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F-3829/2017

F-3829/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-29 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (...) lebt seit 1979 im Ausland, zuletzt seit 1991 in Kambodscha. Ein erstes Gesuch um monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2016 (F-1836/2014) rechtskräftig abgelehnt. B. Nach Verbüssung einer Haftstrafe wegen Pädophilie ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen. Als Ursache für seine Bedürftigkeit machte er im Wesentlichen geltend, er finde aufgrund seiner Vorstrafen, seines Alters sowie mangels einer Arbeitsgenehmigung und gültigen (Reise-)Papieren keine Anstellung mehr. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, innert nützlicher Frist in Kambodscha in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Da er sich nicht im "overstay" befinde, sei ihm eine Rückkehr in die Schweiz jederzeit möglich. Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2017 eröffnet. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2017 eingegangener Rechtsmitteleingabe Beschwerde. Neben der Aufhebung der erwähnten Verfügung beantragte er sinngemäss die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Hierzu machte er geltend, durch die inzwischen gestiegenen Lebenshaltungskosten habe sich seine finanzielle Lage verschärft. Zudem hätte sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die vor Ort getätigten Abklärungen ihres Vertrauensanwaltes, wonach der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer wohne nicht nur in dem bereits erwähnten Hotel, sondern habe es seit über 10 Jahren von einem Einheimischen gepachtet oder gemietet. Zwar seien weder die Modalitäten dieses Pacht- oder Mietvertrages bekannt, noch liege eine Betriebsführungslizenz vor, doch könne aus einer telefonisch erteilten Auskunft geschlossen werden, dass das Hotel von Zeit zu Zeit Gäste beherberge. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem durch den Umstand, dass die Homepage des Hotels nach wie vor aktiv sei und der letzte Chateintrag im August 2017 erfolgt sei, gestützt (vgl. BVGE-act.7). F. In seiner Replik vom 13. November 2017 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts) hält der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Bedürftigkeit fest und führt des Weiteren aus, bedingt durch die vor Ort vorgenommenen Abklärungen sei er in Schwierigkeiten geraten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H).

E. 3.1 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1]) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.

E. 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Besagte Kriterien werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (online abrufbar unter www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien, besucht im März 2019).

E. 4.1 Dass sich der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha aufhält ist unbestritten. Aus der soeben erwähnten Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich jedoch, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1063/2017 vom 22. Februar 2019 E. 4.1 sowie Urteil des BVGer F-1063/2016 vom 13. April 2018 E. 4.2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht keine Verwurzelung im Empfangsstaat geltend. In seinem Gesuch vom 13. Juni 2016 erklärt er vielmehr, dass er in Kambodscha über keine sozialen und persönlichen Kontakte verfüge. Er sei ledig und kinderlos und kenne aufgrund seiner Vorstrafen niemanden in Kambodscha, "der sich als Freund geben möchte". Auch auf Beschwerdeebene rechtfertigt er seinen (weiteren) Aufenthalt in Kambodscha lediglich damit, dass er bereits seit 27 Jahren dort lebe. Er habe aufgrund seiner Inhaftierung keine Freunde mehr - ausser einem Nachbar und dessen Familie. Bedingt durch seine lange Auslandsabwesenheit und seine Straffälligkeit habe er ferner keine Verbindungen mehr zur Schweiz (vgl. BVGer-act. 1). Seine berufliche Perspektivenlosigkeit führte er auf seine Vorstrafen, sein Alter und auf seine fehlende Aufenthaltsbewilligung bzw. fehlenden (Reise-)Papiere zurück (vgl. Sachverhalt Buchstabe B.). Des Weiteren machte er geltend, von seinen Ersparnissen zu leben (vgl. Akten des KD [KD-act.] 2).

E. 4.3 Somit verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen (mit Ausnahme seines Nachbarn und dessen Familie) über keine sozialen Kontakte im Empfangsstaat. Er konnte sich dort auch beruflich nicht etablieren, obwohl er noch im arbeitsfähigen Alter nach Kambodscha ausgewandert ist. Damit sprechen auch die Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 gegen eine Leistung vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-5822/2017 vom 23. April 2018 E. 3.3 m.H.).

E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die unter E. 3.2 beschriebenen wichtigsten Konstellationen, die für eine Leistung vor Ort sprechen könnten (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), beim Beschwerdeführer lediglich in einem einzigen Punkt zutreffen, nämlich dem des schon mehrjährigen Aufenthalts im Empfangsstaat (Ziff. 1). Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha lebt, rechtfertigt jedoch keine Ausrichtung von Sozialleistungen in Form wiederkehrender Leistungen (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie statt vieler Urteil F-5822/2017 vom E. 4.1 am Ende).

E. 4.5 Gestützt auf die Abklärungen vor Ort (vgl. Sachverhalt Bst. E. und F.) könnte es zwar durchaus möglich sein, dass sich der dargelegte finanzielle Engpass nicht ganz so eng präsentiert und der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nachgeht. Die Frage, ob er dafür allenfalls lediglich Kost und Logis erhält oder tatsächlich gewisse Einkünfte erzielt, kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, erscheint der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kambodscha ohnehin nicht gerechtfertigt.

E. 4.6 Gemäss ständiger Praxis wird ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels Sozialhilfeleistungen gemäss ASG unterstützt. Kann innert nützlicher Frist keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beschafft werden, spricht dies gegen die Ausrichtung solcher Hilfen vor Ort (vgl. Urteil F-5822/2017 E. 4.4 m.H.). Auch die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass insbesondere die Frage des Aufenthaltsstatus bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit eine zentrale Rolle spielt. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 aus der Haft entlassen und hätte im Anschluss daran aus Kambodscha ausgewiesen werden sollen (vgl. Urteil des BVGer F-1836/2014 vom 9. September 2016 E. 5.1). Gegen die geplante Ausschaffung hat er im August 2014 beim dafür zuständigen Gericht in Kambodscha Beschwerde erhoben, ohne dass er zwischenzeitlich einen Entscheid oder einen Termin vor Gericht erhalten hat. Zudem hegt er die Absicht, bei einem negativen Entscheid die Beschwerde weiterzuziehen, wobei er auch in Betracht zieht, ein Gesuch um Begnadigung an den König zu richten. Die eventuelle Dauer dieses Prozesses konnte der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Auch dies spricht gegen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

E. 4.7 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hiergegen vorbringt, vermag nicht zu Gunsten einer Ausrichtung wiederkehrender Leistungen im Ausland zu sprechen. Soweit er erklärt, ein Aufenthalt in der Schweiz sei für ihn nicht mehr erschwinglich und so sinngemäss geltend macht, der Lebensunterhalt in Kambodscha koste weniger als in der Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Auch die vorgetragenen Hinweise auf Medizinalkosten und Kosten einer allfälligen anwaltlichen Vertretung, die durch das Renteneinkommen nicht gedeckt seien, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Derartige Auslagen gehören nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf Antrag hin als einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. Urteil F-1836/2014 E. 5.4).

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] zurück) - die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Urteil gegen Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu senden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3829/2017 Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen (Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (...) lebt seit 1979 im Ausland, zuletzt seit 1991 in Kambodscha. Ein erstes Gesuch um monatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2016 (F-1836/2014) rechtskräftig abgelehnt. B. Nach Verbüssung einer Haftstrafe wegen Pädophilie ersuchte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen. Als Ursache für seine Bedürftigkeit machte er im Wesentlichen geltend, er finde aufgrund seiner Vorstrafen, seines Alters sowie mangels einer Arbeitsgenehmigung und gültigen (Reise-)Papieren keine Anstellung mehr. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 lehnte die Konsularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht. Unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, innert nützlicher Frist in Kambodscha in den Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Da er sich nicht im "overstay" befinde, sei ihm eine Rückkehr in die Schweiz jederzeit möglich. Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2017 eröffnet. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2017 eingegangener Rechtsmitteleingabe Beschwerde. Neben der Aufhebung der erwähnten Verfügung beantragte er sinngemäss die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Hierzu machte er geltend, durch die inzwischen gestiegenen Lebenshaltungskosten habe sich seine finanzielle Lage verschärft. Zudem hätte sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die vor Ort getätigten Abklärungen ihres Vertrauensanwaltes, wonach der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei. Der Beschwerdeführer wohne nicht nur in dem bereits erwähnten Hotel, sondern habe es seit über 10 Jahren von einem Einheimischen gepachtet oder gemietet. Zwar seien weder die Modalitäten dieses Pacht- oder Mietvertrages bekannt, noch liege eine Betriebsführungslizenz vor, doch könne aus einer telefonisch erteilten Auskunft geschlossen werden, dass das Hotel von Zeit zu Zeit Gäste beherberge. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem durch den Umstand, dass die Homepage des Hotels nach wie vor aktiv sei und der letzte Chateintrag im August 2017 erfolgt sei, gestützt (vgl. BVGE-act.7). F. In seiner Replik vom 13. November 2017 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts) hält der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Bedürftigkeit fest und führt des Weiteren aus, bedingt durch die vor Ort vorgenommenen Abklärungen sei er in Schwierigkeiten geraten. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H). 3. 3.1 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz [ASG], SR 195.1]) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. 3.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So-zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Besagte Kriterien werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (online abrufbar unter www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundlagen > Richtlinien, besucht im März 2019). 4. 4.1 Dass sich der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha aufhält ist unbestritten. Aus der soeben erwähnten Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich jedoch, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine gewisse Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1063/2017 vom 22. Februar 2019 E. 4.1 sowie Urteil des BVGer F-1063/2016 vom 13. April 2018 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer macht keine Verwurzelung im Empfangsstaat geltend. In seinem Gesuch vom 13. Juni 2016 erklärt er vielmehr, dass er in Kambodscha über keine sozialen und persönlichen Kontakte verfüge. Er sei ledig und kinderlos und kenne aufgrund seiner Vorstrafen niemanden in Kambodscha, "der sich als Freund geben möchte". Auch auf Beschwerdeebene rechtfertigt er seinen (weiteren) Aufenthalt in Kambodscha lediglich damit, dass er bereits seit 27 Jahren dort lebe. Er habe aufgrund seiner Inhaftierung keine Freunde mehr - ausser einem Nachbar und dessen Familie. Bedingt durch seine lange Auslandsabwesenheit und seine Straffälligkeit habe er ferner keine Verbindungen mehr zur Schweiz (vgl. BVGer-act. 1). Seine berufliche Perspektivenlosigkeit führte er auf seine Vorstrafen, sein Alter und auf seine fehlende Aufenthaltsbewilligung bzw. fehlenden (Reise-)Papiere zurück (vgl. Sachverhalt Buchstabe B.). Des Weiteren machte er geltend, von seinen Ersparnissen zu leben (vgl. Akten des KD [KD-act.] 2). 4.3 Somit verfügt der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen (mit Ausnahme seines Nachbarn und dessen Familie) über keine sozialen Kontakte im Empfangsstaat. Er konnte sich dort auch beruflich nicht etablieren, obwohl er noch im arbeitsfähigen Alter nach Kambodscha ausgewandert ist. Damit sprechen auch die Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 gegen eine Leistung vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-5822/2017 vom 23. April 2018 E. 3.3 m.H.). 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die unter E. 3.2 beschriebenen wichtigsten Konstellationen, die für eine Leistung vor Ort sprechen könnten (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), beim Beschwerdeführer lediglich in einem einzigen Punkt zutreffen, nämlich dem des schon mehrjährigen Aufenthalts im Empfangsstaat (Ziff. 1). Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer seit rund 28 Jahren in Kambodscha lebt, rechtfertigt jedoch keine Ausrichtung von Sozialleistungen in Form wiederkehrender Leistungen (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie statt vieler Urteil F-5822/2017 vom E. 4.1 am Ende). 4.5 Gestützt auf die Abklärungen vor Ort (vgl. Sachverhalt Bst. E. und F.) könnte es zwar durchaus möglich sein, dass sich der dargelegte finanzielle Engpass nicht ganz so eng präsentiert und der Beschwerdeführer einer Tätigkeit nachgeht. Die Frage, ob er dafür allenfalls lediglich Kost und Logis erhält oder tatsächlich gewisse Einkünfte erzielt, kann an dieser Stelle jedoch offengelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, erscheint der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kambodscha ohnehin nicht gerechtfertigt. 4.6 Gemäss ständiger Praxis wird ein illegaler Aufenthalt im Empfangsstaat nicht mittels Sozialhilfeleistungen gemäss ASG unterstützt. Kann innert nützlicher Frist keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beschafft werden, spricht dies gegen die Ausrichtung solcher Hilfen vor Ort (vgl. Urteil F-5822/2017 E. 4.4 m.H.). Auch die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass insbesondere die Frage des Aufenthaltsstatus bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit eine zentrale Rolle spielt. Aktenkundig wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 aus der Haft entlassen und hätte im Anschluss daran aus Kambodscha ausgewiesen werden sollen (vgl. Urteil des BVGer F-1836/2014 vom 9. September 2016 E. 5.1). Gegen die geplante Ausschaffung hat er im August 2014 beim dafür zuständigen Gericht in Kambodscha Beschwerde erhoben, ohne dass er zwischenzeitlich einen Entscheid oder einen Termin vor Gericht erhalten hat. Zudem hegt er die Absicht, bei einem negativen Entscheid die Beschwerde weiterzuziehen, wobei er auch in Betracht zieht, ein Gesuch um Begnadigung an den König zu richten. Die eventuelle Dauer dieses Prozesses konnte der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird. Auch dies spricht gegen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. 4.7 Was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hiergegen vorbringt, vermag nicht zu Gunsten einer Ausrichtung wiederkehrender Leistungen im Ausland zu sprechen. Soweit er erklärt, ein Aufenthalt in der Schweiz sei für ihn nicht mehr erschwinglich und so sinngemäss geltend macht, der Lebensunterhalt in Kambodscha koste weniger als in der Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Auch die vorgetragenen Hinweise auf Medizinalkosten und Kosten einer allfälligen anwaltlichen Vertretung, die durch das Renteneinkommen nicht gedeckt seien, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Derartige Auslagen gehören nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf Antrag hin als einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. Urteil F-1836/2014 E. 5.4).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] zurück)

- die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Urteil gegen Empfangsbestätigung auf diplomatischem Weg zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu senden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: