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F-6323/2026

F-6323/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2020 wies das SEM ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Aufgrund unbekannten Aufenthalts erlosch die vorläufige Aufnahme per 1. Juli 2024. A.b Am 10. August 2026 stellten die Beschwerdeführenden neuerlich Asylgesuche in der Schweiz. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hatten sie bereits am (...) in Griechenland, am (...) respektive (...) in der Schweiz und am 28. Mai 2026 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht. A.c Am 18. August 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu ihrem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten sich seit dem (...) im kurdischen Teil des Iraks respektive in F._______ aufgehalten, wo auch das jüngste Kind zu Welt gekommen sei. Die beiden älteren Kinder seien in der Schweiz geboren worden. Sie seien wegen (Nennung Verwandte) dorthin gereist, welche (...) benötigt habe. Auf Vorhalt bestätigte er, dass sie am 26. Mai 2026 in den Niederlanden gewesen, dort von der Polizei aufgegriffen und in ein geschlossenes Camp gebracht worden seien. Dort seien ihnen auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Gegen eine Wegweisung in die Niederlande würden verschiedene Gründe sprechen. Zwei der Kinder seien in der Schweiz geboren und hätten in G._______ die Schule besucht. Er selber spreche Deutsch auf Niveau A2. Hier lebten mehrere Verwandte, darunter (Nennung Verwandte). Die Kinder seien in den Niederlanden krank geworden und seien es immer noch. Er selber sei psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes und fügte an, sie seien im Jahr (...) in die Schweiz gekommen und würden hierhergehören. Sie seien aufgrund der damaligen Situation zur Ausreise gezwungen gewesen; sie hätten nicht vorgehabt, in ein anderes Land zu gehen; der von ihnen gestellte Antrag zur Ausreise sei damals abgelehnt worden. Gesundheitlich hätten weder sie noch die Kinder Beschwerden. A.d Die niederländischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 31. August 2026. A.e Am 1. September 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und zu durchgeführten Behandlungen zu (vgl. SEM act. 36-40). B. Mit Verfügung vom 1. September 2026 - eröffnet am 3. September 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 7. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und - sinngemäss - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 9. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellt der Antrag hinsichtlich vorläufiger Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.5 Die AMM-VO gilt ab dem 12. Juni 2026 (Art. 85 AMM-VO). Sie ist demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, welche am 11. August 2026 gestellt wurden, anwendbar.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass sie aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden (Nennung Leiden) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Auch hat sie in zutreffender Weise erwogen, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO erachtet werden können, weshalb die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit derselben in der Schweiz keine Unzuständigkeit der Niederlande respektive eine Zuständigkeit der hiesigen Behörden für sich ableiten können. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des angeführten, keine Personen der Kernfamilie umfassenden sozialen Beziehungsnetzes der Kinder. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Angesichts der erhobenen Rügen bleibt dazu anzufügen, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Ob die entsprechenden Rügen im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition überhaupt zu behandeln wären, kann vorliegend offenbleiben.

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich während seines Aufenthalts in den Niederlanden an mehreren regimekritischen Demonstrationen beteiligt, wobei er erkannt und fotografiert worden sein könnte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in den Irak verfolgt würde, ist folgendes festzuhalten. Einerseits handelt es sich dabei um unbelegte Parteibehauptungen und andererseits wurde in E. 2.1 hiervor verneint, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, welche zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen könnte. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen sind die Niederlande als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

E. 2.3 Was die geltend gemachte Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit der Kinder seit dem Aufenthalt in den Niederlanden betrifft, reichen die Beschwerdeführenden keine Befunde zu den Akten, welche nicht schon von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt worden sind. Selbst wenn eine Verschlechterung aber vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung auch in den Niederlanden vorgenommen werden kann und sich die Beschwerdeführenden dafür an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden haben. Die Niederlande ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihnen eine medizinische Behandlung vorenthalten würde.

E. 2.4 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegen. Es ist festzuhalten, dass diese Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) sind und ihren daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen haben. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 6.5; F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4). Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) von Seiten der Niederlande missachtet zu werden droht.

E. 2.5 Schliesslich räumen weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 4 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 9. September 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6323/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Juni 2020 wies das SEM ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Aufgrund unbekannten Aufenthalts erlosch die vorläufige Aufnahme per 1. Juli 2024. A.b Am 10. August 2026 stellten die Beschwerdeführenden neuerlich Asylgesuche in der Schweiz. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hatten sie bereits am (...) in Griechenland, am (...) respektive (...) in der Schweiz und am 28. Mai 2026 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht. A.c Am 18. August 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu ihrem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hätten sich seit dem (...) im kurdischen Teil des Iraks respektive in F._______ aufgehalten, wo auch das jüngste Kind zu Welt gekommen sei. Die beiden älteren Kinder seien in der Schweiz geboren worden. Sie seien wegen (Nennung Verwandte) dorthin gereist, welche (...) benötigt habe. Auf Vorhalt bestätigte er, dass sie am 26. Mai 2026 in den Niederlanden gewesen, dort von der Polizei aufgegriffen und in ein geschlossenes Camp gebracht worden seien. Dort seien ihnen auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Gegen eine Wegweisung in die Niederlande würden verschiedene Gründe sprechen. Zwei der Kinder seien in der Schweiz geboren und hätten in G._______ die Schule besucht. Er selber spreche Deutsch auf Niveau A2. Hier lebten mehrere Verwandte, darunter (Nennung Verwandte). Die Kinder seien in den Niederlanden krank geworden und seien es immer noch. Er selber sei psychisch angeschlagen. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes und fügte an, sie seien im Jahr (...) in die Schweiz gekommen und würden hierhergehören. Sie seien aufgrund der damaligen Situation zur Ausreise gezwungen gewesen; sie hätten nicht vorgehabt, in ein anderes Land zu gehen; der von ihnen gestellte Antrag zur Ausreise sei damals abgelehnt worden. Gesundheitlich hätten weder sie noch die Kinder Beschwerden. A.d Die niederländischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 31. August 2026. A.e Am 1. September 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und zu durchgeführten Behandlungen zu (vgl. SEM act. 36-40). B. Mit Verfügung vom 1. September 2026 - eröffnet am 3. September 2026 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 7. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. Ferner sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und - sinngemäss - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 9. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. zu den Vollzugshindernissen auch BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellt der Antrag hinsichtlich vorläufiger Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5 Die AMM-VO gilt ab dem 12. Juni 2026 (Art. 85 AMM-VO). Sie ist demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, welche am 11. August 2026 gestellt wurden, anwendbar. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass sie aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden (Nennung Leiden) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Auch hat sie in zutreffender Weise erwogen, dass die sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO erachtet werden können, weshalb die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit derselben in der Schweiz keine Unzuständigkeit der Niederlande respektive eine Zuständigkeit der hiesigen Behörden für sich ableiten können. Gleiches gilt im Resultat auch hinsichtlich des angeführten, keine Personen der Kernfamilie umfassenden sozialen Beziehungsnetzes der Kinder. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Angesichts der erhobenen Rügen bleibt dazu anzufügen, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat. Ob die entsprechenden Rügen im Rahmen der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition überhaupt zu behandeln wären, kann vorliegend offenbleiben. 2.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich während seines Aufenthalts in den Niederlanden an mehreren regimekritischen Demonstrationen beteiligt, wobei er erkannt und fotografiert worden sein könnte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in den Irak verfolgt würde, ist folgendes festzuhalten. Einerseits handelt es sich dabei um unbelegte Parteibehauptungen und andererseits wurde in E. 2.1 hiervor verneint, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, welche zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen könnte. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen sind die Niederlande als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. 2.3 Was die geltend gemachte Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit der Kinder seit dem Aufenthalt in den Niederlanden betrifft, reichen die Beschwerdeführenden keine Befunde zu den Akten, welche nicht schon von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt worden sind. Selbst wenn eine Verschlechterung aber vorliegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung auch in den Niederlanden vorgenommen werden kann und sich die Beschwerdeführenden dafür an die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen zu wenden haben. Die Niederlande ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ihnen eine medizinische Behandlung vorenthalten würde. 2.4 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegen. Es ist festzuhalten, dass diese Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) sind und ihren daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen haben. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-661/2025 vom 12. Februar 2025 E. 6.5; F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4). Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) von Seiten der Niederlande missachtet zu werden droht. 2.5 Schliesslich räumen weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

4. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 9. September 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: