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F-5700/2015

F-5700/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der 1990 im Kosovo geborene Beschwerdeführer reiste am 26. Mai 1991 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zum Vater in die Schweiz ein und erhielt am 22. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (kant.-pag. 1 - 6). Am 12. Dezember 1995 wandelte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration) die Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung um (kant.-pag. 10). B. Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Bereits im Oktober 2003 sowie im Mai 2004 erfolgten Verzeigungen an die Schulpflege wegen falscher Anschuldigung und unberechtigter Verwendung eines Fahrrades sowie geringfügigen Diebstahls (kant.-pag. 15 - 22). Am 18. Dezember 2008 verurteilte die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (kant.-pag. 221 - 222). Im Zeitraum von September 2007 bis März 2010 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn am 20. Juni 2012 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs sowie Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben wurde. Die Probezeit der teilbedingten Strafe wurde auf vier Jahre festgelegt (kant.-pag. 264). Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 13. Juni 2013 teilweise gut und verurteilte ihn zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (kant.-pag. 251 - 291). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 3. April 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (kant.-pag. 374 - 383). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des aargauischen Departements Volkswirtschaft und Inneres am 11. Juni 2014 ab (kant.-pag. 403 - 415). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2015 ab (kant.-pag. 432 - 453). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-pag. 478 - 486). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 25. August 2015 zu verlassen (SEM-act. 8 pag. 123). Die Frist wurde zunächst bis zum 4. September 2015 (kant.-pag. 527), anschliessend bis zum 30. September 2015 (kant.-pag. 532) und letztmals bis zum 8. Oktober 2015 erstreckt (kant.-pag. 561). In der Zwischenzeit reichte der Rechtsvertreter gegen das Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein (kant.-pag. 533 - 557). Am 16. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Person der Stadt Baden telefonisch mit, dass er die Schweiz verlassen habe und sich in Deutschland aufhalte (kant.-pag. 564). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015 (kant.-pag. 492 - 493) verhängte das SEM am 17. August 2015 über den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf dessen Verurteilung vom 13. Juni 2013. Die abgeurteilten Delikte (mehr als 30), begangen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren, sprächen für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Von daher - und vor dem Hintergrund von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) - sei zur Vermeidung künftiger Delikte eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründe könnten allenfalls zu einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG führen (SEM-act. 10, pag. 130 - 132). E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache liess er durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf drei Jahre zu beschränken. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe eine nichssagende Begründung ("der Beschwerdeführer habe seine Fähigkeiten augenfällig überschätzt") herangezogen, um eine derart hohe Fernhaltezeit zu legitimieren. Es werde des Weiteren nicht begründet, weshalb ein besonders qualifizierter Fall gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegen solle. Auch in inhaltlicher Hinsicht habe die Vorinstanz seine familiäre und persönliche Situation unzureichend gewürdigt; vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass sich sein familiäres Umfeld in der Schweiz befinde. Die Begründung, dass sich die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche der Familie im Heimatland des Beschwerdeführers bewerkstelligen liesse, ziele an der Sache vorbei. Der Umstand, dass sich das Familienleben in der Schweiz abspiele, müsse bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BVGer-act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der gerügten Gehörsverletzung führte sie aus, dass gemäss der Rechtsprechung des BGer die Begründung des Entscheids so abgefasst sein müsse, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten könne. Ihrer Ansicht nach sei aus der ausführlichen Begründung klar ersichtlich, dass und aus welchen Gründen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AuG angenommen werde. Bezüglich der geltend gemachten persönlichen Interessen hielt die Vorinstanz fest, dass das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz häufigeren persönlichen Kontakten mit seinen Verwandten bereits entgegenstehe. Darin werde keine Unverhältnismässigkeit erblickt, wäre doch sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Besuche seien auch nicht schlichtweg untersagt, sondern würden aufgrund von Art. 67 Abs. 5 AuG bewilligt werden können. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Damit führe das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Die Vorinstanz stellte fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung - aus systemtechnischen Gründen - versehentlich keine SIS-Ausschreibung erfolgt sei, was nun nachgeholt worden sei (BVGer-act. 6). G. In seiner darauffolgenden Replik vom 1. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, weder aus der Verfügung, noch aus der Stellungnahme gehe hervor, weshalb Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegend Anwendung finden solle. Er habe praktisch sämtliche Straftaten als Minderjähriger begangen. Einzig für folgendes fehlbares Verhalten sei er als knapp über 18-jähriger verurteilt worden: Mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana-Konsum). Bei diesen Delikten handle es sich vornehmlich um Diebstahl bzw. Eigentumsdelikte. Bezüglich der einzigen Betäubungsmitteldelikte sei festzuhalten, dass der zweimalige Konsum von einmal 20 Gramm und einmal 60 Gramm Marihuana als knapp 18-jähriger wohl kaum als schwerwiegendes Delikt bezeichnet werden könne. Gewalt habe der Beschwerdeführer als Erwachsener keine angewendet. Zu einer Gewaltanwendung sei es gemäss Strafakten einzig bei dem 2007 begangenen Raub, bei der eine Person von der Bande zu Boden gestossen und festgehalten worden sei, gekommen. Laut den Strafrichtern sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als besonders skrupellos bezeichnet worden. Als schwerste Tat im strafrechtlichen Sinne sei daher der Diebstahl von Fr. 29'000.- zu beurteilen. Zudem habe er sich seit seiner Freiheitsstrafe wohl verhalten. Er habe in den letzten fünf Jahren bewiesen, dass er ein Leben ohne Straftaten führen könne. Das letzte Delikt habe er im Sommer 2010 begangen. Demzufolge sei offensichtlich, dass er keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Überschreiten der fünfjährigen Regelhöchstdauer rechtfertigen würde. Dies umso mehr, weil es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handle (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Vorinstanz, welche ein Einreiseverbot beinhalten.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz eine nichtssagende Begründung ("der Beschwerdeführer habe seine Fähigkeiten augenfällig überschätzt") herangezogen habe, um eine derart hohe Fernhaltezeit zu legitimieren. Es sei nicht begründet worden, weshalb ein besonders qualifizierter Fall gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegen soll.

E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde angehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In engem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 u. S. 404 m.H.).

E. 3.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Einreiseverbots insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg unzählige Male straffällig geworden, wobei er auch vor schweren Taten wie Raub nicht zurückgeschreckt und weitere Anlasstaten (Einbruchdelikte) begangen habe. Er sei letztmals mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als gross bezeichnet und ausgeführt, dieser sei mit bemerkenswert grosser Energie, zumal für einen Minderjährigen, vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei wegen über 30 strafrechtlichen Vorgängen, begangen zwischen September 2007 und März 2010, verurteilt worden. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Nach der Rechtsprechung würden Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben d.h. u.a. auch Raub zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonderen sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Abwägung einen strengen Massstab rechtfertigen. Ausländische Straftaten, die die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch die vorherige Verurteilung, noch durch die etlichen polizeilichen Ermittlungsverfahren von weiteren Straftaten abhalten lassen. Insbesondere scheine auch der Freiheitsentzug im Rahmen wiederholter Untersuchungshaften keinen Eindruck hinterlassen zu haben. Dieses Verhalten offenbare - insbesondere für einen Minderjährigen - eine grosse kriminelle Energie. Mit der Deliktsfreiheit seit März 2010 lasse sich kein grundlegender Wandel belegen, der auf ein künftiges Wohlverhalten schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und das Risiko einer erneuten Delinquenz umso weniger in Kauf genommen werden dürfe, zumal sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar erwiesen habe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von acht Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt. In Bezug auf die familiäre Situation stehe dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die vorübergehende Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem könne der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (z.B. mit Briefverkehr, Telefonaten, Videotelefonie, Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Die darüber hinausgehenden zusätzlichen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selber zuzurechnen.

E. 3.4 Aus dieser - nicht in voller Länge wiedergegebenen - ausführlichen Begründung war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Es geht daraus genügend detailliert hervor, aus welchen Gründen sie ein achtjähriges Einreiseverbot erliess, verwies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Ebenso begründete die Vorinstanz die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indem sie auf die schweren Delikte des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben und die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4.4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5.5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten - mehrfacher Diebstahl, mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, bandenmässiger Raub, mehrfache, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch sowie Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind - wie oben (E. 4.1) dargelegt - nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr aus der Art und Vielzahl (über 30) seiner Delikte sowie aus dem langen Begehungszeitraum, der mit zweieinhalb Jahren angegeben wird. Aus der Begründung geht hervor, dass der sanktionierte bandenmässigen Raub - die schwerste der insgesamt beurteilten Straftaten darstellt. 5.4 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gewaltdelikte wie Raub kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3843/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.3). 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande etliche Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Im Vordergrund steht das bereits erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Der Beschwerdeführer hat sich als Jugendlicher nebst bandenmässigen Raubes insgesamt wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (27 Diebstähle und vier versuchte Diebstähle), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (teilweiser Versuch), mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und Pornografie strafbar gemacht. Als Erwachsener beging er mehrfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nur schon diese Deliktsserie spricht für eine besondere Tätergefährlichkeit. Es besteht daher ein manifestes öffentliches Interesse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. Zu den Tatkomponenten der Strafzumessung führte das Obergericht des Kantons Aargau Folgendes aus: Der Beschuldigte habe mit bemerkenswert grosser krimineller Energie, zumal für einen Minderjährigen, meist im Zusammenwirken mit wechselnden Mittätern eine Vielzahl von Delikten begangen, überwiegend gegen das Rechtsgut fremden Eigentums. Der gesamte Deliktsbetrag habe die Summe von Fr. 30'000.- überstiegen. Zudem hätten der Beschuldigte und seine Komplizen einen Sachschaden in fünfstelliger Höhe verursacht. Motiv für die Taten dürfe eine gewisse Langeweile mangels geregelten Tagesablaufs und die Beschaffung von Geld für den persönlichen Gebrauch gewesen sein. Zusammenfassend ergebe sich aus den Tatkomponenten ein grosses Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteilsbegründung S. 36 f.). Dementsprechend hoch ist auch die Freiheitsstrafe von 27 Monaten für einen teils Jugendlichen ausgefallen. In Bezug auf die Täterkomponente legte das Obergericht Folgendes dar: Die Vorinstanz habe zu Recht auf mangelnde Einsicht des Beschuldigten in den Unrechtsgehalt seiner Taten geschlossen. Im Rahmen der vor- instanzlichen Verhandlung habe der Beschuldigte zwar als Schlusswort zu Protokoll gegeben, was er getan habe, habe er als Jugendlicher getan und er würde es heute nicht wieder tun. Weiter habe er dort allerdings festgehalten, wenn er sich bei den Geschädigten und Opfern entschuldigen könnte, würde er das tun. Inwiefern ihm dies angesichts der auf der Anklage aufgelisteten Adressen nicht möglich gewesen sein solle, bleibe allerdings unklar. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass er sich bis heute gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich bei drei oder vier Geschädigten entschuldigt habe. Auf bestehende Schulden angesprochen habe er festgehalten, dass er von solchen keine Kenntnis habe, obwohl im aktuellen Verfahren diverse Forderungen geltend gemacht worden seien. Die Vorinstanz habe ihm zu Recht eine deutlich unterdurchschnittliche Strafempfindlichkeit attestiert (vgl. Urteilsbegründung S. 32 f.) 5.6 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Das Obergericht Aargau erachtete das Verschulden des Beschuldigten als gross und seine kriminelle Energie als erheblich. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2007 ein erstes Mal verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Kurz darauf delinquierte er weiter. Am 4. Februar 2008 wurde er erneut verhaftet und im Juli 2008 in Untersuchungshaft gesetzt. Nur neun Monate nach der Entlassung wurde er, mittlerweile mündig geworden, erneut straffällig. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass dem Beschuldigten zwar knapp noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne, doch sei in höchstem Mass ungewiss, ob ihm längerfristig ein künftiges Wohlverhalten gelingen werde. Es erachtete deshalb den Vollzug einer empfindlichen mehrmonatigen Freiheitsstrafe (9 Monate) aus spezialpräventiver Sicht als unabdingbar. Wenn der Rechtsvertreter die wiederholt schwere Straffälligkeit aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers quasi als Jugendsünde darzustellen versucht, verharmlost er das Verhalten des Beschwerdeführers in hohem Mass. Zudem hat der Beschwerdeführer als Erwachsener weiter delinquiert. Überdies ist die Minderjährigkeit als schuldmildender Umstand bei der Strafzumessung bereits gebührend berücksichtigt worden (vgl. Urteilsbegründung S. 11 und 34 ff.). 5.7 Auf Beschwerdeebene wird ferner bemängelt, das SEM habe bei der Festsetzung der Dauer der Fernhaltemassnahme einerseits die negative Legalprognose zu stark gewichtet, andererseits die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (seine gesamte Familie lebe hierzulande, Grad an Integration in der Schweiz) ausser Acht gelassen. Dem kann im Kontext der vorangehenden Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten vermitteln das Bild eines uneinsichtigen und unbelehrbaren Gewohnheitsdelinquenten. Die Untersuchungshaften liessen ihn unbeeindruckt. Sein Verhalten zeugt vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten; von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse oder Reue in sein bisheriges Tun kann mit anderen Worten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu den ihm am nächsten stehenden Personen vermochten ihn nicht von regelmässiger Delinquenz abzubringen. Dementsprechend muss beim Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Sicht von einer klar negativen Prognose ausgegangen werden. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist - mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter - viel zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag (zur Rückfallgefahr und zur "günstigen Deliktsprognose" ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens vgl. etwa 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Hinzu kommt, dass er noch bis zum 12. Juni 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt (siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 6.6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im Juni 2017 abgelaufen sein wird, bedeutet von daher nicht, dass er danach kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen darauf, dass alle seine Angehörigen - und er selbst seit seiner Kindheit - in der Schweiz lebten und er sich, seit seiner Freiheitsstrafe nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Vorinstanz konnte die Interessen des Beschwerdeführers nach familiärem Zusammensein demzufolge nur berücksichtigen, indem sie ihm in ihrer Verfügung Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte und - was zu prüfen bleibt - für das Einreiseverbot eine angemessene Dauer anordnete. 6.3.2 Im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten trägt. Immerhin können die gemeinsamen Beziehungen nicht nur im Rahmen von Suspensionen, sondern auch durch Besuche seiner Angehörigen im Kosovo und mithilfe moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. 7.Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraussetzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Auch die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens. 8.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten ZEMIS [...]) - Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref.-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5700/2015 Urteil vom 20. Dezember 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, Dufourstrasse 32, Postfach 308, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der 1990 im Kosovo geborene Beschwerdeführer reiste am 26. Mai 1991 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zum Vater in die Schweiz ein und erhielt am 22. Oktober 1991 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (kant.-pag. 1 - 6). Am 12. Dezember 1995 wandelte das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration) die Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung um (kant.-pag. 10). B. Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: Bereits im Oktober 2003 sowie im Mai 2004 erfolgten Verzeigungen an die Schulpflege wegen falscher Anschuldigung und unberechtigter Verwendung eines Fahrrades sowie geringfügigen Diebstahls (kant.-pag. 15 - 22). Am 18. Dezember 2008 verurteilte die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (kant.-pag. 221 - 222). Im Zeitraum von September 2007 bis März 2010 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn am 20. Juni 2012 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs sowie Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben wurde. Die Probezeit der teilbedingten Strafe wurde auf vier Jahre festgelegt (kant.-pag. 264). Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die dagegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 13. Juni 2013 teilweise gut und verurteilte ihn zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde (kant.-pag. 251 - 291). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 3. April 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (kant.-pag. 374 - 383). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des aargauischen Departements Volkswirtschaft und Inneres am 11. Juni 2014 ab (kant.-pag. 403 - 415). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2015 ab (kant.-pag. 432 - 453). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat (kant.-pag. 478 - 486). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis am 25. August 2015 zu verlassen (SEM-act. 8 pag. 123). Die Frist wurde zunächst bis zum 4. September 2015 (kant.-pag. 527), anschliessend bis zum 30. September 2015 (kant.-pag. 532) und letztmals bis zum 8. Oktober 2015 erstreckt (kant.-pag. 561). In der Zwischenzeit reichte der Rechtsvertreter gegen das Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein (kant.-pag. 533 - 557). Am 16. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Person der Stadt Baden telefonisch mit, dass er die Schweiz verlassen habe und sich in Deutschland aufhalte (kant.-pag. 564). D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 30. Juni 2015 (kant.-pag. 492 - 493) verhängte das SEM am 17. August 2015 über den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf dessen Verurteilung vom 13. Juni 2013. Die abgeurteilten Delikte (mehr als 30), begangen über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren, sprächen für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Von daher - und vor dem Hintergrund von Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) - sei zur Vermeidung künftiger Delikte eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründe könnten allenfalls zu einer zeitweiligen Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG führen (SEM-act. 10, pag. 130 - 132). E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache liess er durch seinen damaligen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf drei Jahre zu beschränken. Der Beschwerdeführer behauptete eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe eine nichssagende Begründung ("der Beschwerdeführer habe seine Fähigkeiten augenfällig überschätzt") herangezogen, um eine derart hohe Fernhaltezeit zu legitimieren. Es werde des Weiteren nicht begründet, weshalb ein besonders qualifizierter Fall gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegen solle. Auch in inhaltlicher Hinsicht habe die Vorinstanz seine familiäre und persönliche Situation unzureichend gewürdigt; vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass sich sein familiäres Umfeld in der Schweiz befinde. Die Begründung, dass sich die Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche der Familie im Heimatland des Beschwerdeführers bewerkstelligen liesse, ziele an der Sache vorbei. Der Umstand, dass sich das Familienleben in der Schweiz abspiele, müsse bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BVGer-act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der gerügten Gehörsverletzung führte sie aus, dass gemäss der Rechtsprechung des BGer die Begründung des Entscheids so abgefasst sein müsse, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten könne. Ihrer Ansicht nach sei aus der ausführlichen Begründung klar ersichtlich, dass und aus welchen Gründen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AuG angenommen werde. Bezüglich der geltend gemachten persönlichen Interessen hielt die Vorinstanz fest, dass das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz häufigeren persönlichen Kontakten mit seinen Verwandten bereits entgegenstehe. Darin werde keine Unverhältnismässigkeit erblickt, wäre doch sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Besuche seien auch nicht schlichtweg untersagt, sondern würden aufgrund von Art. 67 Abs. 5 AuG bewilligt werden können. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Damit führe das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) und bewirke damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Die Vorinstanz stellte fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung - aus systemtechnischen Gründen - versehentlich keine SIS-Ausschreibung erfolgt sei, was nun nachgeholt worden sei (BVGer-act. 6). G. In seiner darauffolgenden Replik vom 1. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, weder aus der Verfügung, noch aus der Stellungnahme gehe hervor, weshalb Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegend Anwendung finden solle. Er habe praktisch sämtliche Straftaten als Minderjähriger begangen. Einzig für folgendes fehlbares Verhalten sei er als knapp über 18-jähriger verurteilt worden: Mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana-Konsum). Bei diesen Delikten handle es sich vornehmlich um Diebstahl bzw. Eigentumsdelikte. Bezüglich der einzigen Betäubungsmitteldelikte sei festzuhalten, dass der zweimalige Konsum von einmal 20 Gramm und einmal 60 Gramm Marihuana als knapp 18-jähriger wohl kaum als schwerwiegendes Delikt bezeichnet werden könne. Gewalt habe der Beschwerdeführer als Erwachsener keine angewendet. Zu einer Gewaltanwendung sei es gemäss Strafakten einzig bei dem 2007 begangenen Raub, bei der eine Person von der Bande zu Boden gestossen und festgehalten worden sei, gekommen. Laut den Strafrichtern sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als besonders skrupellos bezeichnet worden. Als schwerste Tat im strafrechtlichen Sinne sei daher der Diebstahl von Fr. 29'000.- zu beurteilen. Zudem habe er sich seit seiner Freiheitsstrafe wohl verhalten. Er habe in den letzten fünf Jahren bewiesen, dass er ein Leben ohne Straftaten führen könne. Das letzte Delikt habe er im Sommer 2010 begangen. Demzufolge sei offensichtlich, dass er keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Überschreiten der fünfjährigen Regelhöchstdauer rechtfertigen würde. Dies umso mehr, weil es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handle (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der Vorinstanz, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandete die angefochtene Verfügung zunächst in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz eine nichtssagende Begründung ("der Beschwerdeführer habe seine Fähigkeiten augenfällig überschätzt") herangezogen habe, um eine derart hohe Fernhaltezeit zu legitimieren. Es sei nicht begründet worden, weshalb ein besonders qualifizierter Fall gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG vorliegen soll. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde angehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In engem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 369 u. S. 404 m.H.). 3.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Einreiseverbots insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg unzählige Male straffällig geworden, wobei er auch vor schweren Taten wie Raub nicht zurückgeschreckt und weitere Anlasstaten (Einbruchdelikte) begangen habe. Er sei letztmals mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, bandenmässigen Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Das Obergericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als gross bezeichnet und ausgeführt, dieser sei mit bemerkenswert grosser Energie, zumal für einen Minderjährigen, vorgegangen. Der Beschwerdeführer sei wegen über 30 strafrechtlichen Vorgängen, begangen zwischen September 2007 und März 2010, verurteilt worden. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Nach der Rechtsprechung würden Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben d.h. u.a. auch Raub zu denjenigen Verhaltensweisen gehören, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonderen sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Abwägung einen strengen Massstab rechtfertigen. Ausländische Straftaten, die die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden, seien während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch die vorherige Verurteilung, noch durch die etlichen polizeilichen Ermittlungsverfahren von weiteren Straftaten abhalten lassen. Insbesondere scheine auch der Freiheitsentzug im Rahmen wiederholter Untersuchungshaften keinen Eindruck hinterlassen zu haben. Dieses Verhalten offenbare - insbesondere für einen Minderjährigen - eine grosse kriminelle Energie. Mit der Deliktsfreiheit seit März 2010 lasse sich kein grundlegender Wandel belegen, der auf ein künftiges Wohlverhalten schliessen lasse. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden und das Risiko einer erneuten Delinquenz umso weniger in Kauf genommen werden dürfe, zumal sich der Beschwerdeführer als unbelehrbar erwiesen habe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von acht Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt. In Bezug auf die familiäre Situation stehe dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die vorübergehende Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem könne der Kontakt zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (z.B. mit Briefverkehr, Telefonaten, Videotelefonie, Reisen der Verwandten in den Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers). Die darüber hinausgehenden zusätzlichen Erschwernisse habe sich der Beschwerdeführer selber zuzurechnen. 3.4 Aus dieser - nicht in voller Länge wiedergegebenen - ausführlichen Begründung war für den Beschwerdeführer klar ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Es geht daraus genügend detailliert hervor, aus welchen Gründen sie ein achtjähriges Einreiseverbot erliess, verwies sie doch explizit auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Ebenso begründete die Vorinstanz die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indem sie auf die schweren Delikte des Beschwerdeführers gegen Leib und Leben und die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwies. Insgesamt war es dem Beschwerdeführer möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4.4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AuG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5.5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten - mehrfacher Diebstahl, mehrfacher gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, bandenmässiger Raub, mehrfache, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch sowie Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - stellen zweifellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 5.2 Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind - wie oben (E. 4.1) dargelegt - nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). 5.3 Der Vorinstanz zufolge resultiert die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr aus der Art und Vielzahl (über 30) seiner Delikte sowie aus dem langen Begehungszeitraum, der mit zweieinhalb Jahren angegeben wird. Aus der Begründung geht hervor, dass der sanktionierte bandenmässigen Raub - die schwerste der insgesamt beurteilten Straftaten darstellt. 5.4 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gewaltdelikte wie Raub kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3843/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.3). 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit hierzulande etliche Male mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Im Vordergrund steht das bereits erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Der Beschwerdeführer hat sich als Jugendlicher nebst bandenmässigen Raubes insgesamt wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (27 Diebstähle und vier versuchte Diebstähle), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (teilweiser Versuch), mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern und Pornografie strafbar gemacht. Als Erwachsener beging er mehrfachen Diebstahl, Hausfriedensbruch und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nur schon diese Deliktsserie spricht für eine besondere Tätergefährlichkeit. Es besteht daher ein manifestes öffentliches Interesse daran, ihn längerfristig von der Schweiz fernzuhalten. Zu den Tatkomponenten der Strafzumessung führte das Obergericht des Kantons Aargau Folgendes aus: Der Beschuldigte habe mit bemerkenswert grosser krimineller Energie, zumal für einen Minderjährigen, meist im Zusammenwirken mit wechselnden Mittätern eine Vielzahl von Delikten begangen, überwiegend gegen das Rechtsgut fremden Eigentums. Der gesamte Deliktsbetrag habe die Summe von Fr. 30'000.- überstiegen. Zudem hätten der Beschuldigte und seine Komplizen einen Sachschaden in fünfstelliger Höhe verursacht. Motiv für die Taten dürfe eine gewisse Langeweile mangels geregelten Tagesablaufs und die Beschaffung von Geld für den persönlichen Gebrauch gewesen sein. Zusammenfassend ergebe sich aus den Tatkomponenten ein grosses Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteilsbegründung S. 36 f.). Dementsprechend hoch ist auch die Freiheitsstrafe von 27 Monaten für einen teils Jugendlichen ausgefallen. In Bezug auf die Täterkomponente legte das Obergericht Folgendes dar: Die Vorinstanz habe zu Recht auf mangelnde Einsicht des Beschuldigten in den Unrechtsgehalt seiner Taten geschlossen. Im Rahmen der vor- instanzlichen Verhandlung habe der Beschuldigte zwar als Schlusswort zu Protokoll gegeben, was er getan habe, habe er als Jugendlicher getan und er würde es heute nicht wieder tun. Weiter habe er dort allerdings festgehalten, wenn er sich bei den Geschädigten und Opfern entschuldigen könnte, würde er das tun. Inwiefern ihm dies angesichts der auf der Anklage aufgelisteten Adressen nicht möglich gewesen sein solle, bleibe allerdings unklar. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass er sich bis heute gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung lediglich bei drei oder vier Geschädigten entschuldigt habe. Auf bestehende Schulden angesprochen habe er festgehalten, dass er von solchen keine Kenntnis habe, obwohl im aktuellen Verfahren diverse Forderungen geltend gemacht worden seien. Die Vorinstanz habe ihm zu Recht eine deutlich unterdurchschnittliche Strafempfindlichkeit attestiert (vgl. Urteilsbegründung S. 32 f.) 5.6 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Das Obergericht Aargau erachtete das Verschulden des Beschuldigten als gross und seine kriminelle Energie als erheblich. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2007 ein erstes Mal verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Kurz darauf delinquierte er weiter. Am 4. Februar 2008 wurde er erneut verhaftet und im Juli 2008 in Untersuchungshaft gesetzt. Nur neun Monate nach der Entlassung wurde er, mittlerweile mündig geworden, erneut straffällig. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass dem Beschuldigten zwar knapp noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne, doch sei in höchstem Mass ungewiss, ob ihm längerfristig ein künftiges Wohlverhalten gelingen werde. Es erachtete deshalb den Vollzug einer empfindlichen mehrmonatigen Freiheitsstrafe (9 Monate) aus spezialpräventiver Sicht als unabdingbar. Wenn der Rechtsvertreter die wiederholt schwere Straffälligkeit aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers quasi als Jugendsünde darzustellen versucht, verharmlost er das Verhalten des Beschwerdeführers in hohem Mass. Zudem hat der Beschwerdeführer als Erwachsener weiter delinquiert. Überdies ist die Minderjährigkeit als schuldmildender Umstand bei der Strafzumessung bereits gebührend berücksichtigt worden (vgl. Urteilsbegründung S. 11 und 34 ff.). 5.7 Auf Beschwerdeebene wird ferner bemängelt, das SEM habe bei der Festsetzung der Dauer der Fernhaltemassnahme einerseits die negative Legalprognose zu stark gewichtet, andererseits die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (seine gesamte Familie lebe hierzulande, Grad an Integration in der Schweiz) ausser Acht gelassen. Dem kann im Kontext der vorangehenden Ausführungen nicht beigepflichtet werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten vermitteln das Bild eines uneinsichtigen und unbelehrbaren Gewohnheitsdelinquenten. Die Untersuchungshaften liessen ihn unbeeindruckt. Sein Verhalten zeugt vom offensichtlich fehlenden Willen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten; von einer Integration in die hiesigen Verhältnisse oder Reue in sein bisheriges Tun kann mit anderen Worten keine Rede sein. Auch die Beziehungen zu den ihm am nächsten stehenden Personen vermochten ihn nicht von regelmässiger Delinquenz abzubringen. Dementsprechend muss beim Beschwerdeführer aus ausländerrechtlicher Sicht von einer klar negativen Prognose ausgegangen werden. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist - mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter - viel zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag (zur Rückfallgefahr und zur "günstigen Deliktsprognose" ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens vgl. etwa 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Hinzu kommt, dass er noch bis zum 12. Juni 2017 unter dem Druck der Probezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt (siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 6.6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehmen, sein strafbares Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es ihn von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. Urteil des BGer 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.1 m.H.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Dass die strafrechtliche Probezeit des Beschwerdeführers im Juni 2017 abgelaufen sein wird, bedeutet von daher nicht, dass er danach kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser beruft sich im Wesentlichen darauf, dass alle seine Angehörigen - und er selbst seit seiner Kindheit - in der Schweiz lebten und er sich, seit seiner Freiheitsstrafe nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer kann bereits aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung nicht mehr bei seiner Familie in der Schweiz wohnen. Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Vorinstanz konnte die Interessen des Beschwerdeführers nach familiärem Zusammensein demzufolge nur berücksichtigen, indem sie ihm in ihrer Verfügung Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte und - was zu prüfen bleibt - für das Einreiseverbot eine angemessene Dauer anordnete. 6.3.2 Im Rahmen der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung für den nur noch eingeschränkt möglichen Kontakt zu seinen Verwandten trägt. Immerhin können die gemeinsamen Beziehungen nicht nur im Rahmen von Suspensionen, sondern auch durch Besuche seiner Angehörigen im Kosovo und mithilfe moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. 7.Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung), eine Voraussetzung, die im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist. Auch die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens. 8.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten ZEMIS [...])

- Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref.-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: