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F-4892/2019

F-4892/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Das aus Bangladesch stammende Ehepaar - Y._______ (geb. 1987) und X._______ (geb. 1981), nachfolgend: Gesuchsteller - beantragten am 26. Mai 2019 bei der Schweizer Botschaft in Dhaka Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 31. Mai bis 17. Juni 2019 bei dem im Kanton Freiburg lebenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/42-45 und 2/51). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Vertretung verfasst (SEM act. 1/35). B. Mit Formular-Verfügung vom 27. Mai 2019 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 1/40-41). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 Einsprache (SEM act. 2/74-76). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die wirtschaftliche sowie diepolitische Lage in Bangladesch noch die persönliche Situation der Gesuchsteller würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht umfassend dargelegt worden (SEM act. 6/82-87). E. Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der Schengen-Visa an die Gesuchsteller; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und aktenwidrig entschieden. Die Ablehnung sei deshalb offensichtlich willkürlich. So sei die Vorinstanz unter anderem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Gesuchsteller insgesamt nicht in gefestigten beruflichen und guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Der Gesuchsteller verdiene jedoch mit seiner Anstellung als Manager in einer Marketingabteilung ein Mehrfaches des jährlichen Durchschnitteinkommens in Bangladesch. Der Umstand, dass seine Ehefrau nicht arbeite, belege ebenfalls, dass es sich bei den Gesuchstellern um wohlhabende Personen handle. In Bangladesch würden Frauen nur arbeiten, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sei. Die finanzielle Situation spreche eindeutig für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller. Bezüglich des von der Vorinstanz angezweifelten Aufenthaltszwecks verweist der Beschwerdeführer auf das Einladungsschreiben und die Einsprache, welche ausführten, dass die Gesuchsteller als Touristen ihn, den Onkel der Gesuchstellerin, in der Schweiz besuchen wollten. Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihn oder den Gesuchsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören. Jener habe mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Fragen gerne zur Verfügung stehe. Dennoch habe die Vorin-stanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt, dass keine weiteren Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt worden seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung stehe, sei er weder von der Vorinstanz noch von der kantonalen Migrationsbehörde zwecks weiterer Abklärungen kontaktiert worden. Auch habe es bereits die Botschaft unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen oder Rückfragen an die Gesuchsteller zu stellen. Dennoch habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt, dass keine ausreichenden Informationen und Belege vorlägen (BVGer act. 1). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann vorliegend auf eine vertiefte Abhandlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist auf die beschwerdeweise beantragte Parteibefragung an dieser Stelle ebenfalls nicht näher einzugehen.

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier Staatsangehöriger aus Bangladesch um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Bangladesch stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).

E. 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am Aufenthaltszweck.

E. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 Bangladesch verzeichnete in den letzten Jahren ein anhaltendes Wirtschaftswachstum von jährlich durchschnittlich 6.5%. Parallel dazu erzielte das Land grosse Entwicklungsfortschritte. Der Anteil der Bevölkerung, welcher mit weniger als USD 1.90 pro Person und Tag auskommen muss, konnte in den letzten 30 Jahren um 30% auf rund 15% reduziert werden. Trotz bemerkenswerter Fortschritte bei der Armutsbekämpfung leben heute aber noch immer 24 Millionen Menschen unterhalb der Armutsgrenze. Die politischen und sozialen Spannungen in Bangladesch sind hoch. Infolge des anhaltenden Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und oft fehlenden Alternativen zur vorherrschenden Landarbeit erfährt die Bevölkerung seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt. Auch bestehen zwischen religiösen bzw. ethnischen Gemeinschaften latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können. Diese Unruhen wurden durch den Zustrom einer Vielzahl von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar verstärkt. Terroristische Akte sind jederzeit im ganzen Land möglich (vgl. zum Ganzen «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Bangladesch > Reisehinweise für Bangladesch, publiziert am 14. Januar 2019; «www.liportal.de» > Bangladesch > Wirtschaft & Entwicklung, Stand: November 2019; «www.worldbank.org» > Where We Work > Bangladesh > Overview, Stand: 15. Oktober 2019; jeweils besucht im Januar 2020).

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Bangladesch allgemein als hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8).

E. 6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar im Alter von 32 bzw. 39 Jahren. Bezüglich ihrer privaten Situation lässt sich den Akten entnehmen, dass die nähere Verwandtschaft beider Gesuchsteller ebenfalls in Bangladesch lebt. Lediglich der Onkel der Gesuchstellerin, namentlich der Beschwerdeführer, sowie eine Schwester des Gesuchstellers sind in Europa bzw. in Amerika wohnhaft (SEM act. 2/75 und BVGer act. 1). In Anbetracht dessen ist zwar in casu von familiären Bindungen innerhalb des angestammten Lebensumfeldes in Bangladesch auszugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind jedoch keine erkennbar.

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der Gesuchsteller gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, als Manager bei «M._______» zu arbeiten (SEM act. 1/44). Ein Schreiben seines Arbeitgebers bestätigt, dass er seit über 12 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist und zurzeit die Position als [...] innehat (SEM act. 2/64). Gemäss eingereichten Lohnauszügen vom Mai und August 2019 erzielt er ein monatliches Einkommen von Tk 80'006 bis Tk 122'276 (ca. CHF 900 bis CHF 1'400; Beilagen zu BVGer act. 1). Sein Einkommen liegt somit deutlich über dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Bangladesch, welches rund Fr. 318.- beträgt (vgl. «www.numbeo.com» > Lebenshaltungskosten > Bangladesch, Stand: Januar 2020, besucht im Januar 2020). Aus einem eingereichten Kontoauszug der «N._______ Bank» lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller per 21. Mai 2019 über ein Schlussguthaben von Tk 589'755.38 (ca. Fr. 6'700.-) verfügte. Dieses Guthaben resultierte grösstenteils aus einer im April erfolgten Einzahlung in der Höhe von Tk 350'000 (ca. Fr. 4'000.-). Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass sein Bruder diesen Betrag in seinem Auftrag dem Gesuchsteller zwecks Kaufs des Flugtickets und der notwendigen Reiseversicherung überwiesen habe (BVGer act. 1). Ein weiterer eingereichter Kontoauszug der «Bank O._______ weist per 2. Mai 2019 ein Schlussguthaben von Tk 64'701.51 (ca. Fr. 740.-) auf (SEM act. 1/20-26). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz wurde zudem ein Bankbeleg der Gesuchstellerin mit einem Saldo von Tk 650'000 (ca. Fr. 7'400.-) zu den Akten gelegt. Dieses Konto weise ebenfalls eine im April getätigte grössere Einzahlung von Tk 430'000 (ca. Fr. 4'900.-) auf, deren Herkunft jedoch ungeklärt sei (SEM act. 6/85). Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend belege dieser Umstand jedoch, dass es sich bei den Gesuchstellern um wohlhabende Personen handle, da in Bangladesch Ehefrauen nur arbeiten würden, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sei (BVGer act. 1). Nach Auffassung des Gerichts ist durchaus davon auszugehen, dass der Verdienst des Gesuchstellers, welcher sich auf das Drei- bis Vierfache des Durchschnittseinkommens in Bangladesch beläuft, ebenfalls den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin deckt. Der Gesuchsteller generiert mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit nicht nur regelmässige Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf. Die Gesuchsteller dürften somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und trotz Unterstützungsleistung des Beschwerdeführers - in vergleichsweise stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen leben. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingeladenen über eine relativ gesicherte Existenz im Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Die Gesuchsteller haben sodann lediglich ein Visum für einen achtzehntägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz beantragt. Die Abwesenheit steht im Einklang mit den beruflichen Verpflichtungen in Bangladesch und wurde überdies vom Arbeitgeber bescheinigt (SEM act. 1/36).

E. 6.3 Den eingereichten Passkopien ist schliesslich zu entnehmen, dass die Gesuchsteller bereits mehrfach ins Ausland gereist und immer wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sind (SEM act. 2/49-63). Zu bedenken gilt es ferner, dass die Initiative zum Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausging (SEM act. 1/35), andere von ihm eingeladene Verwandte die Schweiz unbestrittenermassen stets anstandslos verlassen haben und keine nahen Verwandte nach Europa emigriert sind (SEM act. 2/75-76). Auch diese Umstände sind geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt entscheidend herabzusetzen.

E. 6.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck nicht aufrechterhalten. Dass die Gesuchsteller den Beschwerdeführer besuchen und anlässlich dieses befristeten Besuchs ebenfalls die touristischen Sehenswürdigkeiten besichtigen möchten, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellern die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe unklar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung der Akten und vergleichbarer Fälle auf gesamthaft Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4892/2019 Urteil vom 21. Februar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für X._______ und Y.________. Sachverhalt: A. Das aus Bangladesch stammende Ehepaar - Y._______ (geb. 1987) und X._______ (geb. 1981), nachfolgend: Gesuchsteller - beantragten am 26. Mai 2019 bei der Schweizer Botschaft in Dhaka Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt vom 31. Mai bis 17. Juni 2019 bei dem im Kanton Freiburg lebenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/42-45 und 2/51). Der Gastgeber hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer Vertretung verfasst (SEM act. 1/35). B. Mit Formular-Verfügung vom 27. Mai 2019 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nicht festgestellt werden könne (SEM act. 1/40-41). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 Einsprache (SEM act. 2/74-76). D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2019 ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Weder die wirtschaftliche sowie diepolitische Lage in Bangladesch noch die persönliche Situation der Gesuchsteller würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten. Zudem sei der Zweck des beabsichtigten Aufenthalts nicht umfassend dargelegt worden (SEM act. 6/82-87). E. Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der Schengen-Visa an die Gesuchsteller; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und aktenwidrig entschieden. Die Ablehnung sei deshalb offensichtlich willkürlich. So sei die Vorinstanz unter anderem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Gesuchsteller insgesamt nicht in gefestigten beruflichen und guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Der Gesuchsteller verdiene jedoch mit seiner Anstellung als Manager in einer Marketingabteilung ein Mehrfaches des jährlichen Durchschnitteinkommens in Bangladesch. Der Umstand, dass seine Ehefrau nicht arbeite, belege ebenfalls, dass es sich bei den Gesuchstellern um wohlhabende Personen handle. In Bangladesch würden Frauen nur arbeiten, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sei. Die finanzielle Situation spreche eindeutig für eine fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller. Bezüglich des von der Vorinstanz angezweifelten Aufenthaltszwecks verweist der Beschwerdeführer auf das Einladungsschreiben und die Einsprache, welche ausführten, dass die Gesuchsteller als Touristen ihn, den Onkel der Gesuchstellerin, in der Schweiz besuchen wollten. Daneben bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihn oder den Gesuchsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören. Jener habe mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Fragen gerne zur Verfügung stehe. Dennoch habe die Vorin-stanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt, dass keine weiteren Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt worden seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).

3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Obwohl er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung stehe, sei er weder von der Vorinstanz noch von der kantonalen Migrationsbehörde zwecks weiterer Abklärungen kontaktiert worden. Auch habe es bereits die Botschaft unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen oder Rückfragen an die Gesuchsteller zu stellen. Dennoch habe die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid darauf abgestützt, dass keine ausreichenden Informationen und Belege vorlägen (BVGer act. 1). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann vorliegend auf eine vertiefte Abhandlung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist auf die beschwerdeweise beantragte Parteibefragung an dieser Stelle ebenfalls nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier Staatsangehöriger aus Bangladesch um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Bangladesch stammenden Gesuchsteller - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung (EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 141 ff.). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Im vorliegenden Fall hält die Vorinstanz die gesicherte fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller für nicht gewährleistet. Ausserdem hegt sie Zweifel am Aufenthaltszweck. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Bangladesch verzeichnete in den letzten Jahren ein anhaltendes Wirtschaftswachstum von jährlich durchschnittlich 6.5%. Parallel dazu erzielte das Land grosse Entwicklungsfortschritte. Der Anteil der Bevölkerung, welcher mit weniger als USD 1.90 pro Person und Tag auskommen muss, konnte in den letzten 30 Jahren um 30% auf rund 15% reduziert werden. Trotz bemerkenswerter Fortschritte bei der Armutsbekämpfung leben heute aber noch immer 24 Millionen Menschen unterhalb der Armutsgrenze. Die politischen und sozialen Spannungen in Bangladesch sind hoch. Infolge des anhaltenden Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und oft fehlenden Alternativen zur vorherrschenden Landarbeit erfährt die Bevölkerung seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt. Auch bestehen zwischen religiösen bzw. ethnischen Gemeinschaften latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können. Diese Unruhen wurden durch den Zustrom einer Vielzahl von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar verstärkt. Terroristische Akte sind jederzeit im ganzen Land möglich (vgl. zum Ganzen «www.eda.admin.ch» > Reisehinweise & Vertretungen > Bangladesch > Reisehinweise für Bangladesch, publiziert am 14. Januar 2019; «www.liportal.de» > Bangladesch > Wirtschaft & Entwicklung, Stand: November 2019; «www.worldbank.org» > Where We Work > Bangladesh > Overview, Stand: 15. Oktober 2019; jeweils besucht im Januar 2020). 5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Bangladesch allgemein als hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6. 6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar im Alter von 32 bzw. 39 Jahren. Bezüglich ihrer privaten Situation lässt sich den Akten entnehmen, dass die nähere Verwandtschaft beider Gesuchsteller ebenfalls in Bangladesch lebt. Lediglich der Onkel der Gesuchstellerin, namentlich der Beschwerdeführer, sowie eine Schwester des Gesuchstellers sind in Europa bzw. in Amerika wohnhaft (SEM act. 2/75 und BVGer act. 1). In Anbetracht dessen ist zwar in casu von familiären Bindungen innerhalb des angestammten Lebensumfeldes in Bangladesch auszugehen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen, die von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten, sind jedoch keine erkennbar. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der Gesuchsteller gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, als Manager bei «M._______» zu arbeiten (SEM act. 1/44). Ein Schreiben seines Arbeitgebers bestätigt, dass er seit über 12 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist und zurzeit die Position als [...] innehat (SEM act. 2/64). Gemäss eingereichten Lohnauszügen vom Mai und August 2019 erzielt er ein monatliches Einkommen von Tk 80'006 bis Tk 122'276 (ca. CHF 900 bis CHF 1'400; Beilagen zu BVGer act. 1). Sein Einkommen liegt somit deutlich über dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Bangladesch, welches rund Fr. 318.- beträgt (vgl. «www.numbeo.com» > Lebenshaltungskosten > Bangladesch, Stand: Januar 2020, besucht im Januar 2020). Aus einem eingereichten Kontoauszug der «N._______ Bank» lässt sich weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller per 21. Mai 2019 über ein Schlussguthaben von Tk 589'755.38 (ca. Fr. 6'700.-) verfügte. Dieses Guthaben resultierte grösstenteils aus einer im April erfolgten Einzahlung in der Höhe von Tk 350'000 (ca. Fr. 4'000.-). Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass sein Bruder diesen Betrag in seinem Auftrag dem Gesuchsteller zwecks Kaufs des Flugtickets und der notwendigen Reiseversicherung überwiesen habe (BVGer act. 1). Ein weiterer eingereichter Kontoauszug der «Bank O._______ weist per 2. Mai 2019 ein Schlussguthaben von Tk 64'701.51 (ca. Fr. 740.-) auf (SEM act. 1/20-26). Gemäss Ausführungen der Vorinstanz wurde zudem ein Bankbeleg der Gesuchstellerin mit einem Saldo von Tk 650'000 (ca. Fr. 7'400.-) zu den Akten gelegt. Dieses Konto weise ebenfalls eine im April getätigte grössere Einzahlung von Tk 430'000 (ca. Fr. 4'900.-) auf, deren Herkunft jedoch ungeklärt sei (SEM act. 6/85). Die Gesuchstellerin selbst geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend belege dieser Umstand jedoch, dass es sich bei den Gesuchstellern um wohlhabende Personen handle, da in Bangladesch Ehefrauen nur arbeiten würden, wenn es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sei (BVGer act. 1). Nach Auffassung des Gerichts ist durchaus davon auszugehen, dass der Verdienst des Gesuchstellers, welcher sich auf das Drei- bis Vierfache des Durchschnittseinkommens in Bangladesch beläuft, ebenfalls den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin deckt. Der Gesuchsteller generiert mit seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit nicht nur regelmässige Einkünfte, sondern weist auch eine berufliche Stabilität auf. Die Gesuchsteller dürften somit - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und trotz Unterstützungsleistung des Beschwerdeführers - in vergleichsweise stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen leben. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Eingeladenen über eine relativ gesicherte Existenz im Heimatland verfügen, die geeignet ist, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz erheblich herabzusetzen. Die Gesuchsteller haben sodann lediglich ein Visum für einen achtzehntägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz beantragt. Die Abwesenheit steht im Einklang mit den beruflichen Verpflichtungen in Bangladesch und wurde überdies vom Arbeitgeber bescheinigt (SEM act. 1/36). 6.3 Den eingereichten Passkopien ist schliesslich zu entnehmen, dass die Gesuchsteller bereits mehrfach ins Ausland gereist und immer wieder nach Bangladesch zurückgekehrt sind (SEM act. 2/49-63). Zu bedenken gilt es ferner, dass die Initiative zum Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausging (SEM act. 1/35), andere von ihm eingeladene Verwandte die Schweiz unbestrittenermassen stets anstandslos verlassen haben und keine nahen Verwandte nach Europa emigriert sind (SEM act. 2/75-76). Auch diese Umstände sind geeignet, das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach dem geplanten Besuchsaufenthalt entscheidend herabzusetzen. 6.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich auch die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck nicht aufrechterhalten. Dass die Gesuchsteller den Beschwerdeführer besuchen und anlässlich dieses befristeten Besuchs ebenfalls die touristischen Sehenswürdigkeiten besichtigen möchten, erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass den Gesuchstellern die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert und der Aufenthaltszweck bleibe unklar. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.Vm. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung der Akten und vergleichbarer Fälle auf gesamthaft Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: