Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 14. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 21. Januar 2026 Schutz gewährt worden war. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 10. März 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.c Am 27. März 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat - auf Antrag der Beschwerdeführerin in einer reinen Frauenrunde - statt. A.d Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 1. April 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine vom 22. Januar 2026 bis 21. Januar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, sind somit gegenstandslos.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 3.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie ihre konkrete Situation in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme nicht genügend untersucht habe - erweist sich als unbegründet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe ihr - abgesehen von Stress aufgrund der heutigen Anhörung - gut. Im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 brachte sie in Bezug auf ihre Gesundheit einzig vor, psychisch angeschlagen zu sein. An den Gesundheitsdienst wandte sie sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Vorinstanz hielt weitere medizinische Abklärungen zu Recht nicht für erforderlich. Sie hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung sowie die sexuellen Übergriffe berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt.
E. 3.2.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführerin erneut auf die Vorfälle in Griechenland hinweist, ist zu erwähnen, dass die Vergewaltigung und sexuellen Übergriffe weder substantiiert dargelegt noch belegt werden. Ferner handelt es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter Übergriffe an die zuständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). Daran vermag auch die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie keine Unterstützung der Polizei erhalten habe, nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Menstruationsbeschwerden aufgrund Genitalverstümmelung durch Entfernung der Klitoris und Schamlippen [FGM Typ III]; psychisch starke Angeschlagenheit) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorhandensein von staatlichen Anlaufstellen, Beratungszentren und Frauenhäusern hingewiesen.
E. 3.3.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine genügenden Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie zwei Wochen nach der Schutzgewährung und nur drei Tage nach dem Austritt aus dem Camp aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss sie sich entgegenhalten lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 21. Januar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3741/2026 Urteil vom 2. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 2006, Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 5. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 14. November 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 21. Januar 2026 Schutz gewährt worden war. A.b Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 10. März 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.c Am 27. März 2026 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat - auf Antrag der Beschwerdeführerin in einer reinen Frauenrunde - statt. A.d Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 1. April 2026 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin verfüge über eine vom 22. Januar 2026 bis 21. Januar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, sind somit gegenstandslos. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie ihre konkrete Situation in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme nicht genügend untersucht habe - erweist sich als unbegründet. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe ihr - abgesehen von Stress aufgrund der heutigen Anhörung - gut. Im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 brachte sie in Bezug auf ihre Gesundheit einzig vor, psychisch angeschlagen zu sein. An den Gesundheitsdienst wandte sie sich - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Vorinstanz hielt weitere medizinische Abklärungen zu Recht nicht für erforderlich. Sie hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorgebrachte Vergewaltigung sowie die sexuellen Übergriffe berücksichtigt, rechtsprechungskonform gewürdigt und insbesondere auch ausführlich auf vorhandene Schutzmechanismen verwiesen, einschliesslich geschützter Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und Anlaufstellen für Opfer sexueller Gewalt. 3.2.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführerin erneut auf die Vorfälle in Griechenland hinweist, ist zu erwähnen, dass die Vergewaltigung und sexuellen Übergriffe weder substantiiert dargelegt noch belegt werden. Ferner handelt es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich erlittener wie auch befürchteter Übergriffe an die zuständigen Stellen wenden kann, allenfalls auch mithilfe einer NGO vor Ort (vgl. Urteil des BVGer F-2359/2026 vom 11. Mai 2026 E. 7.2.2). Daran vermag auch die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie keine Unterstützung der Polizei erhalten habe, nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Menstruationsbeschwerden aufgrund Genitalverstümmelung durch Entfernung der Klitoris und Schamlippen [FGM Typ III]; psychisch starke Angeschlagenheit) vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorhandensein von staatlichen Anlaufstellen, Beratungszentren und Frauenhäusern hingewiesen. 3.3.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine genügenden Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie zwei Wochen nach der Schutzgewährung und nur drei Tage nach dem Austritt aus dem Camp aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss sie sich entgegenhalten lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend eine angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 21. Januar 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: