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F-5613/2026

F-5613/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden ein afghanisches Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder ersuchten am 3. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass sie bereits am 10. Juli 2025 in Italien um Asyl ersucht hatten, nachdem ihnen die dortigen Behörden am 7. Juli 2025 ein bis zum 21. Oktober 2025 gültiges Visum erteilt hatten. A.c Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-4 im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 18. Dezember 2025 mit der Begründung ab, diese verfügten über eine bis zum 19. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge. Dem Beschwerdeführer 1 sei subsidiärer Schutz gewährt worden und es lägen keine Informationen zu seiner Aufenthaltsbewilligung vor. A.d In der Folge gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, ihrer Wegweisung nach Italien und ihrem Gesundheitszustand. A.e Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, persönlich angehört zu werden und weitere Arztberichte abzuwarten. Im weiteren Verfahren gingen diverse Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 ein. A.f Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Januar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). Sie erinnerte am 12. März und 5. Mai 2026 an ihr Gesuch. A.g Die italienischen Behörden informierten am 6. Mai 2026, dass gemäss dem Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) keine Unterkünfte verfügbar seien. Die Vorinstanz ersuchte am 2. Juni 2026 um eine formelle Antwort. Mit Schreiben vom 30. Juni 2026 genehmigte die zuständige italienische Behörde die Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ersuchte weitere italienische Behörden um Auskunft, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer SAI-Unterkunft erfüllt seien, oder um Angabe einer anderen geeigneten Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung. A.h Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 7. August 2026 das rechtliche Gehör zum Entwurf des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. Die Beschwerdeführenden nahmen am Folgetag Stellung und beanstandeten, die italienischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme nicht explizit zugestimmt und es seien weitere Behandlungstermine der Beschwerdeführerin 2 abzuwarten. A.i Mit Verfügung vom 11. August 2026 (am Folgetag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und deren Vollzug an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. B.b Am 17. August 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. B.c Die Beschwerdeführenden reichten am 21. August 2026 einen Behandlungsbericht und Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin 2 vom 12. August 2026 sowie eine sie betreffende Gefährdungsmeldung vom 17. August 2026 ein. Mit Eingabe vom 27. August 2026 reichten sie eine Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2026 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Am 2. September 2026 folgte die Eingabe eines Austrittsberichts vom 19. August 2026 nach der erfolgten fürsorgerischen Unterbringung sowie eines Zuweisungsschreibens der Hausärztin vom 31. August 2026 an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 2.2 Bei Italien einem EU-Mitgliedstaat handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 Anhang). Aktenkundig wurden der Beschwerdeführer 1 als subsidiär Schutzberechtigter und die Beschwerdeführenden 2-4 als Flüchtlinge in Italien anerkannt (vgl. Vorakten [SEM-act.] 34 f.).

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführenden machen mit Beschwerde geltend, es läge keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 4-10).

E. 2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Drittstaatenkonstellationen - wie der vorliegenden - ein Nichteintretensentscheid stets zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, Art. 31a AsylG N. 3). Die Rückübernahmezusicherung hat eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommen; zum Ganzen: Urteile des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen], zuletzt Urteile des BVGer F-3740/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2, F-1779/2026 vom 29. Mai 2026 E. 2.2, E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2 f.).

E. 2.3.3 Vorliegend hielt die zuständige italienische Behörde mit Schreiben vom 30. Juni 2026 (SEM-act. 87) bezugnehmend auf die Beschwerdeführenden und das vorinstanzliche Rückübernahmegesuch fest, dass die Beschwerdeführenden internationalen Schutz geniessen, weshalb ihre Überstellung genehmigt wird. Um der Vulnerabilität der Kernfamilie Rechnung zu tragen und das Rückübernahmeverfahren durchzuführen, werden weitere italienische Behörden um Auskunft ersucht, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems erfüllt sind oder ob eine andere geeignete Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung angegeben werden kann (vgl. SEM-act. 87). Mit der Vorinstanz ist dieses Schreiben als vorbehaltlose Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu qualifizieren, zumal diese anders als im von den Beschwerdeführenden referenzierten Urteil E-2322/2021 nicht explizit von der Verfügbarkeit einer adäquaten Unterkunft abhängig gemacht wurde. Soweit weitere italienische Behörden um Auskunft über eine mögliche Unterbringung der Beschwerdeführenden in den SAI- oder anderen geeigneten Strukturen ersucht werden, ist daran zu erinnern, dass die Frage der Unterkunft in Italien nicht die Zuständigkeit Italiens, sondern allfällige Überstellungsmodalitäten berührt, denen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.5.3). Gleiches gilt für Angaben zu den gesundheitlichen Beschwerden und benötigten Behandlung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Ziffern 1 ff. des Anhangs des Rückübernahmeabkommen; E. 4.2.2 und 4.3.3 hinten). Entgegen den Beschwerdeführenden fällt ferner nicht ins Gewicht, dass das Schreiben lediglich zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz gerichtet ist, auch weil es offensichtlich als Reaktion auf das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz erfolgte. Da seit dem Schreiben nur knapp drei Monate vergangen sind und keine gegenteilige Mitteilung erfolgte, hat die Rückübernahmezusicherung ihre Gültigkeit nicht verloren. Demnach haben die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden rechtsgenüglich zugestimmt.

E. 2.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Daher hat die Vorinstanz ihre Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen.

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]).

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall der Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden, die dort über einen Schutzstatus verfügen, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Als Schutzberechtigte können sich die Beschwerdeführenden ferner auf die in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen, auf die sich Italien behaften lassen muss. Es besteht kein «real risk» im Sinn der Rechtsprechung, dass Italien ihnen die Minimalgarantien der Qualifikationsverordnung verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-3015/2026 vom 1. Juli 2026 E. 3.1.1, D-1777/2026 vom 23. März 2026 E. 7.2.2).

E. 4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Entgegen den Beschwerdevorbringen erreichen auch die durch zahlreiche Arztberichte hinreichend erstellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafproblemen und Fremdaggression, Verdacht auf Gallensteine [vgl. BVGer-act. 3 Beilage A und BVGer-act. 1 Beilage 4, SEM-act. 52 f., 58, 74, 81 und 89]) diese hohe Schwelle nicht, zumal sie die erforderliche medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. BVGer-act. 7-Beilagen, BVGer-act. 3 Beilage A und BVGer-act. 1 Beilage 4, SEM-act. 81 und 96) auch in Italien erhalten kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-1777/2026 E. 7.2.3, D-1145/2026 vom 19. März 2026 E. 9.2.3, E-9507/2025 E. 7.2.4.3). Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben infolge eines spontanen Aborts im (...) 2025 in Italien situativ körperlich und seither psychisch stark belastet ist. Ihr Vorbringen, der Abort sei allein auf die unterbliebene ärztliche Untersuchung in Italien zurückzuführen, lässt sich indes nicht erhärten. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr die benötigte medizinische Behandlung in Italien trotz hinreichender Bemühungen verwehrt worden wäre. Soweit sie vorbringt, ihr sei ohne Dokumente nicht geholfen worden, so ist zu beachten, dass sie als Schutzberechtigte Dokumente bei den italienischen Behörden erhältlich machen und dadurch die Organisation der benötigten Behandlungen erleichtern kann. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihr der Zugang zur notwendigen Behandlung in Italien aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Im Hinblick auf ihre (vorgebrachten) Suizidversuche vor dem (...) 2026 und am (...) 2026 (vgl. BVGer-act. 7-Beilagen, BVGer-act. 3 Beilage A, BVGer-act. 1 Beilage 4) ist darauf hinzuweisen, dass suizidale Tendenzen rechtsprechungsgemäss keine Vollzugshindernisse darstellen und die Behörden nicht verpflichten, von einer Rückführung abzusehen, sofern sie Massnahmen ergreifen, um deren Umsetzung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; zuletzt Urteile des BVGer F-4819/2026 vom 29. Juli 2026 E. 4.3.6, E-9507/2025 E. 7.2.4.4, F-816/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.2.4).

E. 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 4.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Drittstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 4.3.2 Die Wegweisung in einen EU-/EFTA-Staat wie Italien ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und es obliegt der betroffenen Person, dies durch ernsthafte Anhaltspunkte, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlagegeraten würde, zu widerlegen. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Dabei hat sie die unbelegten Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Fehlen familiengerechter Unterkünfte, Essens- und Gesundheitsversorgung, finanzieller Unterstützung und Schulbesuch in Italien berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Ferner hat sie zutreffend auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten hingewiesen und dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden insbesondere betreffend Unterkunft und medizinsicher Versorgung an die italienischen Behörden wenden und die erforderliche Unterstützung nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern können. Auch auf Beschwerdeebene ist nicht substantiiert vorgebracht oder belegt, dass sich die Beschwerdeführenden in Italien erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Angesichts dessen erscheinen ihre vorgebrachten düsteren Erwerbsaussichten spekulativ und das fehlende Beziehungsnetzwerk nicht gewichtig. Insbesondere dem Beschwerdeführer 1 sollte es mithilfe seiner aktenkundigen Englischkenntnisse möglich sein, behördliche und karitative Unterstützung einzufordern und die Arbeitssuche aufzunehmen.

E. 4.3.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann die Beschwerdeführerin 2 die benötigte medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie auch in Italien erhalten (vgl. E. 4.2.3). Dass diese Behandlung kurzfristig nicht dem von den aktuell behandelnden Fachpersonen vorgesehenen Behandlungsplan oder dem schweizerischen Standard entsprechen könnte, lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5). Die in der Schweiz begonnene Behandlung ist nicht derart fortgeschritten und basiert nicht auf einem gewachsenen Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Fachpersonen, dass sie zwingend hier fortzuführen wäre. Hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin 2 sehr belastenden Situation hat die Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt, einer allfälligen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Überstellung könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden (vgl. SEM-act. 97 S. 12). Die Vorinstanz sei daran erinnert, soweit erforderlich Arztberichte einzuholen und für die benötigte Betreuung im Kontext der Überstellung sowie den Austausch medizinischer Informationen mit den italienischen Behörden besorgt zu sein.

E. 4.3.4 Mit Blick auf die minderjährigen Beschwerdeführenden 3-4 ist erneut festzuhalten, dass Italien seinen Verpflichtungen der KRK nachkommt (vgl. E. 4.2.2). Sie werden gemeinsam mit ihren Eltern nach Italien überstellt. Ihrer möglichen Gefährdung durch die Beschwerdeführerin 2 kann - wie mit Gefährdungsmeldung vom (...) 2026 (BVGer-act. 3 Beilage A) ausgeführt - insbesondere durch die medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung letzterer und allfällige Kindesschutzmassnahmen (hierunter eine vorübergehende räumliche Trennung oder der seit Errichtung der Beistandschaft am [...] 2026 ausschliesslich begleitet zu erfolgende Kontakt zu den Kindern [BVGer-act. 4-Beilage C]) Rechnung getragen werden. Derartige Behandlungs- und Kindesschutzmassnahmen können auch in Italien organisiert werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass der gesunde Beschwerdeführer 1 aktenkundig willens und fähig ist, die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführenden 3-4 nötigenfalls allein zu betreuen oder sich hierfür Unterstützung durch Dritte zu organisieren. Schliesslich kann nach ihrem achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht von einer Stabilität und Kontinuität ihrer Lebensumstände hier gesprochen werden, dass deren Bruch zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Aus der KRK kann denn auch kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4). Demnach liegen keine Umstände vor, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3-4 entgegenstünde.

E. 4.3.5 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden rechtsgenügend zugestimmt haben. Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Ferner ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Schutzstatus möglich sein wird, sich um eine Erteilung oder Verlängerung ihrer mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen zu bemühen (Asylum Information Database, Country Report Italy - Update on 2025, Juli 2026, S. 251 f.,, abgerufen am 21. August 2026).

E. 4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Folglich fällt die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).

E. 5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre prozessuale Bedürftigkeit hinreichend belegt ist (vgl. die mit BVGer-act. 6 eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. August 2026) und ihre Beschwerdebegehren nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten sind, ist ihnen die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5613/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle Afghanistan und vertreten durch MLaw Raphael Locher, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ein afghanisches Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder ersuchten am 3. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass sie bereits am 10. Juli 2025 in Italien um Asyl ersucht hatten, nachdem ihnen die dortigen Behörden am 7. Juli 2025 ein bis zum 21. Oktober 2025 gültiges Visum erteilt hatten. A.c Die italienischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-4 im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 18. Dezember 2025 mit der Begründung ab, diese verfügten über eine bis zum 19. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge. Dem Beschwerdeführer 1 sei subsidiärer Schutz gewährt worden und es lägen keine Informationen zu seiner Aufenthaltsbewilligung vor. A.d In der Folge gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, ihrer Wegweisung nach Italien und ihrem Gesundheitszustand. A.e Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, persönlich angehört zu werden und weitere Arztberichte abzuwarten. Im weiteren Verfahren gingen diverse Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 ein. A.f Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Januar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik vom 10. September 1998 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305). Sie erinnerte am 12. März und 5. Mai 2026 an ihr Gesuch. A.g Die italienischen Behörden informierten am 6. Mai 2026, dass gemäss dem Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) keine Unterkünfte verfügbar seien. Die Vorinstanz ersuchte am 2. Juni 2026 um eine formelle Antwort. Mit Schreiben vom 30. Juni 2026 genehmigte die zuständige italienische Behörde die Rückübernahme der Beschwerdeführenden und ersuchte weitere italienische Behörden um Auskunft, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer SAI-Unterkunft erfüllt seien, oder um Angabe einer anderen geeigneten Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung. A.h Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 7. August 2026 das rechtliche Gehör zum Entwurf des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. Die Beschwerdeführenden nahmen am Folgetag Stellung und beanstandeten, die italienischen Behörden hätten ihrer Rückübernahme nicht explizit zugestimmt und es seien weitere Behandlungstermine der Beschwerdeführerin 2 abzuwarten. A.i Mit Verfügung vom 11. August 2026 (am Folgetag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und deren Vollzug an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. B.b Am 17. August 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. B.c Die Beschwerdeführenden reichten am 21. August 2026 einen Behandlungsbericht und Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin 2 vom 12. August 2026 sowie eine sie betreffende Gefährdungsmeldung vom 17. August 2026 ein. Mit Eingabe vom 27. August 2026 reichten sie eine Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2026 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten. Am 2. September 2026 folgte die Eingabe eines Austrittsberichts vom 19. August 2026 nach der erfolgten fürsorgerischen Unterbringung sowie eines Zuweisungsschreibens der Hausärztin vom 31. August 2026 an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 2.2 Bei Italien einem EU-Mitgliedstaat handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 Anhang). Aktenkundig wurden der Beschwerdeführer 1 als subsidiär Schutzberechtigter und die Beschwerdeführenden 2-4 als Flüchtlinge in Italien anerkannt (vgl. Vorakten [SEM-act.] 34 f.). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführenden machen mit Beschwerde geltend, es läge keine rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 4-10). 2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Drittstaatenkonstellationen - wie der vorliegenden - ein Nichteintretensentscheid stets zwingend eine Rückübernahmezusicherung des betroffenen Drittstaats voraussetzt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Drittstaatenregelung an die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs knüpfen wollte (vgl. BBl 2002 6845, 6850 und 6884; Hruschka, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, Art. 31a AsylG N. 3). Die Rückübernahmezusicherung hat eigenständigen Charakter und dient nicht bloss der praktischen Organisation des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2.5 des Anhangs des Rückübernahmeabkommen; zum Ganzen: Urteile des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1 [zur Publikation vorgesehen], zuletzt Urteile des BVGer F-3740/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2, F-1779/2026 vom 29. Mai 2026 E. 2.2, E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.2 f.). 2.3.3 Vorliegend hielt die zuständige italienische Behörde mit Schreiben vom 30. Juni 2026 (SEM-act. 87) bezugnehmend auf die Beschwerdeführenden und das vorinstanzliche Rückübernahmegesuch fest, dass die Beschwerdeführenden internationalen Schutz geniessen, weshalb ihre Überstellung genehmigt wird. Um der Vulnerabilität der Kernfamilie Rechnung zu tragen und das Rückübernahmeverfahren durchzuführen, werden weitere italienische Behörden um Auskunft ersucht, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems erfüllt sind oder ob eine andere geeignete Einrichtung für die vorübergehende Unterbringung angegeben werden kann (vgl. SEM-act. 87). Mit der Vorinstanz ist dieses Schreiben als vorbehaltlose Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu qualifizieren, zumal diese anders als im von den Beschwerdeführenden referenzierten Urteil E-2322/2021 nicht explizit von der Verfügbarkeit einer adäquaten Unterkunft abhängig gemacht wurde. Soweit weitere italienische Behörden um Auskunft über eine mögliche Unterbringung der Beschwerdeführenden in den SAI- oder anderen geeigneten Strukturen ersucht werden, ist daran zu erinnern, dass die Frage der Unterkunft in Italien nicht die Zuständigkeit Italiens, sondern allfällige Überstellungsmodalitäten berührt, denen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des BVGer E-9507/2025 vom 24. Februar 2026 E. 5.5.3). Gleiches gilt für Angaben zu den gesundheitlichen Beschwerden und benötigten Behandlung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Ziffern 1 ff. des Anhangs des Rückübernahmeabkommen; E. 4.2.2 und 4.3.3 hinten). Entgegen den Beschwerdeführenden fällt ferner nicht ins Gewicht, dass das Schreiben lediglich zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz gerichtet ist, auch weil es offensichtlich als Reaktion auf das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz erfolgte. Da seit dem Schreiben nur knapp drei Monate vergangen sind und keine gegenteilige Mitteilung erfolgte, hat die Rückübernahmezusicherung ihre Gültigkeit nicht verloren. Demnach haben die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden rechtsgenüglich zugestimmt. 2.4 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 3. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Daher hat die Vorinstanz ihre Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall der Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden, die dort über einen Schutzstatus verfügen, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Als Schutzberechtigte können sich die Beschwerdeführenden ferner auf die in der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen, auf die sich Italien behaften lassen muss. Es besteht kein «real risk» im Sinn der Rechtsprechung, dass Italien ihnen die Minimalgarantien der Qualifikationsverordnung verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-3015/2026 vom 1. Juli 2026 E. 3.1.1, D-1777/2026 vom 23. März 2026 E. 7.2.2). 4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Entgegen den Beschwerdevorbringen erreichen auch die durch zahlreiche Arztberichte hinreichend erstellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafproblemen und Fremdaggression, Verdacht auf Gallensteine [vgl. BVGer-act. 3 Beilage A und BVGer-act. 1 Beilage 4, SEM-act. 52 f., 58, 74, 81 und 89]) diese hohe Schwelle nicht, zumal sie die erforderliche medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (vgl. BVGer-act. 7-Beilagen, BVGer-act. 3 Beilage A und BVGer-act. 1 Beilage 4, SEM-act. 81 und 96) auch in Italien erhalten kann (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-1777/2026 E. 7.2.3, D-1145/2026 vom 19. März 2026 E. 9.2.3, E-9507/2025 E. 7.2.4.3). Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 nach eigenen Angaben infolge eines spontanen Aborts im (...) 2025 in Italien situativ körperlich und seither psychisch stark belastet ist. Ihr Vorbringen, der Abort sei allein auf die unterbliebene ärztliche Untersuchung in Italien zurückzuführen, lässt sich indes nicht erhärten. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihr die benötigte medizinische Behandlung in Italien trotz hinreichender Bemühungen verwehrt worden wäre. Soweit sie vorbringt, ihr sei ohne Dokumente nicht geholfen worden, so ist zu beachten, dass sie als Schutzberechtigte Dokumente bei den italienischen Behörden erhältlich machen und dadurch die Organisation der benötigten Behandlungen erleichtern kann. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ihr der Zugang zur notwendigen Behandlung in Italien aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Im Hinblick auf ihre (vorgebrachten) Suizidversuche vor dem (...) 2026 und am (...) 2026 (vgl. BVGer-act. 7-Beilagen, BVGer-act. 3 Beilage A, BVGer-act. 1 Beilage 4) ist darauf hinzuweisen, dass suizidale Tendenzen rechtsprechungsgemäss keine Vollzugshindernisse darstellen und die Behörden nicht verpflichten, von einer Rückführung abzusehen, sofern sie Massnahmen ergreifen, um deren Umsetzung zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; zuletzt Urteile des BVGer F-4819/2026 vom 29. Juli 2026 E. 4.3.6, E-9507/2025 E. 7.2.4.4, F-816/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.2.4). 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.3 4.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Drittstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 4.3.2 Die Wegweisung in einen EU-/EFTA-Staat wie Italien ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und es obliegt der betroffenen Person, dies durch ernsthafte Anhaltspunkte, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlagegeraten würde, zu widerlegen. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Dabei hat sie die unbelegten Schilderungen der Beschwerdeführenden zum Fehlen familiengerechter Unterkünfte, Essens- und Gesundheitsversorgung, finanzieller Unterstützung und Schulbesuch in Italien berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Ferner hat sie zutreffend auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten hingewiesen und dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden insbesondere betreffend Unterkunft und medizinsicher Versorgung an die italienischen Behörden wenden und die erforderliche Unterstützung nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern können. Auch auf Beschwerdeebene ist nicht substantiiert vorgebracht oder belegt, dass sich die Beschwerdeführenden in Italien erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Angesichts dessen erscheinen ihre vorgebrachten düsteren Erwerbsaussichten spekulativ und das fehlende Beziehungsnetzwerk nicht gewichtig. Insbesondere dem Beschwerdeführer 1 sollte es mithilfe seiner aktenkundigen Englischkenntnisse möglich sein, behördliche und karitative Unterstützung einzufordern und die Arbeitssuche aufzunehmen. 4.3.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann die Beschwerdeführerin 2 die benötigte medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie auch in Italien erhalten (vgl. E. 4.2.3). Dass diese Behandlung kurzfristig nicht dem von den aktuell behandelnden Fachpersonen vorgesehenen Behandlungsplan oder dem schweizerischen Standard entsprechen könnte, lässt den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5). Die in der Schweiz begonnene Behandlung ist nicht derart fortgeschritten und basiert nicht auf einem gewachsenen Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Fachpersonen, dass sie zwingend hier fortzuführen wäre. Hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin 2 sehr belastenden Situation hat die Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt, einer allfälligen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Überstellung könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden (vgl. SEM-act. 97 S. 12). Die Vorinstanz sei daran erinnert, soweit erforderlich Arztberichte einzuholen und für die benötigte Betreuung im Kontext der Überstellung sowie den Austausch medizinischer Informationen mit den italienischen Behörden besorgt zu sein. 4.3.4 Mit Blick auf die minderjährigen Beschwerdeführenden 3-4 ist erneut festzuhalten, dass Italien seinen Verpflichtungen der KRK nachkommt (vgl. E. 4.2.2). Sie werden gemeinsam mit ihren Eltern nach Italien überstellt. Ihrer möglichen Gefährdung durch die Beschwerdeführerin 2 kann - wie mit Gefährdungsmeldung vom (...) 2026 (BVGer-act. 3 Beilage A) ausgeführt - insbesondere durch die medikamentöse und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung letzterer und allfällige Kindesschutzmassnahmen (hierunter eine vorübergehende räumliche Trennung oder der seit Errichtung der Beistandschaft am [...] 2026 ausschliesslich begleitet zu erfolgende Kontakt zu den Kindern [BVGer-act. 4-Beilage C]) Rechnung getragen werden. Derartige Behandlungs- und Kindesschutzmassnahmen können auch in Italien organisiert werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass der gesunde Beschwerdeführer 1 aktenkundig willens und fähig ist, die (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführenden 3-4 nötigenfalls allein zu betreuen oder sich hierfür Unterstützung durch Dritte zu organisieren. Schliesslich kann nach ihrem achtmonatigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht von einer Stabilität und Kontinuität ihrer Lebensumstände hier gesprochen werden, dass deren Bruch zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Aus der KRK kann denn auch kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4). Demnach liegen keine Umstände vor, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführenden 3-4 entgegenstünde. 4.3.5 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden rechtsgenügend zugestimmt haben. Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Ferner ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Schutzstatus möglich sein wird, sich um eine Erteilung oder Verlängerung ihrer mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen zu bemühen (Asylum Information Database, Country Report Italy - Update on 2025, Juli 2026, S. 251 f.,, abgerufen am 21. August 2026). 4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Folglich fällt die beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).

5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre prozessuale Bedürftigkeit hinreichend belegt ist (vgl. die mit BVGer-act. 6 eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. August 2026) und ihre Beschwerdebegehren nicht als von Anfang an aussichtslos zu betrachten sind, ist ihnen die beantragte unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki