Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 13. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 19. November 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Staat (SEM-act. 9 und 12). C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 16. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19 f.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt wird) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 24. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und am 27. Dezember 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.4 Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.
E. 3.2 Entsprechenden Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Ungarn erstmals ein Asylgesuch. In der Folge ersuchte er am 26. Januar 2016 in Deutschland, am 24. Februar 2016 in Frankreich, am 3. November 2016 in Belgien, am 1. Dezember 2016 in den Niederlanden und am 18. April 2017 erneut in Frankreich um Asyl, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam (SEM-act. 7).
E. 3.3 Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren. Frankreich hat einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO am 5. Dezember 2019 zugestimmt (SEM-act. 14 und 16 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Soweit er aber die Zuständigkeit Frankreichs mit dem Argument in Frage stellt, er sei zu Fuss durch mehrere Länder in die Schweiz gelangt, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6). Die französischen Behörden haben sich der materiellen Prüfung seines Asylgesuchs bereits angenommen (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag lediglich von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen. Multiple Asylgesuche sind zu vermeiden. Der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung der betroffenen Person aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
E. 4 Zu Recht hat die Vorinstanz vom in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle künftig in der Schweiz leben und hier arbeiten. Auf seiner Reiseroute habe er alle seine Papiere verloren, weshalb ihm praktisch nichts mehr bleibe. Dies mache ihm Angst. Darin sind indes keine humanitären Gründe zu erblicken, welche auf die Verletzung einer die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung oder auf eine anderweitige gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz schliessen lassen und die Anwendung der Souveränitätsklausel gebieten würden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ausserdem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft erfolgt sein könnte und dass dabei das Non-Refoulement-Prinzip verletzt worden wäre. Ein definitiver abweisender Entscheid über ein Asylgesuch stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar.
E. 5 Es ergibt sich, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 6.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sie auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6834/2019 Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geb. (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 13. November 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 19. November 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Staat (SEM-act. 9 und 12). C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 16. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19 f.). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem (offensichtlich für den Fall, dass kein Asyl erteilt wird) sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 24. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und am 27. Dezember 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4. Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist daher nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung. 3.2. Entsprechenden Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Ungarn erstmals ein Asylgesuch. In der Folge ersuchte er am 26. Januar 2016 in Deutschland, am 24. Februar 2016 in Frankreich, am 3. November 2016 in Belgien, am 1. Dezember 2016 in den Niederlanden und am 18. April 2017 erneut in Frankreich um Asyl, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam (SEM-act. 7). 3.3. Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren. Frankreich hat einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Dezember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO am 5. Dezember 2019 zugestimmt (SEM-act. 14 und 16 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Soweit er aber die Zuständigkeit Frankreichs mit dem Argument in Frage stellt, er sei zu Fuss durch mehrere Länder in die Schweiz gelangt, so ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6). Die französischen Behörden haben sich der materiellen Prüfung seines Asylgesuchs bereits angenommen (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag lediglich von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen. Multiple Asylgesuche sind zu vermeiden. Der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat bleibt auch im Falle eines negativen Asylentscheids für die Wegweisung der betroffenen Person aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
4. Zu Recht hat die Vorinstanz vom in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle künftig in der Schweiz leben und hier arbeiten. Auf seiner Reiseroute habe er alle seine Papiere verloren, weshalb ihm praktisch nichts mehr bleibe. Dies mache ihm Angst. Darin sind indes keine humanitären Gründe zu erblicken, welche auf die Verletzung einer die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung oder auf eine anderweitige gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz schliessen lassen und die Anwendung der Souveränitätsklausel gebieten würden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ausserdem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft erfolgt sein könnte und dass dabei das Non-Refoulement-Prinzip verletzt worden wäre. Ein definitiver abweisender Entscheid über ein Asylgesuch stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar.
5. Es ergibt sich, dass Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 6. 6.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgelaufenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sie auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: