Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 reisten am 14. Oktober 2022 in die Schweiz ein. Am (...) kam ihr gemeinsamer Sohn hier zur Welt und am 23. Dezember 2022 stellte die Familie ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer 1 hatte bereits im Jahr 2014 in Italien um Asyl ersucht und verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin 2 konnte im Rahmen des Familiennachzugs nach Italien einreisen und verfügte über ein Visum für Italien. A.c Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 und die Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 9. März 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer 1 verfüge über subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. A.d Gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 30. März 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3. Gleichzeitig remonstrierte sie im Dublin-Verfahren und ersuchte die italienischen Behörden erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Das italienische Dublin-Office gab keine Rückmeldung. Demgegenüber genehmigte das Innenministerium die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-3 am 22. Juni 2023. A.e Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 4. März 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 25. März 2025. A.f Am (...) kam die Beschwerdeführerin 4 zur Welt. Am 16. Juli 2025 beantwortete die Vorinstanz eine Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden und ging darin davon aus, dass eine Rückübernahmezusicherung Italiens für die gesamte Familie noch ausstehe. Am 27. August 2025 teilten die italienischen Behörden der Vorinstanz mit, es gebe keine Neuigkeiten zu verfügbaren Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione). A.g Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2025 erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden - unter explizitem Hinweis auf die Geburt der Beschwerdeführerin 4 - und erinnerte das Innenministerium am 27. November 2025 abermals an die Anfrage. A.h Die Beschwerdeführenden erhielten am 26. Februar 2026 nochmals das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2026. A.i Nach einer weiteren Erinnerung an die Rückübernahmeanfrage stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden - unter Auflistung aller Familienmitglieder - am 11. Mai 2026 zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass in der Provinz (...) und in der Region (...) Plätze verfügbar sein könnten. A.j Die Rechtsvertretung nahm am 25. August 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. September 2026 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es läge keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Drittstaatenkonstellationen - wie der vorliegenden - ein Nichteintretensentscheid stets zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, Art. 31a AsylG N. 3). Die Rückübernahmezusicherung hat eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommens; zum Ganzen: Urteile des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen], zuletzt Urteile des BVGer F-3740/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2, F-1779/2026 vom 29. Mai 2026 E. 2.2, E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2 f.).
E. 2.3 Die italienischen Behörden hielten in ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer 1 sei Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des subsidiären Schutzes, die ihm die Rückkehr ins Staatsgebiet zusammen mit seiner Familie ermögliche. Die Beschwerdeführerin 2 ist im betreffenden Dokument als «Ehefrau» und der Beschwerdeführer 3 als «Kind» aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Familie sei die Überstellung genehmigt, wobei abzuwarten bleibe, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im SAI gegeben seien (SEM-act. 45/1). Mit der Vorinstanz ist dieses Schreiben als vorbehaltlose Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. So wurde denn auch explizit vermerkt: «il trasferimento è autorizzato». Anders als im von den Beschwerdeführenden referenzierten Urteil E-2322/2021, wo explizit festgehalten wurde: «l'autorizzazione al trasferimento è sospesa», wurde vorliegend die Überstellung nicht ausgesetzt. Soweit im betreffenden Dokument weitere italienische Behörden um Auskunft über eine mögliche Unterbringung der Beschwerdeführenden in den SAI-Strukturen ersucht werden, ist festzuhalten, dass die Frage nach einer geeigneten Unterkunft in Italien nicht die Zuständigkeit Italiens, sondern allfällige Überstellungsmodalitäten berührt, denen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.5.3; F-5613/2026 vom 7. September 2026 E. 2.3.3). Das gleiche gilt für die Mittelung vom 11. Mai 2026, worin das Innenministerium feststellt, die ausländischen Staatsangehörigen würden internationalen Schutz geniessen und seien daher berechtigt, in das [italienische] Staatsgebiet zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden 1-4 sind als Familie mit Namen und Geburtsdatum erwähnt (SEM-act. 76/1; wobei die italienischen Behörden von der Vorinstanz am 13. März 2026 darauf hingewiesen worden waren, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 3 in ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2023 falsch erfasst worden war [SEM-act. 75/1]). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erwartet das italienische Innenministerium gemäss Mitteilung vom 11. Mai 2026 keine dringende Antwort von der Vorinstanz, sondern von den mit der konkreten Umsetzung der Unterbringung betrauten Behörden (in welcher Einrichtung konkret Plätze für die Beschwerdeführenden verfügbar sind; vgl. die an die Vorinstanz gerichtete E-Mail vom 11. Mai 2026: SEM-act. 77/1). Damit liegt eine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführenden 1-4 vor.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, eine Rückweisung der Sache ist nicht angezeigt.
E. 3 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei Italien - einem Mitglied der Europäischen Union (EU) - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführenden geniessen dort gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 11. Mai 2026 subsidiären Schutz (SEM-act. 76). In der Schweiz verfügen sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat die Wegweisung verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen.
E. 4.1 Was die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs betrifft, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, den Beschwerdeführenden dort keine menschenunwürdige Behandlung droht und sie nicht gefährdet sind, in eine existenzielle Notlage zu geraten.
E. 4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 einer gemeinsamen Überstellung mit ihren Eltern entgegenstehen könnte (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107). Der Besuch des Beschwerdeführers 3 einer Spielgruppe in der Schweiz sowie seine Einschulung in den Kindergarten im laufenden Schuljahr vermögen daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 4.3 Nach dem zuvor Gesagten (vorstehende E. 2) liegt eine gültige Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor, womit der Vollzug der Wegweisung als möglich zu erachten ist.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren nicht als zum vorneherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden vorliegt, ist die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6139/2026 Urteil vom 17. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien 1 A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...), und deren Kinder:
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), Irak, alle vertreten durch Ivan Stepic, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. August 2026 / N. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 reisten am 14. Oktober 2022 in die Schweiz ein. Am (...) kam ihr gemeinsamer Sohn hier zur Welt und am 23. Dezember 2022 stellte die Familie ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer 1 hatte bereits im Jahr 2014 in Italien um Asyl ersucht und verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin 2 konnte im Rahmen des Familiennachzugs nach Italien einreisen und verfügte über ein Visum für Italien. A.c Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 und die Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 9. März 2023 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer 1 verfüge über subsidiären Schutz und eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. A.d Gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 30. März 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3. Gleichzeitig remonstrierte sie im Dublin-Verfahren und ersuchte die italienischen Behörden erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Das italienische Dublin-Office gab keine Rückmeldung. Demgegenüber genehmigte das Innenministerium die Überstellung der Beschwerdeführenden 1-3 am 22. Juni 2023. A.e Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 4. März 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 25. März 2025. A.f Am (...) kam die Beschwerdeführerin 4 zur Welt. Am 16. Juli 2025 beantwortete die Vorinstanz eine Verfahrensstandanfrage der Beschwerdeführenden und ging darin davon aus, dass eine Rückübernahmezusicherung Italiens für die gesamte Familie noch ausstehe. Am 27. August 2025 teilten die italienischen Behörden der Vorinstanz mit, es gebe keine Neuigkeiten zu verfügbaren Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione). A.g Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. September 2025 erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden - unter explizitem Hinweis auf die Geburt der Beschwerdeführerin 4 - und erinnerte das Innenministerium am 27. November 2025 abermals an die Anfrage. A.h Die Beschwerdeführenden erhielten am 26. Februar 2026 nochmals das rechtliche Gehör. Die Stellungnahme datiert vom 12. März 2026. A.i Nach einer weiteren Erinnerung an die Rückübernahmeanfrage stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden - unter Auflistung aller Familienmitglieder - am 11. Mai 2026 zu. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass in der Provinz (...) und in der Region (...) Plätze verfügbar sein könnten. A.j Die Rechtsvertretung nahm am 25. August 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. September 2026 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es läge keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Drittstaatenkonstellationen - wie der vorliegenden - ein Nichteintretensentscheid stets zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, Art. 31a AsylG N. 3). Die Rückübernahmezusicherung hat eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommens; zum Ganzen: Urteile des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen], zuletzt Urteile des BVGer F-3740/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2, F-1779/2026 vom 29. Mai 2026 E. 2.2, E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2 f.). 2.3 Die italienischen Behörden hielten in ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer 1 sei Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen des subsidiären Schutzes, die ihm die Rückkehr ins Staatsgebiet zusammen mit seiner Familie ermögliche. Die Beschwerdeführerin 2 ist im betreffenden Dokument als «Ehefrau» und der Beschwerdeführer 3 als «Kind» aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Familie sei die Überstellung genehmigt, wobei abzuwarten bleibe, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im SAI gegeben seien (SEM-act. 45/1). Mit der Vorinstanz ist dieses Schreiben als vorbehaltlose Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu qualifizieren. So wurde denn auch explizit vermerkt: «il trasferimento è autorizzato». Anders als im von den Beschwerdeführenden referenzierten Urteil E-2322/2021, wo explizit festgehalten wurde: «l'autorizzazione al trasferimento è sospesa», wurde vorliegend die Überstellung nicht ausgesetzt. Soweit im betreffenden Dokument weitere italienische Behörden um Auskunft über eine mögliche Unterbringung der Beschwerdeführenden in den SAI-Strukturen ersucht werden, ist festzuhalten, dass die Frage nach einer geeigneten Unterkunft in Italien nicht die Zuständigkeit Italiens, sondern allfällige Überstellungsmodalitäten berührt, denen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.5.3; F-5613/2026 vom 7. September 2026 E. 2.3.3). Das gleiche gilt für die Mittelung vom 11. Mai 2026, worin das Innenministerium feststellt, die ausländischen Staatsangehörigen würden internationalen Schutz geniessen und seien daher berechtigt, in das [italienische] Staatsgebiet zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden 1-4 sind als Familie mit Namen und Geburtsdatum erwähnt (SEM-act. 76/1; wobei die italienischen Behörden von der Vorinstanz am 13. März 2026 darauf hingewiesen worden waren, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 3 in ihrer Mitteilung vom 22. Juni 2023 falsch erfasst worden war [SEM-act. 75/1]). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erwartet das italienische Innenministerium gemäss Mitteilung vom 11. Mai 2026 keine dringende Antwort von der Vorinstanz, sondern von den mit der konkreten Umsetzung der Unterbringung betrauten Behörden (in welcher Einrichtung konkret Plätze für die Beschwerdeführenden verfügbar sind; vgl. die an die Vorinstanz gerichtete E-Mail vom 11. Mai 2026: SEM-act. 77/1). Damit liegt eine Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden bezüglich der Beschwerdeführenden 1-4 vor. 2.4 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, eine Rückweisung der Sache ist nicht angezeigt. 3. Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei Italien - einem Mitglied der Europäischen Union (EU) - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführenden geniessen dort gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 11. Mai 2026 subsidiären Schutz (SEM-act. 76). In der Schweiz verfügen sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat die Wegweisung verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen. 4.1 Was die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Wegeweisungsvollzugs betrifft, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, den Beschwerdeführenden dort keine menschenunwürdige Behandlung droht und sie nicht gefährdet sind, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 einer gemeinsamen Überstellung mit ihren Eltern entgegenstehen könnte (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107). Der Besuch des Beschwerdeführers 3 einer Spielgruppe in der Schweiz sowie seine Einschulung in den Kindergarten im laufenden Schuljahr vermögen daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 4.3 Nach dem zuvor Gesagten (vorstehende E. 2) liegt eine gültige Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor, womit der Vollzug der Wegweisung als möglich zu erachten ist.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren nicht als zum vorneherein aussichtslos zu betrachten waren und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden vorliegt, ist die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: