Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) suchte zusammen mit ihrer Familie am 10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 8. Juli 2025 Schutz gewährt worden war. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 4. Dezember 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin habe am 8. Juli 2025 Flüchtlingsstatus erhalten und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 7. Juli 2028 gültig. B.c Am 25. November 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie leide unter Stress und wolle nicht nach Griechenland zurück, da es dort keine Unterstützung gäbe und sie keine Perspektive sehe. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 18. August 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 18. August 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2026 (Poststempel vom 21. August 2026) wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben.
E. 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK sowie dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) beigetreten und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei mit Herrn B._______, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, religiös verheiratet und würde ihn bald zivil heiraten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung wegen der angegebenen Beziehung und der Ehevorbereitung in Einklang mit der EMRK steht.
E. 3.1.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Trauung hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, da keine Beweise eingereicht wurden. Jedoch könnte ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung zählen das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (BGE 144 II 1 E. 6.1). Da die Beziehung indessen erst seit kurzem besteht und weder eine finanzielle Verflochtenheit noch ein gemeinsames Wohnen aus den Akten ersichtlich sind, liegt keine Beziehung vor, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch aus Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie nicht ableiten. Es ist anzumerken, dass die Beziehung selbst nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland fortgeführt werden kann, sowohl mittels Telefons als auch - dank der geltenden Einreisevorschriften - persönlich durch Besuche der Beschwerdeführerin.
E. 3.1.2.2 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze. Ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Verlobte nicht in der Schweiz wohnt (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher unbenommen, die Ehevorbereitungen in der Schweiz weiterzuführen. Die Wegweisung stellt damit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar (Urteil des BVGer E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 5.5; vgl. auch BGE 151 I 306 E. 5.4).
E. 3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 und 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).
E. 3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsverordnung (Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern.
E. 3.2.2 Bezüglich der geäusserten Befürchtung keiner Perspektiven in Griechenland sowie den Problemen beim Erhalt von Wohnraum ist auf die Auflistung der in Griechenland bestehenden Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 E. 9).
E. 3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 4 Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie erfolgt (Familie N°[...]).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Preisig Nicolò Ciattoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5826/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Nicolò Ciattoni. Parteien A._______, (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 18. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) suchte zusammen mit ihrer Familie am 10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 8. Juli 2025 Schutz gewährt worden war. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 4. Dezember 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin habe am 8. Juli 2025 Flüchtlingsstatus erhalten und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 7. Juli 2028 gültig. B.c Am 25. November 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie leide unter Stress und wolle nicht nach Griechenland zurück, da es dort keine Unterstützung gäbe und sie keine Perspektive sehe. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 18. August 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 18. August 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2026 (Poststempel vom 21. August 2026) wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben. 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG).
3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK sowie dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) beigetreten und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei mit Herrn B._______, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, religiös verheiratet und würde ihn bald zivil heiraten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung wegen der angegebenen Beziehung und der Ehevorbereitung in Einklang mit der EMRK steht. 3.1.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Trauung hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, da keine Beweise eingereicht wurden. Jedoch könnte ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung zählen das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (BGE 144 II 1 E. 6.1). Da die Beziehung indessen erst seit kurzem besteht und weder eine finanzielle Verflochtenheit noch ein gemeinsames Wohnen aus den Akten ersichtlich sind, liegt keine Beziehung vor, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch aus Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie nicht ableiten. Es ist anzumerken, dass die Beziehung selbst nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland fortgeführt werden kann, sowohl mittels Telefons als auch - dank der geltenden Einreisevorschriften - persönlich durch Besuche der Beschwerdeführerin. 3.1.2.2 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze. Ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Verlobte nicht in der Schweiz wohnt (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher unbenommen, die Ehevorbereitungen in der Schweiz weiterzuführen. Die Wegweisung stellt damit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK dar (Urteil des BVGer E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 5.5; vgl. auch BGE 151 I 306 E. 5.4). 3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 und 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsverordnung (Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. 3.2.2 Bezüglich der geäusserten Befürchtung keiner Perspektiven in Griechenland sowie den Problemen beim Erhalt von Wohnraum ist auf die Auflistung der in Griechenland bestehenden Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 E. 9). 3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
4. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie erfolgt (Familie N°[...]).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Preisig Nicolò Ciattoni