Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2025 in Griechenland eingereist war und dort am 13. Oktober 2025 um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden zunächst gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 1. Juli 2026 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; er verfüge über einen bis zum 7. Juni 2029 gültigen Aufenthaltstitel. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, zur Wegweisung nach Griechenland und zu seinem Gesundheitszustand. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 nahm er dazu Stellung. D. Am 3. Juli 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Juli 2026 zu und bestätigten erneut dessen Flüchtlingsstatus sowie die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels. E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 7. und 14. Juli 2026 ein. Im psychiatrischen Bericht vom 7. Juli 2026 wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten. Der Beschwerdeführer berichtete von Schlafstörungen und wiederkehrenden Suizidgedanken, wobei keine konkreten Suizidpläne und keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Im allgemeinmedizinischen Bericht vom 14. Juli 2026 wurden unter anderem Ein- und Durchschlafstörungen, der Verdacht auf eine schwere Belastungs- und Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und latenter Suizidalität sowie verschiedene körperliche Beschwerden festgehalten. F. Am 25. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf der Vorinstanz zur Stellungnahme ausgehändigt. Am 26. August 2026 nahm er dazu Stellung. G. Mit Verfügung vom 26. August 2026 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an. H. Am 27. August 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 2. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps gegenstandslos.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn nicht persönlich zu seinen Erlebnissen und Lebensumständen in Griechenland angehört und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 VwVG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG besteht auch keine spezialgesetzliche Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario; Urteil des BVGer F-4353/2026 vom 5. August 2026 E. 3.5).
E. 2.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 ausdrücklich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zu allfälligen Vollzugshindernissen. Am 6. Juli 2026 nahm er dazu ausführlich Stellung. Er legte insbesondere die behaupteten Misshandlungen durch griechische Behörden, die Bedrohungen durch einen Schlepper und dessen Bruder, die geltend gemachten Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung und Integrationsangeboten sowie den Gesundheitszustand dar. Zudem konnte er sich zum Entscheidentwurf äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von der Art des Beweismittels, dessen sich die Vorinstanz bedient (vgl. Art. 12 VwVG), abhängt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel nicht auf ein Asylgesuch ein, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 3.2 Griechenland ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der griechischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer dort am 8. Juni 2026 als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis zum 7. Juni 2029 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 6. Juli 2026 ausdrücklich zugestimmt.
E. 3.3 Dass der Beschwerdeführer geltend macht, von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus keine Kenntnis gehabt zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Anlass gäben, an den Angaben der griechischen Behörden zu zweifeln. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von Personen auseinandergesetzt, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist. Es hielt trotz der bekannten Schwierigkeiten insbesondere beim Zugang zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich zulässig ist. Es kann nicht von einem dysfunktionalen System ausgegangen werden, in welchem jeder schutzberechtigten Person eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung droht. Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen bestätigt (vgl. dort E. 8.1 ff.). Die in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte und ausländischen Gerichtsentscheide rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland sind dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und wurden in seiner jüngsten Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Teil der vom Beschwerdeführer angerufenen Quellen und Entscheide betrifft zudem die Verhältnisse von Asylsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen und damit eine andere tatsächliche Ausgangslage als jene von Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Der pauschale Verweis auf die allgemeine Situation in Griechenland genügt daher nicht, um ein individuelles reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung darzutun.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bei einem früheren Einreiseversuch von griechischen Polizeibeamten geschlagen und in die Türkei zurückgebracht worden. Nach seiner späteren Einreise habe er zudem während mehrerer Monate in geschlossenen beziehungsweise gefängnisähnlichen Strukturen leben müssen. Diese Vorbringen beziehen sich auf die Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner irregulären Einreise beziehungsweise während seines griechischen Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer kehrt nunmehr als in Griechenland anerkannter Flüchtling mit gültigem Aufenthaltstitel zurück. Die Umstände seiner Rückkehr unterscheiden sich damit wesentlich von jenen seiner früheren Einreisen. Aus den behaupteten früheren Vorfällen lässt sich nicht schliessen, ihm drohe bei einer Rückkehr als Schutzberechtigter eine Behandlung, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in Griechenland von einem Schlepper und dessen Bruder bedroht worden zu sein. Diese hätten von ihm die Bezahlung von Schulden anderer Personen in der Höhe von Fr. 20'000.- verlangt. Er habe sich deswegen an die griechische Polizei gewandt, diese habe ihm jedoch mitgeteilt, die beiden Personen könnten nicht ausfindig gemacht werden. Auch daraus ergibt sich kein Vollzugshindernis. Bei den geltend gemachten Drohungen handelt es sich um Übergriffe privater Drittpersonen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz grundsätzlich verweigern würden. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich an die Polizei gewandt. Dass diese die mutmasslichen Täter mangels Kenntnis ihrer Identität beziehungsweise ihres Aufenthaltsorts nicht ausfindig machen konnte, lässt nicht den Schluss zu, sie sei generell nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei erneuten Drohungen an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden und die ihm zur Verfügung stehenden Rechts- und Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
E. 4.1.4 Zu prüfen bleibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 7. Juli 2026 besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer berichtete über Schlafstörungen sowie wiederkehrende Suizidgedanken. Diese waren indessen nicht konkretisiert; Suizidpläne bestanden nicht und es lagen keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Empfohlen wurde die Weiterführung der Behandlung mit Trimipramin. Daneben wurden verschiedene körperliche Beschwerden dokumentiert, welche medikamentös behandelt beziehungsweise weiter abgeklärt wurden. Gemäss den ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz bestanden Ende August 2026 keine ausstehenden Arzttermine. Nach dem Transfer in das Bundesasylzentrum Embrach nahm der Beschwerdeführer die für ihn bereitgestellten Medikamente wiederholt nicht beziehungsweise nicht regelmässig in Anspruch. Seit Mitte Juli 2026 hatte er sich dort nicht mehr wegen psychischer Beschwerden an den Gesundheitsdienst gewandt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine stationäre psychiatrische Behandlung, eine akute Suizidalität oder einen anderweitigen dringenden und kontinuierlichen Behandlungsbedarf .
E. 4.1.5 Eine zwangsweise Rückführung einer erkrankten Person verstösst gegen Art. 3 EMRK, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung oder des Zugangs dazu im Zielstaat einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führte (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Diese hohe Schwelle ist offensichtlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet zwar an gesundheitlichen Beschwerden, diese erfordern nach der Aktenlage jedoch keine dringende oder nahtlose Spezialbehandlung. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine erforderliche medizinische Behandlung in Griechenland aufgrund seines Schutzstatus verweigert würde. Einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Zustands im Zusammenhang mit dem Vollzug kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr angemessen Rechnung getragen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Vollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.
E. 4.1.6 Zusammenfassend bestehen weder aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland noch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch private Drittpersonen, der behaupteten Gewalterfahrungen durch griechische Polizeibehörden und des Aufenthalts in geschlossenen Strukturen oder mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Zielstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
E. 4.2.1 Diese Legalvermutung gilt hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern deren gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ein besonders schwerwiegendes Ausmass erreichen. Entscheidend ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz ihr zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.3 ff.; D-2590/2025 E. 8.2 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden erwachsenen Mann. Seine gesundheitlichen Beschwerden sind nicht von einer Schwere, aufgrund derer er als äusserst vulnerabel im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre. Es bestehen insbesondere keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung seiner Selbständigkeit oder Erwerbsfähigkeit. Seine Vorbringen zu fehlender Unterkunft, mangelnden Integrationsmöglichkeiten, fehlenden Sprachkenntnissen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen. Von schutzberechtigten Personen kann erwartet werden, dass sie konkrete und ihnen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf an staatliche oder nichtstaatliche Unterstützungsstellen zu wenden. Der Beschwerdeführer erhielt am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben verliess er das Land bereits am 14. Juni 2026. Er hielt sich damit lediglich wenige Tage als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland auf. Seine Schilderungen betreffend die vorausgegangenen Monate beziehen sich demgegenüber weitgehend auf seine Situation während des laufenden Asylverfahrens. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer gar keine ernsthaften und auf eine längerfristige Integration ausgerichteten Bemühungen als Schutzberechtigter unternommen haben. Insbesondere ist nicht dargetan, dass er nach der Schutzgewährung erfolglos versucht hätte, die ihm als anerkanntem Flüchtling zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen, eine Unterkunft oder Erwerbstätigkeit zu finden oder hierfür Unterstützung staatlicher Stellen beziehungsweise von Hilfsorganisationen zu erhalten. Dass er über keine Familie in Griechenland verfügt und die griechische Sprache nicht beherrscht, vermag für sich allein keine existenzielle Gefährdung zu begründen.
E. 4.2.2 Auch die gesundheitliche Situation führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Gesagten ist von keiner schweren Erkrankung auszugehen, welche die Selbständigkeit des Beschwerdeführers erheblich einschränken würde oder einer in Griechenland nicht erhältlichen Behandlung bedürfte. Sollte weiterhin medizinischer Behandlungsbedarf bestehen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen als anerkannter Flüchtling in Griechenland geltend machen kann.
E. 4.2.3 Insgesamt bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund individueller sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Umstände bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er trotz zumutbarer Anstrengungen nicht abwenden könnte. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Legalvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein griechischer Aufenthaltstitel bis zum 7. Juni 2029 gültig ist.
E. 4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subsubeventualiter die Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung.
E. 5.2 Hierfür besteht keine Veranlassung (vgl. D-2590/2025 E. 9.9 f.). Der Beschwerdeführer gehört weder einer Personengruppe an, bei welcher der Vollzug nur unter besonders begünstigenden Umständen in Betracht fällt, noch liegen konkrete individuelle Umstände vor, welche ohne vorgängige Zusicherung ein reales Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung begründen würden. Die allgemeine Lage von Schutzberechtigten in Griechenland genügt hierfür nicht (D-2590/2025 E. 9.10). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und beruht auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6119/2026
Urteil vom 23. September 2026
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien
A._______, geb. (...), aus Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 26. August 2026 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Oktober 2025 in Griechenland eingereist war und dort am 13. Oktober 2025 um Asyl ersucht hatte.
B. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden zunächst gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 1. Juli 2026 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden; er verfüge über einen bis zum 7. Juni 2029 gültigen Aufenthaltstitel.
C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, zur Wegweisung nach Griechenland und zu seinem Gesundheitszustand. Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 nahm er dazu Stellung.
D. Am 3. Juli 2026 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Juli 2026 zu und bestätigten erneut dessen Flüchtlingsstatus sowie die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels.
E. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte vom 7. und 14. Juli 2026 ein. Im psychiatrischen Bericht vom 7. Juli 2026 wurde der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten. Der Beschwerdeführer berichtete von Schlafstörungen und wiederkehrenden Suizidgedanken, wobei keine konkreten Suizidpläne und keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Im allgemeinmedizinischen Bericht vom 14. Juli 2026 wurden unter anderem Ein- und Durchschlafstörungen, der Verdacht auf eine schwere Belastungs- und Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und latenter Suizidalität sowie verschiedene körperliche Beschwerden festgehalten.
F. Am 25. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf der Vorinstanz zur Stellungnahme ausgehändigt. Am 26. August 2026 nahm er dazu Stellung.
G. Mit Verfügung vom 26. August 2026 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an.
H. Am 27. August 2026 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
I. Mit Eingabe vom 2. September 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines superprovisorischen Vollzugsstopps gegenstandslos.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn nicht persönlich zu seinen Erlebnissen und Lebensumständen in Griechenland angehört und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 VwVG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG besteht auch keine spezialgesetzliche Pflicht zur Durchführung einer persönlichen Anhörung (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario; Urteil des BVGer F-4353/2026 vom 5. August 2026 E. 3.5).
2.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2026 ausdrücklich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zu allfälligen Vollzugshindernissen. Am 6. Juli 2026 nahm er dazu ausführlich Stellung. Er legte insbesondere die behaupteten Misshandlungen durch griechische Behörden, die Bedrohungen durch einen Schlepper und dessen Bruder, die geltend gemachten Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung und Integrationsangeboten sowie den Gesundheitszustand dar. Zudem konnte er sich zum Entscheidentwurf äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von der Art des Beweismittels, dessen sich die Vorinstanz bedient (vgl. Art. 12 VwVG), abhängt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel nicht auf ein Asylgesuch ein, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Griechenland ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der griechischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer dort am 8. Juni 2026 als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis zum 7. Juni 2029 gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 6. Juli 2026 ausdrücklich zugestimmt.
3.3 Dass der Beschwerdeführer geltend macht, von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus keine Kenntnis gehabt zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Anlass gäben, an den Angaben der griechischen Behörden zu zweifeln. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von Personen auseinandergesetzt, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist. Es hielt trotz der bekannten Schwierigkeiten insbesondere beim Zugang zu Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Erwerbstätigkeit an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung für Personen mit Schutzstatus grundsätzlich zulässig ist. Es kann nicht von einem dysfunktionalen System ausgegangen werden, in welchem jeder schutzberechtigten Person eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung droht. Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen bestätigt (vgl. dort E. 8.1 ff.).
Die in der Beschwerde wiedergegebenen Länderberichte und ausländischen Gerichtsentscheide rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland sind dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und wurden in seiner jüngsten Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Teil der vom Beschwerdeführer angerufenen Quellen und Entscheide betrifft zudem die Verhältnisse von Asylsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen und damit eine andere tatsächliche Ausgangslage als jene von Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt worden ist. Der pauschale Verweis auf die allgemeine Situation in Griechenland genügt daher nicht, um ein individuelles reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung darzutun.
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bei einem früheren Einreiseversuch von griechischen Polizeibeamten geschlagen und in die Türkei zurückgebracht worden. Nach seiner späteren Einreise habe er zudem während mehrerer Monate in geschlossenen beziehungsweise gefängnisähnlichen Strukturen leben müssen.
Diese Vorbringen beziehen sich auf die Situation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner irregulären Einreise beziehungsweise während seines griechischen Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer kehrt nunmehr als in Griechenland anerkannter Flüchtling mit gültigem Aufenthaltstitel zurück. Die Umstände seiner Rückkehr unterscheiden sich damit wesentlich von jenen seiner früheren Einreisen. Aus den behaupteten früheren Vorfällen lässt sich nicht schliessen, ihm drohe bei einer Rückkehr als Schutzberechtigter eine Behandlung, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.
4.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, in Griechenland von einem Schlepper und dessen Bruder bedroht worden zu sein. Diese hätten von ihm die Bezahlung von Schulden anderer Personen in der Höhe von Fr. 20'000.- verlangt. Er habe sich deswegen an die griechische Polizei gewandt, diese habe ihm jedoch mitgeteilt, die beiden Personen könnten nicht ausfindig gemacht werden.
Auch daraus ergibt sich kein Vollzugshindernis. Bei den geltend gemachten Drohungen handelt es sich um Übergriffe privater Drittpersonen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz grundsätzlich verweigern würden. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich an die Polizei gewandt. Dass diese die mutmasslichen Täter mangels Kenntnis ihrer Identität beziehungsweise ihres Aufenthaltsorts nicht ausfindig machen konnte, lässt nicht den Schluss zu, sie sei generell nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei erneuten Drohungen an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden und die ihm zur Verfügung stehenden Rechts- und Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
4.1.4 Zu prüfen bleibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 7. Juli 2026 besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer berichtete über Schlafstörungen sowie wiederkehrende Suizidgedanken. Diese waren indessen nicht konkretisiert; Suizidpläne bestanden nicht und es lagen keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Empfohlen wurde die Weiterführung der Behandlung mit Trimipramin. Daneben wurden verschiedene körperliche Beschwerden dokumentiert, welche medikamentös behandelt beziehungsweise weiter abgeklärt wurden. Gemäss den ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz bestanden Ende August 2026 keine ausstehenden Arzttermine. Nach dem Transfer in das Bundesasylzentrum Embrach nahm der Beschwerdeführer die für ihn bereitgestellten Medikamente wiederholt nicht beziehungsweise nicht regelmässig in Anspruch. Seit Mitte Juli 2026 hatte er sich dort nicht mehr wegen psychischer Beschwerden an den Gesundheitsdienst gewandt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine stationäre psychiatrische Behandlung, eine akute Suizidalität oder einen anderweitigen dringenden und kontinuierlichen Behandlungsbedarf .
4.1.5 Eine zwangsweise Rückführung einer erkrankten Person verstösst gegen Art. 3 EMRK, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie wegen des Fehlens einer angemessenen Behandlung oder des Zugangs dazu im Zielstaat einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führte (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193).
Diese hohe Schwelle ist offensichtlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet zwar an gesundheitlichen Beschwerden, diese erfordern nach der Aktenlage jedoch keine dringende oder nahtlose Spezialbehandlung. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm eine erforderliche medizinische Behandlung in Griechenland aufgrund seines Schutzstatus verweigert würde. Einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Zustands im Zusammenhang mit dem Vollzug kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr angemessen Rechnung getragen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Vollzug unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.
4.1.6 Zusammenfassend bestehen weder aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland noch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch private Drittpersonen, der behaupteten Gewalterfahrungen durch griechische Polizeibehörden und des Aufenthalts in geschlossenen Strukturen oder mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Zielstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
4.2.1 Diese Legalvermutung gilt hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern deren gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ein besonders schwerwiegendes Ausmass erreichen. Entscheidend ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz ihr zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 E. 11.3 ff.; D-2590/2025 E. 8.2 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden erwachsenen Mann. Seine gesundheitlichen Beschwerden sind nicht von einer Schwere, aufgrund derer er als äusserst vulnerabel im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre. Es bestehen insbesondere keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung seiner Selbständigkeit oder Erwerbsfähigkeit. Seine Vorbringen zu fehlender Unterkunft, mangelnden Integrationsmöglichkeiten, fehlenden Sprachkenntnissen und Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung vermögen die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen. Von schutzberechtigten Personen kann erwartet werden, dass sie konkrete und ihnen zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen und sich bei Bedarf an staatliche oder nichtstaatliche Unterstützungsstellen zu wenden.
Der Beschwerdeführer erhielt am 8. Juni 2026 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft. Nach seinen eigenen Angaben verliess er das Land bereits am 14. Juni 2026. Er hielt sich damit lediglich wenige Tage als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland auf. Seine Schilderungen betreffend die vorausgegangenen Monate beziehen sich demgegenüber weitgehend auf seine Situation während des laufenden Asylverfahrens. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer gar keine ernsthaften und auf eine längerfristige Integration ausgerichteten Bemühungen als Schutzberechtigter unternommen haben. Insbesondere ist nicht dargetan, dass er nach der Schutzgewährung erfolglos versucht hätte, die ihm als anerkanntem Flüchtling zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen, eine Unterkunft oder Erwerbstätigkeit zu finden oder hierfür Unterstützung staatlicher Stellen beziehungsweise von Hilfsorganisationen zu erhalten. Dass er über keine Familie in Griechenland verfügt und die griechische Sprache nicht beherrscht, vermag für sich allein keine existenzielle Gefährdung zu begründen.
4.2.2 Auch die gesundheitliche Situation führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Gesagten ist von keiner schweren Erkrankung auszugehen, welche die Selbständigkeit des Beschwerdeführers erheblich einschränken würde oder einer in Griechenland nicht erhältlichen Behandlung bedürfte. Sollte weiterhin medizinischer Behandlungsbedarf bestehen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen als anerkannter Flüchtling in Griechenland geltend machen kann.
4.2.3 Insgesamt bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund individueller sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Umstände bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er trotz zumutbarer Anstrengungen nicht abwenden könnte. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Legalvermutung nach Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und bestätigt, dass sein griechischer Aufenthaltstitel bis zum 7. Juni 2029 gültig ist.
4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subsubeventualiter die Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung.
5.2 Hierfür besteht keine Veranlassung (vgl. D-2590/2025 E. 9.9 f.). Der Beschwerdeführer gehört weder einer Personengruppe an, bei welcher der Vollzug nur unter besonders begünstigenden Umständen in Betracht fällt, noch liegen konkrete individuelle Umstände vor, welche ohne vorgängige Zusicherung ein reales Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung begründen würden. Die allgemeine Lage von Schutzberechtigten in Griechenland genügt hierfür nicht (D-2590/2025 E. 9.10). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und beruht auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner
Jan Hoefliger
Versand: