Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sich mit den von ihm vorgebrachten Beweismitteln und Argumenten nicht auseinandergesetzt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom (...) - so insbesondere auch den damit eingereichten Beweismitteln (vgl. SEM act. 1283069-1/22; SEM act. 1283069-22/14 [nachfolgend: act. 22] S. 3 f.) - mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, dem geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ und der damit im Zusammenhang stehenden Frage der Zuständigkeit der österreichischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, der in Österreich offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen schlechte Behandlung durch die Behörden zu wehren, seinem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Österreich zu behandeln, auseinandergesetzt. Im Übrigen ist dem den österreichischen Behörden am 13. November 2023 übermittelten Übernahmeersuchen zu entnehmen, dass das SEM mit diesem die dem Gesuch vom (...) beigelegten Unterlagen ebenfalls übermittelte (vgl. SEM act. 1283069-13/5, S. 4 "sonstige zweckdienliche Informationen"). Die österreichischen Behörden hatten somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - Kenntnis der relevanten Unterlagen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 22 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der österreichischen Behörden respektiv des behaupteten Erlöschens dieser Zuständigkeit, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, dort Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und der Aktenlage nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 9. Dezember 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben.
E. 6.2 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen.
E. 6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am (...) in der Schweiz gestellte Gesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in B._______ - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum. Diesbezüglich verwies sie zunächst auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 13. April 2023 und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe auch im neuen Verfahren weiterhin keine Beweismittel eingereicht, die einen mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Die eingereichten Unterlagen (Belege, Hotelbewertung und das Foto) würden keinen zweifelsfreien Rückschluss auf seinen damals tatsächlichen und insbesondere mehrmonatigen Aufenthaltsort geben. Zudem könnten solche Belege auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Sodann sei es ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt in B._______ mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Eine kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten widerspreche jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand. Die Schilderungen im Zusammenhang mit der angeblichen Aus- und Wiedereinreise seien sehr allgemein, stereotyp und ohne Detailangaben ausgefallen, weshalb das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt erscheine. Diese Schlussfolgerungen würden dadurch gestützt, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM erneut explizit zugestimmt hätten. Österreich sei daher nach wie vor für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Aus dem Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz lasse sich ferner kein Zuständigkeitskriterium gemäss Dublin-III-VO ableiten. Es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, die beiden eingereichten Quittungen seien wohl geeignet, seinen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ und somit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitglied-staaten nachzuweisen. Weiter werde im Gegensatz zu seinem Verfahren dasjenige von D._______, der sich ebenfalls mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe, nachdem dessen Fingerabdrücke in Österreich aufgenommen worden seien, in der Schweiz durchgeführt. Auf dem eingereichten Foto sei er zusammen mit D._______ zu sehen; dieses sei am (...) aufgenommen worden, mithin einen Tag vor seiner Anreise in die Schweiz. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihre Verfahren unterschiedlich behandelt würden. Im Gegensatz zu den von der Vor-instanz zitierten Verfahren, in welchen der jeweilige Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erst nach Erhalt eines Nichteintretensentscheids des SEM verlassen habe, habe er das Hoheitsgebiet schon vor der Einreise in die Schweiz verlassen. Dieser Unterschied sei von Relevanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er auf die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. Deshalb habe er die kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Ausreise nach B._______ vorgenommen, um dort auf seine (Nennung Verwandte) zu warten und mit ihr zusammen in die Schweiz zu reisen. Ein solches Verhalten werde durch die Dublin-Gesetzgebung nicht bestraft. Selbst wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten absichtlich verlassen hätte, um die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zuständigkeitsprüfung irrelevant. Die Zuständigkeitsfrage nach der Dublin-III-VO stütze sich ausschliesslich auf Fakten, die er habe vorlegen können. Sein über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets habe dazu geführt, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Da er anschliessend in die Schweiz gereist und hier registriert worden sei, seien die hiesigen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Sodann sei sein Gesundheitszustand äusserst prekär und er sei deswegen auf die Unterstützung seiner (Nennung Verwandte) angewiesen. Er leide unter (Nennung Leiden). Es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 7.3 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft halte und übermittelte ihnen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt in B._______.
E. 7.3.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung.
E. 7.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein taugliches Beweismittel im in E. 7.3.1 erwähnten Sinne ein. Seine Vorbringen sowie die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene teilweise erneut eingereichten Dokumente (Buchungsbestätigungen des Hotels; Screenshots von booking.com, sowie Foto) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.
E. 7.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits im ordentlichen Dublin-Verfahren und mit dem Wieder-erwägungsgesuch erneut eingereichten Buchungsbestätigung auf die auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 13. April 2023 hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen zu den dort - nach Abklärungen mit der Schweizer Botschaft - vom SEM als vage und realitätsfern erachteten Schilderungen zu seiner Rückkehr von Österreich nach B._______, zu dem von ihm benutzten Hotel in B._______ (C._______) und zu seiner Reise von dort bis in die Schweiz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen. Auch geht er darin weder auf die vom SEM einlässlich dargelegten formalen Ungereimtheiten in der fraglichen Buchungsbestätigung noch auf die generelle Einschätzung der Schweizer Botschaft in C._______ zur Frage, ob Migranten tatsächlich temporär nach B._______ zurückkehren würden, ein. Sodann enthält diese Buchungsbestätigung keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Weiter erstaunt, dass weder diese Bestätigung, noch die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2023 eingereichte zweite Buchungsbestätigung die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers erwähnt, welche seinen Angaben im Dublin-Verfahren zufolge mit ihm in diesem Hotel gewohnt haben soll. Da er laut seinen Angaben wegen seines prekären Gesundheitszustandes auf deren Unterstützung angewiesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch bezüglich ihrer Person eine Bestätigung über ihren Aufenthalt vorgelegt hätte. Die fraglichen Bestätigungen, welche ohnehin keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweisen, vermögen sodann nicht zu beweisen, dass er - und seine (Nennung Verwandte) - die behaupteten Reisen auch tatsächlich angetreten haben. Zudem legte er auch keinen Beleg über eine effektiv geleistete Zahlung des in der zweiten Bestätigung aufgeführten Rechnungsbetrages vor.
E. 7.3.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in B._______ gelebt hätte. So fehlen Belege (Quittungen), Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in B._______ respektive in C._______ schliessen lassen würden, komplett. Dies erscheint wenig lebensnah. Alleine dem eingereichten Foto, das ihn einen Tag vor seiner Abreise in die Schweiz mit D._______ zeige, der sich im gleichen Hotel wie er aufgehalten habe, kann keine Beweiskraft beigemessen werden, zumal dieses keinerlei Rückschlüsse auf den Ort dessen Entstehung zulässt.
E. 7.3.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.
E. 7.3.6 Schliesslich bleibt die Rüge, es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM sein Verfahren unterschiedlich zu demjenigen von D._______ behandle, obwohl dieser ebenfalls mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe und in Österreich daktyloskopiert worden sei, unbehelflich, zumal diesbezüglich kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
E. 7.4 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. September 2023 in der Schweiz gestellte Mehrfachgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.
E. 7.5 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine in der Schweiz lebenden Verwandten stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift lediglich dahingehend konkretisiert wird, dass er auf die Unterstützung seiner (Nennung Verwandte) angewiesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.), nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Er führt denn auch nicht an, die von ihm benötigte medizinische Unterstützung könne nur durch seine Geschwister sichergestellt werden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs (vgl. auch E. 6.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
E. 8 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe keine Einwände gegen die im ordentlichen Dublin-Verfahren mit rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 13. April 2023 getroffenen Schlussfolgerungen vor. Darin hielt das SEM fest, es seien im österreichischen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen und es lägen auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse - so insbesondere auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - vor, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO verpflichten würden. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.
E. 9.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9.3 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-66/2024 Urteil vom 12. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), vertreten durch Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte die dortigen Behörden am 21. März 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um seine Wiederaufnahme. Diese nahmen innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung. A.c Am 13. April 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Österreich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am (...) wurde er nach Österreich überstellt. B. Am 12. September 2023 (Eingang SEM: 13. September 2023) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine mit "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (...) aus der Türkei nach B._______ gereist und von dort am 23. November 2022 nach Österreich gelangt, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Er sei aber nur (Nennung Dauer) geblieben, welche er mehrheitlich in einer Arrestzelle verbracht habe. Er habe den dortigen Behörden erklärt, er könne wegen seiner Behinderung nicht alleine in Österreich wohnen und wolle zu seinem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter). Da er von den zuständigen Polizisten in der Arrestzelle angeschrien worden sei, habe er Angst bekommen. Aus diesem Grund sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er zwischen dem (...) und dem (...) in einem Hotel in C._______ gelebt habe. Am (...) sei er in der Folge mit seiner (Nennung Verwandte) in einem LKW in die Schweiz gereist, wo er (Nennung Zeitpunkt) ein Asylgesuch gestellt habe. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 13. April 2023 den von ihm geltend gemachten dreimonatigen Aufenthalt ausserhalt des Dublin-Raums, namentlich in B._______, als unglaubhaft eingestuft. Dabei habe es die von ihm eingereichte Aufenthalts- und Buchungsquittung des Hotels in C._______, wo er sich während drei Monaten aufgehalten habe, als gefälscht erachtet. In der Zwischenzeit habe er neuerlich eine Aufenthaltsbestätigung des besagten Hotels organisieren können, dieses Mal nicht in kyrillischer Schrift, sondern auf Englisch. Ein Vergleich der beiden Buchungsbestätigungen zeige, dass in beiden Dokumenten die Unterschrift, die angegebene Aufenthaltsdauer, wie auch die Telefonnummer und Mailadresse sowie die Nummer seiner Identitätskarte übereinstimmen würden, was für den Beweiswert dieser Dokumente spreche. Sodann habe er sich in B._______ im gleichen Hotel wie D._______ (N [...]) aufgehalten. Am (...), mithin einen Tag vor seiner Reise in die Schweiz, habe er mit diesem ein Foto gemacht. D._______ habe sich ebenfalls mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten, nachdem dieser in Österreich daktyloskopisch erfasst worden sei. Jedoch sei dessen Asylverfahren- im Gegensatz zu seinem Verfahren - in der Schweiz an die Hand genommen worden. Ferner könnten den Metadaten dieses Fotos das Datum der Aufnahme entnommen werden. Demnach sei gemäss Art. 19 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung seines Asylgesuches erloschen und die Schweiz habe sein Asylgesuch zu beurteilen. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 12. September 2023 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 - eröffnet am 21. Dezember 2023 - trat sie auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem stellte sie eine Gebühr von Fr. 600.- in Rechnung. D. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum definitiven Entscheid und um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sich mit den von ihm vorgebrachten Beweismitteln und Argumenten nicht auseinandergesetzt. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erkennen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom (...) - so insbesondere auch den damit eingereichten Beweismitteln (vgl. SEM act. 1283069-1/22; SEM act. 1283069-22/14 [nachfolgend: act. 22] S. 3 f.) - mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, dem geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ und der damit im Zusammenhang stehenden Frage der Zuständigkeit der österreichischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens respektive des Wegweisungsvollzugs, der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz, der in Österreich offenstehenden Möglichkeiten, sich gegen schlechte Behandlung durch die Behörden zu wehren, seinem Gesundheitszustand sowie der Möglichkeit, sich in Österreich zu behandeln, auseinandergesetzt. Im Übrigen ist dem den österreichischen Behörden am 13. November 2023 übermittelten Übernahmeersuchen zu entnehmen, dass das SEM mit diesem die dem Gesuch vom (...) beigelegten Unterlagen ebenfalls übermittelte (vgl. SEM act. 1283069-13/5, S. 4 "sonstige zweckdienliche Informationen"). Die österreichischen Behörden hatten somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - Kenntnis der relevanten Unterlagen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 22 S. 3 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der österreichischen Behörden respektiv des behaupteten Erlöschens dieser Zuständigkeit, dem dortigen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, dort Schutz zu erhalten und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und der Aktenlage nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Nachdem die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 9. Dezember 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben. 6.2 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Österreichs sei erloschen. 6.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Österreichs erloschen ist beziehungsweise ob das am (...) in der Schweiz gestellte Gesuch - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in B._______ - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum. Diesbezüglich verwies sie zunächst auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 13. April 2023 und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe auch im neuen Verfahren weiterhin keine Beweismittel eingereicht, die einen mehrmonatigen Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Die eingereichten Unterlagen (Belege, Hotelbewertung und das Foto) würden keinen zweifelsfreien Rückschluss auf seinen damals tatsächlichen und insbesondere mehrmonatigen Aufenthaltsort geben. Zudem könnten solche Belege auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar leicht gefälscht und käuflich erworben werden. Sodann sei es ihm nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt in B._______ mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen. Eine kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten widerspreche jeglicher Logik und gesundem Menschenverstand. Die Schilderungen im Zusammenhang mit der angeblichen Aus- und Wiedereinreise seien sehr allgemein, stereotyp und ohne Detailangaben ausgefallen, weshalb das Geschilderte nicht als tatsächlich erlebt erscheine. Diese Schlussfolgerungen würden dadurch gestützt, dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM erneut explizit zugestimmt hätten. Österreich sei daher nach wie vor für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Aus dem Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz lasse sich ferner kein Zuständigkeitskriterium gemäss Dublin-III-VO ableiten. Es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, die beiden eingereichten Quittungen seien wohl geeignet, seinen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ und somit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitglied-staaten nachzuweisen. Weiter werde im Gegensatz zu seinem Verfahren dasjenige von D._______, der sich ebenfalls mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe, nachdem dessen Fingerabdrücke in Österreich aufgenommen worden seien, in der Schweiz durchgeführt. Auf dem eingereichten Foto sei er zusammen mit D._______ zu sehen; dieses sei am (...) aufgenommen worden, mithin einen Tag vor seiner Anreise in die Schweiz. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihre Verfahren unterschiedlich behandelt würden. Im Gegensatz zu den von der Vor-instanz zitierten Verfahren, in welchen der jeweilige Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erst nach Erhalt eines Nichteintretensentscheids des SEM verlassen habe, habe er das Hoheitsgebiet schon vor der Einreise in die Schweiz verlassen. Dieser Unterschied sei von Relevanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er auf die Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen. Deshalb habe er die kostspielige und mit Risiken behaftete illegale Ausreise nach B._______ vorgenommen, um dort auf seine (Nennung Verwandte) zu warten und mit ihr zusammen in die Schweiz zu reisen. Ein solches Verhalten werde durch die Dublin-Gesetzgebung nicht bestraft. Selbst wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten absichtlich verlassen hätte, um die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken, sei dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zuständigkeitsprüfung irrelevant. Die Zuständigkeitsfrage nach der Dublin-III-VO stütze sich ausschliesslich auf Fakten, die er habe vorlegen können. Sein über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets habe dazu geführt, dass die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Da er anschliessend in die Schweiz gereist und hier registriert worden sei, seien die hiesigen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Sodann sei sein Gesundheitszustand äusserst prekär und er sei deswegen auf die Unterstützung seiner (Nennung Verwandte) angewiesen. Er leide unter (Nennung Leiden). Es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.3 Das SEM vertrat gegenüber den österreichischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft halte und übermittelte ihnen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel betreffend seinen geltend gemachten Aufenthalt in B._______. 7.3.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung. 7.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein taugliches Beweismittel im in E. 7.3.1 erwähnten Sinne ein. Seine Vorbringen sowie die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene - und auf Beschwerdeebene teilweise erneut eingereichten Dokumente (Buchungsbestätigungen des Hotels; Screenshots von booking.com, sowie Foto) - stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 7.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen. Zunächst ist hinsichtlich der bereits im ordentlichen Dublin-Verfahren und mit dem Wieder-erwägungsgesuch erneut eingereichten Buchungsbestätigung auf die auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor als zutreffend zu qualifizierenden Erwägungen des SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 13. April 2023 hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen zu den dort - nach Abklärungen mit der Schweizer Botschaft - vom SEM als vage und realitätsfern erachteten Schilderungen zu seiner Rückkehr von Österreich nach B._______, zu dem von ihm benutzten Hotel in B._______ (C._______) und zu seiner Reise von dort bis in die Schweiz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen. Auch geht er darin weder auf die vom SEM einlässlich dargelegten formalen Ungereimtheiten in der fraglichen Buchungsbestätigung noch auf die generelle Einschätzung der Schweizer Botschaft in C._______ zur Frage, ob Migranten tatsächlich temporär nach B._______ zurückkehren würden, ein. Sodann enthält diese Buchungsbestätigung keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Weiter erstaunt, dass weder diese Bestätigung, noch die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. September 2023 eingereichte zweite Buchungsbestätigung die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers erwähnt, welche seinen Angaben im Dublin-Verfahren zufolge mit ihm in diesem Hotel gewohnt haben soll. Da er laut seinen Angaben wegen seines prekären Gesundheitszustandes auf deren Unterstützung angewiesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch bezüglich ihrer Person eine Bestätigung über ihren Aufenthalt vorgelegt hätte. Die fraglichen Bestätigungen, welche ohnehin keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweisen, vermögen sodann nicht zu beweisen, dass er - und seine (Nennung Verwandte) - die behaupteten Reisen auch tatsächlich angetreten haben. Zudem legte er auch keinen Beleg über eine effektiv geleistete Zahlung des in der zweiten Bestätigung aufgeführten Rechnungsbetrages vor. 7.3.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in B._______ gelebt hätte. So fehlen Belege (Quittungen), Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in B._______ respektive in C._______ schliessen lassen würden, komplett. Dies erscheint wenig lebensnah. Alleine dem eingereichten Foto, das ihn einen Tag vor seiner Abreise in die Schweiz mit D._______ zeige, der sich im gleichen Hotel wie er aufgehalten habe, kann keine Beweiskraft beigemessen werden, zumal dieses keinerlei Rückschlüsse auf den Ort dessen Entstehung zulässt. 7.3.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 7.3.6 Schliesslich bleibt die Rüge, es sei nicht einzusehen, weshalb das SEM sein Verfahren unterschiedlich zu demjenigen von D._______ behandle, obwohl dieser ebenfalls mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe und in Österreich daktyloskopiert worden sei, unbehelflich, zumal diesbezüglich kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. 7.4 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. September 2023 in der Schweiz gestellte Mehrfachgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 7.5 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine in der Schweiz lebenden Verwandten stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu diesen Verwandten, die in der Beschwerdeschrift lediglich dahingehend konkretisiert wird, dass er auf die Unterstützung seiner (Nennung Verwandte) angewiesen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.), nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Er führt denn auch nicht an, die von ihm benötigte medizinische Unterstützung könne nur durch seine Geschwister sichergestellt werden. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs (vgl. auch E. 6.1 hievor) bleibt deshalb bestehen.
8. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe keine Einwände gegen die im ordentlichen Dublin-Verfahren mit rechtskräftiger Verfügung des SEM vom 13. April 2023 getroffenen Schlussfolgerungen vor. Darin hielt das SEM fest, es seien im österreichischen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen und es lägen auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse - so insbesondere auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - vor, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO verpflichten würden. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen. 9. 9.1 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.3 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: