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F-4045/2020

F-4045/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-14 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die aus Kamerun stammende, zur fraglichen Zeit mit einem Besuchervisum in der Schweiz weilende Beschwerdeführerin (geb. [...]) lernte im Oktober 2006 in einer Diskothek im Kanton Solothurn den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen. Nach Ablauf des Visums zog sie an dessen Domizil, wo sie sich in der Folge bis Ende 2007 illegal aufhielt. Dazwischen - am 19. Juni 2007 - suchte sie hier um Asyl nach. Am 16. Juli 2007 fällte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) einen Nichteintretensentscheid. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5016/2007 vom 27. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat. B. Am 4. April 2008 heirateten die Parteien in Douala/Kamerun. Mitte Dezember 2008 kehrte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter C._______ (geb. [...]), in die Schweiz zurück, worauf sie vom Wohnkanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Die Ehe ist nach drei Fehlgeburten kinderlos geblieben. C. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, SR 141.0 [AS 1952 1087], aufgehoben per 1. Januar 2018 [AS 2016 2561]). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 5. November 2015 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Am 9. November 2015, in Rechtskraft erwachsen am 11. Dezember 2015, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebürgerrecht von X._______/BE (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, pag. 1-73). D. Mit E-Mails vom 30. August 2016 und 6. September 2016 setzte die Einwohnerkontrolle Y._______ das SEM darüber in Kenntnis, dass die Eheleute getrennt lebten, der Ehemann das eheliche Domizil bereits im Mai 2016 verlassen habe und Letzterer die Ehe baldmöglichst aufzulösen gedenke (SEM act. 2 und 4). Aus einer später übermittelten Trennungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016 ging hervor, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 10. Mai 2016 aufgelöst hatten (SEM act. 6). E. E.a Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 6. Juni 2017 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung zu beantworten (SEM act. 9). Dieser Aufforderung kam sie durch ihren damaligen Parteivertreter mittels einer ersten Stellungnahme am 1. September 2017 nach (SEM act. 18). Der am 10. September 2018 ebenfalls angefragte Ex-Ehemann äusserste sich am 3. Oktober 2018 (SEM act. 22). Am 10. November 2018 beantwortete er eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM act. 25). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 3. Dezember 2018 Stellung (SEM act. 27). E.b Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die Vorinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführerin (SEM act. 33) Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht Oberland in Thun (SEM act. 35). E.c Am 6. Mai 2020 lud das SEM die Beschwerdeführerin zu abschliessenden Bemerkungen ein, wovon sie am 29. Mai 2020 Gebrauch machte. F. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern erteilte am 17. Juni 2020 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 44). G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig stellte sie ausdrücklich fest, dass das Kind C._______ nicht in die Nichtigerklärung seiner Mutter einbezogen sei und es das Schweizer Bürgerrecht beibehalte (SEM act. 45). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeschrift war mit schriftlichen Erklärungen der Schwester der Beschwerdeführerin und einer Kollegin von ihr ergänzt (BVGer act. 1). I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (SEM act. 6). J. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung fest (BVGer act. 8). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Rechts-änderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3).

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2.4 Die Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens erfolgte in deutscher Sprache, der frühere Parteivertreter antwortete jeweils auf Französisch. Auf dessen Wunsch wurde das vorinstanzliche Verfahren ab Mai 2020 in französischer Sprache fortgeführt (SEM act. 37-39), weshalb auch die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 in dieser Sprache erging. Gemäss Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Sprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Entsprechend dem ausdrücklichen Verfahrensantrag in der Beschwerdeschrift vom 12. August 2020 wird das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache geführt.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 beantragte die damalige Rechtsvertreterin eine Parteibefragung ihrer Mandantin sowie die Einvernahme der Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden.

E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt, es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4).

E. 4.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 4.3 Der entscheidrelevante Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkenntnissen geführt hätte. Auch von der Schwester der Beschwerdeführerin liegt eine vom 10. August 2020 datierende schriftliche Erklärung vor (Beilage zu BVGer act. 1). Wesentlich Neues wäre bei einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2).

E. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse zu orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt beziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

E. 6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es grundsätzlich den Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3).

E. 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, S. 193 Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3).

E. 8 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft - im Wesentlichen aus, aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge zwischen erleichterter Einbürgerung und definitiver Trennung müsse geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Verbindung mehr vorgelegen habe. Der geschilderte Eklat im Frühjahr 2016, der zum sofortigen Auszug des Ex-Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung geführt habe, könne nicht als plötzliches und unerwartetes Vorkommnis gesehen werden, welches erst nach der Einbürgerung eingetreten sei und zur umgehenden Auflösung des ehelichen Haushalts geführt habe. Vielmehr müsse die Entfremdung früher eingesetzt haben. Indizien dafür bildeten der Umstand, dass der angegebene Grund für den Streit (Beteiligung an Lebenshaltungskosten) schon in früheren Jahren zu Konflikten geführt habe und zwischen den Eheleuten auch in anderen Bereichen (Haushaltführung, Kindererziehung, häufige Abwesenheiten der Beschwerdeführerin) Differenzen bestanden hätten. Gegen eine intakte und stabile Ehesituation in den massgebenden Zeitpunkten sprächen ferner der seitens des Ex-Gatten gehegte Verdacht, die zu Beginn des Jahres 2017 wegen Diebstahls verurteilte Beschwerdeführerin habe sich aus seiner Berufskasse (Chauffeuren-Portemonnaie) bedient sowie die Umstände der Eheschliessung, der ein illegaler Aufenthalt und ein offensichtlich aussichtsloses Asylverfahren vorangegangen sei. Die Vor-aussetzungen für eine Nichtigerklärung seien somit erfüllt.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 dagegen vorbringen, die Ehe sei, obwohl beide Ehegatten durch ihre Erwerbstätigkeit stark eingespannt gewesen seien, vom gemeinsamen Kinderwunsch, gemeinsamen Aktivitäten sowie dem Pflegen regelmässiger sozialer und familiäre Kontakte getragen gewesen. Auch sei es der Beschwerdeführerin von Anfang an wichtig gewesen, an der Besorgung des Haushalts mitzuwirken und sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Ende 2012 beziehungsweise anfangs 2013 hätten die Ehegatten innert kurzer Zeit einige Schicksalsschläge erlitten (Tod des Vaters des Ex-Gatten, zweite von insgesamt drei Fehlgeburten, der Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsstelle wechseln müssen), sie hätten jedoch zusammengehalten. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ex-Gatten an dessen neuen Arbeitsort gefolgt und mangels gemeinsamer Thematisierung des Vorgefallenen davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Auch während des Einbürgerungsverfahrens sei die Ehe gelebt worden sowie stabil und auf Dauer ausgerichtet gewesen, was sieben Referenzpersonen bestätigten. Nach der erleichterten Einbürgerung sei zunächst noch alles gut verlaufen, bis der Ex-Gatte im April 2016 einen plötzlichen, unkontrollierten emotionalen Ausbruch gehabt habe. Grund dafür sei seine Ansicht gewesen, sie müsse viel mehr zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen. Ab diesem Zeitpunkt, so die Beschwerdeführerin weiter, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimme und vergeblich das Gespräch mit ihm gesucht. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid vollumfänglich auf die schriftlichen Stellungnahmen des Ex-Ehemannes, die jedoch widersprüchlich, unglaubhaft und krass übertrieben wirkten. Für die Beurteilung des Trennungsgrundes könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Wohl hätten bezüglich Kindererziehung, Haushaltführung und der Vorfälle rund um das Portemonnaie verschiedene Auffassungen bestanden; der Ex-Gatte habe darüber aber keinen Dialog führen wollen. Aufgrund der gelebten Kommunikations- und Streitkultur habe sie daher bis zum Schluss in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass alles in Ordnung sei. Im Jahr 2016 wäre sogar noch eine gemeinsame Reise nach Kanada geplant gewesen. Die aktenkundigen Referenzauskünfte bestätigten, dass die Trennung ausschliesslich auf den Willen des Ex-Gatten zurückzuführen und für sie überraschend gekommen sei. Entgegen dessen unrichtiger Darstellung sei sie bis heute auch keine neue Beziehung eingegangen. Folglich habe sie ihre Einbürgerung nicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen.

E. 10.1 Zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 5. November 2015 und der erleichterten Einbürgerung vom 9. November 2015 (rechtskräftig seit dem 11. Dezember 2015) einerseits, der am 10. Mai 2016 erfolgten Trennung der Ehegatten als äusserem Ausdruck des Scheiterns ihrer Ehe andererseits (vgl. Trennungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016, unter SEM act. 6) vergingen gerade mal sechs Monate. Am 20. Februar 2019 reichte der Ex-Gatte eine Scheidungsklage ein. Zwischen der Trennung und der Scheidungsklage ist es zu keiner Annäherung der Ehegatten mehr gekommen (SEM act. 35). Das Scheidungsurteil des Regionalgerichts Oberland in Thun erging am 4. Juni 2019.

E. 10.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der Trennung der Ehegatten begründet die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Als kurze Zeit für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 oder Urteil des BVGer F-3141/2018 vom 23. April 2019 E. 11.2, je m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist.

E. 10.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 7.2 vorne). Als den Hauptgrund für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt die Beschwerdeführerin einen emotionalen Ausbruch des Ex-Ehemannes im April 2016 wegen Differenzen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Konkret soll er ausser sich gewesen sein, weil die Beschwerdeführerin ihren Beitrag daran trotz im Dezember 2105 erhaltener Gehaltserhöhung nicht in entsprechendem Masse erhöht habe. Nach Auffassung des früheren Gatten gab es in einigen Bereichen derweil schon zuvor (ab 2010) Probleme, welche die Beziehung belasteten und schliesslich zu deren Auflösung führten.

E. 10.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Vorfall vom April 2016 ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag die natürliche Vermutung nicht zu widerlegen. Der mit dem genannten Eklat einhergehende Streit mag heftig gewesen sein, dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Ende der Ehe bedeutete, erscheint unter den konkreten Begebenheiten allerdings nicht nachvollziehbar. Vorweg weist bereits die Art und Heftigkeit besagten Vorfalls auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hin. Indessen ist aufgrund der Aktenlage - unter anderem der Schilderungen des Ex-Ehemannes - davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen war. Unterschiedliche Auffassungen bestanden namentlich, was die Kindererziehung, die Haushaltsführung und die angesprochene Beteiligung an den Lebenshaltungskosten anbelangt. Zudem war die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Ex-Gatten, vor allem nach erfolgter Einbürgerung, kaum mehr zu Hause anzutreffen (SEM act. 22 und 25). Zweifellos belastend wirkten sich ferner die drei Fehlgeburten aus. Zwar räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Ehegatten teilweise verschiedene Ansichten vertreten hätten (in Bezug auf die Erziehungsmethoden siehe beispielsweise Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 [SEM act. 27]), sie stufte die diesbezüglichen Konflikte aber als nicht so gravierend ein. Mit der fehlenden Kommunikations- und Streitkultur führt sie auf Beschwerdeebene dafür einen weiteren in dieser Hinsicht bedeutsamen Aspekt auf, in welchem sie sich nicht einig waren. Hinzu kommen die im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens erhobenen gegenseitigen Anschuldigungen und Verdächtigungen (Entnahme von Geld aus der Bus-Kasse und dem Chauffeur-Portemonnaie, Fremdgehen). All diese Erläuterungen der Ehegatten gegenüber der Vorinstanz zeugen davon, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben können. Wohl wird das Vorkommnis vom April 2016 als solches auch von der Schwester der Beschwerdeführerin und einer Bekannten bestätigt (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 3 und 4), was aufgrund des Gesagten aber nichts daran ändert, dass der beschriebene Streit nicht als Auslöser, sondern vielmehr Abschluss des Zerrüttungsprozesses zu charakterisieren ist.

E. 10.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM im Rechtsmittelverfahren insbesondere vor, einseitig auf die aus ihrer Sicht «unzuverlässig» und unglaubhaft wirkenden Ausführungen des Ex-Ehemannes abgestellt zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorab erlauben die Äusserungen der Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes und der weiter eingeholten Unterlagen (Scheidungsakten, etc.) sehr wohl eine materielle Würdigung. Zudem ist nicht beanstanden, dass die Vor-instanz sich unter anderem auf die Schilderungen des Ex-Gatten in den beiden Fragenkatalogen des Staatssekretariats stützte. Seine Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin detailliert, wirken ausgewogen (er verweist mehrfach auch auf die guten Zeiten während der Ehe) und lassen bezüglich des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft keine grösseren Unstimmigkeiten erkennen. Dass er nicht alle seine Angaben in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren vermochte, räumte er selber ein, was seine Glaubwürdigkeit aber nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Zumindest soweit die Erziehung der vorehelichen Tochter betreffend (gemäss den Scheidungsakten lebt sie inzwischen in einem Heim), antwortete die Beschwerdeführerin überdies ausweichend und liess dessen Aussage, es sei im Dezember 2015 deswegen der örtliche Sozialdienst eingeschaltet worden, unwidersprochen, was darauf hindeutet, dass besagtes Thema ein beachtliches Konfliktpotenzial barg. Diese Umstände sowie die enge zeitliche Abfolge der Geschehnisse legen nahe, dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr von einem intakten Ehewillen getragen wurde. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht damals das Bewusstsein bezüglich bestehender Eheprobleme gefehlt haben.

E. 10.6 Bezüglich der im Einbürgerungsverfahren eingeholten Referenzauskünfte zur gelebten Ehe und der im Beschwerdeverfahren eingereichten zwei Unterstützungsschreiben gilt es des Weiteren festzuhalten, dass das Vorliegen einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe damit nicht bewiesen werden kann. Diesbezügliche Schilderungen beschränken sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Den Eheleuten nahestehende Personen würden zudem kaum zu deren Ungunsten aussagen. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen denn regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2276/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 9 und F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.5 oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Dass für das Jahr 2016 noch eine gemeinsame Reise nach Kanada geplant gewesen sein soll, ist demgegenüber aktenmässig nicht erstellt.

E. 10.7 Gegen eine Nichtigerklärung spricht nach Auffassung der Beschwerdeführerin sodann, dass ihr Ex-Gatte den tatsächlichen Willen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 5. November 2015 bestätigt habe. Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat (siehe E. 5.2 hiervor). Davon kann im Kontext des raschen und finalen Entschlusses des Ex-Ehemannes zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts und Scheidung nicht die Rede sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung - wie mehrfach betont wird - einseitig vom Mann ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als «Belohnung» für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 135 II 161 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 12.5), was aufgrund der bisherigen Ausführungen - verwiesen sei nochmals auf die geringen Zeitabstände - vorliegend nicht der Fall gewesen sein kann. Es bleibt mithin bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.

E. 10.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (ungesicherter Status vor der Heirat und deren Begleitumstände, Diebstahlsvorwürfe).

E. 11 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

E. 12 Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass die Beschwerdeführerin hierzulande ansonsten gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Zu berücksichtigen wäre dabei, dass die voreheliche Tochter C._______ ausdrücklich von der Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen ist.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. September 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - das SEM (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für Bevölkerungsdienste, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (in Ko-pie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4045/2020 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Markus Jordi, Rechtsanwalt, Frôté & Partner SA, Avocats & Notaires, Place Centrale 51, Case postale 480, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Kamerun stammende, zur fraglichen Zeit mit einem Besuchervisum in der Schweiz weilende Beschwerdeführerin (geb. [...]) lernte im Oktober 2006 in einer Diskothek im Kanton Solothurn den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen. Nach Ablauf des Visums zog sie an dessen Domizil, wo sie sich in der Folge bis Ende 2007 illegal aufhielt. Dazwischen - am 19. Juni 2007 - suchte sie hier um Asyl nach. Am 16. Juli 2007 fällte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) einen Nichteintretensentscheid. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5016/2007 vom 27. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat. B. Am 4. April 2008 heirateten die Parteien in Douala/Kamerun. Mitte Dezember 2008 kehrte die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter C._______ (geb. [...]), in die Schweiz zurück, worauf sie vom Wohnkanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. Die Ehe ist nach drei Fehlgeburten kinderlos geblieben. C. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, SR 141.0 [AS 1952 1087], aufgehoben per 1. Januar 2018 [AS 2016 2561]). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 5. November 2015 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Am 9. November 2015, in Rechtskraft erwachsen am 11. Dezember 2015, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebürgerrecht von X._______/BE (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, pag. 1-73). D. Mit E-Mails vom 30. August 2016 und 6. September 2016 setzte die Einwohnerkontrolle Y._______ das SEM darüber in Kenntnis, dass die Eheleute getrennt lebten, der Ehemann das eheliche Domizil bereits im Mai 2016 verlassen habe und Letzterer die Ehe baldmöglichst aufzulösen gedenke (SEM act. 2 und 4). Aus einer später übermittelten Trennungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016 ging hervor, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 10. Mai 2016 aufgelöst hatten (SEM act. 6). E. E.a Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 6. Juni 2017 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung zu beantworten (SEM act. 9). Dieser Aufforderung kam sie durch ihren damaligen Parteivertreter mittels einer ersten Stellungnahme am 1. September 2017 nach (SEM act. 18). Der am 10. September 2018 ebenfalls angefragte Ex-Ehemann äusserste sich am 3. Oktober 2018 (SEM act. 22). Am 10. November 2018 beantwortete er eine Reihe von Ergänzungsfragen (SEM act. 25). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 3. Dezember 2018 Stellung (SEM act. 27). E.b Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die Vorinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführerin (SEM act. 33) Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Regionalgericht Oberland in Thun (SEM act. 35). E.c Am 6. Mai 2020 lud das SEM die Beschwerdeführerin zu abschliessenden Bemerkungen ein, wovon sie am 29. Mai 2020 Gebrauch machte. F. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern erteilte am 17. Juni 2020 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 44). G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig stellte sie ausdrücklich fest, dass das Kind C._______ nicht in die Nichtigerklärung seiner Mutter einbezogen sei und es das Schweizer Bürgerrecht beibehalte (SEM act. 45). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeschrift war mit schriftlichen Erklärungen der Schwester der Beschwerdeführerin und einer Kollegin von ihr ergänzt (BVGer act. 1). I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (SEM act. 6). J. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung fest (BVGer act. 8). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Rechts-änderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.4 Die Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens erfolgte in deutscher Sprache, der frühere Parteivertreter antwortete jeweils auf Französisch. Auf dessen Wunsch wurde das vorinstanzliche Verfahren ab Mai 2020 in französischer Sprache fortgeführt (SEM act. 37-39), weshalb auch die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 in dieser Sprache erging. Gemäss Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Sprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Entsprechend dem ausdrücklichen Verfahrensantrag in der Beschwerdeschrift vom 12. August 2020 wird das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache geführt.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 beantragte die damalige Rechtsvertreterin eine Parteibefragung ihrer Mandantin sowie die Einvernahme der Schwester der Beschwerdeführerin als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt, es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4). 4.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.3 Der entscheidrelevante Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkenntnissen geführt hätte. Auch von der Schwester der Beschwerdeführerin liegt eine vom 10. August 2020 datierende schriftliche Erklärung vor (Beilage zu BVGer act. 1). Wesentlich Neues wäre bei einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse zu orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt beziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 6.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es grundsätzlich den Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, S. 193 Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3).

8. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 9. 9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung - unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft - im Wesentlichen aus, aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge zwischen erleichterter Einbürgerung und definitiver Trennung müsse geschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Verbindung mehr vorgelegen habe. Der geschilderte Eklat im Frühjahr 2016, der zum sofortigen Auszug des Ex-Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung geführt habe, könne nicht als plötzliches und unerwartetes Vorkommnis gesehen werden, welches erst nach der Einbürgerung eingetreten sei und zur umgehenden Auflösung des ehelichen Haushalts geführt habe. Vielmehr müsse die Entfremdung früher eingesetzt haben. Indizien dafür bildeten der Umstand, dass der angegebene Grund für den Streit (Beteiligung an Lebenshaltungskosten) schon in früheren Jahren zu Konflikten geführt habe und zwischen den Eheleuten auch in anderen Bereichen (Haushaltführung, Kindererziehung, häufige Abwesenheiten der Beschwerdeführerin) Differenzen bestanden hätten. Gegen eine intakte und stabile Ehesituation in den massgebenden Zeitpunkten sprächen ferner der seitens des Ex-Gatten gehegte Verdacht, die zu Beginn des Jahres 2017 wegen Diebstahls verurteilte Beschwerdeführerin habe sich aus seiner Berufskasse (Chauffeuren-Portemonnaie) bedient sowie die Umstände der Eheschliessung, der ein illegaler Aufenthalt und ein offensichtlich aussichtsloses Asylverfahren vorangegangen sei. Die Vor-aussetzungen für eine Nichtigerklärung seien somit erfüllt. 9.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 dagegen vorbringen, die Ehe sei, obwohl beide Ehegatten durch ihre Erwerbstätigkeit stark eingespannt gewesen seien, vom gemeinsamen Kinderwunsch, gemeinsamen Aktivitäten sowie dem Pflegen regelmässiger sozialer und familiäre Kontakte getragen gewesen. Auch sei es der Beschwerdeführerin von Anfang an wichtig gewesen, an der Besorgung des Haushalts mitzuwirken und sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Ende 2012 beziehungsweise anfangs 2013 hätten die Ehegatten innert kurzer Zeit einige Schicksalsschläge erlitten (Tod des Vaters des Ex-Gatten, zweite von insgesamt drei Fehlgeburten, der Ex-Mann habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsstelle wechseln müssen), sie hätten jedoch zusammengehalten. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Ex-Gatten an dessen neuen Arbeitsort gefolgt und mangels gemeinsamer Thematisierung des Vorgefallenen davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Auch während des Einbürgerungsverfahrens sei die Ehe gelebt worden sowie stabil und auf Dauer ausgerichtet gewesen, was sieben Referenzpersonen bestätigten. Nach der erleichterten Einbürgerung sei zunächst noch alles gut verlaufen, bis der Ex-Gatte im April 2016 einen plötzlichen, unkontrollierten emotionalen Ausbruch gehabt habe. Grund dafür sei seine Ansicht gewesen, sie müsse viel mehr zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen. Ab diesem Zeitpunkt, so die Beschwerdeführerin weiter, habe sie realisiert, dass etwas nicht stimme und vergeblich das Gespräch mit ihm gesucht. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid vollumfänglich auf die schriftlichen Stellungnahmen des Ex-Ehemannes, die jedoch widersprüchlich, unglaubhaft und krass übertrieben wirkten. Für die Beurteilung des Trennungsgrundes könne deshalb nicht darauf abgestellt werden. Wohl hätten bezüglich Kindererziehung, Haushaltführung und der Vorfälle rund um das Portemonnaie verschiedene Auffassungen bestanden; der Ex-Gatte habe darüber aber keinen Dialog führen wollen. Aufgrund der gelebten Kommunikations- und Streitkultur habe sie daher bis zum Schluss in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass alles in Ordnung sei. Im Jahr 2016 wäre sogar noch eine gemeinsame Reise nach Kanada geplant gewesen. Die aktenkundigen Referenzauskünfte bestätigten, dass die Trennung ausschliesslich auf den Willen des Ex-Gatten zurückzuführen und für sie überraschend gekommen sei. Entgegen dessen unrichtiger Darstellung sei sie bis heute auch keine neue Beziehung eingegangen. Folglich habe sie ihre Einbürgerung nicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen. 10. 10.1 Zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft vom 5. November 2015 und der erleichterten Einbürgerung vom 9. November 2015 (rechtskräftig seit dem 11. Dezember 2015) einerseits, der am 10. Mai 2016 erfolgten Trennung der Ehegatten als äusserem Ausdruck des Scheiterns ihrer Ehe andererseits (vgl. Trennungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016, unter SEM act. 6) vergingen gerade mal sechs Monate. Am 20. Februar 2019 reichte der Ex-Gatte eine Scheidungsklage ein. Zwischen der Trennung und der Scheidungsklage ist es zu keiner Annäherung der Ehegatten mehr gekommen (SEM act. 35). Das Scheidungsurteil des Regionalgerichts Oberland in Thun erging am 4. Juni 2019. 10.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung der Beschwerdeführerin und der Trennung der Ehegatten begründet die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Als kurze Zeit für die Annahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 oder Urteil des BVGer F-3141/2018 vom 23. April 2019 E. 11.2, je m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. 10.3 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 7.2 vorne). Als den Hauptgrund für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt die Beschwerdeführerin einen emotionalen Ausbruch des Ex-Ehemannes im April 2016 wegen Differenzen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Konkret soll er ausser sich gewesen sein, weil die Beschwerdeführerin ihren Beitrag daran trotz im Dezember 2105 erhaltener Gehaltserhöhung nicht in entsprechendem Masse erhöht habe. Nach Auffassung des früheren Gatten gab es in einigen Bereichen derweil schon zuvor (ab 2010) Probleme, welche die Beziehung belasteten und schliesslich zu deren Auflösung führten. 10.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Vorfall vom April 2016 ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis darstelle, vermag die natürliche Vermutung nicht zu widerlegen. Der mit dem genannten Eklat einhergehende Streit mag heftig gewesen sein, dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Ende der Ehe bedeutete, erscheint unter den konkreten Begebenheiten allerdings nicht nachvollziehbar. Vorweg weist bereits die Art und Heftigkeit besagten Vorfalls auf eine Instabilität der ehelichen Gemeinschaft hin. Indessen ist aufgrund der Aktenlage - unter anderem der Schilderungen des Ex-Ehemannes - davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen war. Unterschiedliche Auffassungen bestanden namentlich, was die Kindererziehung, die Haushaltsführung und die angesprochene Beteiligung an den Lebenshaltungskosten anbelangt. Zudem war die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Ex-Gatten, vor allem nach erfolgter Einbürgerung, kaum mehr zu Hause anzutreffen (SEM act. 22 und 25). Zweifellos belastend wirkten sich ferner die drei Fehlgeburten aus. Zwar räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Ehegatten teilweise verschiedene Ansichten vertreten hätten (in Bezug auf die Erziehungsmethoden siehe beispielsweise Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 [SEM act. 27]), sie stufte die diesbezüglichen Konflikte aber als nicht so gravierend ein. Mit der fehlenden Kommunikations- und Streitkultur führt sie auf Beschwerdeebene dafür einen weiteren in dieser Hinsicht bedeutsamen Aspekt auf, in welchem sie sich nicht einig waren. Hinzu kommen die im Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens erhobenen gegenseitigen Anschuldigungen und Verdächtigungen (Entnahme von Geld aus der Bus-Kasse und dem Chauffeur-Portemonnaie, Fremdgehen). All diese Erläuterungen der Ehegatten gegenüber der Vorinstanz zeugen davon, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben können. Wohl wird das Vorkommnis vom April 2016 als solches auch von der Schwester der Beschwerdeführerin und einer Bekannten bestätigt (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 3 und 4), was aufgrund des Gesagten aber nichts daran ändert, dass der beschriebene Streit nicht als Auslöser, sondern vielmehr Abschluss des Zerrüttungsprozesses zu charakterisieren ist. 10.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM im Rechtsmittelverfahren insbesondere vor, einseitig auf die aus ihrer Sicht «unzuverlässig» und unglaubhaft wirkenden Ausführungen des Ex-Ehemannes abgestellt zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vorab erlauben die Äusserungen der Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes und der weiter eingeholten Unterlagen (Scheidungsakten, etc.) sehr wohl eine materielle Würdigung. Zudem ist nicht beanstanden, dass die Vor-instanz sich unter anderem auf die Schilderungen des Ex-Gatten in den beiden Fragenkatalogen des Staatssekretariats stützte. Seine Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin detailliert, wirken ausgewogen (er verweist mehrfach auch auf die guten Zeiten während der Ehe) und lassen bezüglich des Zusammenlebens in der ehelichen Gemeinschaft keine grösseren Unstimmigkeiten erkennen. Dass er nicht alle seine Angaben in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren vermochte, räumte er selber ein, was seine Glaubwürdigkeit aber nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Zumindest soweit die Erziehung der vorehelichen Tochter betreffend (gemäss den Scheidungsakten lebt sie inzwischen in einem Heim), antwortete die Beschwerdeführerin überdies ausweichend und liess dessen Aussage, es sei im Dezember 2015 deswegen der örtliche Sozialdienst eingeschaltet worden, unwidersprochen, was darauf hindeutet, dass besagtes Thema ein beachtliches Konfliktpotenzial barg. Diese Umstände sowie die enge zeitliche Abfolge der Geschehnisse legen nahe, dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr von einem intakten Ehewillen getragen wurde. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht damals das Bewusstsein bezüglich bestehender Eheprobleme gefehlt haben. 10.6 Bezüglich der im Einbürgerungsverfahren eingeholten Referenzauskünfte zur gelebten Ehe und der im Beschwerdeverfahren eingereichten zwei Unterstützungsschreiben gilt es des Weiteren festzuhalten, dass das Vorliegen einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe damit nicht bewiesen werden kann. Diesbezügliche Schilderungen beschränken sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Den Eheleuten nahestehende Personen würden zudem kaum zu deren Ungunsten aussagen. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen denn regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2276/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 9 und F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.5 oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Dass für das Jahr 2016 noch eine gemeinsame Reise nach Kanada geplant gewesen sein soll, ist demgegenüber aktenmässig nicht erstellt. 10.7 Gegen eine Nichtigerklärung spricht nach Auffassung der Beschwerdeführerin sodann, dass ihr Ex-Gatte den tatsächlichen Willen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 5. November 2015 bestätigt habe. Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat (siehe E. 5.2 hiervor). Davon kann im Kontext des raschen und finalen Entschlusses des Ex-Ehemannes zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts und Scheidung nicht die Rede sein. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung - wie mehrfach betont wird - einseitig vom Mann ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als «Belohnung» für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 135 II 161 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation anzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 12.5), was aufgrund der bisherigen Ausführungen - verwiesen sei nochmals auf die geringen Zeitabstände - vorliegend nicht der Fall gewesen sein kann. Es bleibt mithin bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen. 10.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (ungesicherter Status vor der Heirat und deren Begleitumstände, Diebstahlsvorwürfe).

11. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.

12. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass die Beschwerdeführerin hierzulande ansonsten gut integriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Zu berücksichtigen wäre dabei, dass die voreheliche Tochter C._______ ausdrücklich von der Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen ist.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. September 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- das SEM (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Amt für Bevölkerungsdienste, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (in Ko-pie)