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F-4152/2016

F-4152/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Zustimmung zur Niederlassungsbewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1, geboren am 23. April 2002, und der Beschwerdeführer 2, geboren am 14. April 2003, ukrainische Staatsangehörige, reisten zusammen mit ihren Eltern G._______, ukrainische Staatsangehörige und F._______, syrischer Staatsangehöriger, und ihrer älteren Schwester H._______, geboren am 30. September 1997, am 29. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act./pag.] A1/9 S. 6 Nr. 20, A2/9 S. 7 Nr. 20). Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte die Asylgesuche mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 ab und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Asylrekurskommission (ARK, heute BVGer) mit Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden war (SEM-act. A40/15). Mit Urteil des BVGer vom 18. August 2008 wurde ein am 2. November 2006 eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das SEM wies ein Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 20. Januar 2009 ab. In der Zwischenzeit kamen die Beschwerdeführerin 3, geboren am 29. April 2006, die Beschwerdeführerin 4, geboren am 5. Februar 2008, und der Beschwerdeführer 5, geboren am 4. Juni 2009, in der Schweiz zur Welt. Am 17. Juni 2009 wurde der Familie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallbewilligung erteilt. B. H._______ erhielt am 30. August 2013 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Zentrales Migrationssystem (ZEMIS) Personen-ID [...]). C. Am 1. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden und ihre Eltern ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG (SR 142.20; vgl. SEM-act. 2 pag. 31 - 36). D. Der Migrationsdienst des Kantons M._______ lehnte mit Schreiben vom 11. September 2014 die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erheblichen Sozialhilfebezugs in den Jahren 2009 bis 2013 ab (SEM-act. 2 pag 29 - 30). E. Am 8. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden (nunmehr ohne ihre Eltern) ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen (SEM-act. 2 pag. 38 - 65). F. Der Migrationsdienst des Kantons M._______ erklärte sich am 10. August 2015 bereit, den Beschwerdeführern - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM - die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen (SEM-act. 2 pag. 66 - 67). G. Am 7. Juni 2016 wies die Vorinstanz den kantonalen Antrag um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführenden ab. Die Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt, da die Familie von August 2009 bis Juli 2013 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 229'411.80 bezogen habe (SEM-act. 5 pag. 96 - 100). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 beantragen. Es sei die Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung der Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie während den Aus- und Weiterbildungen ihres Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden seien, verstehe sich von selbst. Aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Vaters sei es ihm verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Die Interpretation der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familienangehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch erfasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden. Im vorliegenden Fall spreche der Integrationsgrad ihrer Eltern jedoch nicht gegen, sondern für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sie hätten sich stets tadellos verhalten. Auch die Mutter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt. Sprachkurse in Deutsch habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis zum Niveau A2 absolviert, durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn, Freunden, Kirchgemeinde und Schule verstehe sie aber auch problemlos M._______ deutsch. Ihr Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen Mitteln für den Acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rückzahlbaren Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender Integration herangezogen werden (BVGer-act. 1). I. Am 24. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 7). J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, in denen die Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).

E. 3.1 Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) erfolgt die Regelung des Aufenthalts grundsätzlich im Rahmen von Ermessensbewilligungen. Die Niederlassungsbewilligung verschafft ausländischen Personen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz; sie gilt unbefristet sowie bedingungslos (vgl. Art. 34 AuG sowie Hunziker/König, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 2 ff. zu Art. 34 AuG).

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung vorzeitiger Niederlassungsbewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren. Entsprechende positive Vorentscheide der kantonalen Behörden sind deshalb gemäss Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Im Zustimmungsverfahren ist das SEM nicht an die Beurteilung durch den Kanton gebunden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE, Urteil des BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 m. H.).

E. 3.3 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung; die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens über entsprechende Gesuche. In Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AuG räumen verschiedene Sondervorschriften bestimmten Gruppen von ausländischen Personen aber Rechtsansprüche auf die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ein. Dies gilt etwa für Ehegatten und Kinder von Schweizern und Niedergelassenen unter den in Art. 42 Abs. 3 und 4 beziehungsweise Art. 43 Abs. 2 und 3 AuG genannten Voraussetzungen. Überdies können aufgrund sogenannter Niederlassungsvereinbarungen staatsvertragliche Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheitsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.248).

E. 4 4.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt.

E. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in die Schweiz integriert, kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 34 AuG; Uebersax, a.a.O., Rz. 7.252).

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden sind seit bald neun Jahren (Juni 2009) ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz liegt deshalb vor. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sie sich darauf berufen können, im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE erfolgreich integriert zu sein.

E. 4.4 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet. Diese Bestimmungen werden präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konferenz der Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegierten entwickelte Kriterienliste zum Grad der Integration (Ziff. 3.4.3.5.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Fassung vom 26. Januar 2018, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; sowie Ziff. 2.3.4 der Weisung Integration des SEM, Fassung vom 1. Juli 2015, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > IV. Integration, jeweils besucht im Mai 2018).

E. 4.5 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Kriterien nicht um eine abschliessende Aufzählung notwendiger Integrationsvoraussetzungen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss Art. 54 Abs. 2 AuG einen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen. Der Begriff der erfolgreichen Integration in Art. 34 Abs. 4 AuG ist dabei mit jenen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE anerkanntermassen weitgehend deckungsgleich; die Praxis zu diesen Bestimmungen kann deshalb sinngemäss beigezogen werden. Die Anforderungen an die Integration sind jedoch umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausserdem ist bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das Kriterium der guten Kenntnisse einer Landessprache stärker zu gewichten als dies nach der Auflösung einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG der Fall ist (vgl. Urteile des BVGer C-2652/2012 vom 19. Februar 2014 E. 6.5 ff. und C-6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.4; Mario Gattiker, Integration im neuen Ausländergesetz - eine Zwischenbilanz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S. 91). Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6; Marc Spescha, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 5a zu Art. 50 AuG, vorzitiert E. 4.2 in fine).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, es sei der Integrationsgrad der gesamten Familie und somit auch derjenige der Eltern der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, obschon vorliegend lediglich für die Kinder die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt worden sei. Minderjährige Kinder seien bis zur Volljährigkeit abhängig von ihren Eltern, weshalb sie ihnen aufenthaltsrechtlich folgen würden. Minderjährige Kinder würden daher die Niederlassungsbewilligung nur erhalten, wenn auch die Eltern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Da erhebliche Sozialhilfeleistungen bezogen worden seien, sei keine isolierte Betrachtung einzelner Familienangehörigen vorzunehmen, sondern sei die Situation der Gesamtfamilie auschlaggebend.

E. 5.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Interpretation der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familienangehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch erfasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden.

E. 5.3 Gemäss Art 62 Abs. 2 VZAE wird bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (vgl. auch Art. 3 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA SR 142.205]). Diese Bestimmung wird in der Literatur als nicht gesetzeskonform kritisiert, da Art. 34 Abs. 4 AuG von der Integration "der betroffenen Person" spreche (vgl. Art. 34 AuG sowie Hunziker/König, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 46 zu Art. 34 AuG). Für jedes Familienmitglied sei ein einzelnes Gesuch zu stellen, das unabhängig von der Integration der übrigen Familienmitglieder zu prüfen sei. Sinn und Zweck der neuen Integrationsartikel (Art. 4 und 54 AuG) würden mit dieser "Kollektivstrafe" in ihr Gegenteil verkehrt. Der vom Gesetz geschaffene Anreiz für persönliche Integrationsbemühungen würde dahinfallen (vgl. Marc Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 34 AuG). Im vorliegenden Fall erfüllen - wie nachfolgend dargelegt - alle Familienmitglieder die Voraussetzungen der erfolgreichen Integration, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann.

E. 5.4 Zur Integration der Beschwerdeführenden führte die Vorinstanz aus, die minderjährigen Kinder seien den Akten zufolge soweit gut integriert (Besuch der obligatorischen Schulausbildung, gute Deutschkenntnisse, Teilnahme am Vereinsleben im Dorf und hätten bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben). Demgegenüber seien sie mit ihren Eltern bis Juli 2013 von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Eltern seien nie straffällig geworden und im Betreibungsregister nicht verzeichnet. Der Vater der Beschwerdeführenden habe sich in der Schweiz zwischenzeitlich eine gute berufliche Situation u.a. dank abgeschlossenem Studium (Bachelor), CAS (Certificate of Advanced Studies) und erfolgreich besuchten Kursen schaffen können. Seit dem 4. Juni 2012 besitze er bei der X._______ eine Festanstellung als Bauingenieur und sei zwischenzeitlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbständig zu finanzieren. Zudem besitze er u.a. gute Deutsch- und Französischkenntnisse. Dieser guten Integration stünden jedoch erhebliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 229'411.80 gegenüber, welche die Familie von August 2009 bis Juli 2013 vom Sozialdienst Y._______ bezogen habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Sozialhilfebezüge für die Kinder nach kantonalem Recht nicht der Rückzahlungspflicht unterlägen, nichts zu ändern. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorgebringen, die Integrationsbemühungen ihrer Familie seien bereits während des Asylverfahrens beispielhaft gewesen (ihr Vater sei Assistent der Programmleitung im Programm Tagesstruktur für Asylsuchende und Projektleiter in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen der Asylkoordination Z._______ gewesen). Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 hätten sich für den Vater der Beschwerdeführenden wesentlich bessere Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten geboten. Aufbauend auf dem in der Ukraine erfolgreich absolvierten Bauingenieur-Studium habe er in einem zweijährigen Vollzeit-Studium den Bachelor-Titel in der Abteilung Bau der M._______ Fachhochschule erworben. Seit Juni 2012 sei er als Ingenieur für die Firma X._______ tätig. Berufsbegleitend habe er bis Juni 2013 erfolgreich den Weiterbildungsstudiengang CAS Siedlungsentwässerung absolviert. Am 28. April 2015 habe er die Prüfung zur Fachperson Grundstückentwässerung bestanden, nachdem er im Herbst 2014 den entsprechenden Ausbildungskurs absolviert habe. Dass sie während den Aus- und Weiterbildungen des Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden seien, verstehe sich von selbst. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus sei es dem Vater verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Er habe zwar immer mit Nebenerwerbstätigkeiten zum Unterhalt beigetragen, sei es als Sprachlehrer in der Migros Klubschule, durch seine Hauswart-Tätigkeit oder durch Übersetzungsdienste, welche er für die Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft geleistet habe. Allerdings hätten diese Einkünfte nur einen bescheidenen Beitrag an den Bedarf der Familie leisten können. Mittlerweile habe der Vater auch den Dolmetscher-Kurs des Polizeikommandos und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons M._______ erfolgreich besucht und das entsprechende Zertifikat als Dolmetscher bei Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erworben. Sie würden als Kinder nach dem Sozialhilferecht des Kantons M.________ keine Ausstände gegenüber dem Sozialdienst aufweisen, da ihre Unterstützung nicht rückzahlungspflichtig sei. Sie hätten sich stets tadellos verhalten. Der Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen Mitteln für den acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rückzahlungspflichtigen Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender Integration herangezogen werden. Überdies seien sie gewillt, die Sozialhilfebeiträge von ca. 75'600.- (von insgesamt Fr. 230'000.-) zurückzubezahlen (BVGer-act. 1). In casu ist somit streitig, ob die Beschwerdeführenden trotz des erfolgten Sozialhilfebezugs erfolgreich integriert sind.

E. 6 6.1 Gemäss der Ziff. 3 der Weisung Integration des SEM (vgl. E. 4.4) ist der Bezug von Sozialhilfe kein Integrationskriterium kann jedoch ein gesetzlicher Widerrufsgrund von Bewilligungen sein. Bei anderen Ermessensentscheiden kann er ein Indiz für eine mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben sein. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit, Schulden und Sozialhilfebezug können jedoch Indizien für eine fehlende Integration sein. Sie dürfen aber nicht ins Gewicht fallen, wenn sie auf eine Situation zurückzuführen sind, die der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann (Urteil des BVGer C-4014/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.1 m.H.). Daher stellt sich die Frage nach der Würdigung der von den Beschwerdeführenden genannten Gründe, welche sie zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwangen.

E. 6.2 In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 wurde die Familie vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Ab dem 1. November 2009 bis Juli 2013 wurde ergänzend zum Erwerbseinkommen wirtschaftliche Hilfe geleistet (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung Steffisburg vom 16. Februar 2010). Während dieser Zeit absolvierte der Vater der Beschwerdeführenden - weil er trotz intensiven Bemühungen keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt fand und der Sozialdienst Y._______ der Gemeinde Steffisburg die Ausbildung guthiess - ein Bachelorstudium an der M._______ Fachhochschule (September 2010 bis Juli 2012). Neben dem Vollzeit-Studium arbeitete er als Dolmetscher bei der Kantonspolizei M._______ (17. September 2009 bis heute) und als Sprachlehrer bei der Migros Klubschule in Z._______ (4. November 2009 bis 2010). Des Weiteren war er als Bauingenieur bei der N._______ in M._______ tätig (11. Juli 2010 bis 26. August 2011). Gleich nach Abschluss des Bachelor-Studiums fand er eine Anstellung bei der X._______ als Projektingenieur und Sachbearbeiter (4. Juni 2012 bis heute; vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). Aufgrund dieser Anstellung reduzierte sich die Unterstützung massgeblich. In dieser Stellung verdient er monatlich brutto Fr. 7'940.- (BVGer-act. 1 Beilage 6). Dieses Einkommen ermöglicht es ihm, für seine achtköpfige Familie aufzukommen. Die Familie war somit aufgrund des Vollzeitstudiums des Vaters auf Sozialhilfe angewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Vater ohne den Abschluss des Studiums keine Anstellung gefunden hätte, die es ihm ermöglicht, alleine für seine Familie zu sorgen. Vielmehr wäre die Familie höchstwahrscheinlich noch heute zumindest teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe kann der Familie insbesondere den Beschwerdeführenden deshalb nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Der Sozialhilfebezug ist aufgrund des Vollzeitstudiums nachvollziehbar. Zudem hat der Vater nicht nur studiert, sondern - wie bereits erwähnt - nebenbei auch gearbeitet. Des Weiteren sind die Sozialhilfebeiträge für die Kinder im Kanton M._______ nicht rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 43 des Sozialhilfegesetzes des Kantons M._______). Die Summe der bezogenen Sozialhilfe von Fr. 229'411.80 ist somit zu relativieren. Überdies ist der Vater der Beschwerdeführenden gewillt, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Der Sozialdienst Y._______ teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 mit, dass eine Rückerstattungspflicht derzeit nicht gegeben sei, da sein Einkommen nur wenig über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege (SEM-act. 4, pag. 81). Mit der Zeit wird es ihm sicherlich möglich sein, die Beiträge zurückzuerstatten. Auch aufgrund einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise bei der Integrationsbeurteilung (vgl. E. 4.5 in fine) fallen die einst bezogenen Sozialhilfebeiträge nicht schwer ins Gewicht. Der Vater der Beschwerdeführenden bestreitet den Lebensunterhalt seiner Familie seit bald fünf Jahren selbständig. 7.7.1 Bezüglich der Mutter der Beschwerdeführenden hielt die Vorinstanz fest, über ihre Integrationsbemühungen sei den Akten nichts zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich hauptsächlich der Erziehung ihrer sechs Kinder gewidmet habe, sodass sie sich aus nachvollziehbaren Gründen beruflich nicht weiter habe integrieren können. Die Kenntnisse einer Landessprache seien unbekannt. 7.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, auch ihre Mutter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt. Sprachkurse in Deutsch habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis zum Niveau A2 absolviert, durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn, Freunden, Kirchgemeinde und Schule verstehe sie aber auch problemlos "M._______ deutsch". 7.3 Hinsichtlich der beruflichen Integration, kann der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben mittels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) oder dem Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit belegt werden (vgl. Anhang 1 der Weisung über die Integration). Ausserdem hat auch dem vorübergehend Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen nachweist, und insbesondere der Hausfrau und Mutter, welche Kinder betreut, der Weg zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassung offen zu bleiben (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 7 zu Art. 34 AuG; Uebersax, a.a.O., Rz. 7.252). 7.4 Aufgrund der hohen Anzahl an Kindern (sechs) kann von der Mutter der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft erwartet werden, einer Arbeit nachzugehen. Das jüngste Kind war zur Beginn des Sozialhilfebezugs gerade erst geboren. Da der Vater der Beschwerdeführenden zu 100 % studierte bzw. arbeitete, ist sie mit der Betreuung ihrer sechs Kinder voll ausgelastet. Wäre sie selbst einer Arbeit nachgegangen, hätten die Kinder fremdbetreut werden müssen, was auch Kosten nach sich gezogen hätte. Eine bislang nicht erreichte wirtschaftliche Unabhängigkeit kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. 7.5 Die Mutter der Beschwerdeführenden hat in der Migros Klubschule Sprachkurse in Deutsch bis zum Niveau A2 absolviert (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3). Dem Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls der Familie des Jahres 2009 kann entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführenden sehr gut Deutsch spreche (SEM-act. 1 pag. 1 - 3). Somit erfüllt auch die Mutter der Beschwerdeführenden die im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 4 AuG anerkanntermassen erhöhten Anforderungen an die sprachliche Integration. 8.Gesamthaft betrachtet erscheint der vierjährige Bezug von Sozialhilfeleistungen weder Ausdruck eines fehlenden Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben noch einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu sein. Er war somit nicht selbst verschuldet. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG vorausgesetzte erfolgreiche Integration für die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden ist daher gegeben. 9.Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und dem auf Art. 34 Abs. 4 AuG gestützten Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch den zuständigen Kanton die Zustimmung zu erteilen.

E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG). Insoweit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

E. 10.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 64 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 ff. und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. 2.Das Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 5.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...], [...],[...] und [...]) - den Migrationsdienst des Kantons M._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4152/2016 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, alle handelnd durch F._______, alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel und Wenger, Jurastrasse 1, Postfach 465, 3000 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, geboren am 23. April 2002, und der Beschwerdeführer 2, geboren am 14. April 2003, ukrainische Staatsangehörige, reisten zusammen mit ihren Eltern G._______, ukrainische Staatsangehörige und F._______, syrischer Staatsangehöriger, und ihrer älteren Schwester H._______, geboren am 30. September 1997, am 29. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch (Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM-act./pag.] A1/9 S. 6 Nr. 20, A2/9 S. 7 Nr. 20). Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte die Asylgesuche mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 ab und verfügte die Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Asylrekurskommission (ARK, heute BVGer) mit Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden war (SEM-act. A40/15). Mit Urteil des BVGer vom 18. August 2008 wurde ein am 2. November 2006 eingereichtes Revisionsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das SEM wies ein Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 20. Januar 2009 ab. In der Zwischenzeit kamen die Beschwerdeführerin 3, geboren am 29. April 2006, die Beschwerdeführerin 4, geboren am 5. Februar 2008, und der Beschwerdeführer 5, geboren am 4. Juni 2009, in der Schweiz zur Welt. Am 17. Juni 2009 wurde der Familie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Härtefallbewilligung erteilt. B. H._______ erhielt am 30. August 2013 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Zentrales Migrationssystem (ZEMIS) Personen-ID [...]). C. Am 1. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden und ihre Eltern ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG (SR 142.20; vgl. SEM-act. 2 pag. 31 - 36). D. Der Migrationsdienst des Kantons M._______ lehnte mit Schreiben vom 11. September 2014 die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erheblichen Sozialhilfebezugs in den Jahren 2009 bis 2013 ab (SEM-act. 2 pag 29 - 30). E. Am 8. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden (nunmehr ohne ihre Eltern) ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen (SEM-act. 2 pag. 38 - 65). F. Der Migrationsdienst des Kantons M._______ erklärte sich am 10. August 2015 bereit, den Beschwerdeführern - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM - die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen (SEM-act. 2 pag. 66 - 67). G. Am 7. Juni 2016 wies die Vorinstanz den kantonalen Antrag um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführenden ab. Die Voraussetzungen zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien nicht erfüllt, da die Familie von August 2009 bis Juli 2013 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 229'411.80 bezogen habe (SEM-act. 5 pag. 96 - 100). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 beantragen. Es sei die Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung der Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie während den Aus- und Weiterbildungen ihres Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden seien, verstehe sich von selbst. Aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Vaters sei es ihm verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Die Interpretation der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familienangehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch erfasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden. Im vorliegenden Fall spreche der Integrationsgrad ihrer Eltern jedoch nicht gegen, sondern für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sie hätten sich stets tadellos verhalten. Auch die Mutter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt. Sprachkurse in Deutsch habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis zum Niveau A2 absolviert, durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn, Freunden, Kirchgemeinde und Schule verstehe sie aber auch problemlos M._______ deutsch. Ihr Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen Mitteln für den Acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rückzahlbaren Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender Integration herangezogen werden (BVGer-act. 1). I. Am 24. August 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer-act. 7). J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten (BVGer-act. 5). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, in denen die Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. 3.1 Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) erfolgt die Regelung des Aufenthalts grundsätzlich im Rahmen von Ermessensbewilligungen. Die Niederlassungsbewilligung verschafft ausländischen Personen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz; sie gilt unbefristet sowie bedingungslos (vgl. Art. 34 AuG sowie Hunziker/König, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 2 ff. zu Art. 34 AuG). 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung vorzeitiger Niederlassungsbewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren. Entsprechende positive Vorentscheide der kantonalen Behörden sind deshalb gemäss Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Im Zustimmungsverfahren ist das SEM nicht an die Beurteilung durch den Kanton gebunden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE, Urteil des BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 3 m. H.). 3.3 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung; die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens über entsprechende Gesuche. In Abweichung von Art. 34 Abs. 2 AuG räumen verschiedene Sondervorschriften bestimmten Gruppen von ausländischen Personen aber Rechtsansprüche auf die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ein. Dies gilt etwa für Ehegatten und Kinder von Schweizern und Niedergelassenen unter den in Art. 42 Abs. 3 und 4 beziehungsweise Art. 43 Abs. 2 und 3 AuG genannten Voraussetzungen. Überdies können aufgrund sogenannter Niederlassungsvereinbarungen staatsvertragliche Ansprüche auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheitsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.248).

4. 4.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AuG die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person grundsätzlich dann erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Hat sich eine gesuchstellende Person erfolgreich in die Schweiz integriert, kann sie bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG stellen. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3750]; Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 7 zu Art. 34 AuG; Uebersax, a.a.O., Rz. 7.252). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind seit bald neun Jahren (Juni 2009) ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz liegt deshalb vor. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sie sich darauf berufen können, im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE erfolgreich integriert zu sein. 4.4 Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn die gesuchstellende Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert, die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet. Diese Bestimmungen werden präzisiert durch eine vom SEM zusammen mit der Konferenz der Migrationsbehörden und der Konferenz der Integrationsdelegierten entwickelte Kriterienliste zum Grad der Integration (Ziff. 3.4.3.5.2 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Fassung vom 26. Januar 2018, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich; sowie Ziff. 2.3.4 der Weisung Integration des SEM, Fassung vom 1. Juli 2015, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > IV. Integration, jeweils besucht im Mai 2018). 4.5 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Kriterien nicht um eine abschliessende Aufzählung notwendiger Integrationsvoraussetzungen. Vielmehr hat die zuständige Behörde gemäss Art. 54 Abs. 2 AuG einen Ermessensentscheid zu fällen, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt und dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu würdigen. Der Begriff der erfolgreichen Integration in Art. 34 Abs. 4 AuG ist dabei mit jenen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE anerkanntermassen weitgehend deckungsgleich; die Praxis zu diesen Bestimmungen kann deshalb sinngemäss beigezogen werden. Die Anforderungen an die Integration sind jedoch umso höher, je mehr Rechte einer ausländischen Person mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausserdem ist bei der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das Kriterium der guten Kenntnisse einer Landessprache stärker zu gewichten als dies nach der Auflösung einer Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG der Fall ist (vgl. Urteile des BVGer C-2652/2012 vom 19. Februar 2014 E. 6.5 ff. und C-6067/2012 vom 20. September 2013 E. 6.4; Mario Gattiker, Integration im neuen Ausländergesetz - eine Zwischenbilanz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, S. 91). Schliesslich ist bei der Integrationsbeurteilung immer eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise im Entscheidzeitpunkt einzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6; Marc Spescha, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 5a zu Art. 50 AuG, vorzitiert E. 4.2 in fine). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, es sei der Integrationsgrad der gesamten Familie und somit auch derjenige der Eltern der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, obschon vorliegend lediglich für die Kinder die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt worden sei. Minderjährige Kinder seien bis zur Volljährigkeit abhängig von ihren Eltern, weshalb sie ihnen aufenthaltsrechtlich folgen würden. Minderjährige Kinder würden daher die Niederlassungsbewilligung nur erhalten, wenn auch die Eltern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Da erhebliche Sozialhilfeleistungen bezogen worden seien, sei keine isolierte Betrachtung einzelner Familienangehörigen vorzunehmen, sondern sei die Situation der Gesamtfamilie auschlaggebend. 5.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Interpretation der Vorinstanz, dass bei Familien der Integrationsgrad aller Familienangehörigen geprüft werden müsse, auch wenn sie nicht vom Gesuch erfasst seien, müsse als Sippenhaft angeprangert werden. 5.3 Gemäss Art 62 Abs. 2 VZAE wird bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (vgl. auch Art. 3 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA SR 142.205]). Diese Bestimmung wird in der Literatur als nicht gesetzeskonform kritisiert, da Art. 34 Abs. 4 AuG von der Integration "der betroffenen Person" spreche (vgl. Art. 34 AuG sowie Hunziker/König, in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 46 zu Art. 34 AuG). Für jedes Familienmitglied sei ein einzelnes Gesuch zu stellen, das unabhängig von der Integration der übrigen Familienmitglieder zu prüfen sei. Sinn und Zweck der neuen Integrationsartikel (Art. 4 und 54 AuG) würden mit dieser "Kollektivstrafe" in ihr Gegenteil verkehrt. Der vom Gesetz geschaffene Anreiz für persönliche Integrationsbemühungen würde dahinfallen (vgl. Marc Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Rz. 8 zu Art. 34 AuG). Im vorliegenden Fall erfüllen - wie nachfolgend dargelegt - alle Familienmitglieder die Voraussetzungen der erfolgreichen Integration, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. 5.4 Zur Integration der Beschwerdeführenden führte die Vorinstanz aus, die minderjährigen Kinder seien den Akten zufolge soweit gut integriert (Besuch der obligatorischen Schulausbildung, gute Deutschkenntnisse, Teilnahme am Vereinsleben im Dorf und hätten bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben). Demgegenüber seien sie mit ihren Eltern bis Juli 2013 von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Eltern seien nie straffällig geworden und im Betreibungsregister nicht verzeichnet. Der Vater der Beschwerdeführenden habe sich in der Schweiz zwischenzeitlich eine gute berufliche Situation u.a. dank abgeschlossenem Studium (Bachelor), CAS (Certificate of Advanced Studies) und erfolgreich besuchten Kursen schaffen können. Seit dem 4. Juni 2012 besitze er bei der X._______ eine Festanstellung als Bauingenieur und sei zwischenzeitlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbständig zu finanzieren. Zudem besitze er u.a. gute Deutsch- und Französischkenntnisse. Dieser guten Integration stünden jedoch erhebliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 229'411.80 gegenüber, welche die Familie von August 2009 bis Juli 2013 vom Sozialdienst Y._______ bezogen habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Sozialhilfebezüge für die Kinder nach kantonalem Recht nicht der Rückzahlungspflicht unterlägen, nichts zu ändern. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorgebringen, die Integrationsbemühungen ihrer Familie seien bereits während des Asylverfahrens beispielhaft gewesen (ihr Vater sei Assistent der Programmleitung im Programm Tagesstruktur für Asylsuchende und Projektleiter in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen der Asylkoordination Z._______ gewesen). Mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2009 hätten sich für den Vater der Beschwerdeführenden wesentlich bessere Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten geboten. Aufbauend auf dem in der Ukraine erfolgreich absolvierten Bauingenieur-Studium habe er in einem zweijährigen Vollzeit-Studium den Bachelor-Titel in der Abteilung Bau der M._______ Fachhochschule erworben. Seit Juni 2012 sei er als Ingenieur für die Firma X._______ tätig. Berufsbegleitend habe er bis Juni 2013 erfolgreich den Weiterbildungsstudiengang CAS Siedlungsentwässerung absolviert. Am 28. April 2015 habe er die Prüfung zur Fachperson Grundstückentwässerung bestanden, nachdem er im Herbst 2014 den entsprechenden Ausbildungskurs absolviert habe. Dass sie während den Aus- und Weiterbildungen des Vaters vom Sozialdienst unterstützt worden seien, verstehe sich von selbst. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus sei es dem Vater verwehrt gewesen, Stipendien zu beantragen. Er habe zwar immer mit Nebenerwerbstätigkeiten zum Unterhalt beigetragen, sei es als Sprachlehrer in der Migros Klubschule, durch seine Hauswart-Tätigkeit oder durch Übersetzungsdienste, welche er für die Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft geleistet habe. Allerdings hätten diese Einkünfte nur einen bescheidenen Beitrag an den Bedarf der Familie leisten können. Mittlerweile habe der Vater auch den Dolmetscher-Kurs des Polizeikommandos und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons M._______ erfolgreich besucht und das entsprechende Zertifikat als Dolmetscher bei Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erworben. Sie würden als Kinder nach dem Sozialhilferecht des Kantons M.________ keine Ausstände gegenüber dem Sozialdienst aufweisen, da ihre Unterstützung nicht rückzahlungspflichtig sei. Sie hätten sich stets tadellos verhalten. Der Vater komme bereits seit drei Jahren aus eigenen Mitteln für den acht-Personen-Haushalt auf. Die ausstehenden und rückzahlungspflichtigen Sozialhilfebeiträge könnten nicht als Argument fehlender Integration herangezogen werden. Überdies seien sie gewillt, die Sozialhilfebeiträge von ca. 75'600.- (von insgesamt Fr. 230'000.-) zurückzubezahlen (BVGer-act. 1). In casu ist somit streitig, ob die Beschwerdeführenden trotz des erfolgten Sozialhilfebezugs erfolgreich integriert sind.

6. 6.1 Gemäss der Ziff. 3 der Weisung Integration des SEM (vgl. E. 4.4) ist der Bezug von Sozialhilfe kein Integrationskriterium kann jedoch ein gesetzlicher Widerrufsgrund von Bewilligungen sein. Bei anderen Ermessensentscheiden kann er ein Indiz für eine mangelnde Teilnahme am Wirtschaftsleben sein. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Arbeitslosigkeit, Schulden und Sozialhilfebezug können jedoch Indizien für eine fehlende Integration sein. Sie dürfen aber nicht ins Gewicht fallen, wenn sie auf eine Situation zurückzuführen sind, die der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann (Urteil des BVGer C-4014/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.1 m.H.). Daher stellt sich die Frage nach der Würdigung der von den Beschwerdeführenden genannten Gründe, welche sie zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwangen. 6.2 In der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2009 wurde die Familie vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt. Ab dem 1. November 2009 bis Juli 2013 wurde ergänzend zum Erwerbseinkommen wirtschaftliche Hilfe geleistet (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung Steffisburg vom 16. Februar 2010). Während dieser Zeit absolvierte der Vater der Beschwerdeführenden - weil er trotz intensiven Bemühungen keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt fand und der Sozialdienst Y._______ der Gemeinde Steffisburg die Ausbildung guthiess - ein Bachelorstudium an der M._______ Fachhochschule (September 2010 bis Juli 2012). Neben dem Vollzeit-Studium arbeitete er als Dolmetscher bei der Kantonspolizei M._______ (17. September 2009 bis heute) und als Sprachlehrer bei der Migros Klubschule in Z._______ (4. November 2009 bis 2010). Des Weiteren war er als Bauingenieur bei der N._______ in M._______ tätig (11. Juli 2010 bis 26. August 2011). Gleich nach Abschluss des Bachelor-Studiums fand er eine Anstellung bei der X._______ als Projektingenieur und Sachbearbeiter (4. Juni 2012 bis heute; vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4). Aufgrund dieser Anstellung reduzierte sich die Unterstützung massgeblich. In dieser Stellung verdient er monatlich brutto Fr. 7'940.- (BVGer-act. 1 Beilage 6). Dieses Einkommen ermöglicht es ihm, für seine achtköpfige Familie aufzukommen. Die Familie war somit aufgrund des Vollzeitstudiums des Vaters auf Sozialhilfe angewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Vater ohne den Abschluss des Studiums keine Anstellung gefunden hätte, die es ihm ermöglicht, alleine für seine Familie zu sorgen. Vielmehr wäre die Familie höchstwahrscheinlich noch heute zumindest teilweise von der Sozialhilfe abhängig. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe kann der Familie insbesondere den Beschwerdeführenden deshalb nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Der Sozialhilfebezug ist aufgrund des Vollzeitstudiums nachvollziehbar. Zudem hat der Vater nicht nur studiert, sondern - wie bereits erwähnt - nebenbei auch gearbeitet. Des Weiteren sind die Sozialhilfebeiträge für die Kinder im Kanton M._______ nicht rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 43 des Sozialhilfegesetzes des Kantons M._______). Die Summe der bezogenen Sozialhilfe von Fr. 229'411.80 ist somit zu relativieren. Überdies ist der Vater der Beschwerdeführenden gewillt, die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Der Sozialdienst Y._______ teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 mit, dass eine Rückerstattungspflicht derzeit nicht gegeben sei, da sein Einkommen nur wenig über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege (SEM-act. 4, pag. 81). Mit der Zeit wird es ihm sicherlich möglich sein, die Beiträge zurückzuerstatten. Auch aufgrund einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise bei der Integrationsbeurteilung (vgl. E. 4.5 in fine) fallen die einst bezogenen Sozialhilfebeiträge nicht schwer ins Gewicht. Der Vater der Beschwerdeführenden bestreitet den Lebensunterhalt seiner Familie seit bald fünf Jahren selbständig. 7.7.1 Bezüglich der Mutter der Beschwerdeführenden hielt die Vorinstanz fest, über ihre Integrationsbemühungen sei den Akten nichts zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich hauptsächlich der Erziehung ihrer sechs Kinder gewidmet habe, sodass sie sich aus nachvollziehbaren Gründen beruflich nicht weiter habe integrieren können. Die Kenntnisse einer Landessprache seien unbekannt. 7.2 Dagegen liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, auch ihre Mutter spreche und verstehe Deutsch und Dialekt. Sprachkurse in Deutsch habe sie in der Migros Klubschule zwar nur bis zum Niveau A2 absolviert, durch die intensiven Kontakte zu Nachbarn, Freunden, Kirchgemeinde und Schule verstehe sie aber auch problemlos "M._______ deutsch". 7.3 Hinsichtlich der beruflichen Integration, kann der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben mittels eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) oder dem Nachweis der wirtschaftlichen Unabhängigkeit belegt werden (vgl. Anhang 1 der Weisung über die Integration). Ausserdem hat auch dem vorübergehend Erwerbslosen, der seine Suchbemühungen nachweist, und insbesondere der Hausfrau und Mutter, welche Kinder betreut, der Weg zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassung offen zu bleiben (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha a.a.O., Rz. 7 zu Art. 34 AuG; Uebersax, a.a.O., Rz. 7.252). 7.4 Aufgrund der hohen Anzahl an Kindern (sechs) kann von der Mutter der Beschwerdeführenden nicht ernsthaft erwartet werden, einer Arbeit nachzugehen. Das jüngste Kind war zur Beginn des Sozialhilfebezugs gerade erst geboren. Da der Vater der Beschwerdeführenden zu 100 % studierte bzw. arbeitete, ist sie mit der Betreuung ihrer sechs Kinder voll ausgelastet. Wäre sie selbst einer Arbeit nachgegangen, hätten die Kinder fremdbetreut werden müssen, was auch Kosten nach sich gezogen hätte. Eine bislang nicht erreichte wirtschaftliche Unabhängigkeit kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden. 7.5 Die Mutter der Beschwerdeführenden hat in der Migros Klubschule Sprachkurse in Deutsch bis zum Niveau A2 absolviert (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 3). Dem Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls der Familie des Jahres 2009 kann entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführenden sehr gut Deutsch spreche (SEM-act. 1 pag. 1 - 3). Somit erfüllt auch die Mutter der Beschwerdeführenden die im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 4 AuG anerkanntermassen erhöhten Anforderungen an die sprachliche Integration. 8.Gesamthaft betrachtet erscheint der vierjährige Bezug von Sozialhilfeleistungen weder Ausdruck eines fehlenden Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben noch einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit zu sein. Er war somit nicht selbst verschuldet. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AuG vorausgesetzte erfolgreiche Integration für die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei den Beschwerdeführenden ist daher gegeben. 9.Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und dem auf Art. 34 Abs. 4 AuG gestützten Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch den zuständigen Kanton die Zustimmung zu erteilen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG). Insoweit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 10.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführenden gemäss Art. 64 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 ff. und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf pauschal Fr. 2'800.- (inkl. Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. 2.Das Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 5.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], [...], [...],[...] und [...])

- den Migrationsdienst des Kantons M._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: