Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er einen E-Mail-Verkehr mit der B._______ ein. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 20. August 2026 ergab, dass ihm die spanische Vertretung in C._______ am 20. Juli 2026 ein Schengen-Visum erteilt hatte, das vom 12. August 2026 bis zum 11. September 2026 gültig war. A.c Bei einem persönlichen Gespräch vom 3. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.d Am 11. September 2026 stimmten die spanischen Behörden dem vorinstanzlichen Aufnahmegesuch vom 7. September 2026 zu. A.e Mit Verfügung vom 17. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. B.a Mit Beschwerde vom 24. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige sei Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B.b Am 25. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).
E. 1.4 Da das Asylgesuch am 18. August 2026 und somit nach Inkrafttreten der AMM-VO am 12. Juni 2026 registriert wurde, richten sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Beschwerdegründe nach der AMM-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die spanische Vertretung in C._______ dem Beschwerdeführer ein vom 12. August 2026 bis zum 11. September 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat und somit grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 AMM-VO). Die spanischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 11. September 2026 denn auch explizit anerkannt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass sich aus der hiesigen Anwesenheit der D._______ des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (vgl. insbesondere Art. 34 Abs. 1 AMM-VO). Überdies hat sie festgehalten, dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Spanien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechtecharta führen würde (vgl. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO), er in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass die vorgebrachten Zahnschmerzen nicht derart gravierend sind, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste, zumal er eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Spanien erhalten kann. Gründe, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, hat sie ebenfalls verneint (vgl. Art. 35 AMM-VO, Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Er rügt zunächst, er sei beim persönlichen Gespräch nervös gewesen, habe nicht über die Lebensgefahr in seinem Heimat- und Herkunftsland sprechen können und es sei falsch protokolliert worden, dass D.______ ohne Abhängigkeit von ihm leben könne. Durch diese unsubstantiierten, hinsichtlich des Protokolls unzutreffenden formellen Rügen kann er die vorinstanzliche Verfügung nicht in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Abhängigkeitsverhältnis seiner hier lebenden D._____. Soweit ersichtlich, lebt seine (...)-jährige D._______ seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz, wo sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist. Da sie nicht zu seinen Familienangehörigen zählt (vgl. Art. 2 Abs. 8 AMM-VO), ist die Beziehung der Beteiligten nur rechtserheblich, wenn zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 34 Abs. 1 AMM-VO). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Vorgängerbestimmung]: zuletzt Urteile des BVGer F-3285/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1, F-2976/2026 vom 10. Juni 2026 E. 4.2, F-2926/2026 vom 1. Juni 2026 E. 6.3.2). Das Alter und die vorgebrachte (psychische) Schwäche der D._______ begründen noch kein Abhängigkeitsverhältnis. Die geltend gemachte Begleitung zu Arzt-, Behörden- und Telefonterminen, Übersetzungen und allgemeine Sorge sind nicht als Unterstützungsleistungen zu werten, die nur durch einen nahen Angehörigen erbracht werden können. Dem eingereichten Schreiben des Hausarztes der D._______ vom 24. September 2026 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die D._______ in den letzten Jahren ohne Unterstützung des Beschwerdeführers hierorts lebte. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken. Sofern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO), besteht vor diesem Hintergrund kein völkerrechtliches Überstellungshindernis in Form des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), weil dessen Schutzbereich nach dem Gesagten nicht eröffnet ist. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei in Tibet und Indien verfolgt und misshandelt worden. Diese Ausführungen betreffen allfällige Asylgründe und Hindernisse des Wegweisungsvollzugs in das Heimat- oder Herkunftsland, die in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind (vgl. E. 1.2). Sofern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO), ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die spanischen Behörden ihn ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK) in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3995/2025 und F-4000/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.1, F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 2, F-2908/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.2). Soweit er sich schliesslich auf die Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel beruft, ist - sofern überhaupt gerichtlich überprüfbar (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) nach dem Gesagten zu schliessen, dass die Vorinstanz rechtskonform und in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat.
E. 3 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 107a Abs. 5 und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
E. 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6903/2026 Urteil vom 6. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er einen E-Mail-Verkehr mit der B._______ ein. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 20. August 2026 ergab, dass ihm die spanische Vertretung in C._______ am 20. Juli 2026 ein Schengen-Visum erteilt hatte, das vom 12. August 2026 bis zum 11. September 2026 gültig war. A.c Bei einem persönlichen Gespräch vom 3. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. A.d Am 11. September 2026 stimmten die spanischen Behörden dem vorinstanzlichen Aufnahmegesuch vom 7. September 2026 zu. A.e Mit Verfügung vom 17. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. B.a Mit Beschwerde vom 24. September 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige sei Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. B.b Am 25. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 1.4 Da das Asylgesuch am 18. August 2026 und somit nach Inkrafttreten der AMM-VO am 12. Juni 2026 registriert wurde, richten sich die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Beschwerdegründe nach der AMM-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die spanische Vertretung in C._______ dem Beschwerdeführer ein vom 12. August 2026 bis zum 11. September 2026 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat und somit grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 AMM-VO). Die spanischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 11. September 2026 denn auch explizit anerkannt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass sich aus der hiesigen Anwesenheit der D._______ des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (vgl. insbesondere Art. 34 Abs. 1 AMM-VO). Überdies hat sie festgehalten, dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Spanien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechtecharta führen würde (vgl. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO), er in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass die vorgebrachten Zahnschmerzen nicht derart gravierend sind, dass von einer Überstellung nach Spanien abgesehen werden müsste, zumal er eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Spanien erhalten kann. Gründe, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, hat sie ebenfalls verneint (vgl. Art. 35 AMM-VO, Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Er rügt zunächst, er sei beim persönlichen Gespräch nervös gewesen, habe nicht über die Lebensgefahr in seinem Heimat- und Herkunftsland sprechen können und es sei falsch protokolliert worden, dass D.______ ohne Abhängigkeit von ihm leben könne. Durch diese unsubstantiierten, hinsichtlich des Protokolls unzutreffenden formellen Rügen kann er die vorinstanzliche Verfügung nicht in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf ein Abhängigkeitsverhältnis seiner hier lebenden D._____. Soweit ersichtlich, lebt seine (...)-jährige D._______ seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz, wo sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist. Da sie nicht zu seinen Familienangehörigen zählt (vgl. Art. 2 Abs. 8 AMM-VO), ist die Beziehung der Beteiligten nur rechtserheblich, wenn zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Art. 34 Abs. 1 AMM-VO). Rechtsprechungsgemäss kann sich ein solches etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Vorgängerbestimmung]: zuletzt Urteile des BVGer F-3285/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1, F-2976/2026 vom 10. Juni 2026 E. 4.2, F-2926/2026 vom 1. Juni 2026 E. 6.3.2). Das Alter und die vorgebrachte (psychische) Schwäche der D._______ begründen noch kein Abhängigkeitsverhältnis. Die geltend gemachte Begleitung zu Arzt-, Behörden- und Telefonterminen, Übersetzungen und allgemeine Sorge sind nicht als Unterstützungsleistungen zu werten, die nur durch einen nahen Angehörigen erbracht werden können. Dem eingereichten Schreiben des Hausarztes der D._______ vom 24. September 2026 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass die D._______ in den letzten Jahren ohne Unterstützung des Beschwerdeführers hierorts lebte. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken. Sofern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO), besteht vor diesem Hintergrund kein völkerrechtliches Überstellungshindernis in Form des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), weil dessen Schutzbereich nach dem Gesagten nicht eröffnet ist. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei in Tibet und Indien verfolgt und misshandelt worden. Diese Ausführungen betreffen allfällige Asylgründe und Hindernisse des Wegweisungsvollzugs in das Heimat- oder Herkunftsland, die in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind (vgl. E. 1.2). Sofern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO), ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die spanischen Behörden ihn ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 3 EMRK) in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3995/2025 und F-4000/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.1, F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 2, F-2908/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.2). Soweit er sich schliesslich auf die Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel beruft, ist - sofern überhaupt gerichtlich überprüfbar (vgl. Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) nach dem Gesagten zu schliessen, dass die Vorinstanz rechtskonform und in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat.
3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 107a Abs. 5 und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki