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F-4572/2021

F-4572/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-17 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986, Kosovo) lebt seit 1996 in der Schweiz und hat 2011 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. B. Am 28. November 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft B.______ wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.- verurteilt. C. Am 27. Juli 2015 wurde er vom Untersuchungsamt C.______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 120.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.- verurteilt. Zugleich widerrief der Staatsanwalt die bedingte Geldstrafe vom 28. November 2013 und ordnete deren Vollzug an. D. Am 16. November 2020 unterschrieb der Beschwerdeführer die «Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung», mit welcher er unter anderem bestätigte, weder in der Schweiz noch in anderen Staaten strafbare Handlungen begangen zu haben, die zu einem Strafregistereintrag geführt hätten. Am darauffolgenden Tag ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. E. Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen. F. Am 27. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit Verfügung vom 14. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. H. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Januar 2022 an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. K. Aus organisatorischen Gründen wurde per 1. März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 17. November 2020 ab. Keinen Eingang ins rechtsverbindliche Verfügungsdispositiv fanden demgegenüber die umfangreichen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Frage, ab wann der Beschwerdeführer ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen könne. Die Richtigkeit jener Erwägungen kann demnach offenbleiben und ist im Folgenden nicht zu überprüfen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So habe ihm die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erstmals vorgehalten, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden getäuscht, indem er mittels Formularerklärung vom 16. November 2020 angab, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, die zu einem Strafregistereintrag geführt hätten.

E. 4.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich im Sinne eines Teilgehalts das Recht, sich zum entscheiderheblichen Sachverhalt vorgängig zu äussern (Wiederkehr René/Meyer Christian/Böhme Anna, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, OFK Kommentar, 2022, Art. 30 VwVG, N 6). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend nicht entscheidrelevant, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten Verhaltens eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und/oder Täuschung der Behörden vorgeworfen werden kann oder nicht. Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die allfällige Mitwirkungspflichtverletzung und Behördentäuschung lediglich im Rahmen ihrer nicht rechtsverbindlichen Darlegungen erwähnt, ab wann der Beschwerdeführer erneut um Einbürgerung ersuchen könne (vgl. vorne E. 3).

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Äusserungsrecht und den zugrundeliegenden Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gab, sich vorab zum - nicht entscheiderheblichen - Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung und Behördentäuschung zu äussern.

E. 5 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG). Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verstehen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-3597/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.5). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unterem anderem im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) gelten Bewerber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion einsehbar ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

E. 6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zu gelten hat.

E. 6.2 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren folgende Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einsehbar: Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten nach Art. 95 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen nach Art. 96 Abs. 1 Bst. c SVG sowie Nichtmitführens von Ausweisen und Bewilligungen nach Art. 99 Abs. 3 SVG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (aSVG, AS 1996 1075) zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'000. - verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf fünf Jahre angesetzt. Am 27. Juli 2015 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 120. - und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf drei Jahre angesetzt. Zudem wurde die bedingte Geldstrafe vom 28. November 2013 widerrufen und deren Vollzug angeordnet.

E. 6.3 Mithin wies im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und weist bis heute der massgebliche VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe unter 90 Tagessätzen (mit Strafbefehl vom 28. November 2013) auf, innert deren Probezeit er sich (gemäss Strafbefehl vom 27. Juli 2015) nicht bewährt hat. Damit ist die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV nicht erfüllt und der Beschwerdeführer gilt gemäss der genannten Bestimmung als nicht erfolgreich integriert.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG nicht erfüllt, womit gemäss Art. 20 Abs. 1 BüG eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.

E. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht einer Abweisung seines Einbürgerungsgesuchs vom 17. November 2020 auch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer 2013 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt werden musste und sich während der damit verbundenen strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren vermochte, begründet zusammengenommen ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Als massgeblicher Faktor erweist sich dabei die Nichtbewährung, in welcher sich eine gewisse Renitenz manifestiert. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder der Zeitablauf seit der Begehung der Delikte, die noch immer im VOSTRA registriert sind, noch die Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden. Ebenso wenig vermag die sonstige Integration des Beschwerdeführers, welche nach dessen eigenen Angaben gelungen ist, dessen privates Interesse an der Bewilligung seines Einbürgerungsgesuchs entscheidend zu erhöhen. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse und die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund seiner Strafregistereinträge ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV), sondern auch verhältnismässig.

E. 6.6 Angesichts dessen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Integrationskriterien von Art. 12 Abs. 1 BüG. Gleiches gilt für die Prüfung einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht und/oder Täuschung der Behörden (vgl. vorne E. 4). Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Prüfung der restlichen Integrationskriterien vornahm.

E. 6.7 Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist nach Massgabe von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4572/2021 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______ vertreten durch lic. iur. Lorenz Gmünder, Rechtsanwalt, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 14. September 2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986, Kosovo) lebt seit 1996 in der Schweiz und hat 2011 eine Schweizer Bürgerin geheiratet. B. Am 28. November 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft B.______ wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.- verurteilt. C. Am 27. Juli 2015 wurde er vom Untersuchungsamt C.______ wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 120.-, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.- verurteilt. Zugleich widerrief der Staatsanwalt die bedingte Geldstrafe vom 28. November 2013 und ordnete deren Vollzug an. D. Am 16. November 2020 unterschrieb der Beschwerdeführer die «Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung», mit welcher er unter anderem bestätigte, weder in der Schweiz noch in anderen Staaten strafbare Handlungen begangen zu haben, die zu einem Strafregistereintrag geführt hätten. Am darauffolgenden Tag ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. E. Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfülle und wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen. F. Am 27. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit Verfügung vom 14. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. H. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Januar 2022 an seinen gestellten Rechtsbegehren fest. K. Aus organisatorischen Gründen wurde per 1. März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung vom 17. November 2020 ab. Keinen Eingang ins rechtsverbindliche Verfügungsdispositiv fanden demgegenüber die umfangreichen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Frage, ab wann der Beschwerdeführer ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen könne. Die Richtigkeit jener Erwägungen kann demnach offenbleiben und ist im Folgenden nicht zu überprüfen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So habe ihm die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erstmals vorgehalten, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden getäuscht, indem er mittels Formularerklärung vom 16. November 2020 angab, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, die zu einem Strafregistereintrag geführt hätten. 4.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich im Sinne eines Teilgehalts das Recht, sich zum entscheiderheblichen Sachverhalt vorgängig zu äussern (Wiederkehr René/Meyer Christian/Böhme Anna, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weitere Erlasse, OFK Kommentar, 2022, Art. 30 VwVG, N 6). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend nicht entscheidrelevant, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten Verhaltens eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und/oder Täuschung der Behörden vorgeworfen werden kann oder nicht. Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die allfällige Mitwirkungspflichtverletzung und Behördentäuschung lediglich im Rahmen ihrer nicht rechtsverbindlichen Darlegungen erwähnt, ab wann der Beschwerdeführer erneut um Einbürgerung ersuchen könne (vgl. vorne E. 3). 4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Äusserungsrecht und den zugrundeliegenden Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit gab, sich vorab zum - nicht entscheiderheblichen - Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung und Behördentäuschung zu äussern.

5. Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG). Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verstehen und müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem des Entscheids über die Einbürgerung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-3597/2021 vom 14. Juni 2022 E. 3.5). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unterem anderem im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) gelten Bewerber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion einsehbar ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. 6. 6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zu gelten hat. 6.2 Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren folgende Einträge im Strafregister-Informationssystem VOSTRA einsehbar: Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten nach Art. 95 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen nach Art. 96 Abs. 1 Bst. c SVG sowie Nichtmitführens von Ausweisen und Bewilligungen nach Art. 99 Abs. 3 SVG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (aSVG, AS 1996 1075) zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'000. - verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf fünf Jahre angesetzt. Am 27. Juli 2015 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 120. - und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wurde auf drei Jahre angesetzt. Zudem wurde die bedingte Geldstrafe vom 28. November 2013 widerrufen und deren Vollzug angeordnet. 6.3 Mithin wies im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und weist bis heute der massgebliche VOSTRA-Auszug des Beschwerdeführers eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe unter 90 Tagessätzen (mit Strafbefehl vom 28. November 2013) auf, innert deren Probezeit er sich (gemäss Strafbefehl vom 27. Juli 2015) nicht bewährt hat. Damit ist die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV nicht erfüllt und der Beschwerdeführer gilt gemäss der genannten Bestimmung als nicht erfolgreich integriert. 6.4 Nach dem Gesagten ist das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG nicht erfüllt, womit gemäss Art. 20 Abs. 1 BüG eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht einer Abweisung seines Einbürgerungsgesuchs vom 17. November 2020 auch das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer 2013 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt werden musste und sich während der damit verbundenen strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren vermochte, begründet zusammengenommen ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Als massgeblicher Faktor erweist sich dabei die Nichtbewährung, in welcher sich eine gewisse Renitenz manifestiert. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder der Zeitablauf seit der Begehung der Delikte, die noch immer im VOSTRA registriert sind, noch die Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden. Ebenso wenig vermag die sonstige Integration des Beschwerdeführers, welche nach dessen eigenen Angaben gelungen ist, dessen privates Interesse an der Bewilligung seines Einbürgerungsgesuchs entscheidend zu erhöhen. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse und die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund seiner Strafregistereinträge ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV), sondern auch verhältnismässig. 6.6 Angesichts dessen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Integrationskriterien von Art. 12 Abs. 1 BüG. Gleiches gilt für die Prüfung einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht und/oder Täuschung der Behörden (vgl. vorne E. 4). Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Prüfung der restlichen Integrationskriterien vornahm. 6.7 Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt.

7. Die angefochtene Verfügung ist nach Massgabe von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).