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F-5368/2023

F-5368/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-5368/2023, F-5369/2023 und F-5370/2023 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 5 Die Beschwerdeführerinnen monieren in formeller Hinsicht, sie hätten kei-ne Möglichkeit zu einem «Vorstellungsgespräch» erhalten, um ihre Asylgründe in allen Einzelheiten darzulegen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (siehe Bst. B und F weiter vorne), hat das SEM die schriftlichen Asylgesuche der Geschwister vom 20. August 2023 als Mehrfachgesuche entgegengenommen und ihnen am 31. August 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland gewährt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzesmässigen Vorgaben (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 11. Mai 2022 sowie am 29. März 2023 in Deutschland Asyl beantragt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 31. August 2023 um ihre Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden stimmten den Ersuchen am 4. September 2023 zu. Die Zustimmungen stützten sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 7.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 8.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 9.2 In ihren Rechtsmitteleingaben vom 2. Oktober 2023 führten die Beschwerdeführerinnen hierzu aus, von den deutschen Behörden negative Asylentscheide erhalten zu haben. Im Falle einer Überstellung werde Deutschland sie an die Türkei ausliefern. Dort drohe ihnen staatliche Gewalt und sie gerieten in grosse Lebensgefahr. Die türkische Regierung werde sie mit Sicherheit im Gefängnis einsperren und sie foltern. Deshalb hätten sie grosse Angst vor einer Wegweisung in ihr Heimatland.

E. 9.3 Dazu ist festzuhalten, dass negative Asylentscheide der deutschen Behörden genauso wenig ein Überstellungshindernis darstellen wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren wohl die entsprechenden negativen erstinstanzlichen Bescheide des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2023 ins Recht legten. Dagegen ergriffen sie, soweit ersichtlich, allerdings kein Rechtsmittel. Stattdessen begaben sie sich eigener Darstellung zufolge im Anschluss daran via Serbien (dortige Anwesenheit drei bis vier Tage) in die Schweiz. Unabhängig davon bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten. Als unbegründet erweist sich unter den konkreten Begebenheiten insbesondere die Befürchtung, die deutschen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gemäss den eingereichten Bescheiden gaben sie nämlich gegenüber den deutschen Asylbehörden unisono an, in der Türkei weder bedroht noch verfolgt zu werden (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/pag. 23 f. [A.______], 2/17 f. [B.______] bzw. 2/17 f. [C._______]).

E. 9.4 Die Beschwerdeführerinnen hoben in ihren Eingaben vom 7. September 2023 betreffend rechtliches Gehör sodann hervor, dass ihre Eltern in der Schweiz lebten. Im deutschen Asylverfahren erklärten die Geschwister, die zuvor bei einem Onkel in der Türkei gelebt hatten, denn auch ausdrücklich, dass sie beabsichtigten, wieder mit ihren hierzulande ansässigen Eltern zusammenzuleben (siehe wiederum SEM act. 2). Deren Aufenthalt in der Schweiz steht der Zuständigkeit Deutschlands für die volljährigen Beschwerdeführerinnen indes nicht entgegen. Bei den Eltern handelt es sich weder um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Über die angestrebte Familienzusammenführung wäre in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu befinden; sie kann vorliegend nicht über die Bestimmungen der Dublin-III-VO erreicht bzw. umgangen werden. Dem engen Verhältnis der Geschwister untereinander ist derweil mittels Koordination bzw. Vereinigung der Rechtsmittelverfahren sowie dem gemeinsamen Vollzug der angefochtenen Verfügungen Rechnung zu tragen.

E. 9.5 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.6 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihrer Eingabe vom 7. September 2023 aus, an einer beidseitigen Schwerhörigkeit zu leiden und auf die Hilfe ihrer Schwestern angewiesen zu sein. Die Diagnose der Schwerhörigkeit wird in einem sich in den Akten befindlichen Patientenbericht vom 5. September 2023 bestätigt (SEM act. 9/ 56). Die Beschwerdeführerin 3 ihrerseits erklärte in einer Eingabe gleichen Datums, Epileptikerin zu sein und ebenfalls die Hilfe ihrer Schwestern zu benötigen. In einer ärztlichen Bestätigung vom 5. September 2023 ist hierzu festgehalten, dass die Patientin an einer Grand-mal Epilepsie leide und eine medikamentöse Therapie mache (SEM act. 9/57). Die Beschwerdeführerin 2 ist gesund. Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang nurmehr erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 3 während des kurzen Aufenthalts in Serbien schwer erkrankt sei. Näheres ist hierzu nicht bekannt und die Betroffene hat sich gemäss Akten deswegen in der Schweiz danach nicht in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssen, sondern eine adäquate Behandlung der genannten Leiden in Deutschland ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihnen nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Deutschland sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 9.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Wie erwähnt, werden die Überstellungen im Übrigen gleichzeitig und koordiniert erfolgen, weshalb sie sich in Deutschland nötigenfalls gegenseitig unterstützen können.

E. 9.8 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 12 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.

E. 13 Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

E. 14 Die am 4. Oktober 2023 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 15 Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5368/2023, F-5369/2023, F-5370/2023 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Türkei, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 25. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, drei volljährige Schwestern, reichten am 12. Dezember 2022 in der Schweiz ein erstes Mal Asylgesuche ein. Im Rahmen der anschliessenden Dublin-Verfahren erliess die Vorinstanz am 1. Februar 2023 entsprechende Nichteintretensentscheide und ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 29. März 2023 wurden die Betroffenen daraufhin nach Deutschland überstellt. B. Am 17. August 2023 reisten die Beschwerdeführerinnen wiederum in die Schweiz ein und ersuchten mit Schreiben vom 20. August 2023 (beim SEM eingegangen am 21. August 2023) erneut um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingaben als Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) entgegen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 11. Mai 2022 in Deutschland als Asylsuchende registriert worden waren und am 29. März 2023 dort erneut Asylgesuche gestellt hatten. D. Am 31. August 2023 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die deutschen Behörden stimmten den drei Übernahmeersuchen am 4. September 2023 gestützt auf die genannte Bestimmung zu. F. Von der ihnen vom SEM am 31. August 2023 gewährten Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Dublin-III-VO zu äussern, machten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7. September 2023 Gebrauch. G. Mit drei separaten Verfügungen vom 25. September 2023 (alle eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Deutschland und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungen, händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit separaten, inhaltlich weitgehend identischen Beschwerden vom 2. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerden wurden unter den Referenzen F-5368/2023 (A.______), F-5369/2023 (B.______) und F-5370/2023 (C._______) erfasst. I. Am 4. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-5368/2023, F-5369/2023 und F-5370/2023 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Rechtsmittel legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

5. Die Beschwerdeführerinnen monieren in formeller Hinsicht, sie hätten kei-ne Möglichkeit zu einem «Vorstellungsgespräch» erhalten, um ihre Asylgründe in allen Einzelheiten darzulegen. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (siehe Bst. B und F weiter vorne), hat das SEM die schriftlichen Asylgesuche der Geschwister vom 20. August 2023 als Mehrfachgesuche entgegengenommen und ihnen am 31. August 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland gewährt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzesmässigen Vorgaben (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 11. Mai 2022 sowie am 29. März 2023 in Deutschland Asyl beantragt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 31. August 2023 um ihre Wiederaufnahme. Die deutschen Behörden stimmten den Ersuchen am 4. September 2023 zu. Die Zustimmungen stützten sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschland ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 7.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 8. 8.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 9.2 In ihren Rechtsmitteleingaben vom 2. Oktober 2023 führten die Beschwerdeführerinnen hierzu aus, von den deutschen Behörden negative Asylentscheide erhalten zu haben. Im Falle einer Überstellung werde Deutschland sie an die Türkei ausliefern. Dort drohe ihnen staatliche Gewalt und sie gerieten in grosse Lebensgefahr. Die türkische Regierung werde sie mit Sicherheit im Gefängnis einsperren und sie foltern. Deshalb hätten sie grosse Angst vor einer Wegweisung in ihr Heimatland. 9.3 Dazu ist festzuhalten, dass negative Asylentscheide der deutschen Behörden genauso wenig ein Überstellungshindernis darstellen wie von diesem Land ausgesprochene Wegweisungen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren wohl die entsprechenden negativen erstinstanzlichen Bescheide des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2023 ins Recht legten. Dagegen ergriffen sie, soweit ersichtlich, allerdings kein Rechtsmittel. Stattdessen begaben sie sich eigener Darstellung zufolge im Anschluss daran via Serbien (dortige Anwesenheit drei bis vier Tage) in die Schweiz. Unabhängig davon bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten. Als unbegründet erweist sich unter den konkreten Begebenheiten insbesondere die Befürchtung, die deutschen Behörden könnten sie in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gemäss den eingereichten Bescheiden gaben sie nämlich gegenüber den deutschen Asylbehörden unisono an, in der Türkei weder bedroht noch verfolgt zu werden (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/pag. 23 f. [A.______], 2/17 f. [B.______] bzw. 2/17 f. [C._______]). 9.4 Die Beschwerdeführerinnen hoben in ihren Eingaben vom 7. September 2023 betreffend rechtliches Gehör sodann hervor, dass ihre Eltern in der Schweiz lebten. Im deutschen Asylverfahren erklärten die Geschwister, die zuvor bei einem Onkel in der Türkei gelebt hatten, denn auch ausdrücklich, dass sie beabsichtigten, wieder mit ihren hierzulande ansässigen Eltern zusammenzuleben (siehe wiederum SEM act. 2). Deren Aufenthalt in der Schweiz steht der Zuständigkeit Deutschlands für die volljährigen Beschwerdeführerinnen indes nicht entgegen. Bei den Eltern handelt es sich weder um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Über die angestrebte Familienzusammenführung wäre in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu befinden; sie kann vorliegend nicht über die Bestimmungen der Dublin-III-VO erreicht bzw. umgangen werden. Dem engen Verhältnis der Geschwister untereinander ist derweil mittels Koordination bzw. Vereinigung der Rechtsmittelverfahren sowie dem gemeinsamen Vollzug der angefochtenen Verfügungen Rechnung zu tragen. 9.5 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.6 Eine solche Situation liegt aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihrer Eingabe vom 7. September 2023 aus, an einer beidseitigen Schwerhörigkeit zu leiden und auf die Hilfe ihrer Schwestern angewiesen zu sein. Die Diagnose der Schwerhörigkeit wird in einem sich in den Akten befindlichen Patientenbericht vom 5. September 2023 bestätigt (SEM act. 9/ 56). Die Beschwerdeführerin 3 ihrerseits erklärte in einer Eingabe gleichen Datums, Epileptikerin zu sein und ebenfalls die Hilfe ihrer Schwestern zu benötigen. In einer ärztlichen Bestätigung vom 5. September 2023 ist hierzu festgehalten, dass die Patientin an einer Grand-mal Epilepsie leide und eine medikamentöse Therapie mache (SEM act. 9/57). Die Beschwerdeführerin 2 ist gesund. Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang nurmehr erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 3 während des kurzen Aufenthalts in Serbien schwer erkrankt sei. Näheres ist hierzu nicht bekannt und die Betroffene hat sich gemäss Akten deswegen in der Schweiz danach nicht in ärztliche Behandlung begeben. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht zwingend in der Schweiz aufhalten müssen, sondern eine adäquate Behandlung der genannten Leiden in Deutschland ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihnen nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung nach Deutschland sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 9.7 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende, auch abgewiesenen Asylsuchenden offenstehende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Wie erwähnt, werden die Überstellungen im Übrigen gleichzeitig und koordiniert erfolgen, weshalb sie sich in Deutschland nötigenfalls gegenseitig unterstützen können. 9.8 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

11. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

12. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.

13. Die Beschwerden sind abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.

14. Die am 4. Oktober 2023 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.

15. Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-5368/2023, F-5369/2023 und F-5370/2023 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben: Beilage: Einzahlungs-schein)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...], [...] und [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)