Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 18. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/132 ff.). B. Mit Formularverfügungen vom 6. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 10/253 ff.). C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies das SEM eine gegen die Verweige- rung der Visa erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom
6. Dezember 2022 ab (SEM act.13/281 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2023 gelangten die Beschwerdefüh- renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 18. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 2). F. Mit Schreiben vom 23. August 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass ihre iranischen Visa, nach dreimaliger Verlängerung, seit dem 15. August 2022 abgelaufen seien und keine weitere Möglichkeit mehr bestehe, diese weiter zu verlän- gern (BVGer act. 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
F-3878/2023 Seite 3 H. In der Replik vom 9. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest (BVGer act. 9). I. Mit Eingaben vom 5. und 20. März sowie 5. August 2024 machten die Be- schwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Un- terlagen ein (BVGer act. 10, 11, 12).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen
F-3878/2023 Seite 4 sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft (vgl. Urteile des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom 1. Novem- ber 2018 E. 5.3.2). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr auf- grund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Vi- sum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV
F-3878/2023 Seite 5 relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4.
4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmitteleingabe ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in R._______ gelebt habe. Er habe in Afghanistan eine Polizeiausbildung abgeschlossen. Zuerst sei er Sergeant am (…) und anschliessend (…) gewesen. Er sei für (…) zuständig gewesen und habe entsprechende Feststellungen machen, diese dokumentieren und Verbre- chen bekämpfen müssen. Später sei er (…) gewesen, (…). Ab 2019 habe er als (…) eine Stelle als (…) innegehabt. Während seiner beruflichen Lauf- bahn sei er wiederholt Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewe- sen. Ab Dezember 2020 habe er telefonische Drohungen von Unbekann- ten und einen Drohbrief der Taliban erhalten. Seine Vorgesetzten hätten ihm deshalb ein Haus im (…) zugewiesen, welches sich in der Nähe des (…) befunden habe. Bis zu seiner Flucht habe er seine Zeit nur noch in einem (…) verbracht; seine Familie habe er ungefähr ein- bis zweimal die Woche besucht, dies in einem (…). Kurz vor der Machtübernahme der Ta- liban in Kabul habe der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einigen Berufs- kollegen eine Dringlichkeitssitzung abgehalten und realisiert, dass es nun darum gehe, ihr Leben in Sicherheit zu bringen, weshalb er Anfang August 2021 illegal in den Iran eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich gegen Bezahlung gelungen, für alle Familienmitglieder Visa für den Iran zu besorgen (auch für ihn selbst, vgl. SEM act. 5/186), wo sie sich bis heute aufhalten würden (SEM act. 5/173; 10/217 ff., 13/284; Be- schwerde Bst. B Ziff. 1).
4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt gelangte die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 12. Juni 2023 zusammenfassend zur Auffassung, dass der Be- schwerdeführer 1 zu einer Gruppe von Personen gehöre, die in Afghanis- tan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt seien. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder würden zwar, isoliert betrachtet, kein Risikoprofil aufweisen, wegen der familiären Zugehörigkeit bestehe aber auch bei Ihnen im Sinne der Reflexverfolgung ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. In casu sei aber ausschlaggebend, dass die Beschwer- deführenden sich seit August 2021 im Iran befinden würden. Sie hätten
F-3878/2023 Seite 6 lediglich angegeben, Angst vor einer Abschiebung zu haben, da sie ver- nommen hätten, dass aus dem Zentrum von X._______ (…) Afghanen in ihr Heimatland zurückgeschickt worden seien. Ein Bezug der Beschwerde- führenden zu diesen Personen bestehe nicht. Sie würden auch sonst nicht geltend machen, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nichts deute darauf hin, dass sie im Iran mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan oder sonstigen Gefährdung zu rechnen hätten. Im Übrigen sei zu betonen, dass sich die Beschwerdeführenden seit August 2021 im Iran aufhalten würden. Allein aufgrund des Zeitablaufs sei nicht davon auszugehen, dass sie unmittelbar von einer Rückführung in ihre Heimat betroffen wären. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden be- stritten dies auf Rechtsmittelebene, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. 5. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer- deführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Ein- greifen zwingend erforderlich machen würde. 5.1 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2019 als (…) eine Stelle als (…) innegehabt hat. Zahlreiche Schreiben und Fotos belegen denn auch seine langjährige Karriere im Polizeidienst. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zweier Be- fragungen in der Schweizer Vertretung in Teheran mit den eingereichten Unterlagen im Einklang stehen (SEM act. 5/175 ff.; 6/193 ff.; Beschwerde Bst. B Ziff. 3a). Als Angehöriger der bisherigen Sicherheitskräfte weist er damit ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Af- ghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rück- kehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 14.12.2022 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Per- sonengruppe an, die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Af- ghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikani- schen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Weiter
F-3878/2023 Seite 7 bejahte die Vorinstanz eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Rechtsgenügende Anhalts- punkte für gezielte Repressalien, Drohungen oder sonstige Verfolgungs- handlungen gegenüber den Beschwerdeführenden 2 - 4 als Angehörige des Beschwerdeführers 1 werden hingegen weder substantiiert vorge- bracht noch ergeben sich solche aus den Akten. Vorliegend kann es hin- gegen offengelassen werden, ob eine Reflexverfolgung tatsächlich vor- liegt, wie nachfolgende Erwägungen zeigen. 5.2 Zu prüfen ist die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdefüh- rers 1 in Afghanistan. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, der Beschwerdeführer 1 sei Angehöriger der (…). Schon vor der Machtübernahme der Taliban habe er sich mit Todesdrohungen konfrontiert gesehen und habe zusehen müssen, wie Berufskollegen ihr Leben hätten lassen müssen. Der damalige Staat habe ihn aber als (…) bestmöglich zu schützen versucht. Man habe ihm ein kugelsicheres Auto zur Verfügung gestellt und er habe über (…) und sich in (…) aufgehalten. Dort habe er sich in den Monaten vor seiner Ausreise auch mehrheitlich aufgehalten. Seine Familie habe er im (…) besucht. Mit der Machtübernahme der Tali- ban seien sämtliche Schutzmöglichkeiten weggefallen und ehemalige Mili- tär- und Polizeiangehörige hätten sich noch grösseren Gefahren ausge- setzt gesehen, trotz Amnestieversprechen durch die Taliban. Der Be- schwerdeführer 1 habe zwischenzeitlich erfahren müssen, dass mehrere ehemalige Berufskollegen von ihm von den Taliban abgeholt und mit gröss- ter Wahrscheinlichkeit von diesen getötet worden seien. Seit seiner Flucht seien die Taliban mehrmals zu seinen ehemaligen Nachbarn in R._______ gegangen um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen. Dies seien erschreckende Nachrichten, die umso mehr bestätigten, dass er in Afgha- nistan für sich und seine Familie keine sichere Zukunft mehr finden würde (Beschwerde Bst. B Ziff. 3 b). 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer 1 von mehreren ehemaligen Berufskol- legen erfahren habe, die von den Taliban abgeholt und mit grösster Wahr- scheinlichkeit von diesen getötet worden seien und er überdies angibt, ei- ner seiner Dienstkollegen sei im Jahr 2022 von den Taliban festgenommen und ermordet worden, dieser habe auf die Amnestie der Taliban vertraut und sei in den Dienst zurückgekehrt (SEM act. 5/184), weist auf die allge- meine Gefährdungssituation in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte hin. Zum Beweis seiner konkreten individuellen
F-3878/2023 Seite 8 Gefährdung vermag das Ausgeführte indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen. 5.2.3 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit Dezember 2020 mit Todesdrohungen bzw. mit vermehrten Drohungen, ausgehend vom (…), konfrontiert gesehen. Die Todesdrohungen seien im Schreiben des (…) vom 3. Dezember 2020 bestätigt worden (vgl. Be- schwerde Bst. B Ziff. 1). Dem Dokument ist zu entnehmen, dass das (…) die Identifizierung und Tötung von Regierungsangestellten plane und ge- wisse Mitarbeiter identifiziert worden seien, wobei der (…) auf dem Doku- ment aufgelistet wurden (SEM act. 10/217; […]) Die darin vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen, wie zum Beispiel die Änderung der Zeiten, zu denen das Büro betreten und verlassen werden solle, die Vermeidung un- nötiger Treffen mit Freunden im Wohngebiet usw., entsprechen jedoch nicht den oben beschriebenen Sicherheitsmassnahmen, welche die dama- lige Regierung nach den Aussagen der Beschwerdeführenden ergriffen hätte (vgl. dazu E. 5.2.1). Die Anordnung dieser Massnahmen ([…]) wurde nicht belegt. Aus den Akten resultiert lediglich eine generelle Einfahrtsge- nehmigung für Fahrzeuge zum «(…)» (SEM act. 1/18). Weitere konkrete Angaben zu angeblichen Todesdrohungen oder telefonischen Drohungen von Unbekannten, die der Beschwerdeführer erhalten habe, sind den Ak- ten nicht zu entnehmen. 5.2.4 Sofern ausgeführt wird, die Taliban seien seit der Flucht der Be- schwerdeführenden mehrmals zu ihren Nachbarn in R._______ gegangen, um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen, so ist darauf hinzu- weisen, dass lediglich zu einem Vorfall konkretere Angaben bestehen (SEM act. 10/208) und die dazu eingereichten Fotos des angeblichen Hau- ses der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht aussage- kräftig sind (SEM act. 10/204 ff.). Weitere Vorfälle wurden nicht substanti- iert geschildert. Zeitliche Angaben fehlen ebenfalls. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban die Kapazität haben, alle ehe- maligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 15 f.). 5.2.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, eine konkrete und zielgerichtete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban nachzuweisen. Entsprechend ist auch nicht von einer Gefährdung der Be- schwerdeführenden 2 – 4 auszugehen.
F-3878/2023 Seite 9 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden eine Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan droht. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen ihre bis zum (…) beziehungs- weise bis zum (…) gültigen, biometrischen afghanischen Reisepässe am (…) beziehungsweise am (…) in Afghanistan ausstellen (SEM act. 10/210 ff.). Ihre mehrmals verlängerten Touristen-Visa sind seit dem 15. August 2022 abgelaufen (BVGer act. 5). Aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einreise in den Iran wären sie grundsätzlich berechtigt, an einem von den iranischen Behörden eingeführten staatlichen Programm teilzunehmen, um bestimm- ten Kategorien von afghanischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, ihren Aufenthalt zu verlängern (vgl. Urteile des BVGer F-502/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.3.2; F-488/2023 vom 24. April 2024 E. 8.3 je m.H.). 5.3.2 Nichtsdestotrotz soll nicht in Abrede gestellt werden, dass zwangs- weise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden und sich die negative Einstellung gegenüber Afgha- ninnen und Afghanen zudem im Zuge der Präsidentschaftswahl im Juli 2024 im Iran verstärkt hat (vgl. Foreign Policy, Afghan Asylum Seekers Face Hostility in Iran, vom 3. Juli 2024: www.foreignpo- licy.com/2024/07/03/iran-afghan-refugees-election-discrimination-deporta- tion/, abgerufen im September 2024; vgl. dazu auch Beschwerde Bst. B Ziff. 4; Replik). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwer- deführenden seit August 2021 im Iran befinden und bis jetzt von den irani- schen Behörden grösstenteils unbehelligt blieben und auch keine Mass- nahmen ergriffen wurden, sie in ihr Heimatland zurückzuführen. Zwar machten sie mit Schreiben vom 5. März 2024 geltend, der Beschwerdefüh- rer 1 sei in Z._______ aufgegriffen und für zwei Tage in Haft gebracht wor- den; nur dank einer beachtlichen Geldzahlung sei es ihm gelungen, aus der Haft freizukommen und sich einer Wegweisung nach Afghanistan zu entziehen (BVGer act. 10). Auch wenn dieser Vorfall zweifellos beängsti- gend für die Beschwerdeführenden gewesen sein mag, so zeigt er auf, dass es dem Beschwerdeführer 1 doch möglich gewesen ist, sich einer Ausschaffung nach Afghanistan zu entziehen. Wie die Beschwerdeführen- den selber ausführen, befinden sie sich überdies nunmehr in X._______, wo sie sich etwas sicherer vor einer möglichen erneuten Festnahme fühlen (BVGer act. 10). Damit gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine un- mittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan droht.
F-3878/2023 Seite 10 5.4 Die Beschwerdeführenden führen überdies aus, bei einem weiteren Verbleib im Iran seien sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt. 5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur konkreten Gefährdungslage im Iran im Wesentlichen geltend gemacht, sie hätten ihr ganzes Hab und Gut in Afghanistan zurückgelassen und seien mit ihren Ersparnissen in den Iran geflohen. Ihre Visa seien bereits im August 2022 abgelaufen, womit sich die Familie zurzeit illegal im Iran aufhalte. Dem Beschwerdeführer 1 sei es kaum mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein wenig Geld zu verdienen. Er versuche sich mit unregelmässigen Gelegenheits- jobs über Wasser zu halten. Die Familie lebe in sehr grosser Angst, von den iranischen Behörden entdeckt und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sie hätten deshalb ihren Wohnsitz von Z._______ nach X._______ verlagert, wo sie etwas ausserhalb der Stadt versteckt leben würden. Sie hätten den Iran nie als permanente Lösung angesehen, da es als geflüchtete Afghanen ohne gültige Visa keine Lebens- und Bildungs- chancen für sie und ihre Kinder gebe. Ihre Lebensbedingungen seien äus- serst prekär. Der Winter in X._______ sei für sie äusserst hart gewesen, sie hätten in einer Behausung ohne entsprechende Heizmöglichkeiten aus- harren müssen. Die beiden Kinder seien ständig krank gewesen, ohne Zu- gang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Sie seien verzweifelt und würden in Todesangst leben. Die gesamte Familie habe oftmals nichts zu essen und ihre Kinder seien unterernährt. Es würden fundamentale Kin- derrechte (Art. 3, Art. 6, Art. 24, Art. 27 und Art. 31 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) verletzt werden (Beschwerde B Ziff. 4b). 5.4.2 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in casu keine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rück- schaffung nach Afghanistan droht (vgl. E. 5.3), so ist ergänzend zur Situa- tion der Beschwerdeführenden im Iran Folgendes auszuführen: 5.4.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich im Iran in einer schwierigen Situation befinden; allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie dort über Verwandte und Freunde verfügen und nötigenfalls auch deren Hilfe beanspruchen können (vgl. dazu beispielsweise Beilage zu BVGer 10). Auch machten sie anlässlich der Befragung in der Schweizer Vertre- tung in Teheran am 27. Juli 2022 geltend, sie würden sich derzeit bei der Schwester des Beschwerdeführers 1 in Z._______ aufhalten, welche über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfüge; es gehe ihnen den
F-3878/2023 Seite 11 Umständen entsprechend gut (SEM act. 5/194). Zudem wurden sie im Feb- ruar 2022 von einem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdefüh- rers 1 besucht (vgl. SEM act. 1/68 f.). Damit können sie auf ein Netzwerk zurückgreifen, welches sie nötigenfalls unterstützt. Weiter ist zu erwähnen, dass afghanische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Grundver- sorgung erhalten, wenn auch nicht immer kostenfrei (vgl. SEM, Focus Pa- kistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten,
30. März 2022, S. 23, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internati- onal-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen im September 2024). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann damit nicht auf eine Notlage geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwin- gend erforderlich machen würde. Eine solche Notsituation liegt schliesslich auch im Lichte der KRK nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitä- res Visum vermittelt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6). 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 in der Replik ergänzend darauf hin- weist, dass er sich vor einer Rekrutierung durch die Russen für Kriegsein- sätze in der Ukraine fürchte, so ist den Akten ausser der pauschalen Aus- sage des Beschwerdeführers «einige seiner Freunde seien offenbar nach Russland geschickt worden» (vgl. BVGer act. 9 sowie Beilage), nichts Kon- kretes zu entnehmen, das in diesem Zusammenhang den Nachweis seiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung erbringen würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehemaligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte – zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 weist zwar ein abstraktes Risikoprofil auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundge- fahr ausgesetzt wäre. Das Vorgebrachte vermag indes keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit nach Afghanistan zurückge- schafft werden. Eine besondere Notsituation, welche ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde, liegt zudem selbst unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran nicht vor.
F-3878/2023 Seite 12 6. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung er- weist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmitteleingabe ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in R._______ gelebt habe. Er habe in Afghanistan eine Polizeiausbildung abgeschlossen. Zuerst sei er Sergeant am (...) und anschliessend (...) gewesen. Er sei für (...) zuständig gewesen und habe entsprechende Feststellungen machen, diese dokumentieren und Verbrechen bekämpfen müssen. Später sei er (...) gewesen, (...). Ab 2019 habe er als (...) eine Stelle als (...) innegehabt. Während seiner beruflichen Laufbahn sei er wiederholt Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Ab Dezember 2020 habe er telefonische Drohungen von Unbekannten und einen Drohbrief der Taliban erhalten. Seine Vorgesetzten hätten ihm deshalb ein Haus im (...) zugewiesen, welches sich in der Nähe des (...) befunden habe. Bis zu seiner Flucht habe er seine Zeit nur noch in einem (...) verbracht; seine Familie habe er ungefähr ein- bis zweimal die Woche besucht, dies in einem (...). Kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul habe der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einigen Berufskollegen eine Dringlichkeitssitzung abgehalten und realisiert, dass es nun darum gehe, ihr Leben in Sicherheit zu bringen, weshalb er Anfang August 2021 illegal in den Iran eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich gegen Bezahlung gelungen, für alle Familienmitglieder Visa für den Iran zu besorgen (auch für ihn selbst, vgl. SEM act. 5/186), wo sie sich bis heute aufhalten würden (SEM act. 5/173; 10/217 ff., 13/284; Beschwerde Bst. B Ziff. 1).
E. 4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2023 zusammenfassend zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer Gruppe von Personen gehöre, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder würden zwar, isoliert betrachtet, kein Risikoprofil aufweisen, wegen der familiären Zugehörigkeit bestehe aber auch bei Ihnen im Sinne der Reflexverfolgung ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. In casu sei aber ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführenden sich seit August 2021 im Iran befinden würden. Sie hätten lediglich angegeben, Angst vor einer Abschiebung zu haben, da sie vernommen hätten, dass aus dem Zentrum von X._______ (...) Afghanen in ihr Heimatland zurückgeschickt worden seien. Ein Bezug der Beschwerdeführenden zu diesen Personen bestehe nicht. Sie würden auch sonst nicht geltend machen, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nichts deute darauf hin, dass sie im Iran mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan oder sonstigen Gefährdung zu rechnen hätten. Im Übrigen sei zu betonen, dass sich die Beschwerdeführenden seit August 2021 im Iran aufhalten würden. Allein aufgrund des Zeitablaufs sei nicht davon auszugehen, dass sie unmittelbar von einer Rückführung in ihre Heimat betroffen wären. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden bestritten dies auf Rechtsmittelebene, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird.
E. 5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
E. 5.1 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2019 als (...) eine Stelle als (...) innegehabt hat. Zahlreiche Schreiben und Fotos belegen denn auch seine langjährige Karriere im Polizeidienst. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zweier Befragungen in der Schweizer Vertretung in Teheran mit den eingereichten Unterlagen im Einklang stehen (SEM act. 5/175 ff.; 6/193 ff.; Beschwerde Bst. B Ziff. 3a). Als Angehöriger der bisherigen Sicherheitskräfte weist er damit ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.12.2022 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Personengruppe an, die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Weiter bejahte die Vorinstanz eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Rechtsgenügende Anhaltspunkte für gezielte Repressalien, Drohungen oder sonstige Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden 2 - 4 als Angehörige des Beschwerdeführers 1 werden hingegen weder substantiiert vorgebracht noch ergeben sich solche aus den Akten. Vorliegend kann es hingegen offengelassen werden, ob eine Reflexverfolgung tatsächlich vorliegt, wie nachfolgende Erwägungen zeigen.
E. 5.2 Zu prüfen ist die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, der Beschwerdeführer 1 sei Angehöriger der (...). Schon vor der Machtübernahme der Taliban habe er sich mit Todesdrohungen konfrontiert gesehen und habe zusehen müssen, wie Berufskollegen ihr Leben hätten lassen müssen. Der damalige Staat habe ihn aber als (...) bestmöglich zu schützen versucht. Man habe ihm ein kugelsicheres Auto zur Verfügung gestellt und er habe über (...) und sich in (...) aufgehalten. Dort habe er sich in den Monaten vor seiner Ausreise auch mehrheitlich aufgehalten. Seine Familie habe er im (...) besucht. Mit der Machtübernahme der Taliban seien sämtliche Schutzmöglichkeiten weggefallen und ehemalige Militär- und Polizeiangehörige hätten sich noch grösseren Gefahren ausgesetzt gesehen, trotz Amnestieversprechen durch die Taliban. Der Beschwerdeführer 1 habe zwischenzeitlich erfahren müssen, dass mehrere ehemalige Berufskollegen von ihm von den Taliban abgeholt und mit grösster Wahrscheinlichkeit von diesen getötet worden seien. Seit seiner Flucht seien die Taliban mehrmals zu seinen ehemaligen Nachbarn in R._______ gegangen um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen. Dies seien erschreckende Nachrichten, die umso mehr bestätigten, dass er in Afghanistan für sich und seine Familie keine sichere Zukunft mehr finden würde (Beschwerde Bst. B Ziff. 3 b).
E. 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer 1 von mehreren ehemaligen Berufskollegen erfahren habe, die von den Taliban abgeholt und mit grösster Wahrscheinlichkeit von diesen getötet worden seien und er überdies angibt, einer seiner Dienstkollegen sei im Jahr 2022 von den Taliban festgenommen und ermordet worden, dieser habe auf die Amnestie der Taliban vertraut und sei in den Dienst zurückgekehrt (SEM act. 5/184), weist auf die allgemeine Gefährdungssituation in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte hin. Zum Beweis seiner konkreten individuellen Gefährdung vermag das Ausgeführte indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen.
E. 5.2.3 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit Dezember 2020 mit Todesdrohungen bzw. mit vermehrten Drohungen, ausgehend vom (...), konfrontiert gesehen. Die Todesdrohungen seien im Schreiben des (...) vom 3. Dezember 2020 bestätigt worden (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. 1). Dem Dokument ist zu entnehmen, dass das (...) die Identifizierung und Tötung von Regierungsangestellten plane und gewisse Mitarbeiter identifiziert worden seien, wobei der (...) auf dem Dokument aufgelistet wurden (SEM act. 10/217; [...]) Die darin vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen, wie zum Beispiel die Änderung der Zeiten, zu denen das Büro betreten und verlassen werden solle, die Vermeidung unnötiger Treffen mit Freunden im Wohngebiet usw., entsprechen jedoch nicht den oben beschriebenen Sicherheitsmassnahmen, welche die damalige Regierung nach den Aussagen der Beschwerdeführenden ergriffen hätte (vgl. dazu E. 5.2.1). Die Anordnung dieser Massnahmen ([...]) wurde nicht belegt. Aus den Akten resultiert lediglich eine generelle Einfahrtsgenehmigung für Fahrzeuge zum «(...)» (SEM act. 1/18). Weitere konkrete Angaben zu angeblichen Todesdrohungen oder telefonischen Drohungen von Unbekannten, die der Beschwerdeführer erhalten habe, sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 5.2.4 Sofern ausgeführt wird, die Taliban seien seit der Flucht der Beschwerdeführenden mehrmals zu ihren Nachbarn in R._______ gegangen, um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen, so ist darauf hinzuweisen, dass lediglich zu einem Vorfall konkretere Angaben bestehen (SEM act. 10/208) und die dazu eingereichten Fotos des angeblichen Hauses der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig sind (SEM act. 10/204 ff.). Weitere Vorfälle wurden nicht substantiiert geschildert. Zeitliche Angaben fehlen ebenfalls. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 15 f.).
E. 5.2.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, eine konkrete und zielgerichtete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban nachzuweisen. Entsprechend ist auch nicht von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden 2 - 4 auszugehen.
E. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden eine Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan droht.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen ihre bis zum (...) beziehungsweise bis zum (...) gültigen, biometrischen afghanischen Reisepässe am (...) beziehungsweise am (...) in Afghanistan ausstellen (SEM act. 10/210 ff.). Ihre mehrmals verlängerten Touristen-Visa sind seit dem 15. August 2022 abgelaufen (BVGer act. 5). Aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einreise in den Iran wären sie grundsätzlich berechtigt, an einem von den iranischen Behörden eingeführten staatlichen Programm teilzunehmen, um bestimmten Kategorien von afghanischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, ihren Aufenthalt zu verlängern (vgl. Urteile des BVGer F-502/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.3.2; F-488/2023 vom 24. April 2024 E. 8.3 je m.H.).
E. 5.3.2 Nichtsdestotrotz soll nicht in Abrede gestellt werden, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden und sich die negative Einstellung gegenüber Afghaninnen und Afghanen zudem im Zuge der Präsidentschaftswahl im Juli 2024 im Iran verstärkt hat (vgl. Foreign Policy, Afghan Asylum Seekers Face Hostility in Iran, vom 3. Juli 2024: www.foreignpolicy.com/2024/07/03/iran-afghan-refugees-election-discrimination-deportation/, abgerufen im September 2024; vgl. dazu auch Beschwerde Bst. B Ziff. 4; Replik). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden seit August 2021 im Iran befinden und bis jetzt von den iranischen Behörden grösstenteils unbehelligt blieben und auch keine Massnahmen ergriffen wurden, sie in ihr Heimatland zurückzuführen. Zwar machten sie mit Schreiben vom 5. März 2024 geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in Z._______ aufgegriffen und für zwei Tage in Haft gebracht worden; nur dank einer beachtlichen Geldzahlung sei es ihm gelungen, aus der Haft freizukommen und sich einer Wegweisung nach Afghanistan zu entziehen (BVGer act. 10). Auch wenn dieser Vorfall zweifellos beängstigend für die Beschwerdeführenden gewesen sein mag, so zeigt er auf, dass es dem Beschwerdeführer 1 doch möglich gewesen ist, sich einer Ausschaffung nach Afghanistan zu entziehen. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, befinden sie sich überdies nunmehr in X._______, wo sie sich etwas sicherer vor einer möglichen erneuten Festnahme fühlen (BVGer act. 10). Damit gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan droht.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden führen überdies aus, bei einem weiteren Verbleib im Iran seien sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt.
E. 5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur konkreten Gefährdungslage im Iran im Wesentlichen geltend gemacht, sie hätten ihr ganzes Hab und Gut in Afghanistan zurückgelassen und seien mit ihren Ersparnissen in den Iran geflohen. Ihre Visa seien bereits im August 2022 abgelaufen, womit sich die Familie zurzeit illegal im Iran aufhalte. Dem Beschwerdeführer 1 sei es kaum mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein wenig Geld zu verdienen. Er versuche sich mit unregelmässigen Gelegenheitsjobs über Wasser zu halten. Die Familie lebe in sehr grosser Angst, von den iranischen Behörden entdeckt und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sie hätten deshalb ihren Wohnsitz von Z._______ nach X._______ verlagert, wo sie etwas ausserhalb der Stadt versteckt leben würden. Sie hätten den Iran nie als permanente Lösung angesehen, da es als geflüchtete Afghanen ohne gültige Visa keine Lebens- und Bildungschancen für sie und ihre Kinder gebe. Ihre Lebensbedingungen seien äusserst prekär. Der Winter in X._______ sei für sie äusserst hart gewesen, sie hätten in einer Behausung ohne entsprechende Heizmöglichkeiten ausharren müssen. Die beiden Kinder seien ständig krank gewesen, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Sie seien verzweifelt und würden in Todesangst leben. Die gesamte Familie habe oftmals nichts zu essen und ihre Kinder seien unterernährt. Es würden fundamentale Kinderrechte (Art. 3, Art. 6, Art. 24, Art. 27 und Art. 31 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) verletzt werden (Beschwerde B Ziff. 4b).
E. 5.4.2 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in casu keine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan droht (vgl. E. 5.3), so ist ergänzend zur Situation der Beschwerdeführenden im Iran Folgendes auszuführen:
E. 5.4.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich im Iran in einer schwierigen Situation befinden; allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie dort über Verwandte und Freunde verfügen und nötigenfalls auch deren Hilfe beanspruchen können (vgl. dazu beispielsweise Beilage zu BVGer 10). Auch machten sie anlässlich der Befragung in der Schweizer Vertretung in Teheran am 27. Juli 2022 geltend, sie würden sich derzeit bei der Schwester des Beschwerdeführers 1 in Z._______ aufhalten, welche über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfüge; es gehe ihnen den Umständen entsprechend gut (SEM act. 5/194). Zudem wurden sie im Februar 2022 von einem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers 1 besucht (vgl. SEM act. 1/68 f.). Damit können sie auf ein Netzwerk zurückgreifen, welches sie nötigenfalls unterstützt. Weiter ist zu erwähnen, dass afghanische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Grundversorgung erhalten, wenn auch nicht immer kostenfrei (vgl. SEM, Focus Pakistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, S. 23, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, abgerufen im September 2024). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann damit nicht auf eine Notlage geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine solche Notsituation liegt schliesslich auch im Lichte der KRK nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum vermittelt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6).
E. 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 in der Replik ergänzend darauf hinweist, dass er sich vor einer Rekrutierung durch die Russen für Kriegseinsätze in der Ukraine fürchte, so ist den Akten ausser der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers «einige seiner Freunde seien offenbar nach Russland geschickt worden» (vgl. BVGer act. 9 sowie Beilage), nichts Konkretes zu entnehmen, das in diesem Zusammenhang den Nachweis seiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung erbringen würde.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehemaligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte - zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 weist zwar ein abstraktes Risikoprofil auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Das Vorgebrachte vermag indes keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit nach Afghanistan zurückgeschafft werden. Eine besondere Notsituation, welche ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde, liegt zudem selbst unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran nicht vor.
E. 6 Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 wurde jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3878/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3878/2023 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______, geb. [...],
2. B._______, geb. [...],
3. C._______, geb. [...],
4. D._______, geb. [...], alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023. Sachverhalt: A. Am 18. Mai 2022 beantragten die Beschwerdeführenden, alle afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/132 ff.). B. Mit Formularverfügungen vom 6. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 10/253 ff.). C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies das SEM eine gegen die Verweigerung der Visa erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 6. Dezember 2022 ab (SEM act.13/281 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). E. Am 18. Juli 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer act. 2). F. Mit Schreiben vom 23. August 2023 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass ihre iranischen Visa, nach dreimaliger Verlängerung, seit dem 15. August 2022 abgelaufen seien und keine weitere Möglichkeit mehr bestehe, diese weiter zu verlängern (BVGer act. 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). H. In der Replik vom 9. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und deren Begründung fest (BVGer act. 9). I. Mit Eingaben vom 5. und 20. März sowie 5. August 2024 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Unterlagen ein (BVGer act. 10, 11, 12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft (vgl. Urteile des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 5.3.2). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmitteleingabe ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in R._______ gelebt habe. Er habe in Afghanistan eine Polizeiausbildung abgeschlossen. Zuerst sei er Sergeant am (...) und anschliessend (...) gewesen. Er sei für (...) zuständig gewesen und habe entsprechende Feststellungen machen, diese dokumentieren und Verbrechen bekämpfen müssen. Später sei er (...) gewesen, (...). Ab 2019 habe er als (...) eine Stelle als (...) innegehabt. Während seiner beruflichen Laufbahn sei er wiederholt Repressalien durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Ab Dezember 2020 habe er telefonische Drohungen von Unbekannten und einen Drohbrief der Taliban erhalten. Seine Vorgesetzten hätten ihm deshalb ein Haus im (...) zugewiesen, welches sich in der Nähe des (...) befunden habe. Bis zu seiner Flucht habe er seine Zeit nur noch in einem (...) verbracht; seine Familie habe er ungefähr ein- bis zweimal die Woche besucht, dies in einem (...). Kurz vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul habe der Beschwerdeführer 1 zusammen mit einigen Berufskollegen eine Dringlichkeitssitzung abgehalten und realisiert, dass es nun darum gehe, ihr Leben in Sicherheit zu bringen, weshalb er Anfang August 2021 illegal in den Iran eingereist sei. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich gegen Bezahlung gelungen, für alle Familienmitglieder Visa für den Iran zu besorgen (auch für ihn selbst, vgl. SEM act. 5/186), wo sie sich bis heute aufhalten würden (SEM act. 5/173; 10/217 ff., 13/284; Beschwerde Bst. B Ziff. 1). 4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt gelangte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2023 zusammenfassend zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer Gruppe von Personen gehöre, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder würden zwar, isoliert betrachtet, kein Risikoprofil aufweisen, wegen der familiären Zugehörigkeit bestehe aber auch bei Ihnen im Sinne der Reflexverfolgung ein erhöhtes Verfolgungsrisiko. In casu sei aber ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführenden sich seit August 2021 im Iran befinden würden. Sie hätten lediglich angegeben, Angst vor einer Abschiebung zu haben, da sie vernommen hätten, dass aus dem Zentrum von X._______ (...) Afghanen in ihr Heimatland zurückgeschickt worden seien. Ein Bezug der Beschwerdeführenden zu diesen Personen bestehe nicht. Sie würden auch sonst nicht geltend machen, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nichts deute darauf hin, dass sie im Iran mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan oder sonstigen Gefährdung zu rechnen hätten. Im Übrigen sei zu betonen, dass sich die Beschwerdeführenden seit August 2021 im Iran aufhalten würden. Allein aufgrund des Zeitablaufs sei nicht davon auszugehen, dass sie unmittelbar von einer Rückführung in ihre Heimat betroffen wären. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden bestritten dies auf Rechtsmittelebene, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird.
5. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. 5.1 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan eine Ausbildung bei der Polizei absolviert und seit 2019 als (...) eine Stelle als (...) innegehabt hat. Zahlreiche Schreiben und Fotos belegen denn auch seine langjährige Karriere im Polizeidienst. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich zweier Befragungen in der Schweizer Vertretung in Teheran mit den eingereichten Unterlagen im Einklang stehen (SEM act. 5/175 ff.; 6/193 ff.; Beschwerde Bst. B Ziff. 3a). Als Angehöriger der bisherigen Sicherheitskräfte weist er damit ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.12.2022 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Personengruppe an, die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 8). Weiter bejahte die Vorinstanz eine Reflexverfolgung in Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers. Rechtsgenügende Anhaltspunkte für gezielte Repressalien, Drohungen oder sonstige Verfolgungshandlungen gegenüber den Beschwerdeführenden 2 - 4 als Angehörige des Beschwerdeführers 1 werden hingegen weder substantiiert vorgebracht noch ergeben sich solche aus den Akten. Vorliegend kann es hingegen offengelassen werden, ob eine Reflexverfolgung tatsächlich vorliegt, wie nachfolgende Erwägungen zeigen. 5.2 Zu prüfen ist die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, der Beschwerdeführer 1 sei Angehöriger der (...). Schon vor der Machtübernahme der Taliban habe er sich mit Todesdrohungen konfrontiert gesehen und habe zusehen müssen, wie Berufskollegen ihr Leben hätten lassen müssen. Der damalige Staat habe ihn aber als (...) bestmöglich zu schützen versucht. Man habe ihm ein kugelsicheres Auto zur Verfügung gestellt und er habe über (...) und sich in (...) aufgehalten. Dort habe er sich in den Monaten vor seiner Ausreise auch mehrheitlich aufgehalten. Seine Familie habe er im (...) besucht. Mit der Machtübernahme der Taliban seien sämtliche Schutzmöglichkeiten weggefallen und ehemalige Militär- und Polizeiangehörige hätten sich noch grösseren Gefahren ausgesetzt gesehen, trotz Amnestieversprechen durch die Taliban. Der Beschwerdeführer 1 habe zwischenzeitlich erfahren müssen, dass mehrere ehemalige Berufskollegen von ihm von den Taliban abgeholt und mit grösster Wahrscheinlichkeit von diesen getötet worden seien. Seit seiner Flucht seien die Taliban mehrmals zu seinen ehemaligen Nachbarn in R._______ gegangen um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen. Dies seien erschreckende Nachrichten, die umso mehr bestätigten, dass er in Afghanistan für sich und seine Familie keine sichere Zukunft mehr finden würde (Beschwerde Bst. B Ziff. 3 b). 5.2.2 Dass der Beschwerdeführer 1 von mehreren ehemaligen Berufskollegen erfahren habe, die von den Taliban abgeholt und mit grösster Wahrscheinlichkeit von diesen getötet worden seien und er überdies angibt, einer seiner Dienstkollegen sei im Jahr 2022 von den Taliban festgenommen und ermordet worden, dieser habe auf die Amnestie der Taliban vertraut und sei in den Dienst zurückgekehrt (SEM act. 5/184), weist auf die allgemeine Gefährdungssituation in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte hin. Zum Beweis seiner konkreten individuellen Gefährdung vermag das Ausgeführte indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen. 5.2.3 Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe sich seit Dezember 2020 mit Todesdrohungen bzw. mit vermehrten Drohungen, ausgehend vom (...), konfrontiert gesehen. Die Todesdrohungen seien im Schreiben des (...) vom 3. Dezember 2020 bestätigt worden (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. 1). Dem Dokument ist zu entnehmen, dass das (...) die Identifizierung und Tötung von Regierungsangestellten plane und gewisse Mitarbeiter identifiziert worden seien, wobei der (...) auf dem Dokument aufgelistet wurden (SEM act. 10/217; [...]) Die darin vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen, wie zum Beispiel die Änderung der Zeiten, zu denen das Büro betreten und verlassen werden solle, die Vermeidung unnötiger Treffen mit Freunden im Wohngebiet usw., entsprechen jedoch nicht den oben beschriebenen Sicherheitsmassnahmen, welche die damalige Regierung nach den Aussagen der Beschwerdeführenden ergriffen hätte (vgl. dazu E. 5.2.1). Die Anordnung dieser Massnahmen ([...]) wurde nicht belegt. Aus den Akten resultiert lediglich eine generelle Einfahrtsgenehmigung für Fahrzeuge zum «(...)» (SEM act. 1/18). Weitere konkrete Angaben zu angeblichen Todesdrohungen oder telefonischen Drohungen von Unbekannten, die der Beschwerdeführer erhalten habe, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.2.4 Sofern ausgeführt wird, die Taliban seien seit der Flucht der Beschwerdeführenden mehrmals zu ihren Nachbarn in R._______ gegangen, um den Aufenthalt der Familie ausfindig zu machen, so ist darauf hinzuweisen, dass lediglich zu einem Vorfall konkretere Angaben bestehen (SEM act. 10/208) und die dazu eingereichten Fotos des angeblichen Hauses der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig sind (SEM act. 10/204 ff.). Weitere Vorfälle wurden nicht substantiiert geschildert. Zeitliche Angaben fehlen ebenfalls. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 15 f.). 5.2.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, eine konkrete und zielgerichtete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban nachzuweisen. Entsprechend ist auch nicht von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden 2 - 4 auszugehen. 5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist nachfolgend zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden eine Rückschaffung vom Iran nach Afghanistan droht. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen ihre bis zum (...) beziehungsweise bis zum (...) gültigen, biometrischen afghanischen Reisepässe am (...) beziehungsweise am (...) in Afghanistan ausstellen (SEM act. 10/210 ff.). Ihre mehrmals verlängerten Touristen-Visa sind seit dem 15. August 2022 abgelaufen (BVGer act. 5). Aufgrund des Zeitpunkts ihrer Einreise in den Iran wären sie grundsätzlich berechtigt, an einem von den iranischen Behörden eingeführten staatlichen Programm teilzunehmen, um bestimmten Kategorien von afghanischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, ihren Aufenthalt zu verlängern (vgl. Urteile des BVGer F-502/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.3.2; F-488/2023 vom 24. April 2024 E. 8.3 je m.H.). 5.3.2 Nichtsdestotrotz soll nicht in Abrede gestellt werden, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden und sich die negative Einstellung gegenüber Afghaninnen und Afghanen zudem im Zuge der Präsidentschaftswahl im Juli 2024 im Iran verstärkt hat (vgl. Foreign Policy, Afghan Asylum Seekers Face Hostility in Iran, vom 3. Juli 2024: www.foreignpolicy.com/2024/07/03/iran-afghan-refugees-election-discrimination-deportation/, abgerufen im September 2024; vgl. dazu auch Beschwerde Bst. B Ziff. 4; Replik). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden seit August 2021 im Iran befinden und bis jetzt von den iranischen Behörden grösstenteils unbehelligt blieben und auch keine Massnahmen ergriffen wurden, sie in ihr Heimatland zurückzuführen. Zwar machten sie mit Schreiben vom 5. März 2024 geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in Z._______ aufgegriffen und für zwei Tage in Haft gebracht worden; nur dank einer beachtlichen Geldzahlung sei es ihm gelungen, aus der Haft freizukommen und sich einer Wegweisung nach Afghanistan zu entziehen (BVGer act. 10). Auch wenn dieser Vorfall zweifellos beängstigend für die Beschwerdeführenden gewesen sein mag, so zeigt er auf, dass es dem Beschwerdeführer 1 doch möglich gewesen ist, sich einer Ausschaffung nach Afghanistan zu entziehen. Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, befinden sie sich überdies nunmehr in X._______, wo sie sich etwas sicherer vor einer möglichen erneuten Festnahme fühlen (BVGer act. 10). Damit gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan droht. 5.4 Die Beschwerdeführenden führen überdies aus, bei einem weiteren Verbleib im Iran seien sie einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt. 5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zur konkreten Gefährdungslage im Iran im Wesentlichen geltend gemacht, sie hätten ihr ganzes Hab und Gut in Afghanistan zurückgelassen und seien mit ihren Ersparnissen in den Iran geflohen. Ihre Visa seien bereits im August 2022 abgelaufen, womit sich die Familie zurzeit illegal im Iran aufhalte. Dem Beschwerdeführer 1 sei es kaum mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein wenig Geld zu verdienen. Er versuche sich mit unregelmässigen Gelegenheitsjobs über Wasser zu halten. Die Familie lebe in sehr grosser Angst, von den iranischen Behörden entdeckt und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Sie hätten deshalb ihren Wohnsitz von Z._______ nach X._______ verlagert, wo sie etwas ausserhalb der Stadt versteckt leben würden. Sie hätten den Iran nie als permanente Lösung angesehen, da es als geflüchtete Afghanen ohne gültige Visa keine Lebens- und Bildungschancen für sie und ihre Kinder gebe. Ihre Lebensbedingungen seien äusserst prekär. Der Winter in X._______ sei für sie äusserst hart gewesen, sie hätten in einer Behausung ohne entsprechende Heizmöglichkeiten ausharren müssen. Die beiden Kinder seien ständig krank gewesen, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Sie seien verzweifelt und würden in Todesangst leben. Die gesamte Familie habe oftmals nichts zu essen und ihre Kinder seien unterernährt. Es würden fundamentale Kinderrechte (Art. 3, Art. 6, Art. 24, Art. 27 und Art. 31 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) verletzt werden (Beschwerde B Ziff. 4b). 5.4.2 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in casu keine offensichtliche, unmittelbare und konkrete Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan droht (vgl. E. 5.3), so ist ergänzend zur Situation der Beschwerdeführenden im Iran Folgendes auszuführen: 5.4.3 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich im Iran in einer schwierigen Situation befinden; allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie dort über Verwandte und Freunde verfügen und nötigenfalls auch deren Hilfe beanspruchen können (vgl. dazu beispielsweise Beilage zu BVGer 10). Auch machten sie anlässlich der Befragung in der Schweizer Vertretung in Teheran am 27. Juli 2022 geltend, sie würden sich derzeit bei der Schwester des Beschwerdeführers 1 in Z._______ aufhalten, welche über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfüge; es gehe ihnen den Umständen entsprechend gut (SEM act. 5/194). Zudem wurden sie im Februar 2022 von einem in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers 1 besucht (vgl. SEM act. 1/68 f.). Damit können sie auf ein Netzwerk zurückgreifen, welches sie nötigenfalls unterstützt. Weiter ist zu erwähnen, dass afghanische Staatsangehörige Zugang zu medizinischer Grundversorgung erhalten, wenn auch nicht immer kostenfrei (vgl. SEM, Focus Pakistan / Iran / Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, S. 23, , abgerufen im September 2024). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann damit nicht auf eine Notlage geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Eine solche Notsituation liegt schliesslich auch im Lichte der KRK nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum vermittelt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6). 5.4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 in der Replik ergänzend darauf hinweist, dass er sich vor einer Rekrutierung durch die Russen für Kriegseinsätze in der Ukraine fürchte, so ist den Akten ausser der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers «einige seiner Freunde seien offenbar nach Russland geschickt worden» (vgl. BVGer act. 9 sowie Beilage), nichts Konkretes zu entnehmen, das in diesem Zusammenhang den Nachweis seiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung erbringen würde. 5.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen, die ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehemaligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte - zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 weist zwar ein abstraktes Risikoprofil auf, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Das Vorgebrachte vermag indes keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit nach Afghanistan zurückgeschafft werden. Eine besondere Notsituation, welche ein Eingreifen der Schweizer Behörden erforderlich machen würde, liegt zudem selbst unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse im Iran nicht vor.
6. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 wurde jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: