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F-2135/2020

F-2135/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. Dezember 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. Dezember 2019 um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 13. Mai 2019 bereits in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 10. Januar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer diesen Umstand. Zudem erklärte er, er habe 25 Jahre in Italien gelebt und verfüge dort über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Die schwedischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse nach Italien zurückkehren, da er über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er sei dann am 4. November 2019 mit dem Flugzeug nach Rom geflogen, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz aufgehalten habe. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden oder Italien, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig seien. In Bezug auf eine allfällige Überstellung nach Schweden brachte der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Mit Blick auf eine Rückkehr nach Italien machte er geltend, er habe dort Probleme mit Angehörigen des (...). B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die schwedischen Behörden am 13. Januar 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Verfristung), was die Vorinstanz den schwedischen Behörden am 29. Januar 2020 mitteilte. B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 7. Februar 2020 erklärten die schwedischen Behörden unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020, sie könnten dem Rückübernahmeersuchen nicht entsprechen. In ihrem Verfahren hätten sie die Zuständigkeit Italiens festgestellt, was die italienischen Behörden am 26. Juni 2019 auch anerkannt hätten. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei deshalb am 14. August 2019 abgewiesen und dessen Wegweisung nach Italien verfügt worden. Am 4. November 2019 sei der Beschwerdeführer nach Italien überstellt worden. B.d Am 10. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 2. April 2020 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am 14. April 2020) hob die Vorinstanz die Verfügung vom 3. Februar 2020 auf (vgl. S. 2 Ziff. 8 des Sachverhalts unter röm. I), trat in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. D. Mit Beschwerde vom 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung. Zudem sei festzustellen, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht rechtskonform gewesen sei und Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Eventualiter sei die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme jegliche Vollzugshandlungen unverzüglich zu stoppen. Ihm sei auch die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Am 23. April 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)..

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu erledigen ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Demgemäss wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht gestützt auf die Dublin-III-VO durchführen dürfen. Vielmehr hätte sie gemäss dem Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) vorgehen müssen. Diese Rüge ist unbegründet, enthält Art. 23 Abs. 5 zweiter Satz des Rückübernahmeabkommens doch einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des Dublin-Regelwerks.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz ihm im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Antworten Schwedens und Italiens geben habe.

E. 5.1 Für das Verwaltungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst u.a. das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Verletzung jedoch «geheilt» und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich in erster Linie zur Vermeidung von prozessualen Leerläufen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 28 und N 106 ff. zu Art. 29 VwVG).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat am 7. April 2020 die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 3. Februar 2020 aufgehoben. Die Anordnung ist im Sachverhalt der Verfügung platziert, was einen Eröffnungsmangel darstellt. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu den neuen Erkenntnissen angehört, die zu der neuen Verfügung geführt haben (nachträgliche Ablehnung Schwedens, Zustimmung Italiens). Damit hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht verzichtet trotzdem aus prozessökonomischen Gründen darauf, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer anzuhören (zu den Voraussetzungen der «Heilung» vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 29 VwVG). Eine solche Rückweisung würde, wie noch zu erläutern sein wird (vgl. E. 7.2), nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändern. Allerdings rechtfertigt es sich, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.; Urteil des BVGer F-6834/2019 vom 9. Januar 2020 E. 3.3 m.H.).

E. 6.3 Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zuständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO). Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstellung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Satz Dublin-III-VO).

E. 7 Mit Blick auf den Eventualantrag hält der Beschwerdeführer fest, mit der Verfristung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit an Schweden übergegangen; daran könne die verspätete Antwort nichts ändern.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Daraufhin haben die schwedischen Behörden das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt und sind in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zum Schluss gekommen, Italien sei der zuständige Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin nach Italien überstellt (Akten SEM 32). Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO, wobei diese im Zusammenhang mit dem Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten stehen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, nach seiner Einreise im April 2019 nach Italien und der Gesuchstellung in Schweden im Mai 2019 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. Hieraus ergibt sich somit kein Grund, ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen. Allerdings vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, Schweden sei zuständig, weil die Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO erfolgt sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Man mag der Vorinstanz vorwerfen, dass sie das Ersuchen an Schweden gerichtet hat, obwohl aus den Akten hervorging, dass nach den Zuständigkeitskriterien des Abschnitts III der Dublin-III-VO am ehesten Italien als zuständiger Staat in Frage kommt. Diesen Fehler hat sie, wenngleich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2), mit dem Übernahmeersuchen an Italien und dem Erlass der neuen Verfügung vom 7. April 2020 behoben. Damit hat die Vorinstanz die Bestimmungen der Dublin-III-VO korrekt angewendet und den Grundsätzen, die dem Regelwerk zugrunde liegen (Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats, späterer Übergang der Zuständigkeit an einen anderen Mitgliedstaat nur in Ausnahmefällen), Nachachtung verschafft. Für einen Übergang der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht deshalb kein Raum.

E. 7.3 Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 8 Der Beschwerdeführer erhebt ausschliesslich die weiter oben behandelten Rügen zur Verfahrensführung der Vorinstanz. Er bringt keine Gründe vor, die auf einen Selbsteintritt der Schweiz abzielen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO und Art. 17 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Da auch aus den Akten keine solchen Gründe ersichtlich sind und das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Urteil nur summarisch zu begründen hat (vgl. E. 3), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 9 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Deshalb fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin, und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch angesichts der Ausführungen in E. 5, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2135/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien Hassan Karime, geb. (...), Marokko, vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. Dezember 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. Dezember 2019 um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 13. Mai 2019 bereits in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 10. Januar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer diesen Umstand. Zudem erklärte er, er habe 25 Jahre in Italien gelebt und verfüge dort über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Die schwedischen Behörden hätten ihm gesagt, er müsse nach Italien zurückkehren, da er über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er sei dann am 4. November 2019 mit dem Flugzeug nach Rom geflogen, wo er sich bis zu seiner Reise in die Schweiz aufgehalten habe. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden oder Italien, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig seien. In Bezug auf eine allfällige Überstellung nach Schweden brachte der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Mit Blick auf eine Rückkehr nach Italien machte er geltend, er habe dort Probleme mit Angehörigen des (...). B. B.a Die Vorinstanz ersuchte die schwedischen Behörden am 13. Januar 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (Verfristung), was die Vorinstanz den schwedischen Behörden am 29. Januar 2020 mitteilte. B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 7. Februar 2020 erklärten die schwedischen Behörden unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020, sie könnten dem Rückübernahmeersuchen nicht entsprechen. In ihrem Verfahren hätten sie die Zuständigkeit Italiens festgestellt, was die italienischen Behörden am 26. Juni 2019 auch anerkannt hätten. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei deshalb am 14. August 2019 abgewiesen und dessen Wegweisung nach Italien verfügt worden. Am 4. November 2019 sei der Beschwerdeführer nach Italien überstellt worden. B.d Am 10. Februar 2020 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 2. April 2020 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am 14. April 2020) hob die Vorinstanz die Verfügung vom 3. Februar 2020 auf (vgl. S. 2 Ziff. 8 des Sachverhalts unter röm. I), trat in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. D. Mit Beschwerde vom 21. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung. Zudem sei festzustellen, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht rechtskonform gewesen sei und Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Eventualiter sei die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme jegliche Vollzugshandlungen unverzüglich zu stoppen. Ihm sei auch die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. April 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Am 23. April 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG)..

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu erledigen ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Demgemäss wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht gestützt auf die Dublin-III-VO durchführen dürfen. Vielmehr hätte sie gemäss dem Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549, nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) vorgehen müssen. Diese Rüge ist unbegründet, enthält Art. 23 Abs. 5 zweiter Satz des Rückübernahmeabkommens doch einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des Dublin-Regelwerks.

5. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz ihm im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Antworten Schwedens und Italiens geben habe. 5.1 Für das Verwaltungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst u.a. das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Verletzung jedoch «geheilt» und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich in erster Linie zur Vermeidung von prozessualen Leerläufen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 28 und N 106 ff. zu Art. 29 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat am 7. April 2020 die rechtskräftig gewordene Verfügung vom 3. Februar 2020 aufgehoben. Die Anordnung ist im Sachverhalt der Verfügung platziert, was einen Eröffnungsmangel darstellt. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu den neuen Erkenntnissen angehört, die zu der neuen Verfügung geführt haben (nachträgliche Ablehnung Schwedens, Zustimmung Italiens). Damit hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht verzichtet trotzdem aus prozessökonomischen Gründen darauf, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer anzuhören (zu den Voraussetzungen der «Heilung» vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 29 VwVG). Eine solche Rückweisung würde, wie noch zu erläutern sein wird (vgl. E. 7.2), nichts an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändern. Allerdings rechtfertigt es sich, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet allerdings grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.; Urteil des BVGer F-6834/2019 vom 9. Januar 2020 E. 3.3 m.H.). 6.3 Erweist sich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden, ist die Zuständigkeitsprüfung weiterzuführen (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO). Ergibt die Zuständigkeitsprüfung keinen Mitgliedstaat, in den eine Überstellung möglich ist, so wird der prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Satz Dublin-III-VO).

7. Mit Blick auf den Eventualantrag hält der Beschwerdeführer fest, mit der Verfristung nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit an Schweden übergegangen; daran könne die verspätete Antwort nichts ändern. 7.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Daraufhin haben die schwedischen Behörden das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt und sind in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zum Schluss gekommen, Italien sei der zuständige Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin nach Italien überstellt (Akten SEM 32). Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO, wobei diese im Zusammenhang mit dem Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten stehen. 7.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, nach seiner Einreise im April 2019 nach Italien und der Gesuchstellung in Schweden im Mai 2019 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben. Hieraus ergibt sich somit kein Grund, ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen. Allerdings vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, Schweden sei zuständig, weil die Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Frist von Art. 25 Dublin-III-VO erfolgt sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Man mag der Vorinstanz vorwerfen, dass sie das Ersuchen an Schweden gerichtet hat, obwohl aus den Akten hervorging, dass nach den Zuständigkeitskriterien des Abschnitts III der Dublin-III-VO am ehesten Italien als zuständiger Staat in Frage kommt. Diesen Fehler hat sie, wenngleich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2), mit dem Übernahmeersuchen an Italien und dem Erlass der neuen Verfügung vom 7. April 2020 behoben. Damit hat die Vorinstanz die Bestimmungen der Dublin-III-VO korrekt angewendet und den Grundsätzen, die dem Regelwerk zugrunde liegen (Zuständigkeit nur eines Mitgliedstaats, späterer Übergang der Zuständigkeit an einen anderen Mitgliedstaat nur in Ausnahmefällen), Nachachtung verschafft. Für einen Übergang der Zuständigkeit gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht deshalb kein Raum. 7.3 Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.

8. Der Beschwerdeführer erhebt ausschliesslich die weiter oben behandelten Rügen zur Verfahrensführung der Vorinstanz. Er bringt keine Gründe vor, die auf einen Selbsteintritt der Schweiz abzielen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO und Art. 17 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Da auch aus den Akten keine solchen Gründe ersichtlich sind und das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Urteil nur summarisch zu begründen hat (vgl. E. 3), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

9. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Deshalb fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin, und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch angesichts der Ausführungen in E. 5, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: