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F-2367/2017

F-2367/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2367/2017 Urteil vom 5. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. [...], B._______, geb. [...], C._______, geb. [...], D._______, geb. [...], Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Dezember 2016 in die Schweiz gelangten und am 27. Dezember 2016 um Asyl nachsuchten, dass sie vom SEM am 5. Januar 2017 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, er habe sein Heimatland im Jahr 2001 illegal verlassen; er habe seit damals - mit Ausnahme von einigen Aufenthalten in Sri Lanka - in Italien gelebt, dass seine Ehefrau im Jahr 2012 legal aus Sri Lanka ausgereist sei, um mit ihrem Ehemann in Italien zusammenzuleben, dass sie in Italien je über eine Aufenthaltsbewilligung (Permesso di soggiorno") verfügt hätten, dass sie Mailand am 23. Dezember 2016 verlassen hätten und in Österreich zwei Tage lang festgehalten worden seien, dass das SEM ihnen anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör gewährte und sie darauf aufmerksam machte, dass allenfalls auch Italien, Deutschland oder Österreich für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sein könnte, dass das SEM am 13. Februar 2017 - gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Italien richtete, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 12. April 2017 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2017 (eröffnet am 20. April 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid am 24. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie könnten als Familie nicht nach Italien zurück, da sie dort über keinen Aufenthaltsstatus mehr verfügen würden und sie dadurch in menschenunwürdigen Zuständen leben müssten, dass das Gericht den allfälligen Vollzug mit Telefax vom 25. April 2017 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf das Rechtsmittel einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit der Asylgesuche somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Akten bereits seit mehreren Jahren in Italien aufgehalten und dort über Aufenthaltsbewilligungen verfügten haben, dass die Vorinstanz deshalb Italien mit Schreiben vom 13. Februar 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass Italien dem Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprach und so seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung ausdrücklich akzeptierte, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwenden, sie könnten nicht dorthin zurück, da sie über keinen Aufenthaltsstatus mehr verfügen würden und dadurch in Italien in menschenunwürdigen Zuständen leben müssten, dass sie weiter geltend machen, sie hätten versucht, die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern; dem im Jahr [...] geborenen Kind sei es aufgrund der fehlenden Bewilligung verwehrt geblieben, in den Kindergarten zu gehen; die Beschwerdeführenden hätten nicht arbeiten können und sie hätten keinerlei Hilfe vom italienischen Staat bekommen; sie hätten nicht einmal die Wohnung bezahlen können, dass die Beschwerdeführenden zu jeder Institution gegangen seien und um Hilfe gebeten hätten, dass es für die Beschwerdeführenden nicht tragbar sei, in Italien zu leben, da sie ohne jegliche staatliche Unterstützung auf der Strasse gelandet seien, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen ihre Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Asylsuchende in Italien zwar - wie auch beschwerdeweise dargelegt - bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 12. April 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil in BVGE 2016/2 publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende Zusicherung erging, dass im Falle der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, sie seien - so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort - durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte auch wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass sie sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnten, sollten ihnen die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass zudem beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide an einem [...] und es bestehe der Verdacht auf [...], dass sich ein entsprechender ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2017 in den Vorakten findet, dass sich aus den Akten zudem ergibt, die Tochter der Beschwerdeführenden sei am 27. März 2017 wegen [...] ärztlich behandelt worden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, dass davon auszugehen ist, dass Italien angemessene medizinische Versorgung erbringen kann, den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleistet, und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde, dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylanträge zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für die Gesuche als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) ein Ermessensentscheid des SEM ist, den das Gericht auf Missbrauch bzw. Über- oder Unterschreiten des Ermessens prüft (BVGE 2015/9), was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: