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F-6119/2019

F-6119/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-07 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (...) lebt seit 1993 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am 12. August 2019 ersuchte sie um Gewährung von Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden Leistungen. Begründend führte sie aus, aufgrund finanzieller Engpässe habe sie ihre Wohnung verlassen müssen und sei zu ihrem Sohn gezogen. Sie habe gesundheitliche Probleme, könne jedoch die medizinische Behandlung nicht selber finanzieren. Ihre AHV-Rente aus der Schweiz genüge nicht, um ihren Lebensbedarf zu decken und sie habe immer mehr Mühe, ihre drei Arbeitsstellen weiter zu führen. Lange Zeit sei sie von ihrem Sohn unterstützt worden, der aber auch für ein neugeborenes Baby, zwei Kinder und seine Ehefrau sorgen müsse. Auch sei sein Haus klein und sie nächtige dort auf dem Sofa. Gerne würde sie in einer eigenen kleinen Wohnung leben. Ohne Unterstützung sei dies für sie jedoch zu teuer (vorinstanzliche Akten [KD-act.] 2). B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies die Konsularische Direktion (KD) das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, innert nützlicher Frist in den USA in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Sollte sie sich für eine Rückkehr in die Schweiz entscheiden, könnte sie - die KD - ein Gesuch um Übernahme der Reisekosten prüfen (KD-act. 4). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2019 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco am 13. November 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingangsstempel vom 20. November 2019). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der erwähnten Verfügung und die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen. Hierzu machte sie geltend, sie könne ihre Familie in den USA nicht im Stich lassen. Sie werde gebraucht, um ihre drei Enkel zu betreuen. Ihr Sohn wolle ihr helfen, eine «green card» und folglich einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Sie habe eine für zehn Jahre gültige Arbeitserlaubnis besessen, welche nicht mehr habe erneuert werden können. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, es sei zum jetzigen Zeitpunkt mehr als zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt überhaupt (noch) legalisieren könne. E. Die Beschwerdeführerin hat keine Replik eingereicht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1]) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Bei wiederkehrenden Leistungen ist - analog zum Sozialversicherungsrecht - auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteile des BVGer F-2333/2018 vom 4. Mai 2020 E. 3, C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H).

E. 3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.

E. 3.2.1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein müssen.

E. 3.2.2 Die in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG genannten Konstellationen (nicht abschliessende Aufzählung) werden durch Ziff. 1.3.4 der Weisung der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2020 (nachfolgend: Weisung der KD), konkretisiert (online abrufbar unter www.eda.admin.ch > Leben im Ausland > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausländer, Weisung). Die Weisung unterscheidet zwischen Situationen, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Unter Letzteren figuriert die Konstellation, dass die gesuchstellende Person nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Dementsprechend wird gemäss ständiger Praxis ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels Sozialhilfeleistungen unterstützt (vgl. Urteile des BVGer F-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.6; F-5822/2017 vom 23. April 2018 E. 4.4). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verstehen, dass bei andauerndem illegalen Aufenthalt und fehlender Aussicht, den Aufenthalt zu legalisieren, das Kriterium nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG, wonach der Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein muss, in der Regel nicht erfüllt ist.

E. 4.1 Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten ist aktenkundig. Ihren Angaben zufolge verliess sie die Schweiz im Jahr 1993. Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgte am 3. April 1996 (vgl. Verfügung der KD vom 14. Oktober 2019 [KD-act. 4]). Gegenüber dem Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco erklärte sie am 21. Juni 2019, dass sie seit rund 20 Jahren illegal in den USA lebe (vgl. Stellungnahme des Schweizerischen Generalkonsulats in San Francisco vom 10. September 2019 [KD-act. 1]).

E. 4.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit spielt die Frage des Aufenthaltsstatus eine zentrale Rolle (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dies hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klargestellt. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt versucht hat, ihren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten zu legalisieren, ist nicht bekannt. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass sie während ihres illegalen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hat, weshalb sie weder Anspruch auf eine Krankenversicherung noch auf eine Altersrente aus den USA hat. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in San Francisco könnte sie ihren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten legalisieren, falls ihr Sohn die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten sollte und danach eine «green card» für seine Mutter beantragen würde. Für die Regelung ihres Aufenthalts in den USA wäre sie zudem auf einen Anwalt angewiesen und hätte mit Anwaltskosten von rund USD 3'000 bis USD 5'000 zu rechnen. Es bleibe ungewiss, ob sie mit diesem Vorgehen tatsächlich eine «green card» erhalten werde (vgl. KD-act. 4). Infolgedessen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Dies weist klar darauf hin, dass der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

E. 4.3 Zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über familiäre Bande im Empfangsstaat verfügt und insbesondere zu ihren Enkelkindern, die sie häufig betreut, ein enges Verhältnis hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls illegal in den USA gelebt haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz seit (...) im Kanton (...) wohnhaft sind (vgl. KD-act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in die Schweiz ohne Weiteres zumutbar.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in San Francisco) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Generalkonsulat in San Francisco mit der Bitte, das Original des Urteils der Beschwerdeführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6119/2019 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Konsularische Direktion (KD) Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (...) lebt seit 1993 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Am 12. August 2019 ersuchte sie um Gewährung von Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden Leistungen. Begründend führte sie aus, aufgrund finanzieller Engpässe habe sie ihre Wohnung verlassen müssen und sei zu ihrem Sohn gezogen. Sie habe gesundheitliche Probleme, könne jedoch die medizinische Behandlung nicht selber finanzieren. Ihre AHV-Rente aus der Schweiz genüge nicht, um ihren Lebensbedarf zu decken und sie habe immer mehr Mühe, ihre drei Arbeitsstellen weiter zu führen. Lange Zeit sei sie von ihrem Sohn unterstützt worden, der aber auch für ein neugeborenes Baby, zwei Kinder und seine Ehefrau sorgen müsse. Auch sei sein Haus klein und sie nächtige dort auf dem Sofa. Gerne würde sie in einer eigenen kleinen Wohnung leben. Ohne Unterstützung sei dies für sie jedoch zu teuer (vorinstanzliche Akten [KD-act.] 2). B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies die Konsularische Direktion (KD) das Gesuch mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, innert nützlicher Frist in den USA in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Sollte sie sich für eine Rückkehr in die Schweiz entscheiden, könnte sie - die KD - ein Gesuch um Übernahme der Reisekosten prüfen (KD-act. 4). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2019 (Eingang beim Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco am 13. November 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingangsstempel vom 20. November 2019). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der erwähnten Verfügung und die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen. Hierzu machte sie geltend, sie könne ihre Familie in den USA nicht im Stich lassen. Sie werde gebraucht, um ihre drei Enkel zu betreuen. Ihr Sohn wolle ihr helfen, eine «green card» und folglich einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Sie habe eine für zehn Jahre gültige Arbeitserlaubnis besessen, welche nicht mehr habe erneuert werden können. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, es sei zum jetzigen Zeitpunkt mehr als zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt überhaupt (noch) legalisieren könne. E. Die Beschwerdeführerin hat keine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1]) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Bei wiederkehrenden Leistungen ist - analog zum Sozialversicherungsrecht - auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteile des BVGer F-2333/2018 vom 4. Mai 2020 E. 3, C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H). 3. 3.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. 3.2 3.2.1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein müssen. 3.2.2 Die in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG genannten Konstellationen (nicht abschliessende Aufzählung) werden durch Ziff. 1.3.4 der Weisung der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 2020 (nachfolgend: Weisung der KD), konkretisiert (online abrufbar unter www.eda.admin.ch > Leben im Ausland > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausländer, Weisung). Die Weisung unterscheidet zwischen Situationen, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Unter Letzteren figuriert die Konstellation, dass die gesuchstellende Person nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann. Dementsprechend wird gemäss ständiger Praxis ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels Sozialhilfeleistungen unterstützt (vgl. Urteile des BVGer F-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.6; F-5822/2017 vom 23. April 2018 E. 4.4). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verstehen, dass bei andauerndem illegalen Aufenthalt und fehlender Aussicht, den Aufenthalt zu legalisieren, das Kriterium nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG, wonach der Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein muss, in der Regel nicht erfüllt ist. 4. 4.1 Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten ist aktenkundig. Ihren Angaben zufolge verliess sie die Schweiz im Jahr 1993. Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgte am 3. April 1996 (vgl. Verfügung der KD vom 14. Oktober 2019 [KD-act. 4]). Gegenüber dem Schweizerischen Generalkonsulat in San Francisco erklärte sie am 21. Juni 2019, dass sie seit rund 20 Jahren illegal in den USA lebe (vgl. Stellungnahme des Schweizerischen Generalkonsulats in San Francisco vom 10. September 2019 [KD-act. 1]). 4.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit spielt die Frage des Aufenthaltsstatus eine zentrale Rolle (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Dies hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klargestellt. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt versucht hat, ihren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten zu legalisieren, ist nicht bekannt. Hingegen geht aus den Akten hervor, dass sie während ihres illegalen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hat, weshalb sie weder Anspruch auf eine Krankenversicherung noch auf eine Altersrente aus den USA hat. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Schweizerischen Vertretung in San Francisco könnte sie ihren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten legalisieren, falls ihr Sohn die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten sollte und danach eine «green card» für seine Mutter beantragen würde. Für die Regelung ihres Aufenthalts in den USA wäre sie zudem auf einen Anwalt angewiesen und hätte mit Anwaltskosten von rund USD 3'000 bis USD 5'000 zu rechnen. Es bleibe ungewiss, ob sie mit diesem Vorgehen tatsächlich eine «green card» erhalten werde (vgl. KD-act. 4). Infolgedessen erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Dies weist klar darauf hin, dass der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über familiäre Bande im Empfangsstaat verfügt und insbesondere zu ihren Enkelkindern, die sie häufig betreut, ein enges Verhältnis hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls illegal in den USA gelebt haben, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz seit (...) im Kanton (...) wohnhaft sind (vgl. KD-act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in die Schweiz ohne Weiteres zumutbar.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in San Francisco)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Generalkonsulat in San Francisco mit der Bitte, das Original des Urteils der Beschwerdeführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: