Ordentliche Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, türkischer Staatsangehöriger) reiste am 21. September 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 13. September 1996 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. B.a Am 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde B._______ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. B.b Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde B._______ erteilte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 das Gemeindebürgerrecht. B.c Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Selbstunfall mit Kollisionsfolge wegen Übermüdung) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B.d Auf Grund des genannten Strafregistereintrages stellte das Departement des Innern des Kantons D._______ (nachfolgend: Departement des Innern) mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bleibe bis am 11. August 2025 sistiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons D._______ mit Entscheid vom 9. November 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 in Bezug auf die Dauer der Sistierung teilweise gut, hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies das Departement des Innern an, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bis am 11. August 2022 zu sistieren und anschliessend weiterzubearbeiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B.e Am 15. August 2022 beantragte das Departement des Innern für den Beschwerdeführer die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B.f Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, die Voraussetzung einer erfolgreichen Integration für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sei in seinem Fall aufgrund eines getrübten strafrechtlichen Leumunds zurzeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt am 1. März 2023 an seinem Einbürgerungsgesuch fest. B.g Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. C. C.a Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu erteilen. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Am 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er an seinen eingangs gestellten Anträgen festhielt. C.c Am 30. Januar 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes setzt gemäss Art. 11 BüG in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den Schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Mitunter zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.; Urteil des BVGer F-2010/2021 vom 11. September 2023 E. 4.1).
E. 3.2 Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Vorinstanz in Fällen, in denen im Strafregistersystem VOSTRA ein Eintrag einsehbar ist und welche nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 2 fallen, unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Die Vorinstanz auferlegt der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit. Diese soll der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich während eines bestimmten Zeitraums zu bewähren, bevor sie eingebürgert wird. Die Vorinstanz erhält damit die Möglichkeit, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Entwurf zur Verordnung des Bürgerrechtsgesetzes vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 13).
E. 3.3 Das EJPD hat im Erläuternden Bericht präzisiert, dass der Begriff der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar aus dem Ausländerrecht übernommen wurde, um die Integrationsbegriffe des Bürger- und Ausländerrechts zu harmonisieren, Verstösse einer einbürgerungswilligen Person aber nach strengeren Kriterien beurteilt werden müssen. Dies weil die öffentlichen und privaten Interessen im Bürger- und Ausländerrecht unterschiedlich seien und an die Einbürgerung die höchsten Anforderungen gestellt werden müssen, da sie den letzten Schritt der Integration darstelle (vgl. S. 11 f.). Die Nichtbeachtung der Rechtsordnung stelle aus diesen Gründen ausdrücklich ein Hindernis für die Einbürgerung dar (vgl. Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2).
E. 4 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 11 Bst. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt.
E. 4.1 Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) im Sinn von Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer sei am Steuer eines Personenwagens kurz eingenickt, in der Folge von der Fahrbahn abgekommen und frontal mit einem Kandelaber kollidiert (Selbstunfall). Er habe sich hinter das Steuer gesetzt, obwohl er Ermüdungserscheinungen hätte erkennen müssen.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich ein geringfügiges Verkehrsdelikt begangen, ist festzuhalten, dass das Einnicken am Steuer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, weshalb das Verschulden in aller Regel schwer wiegt (vgl. BGE 126 II 106 E. 1a; Urteil des BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4; je m.w.H.; siehe ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 91 SVG). Seinem Einwand, seine strafrechtliche Verurteilung sei im Vergleich mit Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG zu «hart» ausgefallen, ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden ist, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Vorliegend verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Strafverfahren, womit der Strafbefehl vom 11. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die im Handbuch Bürgerrecht vorgesehene zusätzliche dreijährige Wartefrist für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie Art. 4 Abs. 3 BüV stünden im Widerspruch zu Art. 11 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 BüG, welche eine Gesamtwürdigung der Integrationskriterien verlangten.
E. 4.3.1 Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein grosser Spielraum zu (Urteile des BVGer F-2980/2020 vom 4. August 2021 E. 4.2; F-5465/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je m.w.H.). Sie hat im Handbuch Bürgerrecht für Einbürgerungsgesuche ab dem 1. Januar 2018 festgehalten, dass - wie hier - bei einer bedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf und bei Bewährung während der Probezeit (welche mit dem Datum der Urteilseröffnung beginnt) eine Wartefrist von drei Jahren für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu berücksichtigen ist (siehe Kapitel 3, S. 36 Tabelle 6).
E. 4.3.2 Beim Handbuch Bürgerrecht handelt es sich um eine verwaltungsinterne Weisung, welche sich an die Behörden richtet und für die Gerichte nicht verbindlich ist. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen dienen namentlich dazu, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obwohl für die Gerichte nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlich verbindlichen Vorgaben darstellen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2.; 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.5; A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 1.8; je m.w.H.). Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, durch interne Weisungen Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 m.H.).
E. 4.3.3 Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 BüV ("[das SEM] entscheidet unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der gesuchstellenden Person erfolgreich ist") bedeutet nicht, dass die Vorinstanz eine Gesamtprüfung der Integration der gesuchstellenden Person vornehmen muss, indem sie alle in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien beurteilt. Diese Kriterien müssen nämlich - entgegen der Darlegung in der Beschwerde - allesamt kumulativ vorliegen (Urteile des BVGer F-5233/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5; F-791/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 5.1; je m.w.H.; Céline Gutzwiller, La loi fédérale sur la nationalité du 20 juin 2014 - les conditions de naturalisation, in: Actualité du droit des étrangers, Bd. 1, 2015, S. 5 f.), was bedeutet, dass die Nichtbeachtung der Rechtsordnung an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellt (siehe E. 3.3 hiervor).
E. 4.3.4 Die vorinstanzliche Praxis mag auf den ersten Blick streng erscheinen, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf eine Person angewendet wird, die sich mit Ausnahme eines einzigen Vergehens auf ein scheinbar vorbildliches Verhalten berufen kann. Die Vorinstanz hat indes zur Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV vor allem wegen der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (siehe E. 7 hiernach) eine Skala aufgestellt, die die Schwere der verhängten Strafe berücksichtigt. Dies erscheint sachdienlich, da die Integrationskriterien, die in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüV präzisiert wurden, darauf abzielen, die Einbürgerung neu zu verschärfen. Die Einbürgerung soll nach dem Willen des Gesetzgebers den höchsten Anforderungen unterliegen, da sie die letzte Stufe der Integration darstelle (siehe E. 3.3 hiervor). Die Praxis der Vorinstanz findet somit ihre rechtliche Grundlage sowohl in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG als auch in Art. 4 Abs. 3 BüV und wird durch das Handbuch Bürgerrecht weiter konkretisiert. Es besteht kein sachlicher Grund, vom Inhalt des Handbuchs Bürgerrecht und insbesondere von der darin enthaltenen Wartezeitentabelle abzuweichen (siehe Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung kantonaler Verwaltungsgerichte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die dreijährige Wartefrist eine Anforderung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes darstellt und dementsprechend nicht in die Beurteilungs- oder Entscheidkompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden fällt.
E. 4.4 Da die Integrationskriterien für die Einbürgerung kumulativ erfüllt sein müssen und die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer erfolgreichen Integration entgegensteht, konnte die Vorinstanz aufgrund des Strafmasses in Anwendung des Handbuchs Bürgerrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ablehnen, ohne die anderen Integrationskriterien weiter prüfen zu müssen (vgl. Urteile des BVGer F-2582/2022 vom 6. November 2023 E. 5.2; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-944/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2; F-2980/2020 vom 4 August 2021 E. 7.1 und 8 [altes Recht]; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.3; F-2022/2017 vom 13. Februar 2019 E. 4.6 [altes Recht]; je m.w.H). Insofern liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist.
E. 4.5 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zu Recht.
E. 5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen auf seine Flüchtlingseigenschaft und macht geltend, gemäss Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) sei die Einbürgerung für Flüchtlinge zu erleichtern. Diese Verpflichtung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Vertragsstaaten zwar rechtlich verbindlich. Bei der Umsetzung steht ihnen aber ein grosser Spielraum zu (vgl. Urteil des BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 4.2). Weder verleiht Art. 34 FK Flüchtlingen einen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung noch sieht das Landesrecht auf Ebene des Bundes spezifische Erleichterungen bei Einbürgerungen von Flüchtlingen vor (vgl. Urteil des BGer 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten, dass bei Flüchtlingen eine weniger strenge Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Aus der Anerkennung als Flüchtling kann der Beschwerdeführer somit in Bezug auf sein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder die näheren Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden, noch die sonstige Integration des Beschwerdeführers. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse (siehe E. 4 hiervor) das private Interesse und die Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig feststehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV), sondern in diesem Sinn auch verhältnismässig.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Der Rüge der Rechtsungleichheit kommt gegenüber derjenigen der Diskriminierung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 136 I 309 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 148 V 84 E. 7.6.2 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei verurteilten Personen um eine diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe handelt. Dafür sind die Umstände, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Es kann demnach bei strafrechtlich verurteilten Personen nicht von einer bestimmbaren Gruppe oder Minderheit gesprochen werden, die sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und daher eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfte (BGE 136 I 309 E. 4.3 m.w.H.). Bei dieser Sachlage erweist sich die Diskriminierungsrüge als unbegründet.
E. 8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, überzeugend darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll (siehe E. 4 hiervor). Im vorliegenden Fall geht es einzig darum, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG nicht beachtet hat und somit eines der kumulativen Kriterien für die Einbürgerung nicht erfüllt (siehe E. 4.7 hiervor). Es ist daher unerheblich, dass die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung einzig auf der während seines Aufenthalts in der Schweiz begangenen Straftat beruhte und der Beschwerdeführer bis August 2025 zuwarten muss, bevor er erneut ein Einbürgerungsgesuch einreichen kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt.
E. 9 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in Anwendung von Art. 11 Bst. a BüG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 11 Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (BGE 149 I 91 E. 2; Urteil des BGer 1C_563/2023 vom 28. März 2024 E. 1; je m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 22.05.2025 (1C_350/2024) Abteilung VI F-1531/2023 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Elias Studer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; Verfügung des SEM vom 9. März 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965, türkischer Staatsangehöriger) reiste am 21. September 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 13. September 1996 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. B.a Am 11. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde B._______ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. B.b Die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde B._______ erteilte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 das Gemeindebürgerrecht. B.c Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Selbstunfall mit Kollisionsfolge wegen Übermüdung) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. B.d Auf Grund des genannten Strafregistereintrages stellte das Departement des Innern des Kantons D._______ (nachfolgend: Departement des Innern) mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bleibe bis am 11. August 2025 sistiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons D._______ mit Entscheid vom 9. November 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 in Bezug auf die Dauer der Sistierung teilweise gut, hob den Regierungsratsbeschluss auf und wies das Departement des Innern an, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers bis am 11. August 2022 zu sistieren und anschliessend weiterzubearbeiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. B.e Am 15. August 2022 beantragte das Departement des Innern für den Beschwerdeführer die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. B.f Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, die Voraussetzung einer erfolgreichen Integration für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sei in seinem Fall aufgrund eines getrübten strafrechtlichen Leumunds zurzeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt am 1. März 2023 an seinem Einbürgerungsgesuch fest. B.g Mit Verfügung vom 9. März 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab. C. C.a Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu erteilen. C.b Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Am 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin er an seinen eingangs gestellten Anträgen festhielt. C.c Am 30. Januar 2024 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandsanfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes setzt gemäss Art. 11 BüG in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den Schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Mitunter zeigt sich eine erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.; Urteil des BVGer F-2010/2021 vom 11. September 2023 E. 4.1). 3.2 Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Vorinstanz in Fällen, in denen im Strafregistersystem VOSTRA ein Eintrag einsehbar ist und welche nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 2 fallen, unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der betroffenen Person erfolgreich ist. Die Vorinstanz auferlegt der einbürgerungswilligen Person je nach Höhe der Sanktion eine Wartezeit. Diese soll der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich während eines bestimmten Zeitraums zu bewähren, bevor sie eingebürgert wird. Die Vorinstanz erhält damit die Möglichkeit, die Integrationsbemühungen der einbürgerungswilligen Person über eine längere Zeitdauer beobachten zu können (vgl. Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] betreffend Entwurf zur Verordnung des Bürgerrechtsgesetzes vom April 2016 [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 13). 3.3 Das EJPD hat im Erläuternden Bericht präzisiert, dass der Begriff der Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwar aus dem Ausländerrecht übernommen wurde, um die Integrationsbegriffe des Bürger- und Ausländerrechts zu harmonisieren, Verstösse einer einbürgerungswilligen Person aber nach strengeren Kriterien beurteilt werden müssen. Dies weil die öffentlichen und privaten Interessen im Bürger- und Ausländerrecht unterschiedlich seien und an die Einbürgerung die höchsten Anforderungen gestellt werden müssen, da sie den letzten Schritt der Integration darstelle (vgl. S. 11 f.). Die Nichtbeachtung der Rechtsordnung stelle aus diesen Gründen ausdrücklich ein Hindernis für die Einbürgerung dar (vgl. Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 11 Bst. a i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllt. 4.1 Mit Strafbefehl vom 11. August 2020 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) im Sinn von Art. 91 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer sei am Steuer eines Personenwagens kurz eingenickt, in der Folge von der Fahrbahn abgekommen und frontal mit einem Kandelaber kollidiert (Selbstunfall). Er habe sich hinter das Steuer gesetzt, obwohl er Ermüdungserscheinungen hätte erkennen müssen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe lediglich ein geringfügiges Verkehrsdelikt begangen, ist festzuhalten, dass das Einnicken am Steuer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, weshalb das Verschulden in aller Regel schwer wiegt (vgl. BGE 126 II 106 E. 1a; Urteil des BGer 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4; je m.w.H.; siehe ferner Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 91 SVG). Seinem Einwand, seine strafrechtliche Verurteilung sei im Vergleich mit Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG zu «hart» ausgefallen, ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden ist, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Vorliegend verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erhebung eines Rechtsmittels im Strafverfahren, womit der Strafbefehl vom 11. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die im Handbuch Bürgerrecht vorgesehene zusätzliche dreijährige Wartefrist für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes sowie Art. 4 Abs. 3 BüV stünden im Widerspruch zu Art. 11 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 BüG, welche eine Gesamtwürdigung der Integrationskriterien verlangten. 4.3.1 Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein grosser Spielraum zu (Urteile des BVGer F-2980/2020 vom 4. August 2021 E. 4.2; F-5465/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je m.w.H.). Sie hat im Handbuch Bürgerrecht für Einbürgerungsgesuche ab dem 1. Januar 2018 festgehalten, dass - wie hier - bei einer bedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen nach Ablauf und bei Bewährung während der Probezeit (welche mit dem Datum der Urteilseröffnung beginnt) eine Wartefrist von drei Jahren für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu berücksichtigen ist (siehe Kapitel 3, S. 36 Tabelle 6). 4.3.2 Beim Handbuch Bürgerrecht handelt es sich um eine verwaltungsinterne Weisung, welche sich an die Behörden richtet und für die Gerichte nicht verbindlich ist. Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen dienen namentlich dazu, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Obwohl für die Gerichte nicht verbindlich, sind Verwaltungsweisungen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlich verbindlichen Vorgaben darstellen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3; 141 III 401 E. 4.2.2.; 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.5; A-2765/2022 vom 9. Februar 2024 E. 1.8; je m.w.H.). Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, durch interne Weisungen Rechnung getragen (statt vieler: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 m.H.). 4.3.3 Die Formulierung von Art. 4 Abs. 3 BüV ("[das SEM] entscheidet unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der gesuchstellenden Person erfolgreich ist") bedeutet nicht, dass die Vorinstanz eine Gesamtprüfung der Integration der gesuchstellenden Person vornehmen muss, indem sie alle in Art. 12 Abs. 1 BüG festgelegten Kriterien beurteilt. Diese Kriterien müssen nämlich - entgegen der Darlegung in der Beschwerde - allesamt kumulativ vorliegen (Urteile des BVGer F-5233/2022 vom 5. September 2023 E. 5.2; F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5; F-791/2021 vom 9. Januar 2023 E. 4.2, F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 5.1; je m.w.H.; Céline Gutzwiller, La loi fédérale sur la nationalité du 20 juin 2014 - les conditions de naturalisation, in: Actualité du droit des étrangers, Bd. 1, 2015, S. 5 f.), was bedeutet, dass die Nichtbeachtung der Rechtsordnung an sich schon ein Hindernis für eine Einbürgerung darstellt (siehe E. 3.3 hiervor). 4.3.4 Die vorinstanzliche Praxis mag auf den ersten Blick streng erscheinen, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf eine Person angewendet wird, die sich mit Ausnahme eines einzigen Vergehens auf ein scheinbar vorbildliches Verhalten berufen kann. Die Vorinstanz hat indes zur Konkretisierung von Art. 4 Abs. 3 BüV vor allem wegen der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (siehe E. 7 hiernach) eine Skala aufgestellt, die die Schwere der verhängten Strafe berücksichtigt. Dies erscheint sachdienlich, da die Integrationskriterien, die in der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen BüV präzisiert wurden, darauf abzielen, die Einbürgerung neu zu verschärfen. Die Einbürgerung soll nach dem Willen des Gesetzgebers den höchsten Anforderungen unterliegen, da sie die letzte Stufe der Integration darstelle (siehe E. 3.3 hiervor). Die Praxis der Vorinstanz findet somit ihre rechtliche Grundlage sowohl in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG als auch in Art. 4 Abs. 3 BüV und wird durch das Handbuch Bürgerrecht weiter konkretisiert. Es besteht kein sachlicher Grund, vom Inhalt des Handbuchs Bürgerrecht und insbesondere von der darin enthaltenen Wartezeitentabelle abzuweichen (siehe Urteile des BVGer F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.2; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.2). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung kantonaler Verwaltungsgerichte beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die dreijährige Wartefrist eine Anforderung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes darstellt und dementsprechend nicht in die Beurteilungs- oder Entscheidkompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden fällt. 4.4 Da die Integrationskriterien für die Einbürgerung kumulativ erfüllt sein müssen und die Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer erfolgreichen Integration entgegensteht, konnte die Vorinstanz aufgrund des Strafmasses in Anwendung des Handbuchs Bürgerrecht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ablehnen, ohne die anderen Integrationskriterien weiter prüfen zu müssen (vgl. Urteile des BVGer F-2582/2022 vom 6. November 2023 E. 5.2; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-944/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2; F-2980/2020 vom 4 August 2021 E. 7.1 und 8 [altes Recht]; F-6551/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.5.3; F-2022/2017 vom 13. Februar 2019 E. 4.6 [altes Recht]; je m.w.H). Insofern liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.5 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG zu Recht.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen auf seine Flüchtlingseigenschaft und macht geltend, gemäss Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) sei die Einbürgerung für Flüchtlinge zu erleichtern. Diese Verpflichtung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Vertragsstaaten zwar rechtlich verbindlich. Bei der Umsetzung steht ihnen aber ein grosser Spielraum zu (vgl. Urteil des BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 4.2). Weder verleiht Art. 34 FK Flüchtlingen einen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung noch sieht das Landesrecht auf Ebene des Bundes spezifische Erleichterungen bei Einbürgerungen von Flüchtlingen vor (vgl. Urteil des BGer 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten, dass bei Flüchtlingen eine weniger strenge Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Aus der Anerkennung als Flüchtling kann der Beschwerdeführer somit in Bezug auf sein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht entgegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Zu einer entscheidenden Relativierung des öffentlichen Interesses führen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - weder die näheren Umstände der Tatbegehung, welche im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt wurden, noch die sonstige Integration des Beschwerdeführers. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse (siehe E. 4 hiervor) das private Interesse und die Nichterteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig feststehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur begründet (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BüV), sondern in diesem Sinn auch verhältnismässig. 7. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Der Rüge der Rechtsungleichheit kommt gegenüber derjenigen der Diskriminierung keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 136 I 309 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 148 V 84 E. 7.6.2 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich bei verurteilten Personen um eine diskriminierungsrechtlich geschützte Gruppe handelt. Dafür sind die Umstände, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen, zu unterschiedlich. Es kann demnach bei strafrechtlich verurteilten Personen nicht von einer bestimmbaren Gruppe oder Minderheit gesprochen werden, die sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei gewählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und daher eines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes bedürfte (BGE 136 I 309 E. 4.3 m.w.H.). Bei dieser Sachlage erweist sich die Diskriminierungsrüge als unbegründet.
8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsdenken zuwiderläuft (BGE 148 I 271 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, überzeugend darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll (siehe E. 4 hiervor). Im vorliegenden Fall geht es einzig darum, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG nicht beachtet hat und somit eines der kumulativen Kriterien für die Einbürgerung nicht erfüllt (siehe E. 4.7 hiervor). Es ist daher unerheblich, dass die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung einzig auf der während seines Aufenthalts in der Schweiz begangenen Straftat beruhte und der Beschwerdeführer bis August 2025 zuwarten muss, bevor er erneut ein Einbürgerungsgesuch einreichen kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt.
9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in Anwendung von Art. 11 Bst. a BüG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
11. Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (BGE 149 I 91 E. 2; Urteil des BGer 1C_563/2023 vom 28. März 2024 E. 1; je m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: