Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 11. September 2025 ersuchte der syrische Beschwerdeführer, geb. 1963, die Schweizer Botschaft in Beirut (Libanon) um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund einem Monat (Nennung Zeitraum) zwecks Besuchs seines Schwagers (nachfolgend: Gastgeber). Mit Formularverfügung vom 23. September 2025 lehnte die Schweizer Botschaft den Visumsantrag ab. B. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2025 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) ab. C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, das beantragte Schengen-Visum zu erteilen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit undatierter Replik (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. März 2025) an seinen Begehren fest und beantragte eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz, die Schengen-Visa betreffen, sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - namentlich wegen unvollständigen Sachverhaltsabklärungen - (Art. 12 VwVG) und leitet daraus zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ab. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, bei der Antragstellung sämtliche relevanten Nachweise zu den ausreichenden finanziellen Mitteln, zum Reisezweck und zur gesicherten Wiederausreise vorgelegt zu haben. Diese seien jedoch vom externen Dienstleistungszentrum der Schweizer Auslandsvertretung, der VFS Global, in Beirut nicht entgegengenommen und folglich nicht an die Botschaft und die Vorinstanz weitergeleitet worden. Den Akten lässt sich hierzu indes nichts entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Umstände bereits im Einspracheverfahren beanstandet, konnte jedoch weitere Vermögensnachweise einreichen. Angesichts dieser Sachumstände kann offenbleiben, ob sich der geschilderte Vorgang der unterlassenen Weiterleitung von Belegen durch das Dienstleistungszentrum ereignet hat und der Vorinstanz zuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und die massgeblichen Unterlagen einzureichen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit ohnehin geheilt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Gleichsam erweist sich eine Rückweisung zur Vervollständigung der allenfalls unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht (mehr) erforderlich. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) gehalten ist, sämtliche geeignete Nachweise beizubringen, damit die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erfassen und einen Entscheid treffen kann (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.8). Blosse Ankündigungen zur Einreichung weiterer Vermögensnachweise, wie sie im Beschwerdeverfahren erfolgten (BVGer-act. 1), genügen diesen Anforderungen nicht.
E. 3.2 Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Die Streitsache fällt damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
E. 4.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für eine Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt und gilt für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgeführt sind und beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 8 Abs. 1 VEV). Ausgenommen sind jene Staatsangehörige, die gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von dieser Visumpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumpflicht, ist zunächst ein gültiges Reisedokument erforderlich, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sind nachzuweisen und es müssen hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zudem darf weder eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen noch darf die drittstaatsangehörige Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über schreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr namentlich dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass weder die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung noch einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive dass die gesuchstellende Person Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz insbesondere mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz und deutet darauf hin, dass der Besuch der in der Schweiz wohnhaften Gastgeber (Schwester und Schwager) aufgrund der in Deutschland wohnhaften Kinder und Ehegattin des Beschwerdeführers als zweifelhaft erscheine und vielmehr der Besuch letzterer im Vordergrund stehen dürfte.
E. 5.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte können sich dabei zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Die Lage in Syrien ist volatil und von sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen sowie humanitären Schwierigkeiten geprägt. Zwar hat der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 einen politischen Umbruch eingeleitet, doch ist die für eine dauerhafte Konsolidierung erforderliche Stabilität bislang nicht erreicht. Die anhaltenden Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den kurdisch geführten Kräften im Norden des Landes verdeutlichen dabei die fortbestehende Fragilität (vgl. ARD-aktuell, Tagesschau, Syrische Armee rückt vor - eskaliert der Machtkampf zwischen Regierung und Kurden?, 17. Januar 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-furcht-eskalation-100.html. >, abgerufen am 15.07.2026). Darüber hinaus leben gemäss Länderbericht des Bertelsmann Transformation Index (BTI) 2026 mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, zentrale Infrastrukturen sind zerstört und der Wiederaufbau kommt nur schleppend voran (vgl. Syrien Country Report 2026,, abgerufen am 15.07.2026). Vor diesem Hintergrund vermag die von den USA am 8. Juli 2026 angekündigte Aufhebung der Einstufung Syriens als «State Sponsor of Terrorism» - auch wenn sie auf eine wirtschaftliche Öffnung hindeutet - die bestehenden strukturellen Defizite und die anhaltende Unsicherheit kurzfristig nicht zu beheben (Friedrich Naumann Stiftung, Syrien ein Jahr nach dem Sturz von Assad: Zwischen Reform und Unsicherheit, 5. Dezember 2025, https://www.freiheit.org/de/naher-osten-und-nordafrika/syrien-ein-jahr-nach-dem-sturz-von-assad-zwischen-reform-und >; taz vom 9. Juli 2026, Trump streicht Syrien von Staatsterror-Liste,; jeweils abgerufen am 15.07.2026). Trotz Beginn einer politischen Neuordnung bestehen damit in Bezug auf die institutionelle Konsolidierung, die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Erholung weiterhin erhebliche Unsicherheiten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise des in der Stadt C._______ wohnhaften Beschwerdeführers grundsätzlich als hoch einschätzte.
E. 6.1 Die Risikoanalyse berücksichtigt jedoch nicht bloss die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern umfasst auch die Umstände des konkreten Einzelfalls. Insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland kann die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzustufen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E 8.1).
E. 6.2 Bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind zunächst die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Syrien zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben ist er selbständig erwerbstätiger Bauingenieur und von einer Ingenieurskammer akkreditiert, um die von einem Erdbeben betroffenen Gebäude und Infrastrukturen zu inspizieren (gemeint: Erdbeben in Aleppo im Februar 2023; vgl. SWI swissinfo vom 10. Februar 2023, Aleppo unter Schock: Erdbeben-Katastrophe «schlimmer» als Krieg,, abgerufen am 16.07.2026). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von zwei Wohnungen in C._______ sowie einer weiteren Wohnung in D._______ ist und ein Fahrzeug besitzt (BVGer-act. 1). Diese Umstände sprechen grundsätzlich für eine Rückkehrbindung, sind jedoch mangels Nachweise zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen zu relativieren. Es liegen weder Honorarabrechnungen vor, noch wurde die geltend gemachte Akkreditierung zur Inspektion erdbebengeschädigter Bauten mit einem entsprechenden Beleg dokumentiert. Zudem macht der Beschwerdeführer zu allfälligen zusätzlichen Einkünften aus dem Immobilienbesitz, etwa aus einer Vermietung, keine Angaben. Der eingereichte unübersetzte Bankkontoauszug vermag dabei die behauptete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachzuweisen. Überdies bietet die vom Gastgeber übernommene Bürgschaft betreffend die Kosten des Besuchsaufenthalts keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise des Beschwerdeführers. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 bereits ein Schengen-Visum erhalten und anschliessend ordnungsgemäss nach Syrien zurückgekehrt ist. Ein Anspruch auf erneute Visumserteilung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des erteilten Visums nicht aktenkundig sind. Hinzu kommt, dass der inzwischen 63-jährige Beschwerdeführer das für Männer in Syrien geltende ordentliche Rentenalter von 60 Jahren bereits überschritten hat (vgl. International Labour Organization [ILO], Social Protection, Syria: Social Security Programmes,, abgerufen am 16.07.2026). Auch wenn selbständig Erwerbstätige nicht zwingend der obligatorischen Sozialversicherung unterstehen, kann angesichts der fehlenden Einkommensbelege nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit reduziert hat. Die frühere visumskonforme Ausreise vermag die vorliegende Risikoprognose daher nicht entscheidend zu beeinflussen.
E. 6.3 In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Syrien über keine nahen Familienangehörigen mehr verfügt. Gemäss Akten leben seine Ehefrau sowie Kinder in Deutschland, zwei Brüder in Nordamerika und eine Schwester sowie deren Ehemann (Gastgeber) in der Schweiz. Damit bestehen im Heimatland keine familiären Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. Ungeachtet des vorliegenden Aufenthaltszwecks liegt vielmehr eine wesentliche Verbindung zur Schweiz und dem Schengen-Raum vor, die einen Verbleib hier wesentlich begünstigen könnte (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-6430/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.1).
E. 6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seiner in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen ist zwar nachvollziehbar. Angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund ist die Vorinstanz jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise besteht. Den Betroffenen steht es überdies offen, den persönlichen Kontakt im Rahmen eines Treffens in einem Drittstaat aufrechtzuerhalten.
E. 6.5 Nachdem die Wiederausreise nicht hinreichend gesichert erscheint, erübrigt sich angesichts der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums die Prüfung des in Frage gestellten Besuchszwecks.
E. 7 Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verweigerung der Erteilung eines Visums nicht zu beanstanden. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.3 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die betroffene kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9537/2025 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2025. Sachverhalt: A. Am 11. September 2025 ersuchte der syrische Beschwerdeführer, geb. 1963, die Schweizer Botschaft in Beirut (Libanon) um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von rund einem Monat (Nennung Zeitraum) zwecks Besuchs seines Schwagers (nachfolgend: Gastgeber). Mit Formularverfügung vom 23. September 2025 lehnte die Schweizer Botschaft den Visumsantrag ab. B. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2025 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) ab. C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, das beantragte Schengen-Visum zu erteilen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit undatierter Replik (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. März 2025) an seinen Begehren fest und beantragte eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz, die Schengen-Visa betreffen, sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - namentlich wegen unvollständigen Sachverhaltsabklärungen - (Art. 12 VwVG) und leitet daraus zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ab. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, bei der Antragstellung sämtliche relevanten Nachweise zu den ausreichenden finanziellen Mitteln, zum Reisezweck und zur gesicherten Wiederausreise vorgelegt zu haben. Diese seien jedoch vom externen Dienstleistungszentrum der Schweizer Auslandsvertretung, der VFS Global, in Beirut nicht entgegengenommen und folglich nicht an die Botschaft und die Vorinstanz weitergeleitet worden. Den Akten lässt sich hierzu indes nichts entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Umstände bereits im Einspracheverfahren beanstandet, konnte jedoch weitere Vermögensnachweise einreichen. Angesichts dieser Sachumstände kann offenbleiben, ob sich der geschilderte Vorgang der unterlassenen Weiterleitung von Belegen durch das Dienstleistungszentrum ereignet hat und der Vorinstanz zuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern und die massgeblichen Unterlagen einzureichen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre eine allfällige Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör damit ohnehin geheilt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Gleichsam erweist sich eine Rückweisung zur Vervollständigung der allenfalls unvollständigen Sachverhaltsermittlung als nicht (mehr) erforderlich. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) gehalten ist, sämtliche geeignete Nachweise beizubringen, damit die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erfassen und einen Entscheid treffen kann (vgl. BVGE 2024 VII/5 E. 5.3.8). Blosse Ankündigungen zur Einreichung weiterer Vermögensnachweise, wie sie im Beschwerdeverfahren erfolgten (BVGer-act. 1), genügen diesen Anforderungen nicht. 3.2 Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Die Streitsache fällt damit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 4.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für eine Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt und gilt für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgeführt sind und beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen (Art. 8 Abs. 1 VEV). Ausgenommen sind jene Staatsangehörige, die gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 von dieser Visumpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumpflicht, ist zunächst ein gültiges Reisedokument erforderlich, das zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts sind nachzuweisen und es müssen hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Zudem darf weder eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen noch darf die drittstaatsangehörige Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über schreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr namentlich dann anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass weder die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung noch einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive dass die gesuchstellende Person Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, darf das Visum nicht erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz insbesondere mit der nicht hinreichend gesicherten Wiederausreise aus der Schweiz und deutet darauf hin, dass der Besuch der in der Schweiz wohnhaften Gastgeber (Schwester und Schwager) aufgrund der in Deutschland wohnhaften Kinder und Ehegattin des Beschwerdeführers als zweifelhaft erscheine und vielmehr der Besuch letzterer im Vordergrund stehen dürfte. 5.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der hinreichend gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte können sich dabei zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Die Lage in Syrien ist volatil und von sicherheitspolitischen, wirtschaftlichen sowie humanitären Schwierigkeiten geprägt. Zwar hat der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 einen politischen Umbruch eingeleitet, doch ist die für eine dauerhafte Konsolidierung erforderliche Stabilität bislang nicht erreicht. Die anhaltenden Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den kurdisch geführten Kräften im Norden des Landes verdeutlichen dabei die fortbestehende Fragilität (vgl. ARD-aktuell, Tagesschau, Syrische Armee rückt vor - eskaliert der Machtkampf zwischen Regierung und Kurden?, 17. Januar 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-furcht-eskalation-100.html. >, abgerufen am 15.07.2026). Darüber hinaus leben gemäss Länderbericht des Bertelsmann Transformation Index (BTI) 2026 mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, zentrale Infrastrukturen sind zerstört und der Wiederaufbau kommt nur schleppend voran (vgl. Syrien Country Report 2026,, abgerufen am 15.07.2026). Vor diesem Hintergrund vermag die von den USA am 8. Juli 2026 angekündigte Aufhebung der Einstufung Syriens als «State Sponsor of Terrorism» - auch wenn sie auf eine wirtschaftliche Öffnung hindeutet - die bestehenden strukturellen Defizite und die anhaltende Unsicherheit kurzfristig nicht zu beheben (Friedrich Naumann Stiftung, Syrien ein Jahr nach dem Sturz von Assad: Zwischen Reform und Unsicherheit, 5. Dezember 2025, https://www.freiheit.org/de/naher-osten-und-nordafrika/syrien-ein-jahr-nach-dem-sturz-von-assad-zwischen-reform-und >; taz vom 9. Juli 2026, Trump streicht Syrien von Staatsterror-Liste,; jeweils abgerufen am 15.07.2026). Trotz Beginn einer politischen Neuordnung bestehen damit in Bezug auf die institutionelle Konsolidierung, die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Erholung weiterhin erhebliche Unsicherheiten. 5.4 Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise des in der Stadt C._______ wohnhaften Beschwerdeführers grundsätzlich als hoch einschätzte. 6. 6.1 Die Risikoanalyse berücksichtigt jedoch nicht bloss die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern umfasst auch die Umstände des konkreten Einzelfalls. Insbesondere eine berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland kann die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzustufen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E 8.1). 6.2 Bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind zunächst die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Syrien zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben ist er selbständig erwerbstätiger Bauingenieur und von einer Ingenieurskammer akkreditiert, um die von einem Erdbeben betroffenen Gebäude und Infrastrukturen zu inspizieren (gemeint: Erdbeben in Aleppo im Februar 2023; vgl. SWI swissinfo vom 10. Februar 2023, Aleppo unter Schock: Erdbeben-Katastrophe «schlimmer» als Krieg,, abgerufen am 16.07.2026). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von zwei Wohnungen in C._______ sowie einer weiteren Wohnung in D._______ ist und ein Fahrzeug besitzt (BVGer-act. 1). Diese Umstände sprechen grundsätzlich für eine Rückkehrbindung, sind jedoch mangels Nachweise zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen zu relativieren. Es liegen weder Honorarabrechnungen vor, noch wurde die geltend gemachte Akkreditierung zur Inspektion erdbebengeschädigter Bauten mit einem entsprechenden Beleg dokumentiert. Zudem macht der Beschwerdeführer zu allfälligen zusätzlichen Einkünften aus dem Immobilienbesitz, etwa aus einer Vermietung, keine Angaben. Der eingereichte unübersetzte Bankkontoauszug vermag dabei die behauptete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachzuweisen. Überdies bietet die vom Gastgeber übernommene Bürgschaft betreffend die Kosten des Besuchsaufenthalts keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise des Beschwerdeführers. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 bereits ein Schengen-Visum erhalten und anschliessend ordnungsgemäss nach Syrien zurückgekehrt ist. Ein Anspruch auf erneute Visumserteilung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt umso mehr, als die persönlichen und beruflichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des erteilten Visums nicht aktenkundig sind. Hinzu kommt, dass der inzwischen 63-jährige Beschwerdeführer das für Männer in Syrien geltende ordentliche Rentenalter von 60 Jahren bereits überschritten hat (vgl. International Labour Organization [ILO], Social Protection, Syria: Social Security Programmes,, abgerufen am 16.07.2026). Auch wenn selbständig Erwerbstätige nicht zwingend der obligatorischen Sozialversicherung unterstehen, kann angesichts der fehlenden Einkommensbelege nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit reduziert hat. Die frühere visumskonforme Ausreise vermag die vorliegende Risikoprognose daher nicht entscheidend zu beeinflussen. 6.3 In familiärer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Syrien über keine nahen Familienangehörigen mehr verfügt. Gemäss Akten leben seine Ehefrau sowie Kinder in Deutschland, zwei Brüder in Nordamerika und eine Schwester sowie deren Ehemann (Gastgeber) in der Schweiz. Damit bestehen im Heimatland keine familiären Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. Ungeachtet des vorliegenden Aufenthaltszwecks liegt vielmehr eine wesentliche Verbindung zur Schweiz und dem Schengen-Raum vor, die einen Verbleib hier wesentlich begünstigen könnte (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-6430/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.1). 6.4 Das Interesse des Beschwerdeführers am Besuch seiner in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen ist zwar nachvollziehbar. Angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund ist die Vorinstanz jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise besteht. Den Betroffenen steht es überdies offen, den persönlichen Kontakt im Rahmen eines Treffens in einem Drittstaat aufrechtzuerhalten. 6.5 Nachdem die Wiederausreise nicht hinreichend gesichert erscheint, erübrigt sich angesichts der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums die Prüfung des in Frage gestellten Besuchszwecks.
7. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verweigerung der Erteilung eines Visums nicht zu beanstanden. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 3.3 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 26. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die betroffene kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: