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D-5016/2007

D-5016/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:
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Abteilung IV D-5016/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Gérard Scherrer, Martin Zoller Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Kamerun, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Yambasa mit letztem Wohnsitz in A,_______, Kamerun eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2007 verliess und am 19. Juni 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Empfangszentrenbefragung vom 27. Juni 2007 und der Direktanhörung vom 9. Juli 2007, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machte, sie sei auf dem Markt Zeugin geworden, als ein Räuber eine Marktfrau beraubt und diese erstochen habe, dass sie sich etwa eine Woche nach der Tat auf dem Kommissariat gemeldet und dort eine Aussage gemacht habe, dass sie der Polizei indessen gesagt habe, sie könne am Prozess gegen den Verbrecher nicht aussagen, da sie dessen Anblick nicht ertragen könne, dass sie von Drittpersonen erfahren habe, der Räuber sei freigelassen worden und habe gedroht, sie umzubringen, was sie indessen nicht angezeigt habe, da sie nicht persönlich bedroht worden sei, dass ihr Bruder zu Hause überfallen und derart zusammengeschlagen worden sei, dass er in ein Spital habe gebracht werden müssen, dass sie später erfahren habe, ihre Mutter sei vergewaltigt worden, dass sie sich in Kamerun nicht mehr sicher gefühlt und ihr Heimatland aus diesem Grund verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe lediglich die Kopie der ersten Seite ihrer Identitätskarte eingereicht, welche nicht als rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu erachten sei, dass sie ihre Identitätskarte zu Hause gelassen und um sich ausweisen zu können, lediglich eine Kopie davon mitgenommen habe, dass die Behauptung, sie sei mit einem gefälschten Reisepass gereist, über den sie keine Angaben machen könne, typisch für Personen sei, die ihre Dokumente nicht einreichen wollten, damit man die genauen Reiseumstände nicht abklären könne, dass sie keine Anstrengungen unternommen habe, um ein rechtsgenügliches Dokument nachzureichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass sie behauptet habe, ein ihr namentlich nicht bekannter Bandit sei aufgrund ihrer Aussage festgenommen worden, dass sie einerseits behauptet habe, sie habe von dessen Festnahme von Marktleuten erfahren, andererseits gesagt habe, sie habe davon von Polizisten erfahren, die sie zur Aussage vor Gericht hätten bewegen wollen, dass sie nicht habe angeben können, wann der Bösewicht verhaftet worden sei, wann sich der Prozess zugetragen habe, zu welcher Strafe er verurteilt worden und wann er freigelassen worden sei, dass sie bei der Empfangszentrenbefragung gesagt habe, sie habe von dessen Freilassung und den ihr gegenüber ausgestossenen Drohungen im Juni oder Juli 2005 erfahren, während sie bei der Direktanhörung deponiert habe, davon bereits im Januar oder Februar 2005 erfahren zu haben, dass sie eigenen Aussagen gemäss danach nach C._______ gezogen sei, wo sie immer mit ihrem Bruder zusammen gelebt habe, beziehungsweise, wohin ihr Bruder erst später gekommen sei, da der Bandit erfahren habe, wo sie sich aufhalte, dass sie einerseits gesagt habe, sie sei nach dem Angriff auf ihren Bruder nicht mehr in ihr Heim zurückgekehrt, während sie andererseits zu Protokoll gegeben habe, ihr Bruder sei Ende Januar/Anfang Februar 2006 angegriffen worden und sie habe ihr Zuhause im Mai 2006 beziehungsweise im Mai 2007 verlassen, dass sie einmal behauptet habe, der Räuber habe die Haustüre eingetreten, als er ihren Bruder überfallen habe, ein anderes Mal dargelegt habe, sie wisse nicht, wie ins Haus eingedrungen worden sei und wie viele Personen es gewesen seien, dass sie nicht habe sagen können, wann und von wem ihre Mutter vergewaltigt worden sei, dass ihre Vorbringen unglaubhaft seien, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien dass für die weitere Begründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an diese zurückzuweisen, ihr - der Beschwerdeführerin - sei Asyl zu gewähren, eventuell sei sie nicht wegzuweisen und ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, es sei ihr Asyl zu gewähren - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal dies die Sprache ist, in der die Beschwerde abgefasst wurde, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, diese habe für die Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, da ihre Aussagen zu mehreren wesentlichen Punkten offensichtlich widersprüchlich oder substanzlos sind, dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei aufgrund des dargelegten Sachverhalts und der aktenkundigen Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich belegt, in keiner Weise substanziiert wird, dass auch das in der Beschwerde vorgetragene Argument, wonach die Vorinstanz keine Abklärungen vorgenommen und somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, nicht stichhaltig ist, wurde doch der Sachverhalt durch die beiden Befragungen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich erstellt, und drängten sich aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen auf, dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen, dass daran auch der Vorschlag der Hilfswerkvertreterin, auf das Asylgesuch solle eingetreten werden, nichts zu ändern vermag, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass die Beschwerdeführerin keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag und in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als Händlerin in der Lage ist, sich eine Existenz aufzubauen, weshalb der Wegweisungsvollzug sich auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original; Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______)

- (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am: