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F-3766/2026

F-3766/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) suchten am 3. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 11. Mai 2021 bereits in Zypern um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die zypriotischen Behörden am 5. Februar 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.c Am 12. März 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat, worauf diese am 20. März 2025 Stellung dazu nahm. A.d Am 15. April 2025 kam D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) zur Welt. A.e Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 - 3 am 17. April 2025 zu und teilten am 7. Mai 2025 mit, diese seien am 30. März 2024 in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden. A.f Am 20. Mai 2025 und 21. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie. A.g Bereits am 2. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin 4 in einen sicheren Drittstaat. Die Stellungnahme erfolgte am 8. Juli 2025. A.h Am 10. Oktober 2025 ersuchten die zypriotischen Behörden die Vor-instanz um Bekanntgabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin 4 und um eine Geburtsurkunde. Nach mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am 9. Dezember 2025 das entsprechende Dokument ein. A.i Nachdem die Vorinstanz die Geburtsurkunde am 11. Dezember 2025 an die zypriotischen Behörden übermittelt hatte, stimmten diese der Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 am 11. Mai 2026 zu. A.j Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 (am gleichen Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, von den zypriotischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 5. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit Ver- nehmlassung vom 25. Juni 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Replizierend liessen die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2026 an ihren Eingangs gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 20. Mai 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) rügen, indem die Beschwerdeführerin 1 nicht mündlich angehört worden sei, ist festzustellen, dass die verfassungsmässige Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Recht auf eine mündliche Anhörung einräumt. Das rechtliche Gehör kann auch schriftlich gewährt werden (Art. 36 AsylG; vgl. dazu Urteile des BVGer E-4122/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.3 m.H.; D-2088/2025 vom 3. April 2025 E. 5.3; E-6408/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 5.4; D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich zwei Mal schriftlich zu einer Rückführung nach Zypern (s. Bst. A.c und A.g hiervor) sowie zum Entscheidentwurf äussern, womit ihrem Gehörsanspruch Genüge getan wurde.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG).

E. 3.2.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, bei der Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Verdacht auf eine schwere Depression bestanden. Aufgrund von langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung im Kanton E._______ hätten jedoch dazumal keine fachärztlichen Berichte ins Recht gelegt werden können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz litten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 ebenfalls an gesundheitlichen Problemen, welche noch nicht medizinisch abgeklärt worden seien.

E. 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 8 AsylG; Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-scheid rechtswesentlichen Sachumstände ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.1; je m.w.H.).

E. 3.2.3 Mit der Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des «...» vom 21. Januar 2026 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 Anzeichen einer Aufmerksamkeitsdefizit(hyperaktivitäts-)störung und beim Beschwerdeführer 3 der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bestünden. Gemäss einer ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des «...» vom 21. Mai 2026 haben die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 einen Termin bei einer Fachärztin für Pädiatrie und einer Psychologin.

E. 3.2.4 Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung zwar zu Recht aus, es hätte ihnen oblegen, im vorinstanzlichen Verfahren Medizinalakten ins Recht zu legen. Gleichwohl kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ohne Vorliegen eines Arztberichts und trotz Ersuchens einer Nachfrist zur Einreichung eines solchen betreffend den psychischen Zustand der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen Verfügung erwägt, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich von fachärztlichen Konsultationen «dermassen schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz einer dringenden medizinischen Behandlung bedürften». Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 19. Mai 2026 eine Terminkarte einer «...» in F._______ ins Recht legten und dazu ausführten, die Beschwerdeführerin 1 sei wegen des Verdachts auf eine schwere Depression in psychologischer Behandlung und ein entsprechender Bericht werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (s. E. 3.2.2 hiervor). Damit bleibt für die von ihr vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung kein Raum (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H.). Indessen ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden ihrerseits ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, indem sie den vom 21. Januar 2026 datierenden Bericht des «...» betreffend Kindesschutzmassnahmen erst auf Beschwerdeebene einreichten. Da sie überdies im Rahmen des Schriftenwechsels weitere fachärztliche Berichte ins Recht legten, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (s. E. 4.1.3) kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen. Der rechtser-hebliche medizinische Sachverhalt ist entgegen den Ausführungen in der Replik mittlerweile genügend erstellt und die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels hinlänglich dazu äussern.

E. 3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den genauen Status der Beschwerdeführerin 4 in Zypern abklären müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die zypriotischen Behörden führten in ihrer Antwort vom 11. Mai 2026 auf das vorinstanzliche Rückübernahmegesuch aus, die Beschwerdeführerin 4 gelte in Zypern als international Schutzberechtigte. Es obliegt der Beschwerdeführerin 1, sich im Falle einer Rückkehr nach Zypern um eine Aufenthaltsregelung für ihre jüngste Tochter zu bemühen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Vertragspartei der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist und somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen hat und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Es deutet - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzsuchenden in Zypern nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführenden wiederholt auf die schwierigen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Zypern hinweisen, bringen sie nichts Neues von rechtserheblicher Tragweite vor.

E. 4.1.2 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) hat die Vor-instanz zu Recht festgehalten, dass dieses dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Gemäss einem Bericht des «...» vom 21. Januar 2026 besuche eine Gesundheitsfachperson für Kleinkinder die Beschwerdeführenden einmal pro Monat. Die Beschwerdeführerin 1 habe Mühe, Termine wahrzunehmen und ihre älteste Tochter zwei Mal die Woche in den Kindergarten zu begleiten. Sie benötige gelegentlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung und bei der Wahrnehmung von medizinischen und administrativen Terminen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zweifelten die betreuenden Fachpersonen jedoch nicht an der Erziehungsfähigkeit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1. Es wurden seitens der Kindesschutzbehörden denn auch weder eine Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 ZGB [SR 210]) noch eine Beistandschaft (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB) oder - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sonstige Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Dem erwähnten Bericht lässt sich - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt - kein Mandat einer Kindesschutzbehörde entnehmen. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Beschwerdeführerin 1 - welche gemäss Aussagen gegenüber ihren behandelnden Ärzten über einen Bruder und eine Schwester in Zypern verfügen soll -, sich bei den zypriotischen Behörden allenfalls mit Hilfe ihrer Bekannten um allfällige sozialpädagogische Unterstützung zur Bewältigung des Familienalltags zu bemühen. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Kindeswohl von Seiten Zyperns missachtet zu werden droht.

E. 4.1.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Arztberichten Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin 1 sei seit März 2026 in psychotherapeutischer Behandlung und leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Angst- und Panikstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Als Medikamente wurden ihr Setralin, Donormyl und Relaxane verschrieben. Einem Bericht der kinderpsychiatrischen Abteilung des (...) vom 29. Mai 2026 lässt sich bezüglich der vierjährigen Beschwerdeführerin 2 entnehmen, dass sie bei Ankunft in der Schweiz Anzeichen einer Hyperaktivitätsstörung gezeigt hätte. Seither habe sich ihr Zustand deutlich verbessert. Sie sei viel ruhiger, zeige gute soziale Kompetenzen und suche aktiv den Kontakt zu anderen Menschen. Überdies habe sie Ernährungsprobleme, weshalb ein Termin bei einer Kinderdiätologin vereinbart worden sei. Der dreijährige Beschwerde-führer 3 leide an einer Sprachentwicklungsstörung, Schlafstörungen mit häufigem nächtlichem Aufwachen, Wutanfällen, chronischem Husten, chronischer Verstopfung und Eisenmangelanämie. Die Wutanfälle hätten durch Unterstützungsmassnahmen der Familie abgenommen. Seit der Ankunft in der Schweiz habe sich sein Verhalten klar verbessert. Die Beschwerdeführerin 4 sei in gutem Allgemeinzustand.

E. 4.1.4 Gemäss Rechtsprechung des EGMR stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Auch wenn die gesundheitlichen Leiden für die Beschwerdeführenden eine erhebliche Belastung sein dürften, sind sie rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteile des BVGer F-4864/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2.1 f.; F-4603/2026 vom 10. Juli 2026 E. 4.1; F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1; F-3055/2026 vom 11. Mai 2026 E. 4.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass sich die Verdachtsdiagnosen einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Beschwerdeführerin 2 und einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer 3 erhärten sollten (vgl. Urteile des BVGer F-3588/2026 vom 29. Juni 2026 E. 2.3; F-2805/2026 vom 30. April 2026 E. 3.2 m.w.H.; F-1014/2026 vom 4. März 2026 E. 2.2). Eigenen Angaben zufolge litt die Beschwerdeführerin 1 bereits nach den ersten beiden Geburten in Zypern an depressiven Episoden. Im Übrigen verfügt Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Weiterbehandlung der medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 E. 5.2.3 m.H.) und es liegen keine Hinweise vor, dass die zypriotischen Behörden ihnen zukünftig eine solche verweigern würden. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, Anträge auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfen zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten kantonalen Behörden werden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sodann durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.

E. 4.1.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig qualifiziert.

E. 4.2.1 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und die Beschwerdeführenden keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Überdies hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten in Zypern berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Verpflichtungen der zypriotischen Behörden gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat sie in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu Griechenland hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Referenzurteile D-2590/2025 vom 11. September 2025 und E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und es damit den Beschwerdeführenden obliegt, die Legalvermutung im Sinn von Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG umzustossen.

E. 4.2.2 Dies gelingt den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht. Sie vermögen weder hinreichend darzutun, dass sie sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben noch zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Ihr Antrag auf finanzielle Unter-stützung wurde von den zypriotischen Behörden offenbar lediglich mangels dafür benötigter Papiere abgewiesen. Allfällige Arbeitsbemühungen, das Erlernen einer Landessprache sowie die weiteren angeblich erheblichen Bemühungen zum Erhalt von Unterstützungsleistungen blieben gänzlich unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 - welche offenbar über Arbeitserfahrung in der Reinigungsbranche verfügt - und ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Familie während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Zypern gewährleisten konnten, ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies bei einer Rückkehr nicht erneut gelingen oder gar unzumutbar sein sollte. Soweit vorgebracht wird, der Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder halte sich nicht mehr in Zypern auf, ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu seinem Verbleib (Haft in Bosnien, Ausschaffung nach Somalia bzw. Uganda) äusserst vage sind und gänzlich unbelegt blieben. Die angebliche Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemanns aufgrund eines in Zypern erlittenen Arbeitsunfalls ist trotz Hospitalisation ebenfalls nicht belegt. Unter Berücksichtigung ihrer Situation als Mutter mit drei Kindern ist davon auszugehen, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative und allenfalls mit der Unterstützung des Ehemannes beziehungsweise von Bekannten (s. E. 4.1.2 hiervor) in der Lage sein wird, sich um eine angemessene und kindgerechte Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen, zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihre Kinder sowie um allfällige sozialpädagogische Unterstützung zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den zypriotischen Behörden einzufordern. Sie ist aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Zypern mit den dortigen Verhältnissen vertraut und war offenbar in der Lage, bei den zypriotischen Behörden Reisedokumente erhältlich zu machen sowie die Weiterreise in die Schweiz auf dem Luftweg zu organisieren und zu finanzieren. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Gewährung von solchen abzuweisen ist. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den zypriotischen Behörden ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.9).

E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten den im wesentlichen Punkten des Rechtsstreits betreffend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer formellen Rüge betreffend eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durchdringen, wäre ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Da es sich vorliegend jedoch um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgaben von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist ihnen keine entsprechende Entschädigung zuzusprechen.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3766/2026 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre minderjährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) suchten am 3. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 11. Mai 2021 bereits in Zypern um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte die zypriotischen Behörden am 5. Februar 2025 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. A.c Am 12. März 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat, worauf diese am 20. März 2025 Stellung dazu nahm. A.d Am 15. April 2025 kam D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) zur Welt. A.e Die zypriotischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 - 3 am 17. April 2025 zu und teilten am 7. Mai 2025 mit, diese seien am 30. März 2024 in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden. A.f Am 20. Mai 2025 und 21. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die zypriotischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie. A.g Bereits am 2. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin 4 in einen sicheren Drittstaat. Die Stellungnahme erfolgte am 8. Juli 2025. A.h Am 10. Oktober 2025 ersuchten die zypriotischen Behörden die Vor-instanz um Bekanntgabe des vollständigen Namens der Beschwerdeführerin 4 und um eine Geburtsurkunde. Nach mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin 1 am 9. Dezember 2025 das entsprechende Dokument ein. A.i Nachdem die Vorinstanz die Geburtsurkunde am 11. Dezember 2025 an die zypriotischen Behörden übermittelt hatte, stimmten diese der Rückübernahme der Beschwerdeführerin 4 am 11. Mai 2026 zu. A.j Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 (am gleichen Tag eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. B.a Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, von den zypriotischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 5. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden Beweismittel ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit Ver- nehmlassung vom 25. Juni 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Replizierend liessen die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2026 an ihren Eingangs gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 20. Mai 2026 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Soweit die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) rügen, indem die Beschwerdeführerin 1 nicht mündlich angehört worden sei, ist festzustellen, dass die verfassungsmässige Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör kein Recht auf eine mündliche Anhörung einräumt. Das rechtliche Gehör kann auch schriftlich gewährt werden (Art. 36 AsylG; vgl. dazu Urteile des BVGer E-4122/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.3 m.H.; D-2088/2025 vom 3. April 2025 E. 5.3; E-6408/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 5.4; D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1 konnte sich zwei Mal schriftlich zu einer Rückführung nach Zypern (s. Bst. A.c und A.g hiervor) sowie zum Entscheidentwurf äussern, womit ihrem Gehörsanspruch Genüge getan wurde. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen ferner eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG). 3.2.1 Im Wesentlichen bringen sie vor, bei der Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Verdacht auf eine schwere Depression bestanden. Aufgrund von langen Wartezeiten für die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung im Kanton E._______ hätten jedoch dazumal keine fachärztlichen Berichte ins Recht gelegt werden können. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz litten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 ebenfalls an gesundheitlichen Problemen, welche noch nicht medizinisch abgeklärt worden seien. 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 8 AsylG; Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-scheid rechtswesentlichen Sachumstände ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer D-955/2026 vom 9. April 2026 E. 10.1; je m.w.H.). 3.2.3 Mit der Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des «...» vom 21. Januar 2026 ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 Anzeichen einer Aufmerksamkeitsdefizit(hyperaktivitäts-)störung und beim Beschwerdeführer 3 der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung bestünden. Gemäss einer ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mail des «...» vom 21. Mai 2026 haben die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2026 einen Termin bei einer Fachärztin für Pädiatrie und einer Psychologin. 3.2.4 Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz in der Vernehmlassung zwar zu Recht aus, es hätte ihnen oblegen, im vorinstanzlichen Verfahren Medizinalakten ins Recht zu legen. Gleichwohl kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ohne Vorliegen eines Arztberichts und trotz Ersuchens einer Nachfrist zur Einreichung eines solchen betreffend den psychischen Zustand der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 in der angefochtenen Verfügung erwägt, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich von fachärztlichen Konsultationen «dermassen schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz einer dringenden medizinischen Behandlung bedürften». Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 19. Mai 2026 eine Terminkarte einer «...» in F._______ ins Recht legten und dazu ausführten, die Beschwerdeführerin 1 sei wegen des Verdachts auf eine schwere Depression in psychologischer Behandlung und ein entsprechender Bericht werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (s. E. 3.2.2 hiervor). Damit bleibt für die von ihr vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung kein Raum (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H.). Indessen ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden ihrerseits ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, indem sie den vom 21. Januar 2026 datierenden Bericht des «...» betreffend Kindesschutzmassnahmen erst auf Beschwerdeebene einreichten. Da sie überdies im Rahmen des Schriftenwechsels weitere fachärztliche Berichte ins Recht legten, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (s. E. 4.1.3) kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen. Der rechtser-hebliche medizinische Sachverhalt ist entgegen den Ausführungen in der Replik mittlerweile genügend erstellt und die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels hinlänglich dazu äussern. 3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den genauen Status der Beschwerdeführerin 4 in Zypern abklären müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die zypriotischen Behörden führten in ihrer Antwort vom 11. Mai 2026 auf das vorinstanzliche Rückübernahmegesuch aus, die Beschwerdeführerin 4 gelte in Zypern als international Schutzberechtigte. Es obliegt der Beschwerdeführerin 1, sich im Falle einer Rückkehr nach Zypern um eine Aufenthaltsregelung für ihre jüngste Tochter zu bemühen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Vertragspartei der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist und somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen hat und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Es deutet - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation von Schutzsuchenden in Zypern nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführenden wiederholt auf die schwierigen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Zypern hinweisen, bringen sie nichts Neues von rechtserheblicher Tragweite vor. 4.1.2 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) hat die Vor-instanz zu Recht festgehalten, dass dieses dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Gemäss einem Bericht des «...» vom 21. Januar 2026 besuche eine Gesundheitsfachperson für Kleinkinder die Beschwerdeführenden einmal pro Monat. Die Beschwerdeführerin 1 habe Mühe, Termine wahrzunehmen und ihre älteste Tochter zwei Mal die Woche in den Kindergarten zu begleiten. Sie benötige gelegentlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung und bei der Wahrnehmung von medizinischen und administrativen Terminen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zweifelten die betreuenden Fachpersonen jedoch nicht an der Erziehungsfähigkeit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1. Es wurden seitens der Kindesschutzbehörden denn auch weder eine Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 ZGB [SR 210]) noch eine Beistandschaft (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB) oder - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sonstige Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Dem erwähnten Bericht lässt sich - wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt - kein Mandat einer Kindesschutzbehörde entnehmen. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Beschwerdeführerin 1 - welche gemäss Aussagen gegenüber ihren behandelnden Ärzten über einen Bruder und eine Schwester in Zypern verfügen soll -, sich bei den zypriotischen Behörden allenfalls mit Hilfe ihrer Bekannten um allfällige sozialpädagogische Unterstützung zur Bewältigung des Familienalltags zu bemühen. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das Kindeswohl von Seiten Zyperns missachtet zu werden droht. 4.1.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Arztberichten Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin 1 sei seit März 2026 in psychotherapeutischer Behandlung und leide an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Angst- und Panikstörung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Als Medikamente wurden ihr Setralin, Donormyl und Relaxane verschrieben. Einem Bericht der kinderpsychiatrischen Abteilung des (...) vom 29. Mai 2026 lässt sich bezüglich der vierjährigen Beschwerdeführerin 2 entnehmen, dass sie bei Ankunft in der Schweiz Anzeichen einer Hyperaktivitätsstörung gezeigt hätte. Seither habe sich ihr Zustand deutlich verbessert. Sie sei viel ruhiger, zeige gute soziale Kompetenzen und suche aktiv den Kontakt zu anderen Menschen. Überdies habe sie Ernährungsprobleme, weshalb ein Termin bei einer Kinderdiätologin vereinbart worden sei. Der dreijährige Beschwerde-führer 3 leide an einer Sprachentwicklungsstörung, Schlafstörungen mit häufigem nächtlichem Aufwachen, Wutanfällen, chronischem Husten, chronischer Verstopfung und Eisenmangelanämie. Die Wutanfälle hätten durch Unterstützungsmassnahmen der Familie abgenommen. Seit der Ankunft in der Schweiz habe sich sein Verhalten klar verbessert. Die Beschwerdeführerin 4 sei in gutem Allgemeinzustand. 4.1.4 Gemäss Rechtsprechung des EGMR stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer erheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Auch wenn die gesundheitlichen Leiden für die Beschwerdeführenden eine erhebliche Belastung sein dürften, sind sie rechtsprechungsgemäss nicht derart gravierend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteile des BVGer F-4864/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2.1 f.; F-4603/2026 vom 10. Juli 2026 E. 4.1; F-2685/2026 vom 22. Juni 2026 E. 4.1; F-3055/2026 vom 11. Mai 2026 E. 4.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass sich die Verdachtsdiagnosen einer Aufmerksamkeitshyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Beschwerdeführerin 2 und einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer 3 erhärten sollten (vgl. Urteile des BVGer F-3588/2026 vom 29. Juni 2026 E. 2.3; F-2805/2026 vom 30. April 2026 E. 3.2 m.w.H.; F-1014/2026 vom 4. März 2026 E. 2.2). Eigenen Angaben zufolge litt die Beschwerdeführerin 1 bereits nach den ersten beiden Geburten in Zypern an depressiven Episoden. Im Übrigen verfügt Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Weiterbehandlung der medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-4216/2026 vom 10. Juli 2026 E. 5.2.3 m.H.) und es liegen keine Hinweise vor, dass die zypriotischen Behörden ihnen zukünftig eine solche verweigern würden. Im Übrigen steht es den Beschwerdeführenden frei, Anträge auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfen zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten kantonalen Behörden werden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sodann durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 4.1.5 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig qualifiziert. 4.2 4.2.1 Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und die Beschwerdeführenden keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Überdies hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft und Arbeitsmöglichkeiten in Zypern berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat sie zutreffend auf die Verpflichtungen der zypriotischen Behörden gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und von diesen die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat sie in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu Griechenland hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Referenzurteile D-2590/2025 vom 11. September 2025 und E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und es damit den Beschwerdeführenden obliegt, die Legalvermutung im Sinn von Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG umzustossen. 4.2.2 Dies gelingt den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht. Sie vermögen weder hinreichend darzutun, dass sie sich in Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben noch zu belegen, dass ihnen in der Vergangenheit die erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre oder sie bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnten. Ihr Antrag auf finanzielle Unter-stützung wurde von den zypriotischen Behörden offenbar lediglich mangels dafür benötigter Papiere abgewiesen. Allfällige Arbeitsbemühungen, das Erlernen einer Landessprache sowie die weiteren angeblich erheblichen Bemühungen zum Erhalt von Unterstützungsleistungen blieben gänzlich unbelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 - welche offenbar über Arbeitserfahrung in der Reinigungsbranche verfügt - und ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Familie während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Zypern gewährleisten konnten, ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies bei einer Rückkehr nicht erneut gelingen oder gar unzumutbar sein sollte. Soweit vorgebracht wird, der Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder halte sich nicht mehr in Zypern auf, ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu seinem Verbleib (Haft in Bosnien, Ausschaffung nach Somalia bzw. Uganda) äusserst vage sind und gänzlich unbelegt blieben. Die angebliche Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemanns aufgrund eines in Zypern erlittenen Arbeitsunfalls ist trotz Hospitalisation ebenfalls nicht belegt. Unter Berücksichtigung ihrer Situation als Mutter mit drei Kindern ist davon auszugehen, dass sie bei zumutbarer Eigeninitiative und allenfalls mit der Unterstützung des Ehemannes beziehungsweise von Bekannten (s. E. 4.1.2 hiervor) in der Lage sein wird, sich um eine angemessene und kindgerechte Unterkunft, den Zugang zu Sozialleistungen, zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen für sich und ihre Kinder sowie um allfällige sozialpädagogische Unterstützung zu bemühen und die ihr zustehenden Rechte bei den zypriotischen Behörden einzufordern. Sie ist aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Zypern mit den dortigen Verhältnissen vertraut und war offenbar in der Lage, bei den zypriotischen Behörden Reisedokumente erhältlich zu machen sowie die Weiterreise in die Schweiz auf dem Luftweg zu organisieren und zu finanzieren. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 4.4 Wie vorgängig dargelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigen Aufnahmen nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Gewährung von solchen abzuweisen ist. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den zypriotischen Behörden ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 12.9).

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten den im wesentlichen Punkten des Rechtsstreits betreffend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2026 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer formellen Rüge betreffend eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durchdringen, wäre ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Da es sich vorliegend jedoch um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgaben von Art. 102k AsylG entschädigt werden, ist ihnen keine entsprechende Entschädigung zuzusprechen.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: