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F-6555/2026

F-6555/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-23 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1975, syrische Staatsangehörige [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 15. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Am 24. August 2026 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihr auch das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt wurde. Mit Verfügung vom 3. September 2026 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen und festgestellt, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffern 6 und 7). B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1; s. einlässlich dazu Urteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).

E. 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2; je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter anderem an Bluthochdruck und Diabetes leide. Sie habe sich in den letzten Wochen bei ihrem Neffen im Sonderausgang befunden. Aufgrund einer Verletzung am Bein sei sie körperlich eingeschränkt und könne nur langsam gehen. Ihre Familie habe sie in dieser Zeit im Alltag massgeblich unterstützen können, etwa indem sie sie mit dem Auto zu ihren Physiotherapie-Terminen gebracht habe. Sie erhalte von ihrer Familie auch mentale Unterstützung, da sie sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. Am 28. August 2026, als sie sich bei ihrem Neffen befunden habe, habe sie eine «Streifung» erlitten. Dank der schnellen Reaktion ihres Neffen und dessen Ehefrau sei sie sofort in die Notaufnahme gebracht worden, wo eine Leukenzephalopathie sowie eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert worden sei. Seit ihrem Schlaganfall habe sich ihre Situation stark verschlechtert. Sie sei sehr schwach und brauche Hilfe beim Anziehen und beim Duschen. Zahlreiche alltägliche Dinge könne sie nicht mehr allein verrichten. Ihr Neffe und seine Frau seien regelmässig in ihre medizinischen Belange eingebunden. Sie verfüge im Kanton C._______ auch über sechs weitere Nichten und Neffen, welche sie ebenfalls unterstützen würden. Diese Unterstützung sei notwendig, da sie weder über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge noch ausserhalb von C._______ ein soziales Netz habe.

E. 3.2 Die erwachsene Beschwerdeführerin und ihr Neffe beziehungsweise dessen Ehefrau und die übrigen Verwandten bilden offenkundig keine Kernfamilie. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 2. September 2026 keine gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung erwähnte, was sie rechtsmittelweise damit begründet, dies sei anlässlich der Entwurfsbesprechung mit der Rechtsvertretung kein Thema gewesen. Angesichts des Vorbringens, der Gesundheitszustand habe sich infolge der am 28. August 2026 erlittenen TIA derart verschlechtert, dass daraus ein Abhängigkeitsverhältnis resultieren soll, auf welches sie sich nun beruft, wirkt dies jedoch wenig überzeugend. Den ärztlichen Berichten des (...), gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer (primären) Leukenzephalopathie, einer TIA, einer arteriellen Hypertonie sowie eines Diabetes mellitus 2 respektive einer erneuten TIA gestellt wurden, ist keine Notwendigkeit einer kontinuierlichen Unterstützung zu entnehmen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin wurde ordentlich aus der Klinik entlassen unter Hinweis auf eine zeitnahe Verlaufskontrolle in der neurologischen Sprechstunde. Eine Hilfe ist der Beschwerdeführerin, soweit nötig, primär von medizinisch geschultem Personal zu erbringen, wobei die Alltagsbetreuung vor Ort - sofern erforderlich - durch Drittpersonen sichergestellt werden kann. Der Neffe und die weiteren Verwandten können sie dabei moralisch, z.B. bei gelegentlichen Besuchen, oder auch aus der Ferne mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützen. Institutionen der medizinischen Versorgung stehen im Kanton B._______ ausreichend zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK weder dargetan noch ersichtlich.

E. 4 Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6555/2026 Urteil vom 23. September 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Nina Ochsenbein, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 3. September 2026. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1975, syrische Staatsangehörige [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) ersuchte am 15. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Am 24. August 2026 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen, anlässlich welcher ihr auch das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt wurde. Mit Verfügung vom 3. September 2026 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen und festgestellt, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffern 6 und 7). B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sie sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1; s. einlässlich dazu Urteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026 [zur Publikation vorgesehen]). 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.). 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2; je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unter anderem an Bluthochdruck und Diabetes leide. Sie habe sich in den letzten Wochen bei ihrem Neffen im Sonderausgang befunden. Aufgrund einer Verletzung am Bein sei sie körperlich eingeschränkt und könne nur langsam gehen. Ihre Familie habe sie in dieser Zeit im Alltag massgeblich unterstützen können, etwa indem sie sie mit dem Auto zu ihren Physiotherapie-Terminen gebracht habe. Sie erhalte von ihrer Familie auch mentale Unterstützung, da sie sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. Am 28. August 2026, als sie sich bei ihrem Neffen befunden habe, habe sie eine «Streifung» erlitten. Dank der schnellen Reaktion ihres Neffen und dessen Ehefrau sei sie sofort in die Notaufnahme gebracht worden, wo eine Leukenzephalopathie sowie eine transitorische ischämische Attacke (TIA) diagnostiziert worden sei. Seit ihrem Schlaganfall habe sich ihre Situation stark verschlechtert. Sie sei sehr schwach und brauche Hilfe beim Anziehen und beim Duschen. Zahlreiche alltägliche Dinge könne sie nicht mehr allein verrichten. Ihr Neffe und seine Frau seien regelmässig in ihre medizinischen Belange eingebunden. Sie verfüge im Kanton C._______ auch über sechs weitere Nichten und Neffen, welche sie ebenfalls unterstützen würden. Diese Unterstützung sei notwendig, da sie weder über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge noch ausserhalb von C._______ ein soziales Netz habe. 3.2 Die erwachsene Beschwerdeführerin und ihr Neffe beziehungsweise dessen Ehefrau und die übrigen Verwandten bilden offenkundig keine Kernfamilie. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 2. September 2026 keine gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung erwähnte, was sie rechtsmittelweise damit begründet, dies sei anlässlich der Entwurfsbesprechung mit der Rechtsvertretung kein Thema gewesen. Angesichts des Vorbringens, der Gesundheitszustand habe sich infolge der am 28. August 2026 erlittenen TIA derart verschlechtert, dass daraus ein Abhängigkeitsverhältnis resultieren soll, auf welches sie sich nun beruft, wirkt dies jedoch wenig überzeugend. Den ärztlichen Berichten des (...), gemäss welchen bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer (primären) Leukenzephalopathie, einer TIA, einer arteriellen Hypertonie sowie eines Diabetes mellitus 2 respektive einer erneuten TIA gestellt wurden, ist keine Notwendigkeit einer kontinuierlichen Unterstützung zu entnehmen, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin wurde ordentlich aus der Klinik entlassen unter Hinweis auf eine zeitnahe Verlaufskontrolle in der neurologischen Sprechstunde. Eine Hilfe ist der Beschwerdeführerin, soweit nötig, primär von medizinisch geschultem Personal zu erbringen, wobei die Alltagsbetreuung vor Ort - sofern erforderlich - durch Drittpersonen sichergestellt werden kann. Der Neffe und die weiteren Verwandten können sie dabei moralisch, z.B. bei gelegentlichen Besuchen, oder auch aus der Ferne mittels moderner Kommunikationsmittel unterstützen. Institutionen der medizinischen Versorgung stehen im Kanton B._______ ausreichend zur Verfügung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK weder dargetan noch ersichtlich.

4. Im Ergebnis kann sich die Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: