Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Philippe WeissenbergerRudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-400/2018 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. A._______, geb. [...], Nigeria Beschwerdeführerin,
2. B._______, geb. [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin (Mutter), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A2]), dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war (SEM-act. A5/1), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2017 diesen Sachverhalt eingestand und weiter ausführte, sie sei am 5. Oktober 2017 mit dem Zug in die Schweiz eingereist (SEM-act. A11/10), dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte und sie gleichzeitig über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (7. Monat) in Kenntnis setzte (SEM-act. A17/7), dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (eröffnet am 11. Januar 2018) - ohne Kenntnis der inzwischen erfolgten Geburt des Beschwerdeführers (21. Dezember 2017) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter die Frist zur Ausreise um mindestens ein halbes Jahr zu verlängern, damit das Verfahren um Registrierung des Beschwerdeführers im Personenstandsregister abgeschlossen werden könne, dass sie ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass sie zur Begründung insbesondere ausführten, dass es unzumutbar sei, eine Mutter mit kürzlich geborenem Kleinkind nach Italien wegzuweisen (lediglich abstrakt zugesicherte Aufnahmemöglichkeiten, keine Garantie einer konkreten situationsgerechten Unterbringung), dass die Registrierung des Beschwerdeführers auf dem Zivilstandsamt Zürich (die Dokumentenbeschaffung dafür daure etwa vier Monate) notwendig sei, um eine Geburtsurkunde zu erhalten, mit welcher das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bewiesen werden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsreicht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und festhielt, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 Unterstützungsschreiben der Hebamme und der Hausärztin vom 18. bzw. 24. Januar 2018 nachreichten, wonach eine Verlängerung der Ausreisefrist aus gesundheitlichen Gründen angezeigt sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 14. Februar 2018 (Anerkennung der Beschwerdeführer als Familiengemeinschaft [nucleo familiare] unter expliziter Namensnennung und Altersangabe) vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 2. März 2018 (Datum der Postaufgabe) an ihren Begehren und deren Begründung festhielten, wobei insbesondere ausgeführt wurde, mangels Aktualität würden die italienischen Zusicherungen in Bezug auf die Aufnahme in einer adäquaten Unterkunft nicht genügen, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 um Aufnahme der damals noch schwangeren Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, der entscheidrelevante Sachverhalt sei im Hinblick auf die Frage, ob die geplante Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt, weil ernsthafte Zweifel an den aktuellen Aufnahmekapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen für Familien bestehen würden, dass das SEM sich dabei auf eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Refugiati (SPRAR) vom 15. Februar 2016 stütze, welche zuletzt am 24. Juli 2017 aktualisiert worden sei, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinien) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführer in der Übernahmeerklärung vom 14. Februar 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, wobei die Überstellung nach Bari oder Brindisi erfolgen soll, dass die Beschwerdeführer demnach nach der Ankunft in Italien gemeinsam an einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte untergebracht werden, dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden kann, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Familie untergebracht wird, dass dies jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, zumal es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - einzig den italienischen Behörden obliegt, die asylsuchenden Personen nach der Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen, dass angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien - trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende - nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführer gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen, dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil in BVGE 2016/2 publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende Zusicherung erging, selbst wenn diese erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte (über die Geburt des Beschwerdeführers wurde das SEM ja erst mit einem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Januar 2018 informiert), dass daran der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 (Zusicherung nicht aktuell, weil die Liste der SPRAR-Projekte neun Monate alt war und seither nicht aktualisiert worden war) nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer F-2367/2017 vom 5. Mai 2017, wo die Übernahmeerklärung der italienischen Behörden 14 Monate nach der zuletzt erstellten Liste mit den Aufnahmeprojekten erfolgte und die Verfügung des SEM bestätigt wurde), dass im Übrigen der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht mit demjenigen im Urteil E-4969/2016 vom 21. November 2016 verglichen werden kann, weil es dort um eine psychisch angeschlagene Mutter mit einem an einer schweren Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind ging, dass im Falle der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden darf, sie seien - so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort - durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass zudem beschwerdeweise geltend gemacht wird, eine Verlängerung der Ausreisefrist sei aus gesundheitlichen Gründen angezeigt (Angst der Beschwerdeführerin wegen der drohenden Wegweisung nach Italien, wo ihr als Schwangere keine Hilfe dargeboten worden sei, könne die Bindung zwischen Mutter und Kind empfindlich stören), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, und auch aus den beiden Unterstützungsschreiben der Hausärztin und der Hebamme nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführer in irgend einer Weise in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wären, dass die Hausärztin und die Hebamme lediglich darauf hinweisen, es sollte den Beschwerdeführern eine gleichartige Unterstützung ermöglicht werden, wie sie sie im Durchgangszentrum in der Schweiz erhalten, und im Übrigen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin Mutmassungen anstellen, wonach dies in Italien nicht gewährleistet sein soll, dass Italien angemessene medizinische Versorgungen erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführern eine allfällige medizinische Behandlung verweigern würde, dass es ferner nicht notwendig ist, die Ausreisefrist zu verlängern, um die Registrierung des Beschwerdeführers in der Schweiz abzuwarten, zumal die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens als Familienmitglieder anerkannt haben, und der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ins Ausland nachgeschickt werden kann, dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, weil die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ein Ermessensentscheid des SEM ist, den das Gericht auf Missbrauch bzw. Über- oder Unterschreiten des Ermessens prüft (BVGE 2015/9), was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, da die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch das Verhalten des SEM provoziert worden ist (Vorliegen einer konkreten individuellen Zusicherung gemäss Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015 zum Zeitpunkt der Verfügung nicht gegeben), dass es sich demzufolge auch erübrigt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten - wie vorliegend bei den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern - verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abws. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Philippe WeissenbergerRudolf Grun Versand: