die Nutzungsdauer abnimmt. Umgekehrt führen sinkende Investitionen, Preisänderungsraten und ein sinkender WACC sowie eine zunehmende Nutzungsdauer zu einer tieferen Annuität und damit zu tieferen Kosten.

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Dieses Vorgehen dient insgesamt der besseren Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der ComCom. Es gewährleistet, dass insbesondere die Gesuchsgegnerin erkennen kann, an welchen Stellen die ComCom im Kostennachweis Anpassungsbedarf erkannt hat und wie das Kostenmodell oder die eingereichten Dokumente anzupassen sind. Die Nachvollzieh- barkeit der Entscheidung für die Rechtsunterworfenen beschlägt die Begründungspflicht und damit einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Anpassungen am Preisgerüst Nachfolgend werden alle Anpassungen aufgeführt, welche sich auf das Preisgerüst des Kostenmodells auswirken respektive Inputpreise des Modells betreffen. Dabei beschrän- ken sich die Ausführungen auf die so genannten kapitalausgabewirksamen Modellres- sourcen. 4.2.1 Ingenieurhonorar Die ComCom hat in ihren Verfügungen vom 9. Oktober 2008 in Anbetracht des Umstan- des, dass bei zunehmendem Bauvolumen der Honorarprozentsatz abnimmt und ange- sichts der Höhe des im Modell anfallenden Bauvolumens, den Honorarprozentsatz für Ingenieure bei 5% festgelegt. Die Gesuchsgegnerin hat diesen Entscheid in ihrem Kos- tenmodell 2009 grundsätzlich umgesetzt. Es existieren jedoch im Kostenmodell für das Jahr 2009 Ressourcen, denen ein Ingenieurhonorar von 15.3% zugeschlagen wird, ohne dass dazu eine schlüssige Begründung vorliegen würde. Dies ist zu korrigieren. Es sind der bisherigen Praxis folgend sämtliche Honorarprozentsätze auf 5% festzulegen. Im Kos- tennachweis 2010 veranschlagt die Gesuchsgegnerin für alle betroffenen Anlageressour- cen einen Honorarprozentsatz von 5%, weshalb sich hier Anpassungen erübrigen. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Im Kostenmodell 2009 ist für alle Anlageressourcen ein Ingenieurhonorar von 5% zu ver- wenden. 4.2.2 Logistikzuschläge Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Lagerungskosten für Kupferkabel (Zwi- schenlagerung) in Form des prozentualen (Logistik-) Zuschlags wurden von der ComCom bereits in ihren Verfügungen vom 9. Oktober 2008 nicht berücksichtigt. Die Kupferkabel werden in der Modellwelt direkt auf die Baustelle transportiert, so dass keine Logistikkos- ten anfallen können. Einer effizienten Markteintreterin erwachsen folglich zwar Kosten für den Transport, sie hat aber keine zusätzlichen Logistikkosten aufgrund der Zwischenlage- rung von Material. Es ist daher lediglich der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Transportzuschlag zu berücksichtigen. Diese Anpassung bei den Kupferkabeln hat die Gesuchsgegnerin akzeptiert und im Kostennachweis 2009 übernommen. Dieselben Überlegungen müssen auch für Glasfaserkabel und für die Kosten der Kupfer- kabel von Freileitungen sowie für die weiteren Elemente von Freileitungen, wie beispiels- weise das Tragwerk oder die Überführungsstangen gelten. Auch diese Materialien werden

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in der Modellwelt nicht zwischengelagert, sondern direkt auf die Baustelle transportiert. Deshalb können analog zu Kupferkabeln in Kanalisationen für Glasfaserkabel, Freilei- tungskupferkabel und weitere Freileitungsausrüstungen keine Zwischenlagerungskosten und somit kein prozentualer Logistikzuschlag geltend gemacht werden. Dementsprechend ist dieser Zuschlag für die zuvor genannten Ressourcen zu streichen. Basierend auf den gleichen Überlegungen können auch bei der Herleitung der Preise für die primären Über- tragungsstellen (PUS) sowie bei der Herleitung der Preise für Kupferdoppelader- und Glasfaserspleissungen auf den dafür verwendeten Materialien keine Logistikzuschläge berücksichtigt werden. In den Kostennachweisen 2007 und 2008 wurde es versäumt, bei den soeben aufgeführ- ten Elementen die Anpassungen am Logistikzuschlag vorzunehmen. Die Gesuchsgegne- rin macht in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 geltend, dass sich bezüg- lich Logistikzuschlägen im Verhältnis zur Verfügung betreffend Mietleitungen vom

10. März 2010 Inkonsistenzen ergäben. Es handelt sich hierbei jedoch einzig um den Zu- schlag bei der Herleitung der Preise für die primären Übertragungsstellen. Erst bei der Prüfung des Kostennachweises 2010 wurde ersichtlich, dass die Herleitung des erwähn- ten Preises einen Logistikzuschlag enthält. Bezüglich des Kostennachweises 2009 ver- langen Konsistenzgründe eine rückwirkende Anpassung. In der Schlussstellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. August 2010 wird zudem angeführt, der 15%-Abzug für Logistikkosten bei Glasfaserkabeln beruhe auf keiner Ab- klärung zur Höhe des Zuschlags. Der Abzug sei zwar deklariert, aber nicht beziffert wor- den. Dazu ist zu bemerken, dass sämtliche Logistikzuschläge im Kostennachweis mit 15% angegeben werden. Eine Ausnahme bildet Freileitungsequipment, bei dem der Lo- gistikzuschlag mit 16% ausgewiesen wird. Auch die mit den Glasfaserkabeln vergleichba- ren Kupferkabel wiesen vor der Anpassung durch die ComCom einen Logistikzuschlag von 15% aus. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der nicht bezifferte Logistikzuschlag der Gesuchsgegnerin auch bei Glasfaserkabeln 15% beträgt. Durch die Nichtberücksichtigung der Logistikzuschläge werden die Preise der zuvor auf- geführten Modellinputs gesenkt. Für das Jahr 2009 ergibt sich für die verschiedenen Glas- faserkabel - inkl. verlegen und einblasen - eine durchschnittliche Senkung des Preises von 8.5%, während der Durchschnittspreis eines Meters Freileitung dadurch um gut 4% und der Preis der Überführungsstangen um etwas mehr als 8% sinken. Auch die durch- schnittlichen Preise der Kupfer- (1%) resp. Glasfaserspleissungen (3%) sowie der primä- ren Übertragungsstellen (10%) kommen gegenüber dem ursprünglichen Kostennachweis der Gesuchsgegnerin tiefer zu liegen. Im Kostennachweis 2010 führen die Anpassungen zu einer Senkung der Preise für Glas- faserkabel (4-9%), Freileitungen (4%), Überführungstangen (9%), Kupfer- (1%) resp. Glasfaserspleissungen (2-4%) sowie primäre Übertragungsstellen (11%).

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Glasfaserkabeln Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H05-Herleitung Glasfaserkabel“ ist im Tabel- lenblatt Kabelpreise AH3 der Eintrag in Zelle E2 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H05-Herleitung Glasfaserkabel“ ist im Tabel- lenblatt Kabelpreise AH3 der Eintrag in Zelle E2 durch 0% zu ersetzen.

Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Freileitungen und Überführungs- stangen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H04-Herleitung Freileitungen“ sind im Tabel- lenblatt Luftkabel für Freileitungen die Werte im Zellenbereich D5:D27 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % und der Logistikzuschlag dem Wert in Zelle D2 entspricht. Im Vergleich mit den ursprünglichen Werten der Gesuchsgegnerin im Bereich J7:J27 erge- ben sich dadurch für jeden Luftkabeltyp spezifische prozentuale Reduktionen des Preises. Der arithmetische Mittelwert aller prozentualen Reduktionen ist gleich -7.24%. Um diesen Anteil ist der Investitionsbetrag in Zelle D5 im Tabellenblatt Freileitung zu korrigieren. Wei- ter sind im Tabellenblatt Freileitungsequipment die Werte im Zellenbereich B3:B13 jeweils durch (1+Kablanzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Kablanzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Kablanzuschlag in % und der Kablan-Zuschlag dem betreffenden Wert in Zelle B1 entspricht. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H04-Herleitung Freileitungen“ in den Tabel- lenblätter Luftkabel für Freileitungen und Freileitungsequipment dieselben Korrekturen wie im Kostennachweis 2009 vorzunehmen. Der arithmetische Mittelwert aller prozentualen Preisreduktionen der Luftkabel ist gleich -6.62%. Um diesen Anteil ist der Investitionsbe- trag in Zelle D5 im Tabellenblatt Freileitung zu korrigieren.

Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Kupferdoppeladerspleissungen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ ist im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten der Eintrag in Zelle G3 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ ist im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten der Eintrag in Zelle G3 durch 0% zu ersetzen.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Glasfaserkabelspleissungen Für das Jahr 2009: Im Dokument „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ sind im Tabellenblatt LRIC 2009 die Werte im Zellbereich J4:J20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % entspricht und als Logistikzuschlag der gleiche prozentuale Wert zu verwenden ist, wie er ursprünglich von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA09-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 3. Juli 2009 im Ta- bellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleissungen geltend gemacht wird. Für das Jahr 2010: Im Dokument „KONA10-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ sind im Tabellenblatt LRIC 2010 die Werte im Zellbereich G4:G20 jeweils durch (1+Logistikzuschlag) zu teilen. Wobei 1+Logistikzuschlag der Dezimalschreibweise von 100%+Logistikzuschlag in % entspricht und als Logistikzuschlag der gleiche prozentuale Wert zu verwenden ist, wie er ursprünglich von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KO- NA10-H09-Herleitung Spleissungen Kupferkabel“ in der Eingabe vom 29. Januar 2010 im Tabellenblatt Kostenerhebung Spleissarbeiten in Zelle G3 für Kupferdoppeladerspleis- sungen geltend gemacht wird.

Konkrete Anpassungen am Kostennachweis bei Primären Übertragungsstellen Für das Jahr 2009: In der Datei „KONA09-H03-Herleitung Preise Baugruppen“ ist im Ta- bellenblatt Preise Baugruppen der Eintrag in Zelle V5 durch 0% zu ersetzen. Für das Jahr 2010: In der Datei „KONA10-H03-Herleitung Preise Baugruppen“ ist im Ta- bellenblatt Preise Baugruppen der Eintrag in Zelle S5 durch 0% zu ersetzen. 4.2.3 Glasfaserspleissungen Im Inkrement Verbindungsnetz kommen als Übertragungsmedium typischerweise Glasfa- serkabel zum Einsatz. Diesem Umstand wurde im Rahmen der Verfügungen betreffend die Bedingungen der Interkonnektion vom Oktober 2008 zu wenig Rechnung getragen. Die ComCom kam deshalb bereits in ihrer in einem Drittverfahren erlassenen Verfügung vom 10. März 2010 in Sachen Mietleitungen zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Bereich nicht relevante Kosten geltend macht bzw. die Anforderungen an eine effiziente Anbieterin nicht erfüllt werden. Die Überprüfung des Kostennachweises 2009 hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin die Preise für Glasfaserspleissungen über eine Durchschnittsberechnung im Dokument „KO- NA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ herleitet (vgl. Eingabe der Gesuchs- gegnerin vom 3. Juli 2009). Hierzu zieht sie Einträge aus ihrer Vertragsübersicht heran, welche die Preise von 14 verschiedenen Anbieterinnen von Glasfaserspleissarbeiten ent- hält, und bildet mit diesen Daten einen Durchschnittswert für jede Art von Glasfaserspleis-

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sung; also einen Durchschnitt für die Spleissung von 12 Fasern, einen für die Spleissung von 24 Fasern, etc. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Vorgehen einer effizienten Anbieterin. Eine solche würde zur Erfüllung der Spleissarbeiten die insgesamt preiswerteste Anbieterin wählen. Deshalb ist vorliegend auf die Preise der günstigsten Anbieterin von Glasfaserspleissar- beiten abzustellen, was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass es sich beim Bau eines Fernmeldenetzes um ein Projekt handelt, in welchem sehr grosse Mengen an Material gebraucht werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Zulie- ferunternehmen dazu bereit und auch in der Lage wäre, seine Kapazitäten auszubauen, um einen schweizweiten Auftrag zu erhalten. Diesbezüglich müssen auch die Marktver- hältnisse der Zulieferer in die Modellüberlegungen einbezogen werden, da sich mit der hypothetischen Markteintreterin auch die Ausgangslage für die Zulieferer und damit deren Marktverhältnisse ändern. Es ist klar, dass der Markteintritt einer derart grossen und infra- strukturabhängigen Fernmeldedienstanbieterin auch Auswirkungen auf die Vorleistungs- märkte hätte. Aufgrund des grossen Auftragsvolumens müsste deshalb damit gerechnet werden, dass zusätzlich Mengenrabatte in Form von Skaleneffekten anfallen. Anderer- seits würden sich die Transportkosten erhöhen, wenn eine regionale Anbieterin ihr Pro- dukt national anbieten würde, was ebenfalls berücksichtigt werden muss. Die Zulieferun- ternehmen würden in der Modellwelt ihr tatsächliches Kostenniveau wohl halten respekti- ve sogar eher etwas günstiger anbieten können. Die beiden in unterschiedliche Richtun- gen laufenden Effekte können zwar nicht genau quantifiziert werden. Es erscheint jedoch sachgerecht, davon auszugehen, dass sich diese Effekte in etwa ausgleichen würden und es ist deshalb gerechtfertigt, wenn auf die theoretische Obergrenze der günstigsten An- bieterin abgestützt wird. Im Jahr 2009 entsteht eine durchschnittliche Preisreduktion für die Spleissung von Glas- fasern von 19%. Für das Jahr 2010 wählt die Gesuchsgegnerin grundsätzlich das gleiche Vorgehen, weshalb auch hier die beschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind. Im Jahr 2010 sinken die Preise gegenüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin um durchschnittlich 17%.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Die Datei „KONA09-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ enthält in der Tabelle LRIC 2009 im Bereich F25:S44 die Preise für die Spleissarbeiten und die Baustelleneinrichtungen, die von den verschiedenen Anbieterinnen in Rechnung gestellt werden. Die Firma in Zelle L25 ist insgesamt die günstigste Anbieterin von Spleis- sungen (Spleissarbeiten und Baustelleneinrichtung). Zur Berechnung der sachgerechten Inputpreise sind deshalb die Werte im Bereich L27:L44 in den Bereich E27:E44 zu über- tragen. Für das Jahr 2010: Die Datei „KONA10-H06-Herleitung Spleissungen Glasfaserkabel“ enthält in der Tabelle LRIC 2010 im Bereich E24:S43 die Preise für die Spleissarbeiten und die Baustelleneinrichtung, die von den verschiedenen Anbieterinnen in Rechnung gestellt werden. Die Firma in Zelle Q24 ist insgesamt die günstigste Anbieterin von Spleissungen (Spleissarbeiten und Baustelleneinrichtung). Zur Berechnung der sachge- rechten Inputpreise sind deshalb die Werte im Bereich Q26:Q43 in den Bereich E26:E43 zu übertragen.

4.2.4 Indexierung Tiefbau Die Gesuchsgegnerin hat im Kostennachweis 2010 die Bewertungsfaktoren der Ressour- cen des Belags- und Werkleitungsbaus erstmalig bis zum dritten Quartal des Jahres, in dem der Kostennachweis erstellt wird, indexiert. Während bisher die Preise im 4. Quartal des Vorjahres der Erstellung des Kostennachweises berücksichtigt wurden, werden nun im Kostennachweis 2010 die Preise im 3. Quartal 2009 berücksichtigt. Dies führt dazu, dass vom Kostennachweis 2009 zum Kostennachweis 2010 die Preisänderung des Zeit- raums von Ende 2007 bis drittem Quartal 2009, das heisst eine Preisänderung von ein- dreiviertel Jahren berücksichtigt wird. Die Benutzung aktuellerer Daten ist zu begrüssen. Sie bedeuten stets eine verbesserte Annäherung an die Abbildung der Kosten einer hypo- thetischen Markteintreterin für das Jahr, auf welches sich der Kostennachweis bezieht. Andererseits ist zu vermeiden, dass die Indexierung stets auf verschiedene Zeitpunkte erfolgt, da dadurch Manipulationsspielraum entsteht und die Transparenz reduziert wird. Die ComCom akzeptiert die Änderung im Rahmen der vorliegenden Verfügung, weist aber darauf hin, dass grundsätzlich eine konstante Praxis bei der jährlichen Wahl des Zeitpunktes, bis zu welchem der Indexstand berücksichtigt wird, zu erfolgen hat. 4.3 Anpassungen am Mengengerüst und an den Allokationsschlüsseln Die anschliessenden Ausführungen beziehen sich auf Anpassungen, welche das Men- gengerüst des Kostenmodells beeinflussen. Darin eingeschlossen werden auch Anpas- sungen an den Allokationsschlüsseln; sie sind stets eng mit den Mengen verbunden, da sie letztlich bestimmen, welche Menge einer Modellressource welchem Kostenträger zu- gewiesen wird.

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Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, dass sich das Ver- kehrsvolumen auf dem Festnetz gemäss der amtlichen Fernmeldestatistik seit 1999 kon- tinuierlich verringert habe und dies nicht gleichbedeutend sein könne mit einer Erhöhung der Kosten. Die Gesuchsgegnerin versuche die Kosten für ein historisches, ineffizientes Netz mit dem MEA-Ansatz zu begründen, was im Widerspruch zu Art. 54 Abs. 2 Satz 1 FDV stehe. Zudem mache die Gesuchsgegnerin ungerechtfertigterweise eine Erhöhung der Investitionen in Vermittlungstechnik geltend, welche sie mit steigenden Lieferanten- preisen begründe. Dem hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 zu Recht ent- gegen, dass sich die Kosten der Erbringung einer Interkonnektionsdienstleistung nicht proportional zur Anzahl nachgefragter Minuten verhalte und dass für die Dimensionierung des Netzes nicht unmittelbar auf die Gesamtdauer der Verbindungen abgestellt werden kann. Bezüglich den Investitionen in Vermittlungstechnik wurden die geltend gemachten Kosten von der ComCom überprüft und es wurde festgestellt, dass diese plausibel sind. Ebenso ergab die Überprüfung der Kostennachweise, dass die Gesuchsgegnerin bei der Dimensionierung der Vermittlungstechnik den Anforderungen an Art. 54 Abs. 2 FDV nachgekommen ist. Es besteht folglich kein Anlass für Anpassungen in diesem Bereich. 4.3.1 Forecast PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen Eine wichtige Einflussgrösse auf die in LRIC Kostenmodellen errechneten Ergebnisse stellt die künftige Nachfrage nach den angebotenen Diensten dar. Diese Nachfrage be- stimmt in der Folge die Dimensionierung des Netzes und damit den Ressourcenbedarf zu dessen Aufbau. Zudem werden die entstehenden Kosten auf die nachgefragte Menge verteilt, um schliesslich die Preise zu bestimmen. Im kupferbasierten Anschlussnetz spie- len die auf Kupferdoppeladern basierten Teilnehmeranschlussleitungen eine entschei- dende Rolle bei der Bestimmung des Mengengerüstes. Eine korrekte und nachvollziehba- re Modellierung der Nachfrage nach Anschlussleitungen über die Kupferdoppelader ist deshalb von grosser Bedeutung. Die vom Modell generierte Gesamtnachfrage nach Kup- fer-Teilnehmeranschlussleitungen ergibt sich hauptsächlich durch die Nachfrage nach Analog-, Basis- und Primäranschlüssen sowie nach entbündelten Teilnehmeranschlusslei- tungen. Der restliche Teil der Gesamtnachfrage besteht aus Mietleitungen und anderen, von der Gesuchsgegnerin kommerziell angebotenen Diensten, welche nur als aggregierte Nachfrage in das Kostenmodell einfliessen und deshalb nicht einzeln bezeichnet werden können. Mit der Modellierung der Teilnehmeranschlüsse werden nicht nur die Anzahl und damit die Kosten der Teilnehmeranschlussleitungen bestimmt, sondern es werden auch die Art und Anzahl der Vermittlungsausrüstungen in den Zentralen beeinflusst. Die Überprüfung des Kostennachweises 2009 hat gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin im Vergleich zum Jahr 2008 von einem Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen von knapp 7% ausgeht. Stellt man diesen Wert den bisherigen Entwicklungen gegenüber, fällt auf, dass die Gesuchsgegnerin von einem fast doppelt so hohen Rückgang ausgeht wie bis anhin. Sie begründet diesen Rückgang mit der Substitution von Festnetzanschlüssen

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durch Mobiltelefonanschlüsse, dem Wechsel von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Kabelunternehmen sowie der Kündigung und Migration von Mietleitungen (von Kupfer auf Glas). Weiter führt sie aus, die Prognose würde durch die Produktverantwortlichen basie- rend auf den zum Zeitpunkt der Prognose aktuellen IST-Mengen sowie aufgrund von Marktanalysen und Markterwartungen erstellt. So sei bis Ende 2009 mit noch ca. 3.5 Mio. Teilnehmeranschlüssen zu rechnen. Die Gesuchsgegnerin wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens darauf hingewiesen, dass sie für eine Prognose, welche für den Kostennachweis zentral ist, nicht lediglich Werte angeben könne ohne klar darzustellen, wie sie auf diese Werte komme. Dessen ungeachtet unterlässt es die Gesuchsgegnerin, ihre Prognose detailliert und nachvoll- ziehbar zu begründen. Sie hat auch nach entsprechender Aufforderung der Instruktions- behörde weder die Methodik zur Prognoseerstellung transparent dargestellt noch detail- liert beschrieben, warum sich ein Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen in der von ihr prognostizierten Grössenordnung rechtfertigen sollte, sondern begnügte sich damit, auf das Wissen ihrer internen Experten zu verweisen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin im Fest- und Breitbandnetz zunehmende Marktanteile verzeichnen kann, erscheint der von ihr geltend gemachte Rückgang an Anschlussleitungen als nicht sachgerecht. Die ComCom wendet daher ihre eigene Methodik an und stützt sich dabei auf die Zahlen der amtlichen Fernmeldestatistik. Das Vorgehen wurde von der ComCom bereits im Rahmen ihrer Verfügungen vom 1. De- zember 2009 und 10. März 2010 bezüglich des Zugangs zu den Kabelkanalisationen und Mietleitungen gewählt. Dabei wird ausgehend von den tatsächlich von der Gesuchsgeg- nerin betriebenen Anschlüssen eine Prognose für PSTN- und ISDN-Anschlussleitungen erstellt. Diese zwei Anschlussleitungstypen existieren am häufigsten und die Entwicklung der Anzahl dieser Anschlüsse ist mit den zur Verfügung stehenden Informationen einfach nachvollziehbar. Die in den erwähnten Verfügungen gewählte Methodik wird jedoch leicht angepasst und insbesondere vereinfacht, weil sich zwischenzeitlich gezeigt hat, dass sie in unveränderter Form langfristig schwierig umzusetzen wäre. Im Wesentlichen werden nun die Wachstumsraten des Gesamtmarktes auf den Anschlussbestand der Gesuchs- gegnerin inklusive entbündelte Anschlüsse berücksichtigt und nicht mehr die Wachstums- raten der Gesuchsgegnerin. Die Anpassung der Methodik hat auf das Endresultat für den Kostennachweis 2009 nur einen marginalen Effekt: die prognostizierte Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen weicht gegenüber der bisher angewendeten Methodik der ComCom im Resultat lediglich um 0.05% ab. Im Detail lässt sich die Methodik zur Herlei- tung der prognostizierten Gesamtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen für Sprachtelefo- nie- und entbündelte Anschlüsse folgendermassen beschreiben: Entscheidend für den Kostennachweis ist die prognostizierte Anzahl Teilnehmeran- schlussleitungen, welche vom Modell abgebildet wird. Diese kann in fünf Kategorien ein- geteilt werden: entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen, Analoganschlüsse (TA), Ba- sisanschlüsse (BA) und Primäranschlüsse (PA) sowie Übrige (Mietleitungen, etc). Für die Bestimmung der Entwicklungstendenz kann auf die Zahlen im Gesamtmarkt abgestützt werden, wobei zu beachten ist, dass auch die entbündelten Teilnehmeranschlussleitun-

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gen im Gesamtmarkt als Analog-, Basis- oder Primäranschluss erscheinen. Insgesamt sollte die Entwicklung im Gesamtmarkt einen guten und transparenten Massstab für die im Modell angenommene Entwicklung über die Zeit darstellen, insbesondere für eine An- bieterin in der Modellwelt. Daher berechnet die ComCom die Wachstumsrate der einzel- nen Anschlusstypen für den Kostennachweis 2009 mit dem geometrischen Mittel der Ver- änderungen im Gesamtmarkt in den Jahren 2002 bis 2007. Sodann werden diese Wachs- tumsraten auf den Bestand der Anschlüsse der Gesuchsgegnerin per Ende 2007 ange- wendet, wobei der Bestand der entbündelten Anschlüsse (per Ende 2007) auf den Be- stand der Analog-, Basis- und Primäranschlüsse verteilt wird. Diese Verteilung ist propor- tional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt (Stand Jahr 2007) vorzu- nehmen. Die so prognostizierte Anzahl Anschlüsse wird sodann um die Anzahl entbündel- te Anschlüsse im Modell korrigiert; und zwar pro Anschlusstyp wiederum proportional zu den Anteilen der drei Anschlusstypen im Gesamtmarkt per Ende 2007. Der prognostizier- ten Gesamtanzahl Anschlüsse werden dann die entbündelten Anschlüsse („Full Access“) hinzugerechnet. In diesem letzten Schritt verändert sich die Gesamtanzahl Anschlüsse nicht mehr, da die Anzahl der subtrahierten Anschlüsse der Anzahl der addierten entbün- delten Anschlüsse entspricht. Nach wie vor hat eine Prognose der Anzahl Teilnehmeranschlüsse für das Jahr 2009 von den Zahlen bis Ende 2007 auszugehen, da diese im Zeitpunkt der Erstellung des Kosten- nachweises für 2009, also im Jahr 2008, bekannt sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Prognose auf den Zeitpunkt mit der maximalen Nachfrage an Anschlüssen innerhalb eines Jahres zu beziehen hat, da im Modell die gesamte Nachfrage in einem Jahr bedient werden muss. Bei sinkender Nachfragetendenz hat sich für den Kosten- nachweis 2009 die Prognose deshalb auf den 1. Januar 2009 zu beziehen; bei steigender Tendenz hat sich die Prognose auf den 31. Dezember 2009 zu beziehen. Daraus ergibt sich, dass die Prognose der Analog- und Basisanschlüsse, welche eine negative Wachs- tumsrate aufweisen, auf den 1. Januar 2009 zu erstellen ist. Hingegen weisen die Primär- anschlüsse eine positive Entwicklung auf, weshalb sich deren Prognose auf den 31. De- zember 2009 zu beziehen hat. So wird sichergestellt, dass die gesamte Nachfrage eines Jahres bedient werden kann. Im Rahmen des Kostennachweises 2010 ist zur Herleitung der Wachstumsprognose auf den Zeitraum der Jahre 2003 bis 2008 abzustellen. Basis zur proportionalen Verteilung der entbündelten Anschlüsse bilden die Anteile der Anschlusstypen im Gesamtmarkt En- de 2008. Entsprechend diesen Anteilen sind die entbündelten Anschlüsse auf den Be- stand 2008 der Gesuchsgegnerin zu verteilen. Da sich die Prognose auf den Zeitpunkt mit der maximalen Nachfrage an Anschlüssen innerhalb eines Jahres zu beziehen hat, hat sich auch für den Kostennachweis 2010 die Prognose für Analog- und Basisanschlüsse auf Anfang 2010 und die Prognose für Primäranschlüsse auf Ende 2010 zu beziehen. Die Notwendigkeit der leichten Anpassung dieser Methodik im Vergleich zu den Verfü- gungen vom 1. Dezember 2009 und 10. März 2010 illustrieren folgende Ausführungen: Würde die Prognose im Kostennachweis 2010 gemäss der in den erwähnten Verfügun- gen beschriebenen Methodik erstellt und die Wachstumsrate mit den von der Gesuchs-

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gegnerin ausgewiesenen Zahlen hergeleitet, so würden im Datensample Zahlen ohne Entbündelung (2003 bis 2007) und mit Entbündelung (2008) berücksichtigt. Diese Prob- lematik bestand im Rahmen des Kostennachweises 2009 nicht, da bei der Prognoseer- stellung die Werte bis Ende 2007 berücksichtigt wurden, als noch kaum Anschlüsse ent- bündelt waren. Eine Anpassung der Methodik - auch nachträglich für das Jahr 2009 - ist auch aus diesem Grund angezeigt. Dabei wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Anpassung der Methodik der ComCom zu einer äusserst geringen Veränderung der Ge- samtanzahl Teilnehmeranschlussleitungen von 0.05% führt. Die vorgenommenen Anpassungen führen für den Kostennachweis 2009 zu einer Ge- samtanzahl Kupferdoppeladerleitungen (inkl. Mietleitungen und anderer vorliegend nicht relevanter Dienste) von 3'668’550 gegenüber den von der Gesuchsgegnerin berücksich- tigten 3'526’630 Stück. Dies führt zu einer Erhöhung der Menge von Teilnehmeran- schlussleitungen um 4%. Das hat einerseits zur Folge, dass die Gesamtinvestitionen in die Linientechnik leicht steigen, andererseits werden die Investitionen auf mehr Teilneh- meranschlussleitungen verteilt, wodurch die Kosten pro Teilnehmeranschlussleitung ins- gesamt sinken. In nachstehender Tabelle werden die von der ComCom vorgenommenen Anpassungen für das Jahr 2009 aufgeführt. 2009 SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'722'739.00 2'777'454 2.01% Basisanschluss_BA 688'591.00 775'312 12.59% Primäranschluss_PA 10'927.00 11'678 6.87% Full_Access 50'500 50'500 0.00% Übrige 53'873 53'606 -0.5%

3'526’630 3'668’550 4.02%

In nachstehender Tabelle werden die von der ComCom vorgenommenen Anpassungen für 2010 aufgeführt. 2010 SC Forecast BAKOM Forecast Delta Analoganschluss_TA 2'657'511 2'675'790 0.69% Basisanschluss_BA 680'574 704'036 3.45% Primäranschluss_PA 10'566 11'585 9.65% Full_Access 190'000 190'000 0.00% Übrige 48'478 48'104

- 0.77%

3'587’129 3’629’515 1.18%

Für das Jahr 2010 ergibt sich anstelle von 3'587’129 eine Gesamtanzahl Kupferdoppel- aderleitungen von 3’629’515; das sind 1.2% mehr als von der Gesuchsgegnerin ausge- wiesen.

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Die Gesuchgegnerin argumentiert in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010, dass in einer Prognose nicht nur auf historische Entwicklungen abgestellt werden könne. Zudem sei sicherzustellen, dass die ermittelte Gesamtmarktentwicklung tatsächlich für die Gesuchsgegnerin relevant sei. Dazu ist vorab zu wiederholen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Prognose nicht nachvoll- ziehbar belegen konnte, obwohl sie explizit dazu aufgefordert war. Sie lieferte trotz Auf- forderung keine echte Begründung für ihre Annahmen, sondern verwies auf internes Spe- zialwissen. Aus diesem Grund entwickelte die ComCom eine eigene Prognosemethodik, welche sich auf ihr bekannte, historische Daten stützt. Die Fortschreibung eines Trends aus historischen Daten ist ein weit verbreitetes Mittel zur Prognoseerstellung. Da die ComCom damit rückblickend die genaueren Prognosen erstellen konnte als die Gesuchs- gegnerin, gibt es keinen Anlass, der Methodik der Gesuchsgegnerin den Vorzug zu ge- ben. Die Ungenauigkeit der Prognose der Gesuchsgegnerin für 2009 manifestiert sich etwa im Kostennachweis 2010, wenn sie eingestehen muss, dass sie sich bei der Prog- nose der Teilnehmeranschlussleitungen 2009 verschätzt habe und im Kostennachweis 2010 gegenüber dem Kostennachweis 2009 entgegen dem tatsächlichen Trend die An- zahl Teilnehmeranschlussleitungen deshalb erhöhen müsse (vgl. Kenngrössenbericht 2010, S. 12). Weiter stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, das Abstellen auf die maxima- len Mengen in einem Jahr führe zu Überkapazitäten und dabei würden Migrationseffekte ausgeblendet. Die Gesuchsgegnerin verkennt mit ihrer Kritik jedoch, dass sich die Prog- nose zur Herleitung regulierter Preise nicht an den realen Verhältnissen der Gesuchsgeg- nerin, sondern an denjenigen einer hypothetischen Markteintreterin zu orientieren hat. Die Prognose ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Gesamtmarkt und damit der potentiellen Nachfrage, welcher sich eine neue Markteintreterin gegenüber sieht, zu erstellen. Für die Modellierung ist letztlich in erster Linie die Gesamtanzahl Teilnehmeran- schlussleitungen relevant. Für diese Menge, wie für das gesamte Mengengerüst, existie- ren im Modell keine unterschiedlichen zeitlichen Bezugspunkte. Die Produktionsmenge wird für alle Dienste auf den gleichen Zeitpunkt entsprechend der auf diesen Zeitpunkt, prognostizierten Marktnachfrage festgelegt. Mit anderen Worten prognostiziert das zuvor dargestellte Vorgehen die Menge, welche - „forward looking“ - bis zum Ende des Modell- zeithorizontes - im vorliegenden Fall bis zum Ende des Jahres - von einer hypothetischen Markteintreterin zu bedienen sein wird. Damit bleiben weder Migrationseffekte unberück- sichtigt, noch findet eine Überdimensionierung der Anlagen statt. Zudem gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass die so erstellten Prognosen der ComCom bis anhin deutlich exakter waren als diejenigen der Gesuchsgegnerin. Ausserdem ist die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme, mit dem Vorgehen der ComCom würden zu viele Vermittlungsausrüstungen modelliert, unzutref- fend. Die entbündelten Teilnehmeranschlüsse werden lediglich zur Bestimmung der Ge- samtanzahl Teilnehmeranschlüsse den drei Anschlusstypen TA, BA und PA zugeordnet. Anschliessend werden die entbündelten Anschlüsse und diejenigen der Kategorie „Übri- ge“ von der Gesamtzahl abgezogen. Wäre dies nicht der Fall, würden in oben stehender

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Tabelle keine entbündelten TAL bzw. „Full Access“ ausgewiesen respektive sie würden doppelt gezählt. Der verbleibende Rest wird sodann entsprechend den Anteilen im Ge- samtmarkt auf die drei Anschlusstypen TA, BA und PA verteilt. Da die Anzahl an Teilnehmeranschlussleitungen rückläufig ist, müssen in den Kosten- nachweisen von Jahr zu Jahr Teilnehmeranschlussleitungen entfernt werden. Die Ge- suchsgegnerin entfernt jeweils Teilnehmeranschlüsse von Jahr zu Jahr nach dem Zufalls- prinzip, wobei Anschlussnetze in städtischen Gebieten eine höhere Gewichtung erhalten als Anschlussnetze in ländlichen Gebieten. Konkret werden in dünn besiedelten Gebieten keine Teilnehmeranschlussleitungen entfernt, in ländlichen Gebieten werden sie mit einer Gewichtung von 1, in Agglomerationen mit einer Gewichtung von 2 und in städtischen Gebieten mit einer Gewichtung von 3 entfernt. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010, der Rückgang der Teilnehmeranschlussleitungen in dünn besiedelten und ländli- chen Gebieten sei unterschiedlich und eine gleiche Gewichtung dieser Gebiete nicht ge- rechtfertigt, erstaunt. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Eingabe vom 19. August 2009 für dünn besiedelte Gebiete einen Rückgang von 1.1% und für ländliche Gebiete einen Rückgang von 0.9% ausgewiesen. Diese Zahlen rechtfertigen einerseits auch der Rück- gang in dünn besiedelten Gebieten zu berücksichtigen und andererseits den Rückgang in gleichem Masse zu gewichten. Dies ist insofern relevant, als die erwähnten Teilnehmer- anschlussleitungen überdurchschnittlich lang und entsprechend teurer sind. Aus prakti- schen und verfahrensökonomischen Gründen kann diese Anpassung zum heutigen Zeit- punkt sinnvollerweise noch nicht vorgenommen werden, da COSMOS dafür von der Ge- suchsgegnerin neu programmiert werden müsste und die Auswirkung auf die Preise auf- grund der erwähnten geringen Menge äusserst klein respektive vernachlässigbar wäre. Eine Verzögerung des Verfahrens liesse sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin in künftigen Preisberech- nungen den erwähnten Umständen Rechnung trägt.

Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 und 2010 Im COSMOS sind im Forecast die Mengen für Analoganschlüsse, Basisanschlüsse und Primäranschlüsse mit denjenigen Werten zu ersetzen, welche mit der beschriebenen Me- thodik geliefert werden und in obiger Tabelle ersichtlich sind.

4.3.2 Anpassung der Nachfrage nach Intelligent Network Leistungen Anpassungen sind weiter im Bereich des Forecast im Zusammenhang mit Intelligent Net- work Leistungen (IN-Plattform) vorzunehmen. Die Gesuchstellerin bringt dazu in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, das von der Gesuchsgegnerin verwendete „NON-INA-VAS Regime für Corporate Networks/058x“ entspreche nicht dem einer effizienten Anbieterin.

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Bei 058-Nummern handle es sich nicht um Mehrwertdienstnummern. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, dass Anrufer auf eine 058-Nummern einen höheren Preis bezahlen müss- ten als Anrufe auf geographische Nummern kosten würden. Das von der Gesuchsgegne- rin implementierte System entspreche sodann nicht dem international üblichen Standard. Im Weiteren sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Gesuchsgegnerin für Anrufe auf 058- Nummern aus dem Ausland eine Transitgebühr zu bezahlen habe. Diese sei vom Ursprungscarrier zu berappen, gleichsam wie dies bei normalen geographischen Nummer der Fall sei. Bei Anrufen aus dem Ausland auf 058-Nummern sei es wegen dem von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen System nicht möglich, die Kosten zu decken. Die Gesuchsgegnerin bemerkt dazu in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2009, dass sich der Nummerierungsplan nicht darüber äussere, welches Abrechnungsschema in Inter- konnektionsverhältnissen zur Anwendung gelangen soll. Die Terminierung von 058- Nummern sei nicht vergleichbar mit der Terminierung von „Nicht-058-Nummern“. Da es sich bei diesen definitionsgemäss um unternehmensweite Netzwerke handle, sei eine zusätzliche Behandlung solcher Anrufe auf der IN-Plattform, die auch für Mehrwertdienste eingesetzt werde, notwendig. Bezüglich Anrufen aus dem Ausland auf 058-Nummern er- klärt die Gesuchsgegnerin, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin zutreffen, wonach die Kosten nicht gedeckt seien. Es handle sich aber lediglich um wenige Fälle. Soweit die Ausführungen der Gesuchstellerin als Antrag auf Verfügung einer Änderung der Konzep- tion bei den 058-Nummern zu verstehen sei, sei er abzuweisen. In ihrer Schlussstellungnahme vom 11. August 2010 wiederholte die Gesuchstellerin, dass aus ihrer Sicht die Terminierung von 058-Nummern mit derjenigen von geographi- schen Nummern verglichen werden könne und eine so genannte Access Fee sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Gesuchsgegnerin widerspricht dem in ihrer Replik vom 30. August 2010 zur Schlussstellungnahme der Gesuchstellerin. Sie beantragt in dieser des Weiteren vorab, auf die Anträge der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit 058- Nummern sei nicht einzutreten, da diese nicht Verfahrensgegenstand seien, weil über das „Abrechnungsmodell“ Einigkeit bestehe. Zur Frage ob auf die Anträge der Gesuchstellerin einzutreten ist wird auf die Bemerkun- gen unter Ziff. 1.3 verwiesen. Die nachfolgenden Ausführungen äussern sich in materieller Hinsicht zur Thematik der 058-Nummern. Wie sie zeigen, wendet die Gesuchsgegnerin im Bereich von Anrufen aus ihrem Netz auf 058-Nummern ein nicht gerechtfertigtes Abrech- nungssystem an, mit welchem sie von den Betreiberinnen dieser Nummern Zugangsent- gelte verlangt. Soweit sie im Rahmen von einer getätigten Betreibervorauswahl Kosten für Anrufe auf 058-Nummern aus ihrem Netz geltend macht, kann sie sodann nicht Kosten für den Betrieb einer IN-Plattform geltend machend, da der Einsatz einer solchen Plattform nicht zwingend notwendig ist. Bei Anrufen aus dem Netz der Gesuchsgegnerin auf 058-Nummern sieht diese vor, dass die Betreiberin der gewählten Nummer ein Zugangsentgelt bestehend aus Setup-Entgelt und Minutenpreis zu entrichten hat. Dies bedeutet, dass Betreiberinnen von 058- Nummern die Gesuchsgegnerin bezahlen müssen, damit sie für die Teilnehmer aus deren

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Netz überhaupt erreichbar sind. Die Gesuchsgegnerin begründet dies damit, dass Anrufe auf 058-Nummern analog zu Anrufen auf Mehrwertdienstnummern zu behandeln seien. So bestimme analog zu den Anrufen auf eine Mehrwertdienstnummer die Nummerninha- berin, beziehungsweise die Betreiberin der Mehrwertdienstnummer den Tarif, der anru- fenden Endkunden zu verrechnen sei. Aus diesem Grund sei zur Abfrage derjenigen Tari- fe, die den Anrufern auf 058-Nummern letztlich verrechnet werden der Betrieb eines IN- Systems zwingend notwendig. Im Falle einer Originierung eines Anrufs auf eine 058- Nummer in einem gegenüber dem Netz der terminierenden FDA fremden Netz bedeute das von der Gesuchsgegnerin favorisierte System Folgendes: die originierende Anbieterin verrechnet den Preis für den Anruf ihrer Endkundin und liefert diesen gegebenenfalls un- ter Abzug eines Billing-Entgelts an die terminierende Anbieterin weiter. Gleichzeitig stellt sie Letzterer auf Grosshandelsebene die von ihr erbrachte Verbindungsleistung in Rech- nung. Die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin, respektive das von ihr hinsichtlich der Origi- nierung von Anrufen auf 058-Nummern in andere Fernmeldenetze vorgesehene Verrech- nungssystem ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. In grundsätzlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass 058-Nummern so genannt virtuel- le Nummern darstellen. Dies bedeutet, dass jeder Nummer eine oder mehrere Zielnum- mern zugewiesen werden können. So ist es beispielsweise möglich, dass die Anrufe auf eine 058-Nummer von 8-18 Uhr auf eine geographische Nummer und von 18-8 Uhr auf eine Mobilnummer weitergeleitet werden. An diesem Beispiel zeigt sich auch der Zweck, der den 058-Nummern zugrunde liegt: Die Nummern aus den 058-Blöcken dienen dem Betrieb „unternehmensweiter Fernmeldenetze“ (vgl. Ziff. 4.3.1 der Technischen und admi- nistrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern, [SR 784.101.113/2.8]). „Unternehmensweite Fernmeldenetze“ für welche die 058-Nummern zur Verfügung ste- hen, sollen es den Unternehmen auch gestatten, einen durchgehenden Nummernbereich mit mehreren Standorten in der Schweiz nutzen zu können. So wird ihnen dadurch bei- spielweise ermöglicht, Zielnummern in andere Vorwahlbereiche (etwa auch in die Mobilte- lefonie) zu übertragen, was bei der Nutzung von geographischen Nummern nur einge- schränkt möglich wäre. Es besteht im Weiteren auch ein Bedürfnis seitens an mehreren Standorten in der Schweiz tätigten Unternehmungen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter unabhängig von ihrem Standort in der Schweiz unter einem einheitlichen Num- mernblock erreicht werden können und nicht an die örtliche Vorwahl (044, 031, etc.) ge- bunden sind. Mehrwertdienste sind gemäss Art. 1 FDV demgegenüber Dienstleistungen, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt werden. Bei Anrufen auf 058-Nummern ist dies objektiv nicht der Fall. Mehrwertdienste werden über die dafür vorgesehenen individuell zugeteilten Nummern (INA-Nummern respektive Individual Number Allocation) erbracht

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(vgl. die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Einzel- nummerzuteilung [SR 784.101.113/2.10]). Bei Anrufen auf 058-Nummern handelt es sich folglich gemäss den Technischen und ad- ministrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern auch um Festnetz- und nicht um Mehrwertdienste. Sie lassen sich aufgrund des Nummern- zwecks und der Kostenstrukturen, welche die damit verbundenen Geschäftsmodelle mit sich bringen, auch überhaupt nicht mit Anrufen auf Mehrwertdienstnummern vergleichen. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, warum sie der gleichen Verrechnungssystematik folgen sollten, die für Anrufe auf Mehrwertdienstnummern vorgesehen ist. In diesem Zu- sammenhang ist zu beachten, dass der Endkundenpreis ein massgebliches Element der Eigenschaften von Mehrwertdienstnummern darstellt, wogegen diese Komponente im Rahmen des Zwecks der 058-Nummern praktisch irrelevant ist. Sodann besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b FDV für Anrufe auf 058-Nummer bezüglich des gegenüber der End- kundschaft verrechenbaren Preises eine Preisobergrenze von 7.5 Rp. plus allfällige aus- zuweisende Zuschläge. In Anbetracht dieser Preisobergrenze und der gegebenenfalls von einer originierenden Anbieterin verrechneten Originierungsgebühr (bestehend aus einer „Access-„ und einer „Billinggebühr“) und allfälligen Transitentgelten verbleibt damit der Betreiberin einer 058-Nummer höchstens ein sehr geringer Spielraum für die Preisfestset- zung. Eine hypothetische, effiziente Anbieterin würde in einem wettbewerblichen Markt für die Originierung von 058-Anrufen angesichts dieser Gegebenheiten nicht das von der Ge- suchsgegnerin vorgesehene Verrechnungssystem implementieren können, sondern sie müsste auch für solche Anrufe das vorherrschende System für die Verrechnung von Festnetzanrufen anwenden („Calling Party pays-Prinzip“), welches auf Grosshandelsstufe lediglich die Entrichtung einer Gebühr an die terminierende FDA beinhaltet. Diese Ausfüh- rungen gelten nebst den eingehenden nationalen Anrufen auch für eingehende Anrufe aus dem Ausland, für welche die Gesuchsgegnerin eine Transitleistung erbringt. Das Ent- gelt für diese kann sie nicht von der Betreiberin der 058-Nummer einfordern, sondern sie hat sich dafür an die FDA zu halten, aus deren Netz der weiterzuleitende Anruf kommt. Das Verwerfen des von der Gesuchsgegnerin implementierten Verrechnungssystems für Anrufe auf 058-Nummern hat einerseits zur Folge, dass die Preise für die von der Ge- suchsgegnerin in diesem Bereich vorgesehenen Dienste auf null zu setzen sind. Anderer- seits bedeutet es, dass die Kosten für die Originierung solcher Anrufe entweder von der Gesuchsgegnerin selbst, oder im Falle von Anrufen von Kunden mit Betreibervorauswahl (dauerhaft als „Carrier Preselection“ [CPS] oder im Einzelfall als „Call by Call“ [CbC]), von der vorgewählten FDA zu tragen sind. In diesem Fall stellt sich die Anschlussfrage, ob Kosten für eine Abfrage auf der IN-Plattform nach Art. 54 FDV zu berücksichtigen sind. Intelligent Networks (IN) werden von FDA im Rahmen der notwendigen Analyse für die nummernspezifische Behandlung für die Weiterleitung von Anrufen in das Zielnetz einge- setzt. Hierbei können in IN-Datenbanken für den Verbindungsaufbau spezifische Regeln für einzelne Nummern oder für variable Bereiche von Nummern hinterlegt werden. Im Ge-

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gensatz dazu steht das so genannte Nummernblock-Routing (Number Range Holder- Prinzip), mit welchem die Weiterleitung von Verbindungen zu einer FDA in einfachen Ta- bellen auf Grund der Analyse der führenden Ziffern des vom BAKOM zugeteilten Num- mernblocks realisiert wird. Der Aufbau von Intelligent Networks ist mit signifikanten Kosten verbunden. Aufbau und Betrieb von IN-Plattformen machen in ökonomischer Hinsicht dann Sinn, wenn durch ihre Anwendung Transitkosten eingespart werden können, weil das System das Zielnetz der gesuchten Nummer direkt findet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine grosse Anzahl von portierten Nummern besteht. In dieser Situation kann es vorkommen, dass Anrufe durch das einfache Nummernblock-Routing über mehrere Netze weitergeleitet werden, wodurch Transitkosten entstehen, welche unter Anwendung eines IN-Systems vermeidbar wären. IN basieren auf einer Datenbank, in welcher Informationen zu den Rufnummern gespei- chert sind. Entsprechend kann bei INA-Nummern etwa die Information enthalten sein, bei welcher Netzbetreiberin eine Nummer implementiert ist und welcher Tarif dem anrufenden Teilnehmer verrechnet werden soll. Die FDA betreiben jeweils ihre eigenen Systeme und verfügen somit über Individualanfertigungen. Zur Einspeisung der Datenbanken mit aktu- ellen Informationen müssen die Anbieterinnen auf den so genannten INet-Server der Tel- das GmbH zugreifen, auf welchem die Informationen zu portierten Nummern und zu den INA-Nummern abgelegt sind. Bei der Nummernportierung erfolgt eine automatische Ein- tragung dieser Informationen am Ende eines Portierungsprozesses, während sie im Falle von INA-Nummern durch die FDA aktualisiert werden. Für die INA-Nummern bestehen zudem rechtliche Verpflichtungen für die Leitweglenkung. So muss die originierende An- bieterin der gewählten INA-Nummer die Routingnummer der FDA, bei welcher die INA- Nummer implementiert ist und ihre eigene CDPid (Charging Determination Point identity) voranstellen. Damit ist für alle an einer INA-Verbindung beteiligten FDA ersichtlich, bei welchen FDA Ursprung und Ziel der INA-Verbindung liegen. Dies ist insbesondere für die Verrechnung der entgeltpflichtigen Gebührenanteile zwischen den FDA notwendig. Im Grundsatz ist bei Anrufen auf INA-Nummern der Betrieb einer IN-Plattform für die Origi- nierung von Anrufen unabdingbar (vgl. die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Einzelnummerzuteilung [SR 784.101.113/2.10]). Die INA- Routing-Vorschriften greifen bei Nummern, die in die Kategorie Festnetzdienste fallen, hingegen nicht. Dazu gehören neben sämtlichen Nummern der geografischen Vorwahlen wie oben beschrieben auch die 058-Nummern. Anrufe auf derartige Nummern können grundsätzlich auf zwei Arten weitergeleitet werden. Einerseits mittels der beschriebenen Verwendung einer IN-Plattform, andererseits aber auch aufgrund des sogenannten Num- ber Range Holder-Prinzips (Nummernblockzuteilung), bei welchem eine Analyse der ge- samten Rufnummer nicht zwingend notwendig ist. Da ein Nummernblock stets 10‘000 Nummern umfasst, müssen für das Routing die letzten vier Ziffern einer gewählten Num- mer nicht analysiert werden und der Betrieb eines aufwändigen IN-Systems entfällt. Grundsätzlich stehen damit vorliegend zwei Prinzipien der Weiterleitung von Telefonanru- fen zur Diskussion, wobei die Verwendung einer IN-Plattform nur dann berechtigt er- scheint, wenn eine hohe Anzahl von portierten Nummern vorliegt.

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Dazu ist zu bemerken, dass die Anzahl der portierten Nummern bei Festnetznummern ausserhalb der 058-Nummernblöcke deutlich grösser ist als innerhalb dieser Blöcke. Bei 058-Nummern kam es seit deren Existenz zu einer insgesamt überschaubare Anzahl an Portierungen, während die Gesamtheit der portierten Nummern in der Festnetztelefonie über denselben Zeitraum hinweg eher zunahm und sich inzwischen auf einem ver- gleichsweise hohen Niveau bewegt. Die Gesuchsgegnerin hat in ihrem Kostennachweis für die Behandlung von Anrufen auf geographische Nummern kein IN-System vorgese- hen. Die Notwendigkeit eines solchen Systems im Bereich der Behandlung von Festnetz- nummern erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, zumal die Anzahl der portierten Nummern innerhalb der 058-Blöcke deutlich kleiner ist als für die geographischen Festnetznum- mern. Unter diesen Umständen kommt die ComCom zum Schluss, dass Kosten für ein IN- System bei der Originierung von Anrufen auf 058-Nummern keine relevanten Kosten im Sinne von Art. 54 FDV darstellen. Dies hat zur Folge, dass der Forecast für Anrufe auf 058-Nummern im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin dem Forecast für geographische Nummern und nicht für Anrufe auf INA-Nummern zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich wei- ter, dass die Kosten für die IN-Plattform auf eine geringere Anzahl von Anrufen verteilt werden, wodurch die Setup-Entgelte für Anrufe auf Mehrwertdienstnummern leicht stei- gen. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass die Gesuchsgegnerin von Betreiberinnen einer 058-Nummer kein Zugangsentgelt verlangen darf und dass für die Originierung von Anrufen auf 058-Nummern im Rahmen von Carrier Preselection die glei- chen Tarife wie bei den „gewöhnlichen“ Festnetzanrufen zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für Anrufe auf 058-Nummern, die mit einer Transitleistung verbunden sind, un- abhängig davon, ob es sich um eingehende nationale oder internationale Anrufe handelt.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: In COSMOS sind verschiedene Forecastgrössen anzupassen. In ei- nem ersten Schritt sind die Forecastwerte der Kostenträger SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration, SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag aus COSMOS nach Excel zu exportieren. Weiter sind in diesem im Rahmen des Exports entstandenen Excel-File in einer separaten, bspw. mit „058“ beschriftbaren Spalte die den betreffenden Gesamt- Forecastwerten von SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS zuordenbaren Teilmengen an Anrufen auf 058- Nummern im Jahr 2009 einzufügen. Letztere zwei Werte können der in Ziffer 13 der Aus- führungen der Gesuchsgegnerin vom 01.10.2010 enthaltenen Tabelle zum Jahr 2009 entnommen werden. Sie finden sich in den Zellen der Zeilen SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_SS und Spalten „Calls mit IN“ und „058“. Die Addition der zwei Teilmengen ergibt den in der Spalte „058“ des er- wähnten Excel-File dem Forecastwert von VAS_IN_Zuschlag zuordenbaren Wert. In der- selben Spalte sind auch den Forecastwerten SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS die jeweiligen sich aus Anrufen auf 058- Nummern ergebenden Teilmengen zuzuordnen. Sie ergeben sich, indem man den jewei- ligen Forecast-Gesamtwert mit dem Resultat aus der Division der Teilmenge an Anrufen auf 058-Nummern bei SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS durch die jeweiligen Gesamt-Forecastgrössen mul- tipliziert. Schliesslich kann in einer weiteren, bspw. mit „Stand neu“ beschriftbaren Spalte in erwähntem Excel-File der neue, im Anschluss an diese Berechnung zurück in COS- MOS zu importierende Forecast-Gesamtwert für sämtliche der zu Beginn aus COSMOS exportierten Kostenträger errechnet werden. Der Zellenwert in der Spalte „Stand neu“ für die Zeilen SC_Fix_to_PTS_Fix_Duration, bzw. SC_Fix_to_PTS_Fix_Setup ergibt sich aus der Addition des jeweiligen ursprünglichen Gesamt-Forecastwerts mit den in der Spalte „058“ eingefügten oder errechneten Werten für SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS, bzw. in der Betrachtung der Anzahl Anrufe mit SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS und SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS. Der Zel- lenwert in der Spalte „Stand neu“ für die Zellen SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS ergibt sich aus der Subtraktion des jeweili- gen, ursprünglichen Forecast-Gesamtwerts mit der jeweiligen sich aus Anrufen auf 058- Nummern ergebenden Teilmenge aus der Spalte „058“. Gemäss einer analogen Vorge- hensweise ergeben sich die Zellenwerte in der Spalte „Stand neu“ auch für die Kostenträ- ger SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_SS und VAS_IN_Zuschlag.

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Schliesslich sind in COSMOS in den IKS-Kenngrössen die Berechnungsformeln der Preismanual-relevanten Positionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_* 4 anzu- passen. Die jeder Kenngrösse zugeordneten, jeweils mit Kenngrös- se("ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_UIFN_Services_*5 beginnenden Formeln sind mit Kenngrösse ("ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_*6 zu ersetzen. Für das Jahr 2010: Es ist, ausgenommen die Anpassungen an den Kenngrössen, analog vorzugehen, wobei die aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin vom 01.10.2010 zu extrahierenden Angaben der betreffenden Tabelle zum Jahr 2010 und nicht zum Jahr 2009 zu entnehmen sind. Bei den Preismanualpositionen ICVoice_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*7 in COSMOS sind in den ihnen zugeordneten Formeln die Formelbestandteile8 SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS*, SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Duration_SS*, bzw. SC_Fix_to_PTS_INA_VAS_A_Setup_DS* mit den Bestandteilen SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_DS, SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Duration_SS, bzw. SC_Fix_to_Sel_Car_AS_Setup_SS zu er- setzen. Schliesslich ist bei den Preismanualpositionen ICVoi- ce_MRC_AccService_Fix_to_PTS_058x_*9 in den ihnen zugeordneten Formeln kein VAS_IN_Zuschlag zu berücksichtigen.

4.3.3 Glasfaser-Spleissungen in gemeinsam genutzter Kanalisation Die Allokation der Schachtkosten im vom Anschluss- und Verbindungsnetz gemeinsam genutzten Netz sowie eine visuelle Stichprobenüberprüfung im Modellnetz zeigen, dass die Glasfaserkabel des Verbindungsnetzes in jedem gemeinsam genutzten Schacht gespleisst werden. Dies führt im gemeinsam genutzten Netz für Glasfaserkabel des Ver- bindungsnetzes zu einem rund 3-4 Mal kleineren Spleissabstand als im reinen Verbin- dungsnetz. Diese unnötigen Spleissarbeiten stellen nicht relevante Kosten dar, welche zu

4 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regio- nal_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regional_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, National_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrie- ben. 5 Die Formeln enden jeweils analog zu den Kenngrössen (vgl. Fussnote 4). 6 Die Formeln enden jeweils analog zu den Kenngrössen (vgl. Fussnote 4). 7 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen der Kenngrössen: Regio- nal_Peak_Setup, Regional_Peak_Duration, Regional_OffPeak_Setup, Regio- nal_OffPeak_Duration, National_Peak_Setup, National_Peak_Duration, National_OffPeak_Setup und National_OffPeak_Duration ausgeschrieben. 8 Der Formelbereich nach * ist ausgenommen die im nächsten Satz erwähnte Anpassung zu belassen. 9 Das Asterisk steht für die folgenden Randbezeichnungen: Regional_Peak_Setup, Regional_OffPeak_Setup, National_Peak_Setup und National_OffPeak_Setup.

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eliminieren sind. Da jedoch ein direkter Eingriff der Regulierungsbehörde in den Software- Code von COSMOS nicht möglich ist, wird die Korrektur anhand eines approximativen Vorgehens vorgenommen, bei welchem davon ausgegangen wird, dass Glasfaserkabel des Verbindungsnetzes im gemeinsam genutzten Netz im selben Abstand gespleisst wer- den, wie dies im reinen Verbindungsnetz geschieht. Damit werden die gesamte Anzahl der Spleissungen im Verbindungsnetz und letztlich die für Interkonnektionsdienste rele- vanten Investitionen in Spleissungen für 2009 und 2010 je um 71% reduziert. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Allokation der Schachtmengen – und somit der Schachtkosten – auf das Anschluss- und das Verbindungsnetz. Da nur noch rund jeder vierte Schacht des gemeinsamen Netzes Glasfaserspleissungen enthält, redu- ziert sich die Menge der Schächte, deren Kosten zur Hälfte durch das Verbindungsnetz getragen werden. Andererseits erhöht sich aber die Anzahl der Schächte, deren Kosten durch das Anschlussnetz getragen werden. Die Kosten pro Kupferanschlussleitung erhö- hen sich dadurch um ca. 15 Rappen pro Jahr.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Da in jedem Schacht gespleisst wurde, entspricht der durchschnittliche Spleissabstand dem durchschnittlichen Schachtabstand. Um den Korrekturfaktor zu bestimmen muss daher zuerst die neue Anzahl der „gemeinsamen“ Schächte bestimmt werden. Hierzu sind Informationen aus der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ (COSMO -> IKS -> Lines -> Mengengerüst Lines) des, mit den neuen Anschlussleitungen-Forecast-Werten, berechne- ten Szenarios folgende Angaben heranzuziehen: Die Summe der Schächte (19’766) und die Summe der Kanalisationslängen (6'205’284.18 m) der Inkrementkategorien „Access- Cu/Core“, „AccessCu/AccessGfk/Core“ und „AccessGfk/Core“ sowie die Anzahl der Schächte (1’733) und die Länge der Kanalisation (2'375’810.00 m) des Inkrements „Core“. Mit diesen Zahlen lässt sich der durchschnittliche Schachtabstand im gemeinsamen Netz und im reinen Verbindungsnetz bestimmen. Für ersteres ergibt sich 6'205’284.18 m/19’766 = 313.94 m und für das Verbindungsnetz resultiert ein durch- schnittlicher Schachtabstand von 2'375’810.00 m/1’733 = 1'370.92 m. Die neue Schacht- anzahl des gemeinsam genutzten Netzes, also wo Kupfer- und Glasfaserkabel gespleisst werden, wird damit durch folgende Division bestimmt: 6'205’284.18 m/1'370.92 m = 4526.35. Insgesamt werden somit anstatt in 21'499 Schächten nur noch in 6'259.35 Schächten Spleissarbeiten durchgeführt, die dem Inkrement „Core“ zuzurechnen sind. Dies entspricht noch 29% der ursprünglichen Spleissungen (6'259.35/21'499 = 0.2911). Um die Spleissungen im Verbindungsnetz entsprechend zu reduzieren, ist die Nachfrage- funktion der Komponente GFK_Core nach der Ressource Spleissung_GFK_24 im Wert- schöpfungsblock Lines_Inkremente wie folgt anzupassen: 0.2911*(Parameter(Spleissung_GFK_24_Core) + Parameter(Spleissung_GFK_24_Core_VN)) Mit der neuen Anzahl Schächte, die dem gemeinsamen Netz zuzuordnen sind, lässt sich auch die Korrektur der Allokation der Schachtkosten (vgl. Ziff. 0) vornehmen. Zusätzlich werden hierfür aus der IKS-Tabelle „Mengengerüst Lines“ die Mengenangaben zur Res- source Schacht für folgende Inkrementkategorien gebraucht: „AccessCu“, „Access- Cu/AccessGfk“, „AccessCu/Core“, „AccessCu/AccessGfk/Core“, „AccessGfk“ und „Ac- cessGfk/Core“. Für jede Kategorie kann daraus die Menge pro Inkrement und Inkrement- kategorie abgeleitet werden. Ausgehend von diesen Informationen lassen sich die Anpas- sungsfaktoren berechnen, die in die Nachfragefunktionen der Komponenten Cu2Dr_K_US, Fibre_K_US und Trassenmeter im Wertschöpfungsblock Li- nes_Komponente zu integrieren sind. Die Berechnungsschritte sind nachfolgend in Tabel- le 1 (Schachtallokationsschlüssel) dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass nur die Hälfte der Schachtkosten des gemeinsamen Netzes vom Verbindungsnetz getragen wird. Dies entspricht auf die Mengen übertragen einer Anzahl von 2’263.18 Schächten, die dem Verbindungsnetz zuzuordnen sind. Zur proportionalen Aufteilung auf Kupfer und Glas im Anschlussnetz ist aus dem Kostenmodell bekannt, dass 99.367% der aktiven Leitungen auf Kupfer basieren und entsprechend 0.633% auf Glas. Im Modul „Lines_Kanalisation“ sind daher die Dimensionierungsregeln wie in Tabelle 2 (Nachfragefunktionen) anzupas- sen.

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Inkrementkategorie AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total AccessCu -

75'134.000

-

75'134.000

AccessCu/AccessGfk -

6'617.319

2'290.681

8'908.000

AccessCu/AccessGfk/Core 2'954.000

2'266.974

687.026

5'908.000

AccessCu/Core 6'928.500

6'928.500

-

13'857.000

AccessGfk -

-

3.000

3.000

AccessGfk/Core 0.500

-

0.500

1.000

Alt AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Total 9'883.000

90'946.793

2'981.207

103'811

AN -

81'751.319

2'293.681

84'045

AN/VN gemeinsam 9'883.000

9'195.474

687.526

19'766

Neu AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK Total Anteile Kupfer und Glas 0.99367 0.00633 AN -

83'513.00

532.00

84'045

AN/VN gemeinsam 2'263.18

17'392.03

110.79

19'766

Total 2'263.18

100'905.02 642.80

103'811

Anpassungsfaktoren AnteilCore AnteilCu2 AnteilGFK AN 1.02155 0.23194 AN/VN 0.22900 1.89137 0.16115 Schachtmengen Schachtmengen nach Anschlussnetz (AN) und gemeinsamem Netz (AN/VN) gruppieren Neue Menge für Core einsetzen und Rest proportional auf Kupfer und Glas verteilen Neue Mengen dividiert durch alte Mengen ergibt die Anpassungsfaktoren

Tabelle 1 Anpassung Schachtallokationsschlüssel Objekt Cu2Dr_K_US Schacht_Access_Cu2 Menge(Schacht_Access_Cu2)*1.02155 Schacht_AccessCore_Cu2 Menge(Schacht_AccessCore_Cu2)*1.89137

Objekt Fibre_K_US Schacht_Access_GFK_AN Menge(Schacht_Access_GFK_AN)*0.23194 Schacht_AccessCore_GFK_AN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_AN)*0.16115

Trassenmeter Schacht_AccessCore_GFK_VN Menge(Schacht_AccessCore_GFK_VN)*0.22900 Tabelle 2 Nachfragefunktionen im WSB Lines_Komponente

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 Da in jedem Schacht gespleisst wurde, entspricht der durchschnittliche Spleissabstand dem durchschnittlichen Schachtabstand. Um den Korrekturfaktor zu bestimmen muss daher zuerst die neue Anzahl der „gemeinsamen“ Schächte bestimmt werden. Hierzu sind Informationen aus der Outputtabelle „Lines Preis_Mengengerüst“ des berechneten Sze- narios folgende Werte heranzuziehen: Die Summe der Schächte (19’942) und die Summe der Kanalisationslängen (6'229'996.55 m) der Inkremente „AccessCu/Core“, „Access- Cu/AccessGfk/Core“ und „AccessGfk/Core“ sowie die Anzahl der Schächte (1’765) und die Länge der Kanalisation (2'410'983.72 m) des Inkrements „Core“. Mit diesen Zahlen lässt sich der durchschnittliche Schachtabstand (und somit der durchschnittliche Spleiss- abstand) im gemeinsamen Netz und im reinen Verbindungsnetz bestimmen. Für ersteres ergibt sich 6'229'996.55 m/19'942 = 312.41 m und für das Verbindungsnetz resultiert ein durchschnittlicher Schachtabstand von 2'410'983.72 m/1’765 = 1’366 m. Die neue Schachtanzahl des gemeinsam genutzten Netzes wird damit durch folgende Division be- stimmt: 6'229'996.55 m/1’366 m = 4’561. Insgesamt werden somit anstatt in 21’707 Schächten nur noch in 6’326 Schächten Spleissarbeiten durchgeführt, die dem Inkrement „Core“ zuzurechnen sind. Dies entspricht noch 29% der ursprünglichen Spleissungen (6’326/21'707 = 0.2914). Zur Umsetzung dieser Anpassung sind im Modul „Li- nes_Kanalisation“ die Dimensionierungsregeln der Nachfrageobjekte „Spleissung_GFK_*“ für den Treiber „Länge_Coreverbindungen“ wie folgt zu ersetzen: wenn(Kante.Anlageressource="Spleissung_GFK_*";(Kante.Menge*Kante.AnteilCore)*0.2914;0), wobei das Asterisk (*) für die jeweilige Faseranzahl pro Kabel steht. Mit der neuen Anzahl Schächte des gemeinsamen Netzes lässt sich auch die Korrektur der Allokation der Schachtkosten (vgl. Ziff. 0) vornehmen. Zusätzlich werden hierfür aus dem Objektmodellbrowser die Ausgangsinformationen zur Anlageressource Schacht des neuen Szenarios (mit den Anpassungen), insbesondere die Nachfrage, benötigt. Die Hälf- te der Schachtkosten des gemeinsamen Netzes wird vom Verbindungsnetz getragen. Dies entspricht auf die Mengen übertragen einer Anzahl von 2’280.5 Schächten. Diese Anzahl ist von der Gesamtmenge der Schächte im Anschlussnetz (inkl. gemeinsam ge- nutzte Schächte) von 104'835 abzuziehen. Es verbleiben 102'554.5 Schächte, die auf Kupfer- und Glasfaseranschlüsse zu verteilen sind. Nach den Anpassungen am Forecast für Anschlussleitungen basieren 99.140% der aktiven Leitungen auf Kupfer und entspre- chend 0.860% auf Glas. Gemäss diesen Anteilen sind die verbleibenden Schächte aufzu- teilen. Die korrekten Allokationsschlüsse sollten also dazu führen, dass die Kosten von 101'741.77 Schächten durch die Kupferanschlüsse, diejenigen von 812.73 durch Glasfa- seranschlüsse und diejenigen von 2'280.50 durch das Verbindungsnetz getragen werden. Für diese neuen Mengen sind die Anteile zu berechnen und ins Verhältnis zu den Anteilen zu setzen, die in der Analyse der Ressource Schacht mit dem Objektmodellbrowser an- gezeigt werden. Im Modul „Lines_Kanalisation“ sind daher die Dimensionierungsregeln wie in Tabelle 3 (Dimensionierung Kanalisation) anzupassen.

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Treiber Nachfrageobjekt Formel Cu2Dr_K_US Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCu2*1.107678 ;0) GfkAN Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilGFK*0.29409 ;0) Länge_ Coreverbindungen Schacht wenn(Kante.Anlageressource= Schacht;Kante.Menge*Kante.AnteilCore*0.22870 ;0) Tabelle 3 Dimensionierungsregeln im Modul Lines_Kanalisation

4.4 Anpassungen an Preisänderungsraten (Delta-P) Wie einleitend unter Ziff. 4.1 erwähnt, spielt bei der Überführung der Investitionen in jährli- che Kosten nebst der Nutzungsdauer und den Kapitalkosten auch die erwartete langfristi- ge Preisänderungsrate eine Rolle. Die prognostizierte Preisentwicklung bestimmt, ob eine Investition zukünftig an Wert gewinnt oder verliert. Anders ausgedrückt führt eine positive Preisänderungsrate zu einem Wertgewinn und damit zu einer Zuschreibung. Diese wie- derum reduziert die Abschreibungen und damit auch die jährlichen Kosten. Das Gegenteil ergibt sich im Falle von negativen Preisänderungsraten. Da die Investition zukünftig an Wert verliert, müssen zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden, wodurch sich die jährlichen Kosten erhöhen. 4.4.1 Delta-P Glasfasern Es stellt sich auch hinsichtlich Glasfaserkabeln die Frage ,inwieweit Preisänderungsraten zu berücksichtigen seien. Im Gegensatz etwa zu Freileitungen weisen die Preise der Glasfaserkabel in der Vergangenheit einen negativ verlaufenden Wachstumstrend auf. Aufgrund der einleitenden Ausführungen in Ziff 4.4 sind auch diese Preisänderungsraten im Modell zu implementieren. Für die Glasfaserkabel wird hierzu vergleichbar mit den Kupferkabeln das geometrische Mittel der Preisänderungen über fünf Jahr herangezogen, wobei auf die Liste auf S. 4 in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 9. Oktober 2009 abgestützt werden kann (Preise der verschiedenen Glasfaserkabel für die Jahre 2002 bis 2009). Die Datenreihe lässt sich mit den Daten des Kostennachweises 2010 erweitern, sodass auch für diesen Kostennachweis die Preisänderungsraten berechnet werden kön- nen. Aus diesen Zahlen sind beispielsweise für die Herleitung der Preisänderungsrate 2009 die Preise der Jahre 2004 bis 2009 heranzuziehen. Mit dem erwähnten Vorgehen und dieser Datenbasis ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten Preisänderungsraten für Glasfaserkabel.

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4.4.2 Delta-P Tiefbau Zur Herleitung der Belags- und Werkleitungsbaupreise sowie der daraus abgeleiteten Kosten verwendet die Gesuchsgegnerin wie bisher die Zeitreihen des Produktionskosten- indizes (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Für die Bestimmung der Preis- entwicklung (Delta-P) folgt die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 dem von der ComCom am 9. Oktober 2008 verfügten Vorgehen. Hingegen wählt sie im Kostennach- weis 2010 ein anderes Vorgehen, indem sie - vereinfacht ausgedrückt - die von ihr als zukunftsgerichtete Trendberechnung bezeichnete Verwendung einer linearen Regression vorschlägt. Dieses Vorgehen ist aus nachfolgenden Gründen abzulehnen (vgl. auch Ziff. 4.6). Bei der Berechnung der Preisänderungsraten berücksichtigt die Gesuchsgegnerin im Kos- tennachweis 2010 erstmalig die Daten der beiden Indizes (Werkleitungs- und Belagsbau) bis zum dritten Quartal des Vorjahres. Zusätzlich schätzt sie einen Wert für das vierte Quartal, um daraus den Jahresdurchschnitt, hier für das Jahr 2009, zu berechnen. Die zeitliche Verzögerung der berücksichtigten Daten zum Jahr, welches den Kostennachweis betrifft, kann dadurch reduziert werden. Den Indexstand des vierten Quartals ermittelt die Gesuchsgegnerin, indem sie bei den Quartalsreihen mit Basisjahr 2006 die Verände- rungsrate zwischen zweitem und drittem Quartal 2009 dem Indexstand des dritten Quar- tals 2009 hinzuschlägt. Zur Schätzung der Veränderungsrate im ganzen Jahr 2009 be- rechnet sie die Veränderungsrate der vier Quartale bis und mit viertem Quartal 2009 zu ihrem jeweiligen Vergleichsquartal im Jahr 2006, nimmt das geometrische Mittel dieser Veränderungsraten und rechnet es zum Indexstand des Jahres 2006 hinzu. Diese Vorge- hensweise ist im Grundsatz angemessen. Indes unterläuft der Gesuchsgegnerin bei die- ser Berechnung für den Belagsbau ein Fehler, indem sie beim letzterwähnten Rechen- schritt auf das Jahr 2007 statt das Jahr 2006 abstellt, während sie die Veränderungsrate der Quartale wie beim Werkleitungsbau auf 2006 bezieht. Dies ist zu korrigieren. Gegen- über der Orientierung des Preisüberwachers präzisiert die ComCom zudem das Vorgehen

Core Access Fasern 2009 2010 2009 2010 12

-1.51% -1.88% 24 -1.06% 0.49% -0.69% -0.41% 36 -1.54% -0.49% -1.11% -0.93% 48 -1.54% -0.49% -1.11% -0.93% 60 -0.91% -2.04% -0.70% -2.00% 72 -0.91% -2.04% -0.70% -2.00% 84 -0.93% -2.21% -0.75% -2.13% 96 -0.93% -2.21% -0.75% -2.13% 108 -1.27% -2.54% -1.06% -2.41% 120 -1.27% -2.54% -1.06% -2.41% 132 -1.67% -2.87% -1.43% -2.70% 144 -1.67% -2.87% -1.43% -2.70% Tabelle 4 Preisänderungsraten für Glasfaserkabel

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der Instruktionsbehörde dahingehend, dass zur Ermittlung des Indexstandes des vierten Quartals 2009 – in Ersatz der Methodik der Gesuchsgegnerin – dem Indexstand des drit- ten Quartals 2009 das geometrische Mittel der Veränderungsraten zwischen drittem und viertem Quartal in den fünf dem Jahr der Erstellung des Kostennachweises vorangehen- den Jahre hinzuzuschlagen ist. Wenngleich die Methodik der Gesuchsgegnerin nicht zu unpräziseren Resultaten führen muss, können mit dieser Massnahme Verzerrungen in der Berechnung aufgrund saisonaler Schwankungen zwischen den Quartalen tendenziell ge- mindert werden. Weiter ist bezüglich des Kostennachweises 2010 und der im Tabellen- blatt Delta P des Dokuments „KONA10-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau“ abgebildeten Jahreszeitreihe des Belagsbaus unklar, weshalb die Gesuchsgegnerin die Indexreihe mit Basisjahr 1973 statt 1993 und erst ab 1995 statt ab 1993 heranzieht. Dies geschieht nicht nur in Abweichung zur bisherigen Praxis bezüglich der betreffenden Zeit- reihe. Das Vorgehen steht auch innerhalb des Kostennachweises 2010 isoliert da, ange- sichts der Verwendung von Zeitreihen mit Basisjahr 1993 bei der Teuerungsanpassung für Kostenpositionen im Belagsbau und bei der für die Berechnung des Delta P verwende- ten Zeitreihe im Werkleitungsbau. Das Vorgehen ist nicht begründet und es ist deshalb auf die bekannte Jahreszeitreihe mit Basisjahr 1993 zurückzugreifen. Die Methodik zur Berechnung der Preisänderungsrate im Belags- und Werkleitungsbau wurde von der Gesuchsgegnerin in der gleichen Form wie beim Kapitalkostensatz WACC geändert (vgl. nachfolgend Ziff. 4.6). Sie wendet neuerdings anstelle des geometrischen Mittels eine lineare Regression auf die logarithmierten Zeitreihen der Preisentwicklungen im Belags- und Werkleitungsbau an. Sodann schreibt sie die Zeitreihen mit dem Stei- gungskoeffizienten dieser Regression mit dem Zweck der Prognose der Entwicklung be- sagter Zeitreihen fort. Dieses Vorgehen ist aus nachfolgenden Gründen abzulehnen. Wie beim WACC spielen auch beim Belags- und Werkleitungsbau bezüglich der Investiti- onsentscheide längerfristige Erwartungszeiträume eine entscheidende Rolle. Dieses Ar- gument wird auch von der Gesuchsgegnerin vorgebracht. Gerade für langfristige Erwar- tungszeiträume bildet aber das bisher verwendete geometrische Mittel einen präzisen Mittelwert aus den Preisänderungsraten aller in der Berechnung berücksichtigten vergan- genen Jahre. Das geometrische Mittel bietet deshalb auch einen Schätzer für die Preis- entwicklung in den folgenden Jahren. Die Verwendung einer linearen Regression ist be- reits aus diesem Grund zu hinterfragen. Hinzu kommt, dass zur Beurteilung einer linearen Regression weitergehende Kriterien zu berücksichtigen sind. Namentlich sind hinsichtlich Prognosegüte, hinsichtlich einer allfällige Verletzung der Annahmen des klassischen line- aren Regressionsmodells, hinsichtlich der Stabilität in der prognostizierten Preisände- rungsrate und hinsichtlich dem Ziel einer über die Jahre möglichst konstanten Anwendung einer bestimmten Methodik Zweifel an der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Metho- dik angebracht. Von der bis anhin verwendeten und von der ComCom in ihren bisherigen Verfügungen vorgegebenen Methode ist nur bei dringlichen Gründe abzuweichen, etwa wenn festgestellt würde, dass überwiegende Mängel in der bestehenden Methodik vorlä- gen. Dies ist nicht der Fall.

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Die soeben genannten Kriterien für die Wahl der richtigen Methode werden unter Ziffer 4.6 zum Kapitalkostensatz WACC vertieft. Analog zu den dortigen Ausführungen vermag das lineare Regressionsmodell auch im Falle der Daten zu den Preisänderungsraten im Werkleitungs- und Belagsbau den geforderten Anforderungen nicht zu genügen. Bezüg- lich Prognosegüte – gemessen mittels Vergleich der prognostizierten mit den tatsächli- chen Werten – scheint die mit dem geometrischen Mittel berechnete Güte der Prognose der Preisänderungsrate des darauffolgenden Jahres gegenüber der mit der Trendberech- nung erreichten Güte eher überlegen. Im Hinblick auf die Stabilität der prognostizierten Preisänderungsrate scheint die Trendberechnung, bzw. die Anwendung einer klassischen linearen Regression der Anwendung des geometrischen Mittels höchstens geringfügig verlässlicher. Eine signifikante Abweichung im statistischen Sinne ist aufgrund der gerin- gen Datenmenge jedoch weder für die Prognosegüte noch für die Unterschiede bezüglich der Stabilität in der Preisänderungsrate feststellbar. Entscheidend ist jedoch, dass die Einhaltung der Annahmen des klassischen linearen Regressionsmodells wie beim WACC auch bei einer Trendberechnung mit den Zahlen des Werkleitungs- und Belagsbaus nicht gewährleistet ist. Insbesondere findet sich Autokorrelation in der jeweiligen Zeitreihe. Die erstmalige Anwendung einer linearen Regression und der damit verbundene methodische Systemwechsel sind daher sachlich auch für die Indexreihen des Belags- und Werklei- tungsbau nicht zu rechtfertigen. Die Gründe für diese Ablehnung der Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin werden in bestimmten Teilen auch vom Preisüberwacher in seiner Stel- lungnahme vom 30. Juni 2010 gestützt. Auch der Preisüberwacher sieht mit Bezug auf den WACC beim Vorgehen der Gesuchsgegnerin methodische Mängel und auch er ver- tritt deshalb die Meinung, dass die vorgeschlagene Anwendung einer linearen Regression nicht sachgerecht wäre. Demgegenüber kann bei den Zeitreihen des Belags- und Werkleitungsbaus mit einer rela- tiv geringfügigen Anpassung des bestehenden Systems eine qualitative Verbesserung der prognostizierten Preisänderungsrate und damit bis zu einem gewissen Grad eine Berück- sichtigung der entsprechenden Forderungen beider Parteien erreicht werden: Durch die Berücksichtigung längerer Zeiträume erfolgt eine Verbesserung in der Präzision wodurch eine stabile, weniger volatile Entwicklung des Schätzers des geometrischen Mittels er- reicht werden kann. Das geometrische Mittel ist daher aus sämtlichen verfügbaren Jah- resdaten seit 1993 und nicht wie bislang nur aus den fünf vorangehenden Jahren zu be- rechnen. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass sowohl für Belags- als auch für den Werkleitungsbau längerfristige Erwartungen eine wichtige Rolle spielen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der Inputpreise allgemein wohl den grösseren Einfluss auf die Schwankungen der Kosten hat als das Delta-P. Grundsätz- lich beinhaltet diese Feststellung jedoch nur eine relative Niveauaussage, die nicht zwin- gend eine übermässige Schwankung der Inputpreise impliziert. Einerseits wären allfällige sprunghafte Inputpreisentwicklungen trotz allem relevant für eine hypothetische Marktein- treterin und anderseits dürften solche Preissprünge in anderen Jahren durch moderatere Preisentwicklungen ausgeglichen werden. Trotzdem können methodische Verbesserun- gen an sachlich gerechtfertigter Stelle angebracht sein. Bezüglich der von der Gesuch- stellerin in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2010 erwähnten Absicherung des Kupfer-

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preises etwa hat die ComCom bereits in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2008 mit der dort beschriebenen Vorgehensweise bezüglich Hedges der effizienten Modellanbieterin ent- sprechende Anpassungen getroffen. Auch die hier beschriebene Ausdehnung der zur Berechnung des geometrischen Mittels der Delta-P im Tiefbau zu berücksichtigenden Zeitperiode geht in diese Richtung. In ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 begrüsst die Gesuchsgegnerin grundsätzlich die Anpassungsvorschläge des BAKOM, erachtet aber die rückwirkende Anpassung im Kostennachweis 2009 als inkonsistent mit der Verfügung betreffend Miet- leitungen vom 10. März 2010. Hierzu ist zu bemerken, dass es die Gesuchsgegnerin war, die im Rahmen des Kostennachweises 2010 eine Praxisänderung in der Berechnung der Delta-P herbeiführen wollte, um die Stabilität der Preise besser zu gewährleisten. Dabei handelt es sich um eine Änderung grundlegender Natur. Die von der ComCom im Rah- men dieser Verfügung als richtig erachtete Methodik ist demzufolge auch hinsichtlich des Kostennachweises 2009 anzuwenden. Dass es bei neuen Erkenntnissen im Rahmen von Zugangsverfügungen zu Inkonsistenzen gegenüber bereits ergangenen Verfügungen kommen kann, ist im geltenden Zugangsregime systemimmanent. Als Folge der Anpassungen sinkt das Delta-P im Kostennachweis 2009 im Werkleitungs- bau von 2% auf 1.86% und dasjenige im Belagsbau von 3.56% auf 2.6%. Im Kosten- nachweis 2010 steigt das Delta-P im Werkleitungsbau von 1.94% auf 1.96%, während dasjenige im Belagsbau von 3.37% auf 2.75% sinkt. Dies wirkt sich in beiden Kosten- nachweisen insgesamt leicht erhöhend auf die Kosten aus.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Im Dokument KONA09-H10-Herleitung Delta-P und Teuerung Tiefbau aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2009 ist im Tabellenblatt Teuerung und Delta P in den Zellen E38 und K38 anstelle eines geometrischen Mittels über fünf Jahre bis 2007 ein geometrisches Mittel über sämtliche jährlichen Preisänderungsraten der In- dexreihen des Belags- und Werkleitungsbaus seit 1993 bis 2007 zu berechnen. Letztere Zeitreihen finden sich im selben Tabellenblatt im Zellbereich B9:P9 für den Werkleitungs- bau und im Zellbereich B22:P22 für den Belagsbau. Für das Jahr 2010: In einem ersten Schritt ist im Dokument „KONA10-H10-Herleitung Del- ta-P und Teuerung Tiefbau“ aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Januar 2010 der Wert in Zelle J69 im Tabellenblatt Delta P durch denjenigen in Zelle J68 zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu speichern. Sodann ist im Zellbereich J54:J70 für die Jahre 1993-2009 die Jahreszeitreihe des Belagsbaus mit Basisjahr 1993 einzufügen. Bis und mit 2007 kann diese Zeitreihe dem Zellbereich B21:P21 im Tabellenblatt Teuerung entnommen werden. Das Jahr 2008 wird berechnet, indem der Wert in Zelle J68 des Ta- bellenblatts Delta P mit dem Resultat der einleitend durchgeführten Division multipliziert wird. Zur Berechnung des prognostizierten Indexstandes im Jahr 2009 ist die bestehende Formel in Zelle N25 desselben Tabellenblatts mit =M25/100*$J$67 zu ersetzen. Zusätz- lich sind die Werte in den Zellen C25 und J25 anzupassen. Sie sind zu ermitteln, indem der Wert in C24, bzw. in J24 mit dem geometrischen Mittel aus den Veränderungsraten zwischen allen Indexständen der dritten und vierten Quartale von 2004 bis 2008 multipli- ziert wird. Die Quartalswerte des Indizes seit 2006 können den betreffenden Werten im Zellbereich C12:C21, bzw. J12:J21 entnommen werden, diejenigen vor 2006 finden sich mitunter in der Ausgabe 2007/3 des „Produktionskosten-Index PKI“ des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Schliesslich ist für den Belags- und Werkleitungsbau in den Zellen D70, bzw. K70 statt einer Trendberechnung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der jeweiligen Indexentwicklung 1993-2009 in den Zellbereichen C54:C70, bzw. J54:J70 vorzunehmen und das Resultat mit 1 zu subtrahieren.

4.4.3 Delta-P Vermittlungstechnikanlagen Bei der Herleitung der Delta-P für Hardware und Software der Vermittlungstechnikanlagen in den Jahren 2009 und 2010 verwendet die Gesuchsgegnerin zurückliegende Angaben aus ihren Kostennachweisen zur Preisentwicklung über eine Zeitperiode von fünf Jahren. Dabei berechnet sie das geometrische Mittel aus Preisindizes, welche die Entwicklung der Durchschnittspreise für eine Leitung charakterisieren. Die Durchschnittspreise ergeben sich durch Division der Vermittlungstechnikinvestitionen in Hardware bzw. Software durch die Anzahl Equivalent Lines (Sprachkanäle; EQL). Die Überprüfung der Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen hat gezeigt, dass die von der Gesuchsgegnerin für die Jahre 2007-2010 ausgewiesenen Investitions- werte aus COSMOS nicht nachvollzogen werden können. Daran konnten auch die im

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Rahmen des Instruktionsverfahrens von der Gesuchsgegnerin abgegebenen Erklärungen nichts ändern, respektive es resultieren auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen beim Nachvollzug der Resultate der Gesuchsgegnerin abweichende Werte. Während die Investitionswerte für die Jahre 2005 und 2006 nachvollziehbar sind, weist das Resultat der Überprüfung auf einen Herleitungsfehler der Gesuchsgegnerin für die Investitionswer- te in den Jahren 2007-2010 hin. Die von der Instruktionsbehörde ausgewiesenen finalen Investitionswerte hat die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 25. August 2010 nicht mehr bestritten, weshalb die ComCom davon ausgeht, dass ihre Herleitung korrekt ist. Ein Teil der Abweichungen gegenüber den von der Gesuchsgegnerin ursprünglich geltend gemachten Investitionswerten ist ohnehin auf die Anpassungen der Prognose der Teil- nehmeranschlüsse (vgl. Ziff. 4.3.1) zurückzuführen. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2010 geltend, dass die produzierte (resp. ausgebaute) Menge an EQL zur Durchschnittsbildung heranzuziehen sei und nicht die abgesetzte Menge. Diesem Vorbringen ist zuzustimmen, denn Vermittlungstechnikanlagen lassen sich nur für sprung-fixe Mengen dimensionieren und sind in ihrer Grösse nicht kontinuier- lich skalierbar. Entsprechend den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Herleitung der Delta-P für Vermittlungstechnik resultiert für den Kostennachweis 2009 für Software ein Wert von +0.9% anstatt +1.2%. Für Hardware ergibt sich ein Wert von -2.8% anstelle von -3.3%. Im Kostennachweis 2010 führen die Anpassungen zu einem Delta-P für Software von 5% anstatt 2% und für Hardware zu einem Delta-P von 0.5% anstatt -2%. Ceteris paribus füh- ren diese Anpassungen zu tieferen Kosten der Interkonnektionsdienste.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 und 2010 In einem ersten Schritt sind Anpassungen in den Dokumenten der Gesuchsgegnerin „KONA09-H27-Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik“ und „KONA10-H27- Herleitung_Delta_P_Vermittlungstechnik“ durchzuführen. Davon betroffen sind die Investi- tionen in Hardware und Software „AW_Vermittlung_HW“ bzw. „AW_Vermittlung_SW“ für LRIC 2007 bis LRIC 2009/2010. Die Investitionswerte sind aus COSMOS (Produktanalyse >> Vertikale Drill-Downs – Kostenartgruppe, Kostenart, Ressource [Investitionen_Y1]) zu beziehen. Aus der Gesamtsumme der Investitionen in die Vermittlungstechnik werden die Investitionen in die folgenden Ressourcen ausgeschlossen: "IN_EL", "IN_HW", "IN_SW", "INP_EL", "INP_HW", "INP_SW", "SS7_STP_EL", "SS7_STP_HW", "SS7_STP_SW", "Messger_Voice", "SS7_STP_Test" und "Test_Prueflabor_SD". Ausserdem sind bei der Berechnung der EQL die Anpassungen der Anzahl Analog-, Basis- und Primäranschlüsse zu berücksichtigen (EQL: 4’988’712 für LRIC 2009 und 4’736’444 für LRIC 2010). Im Üb- rigen wird die Berechnungsmethode der Gesuchsgegnerin beibehalten. In einem zweiten Schritt sind die hergeleiteten neuen Werte für die Delta-P in COSMOS zu importieren. 4.5 Anpassungen an Abschreibungsdauern Die Abschreibungs- oder Nutzungsdauer bestimmt, in wie viele so genannte Annuitäten die Investitionen in eine Anlage aufgeteilt werden, wobei die Annuität einem jährlich gleich bleibenden Betrag entspricht. Die Summe aller Annuitäten einer Anlage deckt sowohl die Zinsen für Eigen- und Fremdkapital als auch die Abschreibungen. In den Verfügungen der ComCom vom 9. Oktober 2008 in den bisherigen Netzzugangs- verfahren bezüglich IC, TAL und KOL 2007 und 2008 wurden die Abschreibungsdauern für Vermittlungstechnik, Hardware und Software auf 10 respektive 5 Jahre erhöht. In die- ser Hinsicht gilt es zu präzisieren, dass damit alle Voice-Hardware und Voice-Software Anlageressourcen gemeint sind. Die Gesuchsgegnerin hat den Entscheid der ComCom zwar grösstenteils umgesetzt, im Kostennachweis 2009 aber dennoch einigen Anlageres- sourcen aus diesen beiden Kategorien tiefere Abschreibungsdauern zugewiesen. Es ist deshalb für das Jahr 2009 eine entsprechende Korrektur der Abschreibungsdauern auf 10 resp. 5 Jahre vorzunehmen. Der Kostennachweis 2010 ist diesbezüglich korrekt. Weiter werden zur Modellierung von Mietleitungen Anlagen benötigt, die von der Ge- suchsgegnerin der Kategorie „Hardware Data / Transport“ zugewiesen werden. Innerhalb dieser Kategorie unterscheidet die Gesuchsgegnerin vier Gruppen mit Abschreibungs- dauern von drei, vier und fünf respektive sieben Jahren. Die ComCom hat in der Vergan- genheit für relevante Hardwarekomponenten jeweils eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren festgelegt, basierend auf einem internationalen Vergleich und unter Berücksichti- gung der spezifischen Ausgestaltung sowie der Anforderungen des gesetzlichen Regulie- rungsrahmens in der Schweiz. Im vorliegenden Fall kommt die ComCom jedoch zum Schluss, dass es sich um Anlagen handelt, die einem rascheren technologischen Wandel unterliegen. Eine Abschreibungsdauer von zehn Jahren, wie für andere Hardwarekompo-

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nenten, erscheint unter diesem Aspekt als zu lang. Vielmehr wird für die oben genannte Kategorie eine einheitliche Abschreibungsdauer von sieben Jahren als sachgerecht er- achtet. Die Art und der Zweck der in dieser Kategorie zusammengefassten Anlagen las- sen den Schluss zu, dass diese durchaus sechs bis acht Jahre verwendet werden kön- nen. Dass eine Nutzungsdauer von sieben Jahren sachgerecht ist, zeigt sich schliesslich auch daran, dass die Gesuchsgegnerin selbst für einige Anlagen dieser Kategorie diese Nutzungsdauer vorsieht. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: Im COSMOS sind im Rahmen der Szenarioberechnung die Abschrei- bungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Transport (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen. Ebenfalls zu erhöhen sind die Abschreibungsdauern der Anlageklassen „Hard- ware Voice (5 Jahre)“ und „Hardware Voice (7 Jahre)“ auf 10 Jahre sowie die Abschrei- bungsdauern der Anlageklassen „Software Voice (3 Jahre)“ auf 5 Jahre. Für das Jahr 2010: Im COSMOS 2010 sind im Rahmen der Szenarioberechnung die Ab- schreibungsdauern der Anlageklassen „Hardware Data / Transport (3 Jahre)“, „Hardware Data / Transport (4 Jahre)“ und „Hardware Data / Transport (5 Jahre)“ einheitlich auf 7 Jahre zu erhöhen.

4.6 Anpassungen am Kapitalkostensatz WACC Einer der Parameter zur Berechnung des Kapitalkostensatzes WACC („Weighted Average Cost of Capital“) ist die Marktrisikoprämie. Per Definition entspricht diese der Differenz zwischen der durchschnittlichen Marktrendite und dem langfristigen risikolosen Zinssatz. In Abweichung vom bisherigen Vorgehen leitet die Gesuchsgegnerin die Marktrendite im Kostennachweis 2010 anstatt mit dem geometrischen Mittel mit Hilfe einer linearen Reg- ression her. Sie begründet die Wahl der neuen Methodik damit, dass die bisherige Me- thodik zu hohen Schwankungen zwischen den Jahren führe, wodurch eine Prognose zu den zukünftigen Preisen und deren Entwicklung erschwert würde. Sie führt weiter aus, dass die Wahl einer zukunftsgerichteten Trendberechnung die Volatilität der Marktrisiko- prämie verringern würde. Die ComCom lehnt den von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagenen Methodenwechsel aus nachstehenden Überlegungen ab. Es geht vorliegend darum, als Vorhersage einen Mittelwert zu bestimmen. Renditen im Aktien- und im Obligationenmarkt entstehen zu- meist aus langjährigen Anlagenportfolios und sind nicht an Einjahresperioden gebunden. Das geometrische Mittel kann einen präzisen Mittelwert aus den bisherigen Performances der jeweiligen Märkte über die Zeit hinweg bilden und bietet auf diese Weise einen Schät- zer für zukünftige längerfristige Renditeerwartungen. Der methodische Vorteil der Anwen- dung einer Regressionsmethode ist demgegenüber nicht ersichtlich. Grundsätzlich wer- den zudem die Annahmen des klassischen linearen Regressionsmodells bei dessen An-

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wendung auf den logarithmierten Aktienmarktindex verletzt. In den Werten der logarith- mierten Zeitreihe finden sich mitunter Autokorrelation und Heteroskedastizität.10 Bezüglich Prognosegüte, ein im Zusammenhang mit der Prognose von Aktienmarktindizes aller- dings ohnehin fragwürdiges Mass, ist ebenfalls keine Überlegenheit des Regressionsmo- dells festzustellen. Die mit der Varianz eines laufend aufdatierten Performanceindizes gemessene Stabilität in der prognostizierten Preisänderungsrate wird über die gesamte zu betrachtende Zeitreihe des Aktienmarktindexes eher geringfügig verändert. Weiter ist die Gesuchsgegnerin bei dem von ihr vorgenommenen Methodenwechsel nicht konsequent. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Falle des Obligationenmarktindizes weiterhin das geometrische Mittel verwendet. Solange die Inputpreise zudem Schwankungen unter- liegen, können Kostenschwankungen durch eine Glättung der Marktrisikoprämie kaum verhindert werden. Schliesslich gilt es, die Berechnungsweise des WACC über die Zeit hinweg möglichst konstant zu halten. Insgesamt fehlen relevante Gründe, die bezüglich der Marktrisikoprämie einen System- wechsel bei der Berechnungsweise rechtfertigen würden. Weder der Kostennachweis, noch die von der Gesuchsgegnerin während der Instruktion eingeholten Informationen noch die Ausführungen im Rahmen der Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 las- sen einen Systemwechsel als angezeigt erscheinen. Es wurde bereits unter Ziff. 4.4 dar- auf hingewiesen, dass die Anwendung einer linearen Regression im Falle des WACC kei- ne sachgerechte Lösung darstellt. Diese Sichtweise wird auch vom Preisüberwacher in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2010 gestützt, in welcher ebenfalls grundsätzliche methodische Bedenken gegenüber der Anwendung einer linearen Regression vorge- bracht werden. In seiner Stellungnahme verweist der Preisüberwacher zudem auf die auch in anderen, seiner Preisbeurteilung unterliegenden Branchen übliche Anwendung der von der ComCom gewählten Methodik. Die Alternative, den Beobachtungszeitraum zu verlängern (vgl. 4.4.2), kann im Falle des WACC nicht von Belang sein, da bereits Zeitrei- hen teils bis 1925 berücksichtigt werden. Bezüglich der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 zitierten Auszüge aus einer Medienmitteilung des UVEK muss festgehalten werden, dass die Verzinsung des für den Betrieb der Stromübertragungsnetze erforderlichen Kapitals auch in den nächsten Jahren nach der heute geltenden Methode berechnet wird, welche sich auf die Methodik des geometri- schen Mittels abstützt. Eine weitergehende Glättung von Inputparametern des WACC wird erst im Rahmen der Arbeiten zur Revision des Stromversorgungsgesetzes geprüft. Ent- scheidender ist jedoch die Tatsache, dass der Kapitalkostensatz grundsätzlich eine exo- gene Grösse darstellt, welche durch die Entwicklungen an den Finanzmärkten bestimmt wird. In der vorliegend - von der Gesuchsgegnerin gewählten - einjährigen Betrachtung des Modells ist der Kapitalkostensatz zwangsläufig gewissen Schwankungen unterworfen.

10 Eine Zeitreihe sollte eine Folge von Zufallsvariabeln darstellen. Im Falle von Autokorrelation und Hete- roskedastizität sind die Werte einer Zeitreihe nicht voneinander unabhängig. Autokorrelation bezeichnet die Korrelation von Werten einer Zeitreihe mit anderen Werten derselben Reihe, bspw. beinhaltet der Feh- lerterm eines Wertes Informationen über den Fehlerterm des zeitlich nachfolgenden Wertes. Im Falle von Heteroskedasizität weisen die Fehlerterme über die Zeit hinweg abweichende Streuungen auf. Autokorrela- tion und Heteroskedastizität bedeuten letztlich eine Verzerrung des Standardfehlers. Der Standardfehler macht eine Aussage über den Grad der Streuung des Regressionsschätzers, bzw. über die Präzision von dessen Schätzung.

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Es kann jedoch nur so sichergestellt werden, dass der WACC den ökonomischen Gege- benheiten folgt und sich die Preise letztlich an den Kosten orientieren. Aufgrund dieser Erläuterungen erscheint das Vorgehen der Gesuchsgegnerin im Kosten- nachweis 2010 nicht mit den Anforderungen von Art. 54 FDV konform. Der WACC für 2010 ist daher insofern zu korrigieren, als auch zur Berechnung der Marktrendite wie bis- her auf das geometrische Mittel abzustellen ist. Für das Jahr 2010 sinkt der WACC ge- genüber dem Kostennachweis der Gesuchsgegnerin von 5.6% auf 5.4%. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2010 In Zelle U91 im Tabellenblatt Marktrisikoprämie des Dokuments „KONA10-Q02-WACC“ aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 29. Januar 2010 ist statt einer Trendberech- nung die Ermittlung des geometrischen Mittels aus der Aktienmarktindexentwicklung von 1925 bis 2009 im Zellbereich D8:D84 vorzunehmen und das Resultat mit 1 zu subtrahie- ren. 4.7 Anpassungen an den Betriebskosten Die Betriebskosten umfassen beispielsweise Kosten für Unterhalt, Serviceprozesse und Gemeinkosten (sog. Overhead). Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2009 vor, dass die Gesuchsgegnerin eine Zunahme der Kosten für Betrieb und Unterhalt um mehr als 25 Mio. Franken geltend mache, was diese auf eine „effiziente Wiederbewer- tung“ zurückführen wolle. Die Zahlen seien nicht nachvollziehbar und es werde bestritten, dass es sich um relevante Kosten handle. Die Anforderung an die Effizienz ergebe sich aus dem MEA-Ansatz und bei der Modernisierung des Netzes sei davon auszugehen, dass dadurch Kosten gesenkt werden können. Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2009 darauf hin, das von dem von der Gesuchstellerin erwähnten Betrag in Höhe von 25 Mio. Franken lediglich Fr. 900‘000.- auf IC entfielen. Sodann betont sie, dass auch ein „fabrikneues“ Netz bewirt- schaftet werden müsse und dass der Aufwand für Betrieb und Unterhalt in Abhängigkeit beispielsweise von Störungen im Netz schwanke. Diesen Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen. Auch ein neues Netz verur- sacht laufende Kosten. Ausserdem werden die Betriebskosten im Modell von der Ge- suchsgegnerin um nicht relevante Positionen sowie um Effizienzanpassungen berei- nigt. Wo sie dies nicht vollständig im Sinne von Art. 54 FDV vorgenommen hat, wurde der Kostennachweis von der ComCom entsprechenden den folgenden Ausführungen in die- sem Kapitel korrigiert. 4.7.1 Verwaltungs- und Vertriebskosten (VVGK) Die Gesuchsgegnerin macht nebst den direkten Kosten für die regulierten Dienste auch einen Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkostenanteil im Sinne eines konstanten Zu- schlagssatzes für die Gemeinkosten gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV geltend. In ihrem

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Kostennachweis 2009 leitet sie einen VVGK-Zuschlag ausserhalb des Modells her und verwendet hierzu Daten aus ihrer eigenen Buchhaltung. Dies unter Berücksichtigung von Effizienzanpassungen für das Wholesale-Geschäft sowie, gemäss eigenen Angaben, un- ter Berücksichtigung der von der ComCom in den Vorjahren verfügten Anpassungen. Damit vollzieht die Gesuchsgegnerin eine methodische Veränderung gegenüber den frü- heren Kostennachweisen, worin die VVGK als Bestandteil des Modells auf die verschie- denen Produkte verteilt wurden. Mit dieser neuen Methodik errechnet sie für 2009 einen Zuschlag von 6.5% gegenüber den im Jahr 2008 verfügten 6%. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2010 vor, eine Erhöhung des Zuschlags nicht nachvollziehbar und sie könne nicht überprüfen, ob es sich dabei um re- levante Kosten handle oder nicht. Es könne nicht sein, dass die Erhöhung der VVGK, die mit anderen Geschäftszweigen der Gesuchsgegnerin zusammenhänge, für die Berech- nung der vorliegend strittigen Preise herangezogen werde. In ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juni 2009 bemerkt die Gesuchsgegnerin dazu, dass die beiden Sätze, auf die die Gesuchstellerin für ihren Vergleich abstelle, nicht verglichen werden könnten, da der Satz von 6.5% auf einer anderen Konzeption der Modellierung beruhe. Dies ergebe sich aus der Modellbeschreibung. Zudem seien zur Bestimmung des Satzes Kosten berücksichtigt worden, die im Kostenmodell 2008 noch gar nicht enthalten gewesen seien. In absoluten Zahlen seien die VVGK von 2008 auf 2009 jedoch um 2.5 Mio. Franken gesunken. Für die wesentlichen Interkonnektionsdienste ergebe sich eine Steigerung der zugeordneten VVGK von weniger als 2 Promille der Gesamtkosten dieser Dienste. In grundsätzlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die von der Gesuchsgegnerin gewählte Methode zur Berücksichtigung der VVGK als fixen prozentualen Zuschlag den Anforde- rungen von Art. 54 Abs. 1 lit. c FDV entspricht. Dieses Vorgehen führt jedoch zu einer Abhängigkeit der VVGK von der Höhe der Herstellkosten, welche eigentlich grundsätzlich nicht gegeben sein sollte. Die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sind vielmehr ein eigenständiger Kostenblock, der nicht direkt von den Kosten der produzierten Güter und Dienstleistungen einer Unternehmung abhängig ist. Dies ist in der Tat ein Nachteil der von der Gesuchsgegnerin gewählten Methodik. Anderseits entspricht es einer allgemein übli- chen Praxis, in Kalkulationen jeweils einen konstanten prozentualen Zuschlag zur De- ckung der VVGK einzusetzen. Für die Verwendung eines konstanten Zuschlagssatzes spricht zudem, dass auf diese Art alle Kostenträger in gleichem Masse VVGK tragen und durch allfällig zu unterschiedlichen Zeitpunkten getroffene Regulierungsentscheide keine Ungleichbehandlung der Kostenträger entsteht. Ausserdem bleiben die VVGK pro Stück unabhängig von der nachgefragten Menge. Die Vorteile eines extern hergeleiteten Zu- schlagssatzes für die VVGK überwiegen deshalb gegenüber der bisherigen Methodik und das von der Gesuchsgegnerin gewählte Vorgehen ist folglich grundsätzlich gerechtfertigt. Es gilt jedoch festzuhalten, dass es zwar von Jahr zu Jahr zu Schwankungen des Zu- schlagssatzes kommen kann, diese sich aber nur in sehr kleinem Rahmen bewegen kön- nen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum eine effiziente Anbieterin von Fernmelde-

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diensten von einem Jahr zum anderen deutlich unterschiedliche VVGK-Zuschläge heran- ziehen sollte, wenn sie ein nahezu identisches Netz betreibt. Die Argumentation der Ge- suchsgegnerin, die Zunahme des VVGK-Zuschlagssatzes lasse sich darauf zurückführen, dass die Unternehmensführung eines Telekommunikationsunternehmens anspruchsvoller geworden sei, kann auf eine effiziente Anbieterin im Sinne von Art. 54 Abs. 2 FDV nicht zutreffen. Einzig eine deutliche Abnahme der Herstellkosten könnte ein allfälliger Grund sein, den VVGK-Zuschlag nach oben anzupassen. Die ComCom hat im Rahmen ihrer Verfügungen vom 9. Oktober 2008 für das Jahr 2008 einen VVGK-Zuschlag von 6% berücksichtigt. Dieser wurde innerhalb des Modells be- rechnet, trägt allen relevanten Herstellkosten (auch denjenigen der kommerziellen Pro- dukte) und VVGK Rechnung und entspricht somit dem Zuschlagssatz einer effizienten Anbieterin. Da die Methodik und die Angaben im Kostennachweis 2009 für die Herleitung des Zuschlagssatzes nicht mit denjenigen aus dem Jahr 2008 vergleichbar sind, lässt sich die Herleitung nicht analog dem Jahr 2008 durchführen. Obwohl die neu gewählte Metho- de im Prinzip nachvollziehbar ist, kann die Gesuchsgegnerin nicht darlegen, weshalb der VVGK-Zuschlag gegenüber dem Jahr 2008 um 0.5% gestiegen sein soll. Aus diesem Grund ist der im Jahr 2008 hergeleitete VVGK-Zuschlagssatz von 6% auch für das Jahr 2009 anzuwenden. Der VVGK-Zuschlagsatz von 6% wurde für das Jahr 2009 bereits in anderen Verfahren von der ComCom beurteilt und verfügt. Die Gesuchsgegnerin hat diesen akzeptiert und verwendet ihn auch im Kostennachweis 2010. Konkrete Anpassungen am Kostennachweis 2009 Im Kostenmodell 2009 ist im Rahmen der Szenarioberechnung der Wert für die VVGK auf 6% zu setzen.

4.7.2 Anpassungen an den Stundensätzen Gemäss den Informationen der Gesuchsgegnerin bestehen die Lohnkosten aus dem Brut- togehalt (inkl. Teuerungsausgleich) und den Sozialleistungs- und Pensionskassenbeiträ- gen des Arbeitgebers. Hinzu kommen Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Organisationsstellen. Diese sind in der Berechnung der im Modell imple- mentierten Stundensätze dem Bruttogehalt nachgelagert. Bezüglich des im Kostennachweis 2009 und 2010 ausgewiesenen, im Bruttogehalt enthal- tenen Teuerungsausgleichs berücksichtigt die Gesuchsgegnerin zwei Elemente. Zur Prognose der Lohnteuerung zieht sie den Landesindex der Konsumentenpreise heran. Im Vorjahr des jeweiligen Kostennachweises, bzw. im Jahr, in dem der Kostennachweis er- stellt wird, wird die Jahresteuerung bis 31. Mai berücksichtigt. Zudem wird die Maiteue- rung doppelt gerechnet. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin erhält man damit eine Annäherung an die Lohnteuerung für das gesamte, folgende Jahr. Das zweite grundsätz-

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liche Element bei der Festlegung des Teuerungsausgleichs ist die rückwirkende Anpas- sung vergangener Prognosewerte an effektive Lohnanpassungen. Hierzu verwendet die Gesuchsgegnerin die effektive Lohnanpassung der Gesamtarbeitsverträge – solche mit mindestens 1500 unterstellten Personen – des gesamten tertiären Sektors. Für den Quel- lennachweis der rückwirkenden Anpassung des Jahres 2009 im Kostennachweis 2010 wird von der Gesuchsgegnerin auf eine vom Bundesamt für Statistik am 19. Juni 2009 veröffentlichte Statistik verwiesen11. Dieser Statistik ist für die Lohnsteigerung 2009 der Wert von 2.8% zu entnehmen, welcher auch von der Gesuchsgegnerin in einer Auflistung der effektiven Lohnsteigerungen 2008-2010 ausgewiesen wird. Im Kostennachweis findet sich indes für 2008 (2.2%) ein Wert für die effektiven Lohnerhöhungen, der nicht nachvoll- ziehbar ist und auch nicht mit einem Herleitungsdokument verknüpft wird. Der Wert für 2008 müsste dem in der entsprechenden Zeitreihe des Bundesamts für Statistik ausge- wiesenen Wert von 2.5% entsprechen12. Die ComCom geht für die Festlegung des Teuerungsausgleichs von den vom Bundesamt für Statistik ausgewiesenen Werten aus. Zieht man die gesamte Zeitreihe seit 1999 für einen Vergleich der dort ausgewiesenen, effektiven Angaben mit den gemäss der Metho- de der Gesuchsgegnerin berechneten Prognosewerten heran, zeigen sich in einzelnen Jahren erhebliche Abweichungen. Die prognostizierte Lohnteuerung weicht teilweise um bis zu 2.6 Prozentpunkte von der rückwirkend feststellbaren GAV-Lohnentwicklung ab. Wenngleich eine Annäherung der Lohnentwicklung über Werte des Landesindizes für Konsumentenpreise bis zu einem gewissen Grad sinnvoll erscheint, sind prinzipielle Män- gel festzustellen, wie etwa die Abweichungen der beiden Zeitreihen im Falle negativer Preisteuerung; derartige Entwicklungen werden bei Löhnen nicht oder nur mit Verzöge- rung nachvollzogen. Insgesamt ist die vorgeschlagene Annäherung mit einer Doppelver- rechnung eines bestimmten Monats nicht hinreichend plausibel. Anstelle der vorgeschlagenen Methodik der Gesuchsgegnerin ist folgenerdermassen vor- zugehen: Zur Prognose der Lohnteuerung ist auf das geometrische Mittel der bisherigen nominalen Lohnentwicklung des tertiären Sektors abzustellen. Die entsprechende Zeitrei- he mit Basisjahr 1993 findet sich auf der Internetseite des Bundesamts für Statistik13 und ist in ihrer gesamten Länge zu verwenden. Entsprechend beinhaltet die Zeitreihe bereits einen gewissen Teil vergangener, insbesondere konjunkturell bedingter Schwankungen und vermag mitunter bezüglich der quadratischen Abweichung ihres laufend aufdatierten geometrischen Mittels zu den effektiven Werten im Vergleich zur Methode der Gesuchs- gegnerin deutlich bessere Annäherungswerte zu liefern. Zudem ist die Methodik sachlich und methodisch gut nachvollziehbar. Zur rückwirkenden Anpassung sind die Werte der- selben Zeitreihe zu verwenden. Statt lediglich der effektiven Lohnanpassungen der wich- tigsten Gesamtarbeitsverträge des tertiären Sektors ist jedoch auf die effektive Nominal- lohnentwicklung aller Arbeitstätigen im tertiären Sektor abzustellen. Die entsprechenden

11 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/22/press.Document.121605.pdf 12 Es handelt sich um die Zeitreihe der von der Gesuchsgegnerin für 2009 ausgewiesenen Werte. Sie umfasst die effektiven Lohnanpassungen der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge mitunter des tertiären Sektors 1999 bis 2009 (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/05/blank/data/00.html). 13 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html

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Werte werden für das vergangene Jahr jeweils im Frühjahr vom Bundesamt für Statistik veröffentlicht und können für das Jahr vor der Erstellung des Kostennachweises jeweils von der Gesuchsgegnerin verwendet werden. Es ist sachgerechter, die Nominallohnent- wicklung zu verwenden, zumal die effektiven Lohnanpassungen der wichtigsten Gesamt- arbeitsverträge auch in der Nominallohnentwicklung14 enthalten sind. Die Gesuchsgegnerin zeigt sich in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 mit der Verwendung des geometrischen Mittels zur Herleitung der Teuerung einverstanden. Sie beanstandet aber das Abstellen auf die Nominallohnentwicklung und bezeichnet dies als „Target Costing“. Diese Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In der Telecombranche existiert bei verschiedenen Anbieterinnen (etwa bei der Sunrise Communications AG oder bei der Cablecom GmbH) ein Sozialplan, nicht aber ein Gesamtarbeitsvertrag. Gemäss Gewerkschaft Kommunikation können die „Arbeitsbedingungen für die Mitarbeitenden bei Orange Communications SA, bei Sunrise/ TDC und anderen privaten Anbietern im Be- reich Lohn, Arbeitszeit, Ferien u. a. als gut bezeichnet werden“15, und bei der Cablecom wurde der Lohnabschluss 2010 als „vorbildlich“16 bezeichnet. Zudem ist die Lohnteuerung aufgrund von Anpassungen im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge wie bereits erwähnt in der Nominallohnentwicklung enthalten. Für den Pensionskassenbeitrag wird von der Gesuchsgegnerin für den Arbeitgeberbeitrag ein Zuschlagssatz von 12% auf dem Bruttolohn veranschlagt. Die 12% sind dabei eher am oberen Rand der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geschätzten durch- schnittlichen Beitragssätze für den Arbeitgeberbeitrag von „4%-14% und mehr“ situiert17. Dies insbesondere deshalb, weil gemäss dem BSV zusätzlich von den Arbeitnehmern ein separater Beitrag von geschätzten „4%-13%“ erhoben wird. Die Schätzungen des BSV beruhen im Gegensatz zu denjenigen der Gesuchsgegnerin auf der Annahme eines Ko- ordinationsabzuges. Für die Summe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag schätzt das BSV einen Beitragssatz von ca. 17.4%. Diese Schätzung beinhaltet auch den überob- ligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Im Prinzip können zwar die Beitragssätze im Überobligatorium, wie von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 korrekt vermerkt, von den Vorsorgeeinrichtungen selbst festgelegt werden, da nur für den obligatorischen Teil der Altersvorsorge in der zweiten Säule gesetzlich festgeschrieben ist, auf welchen Minimal- bzw. Maximalbetrag sich ein Beitragssatz zu beziehen hat. Beiträge werden dort in % des koordinierten Lohnes (= Erwerbseinkommen minus Koordinationsbetrag von CHF 23'940; wobei der minimale koordinierte Lohn CHF 3'420 und der maximale CHF 58'140 beträgt) einbezahlt. Für weitere Teile der beruf-

14 Es handelt sich um einen Laspeyres-Index, der gestützt auf die Beobachtung der Entwicklung des Durch- schnittslohns bestimmter Arbeitnehmergruppen berechnet wird. Von der Datenauswertung sind von den Arbeitstätigen nur der primäre Sektor, die Lernenden und die Praktikanten ausgeschlossen (vgl. z.B. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/medienmitteilungen.Document.130361.pdf) 15 http://www.gewerkschaftkom.ch/index.aspx?PID=1.3.0.33.4.29.0.29.0.N.0.Y.0.0.0.0, Stand 16.8.2010 16 http://www.gewerkschaftkom.ch/index.aspx?PID=1.3.0.33.4.193.0.193.0.Y.1539.N.0.SELF.P.0, Stand 16.8.2010 17 Vgl. http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de#sprungmarke0_2, Stand 3.5.2010. Die Schätzung basiert auf den Zahlen der letzten umfassenden Erhebung der Pensionskas- senbeiträge von 2005.

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lichen Altersvorsorge ist der Abzug des Koordinationsbeitrages, wie von der Gesuchs- gegnerin korrekt bemerkt, nicht zwingend. In der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeitrag entstünde indessen bei der hypothetischen Markteintreterin beispielsweise bei einem angenommenen durchschnittlichen Beitragssatz von 8% für die Arbeitnehmer – unter der Annahme einer relativ hohen durchschnittlichen Überparität von 60:40 für den Arbeitgeberbeitrag – ein kumulierter Pensionskassenbeitrag von 20% des Bruttolohnes. Verglichen mit der einen Koordinationsabzug beinhaltenden Schätzung von durchschnitt- lichen 17.4% des BSV erscheint es naheliegend, für die Berechnung der Pensionskas- senbeiträge auch bei der hypothetischen Markteintreterin den Koordinationsabzug vorzu- nehmen. Der Bruttolohn als Bezugsgrösse ist selbst bei der Berücksichtigung von Beiträ- gen im überobligatorischen Teil der Altersvorsorge nicht üblich. Entsprechend werden die von der Gesuchsgegnerin ausgewiesenen Lohnkosten korrigiert. Es wird weiterhin mit einem Zuschlagssatz von 12% für den Arbeitgeberbeitrag gerechnet. Hingegen wird die Bezugsgrösse Bruttolohn um den 2009 und 2010 für den obligatorischen Teil der Alters- guthaben gesetzlich festgeschriebenen Koordinationsabzug von CHF 23’940 reduziert. Mit diesem pragmatischen Ansatz kann hinsichtlich der Pensionskassenbeiträge bei den Stundensätzen aller organisatorischen Kostenstellen weiterhin ein überobligatorischer Teil ausgewiesen werden. Bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kosten- stellen verwendete die Gesuchsgegnerin im Rahmen des Kostennachweises 2008 ge- genüber den Kostennachweisen 2009 und 2010 unterschiedliche Sätze. Sie gibt an, dass es sich hierbei um einen Durchschnitt der Zuschlagssätze der Organisationseinheiten FMP (Fulfillment Mass Production) und PFM (Plattformmanagement) handle, welche auch in den Kostennachweisen 2009 und 2010 vorhanden seien. Einen Durchschnitt an er- wähnter Stelle zu ermitteln ist per se nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht nachvollzieh- bar, wie für den Zuschlagssatz für die Kosten der übergeordneten (Leitungs-) Kostenstelle aus den Zuschlagssätzen von 7% für PFM und 9% für FMP ein Durchschnitt von 5% ge- bildet wird. Ein gewöhnlicher Durchschnitt ergäbe 8% und selbst mit einem gewichteten Durchschnitt lassen sich 5% nicht ermitteln. Für den Zuschlagssatz für nicht produktive Mitarbeiter innerhalb der gleichen OKST von 8% für PFM und 15% für FMP lässt sich mit einer starken Gewichtung 9% ermitteln. Das alleinige Argument höherer Kosten im 2009, bzw. 2010 für eine Anpassung der Zuschlagssätze wäre nicht stichhaltig, könnten doch höhere absolute Kosten auch bei einem gleich bleibenden Zuschlagssatz ausgewiesen werden und würden solche von der Regulierungsbehörde auch akzeptiert, wenn sie sach- lich gerechtfertigt wären. Die vorhandenen Informationen der Gesuchsgegnerin lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Kostenverhältnis zwischen produktiven und nicht produktiven Stellen innerhalb der organisatorischen Kostenstellen geändert hat. Dieser Punkt ist mitunter entscheidend und deshalb ergeben sich für die Regulierungsbehörde auch in Kenntnisnahme der Erwägungen der Gesuchsgegnerin in der Schlussstellung- nahme vom 13. August 2010 keine massgeblichen Gründe für eine Änderung ihrer Beur- teilungsweise. Mit der vorgenommenen Gewichtung der organisatorischen Kostenstellen FMP und PFM bezweckt die ComCom die Berücksichtigung der Tatsache, dass innerhalb von FMP und

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PFM eine unterschiedliche Anzahl an vollzeitäquivalenten produktiven, bzw. nicht produk- tiven Stellen vorhanden ist. In ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 geht die Gesuchsgegnerin zudem bezüglich der Addition der vollzeitäquivalenten Stellen aus- schliesslich auf den Zuschlagssatz für nicht produktive Mitarbeiter innerhalb der gleichen organisatorischen Kostenstellen, nicht aber auf denjenigen für Kosten der übergeordneten (Leitungs-)Kostenstelle ein. Die Anpassung an letzterem Zuschlag hat jedoch den gewich- tigeren Effekt auf die Höhe der Stundensätze. Der Zuschlagssatz für Kosten der überge- ordneten (Leitungs-)Kostenstelle zeigt eindeutig eine Überhöhung, da Zuschlagssätze von 7, resp. 9% für die Anzahl an volllzeitäquivalenten produktiven, bzw. nicht produktiven Stellen der übergeordneten (Leitungs-) Kostenstellen zusammengenommen in einer Be- trachtung über FMP und PFM hinweg in einer Rückwärtsbetrachtung und ohne strukturel- le Änderungen nicht in einem durchschnittlichen Zuschlagssatz von 5% resultieren. Eine allfällige Anpassung, bzw. sich über den Zeitablauf hinweg ergebende Änderung in der inhaltlichen Bedeutung einer der Zuschlagssätze oder der Kosten- bzw. Organisations- struktur einer der organisatorischen Kostenstellen hätte diese Diskrepanz erklären kön- nen, wird aber von der Gesuchsgegnerin nicht dargelegt. Ohne eine schlüssige Erklärung ist es folglich nahe liegend, bei sämtlichen organisatorischen Kostenstellen von einer Überhöhung auszugehen. Dabei handelt es sich nicht um eine mit einem grundsätzlichen Systemwechsel bei der Stundensatzberechnung zusammenhängenden versteckten Erhö- hung des Stundensatzes, wie dies die Gesuchsgegnerin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 vorbringt. Anlässlich der Verfahrensinstruktion waren neben der grundsätzlichen Frage zu der geänderten Ausgestaltung der Stundensatzberechnung vor allem spezifische Anpassungen in der Darstellung und der Berechnung der Stundensatz- herleitung zu klären. Indem nun auf einen einfachen Durchschnitt aus den Zuschlagssät- zen bei FMP und PFM verzichtet wird, verfolgt die ComCom einen pragmatischen Ansatz, der folgendermassen begründet wird: FMP mit den nachvollziehbar höheren Zuschlags- sätzen verfügt über ein in ausgeprägtem Masse kleineres Gewicht innerhalb des Kosten- modells. Die Zuschlagssätze „nicht produktive Mitarbeiter“ und „Kosten der übergeordne- ten (Leitungs-) Kostenstelle“ für PFM und FMP werden mit der Nachfrage nach der jewei- ligen Kostenstelle im Kostennachweis 2009 gewichtet. Die entsprechende allfällige Über- höhung, bzw. Untersetzung des Zuschlagssatzes wird proportional von sämtlichen orga- nisatorischen Kostenstellen abgezogen, bzw. aufgeschlagen. Diese Anpassungen haben einen Einfluss auf die Parameter ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM. Diese Parameter beschreiben das Verhältnis zwi- schen den Stundensätzen mit und ohne die Berücksichtigung nicht produktiver Mitarbei- tender und übergeordneter Kostenstellen. Die Parameterwerte erhöhen sich um 2 im 2009, resp. um 3 Prozentpunkte im Jahr 2010, da der Anteil der Kosten für nicht produkti- ve und übergeordnete Kostenstellen kleiner wird. Die Stundensätze sinken insgesamt gegenüber dem jeweiligen Kostennachweis der Ge- suchsgegnerin im Schnitt um ca. 7% (2009), resp. 6% (2010), wobei die Anpassung be- züglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen grössere Auswirkungen hat als die Anpassungen bezüglich des Pensionskassenzu- schlags oder der Teuerung.

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Konkrete Anpassungen am Kostennachweis Für das Jahr 2009: In einem ersten Schritt sind für jede organisatorische Kostenstelle im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KONA09-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ die jeweiligen Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in der Zeile 14 (betroffen sind die Zellen G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Ta- bellenblatt Direkte Lohnkosten in Zelle D22 enthaltenen Teuerungsausgleichswert (indi- zierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Weiter ist das jeweilige Resultat letzterer Berechnung in den er- wähnten Zellen der Zeile 14 des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz durch 1.24 (die Summe aus den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung) zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu kopieren, in einer an- deren, leeren Zelle einzufügen, und mit 23940 CHF zu subtrahieren. Das Resultat letzte- rer Subtraktion ist weiter mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Auf diese Weise wird ein neuer Pensionskassenzuschlag berechnet. In Zeile 14 in den er- wähnten Zellen des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz ist in Folge der anhin sowohl um den Teuerungsausgleichswert als auch um die Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und für die Weiterbildung bereinigte Wert mit 1.12, d.h. mit den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber und für die Weiterbildung, zu multiplizieren. Dem Resultat dieser Multiplikation ist der absolute Wert des neu errechne- ten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. In Folge wird zur Berechnung der Prog- nose des Teuerungsausgleichswertes die auf der Internetsubsite http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html vom Bun- desamt für Statistik zur Verfügung gestellte, als „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“ bezeichnete Microsoft-Excel-Datei „je-d- 03.04.02.02.01“ benötigt. Dem betreffenden Dokument ist im Tabellenblatt T1.93 im Zel- lenbereich Z23:AP23 die Veränderungsrate der Indexreihe mit Basisjahr 1993 zu entneh- men und das geometrische Mittel der Veränderungsraten der Jahre 1994-2007 zu be- rechnen. Sodann sind die Werte in den Zellen C21 und C22 im Tabellenblatt Direkte Lohnkosten des Dokuments „KONA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ beide durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Die Werte im Zellbereich D21:D22 sind ent- sprechend anzupassen. Folglich ist der in Zelle D22 errechnete Wert (indizierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) mit den Werten der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz zu multiplizieren. Gemäss den vorheri- gen Rechenschritten enthalten die Werte in letzteren Zellen wieder Zuschläge für die So- zialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung. Bezüglich der Zu- schläge für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen ist in einem ersten Schritt die Überhöhung der Zuschlagssätze zu berechnen. Im COSMOS 2009 ist die Nachfragemenge der beiden organisatorischen Kostenstellen Platform Management und Fullfilment Mass Production zu entnehmen. Zu diesem Zweck sind im Objektmodell- browser, im Ausgangsszenario der Eingabe des Kostennachweises 2009, einzeln die Personalressourcen Modellobjekte Org__Platform_Management und Org__Fullfilment_Mass_Production anzuklicken. Dem Ausgabefenster kann weiter je Mo- dellobjekt der Wert für die Nachfrage entnommen werden. Alsbald ist in einem separaten

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Excel-Tabellenblatt die Summe der zwei Nachfragemengen zu bilden und mit der Division je Nachfragemenge durch die Summe der Nachfragemengen pro organisatorische Kos- tenstelle ein Gewichtungsfaktor zu errechnen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin im Dokument „KONA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz in den Zellbereichen G29:G30 für Platform Management, resp. V29:V30 für Fullfilment Mass Production ausgewiesenen Zuschlagssätze in einem separaten Excel- Tabellenblatt für alle vier Zuschlagssätze einzeln mit den anhin errechneten Gewichtungs- faktoren der jeweiligen organisatorischen Kostenstellen zu multiplizieren. Aus den vier resultierenden Werten ist in Folge pro Typ Zuschlagssatz, d.h. jeweils aus zwei Werten für den Zuschlag für nicht produktive Mitarbeitende, resp. für übergeordnete Kostenstellen die Summe zu bilden. Hiermit ergibt sich der gewichtete Durchschnitt zwischen FMP und PFM pro Typ Zuschlagssatz. In einem nächsten Schritt ist von diesen zwei Durch- schnittswerten 1 zu subtrahieren. Die Resultate letzterer Subtraktion sind in Folge durch den jeweiligen Durchschnittswert für nicht produktive Mitarbeitende, resp. übergeordnete Kostenstellen von 0.09, resp. 0.05 zu dividieren. Letzterer Rechenschritt ergibt pro Typ Zuschlagssatz einen Überhöhungsfaktor. In Folge sind sämtliche der Zuschlagssätze für nicht produktive Mitarbeitende und übergeordnete Kostenstellen aller organisatorischen Kostenstellen in den Zellbereichen G29:G30, J29:J30, M29:M30, P29:P30, S29:S30, V29:V30 und Y29:Y30 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KO- NA09-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ mit 1 zu subtrahieren und durch den jeweili- gen Überhöhungsfaktor zu dividieren. Weiter ist der resultierende Wert in jeder betroffe- nen Zelle mit 1 zu addieren. In den Spalten H, K, N, Q, T, W, Z desselben Tabellenblatts sind auch sämtliche Werte in den Zeilen 14, 27, 29, 30, 34, 43 entsprechend den in dieser Anpassungsbox erwähnten Änderungen und gemäss den zur Errechnung des kalkulatori- schen Stundensatzes in CHF/h in Zeile 43 generell notwendigen Rechenschritten anzu- passen. Schliesslich sind in COSMOS die Werte der Parameter ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM unter Be- rücksichtigung aller vorgängig beschriebenen Anpassungen abzuändern. Für das Jahr 2010: In einem ersten Schritt sind für jede organisatorische Kostenstelle im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz des Dokuments „KONA10-H01- Herleitung_OKST_Stundensatz“ die jeweiligen Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in der Zeile 14 (betroffen sind die Zellen G14, J14, M14, P14, S14, V14, Y14) durch den im Ta- bellenblatt Direkte Lohnkosten in Zelle D23 enthaltenen Teuerungsausgleichswert (indi- zierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) zu dividieren. Weiter ist das jeweilige Resultat letzterer Berechnung in den er- wähnten Zellen der Zeile 14 des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz durch 1.24 (die Summe aus den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und die Weiterbildung) zu dividieren. Das Resultat dieser Division ist zu kopieren, in einer an- deren, leeren Zelle einzufügen, und mit 23940 CHF zu subtrahieren. Das Resultat letzte- rer Subtraktion ist weiter mit 12% für den Pensionskassenzuschlag zu multiplizieren. Auf diese Weise wird ein neuer Pensionskassenzuschlag berechnet. In Zeile 14 in den er- wähnten Zellen des Tabellenblatts Herleitung Stundensatz ist in Folge der anhin sowohl um den Teuerungsausgleichswert als auch um die Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pensionskasse und für die Weiterbildung bereinigte Wert mit 1.12, d.h.

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mit den Zuschlägen für die Sozialleistungen Arbeitgeber und für die Weiterbildung, zu multiplizieren. Dem Resultat dieser Multiplikation ist der absolute Wert des neu errechne- ten Pensionskassenzuschlags hinzuzuaddieren. In Folge wird zur Berechnung der Prog- nose des Teuerungsausgleichswertes als auch zwecks rückwirkender Anpassung die un- ter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html vom Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellte, als „Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100“ bezeichnete Microsoft-Excel-Datei „je-d- 03.04.02.02.01“ benötigt. Dem betreffenden Dokument ist im Tabellenblatt T1.93 im Zel- lenbereich Z23:AQ23 die Veränderungsrate der Indexreihe mit Basisjahr 1993 zu ent- nehmen und das geometrische Mittel der Veränderungsraten der Jahre 1994-2008 zu berechnen. Weiter sind die Werte in den Zellen C22 und C23 im Tabellenblatt Direkte Lohnkosten des Dokuments „KONA10-H01-Herleitung_OKST_Stundensatz“ beide durch diesen geometrischen Mittelwert zu ersetzen. Sodann ist der Wert in der Zelle C21 mit der tatsächlichen Veränderungsrate des Jahres 2008 gemäss der erwähnten Zeitreihe des BfS zu ersetzen. Die Werte im Zellbereich D21:D23 sind entsprechend anzupassen. Folg- lich ist der in Zelle D23 errechnete Wert (indizierter Wert; vorgängig zu der Verwendung in erläutertem Rechenschritt ist er mit 100 zu dividieren) mit den Werten der Gesamtkosten des Total Arbeitgeber in den betreffenden Zellen in Zeile 14 im Tabellenblatt Herleitung Stundensatz zu multiplizieren. Gemäss den vorherigen Rechenschritten enthalten die Werte in letzteren Zellen wieder Zuschläge für die Sozialleistungen Arbeitgeber, die Pen- sionskasse und die Weiterbildung. Bezüglich der Zuschläge für nicht produktive Mitarbei- tende und übergeordnete Kostenstellen sind die für das Jahr 2009 beschriebenen Anpas- sungen analog vorzunehmen. Schliesslich ist in COSMOS für das Jahr 2010 zusätzlich zu den Anpassungen an den Parametern ONP_StundensatzAnpassung_FMP und ONP_StundensatzAnpassung_PFM der Parameterwert zu SuppServ_StundensatzAnpassung_FMP abzuändern.

4.8 Weitere Anpassungen 4.8.1 Betriebsenergiepreis In Drittverfahren wurde von der Gesuchstellerin der von der Gesuchsgegnerin veran- schlagten Preis für Betriebsenergie kritisiert. Es wurde gefordert, dass der Strom zu tat- sächlichen Selbstkosten weiterverrechnet werden bzw. dass am Jahresende eine Aus- gleichszahlung stattfinden sollte. Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber in diesem Verfahren auf den Stand- punkt, dass die geltend gemachten Kosten entsprechend dem forward-looking-Prinzip auf Voraussagen basieren und dass diese mit einer gewissen Unsicherheit belastet wären. Weiter könnten durch eine jährliche Betrachtung und Neubewertung Abweichungen zwi- schen Voraussage und tatsächlichen Werten über einen längeren Zeithorizont ausgegli- chen werden.

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Die Preisbestimmung der Betriebsenergie für den Kostennachweis 2010 wird im Doku- ment „KONA10-H24-Herleitung_Betriebsenergiepreis.pdf“ beschrieben und besteht ge- mäss der Gesuchsgegnerin aus einer Anfrage des für das Jahr 2010 in der Schweiz gülti- gen mittleren Preises, den ein Unternehmen der Kategorie C318, für den Bezug einer kWh ab Energielieferant, bezahlt. Dabei wurde am 1. September 2009 der Strompreis des Jah- res 2010 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) über die Internet- adresse http://www.strompreis.elcom.admin.ch/ online abgerufen. Weiter führt die Ge- suchsgegnerin im Beschrieb ihrer Methodik aus, dass, wenn der Strompreis am Refe- renzzeitpunkt noch nicht bekannt sein sollte, die Preisentwicklung mit Hilfe des Indexes für Konsumentenpreise bestimmt werde. Zudem werde abgeklärt, ob aussergewöhnliche Ereignisse den Strompreis beeinflussen könnten. Falls solche Ereignisse absehbar seien, würden diese bei der Prognose der Preisentwicklung berücksichtigt. Während für den Kostennachweis 2010 der Strompreis basierend auf den von der ElCom per 1. September 2009 für das Jahr 2010 publizierten Preise veranschlagt wurde, hat die Gesuchsgegnerin für den Kostennachweis 2009 den Strompreis per Juni 2008 bestimmt und diesen mit dem Verweis auf aussergewöhnliche Ereignisse um 15% erhöht. Sie stütz- te sich dabei auf Medienberichte, wonach der Strompreis für 2009 voraussichtlich um rund 20% oder mehr steigen würde. Die ComCom erachtet das gewählte Vorgehen der Gesuchsgegnerin für den Kosten- nachweis 2010 – also das Abstützen auf den Strompreis per 1. September des Vorjahres von dem Jahres, für welches der Kostennachweis erstellt wird – als grundsätzlich geeig- net, um den Energiepreis forward-looking zu bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein genügender Referenzpreis für das kommende Jahr bekannt sein. Allfällige Unterschiede zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Preis können so längerfristig ausgeglichen werden. Demgegenüber erscheint das von der Gesuchsgegnerin gewählte Vorgehen für den Fall, dass der Strompreis am 1. September für das kommende Jahr nicht bekannt ist resp. wenn die Unsicherheiten für die Preisbestimmung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse gross sind, als unzulässig. Dies zeigt sich am Beispiel des Kostennachweises 2009, in welchem die Gesuchsgegnerin, wie bereits erwähnt, den Strompreis für das Jahr 2009 noch nicht kannte und basierend auf Medienberichten die Annahme traf, dass sich der Strompreis im Jahr 2009 um 15% gegenüber dem Jahr 2008 erhöhen würde. Diese Prognose traf bei Weitem nicht zu. Anstelle der von der Gesuchsgegnerin veranschlagten 20 Rp./kWh betrug der effektive durchschnittliche Strompreis für das Jahr 2009 17.74 Rp./kWh19. Für den Kostennachweis 2009 bedeutet dies, dass der mit Verweis auf erwar- tete aussergewöhnliche Ereignisse im Strommarkt veranschlagte Preis von 20 Rp./kWh und das methodische Vorgehen nicht akzeptiert werden können.

18 Unternehmen der Kategorie C3 sind mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von bis zu 150'000 kWh/Jahr (vgl. http://www.strompreis.elcom.admin.ch/ShowCat.aspx?placeNumber =351&opID=519, zuletzt abgerufen am 6. September 2010). Die modellierte hypothetische Anbieterin weist einen Verbrauch von etwas mehr als 130'000 kWh/Jahr auf. 19 Vgl. http://www.strompreis.elcom.admin.ch/Map/ShowSwissMap.aspx, Totalpreis der Kategorie C3 für das Jahr 2009.

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Für die konkrete Festlegung der Preise im vorliegenden Fall greift die ComCom aus- nahmsweise auf den effektiven durchschnittlichen Strompreis des Jahres 2009 von 17.74 Rp./kWh zurück, obwohl dieser Preis, zum Zeitpunkt der Erstellung des Kosten- nachweises der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen sein kann. Dieses Vorgehen lässt sich einerseits damit begründen, dass der Betriebsenergiepreis für eine Leistung steht, die nicht von der Gesuchsgegnerin erbracht wird, sondern von dieser – abhängig vom tatsächlichen Verbrauch – weiterverkauft wird. Ihre Rolle kann in dieser Beziehung also eher mit einer Art Weiterverkäuferin von Betriebsenergie als mit derjenigen einer Leistungserbringerin verglichen werden. Die nachträgliche Anpassung ist daher weder für die Gesuchsgegnerin als auch die Gesuchstellerin ein Nachteil. Andererseits lässt sich das Vorgehen auch damit rechtfertigen, dass der Strommarkt in den Jahren 2008 und 2009 einen starken Wandel durchlebte, der insbesondere auf die Revision des Strommarktgesetzes und neu in Kraft tretender Bestimmungen zurückzufüh- ren ist. Damit gingen insbesondere auch Neuordnungen organisatorischer Art einher. So wurde bspw. die Aufgabe des Strompreisvergleichs zu diesem Zeitpunkt von der Preis- überwachung an die ElCom übertragen. Die ElCom ihrerseits publizierte die Strompreise also erstmals für das Jahr 2009. Es ist davon auszugehen, dass nur aufgrund dieser Übergangsphase eine frühzeitige Publikation der Strompreise für das Jahr 2009 nicht möglich war. In der momentanen Einschätzung der ComCom ist in Zukunft jedoch davon auszugehen, dass die Preispublikation in der Regel rechtzeitig erfolgt. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, so wäre anstelle der von der Gesuchsgegnerin vorgeschla- genen Methode auf eine Prognose mit dem geometrischen Mittel der Strompreise über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abzustellen. 4.8.2 Methodik zur Berechnung des Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanali- sationen Die ComCom hat in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 betreffend Bedingungen des Zugangs zu den Kabelkanalisationen festgestellt, dass die Methodik der Gesuchsgegnerin zur Berechnung des monatlichen Preises für die Mitbenutzung der Kabelkanalisationen nicht sachgerecht ist. So hat die Gesuchsgegnerin im Kostennachweis 2009 die Kabelka- nalisation nur als Komponente und nicht auch als Kostenträger (vermietete Kanalisation) behandelt. Indem im Kostennachweis der Gesuchsgegnerin die Gesamtkosten von Ka- belkanalisationen und Schächten auf die Gesamtanzahl Rohrmeter verteilt werden, wird der Preis für Kabelkanalisationen unabhängig von den weiteren Produkten berechnet. Dadurch bleibt unberücksichtigt, dass auch das Produkt Kabelkanalisationen Investitionen in Grabarbeiten tragen muss. Da die Gesuchsgegnerin ihre Kabelkanalisationen auch vermieten kann, kommt es auf den vermieteten Strecken zu einer ungerechtfertigten dop- pelten Abgeltung der Investitionen, da diese bereits vollständig auf die anderen regulier- ten Produkte, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, verteilt werden. Mit anderen Worten werden durch diese Methodik den in diesem Verfahren strittigen Produkten zu viele Investitionen zugewiesen. Die ComCom hat im Rahmen der erwähnten Verfügung eine neue Methodik zur Berech- nung des monatlichen Preise für Kabelkanalisationen vorgegeben, welche die beschrie-

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benen unsachgemässen Effekte korrigiert, indem zur Befriedigung der Nachfrage nach Kabelkanalisationen Leerrohre modelliert werden. Die entsprechende Verfügung erging allerdings erst zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchsgegnerin den Kostennachweis für das Jahr 2010 bereits erstellte. Die ComCom hat bereits in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2009 bemerkt, dass auf- grund der aktuell geringen Nachfrage nach Kabelkanalisationen der Unterschied der Auswirkungen der Methodik der ComCom und der Methodik der Gesuchsgegnerin auf die Preise, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind, nur sehr geringfügig ausfällt (<0.1%). Diese Argumentation kann auch noch für den Kostennachweis 2010 Geltung beanspru- chen. Die Nachfrage nach Kabelkanalisationen hat zwar merklich zugenommen, die ver- mieteten Rohre machen jedoch im Vergleich zum gesamten Netz nach wie vor einen ver- schwindend kleinen Anteil aus. Aus praktischen und verfahrensökonomischen Gründen sieht die ComCom deshalb davon ab, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, da COSMOS dafür neu programmiert werden müsste, die Auswirkungen auf die Preise auf- grund der erwähnten geringen Menge aber äusserst klein respektive vernachlässigbar wären. Eine Verzögerung des Verfahrens liesse sich vor diesem Hintergrund nicht recht- fertigen. Je mehr Kabelkanalisationen jedoch vermietet werden, desto stärker wirken sie sich auf die anderen regulierten Produkte aus. Die Gesuchsgegnerin wird deshalb die von der ComCom angewendete Methodik zur Berechnung des monatlichen Preises für die Vermietung von Kabelkanalisationen bei der Berechnung ihrer künftigen Basisangebote übernehmen müssen. 5 Preisfestsetzung Die zu verfügenden Preise weichen zum Teil leicht von den Preisen der im Rahmen der Konsultation der Preisüberwachers von der Instruktionsbehörde ausgewiesenen Preise ab, da noch kleinere Anpassungen vorgenommen werden mussten. Nennenswert sind insbesondere die leichten Anpassungen aufgrund von Ausführungen der Gesuchsgegne- rin in ihrer Schlussstellungnahme vom 13. August 2010 für das Vorgehen zur Bestimmung des Delta-P für Vermittlungstechnikanlagen. Weiter wurde bei der Berechnung der Stun- densätze ein Aktualisierungsfehler korrigiert und die ComCom wählte ein anderes Vorge- hen bei der Bestimmung des Preises für Betriebsenergie. Sodann ergeben sich Änderun- gen bezüglich der unter Ziff. 4.3.2 erwähnten Anpassungen des Forecast aufgrund der nicht gerechtfertigten Preisstruktur der Nummern aus dem Bereich 058. Die Gesuchsgegnerin hat seit dem Kostennachweis 2009 die Preisberechnung direkt in das Kostenmodell COSMOS integriert. Grundsätzlich erübrigt sich damit die externe Her- leitung der einzelnen Position der Preishandbücher ausgehend von den Kostenträgern in einer Excel-Datei. Bei der manuellen Überprüfung der direkt in COSMOS hergeleiteten Preise resultierten jedoch für einige Preispositionen geringfügige Abweichungen bei der zweiten Nachkommastelle. Es waren sowohl positive als auch negative Abweichungen zu beobachten. Die Überprüfung erfolgte, indem die in COSMOS hinterlegten Formeln in eine Excel-Datei übertragen resp. alternativ mit dem Taschenrechner umgesetzt wurden. In die Formel

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wurden die von der Produktanalyse generierten Kosten pro Stück für jeden Kostenträger sowie die übrigen in COSMOS hinterlegten Parameter, auf welche die Formel zurückgrei- fen, eingegeben. Die Ursache der bestehenden Abweichungen konnte nicht eruiert wer- den. Die in COSMOS hinterlegten Formeln und Werte sollten grundsätzlich zum selben Ergebnis wie die externe Herleitung führen. Die ComCom orientiert sich daher bei der Preisfestsetzung an den extern hergeleiteten Preisen, deren Berechnung auf dem glei- chen Vorgehen beruht, das in den Kostenmodellen 2007 und 2008 auch von der Ge- suchsgegnerin verwendet wurde. Aufgrund der im vorangehenden Kapitel beschriebenen Anpassungen an den Kosten- nachweisen der Gesuchsgegnerin ergeben sich folgende Preise für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Interkonnektion: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise National Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.89 1.01 0.45 0.51

2010 0.93 1.04 0.47 0.52

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.92 1.02 0.46 0.51 Service 2010 0.98 1.05 0.49 0.52

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.62 1.02 1.31 0.51

2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00

2010 0.00 0.00 0.00 0.00

79/82

Regional Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.74 0.85 0.37 0.42

2010 0.77 0.85 0.38 0.42

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.75 0.85 0.37 0.43 Service 2010 0.80 0.86 0.40 0.43

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009

Access Service (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43

2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00

2010 0.00 0.00 0.00 0.00

Transit Services

peak period rate off peak period rate National & Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. International Incoming Transit to PTS INA Value 2009 0.33 0.25 0.16 0.13 Added Services Access Service (Transit) 2010 0.37 0.27 0.18 0.14

International Incoming Transit to PTS 058x Services 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 Access Service 2010 0.00 0.00 0.00 0.00

PTS Services

peak period rate off peak period rate Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. PTS to Swisscom 058x Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43

2010 3.23 0.86 1.61 0.43

III. Kosten […]

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Aus diesen Gründen wird verfügt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, soweit mit diesem die Festsetzung von kosten- orientierten Preisen für die Third Party Costs bei den Transitdiensten verlangt wird.

2. Die Preise im Bereich der Interkonnektion (IC) werden für die Jahre 2009 und 2010 wie folgt festgelegt: Nutzungsabhängige Interkonnektionspreise National Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.89 1.01 0.45 0.51

2010 0.93 1.04 0.47 0.52

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.92 1.02 0.46 0.51 Service 2010 0.98 1.05 0.49 0.52

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.62 1.02 1.31 0.51

2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.62 1.02 1.31 0.51 Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 3.41 1.05 1.71 0.52

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00

2010 0.00 0.00 0.00 0.00

81/82

Regional Services

peak period rate off peak period rate Terminating Services

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. Swisscom Fix Terminating Service 2009 0.74 0.85 0.37 0.42

2010 0.77 0.85 0.38 0.42

Access Services

Swisscom Fix to Selected Carrier (PTS) Access 2009 0.75 0.85 0.37 0.43 Service 2010 0.80 0.86 0.40 0.43

Swisscom Fix to PTS Freephone Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009

Access Service (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Publifon® to PTS Freephone Services 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Access Service, Variant A (Network Access Charge) 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 090x Services Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43

2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 084x, 0878 Services Access 2009 2.45 0.85 1.23 0.43 Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 18xy Directory Enquiry 2009

Services Access Service 2010 3.23 0.86 1.61 0.43

Swisscom Fix to PTS 058x Services Access Service 2009 0.00 0.00 0.00 0.00

2010 0.00 0.00 0.00 0.00

Transit Services

peak period rate off peak period rate National & Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. International Incoming Transit to PTS INA Value 2009 0.33 0.25 0.16 0.13 Added Services Access Service (Transit) 2010 0.37 0.27 0.18 0.14

International Incoming Transit to PTS 058x Services 2009 0.00 0.00 0.00 0.00 Access Service 2010 0.00 0.00 0.00 0.00

PTS Services

peak period rate off peak period rate Regional

call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. call set up charge in Rp. charge for 60 time units in Rp. PTS to Swisscom 058x Access Service 2009 2.45 0.85 1.23 0.43

2010 3.23 0.86 1.61 0.43

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3. […]

4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich gegen Rückschein eröffnet.

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

Marc Furrer Präsident

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.