Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden, Zugang zum Asylverfahren, Ausschaffung in die Türkei und Kettenabschiebung nach Syrien, Non-Refoulement-Gebot) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen psychisch schlechter Zustand, Splitter im Daumen, Nackenbeschwerden, Suizidgedanken, schlechte Träume, Schlafstörungen, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von ihm wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Bulgarien, zu Aufnahmezentren, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot, zum Gesundheitswesen sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 3.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychisch stark belastet) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung des Arztberichts (inkl. Laborblatt) des Spitals Thurgau vom 30. Dezember 2025 - nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
E. 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse im Zusammenhang mit der angespannten Situation in Bulgarien in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich seiner Gesundheitssituation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten, zumal aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, nicht stationär in eine psychiatrische Klinik eingeliefert zu werden, und sich nach Vorstellung bei MedicHelp mit einem Gespräch mit einem Seelsorger begnügte. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 3.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9953/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Vladyslav Hrynevskyi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Oktober 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 7. November 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 7. November 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 12. November 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 - eröffnet am 16. Dezember 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 23. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter (wohl gemeint: subeventualiter) sei die Vorinstanz anzuweisen, eine konkrete und individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden einzuholen, dass der Beschwerdeführer einen freien und fairen Zugang zum Asylverfahren sowie Unterkunft, Verpflegung und medizinischer, insbesondere psychologischer Versorgung erhalte. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 24. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Bulgarien (Situation in Bulgarien, schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden, Zugang zum Asylverfahren, Ausschaffung in die Türkei und Kettenabschiebung nach Syrien, Non-Refoulement-Gebot) sowie seinen Gesundheitszustand (gemäss eigenen Aussagen psychisch schlechter Zustand, Splitter im Daumen, Nackenbeschwerden, Suizidgedanken, schlechte Träume, Schlafstörungen, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die von ihm wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Bulgarien, zu Aufnahmezentren, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot, zum Gesundheitswesen sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Bulgarien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Bulgarien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 3.1 hiervor). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychisch stark belastet) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung - auch unter Berücksichtigung des Arztberichts (inkl. Laborblatt) des Spitals Thurgau vom 30. Dezember 2025 - nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-1301/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 5.2-5.6 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse im Zusammenhang mit der angespannten Situation in Bulgarien in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich seiner Gesundheitssituation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten, zumal aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, nicht stationär in eine psychiatrische Klinik eingeliefert zu werden, und sich nach Vorstellung bei MedicHelp mit einem Gespräch mit einem Seelsorger begnügte. Dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 3.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den bulgarischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.). Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: