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F-5721/2026

F-5721/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-15 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. Juli 2019 und am 19. April 2022 in Rumänien Asylgesuche eingereicht hatten. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 29. April 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Rumänien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 ab. A.b Mit Verfügungen vom 30. Juli 2025 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jeweils ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 7. August 2025 bis 6. August 2028) für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an, weil sie illegal in die Schweiz eingereist und nach erfolgter Wegweisung nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist waren. Die Verfügungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen. A.c Die Beschwerdeführenden verweigerten am 7. August 2025 zum ersten und am 4. September 2025 zum zweiten Mal die Teilnahme an einem organisierten Rückkehrflug. A.d Die Beschwerdeführenden reichten am 17. September 2025 ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht eintrat. A.e Mit Schreiben vom 14. November 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2026 ab. A.f Am 23. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 25. Februar 2026 ab. A.g Am 24. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführenden nach Rumänien überstellt. Sie reisten in Folge am 4. März 2026 erneut in die Schweiz ein. A.h Die Beschwerdeführenden erhoben am 31. März 2026 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2026. Mit Urteil F-2320/2026 vom 2. September 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM am 1. Juli 2026 mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die AMM-VO zu prüfen. B.b Im Rahmen der Befragungen vom 29. Juni 2026 und 20. Juli 2026 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss AMM-VO sowie zur Wegweisung nach Rumänien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG gewährt. B.c Das SEM übermittelte Rumänien am 6. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung gemäss Art. 41 Abs. 1 AMM-VO, wobei Rumänien den Eingang der Mitteilung am 17. Juli 2026 gemäss Art. 41 Abs. 3 AMM-VO bestätigte. B.d Mit Verfügung vom 5. August 2026 (eröffnet 13. August 2026) wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in den zuständigen Mitgliedstaat Rumänien weg und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte die Vorinstanz den Kanton D._______. Gleichzeitig stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. C.a Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 18. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Wegweisungsverfügung (Rechtsbegehren 1). Es sei festzustellen, dass ihre erneute Überstellung nach Rumänien unzulässig sei und nicht vollzogen werden dürfe (Rechtsbegehren 2). Das SEM sei anzuweisen, von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen, die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche zu übernehmen und auf die Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei das SEM anzuweisen, vor einer allfälligen Überstellung nach Rumänien individuelle und ausreichende Zusicherungen der rumänischen Behörden einzuholen, wonach ihnen eine ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung sowie der tatsächliche Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychiatrischen Versorgung gewährleistet würden (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen (Rechtsbegehren 6). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Rechtsbegehren 7). C.b Am 19. August 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. C.c Seit dem 28. August 2026 sind mehrere Unterstützungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführenden bei Gericht eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3 einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Vornherein als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Wie nachfolgend erläutert wird (vgl. E. 4), stützt sich die angefochtene Verfügung zu Recht auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Rechtmässigkeit der angeordneten Wegweisung nach Rumänien und insbesondere die Frage, ob dem Vollzug Wegweisungshindernisse entgegenstehen. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet demgegenüber die materielle Prüfung allfälliger Asylgesuche der Beschwerdeführenden. Auf das Begehren der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, gestützt auf Art. 35 Abs. 1 AMM-VO von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen, die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche zu übernehmen und auf die Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3), ist demnach nicht einzutreten (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025]). Soweit die diesbezüglichen Vorbringen jedoch die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, sind sie im Rahmen der Prüfung von Art. 83 AIG zu berücksichtigen (vgl. E. 5).

E. 3.2 Angesichts der Formulierung des Rechtsbegehrens 3 (vgl. E. 3.1) ist ferner hilfsweise auszuführen, dass auf die in der Schweiz gestellten Asylgesuche bereits rechtskräftig nicht eingetreten wurde (vgl. A.a) und die Beschwerdeführenden seither keine neuen Asylgesuche (Art. 111c AsylG) gestellt haben. Der beantragte Selbsteintritt kommt somit bereits deshalb nicht in Betracht, weil derzeit kein in der Schweiz registriertes und hängiges Asylgesuch vorliegt, dessen Prüfung das SEM gestützt auf Art. 35 Abs. 1 AMM-VO übernehmen könnte. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG); unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz voraus. Sie darf in der Schweiz keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen.

E. 4.2 Die Zuständigkeit Rumäniens war vorliegend bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festgestellt worden und die Beschwerdeführenden 1 und 2 sehen sich jeweils mit einem in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot für die Schweiz konfrontiert. Zudem bestätigten die rumänischen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung vom 6. Juli 2026 gestützt auf Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 17. Juli 2026. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie halten sich somit illegal hier auf. Es ist zudem insbesondere daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die rumänischen Behörden hätten versucht, sie nach Sri Lanka abzuschieben, wo sie an Leib und Leben bedroht seien. Dazu komme, dass in Rumänien die reale Gefahr einer existenziellen Notlage und der Unmöglichkeit, die erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten, bestehe. Auch sei eine Überstellung nach Rumänien nicht mit dem Kindswohl vereinbar.

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.2 Es gibt keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Überstellung nach Rumänien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen würde. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das rumänische Asylverfahren habe ihre Vorbringen zu den ihnen in Sri Lanka drohenden Gefahren sowie die geltend gemachten Folterfolgen nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Eine materielle Überprüfung der von den rumänischen Behörden erlassenen Asylentscheide ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieBeschwerdeführenden infolge der Überstellung nach Rumänien einer tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ihre Einwände gegen die rumänischen Entscheide grundsätzlich gegenüber den hierfür zuständigen rumänischen Behörden und Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen haben.

E. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die in der Beschwerde geltend gemachten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronische Folgen von Traumatisierung und Misshandlung, darunter anhaltende Schmerzen und neurologische Beeinträchtigungen [Beschwerdeführer 1]; PTBS mit depressiven Symptomen, schwere Schlafstörungen, Angstzustände und wiederkehrende Suizidgedanken [Beschwerdeführerin 2], Brachyzephalie [Beschwerdeführerin 3]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Rumänien aus rechtlichen oder strukturellen Gründen verwehrt wäre. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit errechnetem Geburtstermin am (...) 2027 steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, dass Komplikationen aufgetreten wären oder besondere Risiken bestünden. Die Reisefähigkeit wird in jedem Fall zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt.

E. 5.3.4 Bezüglich des im September 2025 erfolgten Suizidversuchs des Beschwerdeführers 1 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.4.1 Als unzumutbar erweist sich der Wegweisungsvollzug, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden haben sich zumindest von Juli 2019 bis März 2025 (vgl. Bst. A.a) in Rumänien aufgehalten. Gemäss eigenen Angaben erhielten sie während dieses rund fünfeinhalb Jahre dauernden Aufenthalts keine staatliche Unterstützung, waren jedoch in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Rumänien selbst zu sichern (vgl. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 3.2 und 4). Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 - den Akten nicht entnehmen.

E. 5.4.3 Mit Blick auf die minderjährige Beschwerdeführerin 3 ist festzuhalten, dass Rumänien dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beigetreten ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 nach Rumänien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie wird gemeinsam mit ihren Hauptbezugspersonen, nämlich ihren Eltern, überstellt und ihre elementaren Bedürfnisse werden primär durch diese sichergestellt. Es ist aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 5.3.4) auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund ihres eigenen Zustands nicht in der Lage, im Überstellungsfall weiterhin adäquat für ihre minderjährige Tochter zu sorgen. Auch aus der bei der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz diagnostizierten Brachyzephalie ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).

E. 5.4.4 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 5.3.4) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Rumänien zu wenden.

E. 5.5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung muss klar erkennbar sein, dass deren Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird. Dabei müssen die Ursachen ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen (BGE 138 I 246 E. 2.3).

E. 5.5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die rumänischen Behörden eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 17. Juli 2026 bestätigt haben.

E. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, von den rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich einer adäquaten Unterkunft sowie des Zugangs zur erforderlichen medizinischen und psychiatrischen Versorgung einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 4) ist daher abzuweisen.

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).

E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2026 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5721/2026 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...) 1985, B._______, geboren am (...) 1989, C._______, geboren am (...) 2024, Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 5. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 30. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. Juli 2019 und am 19. April 2022 in Rumänien Asylgesuche eingereicht hatten. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 29. April 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Rumänien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 ab. A.b Mit Verfügungen vom 30. Juli 2025 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 jeweils ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab 7. August 2025 bis 6. August 2028) für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an, weil sie illegal in die Schweiz eingereist und nach erfolgter Wegweisung nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist waren. Die Verfügungen sind jeweils in Rechtskraft erwachsen. A.c Die Beschwerdeführenden verweigerten am 7. August 2025 zum ersten und am 4. September 2025 zum zweiten Mal die Teilnahme an einem organisierten Rückkehrflug. A.d Die Beschwerdeführenden reichten am 17. September 2025 ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht eintrat. A.e Mit Schreiben vom 14. November 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2026 ab. A.f Am 23. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom 25. Februar 2026 ab. A.g Am 24. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführenden nach Rumänien überstellt. Sie reisten in Folge am 4. März 2026 erneut in die Schweiz ein. A.h Die Beschwerdeführenden erhoben am 31. März 2026 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2026. Mit Urteil F-2320/2026 vom 2. September 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. B. B.a Das Migrationsamt des Kantons D._______ teilte dem SEM am 1. Juli 2026 mit, dass sich die Beschwerdeführenden ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhielten. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens gestützt auf die AMM-VO zu prüfen. B.b Im Rahmen der Befragungen vom 29. Juni 2026 und 20. Juli 2026 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss AMM-VO sowie zur Wegweisung nach Rumänien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG gewährt. B.c Das SEM übermittelte Rumänien am 6. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung gemäss Art. 41 Abs. 1 AMM-VO, wobei Rumänien den Eingang der Mitteilung am 17. Juli 2026 gemäss Art. 41 Abs. 3 AMM-VO bestätigte. B.d Mit Verfügung vom 5. August 2026 (eröffnet 13. August 2026) wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in den zuständigen Mitgliedstaat Rumänien weg und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte die Vorinstanz den Kanton D._______. Gleichzeitig stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. C.a Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 18. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Wegweisungsverfügung (Rechtsbegehren 1). Es sei festzustellen, dass ihre erneute Überstellung nach Rumänien unzulässig sei und nicht vollzogen werden dürfe (Rechtsbegehren 2). Das SEM sei anzuweisen, von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen, die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche zu übernehmen und auf die Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei das SEM anzuweisen, vor einer allfälligen Überstellung nach Rumänien individuelle und ausreichende Zusicherungen der rumänischen Behörden einzuholen, wonach ihnen eine ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung sowie der tatsächliche Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychiatrischen Versorgung gewährleistet würden (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen (Rechtsbegehren 6). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Rechtsbegehren 7). C.b Am 19. August 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. C.c Seit dem 28. August 2026 sind mehrere Unterstützungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführenden bei Gericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 3 einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, zum Vornherein als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Wie nachfolgend erläutert wird (vgl. E. 4), stützt sich die angefochtene Verfügung zu Recht auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Rechtmässigkeit der angeordneten Wegweisung nach Rumänien und insbesondere die Frage, ob dem Vollzug Wegweisungshindernisse entgegenstehen. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet demgegenüber die materielle Prüfung allfälliger Asylgesuche der Beschwerdeführenden. Auf das Begehren der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, gestützt auf Art. 35 Abs. 1 AMM-VO von der Ermessensklausel Gebrauch zu machen, die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche zu übernehmen und auf die Asylgesuche einzutreten (Rechtsbegehren 3), ist demnach nicht einzutreten (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen [EU] 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025]). Soweit die diesbezüglichen Vorbringen jedoch die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, sind sie im Rahmen der Prüfung von Art. 83 AIG zu berücksichtigen (vgl. E. 5). 3.2 Angesichts der Formulierung des Rechtsbegehrens 3 (vgl. E. 3.1) ist ferner hilfsweise auszuführen, dass auf die in der Schweiz gestellten Asylgesuche bereits rechtskräftig nicht eingetreten wurde (vgl. A.a) und die Beschwerdeführenden seither keine neuen Asylgesuche (Art. 111c AsylG) gestellt haben. Der beantragte Selbsteintritt kommt somit bereits deshalb nicht in Betracht, weil derzeit kein in der Schweiz registriertes und hängiges Asylgesuch vorliegt, dessen Prüfung das SEM gestützt auf Art. 35 Abs. 1 AMM-VO übernehmen könnte. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG); unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz voraus. Sie darf in der Schweiz keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. 4.2 Die Zuständigkeit Rumäniens war vorliegend bereits in mehreren vorangehenden Verfahren festgestellt worden und die Beschwerdeführenden 1 und 2 sehen sich jeweils mit einem in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbot für die Schweiz konfrontiert. Zudem bestätigten die rumänischen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung vom 6. Juli 2026 gestützt auf Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 17. Juli 2026. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Sie halten sich somit illegal hier auf. Es ist zudem insbesondere daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Rumänien Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die rumänischen Behörden hätten versucht, sie nach Sri Lanka abzuschieben, wo sie an Leib und Leben bedroht seien. Dazu komme, dass in Rumänien die reale Gefahr einer existenziellen Notlage und der Unmöglichkeit, die erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten, bestehe. Auch sei eine Überstellung nach Rumänien nicht mit dem Kindswohl vereinbar. 5.3 5.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2. Es gibt keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Überstellung nach Rumänien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen würde. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das rumänische Asylverfahren habe ihre Vorbringen zu den ihnen in Sri Lanka drohenden Gefahren sowie die geltend gemachten Folterfolgen nicht hinreichend abgeklärt und gewürdigt. Eine materielle Überprüfung der von den rumänischen Behörden erlassenen Asylentscheide ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieBeschwerdeführenden infolge der Überstellung nach Rumänien einer tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wären. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen könnte, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Abschliessend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden ihre Einwände gegen die rumänischen Entscheide grundsätzlich gegenüber den hierfür zuständigen rumänischen Behörden und Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen haben. 5.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die in der Beschwerde geltend gemachten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronische Folgen von Traumatisierung und Misshandlung, darunter anhaltende Schmerzen und neurologische Beeinträchtigungen [Beschwerdeführer 1]; PTBS mit depressiven Symptomen, schwere Schlafstörungen, Angstzustände und wiederkehrende Suizidgedanken [Beschwerdeführerin 2], Brachyzephalie [Beschwerdeführerin 3]) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Rumänien aus rechtlichen oder strukturellen Gründen verwehrt wäre. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit errechnetem Geburtstermin am (...) 2027 steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, dass Komplikationen aufgetreten wären oder besondere Risiken bestünden. Die Reisefähigkeit wird in jedem Fall zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. 5.3.4. Bezüglich des im September 2025 erfolgten Suizidversuchs des Beschwerdeführers 1 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin 2 ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 5.3.5. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 5.4.1. Als unzumutbar erweist sich der Wegweisungsvollzug, wenn die betroffene Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.4.2. Die Beschwerdeführenden haben sich zumindest von Juli 2019 bis März 2025 (vgl. Bst. A.a) in Rumänien aufgehalten. Gemäss eigenen Angaben erhielten sie während dieses rund fünfeinhalb Jahre dauernden Aufenthalts keine staatliche Unterstützung, waren jedoch in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Rumänien selbst zu sichern (vgl. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 3.2 und 4). Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich - auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 - den Akten nicht entnehmen. 5.4.3. Mit Blick auf die minderjährige Beschwerdeführerin 3 ist festzuhalten, dass Rumänien dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beigetreten ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 nach Rumänien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie wird gemeinsam mit ihren Hauptbezugspersonen, nämlich ihren Eltern, überstellt und ihre elementaren Bedürfnisse werden primär durch diese sichergestellt. Es ist aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 5.3.4) auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund ihres eigenen Zustands nicht in der Lage, im Überstellungsfall weiterhin adäquat für ihre minderjährige Tochter zu sorgen. Auch aus der bei der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz diagnostizierten Brachyzephalie ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 5.4.4. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. E. 5.3.4) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Es ist ihnen zumutbar, sich für allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen in Rumänien zu wenden. 5.5 5.5.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zum Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung muss klar erkennbar sein, dass deren Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird. Dabei müssen die Ursachen ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen (BGE 138 I 246 E. 2.3). 5.5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die rumänischen Behörden eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 17. Juli 2026 bestätigt haben. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, von den rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich einer adäquaten Unterkunft sowie des Zugangs zur erforderlichen medizinischen und psychiatrischen Versorgung einzuholen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 4) ist daher abzuweisen. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG i.V.m. Art. 44 AsylG).

6. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 19. August 2026 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: