Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der ägyptische Staatsangehörige A._______, (geboren […]; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 5. Mai 2025 bei der Schweizer Botschaft in Kairo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 10. Juli bis 15. August 2025 bei der im Kanton X._______ lebenden B._______ (nachfolgend: Gastgeberin oder Vertreterin [Akten der Vo- rinstanz, SEM act. 91 ff., 21]). B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2025 lehnte die Botschaft die Ausstel- lung des Schengen-Visums mit der Begründung ab, der Zweck und die Be- dingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet (SEM act. 89 f.). Eine bei der Vorinstanz eingereichte Einsprache wies diese mit Entscheid vom 12. August 2025 ab (SEM act. 26, act. 132). C. Die beim SEM eingereichte Beschwerde vom 18. August 2025 (Datum des Poststempels) wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet. Darin beantragte der Beschwerdeführer, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein Schengen-Visum zu Be- suchszwecken für die beantragte Dauer zu erteilen (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Gastge- berin am 27. Oktober 2025 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu ihren Gunsten ein (BVGer act. 7, 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2025 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 10, 11).
F-6430/2025 Seite 3
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge- schlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs.
E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs-
F-6430/2025 Seite 4 abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa auf- stellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi- sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsange- hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be- legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in- nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie- hungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
F-6430/2025 Seite 5 Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel bestehen an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Be- lege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu ver- lassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4 Aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwer- deführer der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen erachtete die Vorinstanz unter anderem die fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum als nicht gesichert, worauf nachfolgend einzugehen ist.
E. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls
F-6430/2025 Seite 6 zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland sowie die individuelle Situation der gesuchstellen- den Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit poli- tisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.2 Die allgemeine Lage in Ägypten ist in verschiedener Hinsicht ange- spannt. Seit dem Amtsantritt von Staatspräsident Al-Sisi vor gut 10 Jahren 2014 ist das staatliche Handeln stark von Sicherheitsdenken und Machter- halt geprägt. Die in der Verfassung verankerten Rechte auf Meinungs-, Ver- sammlungs- und Pressefreiheit werden zunehmend eingeschränkt. Das Land steht zudem in ökonomischer Hinsicht vor großen Herausforderun- gen. Die Wirtschaftslage ist seit einigen Jahren fragil und wird durch ex- terne Einflüsse, wie etwa den Krieg im Gazastreifen, belastet. Knapp ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze, ein weiteres Drittel knapp darüber (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/aegyp- ten, abgerufen im November 2025). Das hohe Bevölkerungswachstum ist eine Herausforderung für das Land. In den letzten 30 Jahren hat sich die Einwohnerzahl nahezu verdoppelt, lag 2024 bei rund 116 Millionen und zu- dem ist fast ein Drittel der Bevölkerung jünger als 15 Jahre. Auf dem aktu- ellen Index der menschlichen Entwicklung belegt Ägypten Rang 100 von 193 Ländern (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/aegypten/soziale-situa- tion-11612, abgerufen im November 2025).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebens- umstände des Beschwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab.
E. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (BVGer act. 1 S. 2), auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesell- schaftliche und familiäre Verantwortung der Personen im Herkunftsland zu berücksichtigen. In diesem Sinne verwies bereits die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwer- deführers und würdigte sie in rechtsgenüglicher Weise (vgl. S. 2, 6. Ab- schnitt ebenda).
F-6430/2025 Seite 7
E. 4.5 Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen be- finden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einge- schätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, ledi- gen und kinderlosen Mann. Gemäss den Akten verfügt er über enge fami- liäre Bindungen in der Heimat (Mutter, Bruder, drei Schwestern sowie de- ren Kinder). Sein Vater sei verstorben; er sei das Familienoberhaupt. Wäh- rend seiner Abwesenheit sorge sein Bruder für die Familie (vgl. SEM act. 83, 120 f.; BVGer act. 1 S. 1). Vorliegend sollen die familiären Bindungen nicht in Frage gestellt werden. Allerdings können allein dadurch keine be- sonderen Verpflichtungen begründet werden, welche eine persönliche Prä- senz in der Heimat zwingend erfordern würden oder die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. Es ist davon auszugehen, dass er die familiären Aufgaben auch aus dem Ausland wahrnehmen könnte, allenfalls mit Hilfe seines Bruders in Ägypten, welcher sich gemäss Angaben der Gastgeberin bei Abwesenheit des Beschwerdeführers um die Familie küm- mert (SEM act. 120).
Ferner kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer durch die hier lebende Gastgeberin über ein vorbestehendes soziales Bezie- hungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-1952/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.4).
E. 5.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass er als selbständiger Anwalt tätig ist (BVGer act. 1 S. 1; SEM act. 83). Er habe mehrere Rechtsfälle, bei de- nen seine persönliche Anwesenheit vor Gericht erforderlich sei und lau- fende berufliche Verpflichtungen, weshalb seine Rückkehr unerlässlich sei (SEM act. 25). Weiter besitze er Vermögenswerte in seinem Heimatland, darunter geerbtes Familienvermögen (Land, ein Haus, ein Wohngebäude und ein Fahrzeug), welches ihm gemeinsam mit seinen Geschwistern als Teil des Erbes seines verstorbenen Vaters gehöre (SEM act. 82 f.). Dazu reichte er diverse Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. 38 ff.). Er machte keine Angaben zu seinen monatlichen Einkünften als selbst- ständiger Anwalt. Gemäss dem Einkommensnachweis vom 11. März 2025
F-6430/2025 Seite 8 soll er ein monatliches Einkommen von EGP 40'000.00 (ca. CHF 676.00 [SEM act. 53]) erhalten. Weiter soll er gemäss einem Mietvertrag durch die Vermietung einer Wohnung ab dem 1. Januar 2025 monatlich EGP 3'500.00 (ca. CHF 59.00 [SEM act. 55]) erhalten. Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 29. April 2025 sind demgegenüber keine entsprechenden Einzahlungen zu entnehmen (SEM act. 68 ff.). Vielmehr unterliegen die monatlichen Einzahlungen grossen Schwankungen. Unklar bleibt zudem, in welchem Umfang die eingegangenen Beträge seinen beruflichen Ein- künften zugeordnet werden können. Eine Einzahlung über EGP 125'000.00 (ca. CHF 2'114.00) am 2. Februar 2025 wirft zudem Fragen auf, zumal der Betrag bereits am 4. Februar 2025 wieder abgebucht wurde. Hinsichtlich seiner weiteren Vermögenswerte finden sich in den Akten keine konkreten Angaben. Die zwei eingereichten Dokumente «Finale Sale Contract» zeigen nur auf, dass wohl der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Grundstücke erwarb und dafür EGP 5'000.00 und EGP 70'000.00 bezahlte (SEM act. 41 ff.). Aktuelle Angaben zu den Eigentums- verhältnissen und zum Wert der Grundstücke/Immobilien liegen nicht vor. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Einkünfte und seine Vermögenssituation schlüssig zu belegen. Insbesondere kann mit den ein- gereichten Dokumenten nicht nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass er sich in privilegierten beziehungsweise soliden wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet.
E. 5.3 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage in Ägypten und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers besteht somit keine ausreichende Gewähr für seine fristgerechte und anstandslose Wiederaus- reise nach einem Besuchsaufenthalt. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass die Gastgeberin die Finanzierung des Aufenthalts in der Schweiz sowie seine Rückreise zusicherte und in diesem Zusammenhang eine Verpflichtungserklärung unterzeichnete (BVGer act. 1 S. 1). Die Gast- geberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzi- elle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).
E. 5.4 Unter den vorstehend erwogenen Umständen durfte die Vorinstanz da- von ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
F-6430/2025 Seite 9 anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Weitere Ausführungen zu dem von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Zweck des Aufenthalts erübrigen sich damit.
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen hat die Vorinstanz das Schengen-Vi- sum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuwei- sen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6430/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
- Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6430/2025 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von A._______; Verfügung des SEM vom 12. August 2025. Sachverhalt: A. Der ägyptische Staatsangehörige A._______, (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 5. Mai 2025 bei der Schweizer Botschaft in Kairo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 10. Juli bis 15. August 2025 bei der im Kanton X._______ lebenden B._______ (nachfolgend: Gastgeberin oder Vertreterin [Akten der Vorinstanz, SEM act. 91 ff., 21]). B. Mit Formularverfügung vom 12. Mai 2025 lehnte die Botschaft die Ausstellung des Schengen-Visums mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Wiederausreise aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet (SEM act. 89 f.). Eine bei der Vorinstanz eingereichte Einsprache wies diese mit Entscheid vom 12. August 2025 ab (SEM act. 26, act. 132). C. Die beim SEM eingereichte Beschwerde vom 18. August 2025 (Datum des Poststempels) wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Darin beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken für die beantragte Dauer zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Gastgeberin am 27. Oktober 2025 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu ihren Gunsten ein (BVGer act. 7, 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2025 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 10, 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungs-abkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel bestehen an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihnen bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4. Aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen erachtete die Vorinstanz unter anderem die fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum als nicht gesichert, worauf nachfolgend einzugehen ist. 4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die allgemeine Lage in Ägypten ist in verschiedener Hinsicht angespannt. Seit dem Amtsantritt von Staatspräsident Al-Sisi vor gut 10 Jahren 2014 ist das staatliche Handeln stark von Sicherheitsdenken und Machterhalt geprägt. Die in der Verfassung verankerten Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit werden zunehmend eingeschränkt. Das Land steht zudem in ökonomischer Hinsicht vor großen Herausforderungen. Die Wirtschaftslage ist seit einigen Jahren fragil und wird durch externe Einflüsse, wie etwa den Krieg im Gazastreifen, belastet. Knapp ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze, ein weiteres Drittel knapp darüber (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/aegypten, abgerufen im November 2025). Das hohe Bevölkerungswachstum ist eine Herausforderung für das Land. In den letzten 30 Jahren hat sich die Einwohnerzahl nahezu verdoppelt, lag 2024 bei rund 116 Millionen und zudem ist fast ein Drittel der Bevölkerung jünger als 15 Jahre. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung belegt Ägypten Rang 100 von 193 Ländern (vgl. https://www.bmz.de/de/laender/aegypten/soziale-situation-11612, abgerufen im November 2025). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (BVGer act. 1 S. 2), auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der Personen im Herkunftsland zu berücksichtigen. In diesem Sinne verwies bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und würdigte sie in rechtsgenüglicher Weise (vgl. S. 2, 6. Abschnitt ebenda). 4.5 Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5. 5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Gemäss den Akten verfügt er über enge familiäre Bindungen in der Heimat (Mutter, Bruder, drei Schwestern sowie deren Kinder). Sein Vater sei verstorben; er sei das Familienoberhaupt. Während seiner Abwesenheit sorge sein Bruder für die Familie (vgl. SEM act. 83, 120 f.; BVGer act. 1 S. 1). Vorliegend sollen die familiären Bindungen nicht in Frage gestellt werden. Allerdings können allein dadurch keine besonderen Verpflichtungen begründet werden, welche eine persönliche Präsenz in der Heimat zwingend erfordern würden oder die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. Es ist davon auszugehen, dass er die familiären Aufgaben auch aus dem Ausland wahrnehmen könnte, allenfalls mit Hilfe seines Bruders in Ägypten, welcher sich gemäss Angaben der Gastgeberin bei Abwesenheit des Beschwerdeführers um die Familie kümmert (SEM act. 120). Ferner kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer durch die hier lebende Gastgeberin über ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F-1952/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.4). 5.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass er als selbständiger Anwalt tätig ist (BVGer act. 1 S. 1; SEM act. 83). Er habe mehrere Rechtsfälle, bei denen seine persönliche Anwesenheit vor Gericht erforderlich sei und laufende berufliche Verpflichtungen, weshalb seine Rückkehr unerlässlich sei (SEM act. 25). Weiter besitze er Vermögenswerte in seinem Heimatland, darunter geerbtes Familienvermögen (Land, ein Haus, ein Wohngebäude und ein Fahrzeug), welches ihm gemeinsam mit seinen Geschwistern als Teil des Erbes seines verstorbenen Vaters gehöre (SEM act. 82 f.). Dazu reichte er diverse Dokumente zu den Akten (vgl. SEM act. 38 ff.). Er machte keine Angaben zu seinen monatlichen Einkünften als selbstständiger Anwalt. Gemäss dem Einkommensnachweis vom 11. März 2025 soll er ein monatliches Einkommen von EGP 40'000.00 (ca. CHF 676.00 [SEM act. 53]) erhalten. Weiter soll er gemäss einem Mietvertrag durch die Vermietung einer Wohnung ab dem 1. Januar 2025 monatlich EGP 3'500.00 (ca. CHF 59.00 [SEM act. 55]) erhalten. Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 29. April 2025 sind demgegenüber keine entsprechenden Einzahlungen zu entnehmen (SEM act. 68 ff.). Vielmehr unterliegen die monatlichen Einzahlungen grossen Schwankungen. Unklar bleibt zudem, in welchem Umfang die eingegangenen Beträge seinen beruflichen Einkünften zugeordnet werden können. Eine Einzahlung über EGP 125'000.00 (ca. CHF 2'114.00) am 2. Februar 2025 wirft zudem Fragen auf, zumal der Betrag bereits am 4. Februar 2025 wieder abgebucht wurde. Hinsichtlich seiner weiteren Vermögenswerte finden sich in den Akten keine konkreten Angaben. Die zwei eingereichten Dokumente «Finale Sale Contract» zeigen nur auf, dass wohl der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2002 Grundstücke erwarb und dafür EGP 5'000.00 und EGP 70'000.00 bezahlte (SEM act. 41 ff.). Aktuelle Angaben zu den Eigentumsverhältnissen und zum Wert der Grundstücke/Immobilien liegen nicht vor. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Einkünfte und seine Vermögenssituation schlüssig zu belegen. Insbesondere kann mit den eingereichten Dokumenten nicht nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass er sich in privilegierten beziehungsweise soliden wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 5.3 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage in Ägypten und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers besteht somit keine ausreichende Gewähr für seine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass die Gastgeberin die Finanzierung des Aufenthalts in der Schweiz sowie seine Rückreise zusicherte und in diesem Zusammenhang eine Verpflichtungserklärung unterzeichnete (BVGer act. 1 S. 1). Die Gastgeberin kann zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 5.4 Unter den vorstehend erwogenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Weitere Ausführungen zu dem von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Zweck des Aufenthalts erübrigen sich damit.
6. Gestützt auf die obigen Erwägungen hat die Vorinstanz das Schengen-Visum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. 4. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: