Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ein potenzielles Opfer von Menschenhandel, ihre Rückkehr nach Belgien (Obdachlosigkeit, medizinische Behandlung, Zugang zum Arbeitsmarkt) sowie ihren Gesundheitszustand (Allergien, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Zahnschmerzen, Einschlafprobleme, Albträume, Angst und depressive Verstimmung sowie Probleme hinsichtlich der Beschneidung, Rippen- Rücken- und Beinschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Entführung der Beschwerdeführerin bereits vor Jahren im Heimatland stattgefunden hat, weshalb das Risiko, vom Entführer ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), äusserst gering ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht aus der behaupteten Gefangenschaft im September 2021 offenbar vom Entführer oder von mit diesem allenfalls in Verbindung stehenden Personen nicht mehr kontaktiert worden ist. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (psychisch und physisch stark belastet) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Belgien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Belgien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor).
E. 2.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse im Zusammenhang mit dem potenziellen Menschenhandel in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten. Da das belgische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung verfügt, musste die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 2.4 Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren und der unmittelbaren adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den belgischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7362/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 20. Oktober 2021 in Belgien und am 24. April 2025 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Am 23. Juli 2025 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vorinstanz, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin um ein Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung (GespeVer: FGM) handle und ersuchte darum, bei den Terminen ein Frauenteam zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung gegenüber angegeben habe, in Somalia während vier Jahren eingesperrt und körperlich und sexuell missbraucht worden zu sein. C. Am 7. August 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. D. Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 18. August 2025 gut. E. Am 26. August 2025 reichte die Rechtsvertretung bei der Vorinstanz eine Eingabe ein, mit der die Durchführung einer Befragung potenzieller Opfer von Menschenhandel (OMH-Befragung) sowie die Ansetzung der Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 35 VZAE (SR 142.201) beziehungsweise die Sistierung des Verfahrens beantragt wurden. F. Am 27. August 2025 teilte die Vorinstanz der Rechtsvertretung mit, dass die anlässlich des Dublin-Gesprächs am 7. August 2025 gemachten Angaben keine Aussagen enthalten würden, die auf eine mögliche Situation von Menschenhandel hindeuten könnten. Auch aus dem Schreiben vom 26. August 2025 würden weiterhin keine Anhaltspunkte hervorgehen, die eventuell auf Menschenhandel hindeuten könnten. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge darum, die Angaben zu präzisieren. Am 3. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung. G. Mit Verfügung vom 19. September 2025 - eröffnet am 22. September 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Belgien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. H. Am 25. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine individuelle schriftliche Zusicherung der belgischen Behörden bezüglich des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren und der unmittelbaren adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 26. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ein potenzielles Opfer von Menschenhandel, ihre Rückkehr nach Belgien (Obdachlosigkeit, medizinische Behandlung, Zugang zum Arbeitsmarkt) sowie ihren Gesundheitszustand (Allergien, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Zahnschmerzen, Einschlafprobleme, Albträume, Angst und depressive Verstimmung sowie Probleme hinsichtlich der Beschneidung, Rippen- Rücken- und Beinschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Entführung der Beschwerdeführerin bereits vor Jahren im Heimatland stattgefunden hat, weshalb das Risiko, vom Entführer ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), äusserst gering ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht aus der behaupteten Gefangenschaft im September 2021 offenbar vom Entführer oder von mit diesem allenfalls in Verbindung stehenden Personen nicht mehr kontaktiert worden ist. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (psychisch und physisch stark belastet) angeht, sind diese Leiden selbst in ihrer Gesamtbetrachtung nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Belgien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Asyl- und Aufnahmesituation in Belgien sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel beziehungsweise eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Belgien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Belgien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). 2.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse im Zusammenhang mit dem potenziellen Menschenhandel in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten. Da das belgische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung verfügt, musste die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 2.4 Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren und der unmittelbaren adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung bei den belgischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 26. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: