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F-1063/2017

F-1063/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-22 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1949 geborener Schweizer Bürger, ersuchte am 10. November 2016 per Formular (AS 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1). Dabei vermerkte er, er lebe seit 2004 ununterbrochen in Thailand, sei ledig und Vater eines am (...) 2016 geborenen Sohnes. Er sei ausgebildeter Architekt, übe momentan keine berufliche Tätigkeit aus und beziehe eine AHV-Rente in Höhe von zirka CHF 1'800.-. Sonstiges Einkommen habe er nicht und an Vermögenswerten verfüge er nur über ein Fahrzeug sowie zwei Konti in Thailand (zusammen rund THB 1'000'000.-) und ein Portfolio in der Schweiz (über CHF 6'744.-). Als Grund für das Unterstützungsgesuch gab er an, dass seine Krankenkassenprämie stark angestiegen sei, nachdem er von einem (...) Staatsangehörigen grundlos zusammengeschlagen geworden sei und medizinische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen. Er sei nicht in der Lage, diese massiv höhere Versicherungsprämie zu bezahlen und bitte deshalb um Übernahme durch den Bund. Eine Unterstützung durch Familienangehörige sei nicht möglich; sein Vater und seine drei Brüder, die noch in der Schweiz lebten, bezögen alle selber AHV-Renten, hätten eigene Familien und seien nicht vermögend (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: KD-act.] 1). B. Im gesuchsbegleitenden Bericht (Formular AS 3) hielt die Schweizer Vertretung in Bangkok am 24. November 2016 fest, dass der Beschwerdeführer seit 24. Februar 2016 im Auslandschweizerregister eingetragen sei. Weiter bestätigte die Vertretung, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von monatlich CHF 1'824.- beziehe, an Vermögen über ein thailändisches Bankkonto mit einem Saldo von THB 200'652.- sowie über ein zweites mit einem Saldo von THB 801'356.- verfüge, das jedoch als Vermögensnachweis zur Verlängerung des Visums diene. In der Schweiz habe er ein Portfolio über CHF 6'744.-. Seine Krankenkassenprämie sei tatsächlich stark angestiegen (von USD 3'746.- für das Jahr 2015 auf USD 6'604.- für das Jahr 2017). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2014 und 2015 insgesamt viermal von einem Kontrahenten zusammengeschlagen worden. Die notwendigen Behandlungen im Zusammenhang mit diesen Übergriffen hätten zum Prämienanstieg geführt. Die Übergriffe seien zwar zur Anzeige gebracht worden, Schadenersatz könne aber aufgrund der Umstände nicht erwartet werden. Abschliessend hielt die Schweizer Vertretung fest, sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auf eine finanzielle Notlage geschlossen werden könne. Den an die Vorinstanz weitergeleiteten Gesuchsunterlagen beigelegt war unter anderem ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Budget-Blatt (KD-act. 1, Formular AS 11). C. Am 6. bzw. 7. Dezember 2016 holte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok per Email zusätzliche Auskünfte zum Beschwerdeführer ein. Demnach habe er die Schweiz im Jahre 2004 definitiv verlassen, ohne sich selbst bei den Behörden abzumelden. Ausgewandert sei er aus gesundheitlichen Gründen. In Thailand wohne er zurzeit alleine, seine Partnerin und Kindsmutter lebe zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und zwei weiteren Kindern in einem eigenen Haushalt. Im Frühjahr oder Sommer 2017 planten sie aber zusammenzuziehen, sobald das älteste der Kinder ausziehe, um eine entfernt gelegene Schule zu besuchen. Die Partnerin/Kindsmutter sei kambodschanische Staatsangehörige. Als solche geniesse sie gewisse Privilegien (erleichterte Visabedingungen). Bei einer allfälligen Heirat mit dem Beschwerdeführer würde sie diese Privilegien aber verlieren und müsste - wie der Beschwerdeführer selbst - den Besitz von THB 800'000.- für das Visum nachweisen, was dem Paar finanziell nicht möglich wäre. Deshalb werde eine Heirat nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer habe in Thailand nie, hingegen vor 2012 in Kambodscha gearbeitet (KD-act. 2 und 3). D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 - eröffnet am 20. Januar 2017 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 4) - lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen (Übernahme der Krankenkassenprämie) ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung nicht erfülle. Er habe in Thailand seinen Lebensunterhalt bisher weder ganz noch teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert und es bestehe keine Aussicht darauf, dass er in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig werde (recte: seine zurzeit noch anzunehmende wirtschaftliche Selbständigkeit bewahren könne). Zudem verhalte es sich auch nicht so, dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen nicht zugemutet werden könne. Er sei weder mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet noch habe er Verwandte im Aufenthaltsstaat. Dessen unbesehen sei nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen. Mit der AHV-Rente und den vorhandenen Vermögenswerten ständen ihm noch genügende Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. E. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 17. Februar 2017 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen Post; BVGer-act. 3) an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die ersuchte Unterstützungsleistung zu gewähren. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf "Missverständnissen". Er verwies erneut auf die an seinem Wohnort erlittenen Übergriffe seitens eines (...) Staatsbürgers, die für ihn nebst bleibenden gesundheitlichen Schäden und finanziellen Einbussen eine massive Erhöhung der Krankenkassenprämie zur Folge gehabt hätten. Mit Bezug auf seine Berufstätigkeit verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er "Kambodscha als Architekt und Urbanist" über 25 Jahre lang "beraten" habe. Er habe dem Land 68 "Besuche" abgestattet, "mit freier Mitarbeit" bei einem Ingenieurbüro in Y._______. Zu seinen finanziellen Verhältnissen präzisierte der Beschwerdeführer, das Portfolio in der Schweiz bestehe als "faulen" UBS-Aktien, die gegenwärtig noch 20% ihres Einstiegswertes hätten. Er könne sie nicht verkaufen und wolle sie für seinen Sohn behalten. Was die Vermögensverhältnisse in Thailand beträfe, so müsse er dort für den Erhalt eines Jahresvisums jeweils den Besitz von THB 800'000.- auf einem Bankkonto nachweisen können. Mit Bezug auf das Budget ergänzte er, er müsse auch noch für die Prämien der Krankenkasse seines Sohnes aufkommen. Es bleibe also "nicht viel übrig". Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, er "bleibe in Asien mit Familie". In der Schweiz habe er Morddrohungen erhalten, weil er auf dem Rechtsweg die Schliessung eines Schiessplatzes erwirkt habe. F. Am 25. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Bangkok mit der Kopie eines Schreibens der (...) Vertretung selben Ortes, wonach man sich zur Verfolgung seiner Interessen im Zusammenhang mit den durch einen (...) Staatsangehörigen begangenen Übergriffen nicht für zuständig erachte; er sich vielmehr an die Schweizer Botschaft oder an die lokale Polizei halten solle (BVGer-act. 6). G. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen daran fest, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt sei. Die Ursachen für den Anstieg der Krankenkassenprämie seien genauso wenig von Belang wie der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz bedroht worden sei. Eine berufliche Tätigkeit in Kambodscha wäre - selbst wenn sie ausgewiesen wäre - nicht von Bedeutung, da es um ein Leben und einen Verbleib bzw. um eine Unterstützung in Thailand gehe. Rechtsgenügliche Belege für eine Berufstätigkeit in Thailand seien ebenfalls nicht erbracht worden. Nicht ausgewiesen sei nach wie vor auch die behauptete wirtschaftliche Notlage. Ein Verkauf der Vermögenswerte in der Schweiz könne nicht mit den Einwänden verweigert werden, sie bestünden aus Aktien, die seit dem Kauf stark an Wert verloren hätten und er wolle diese Werte für seinen Sohn aufbewahren. Im Übrigen fehle es an einer vollständigen Auflistung der Ausgaben im Budget und an einer Erklärung, weshalb das Einkommen und die aktuell noch vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen sollten zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten (BVGer-act. 9). H. In einer Replik vom 30. Mai 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, seine beruflichen Aktivitäten seien sehr vielfältig und nützlich gewesen. Leider könne er diese nicht mehr dokumentieren. Im Einzelnen verwies er auf sein Engagement für die Realisierung einer Gedenkstätte im Zusammenhang mit dem Tsunami von Ende 2004 in der Region von Khao Lak. Sein Engagement in Kambodscha sei ein "humanitärer Akt" gewesen, auf eigene Kosten. Zur Einkommens- und Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, er habe jetzt familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine derart hohe Krankenkassenprämie zu bezahlen. Ein Wechsel der Krankenkasse sei alters- und gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Zur Frage eines Verbleibs in Thailand hielt der Beschwerdeführer fest, er habe ein Jahresvisum und sei durch seine frühere Geschäftstätigkeit und durch seine Familie gut integriert (BVGer-act. 11).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellten (vgl. Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne des ASG gelten Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und die im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Der Eintrag in das Auslandschweizerregister ist für Schweizerbürgerinnen und -bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und Voraussetzung für die Ausübung von Rechten und Pflichten sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden gestützt auf das ASG (Art. 11 Abs. 1 und 2 ASG, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]).

E. 3.2 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip: Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nur gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG).

E. 3.3 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27 Abs. 1 ASG).

E. 3.4 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Wiederkehrende Leistungen kann eine gesuchstellende Person beanspruchen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der oder dem Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).

E. 3.5 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig seit 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert. Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2).

E. 4 Mit der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen ab. Dies in erster Linie mit der Begründung, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Thailand nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei dort trotz relativ langer Aufenthaltsdauer nicht besonders verwurzelt und eine wirtschaftliche Selbständigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten. In zweiter Linie wird bestritten, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine Bedürftigkeit bestand.

E. 4.1 Aus der Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich nach dem bereits Gesagten, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine weitgehende Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz gemäss eigenen Angaben im Jahre 2004, somit im Alter von 55 Jahren, und hält sich seither (mit Ausnahme von nicht näher erörterten, angeblich beruflich motivierten Reisen nach Kambodscha) in Thailand auf. Sein Aufenthalt in diesem Land dauert demnach schon wesentlich länger als der von der Vorinstanz in der Praxis verwendete Richtwert (fünf Jahre; vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Hingegen hat sich der Beschwerdeführer - obwohl noch im arbeitsfähigen Alter dorthin ausgewandert - in Thailand beruflich ganz offensichtlich nicht etabliert. Daran ändert nichts, dass er im Nachgang zur verheerenden Umweltkatastrophe Ende 2004 den Bau eines Mahnmals propagierte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die behauptete Berufstätigkeit in Kambodscha. Dabei handelt es sich um Aktivitäten in einem Drittstaat, die keine Aussagekraft im Zusammenhang mit der Frage nach dem Mass der Verwurzelung im eigentlichen Aufenthaltsstaat (Thailand) haben können. Über sein Leben und seine sozialen Kontakte (ausserhalb der geltend gemachten Partnerschaft) in Thailand ist praktisch nichts aktenkundig.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Partnerschaft mit einer kambodschanischen Staatsangehörigen, aus der 2016 ein gemeinsames Kind hervorgegangen sein soll. Aber auch über die Ausgestaltung dieser Partnerschaft ist praktisch nichts aktenkundig. So ist nicht bekannt, seit wann sich die beiden kennen und wie eng ihre Verbindung ist. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestand erklärtermassen kein gemeinsamer Haushalt; die Kindsmutter lebte mit dem gemeinsamen und zwei weiteren Kindern an einem andern Ort. Mit Rückfragen bei der Schweizer Vertretung in Bangkok brachte die Vorinstanz im Dezember 2016 zwar in Erfahrung, dass geplant sei, im Verlaufe des Jahres 2017 zusammenzuziehen. Gleichzeitig wurde aber auch signalisiert, dass eine Heirat aus finanziellen Gründen (drohender Verlust von ausländerrechtlichen Privilegien der Partnerin) nicht erwogen werde. Auch über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind ist nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer machte nur gerade geltend, dass er für dessen Krankenversicherung aufkommen müsse. Ob er weitere Unterhaltszahlungen tätigt, ist weder aus dem von ihm aufgestellten Budget noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen konnte - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht von einem stabilen, gelebten Konkubinat ausgegangen werden. Tritt hinzu, dass es sich bei der Kindsmutter nicht um eine thailändische, sondern um eine kambodschanische Staatsangehörige handelt. Eine Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand durch diese Beziehung ist nicht im gleichen Masse anzunehmen, wie wenn es sich bei der Partnerin und Kindsmutter um eine Thailänderin handeln würde.

E. 4.1.3 Während eine - gestützt allein auf die Dauer des dortigen Aufenthalts anzunehmende - Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand aufgrund der bisherigen Ausführungen stark zu relativieren ist, ist ein soziales Beziehungsnetz zur Schweiz mit Sicherheit noch vorhanden. Hier leben der Vater und drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vor Jahren bedroht worden sein will, kann die Zumutbarkeit einer Rückkehr hierher nicht in Frage stellen. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte die behauptete Bedrohungslage tatsächlich noch aktuell sein.

E. 4.1.4 Alles in allem ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bekannten Fakten von einer nur ungenügenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand ausging und ihm eine Unterstützungsfähigkeit absprach.

E. 4.2 Die Vorinstanz verneint (nebst den Voraussetzungen für eine Unterstützung vor Ort) auch das Vorliegen einer Bedürftigkeit im rechtstechnischen Sinne.

E. 4.2.1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 19 Abs. 1 Bst a V-ASG). Aus dem durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Budgetblatt (KD-act. 1, AS 11) ergeben sich folgende Ausgaben: THB 8'750.- für die Miete, THB 1'800.- für Krankenversicherung/Selbstbehalte (Ziff. 2.3.2 des Formulars AS 11). Zählt man das Haushaltsgeld für 1 Person (wie von der Vorinstanz festgelegt) in der Höhe von THB 10'700.- sowie die monatliche Krankenkassenprämie von THB 19'722.- dazu, resultieren dabei Ausgaben in der Höhe von insgesamt THB 40'972.- im Monat. Dagegen weist der Beschwerdeführer anrechenbare Einnahmen in der Höhe von monatlich rund THB 64'000.- aus (je nach Wechselkurs, da ihm die AHV-Rente in Baht ausbezahlt wird). Daraus ergibt sich ein Einnahmen-überschuss von zirka THB 23'000.- monatlich. Hinzu kommt, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Vermögen von insgesamt THB 1'002'008.- sowie ein Portfolio in der Schweiz in der Höhe von umgerechnet THB 237'061.- verfügte. Von Gesetzes wegen ist liquidierbares Vermögen bis auf den Freibetrag, welcher sich im Falle des Beschwerdeführers auf THB 128'400.- beläuft, was dem Zwölffachen seines Haushaltgel-des entspricht (THB 10'700.-), für den Lebensunterhalt zu verwenden, bevor Sozialhilfe geleistet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. b V-ASG).

E. 4.2.2 Somit standen dem Beschwerdeführer zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt insgesamt noch THB 1'110'669.- aus seinem Vermögen sowie eine monatliche Rente von rund THB 64'000.- für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Demgegenüber hat er lediglich Ausgaben in der Höhe von rund THB 41'000.- ausgewiesen. Dass hierbei "nicht viel übrig bleibe" ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Negativbetrag, der die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde, lag jedoch nicht vor, weshalb die Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt grosses Gewicht auf den Umstand, dass er nur durch eine massive Erhöhung seiner Krankenkassenprämie in eine Situation angespannter finanzieller Verhältnisse gekommen sei. Das sei umso stossender, als er unverschuldet Opfer tätlicher Übergriffe geworden sei, welche wiederum massive gesundheitliche Schäden bewirkt hätten. Diese Ereignisse sind sicherlich zu bedauern, können aber weder im Zusammenhang mit der Frage der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat noch im Zusammenhang mit der Frage einer Bedürftigkeit von selbständiger und ausschlaggebender Bedeutung sein.

E. 4.4 Gestützt auf die Aktenlage hat die Vorinstanz demnach eine anspruchsbegründende Verwurzelung, aber auch eine finanzielle Notlage zu Recht verneint.

E. 5 Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Sollten sich die Lebensumstände in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben, so stünde es dem Beschwerdeführer frei, diese Veränderungen mit einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) - die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangs-bestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1063/2017 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Konsularische Direktion (KD), Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1949 geborener Schweizer Bürger, ersuchte am 10. November 2016 per Formular (AS 2) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1). Dabei vermerkte er, er lebe seit 2004 ununterbrochen in Thailand, sei ledig und Vater eines am (...) 2016 geborenen Sohnes. Er sei ausgebildeter Architekt, übe momentan keine berufliche Tätigkeit aus und beziehe eine AHV-Rente in Höhe von zirka CHF 1'800.-. Sonstiges Einkommen habe er nicht und an Vermögenswerten verfüge er nur über ein Fahrzeug sowie zwei Konti in Thailand (zusammen rund THB 1'000'000.-) und ein Portfolio in der Schweiz (über CHF 6'744.-). Als Grund für das Unterstützungsgesuch gab er an, dass seine Krankenkassenprämie stark angestiegen sei, nachdem er von einem (...) Staatsangehörigen grundlos zusammengeschlagen geworden sei und medizinische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen. Er sei nicht in der Lage, diese massiv höhere Versicherungsprämie zu bezahlen und bitte deshalb um Übernahme durch den Bund. Eine Unterstützung durch Familienangehörige sei nicht möglich; sein Vater und seine drei Brüder, die noch in der Schweiz lebten, bezögen alle selber AHV-Renten, hätten eigene Familien und seien nicht vermögend (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: KD-act.] 1). B. Im gesuchsbegleitenden Bericht (Formular AS 3) hielt die Schweizer Vertretung in Bangkok am 24. November 2016 fest, dass der Beschwerdeführer seit 24. Februar 2016 im Auslandschweizerregister eingetragen sei. Weiter bestätigte die Vertretung, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Rente von monatlich CHF 1'824.- beziehe, an Vermögen über ein thailändisches Bankkonto mit einem Saldo von THB 200'652.- sowie über ein zweites mit einem Saldo von THB 801'356.- verfüge, das jedoch als Vermögensnachweis zur Verlängerung des Visums diene. In der Schweiz habe er ein Portfolio über CHF 6'744.-. Seine Krankenkassenprämie sei tatsächlich stark angestiegen (von USD 3'746.- für das Jahr 2015 auf USD 6'604.- für das Jahr 2017). Der Beschwerdeführer sei zwischen 2014 und 2015 insgesamt viermal von einem Kontrahenten zusammengeschlagen worden. Die notwendigen Behandlungen im Zusammenhang mit diesen Übergriffen hätten zum Prämienanstieg geführt. Die Übergriffe seien zwar zur Anzeige gebracht worden, Schadenersatz könne aber aufgrund der Umstände nicht erwartet werden. Abschliessend hielt die Schweizer Vertretung fest, sie habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht auf eine finanzielle Notlage geschlossen werden könne. Den an die Vorinstanz weitergeleiteten Gesuchsunterlagen beigelegt war unter anderem ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Budget-Blatt (KD-act. 1, Formular AS 11). C. Am 6. bzw. 7. Dezember 2016 holte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok per Email zusätzliche Auskünfte zum Beschwerdeführer ein. Demnach habe er die Schweiz im Jahre 2004 definitiv verlassen, ohne sich selbst bei den Behörden abzumelden. Ausgewandert sei er aus gesundheitlichen Gründen. In Thailand wohne er zurzeit alleine, seine Partnerin und Kindsmutter lebe zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und zwei weiteren Kindern in einem eigenen Haushalt. Im Frühjahr oder Sommer 2017 planten sie aber zusammenzuziehen, sobald das älteste der Kinder ausziehe, um eine entfernt gelegene Schule zu besuchen. Die Partnerin/Kindsmutter sei kambodschanische Staatsangehörige. Als solche geniesse sie gewisse Privilegien (erleichterte Visabedingungen). Bei einer allfälligen Heirat mit dem Beschwerdeführer würde sie diese Privilegien aber verlieren und müsste - wie der Beschwerdeführer selbst - den Besitz von THB 800'000.- für das Visum nachweisen, was dem Paar finanziell nicht möglich wäre. Deshalb werde eine Heirat nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer habe in Thailand nie, hingegen vor 2012 in Kambodscha gearbeitet (KD-act. 2 und 3). D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 - eröffnet am 20. Januar 2017 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 4) - lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen (Übernahme der Krankenkassenprämie) ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung nicht erfülle. Er habe in Thailand seinen Lebensunterhalt bisher weder ganz noch teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert und es bestehe keine Aussicht darauf, dass er in absehbarer Zeit wirtschaftlich selbständig werde (recte: seine zurzeit noch anzunehmende wirtschaftliche Selbständigkeit bewahren könne). Zudem verhalte es sich auch nicht so, dass ihm eine Rückkehr in die Schweiz wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen nicht zugemutet werden könne. Er sei weder mit einer thailändischen Staatsangehörigen verheiratet noch habe er Verwandte im Aufenthaltsstaat. Dessen unbesehen sei nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen. Mit der AHV-Rente und den vorhandenen Vermögenswerten ständen ihm noch genügende Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. E. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 17. Februar 2017 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen Post; BVGer-act. 3) an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die ersuchte Unterstützungsleistung zu gewähren. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf "Missverständnissen". Er verwies erneut auf die an seinem Wohnort erlittenen Übergriffe seitens eines (...) Staatsbürgers, die für ihn nebst bleibenden gesundheitlichen Schäden und finanziellen Einbussen eine massive Erhöhung der Krankenkassenprämie zur Folge gehabt hätten. Mit Bezug auf seine Berufstätigkeit verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er "Kambodscha als Architekt und Urbanist" über 25 Jahre lang "beraten" habe. Er habe dem Land 68 "Besuche" abgestattet, "mit freier Mitarbeit" bei einem Ingenieurbüro in Y._______. Zu seinen finanziellen Verhältnissen präzisierte der Beschwerdeführer, das Portfolio in der Schweiz bestehe als "faulen" UBS-Aktien, die gegenwärtig noch 20% ihres Einstiegswertes hätten. Er könne sie nicht verkaufen und wolle sie für seinen Sohn behalten. Was die Vermögensverhältnisse in Thailand beträfe, so müsse er dort für den Erhalt eines Jahresvisums jeweils den Besitz von THB 800'000.- auf einem Bankkonto nachweisen können. Mit Bezug auf das Budget ergänzte er, er müsse auch noch für die Prämien der Krankenkasse seines Sohnes aufkommen. Es bleibe also "nicht viel übrig". Abschliessend hielt der Beschwerdeführer fest, er "bleibe in Asien mit Familie". In der Schweiz habe er Morddrohungen erhalten, weil er auf dem Rechtsweg die Schliessung eines Schiessplatzes erwirkt habe. F. Am 25. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Bangkok mit der Kopie eines Schreibens der (...) Vertretung selben Ortes, wonach man sich zur Verfolgung seiner Interessen im Zusammenhang mit den durch einen (...) Staatsangehörigen begangenen Übergriffen nicht für zuständig erachte; er sich vielmehr an die Schweizer Botschaft oder an die lokale Polizei halten solle (BVGer-act. 6). G. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen daran fest, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand aufgrund der gesamten Umstände nicht gerechtfertigt sei. Die Ursachen für den Anstieg der Krankenkassenprämie seien genauso wenig von Belang wie der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz bedroht worden sei. Eine berufliche Tätigkeit in Kambodscha wäre - selbst wenn sie ausgewiesen wäre - nicht von Bedeutung, da es um ein Leben und einen Verbleib bzw. um eine Unterstützung in Thailand gehe. Rechtsgenügliche Belege für eine Berufstätigkeit in Thailand seien ebenfalls nicht erbracht worden. Nicht ausgewiesen sei nach wie vor auch die behauptete wirtschaftliche Notlage. Ein Verkauf der Vermögenswerte in der Schweiz könne nicht mit den Einwänden verweigert werden, sie bestünden aus Aktien, die seit dem Kauf stark an Wert verloren hätten und er wolle diese Werte für seinen Sohn aufbewahren. Im Übrigen fehle es an einer vollständigen Auflistung der Ausgaben im Budget und an einer Erklärung, weshalb das Einkommen und die aktuell noch vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen sollten zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten (BVGer-act. 9). H. In einer Replik vom 30. Mai 2017 entgegnete der Beschwerdeführer, seine beruflichen Aktivitäten seien sehr vielfältig und nützlich gewesen. Leider könne er diese nicht mehr dokumentieren. Im Einzelnen verwies er auf sein Engagement für die Realisierung einer Gedenkstätte im Zusammenhang mit dem Tsunami von Ende 2004 in der Region von Khao Lak. Sein Engagement in Kambodscha sei ein "humanitärer Akt" gewesen, auf eigene Kosten. Zur Einkommens- und Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, er habe jetzt familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine derart hohe Krankenkassenprämie zu bezahlen. Ein Wechsel der Krankenkasse sei alters- und gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Zur Frage eines Verbleibs in Thailand hielt der Beschwerdeführer fest, er habe ein Jahresvisum und sei durch seine frühere Geschäftstätigkeit und durch seine Familie gut integriert (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 ASG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellten (vgl. Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne des ASG gelten Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und die im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Der Eintrag in das Auslandschweizerregister ist für Schweizerbürgerinnen und -bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und Voraussetzung für die Ausübung von Rechten und Pflichten sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden gestützt auf das ASG (Art. 11 Abs. 1 und 2 ASG, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11]). 3.2 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip: Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nur gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). 3.3 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer sich dort aufhaltenden Schweizer Person (Art. 27 Abs. 1 ASG). 3.4 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 18 Abs. 1 V-ASG). Wiederkehrende Leistungen kann eine gesuchstellende Person beanspruchen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2), oder wenn ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nachweislich nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Erscheint der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der oder dem Bedürftigen die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG). 3.5 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (gültig seit 1. Januar 2016; nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert. Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-6925/2016 vom 13. April 2017 E. 4.2). 4. Mit der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung wiederkehrender Sozialhilfeleistungen ab. Dies in erster Linie mit der Begründung, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Thailand nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei dort trotz relativ langer Aufenthaltsdauer nicht besonders verwurzelt und eine wirtschaftliche Selbständigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten. In zweiter Linie wird bestritten, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine Bedürftigkeit bestand. 4.1 Aus der Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG ergibt sich nach dem bereits Gesagten, dass die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen eine weitgehende Verwurzelung im Aufenthaltsstaat voraussetzt. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die dort eine Existenz aufgebaut haben, weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. 4.1.1 Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz gemäss eigenen Angaben im Jahre 2004, somit im Alter von 55 Jahren, und hält sich seither (mit Ausnahme von nicht näher erörterten, angeblich beruflich motivierten Reisen nach Kambodscha) in Thailand auf. Sein Aufenthalt in diesem Land dauert demnach schon wesentlich länger als der von der Vorinstanz in der Praxis verwendete Richtwert (fünf Jahre; vgl. Ziff. 1.3.4 der Richtlinien). Hingegen hat sich der Beschwerdeführer - obwohl noch im arbeitsfähigen Alter dorthin ausgewandert - in Thailand beruflich ganz offensichtlich nicht etabliert. Daran ändert nichts, dass er im Nachgang zur verheerenden Umweltkatastrophe Ende 2004 den Bau eines Mahnmals propagierte. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die behauptete Berufstätigkeit in Kambodscha. Dabei handelt es sich um Aktivitäten in einem Drittstaat, die keine Aussagekraft im Zusammenhang mit der Frage nach dem Mass der Verwurzelung im eigentlichen Aufenthaltsstaat (Thailand) haben können. Über sein Leben und seine sozialen Kontakte (ausserhalb der geltend gemachten Partnerschaft) in Thailand ist praktisch nichts aktenkundig. 4.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Partnerschaft mit einer kambodschanischen Staatsangehörigen, aus der 2016 ein gemeinsames Kind hervorgegangen sein soll. Aber auch über die Ausgestaltung dieser Partnerschaft ist praktisch nichts aktenkundig. So ist nicht bekannt, seit wann sich die beiden kennen und wie eng ihre Verbindung ist. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestand erklärtermassen kein gemeinsamer Haushalt; die Kindsmutter lebte mit dem gemeinsamen und zwei weiteren Kindern an einem andern Ort. Mit Rückfragen bei der Schweizer Vertretung in Bangkok brachte die Vorinstanz im Dezember 2016 zwar in Erfahrung, dass geplant sei, im Verlaufe des Jahres 2017 zusammenzuziehen. Gleichzeitig wurde aber auch signalisiert, dass eine Heirat aus finanziellen Gründen (drohender Verlust von ausländerrechtlichen Privilegien der Partnerin) nicht erwogen werde. Auch über das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind ist nichts Näheres bekannt. Der Beschwerdeführer machte nur gerade geltend, dass er für dessen Krankenversicherung aufkommen müsse. Ob er weitere Unterhaltszahlungen tätigt, ist weder aus dem von ihm aufgestellten Budget noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen konnte - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht von einem stabilen, gelebten Konkubinat ausgegangen werden. Tritt hinzu, dass es sich bei der Kindsmutter nicht um eine thailändische, sondern um eine kambodschanische Staatsangehörige handelt. Eine Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand durch diese Beziehung ist nicht im gleichen Masse anzunehmen, wie wenn es sich bei der Partnerin und Kindsmutter um eine Thailänderin handeln würde. 4.1.3 Während eine - gestützt allein auf die Dauer des dortigen Aufenthalts anzunehmende - Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand aufgrund der bisherigen Ausführungen stark zu relativieren ist, ist ein soziales Beziehungsnetz zur Schweiz mit Sicherheit noch vorhanden. Hier leben der Vater und drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vor Jahren bedroht worden sein will, kann die Zumutbarkeit einer Rückkehr hierher nicht in Frage stellen. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte die behauptete Bedrohungslage tatsächlich noch aktuell sein. 4.1.4 Alles in allem ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der bekannten Fakten von einer nur ungenügenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in Thailand ausging und ihm eine Unterstützungsfähigkeit absprach. 4.2 Die Vorinstanz verneint (nebst den Voraussetzungen für eine Unterstützung vor Ort) auch das Vorliegen einer Bedürftigkeit im rechtstechnischen Sinne. 4.2.1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 19 Abs. 1 Bst a V-ASG). Aus dem durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Budgetblatt (KD-act. 1, AS 11) ergeben sich folgende Ausgaben: THB 8'750.- für die Miete, THB 1'800.- für Krankenversicherung/Selbstbehalte (Ziff. 2.3.2 des Formulars AS 11). Zählt man das Haushaltsgeld für 1 Person (wie von der Vorinstanz festgelegt) in der Höhe von THB 10'700.- sowie die monatliche Krankenkassenprämie von THB 19'722.- dazu, resultieren dabei Ausgaben in der Höhe von insgesamt THB 40'972.- im Monat. Dagegen weist der Beschwerdeführer anrechenbare Einnahmen in der Höhe von monatlich rund THB 64'000.- aus (je nach Wechselkurs, da ihm die AHV-Rente in Baht ausbezahlt wird). Daraus ergibt sich ein Einnahmen-überschuss von zirka THB 23'000.- monatlich. Hinzu kommt, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Vermögen von insgesamt THB 1'002'008.- sowie ein Portfolio in der Schweiz in der Höhe von umgerechnet THB 237'061.- verfügte. Von Gesetzes wegen ist liquidierbares Vermögen bis auf den Freibetrag, welcher sich im Falle des Beschwerdeführers auf THB 128'400.- beläuft, was dem Zwölffachen seines Haushaltgel-des entspricht (THB 10'700.-), für den Lebensunterhalt zu verwenden, bevor Sozialhilfe geleistet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. b V-ASG). 4.2.2 Somit standen dem Beschwerdeführer zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt insgesamt noch THB 1'110'669.- aus seinem Vermögen sowie eine monatliche Rente von rund THB 64'000.- für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Demgegenüber hat er lediglich Ausgaben in der Höhe von rund THB 41'000.- ausgewiesen. Dass hierbei "nicht viel übrig bleibe" ist nicht von der Hand zu weisen. Ein Negativbetrag, der die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde, lag jedoch nicht vor, weshalb die Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde. 4.3 Der Beschwerdeführer legt grosses Gewicht auf den Umstand, dass er nur durch eine massive Erhöhung seiner Krankenkassenprämie in eine Situation angespannter finanzieller Verhältnisse gekommen sei. Das sei umso stossender, als er unverschuldet Opfer tätlicher Übergriffe geworden sei, welche wiederum massive gesundheitliche Schäden bewirkt hätten. Diese Ereignisse sind sicherlich zu bedauern, können aber weder im Zusammenhang mit der Frage der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat noch im Zusammenhang mit der Frage einer Bedürftigkeit von selbständiger und ausschlaggebender Bedeutung sein. 4.4 Gestützt auf die Aktenlage hat die Vorinstanz demnach eine anspruchsbegründende Verwurzelung, aber auch eine finanzielle Notlage zu Recht verneint.

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Sollten sich die Lebensumstände in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben, so stünde es dem Beschwerdeführer frei, diese Veränderungen mit einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bangkok)

- die Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangs-bestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: