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F-3863/2025

F-3863/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-13 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1993) und ihre Tochter B._______ (geb. [...], beide marokkanische Staatsangehörige) ersuchten am 16. Oktober 2024 bei der Schweizer Botschaft in Rabat um Ausstellung eines Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei C._______ (Patin von B._______) und ihrem Ehemann D._______ (Bruder von A._______). B. Mit Formularverfügung vom 23. Oktober 2024 wies die Botschaft das Gesuch ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache wies das SEM mit Verfügung vom 22. April 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) ab. D. Am 28. Mai 2025 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführerinnen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A._______ und B._______ sei ein auf maximal 90 Tage befristetes Visum zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Besucherinnen respektive Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation der Gastgeberin BVGE 2025 VII/2). Obwohl der ursprünglich vorgesehene Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts des fortbestehenden Interesses an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz auf ein Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen und ihrer Tochter um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).

E. 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive ob die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, wird das Visum verweigert (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz.

E. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 4.3 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zunächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Die Corona-Pandemie, eine gravierende Dürre und der Ukraine-Krieg haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum ist zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugutegekommen. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Marokko, < https://www.bmz.de/de/laender/marokko >, abgerufen am 11.03.2026). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ ausreichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen liegt Marokko denn auch nur auf Rang 120 von 193 Ländern (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Gefälle zwischen Stadt und Land, < https://www.bmz.de/de/laender/marokko/soziale-situation-9766 >; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, Human Development Insights, < https://hdr.undp.org/data-center/country-insights#/ranks >, beide abgerufen am 11.03.2026). Zu den Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Geschäftsklima verbessert, Arbeitsplätze fehlen, < https://www.bmz.de/de/laender/marokko/wirtschaftliche-situation-9790 >, abgerufen am 11.03.2026). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (SEM, Asylstatistik Oktober 2025, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/asylstatistik/archiv/2025/10.html >, abgerufen am 11.03.2026).

E. 4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Marokko allgemein als hoch einschätzt.

E. 4.5 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 4.6 Bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 handelt es sich um eine (...) Schülerin und ihre Mutter, die ihren Bruder beziehungsweise Onkel und dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin 3), die auch die Patin der Beschwerdeführerin 2 ist, in der Schweiz besuchen wollen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leben zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in E._______ (Marokko) und führen dort gemäss eigenen Angaben eine Bäckerei (gemäss den marokkanischen Steuerunterlagen handelt es sich jedoch um den Verkauf von Milchprodukten). Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, während eines Zeitraums von 90 Tagen den Betrieb ihrer Bäckerei ihrem Ehemann zu überlassen, deutet darauf hin, dass ihre wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht geeignet sind, Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Gleiches gilt für die geltend gemachte Pflege ihrer Schwiegereltern, wobei das Ausmass und die Intensität die Pflege nicht substantiiert werden. Der Umstand, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in Marokko lebt, vermag entgegen deren Ansicht ebenfalls keine besondere Gewähr für eine Rückkehr zu bieten. Wesentliche familiäre Bindungen in Marokko, die über gewöhnliche Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hinausgehen, sind nicht erkennbar. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass eine 90-tätige Absenz der Beschwerdeführerin 2 in der Schule mit dem Zweck, die Stadt Bern, die Berge und den Schnee in der Schweiz zu sehen, zumindest ungewöhnlich anmutet, unabhängig davon, ob eine Dispensation möglich wäre. Wenn der Besuch der Familie im Zentrum steht, wäre auch eine mehrmonatige Reise während der Schulsommerferien möglich gewesen. Um den Schnee zu sehen, wäre wiederum ein weit kürzerer Aufenthaltszeitraum denkbar gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lässt sich schliesslich aus dem Umstand allein, dass sie keine Schulden haben, nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse schliessen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Daran vermag auch ein Vermögen (im Oktober 2024) von umgerechnet rund Fr. 700.- (rund 8'030 MAD; s. bspw. https://wise.com/ch/currency-converter/mad-to-chf-rate , abgerufen am 11.03.2026) - im August 2023 waren es gemäss den Akten im Übrigen rund 13'500 MAD - nichts zu ändern. Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ihre Bäckerei sei lukrativ, jedoch keine Angaben zu ihrem Einkommen machen.

E. 4.7 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Gastgeber in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Marokko nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der nicht weiter substantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur «erneuten Prüfung des Sachverhalts» abzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3863/2025 Urteil vom 13. März 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Dr. iur. Costantino Testa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 22. April 2025. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1993) und ihre Tochter B._______ (geb. [...], beide marokkanische Staatsangehörige) ersuchten am 16. Oktober 2024 bei der Schweizer Botschaft in Rabat um Ausstellung eines Schengen-Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei C._______ (Patin von B._______) und ihrem Ehemann D._______ (Bruder von A._______). B. Mit Formularverfügung vom 23. Oktober 2024 wies die Botschaft das Gesuch ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache wies das SEM mit Verfügung vom 22. April 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) ab. D. Am 28. Mai 2025 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführerinnen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A._______ und B._______ sei ein auf maximal 90 Tage befristetes Visum zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Besucherinnen respektive Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation der Gastgeberin BVGE 2025 VII/2). Obwohl der ursprünglich vorgesehene Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts des fortbestehenden Interesses an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz auf ein Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen und ihrer Tochter um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018), aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht respektive ob die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, wird das Visum verweigert (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.3 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zunächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Die Corona-Pandemie, eine gravierende Dürre und der Ukraine-Krieg haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum ist zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugutegekommen. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Marokko, , abgerufen am 11.03.2026). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ ausreichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten, worunter vor allem Mädchen und Frauen leiden. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen liegt Marokko denn auch nur auf Rang 120 von 193 Ländern (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Gefälle zwischen Stadt und Land, ; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, Human Development Insights, , beide abgerufen am 11.03.2026). Zu den Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, Geschäftsklima verbessert, Arbeitsplätze fehlen, , abgerufen am 11.03.2026). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (SEM, Asylstatistik Oktober 2025, , abgerufen am 11.03.2026). 4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Marokko allgemein als hoch einschätzt. 4.5 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 4.6 Bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 handelt es sich um eine (...) Schülerin und ihre Mutter, die ihren Bruder beziehungsweise Onkel und dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin 3), die auch die Patin der Beschwerdeführerin 2 ist, in der Schweiz besuchen wollen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 leben zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in E._______ (Marokko) und führen dort gemäss eigenen Angaben eine Bäckerei (gemäss den marokkanischen Steuerunterlagen handelt es sich jedoch um den Verkauf von Milchprodukten). Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, während eines Zeitraums von 90 Tagen den Betrieb ihrer Bäckerei ihrem Ehemann zu überlassen, deutet darauf hin, dass ihre wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht geeignet sind, Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Gleiches gilt für die geltend gemachte Pflege ihrer Schwiegereltern, wobei das Ausmass und die Intensität die Pflege nicht substantiiert werden. Der Umstand, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in Marokko lebt, vermag entgegen deren Ansicht ebenfalls keine besondere Gewähr für eine Rückkehr zu bieten. Wesentliche familiäre Bindungen in Marokko, die über gewöhnliche Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hinausgehen, sind nicht erkennbar. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass eine 90-tätige Absenz der Beschwerdeführerin 2 in der Schule mit dem Zweck, die Stadt Bern, die Berge und den Schnee in der Schweiz zu sehen, zumindest ungewöhnlich anmutet, unabhängig davon, ob eine Dispensation möglich wäre. Wenn der Besuch der Familie im Zentrum steht, wäre auch eine mehrmonatige Reise während der Schulsommerferien möglich gewesen. Um den Schnee zu sehen, wäre wiederum ein weit kürzerer Aufenthaltszeitraum denkbar gewesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lässt sich schliesslich aus dem Umstand allein, dass sie keine Schulden haben, nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse schliessen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Daran vermag auch ein Vermögen (im Oktober 2024) von umgerechnet rund Fr. 700.- (rund 8'030 MAD; s. bspw. https://wise.com/ch/currency-converter/mad-to-chf-rate , abgerufen am 11.03.2026) - im August 2023 waren es gemäss den Akten im Übrigen rund 13'500 MAD - nichts zu ändern. Auffällig ist zudem, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, ihre Bäckerei sei lukrativ, jedoch keine Angaben zu ihrem Einkommen machen. 4.7 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändern auch die Zusicherungen der Gastgeber in der Schweiz nichts. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.8 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in Marokko nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der nicht weiter substantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur «erneuten Prüfung des Sachverhalts» abzuweisen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: