Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8080/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung vom 13. Dezember 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (A._______, geboren [...]; sowie deren Kinder B._______, geboren [...]; C._______ und D._______, [...]; alle irakische Staatsangehörige) zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater (K._______ geboren [...]; irakischer Staatsangehöriger; nachfolgend da materiell beschwert: Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2024 in der Schweiz im Bundesasylzentrum (BaZ) Bern um Asyl ersuchten, dass für die Familie ein Transfer in den Kanton Zürich angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden dort im BaZ Zürich untergebracht wurden, wo die Vorinstanz mit ihnen ein asylrechtliches Zuständigkeitsverfahren durchführte, dass der Beschwerdeführer hingegen anderweitig untergebracht wurde, wobei ihm in einer polizeilichen Befragung vom 9. November 2024 lediglich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (zugestellt am 18. Dezember 2024) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland verfügte, dass die Vorinstanz mit gleichtägiger Verfügung den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden nach Art. 64a Abs. 1 AIG (142.20) aus der Schweiz nach Deutschland wegwies, dass letzterer bei der Vorinstanz am 17. Dezember 2024 schriftlich ein asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch stellte, da die Überstellungsfrist nach Bulgarien in Zusammenhang mit seinem früheren Asylgesuch mittlerweile abgelaufen und nun die Schweiz für dessen Prüfung verantwortlich sei (Art. 29 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht mit einer einzigen Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Dezember 2024 erhoben und in der Sache beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, und eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter den Vollzug ihrer Überstellung mit superprovisorischen Massnahmen vom 24. Dezember 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter - das hiesige Verfahren betreffend - mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 den Antrag auf Behandlung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Dezember 2024 in einem einzigen Verfahren abwies, da diese verschiedene Rechtsmaterien betreffen, und ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Ehemann und Vater mit Verfügung vom 29. Januar 2025 auf ihren Entscheid vom 13. Dezember 2024 zurückgekommen ist und sein Asylverfahren wiederaufnahm, im vorliegenden Verfahren aber mit gleichtägiger Vernehmlassung an ihren Erwägungen festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei diese Kriterien in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen sind und nur zur Anwendung gelangen, sofern das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass asylrechtliche Zuständigkeitsverfahren im Rahmen der Dublin-III-VO bei Familienangehörigen in einem einzigen Verfahren vereinfacht zu führen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 10 N. 11), dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht zusammen mit denjenigen des Beschwerdeführers zu behandeln, vorliegend zwar als nachvollziehbar erscheint, dass letzterer nämlich bereits am 14. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl ersuchte, wodurch bei ihm bei erneuter Absicht zur Asylgesuchstellung ein ausserordentliches Verfahren zum Tragen kommt, welches ein schriftliches und begründetes Gesuch erfordert, dass Gesuchstellende, die sich bei Mehrfachgesuchen dennoch persönlich bei einem BaZ vorsprechen, gemäss den eigenen Weisungen der Vorinstanz von dieser auf die Voraussetzung der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs hingewiesen werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen, 5 Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs [Stand per 6. Mai 2021], 5.1.2.1, Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben, besucht am 6.2.2025), dass ein solcher Hinweis jedoch nicht aktenkundig ist, dass die Vorinstanz im Weiteren das schriftlich gestellte asylrechtliche Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2024 erst am 29. Januar 2025 behandelte, nachdem der Instruktionsrichter sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-8073/2024 betreffend den Ehemann und Vater gegen dessen Wegweisungsverfügung darauf hinwies, dass dem Ehemann und Vater durch das Vorgehen der Vorinstanz über mehrere Monate das ihm gemäss Art. 29 BV zustehende Recht auf die Behandlung seines Gesuchs vorenthalten wurde, dass ihm, davon abgeleitet, auch das asylsuchenden Personen zukommende Recht auf gemeinsame Familienunterbringung nicht gewährt wurde (vgl. Art. 5 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen [VO EJPD, SR 142.311.23]), dass ein funktionierendes Zusammenleben der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dadurch verunmöglicht wurde, was gerade für die Mutter eine erhebliche psychische Belastung bedeutete (vgl. SEM-act. 33/38, Psychiatrisches Konsilium vom 5. Dezember 2024), dass vor dem Hintergrund der Wiederaufnahme des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine enge Konnexität mit dem vorliegenden, noch hängigen Verfahren besteht, dass in Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nämlich prima facie ein Übergehen der Zuständigkeit für dessen Prüfung an die Schweiz und davon abgeleitet auch für diejenigen seiner Familienmitglieder zumindest nicht auszuschliessen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 10 Dublin-III-VO; Urteil des EuGH C-323/21, C-324/21 und C-325/21 [vereinigte Verfahren] vom 12 Januar 2023; Urteil des BVGer F-221/2024 vom 23. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.), dass auch nicht auszuschliessen ist, dass im Rahmen des neuen Verfahrens betreffend den Ehemann und Vater Erkenntnisse zum Vorschein treten, welche den Ausgang des parallelen Verfahrens F-8080/2024 beeinflussen und eine Anpassung desselbigen erfordern könnten, dass die Vorwegnahme des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens somit womöglich zu einem nachträglichen Berichtigungsbedarf führen könnte, was nicht zuletzt im Sinne der Prozessökonomie nicht angezeigt wäre, dass das vorliegende Verfahren durch die Wiederaufnahme des Asylgesuchs des Beschwerdeführers somit nicht mehr spruchreif ist und ein sachlicher Grund vorliegt, die nötigen Abklärungen auf Ebene der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 16), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben ist, dass die Vorinstanz dabei für die Beschwerdeführenden, unter Berücksichtigung des Dublin-Zuständigkeitsverfahren des Beschwerdeführers, erneut ein solches Verfahren durchzuführen haben wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahinfällt sowie der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp angesichts der Durchführung eines Zuständigkeitsprüfverfahrens gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren abgesehen von der Einreichung ihrer Mandatierung keine Eingaben tätigen musste, dass demnach aufgrund der verhältnismässig sehr geringen Kosten von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Dublin-Zuständigkeitsprüfverfahren der Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung desjenigen ihres Ehemanns und Vaters erneut durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: