Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nordmazedoniens und be- suchte in der Vergangenheit regelmässig ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter. Am (…) 2024 wurde sie vor dem Rückflug nach Skopje von der Grenzpolizei kontrolliert, wobei eine Überprüfung ihres Reisepasses ergab, dass sie sich im massgeblichen Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hatte. Die Kantonspolizei errech- nete eine Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts von 33 Tagen. Bei der polizeilichen Einvernahme am (...) 2024 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Strafbefehl vom (…) 2024 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz von 33 Tagen zu einer Busse verurteilt. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 (eröffnet am 15. Mai 2024) verhängte die Vorinstanz ein einjähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin (gültig ab Ausreisedatum). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. C.a Am 13. und 14. Mai 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz per auf Englisch verfasster E-Mail, ob gegen sie eine einjährige Einreisesperre bestehe. Die Vorinstanz teilte ihr mit, sie müsse ihr Anliegen schriftlich auf dem Postweg einreichen. Am 15. Mai 2024 erhielt die Vor- instanz per Post eine nicht datierte Anfrage der Beschwerdeführerin mit demselben Inhalt. Sie leitete das Schreiben am 21. Mai 2024 an das Bun- desverwaltungsgericht weiter, zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Be- schwerde handle. C.b Da das fragliche Schreiben keine Beschwerde darstellte, sandte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zurück und schrieb das Verfahren F-3178/2024 als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.
F-3740/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2024 liess die Beschwer- deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einreiseverbotes vom 15. April 2024 beantragen. Die Rechtsvertreterin ersuchte um vollständige Einsicht in die dem Einreise- verbot zugrundeliegenden Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus- ses auf und wies die Vorinstanz an, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. F. Die Vorinstanz gewährte die Akteneinsicht am 28. Juni 2024 und der Kos- tenvorschuss ging am 19. August 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Ausschreibung im SIS nicht angefoch- ten und damit den Streitgegenstand eingeschränkt. Gegenstand der vor- liegenden Beschwerde bildet damit lediglich das Einreiseverbot in die Schweiz; ob die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgte, ist nicht zu prü- fen.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-3740/2024 Seite 4
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründ- ung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Mass- geblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote ge- genüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie be- straft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise- verbot nach sich ziehen. Beim Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es denn auch keiner ungünsti- gen Prognose betreffend das Risiko weiterer Verstösse (vgl. Urteil des BVGer F-4866/2023 vom 25. März 2024 E. 4.2 m.H.).
F-3740/2024 Seite 5
E. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor- übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 3.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass sich die Be- schwerdeführerin über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schen- gen-Raum aufgehalten und damit gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen verstossen habe. Damit gehe eine ernst- hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG einher.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie reise seit (…) Jahren regel- mässig in die Schweiz und habe sich noch nie einen Verstoss gegen die Gesetzgebung zuschulden kommen lassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bereits (...) Jahre alt und ihre Tochter ernsthaft erkrankt sei. Ein einjähriges Einreiseverbot sei deshalb eine enorm lange Zeit. Es sei unklar, wie sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter entwickle und es müsse mit plötzlich notwendigen medizinischen Eingriffen gerechnet werden. Als Mut- ter müsse es ihr in einer solchen Situation erlaubt sein, ihrem Kind beizu- stehen. Sie sei mit der Sorge und Pflege ihrer Tochter beschäftigt gewesen, weshalb sie ihren Ausreisetermin ohne böse Absicht verpasst habe. Von
F-3740/2024 Seite 6 ihr gehe eindeutig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Einreiseverbot stelle aber einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ihr privates Inte- resse überwiege damit das öffentliche Fernhalteinteresse klar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Überschreitung der legalen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz nicht. Mit ihrem Overstay von 33 Tagen hat sie ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit gesetzt. Sie wurde deshalb auch zu einer Busse von (…) verurteilt. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG sind somit ebenfalls erfüllt und die Vorinstanz durfte ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin verfügen.
E. 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffene zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 8.1). Mit ihrem Ver- halten hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. Was das private Interesse der Beschwerdeführerin betrifft, ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen, ist festzuhalten, dass sie den Kontakt während der Dauer des Einreiseverbots durch Kommunikationsmittel aufrechterhal- ten können. Die Tochter ist(..)-jährig, lebt seit (…) Jahren in der Schweiz und ist hier berufstätig. Zwischen ihr und ihrer Mutter besteht keinerlei Ab- hängigkeitsverhältnis. Die Tochter kann die Beschwerdeführerin auch in Nordmazedonien besuchen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass deren gesundheitlichen Beschwerden nach einem im (…) erfolgten medi- zinischen Eingriff derart gravierend sind, dass sie nicht reisefähig wäre.
E. 5.3 Eine Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergibt, dass das Einreiseverbot zu bestätigen ist. Ein einjähriges Einreiseverbot erscheint als geeignet, Gewähr dafür zu bieten, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften künftig ein- hält. Im Hinblick auf ihre persönliche Situation und auch unter Berück-
F-3740/2024 Seite 7 sichtigung vergleichbarer Fälle (siehe Urteile des BVGer F-2184/2022 vom
15. März 2023, F-5085/2022 vom 23. August 2023) erweist sich das ein- jährige Einreiseverbot als verhältnismässig.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich aus der wertenden Gewichtung der sich ge- genüberstehenden Interessen und der Berücksichtigung der Rechtspre- chung in ähnlichen Fällen, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist und auch in Bezug auf die Dauer verhältnismässig er- scheint.
E. 7 Das einjährige Einreiseverbot stellt eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die angefochtene Ver- fügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. August 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3740/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3740/2024 Urteil vom 7. Januar 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Laila Ahmed, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nordmazedoniens und besuchte in der Vergangenheit regelmässig ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter. Am (...) 2024 wurde sie vor dem Rückflug nach Skopje von der Grenzpolizei kontrolliert, wobei eine Überprüfung ihres Reisepasses ergab, dass sie sich im massgeblichen Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hatte. Die Kantonspolizei errechnete eine Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts von 33 Tagen. Bei der polizeilichen Einvernahme am (...) 2024 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Strafbefehl vom (...) 2024 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz von 33 Tagen zu einer Busse verurteilt. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 (eröffnet am 15. Mai 2024) verhängte die Vorinstanz ein einjähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin (gültig ab Ausreisedatum). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. C.a Am 13. und 14. Mai 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz per auf Englisch verfasster E-Mail, ob gegen sie eine einjährige Einreisesperre bestehe. Die Vorinstanz teilte ihr mit, sie müsse ihr Anliegen schriftlich auf dem Postweg einreichen. Am 15. Mai 2024 erhielt die Vor-instanz per Post eine nicht datierte Anfrage der Beschwerdeführerin mit demselben Inhalt. Sie leitete das Schreiben am 21. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. C.b Da das fragliche Schreiben keine Beschwerde darstellte, sandte das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz zurück und schrieb das Verfahren F-3178/2024 als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einreiseverbotes vom 15. April 2024 beantragen. Die Rechtsvertreterin ersuchte um vollständige Einsicht in die dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und wies die Vorinstanz an, der Rechtsvertreterin Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. F. Die Vorinstanz gewährte die Akteneinsicht am 28. Juni 2024 und der Kostenvorschuss ging am 19. August 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Ausschreibung im SIS nicht angefochten und damit den Streitgegenstand eingeschränkt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet damit lediglich das Einreiseverbot in die Schweiz; ob die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgte, ist nicht zu prüfen. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Beim Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es denn auch keiner ungünstigen Prognose betreffend das Risiko weiterer Verstösse (vgl. Urteil des BVGer F-4866/2023 vom 25. März 2024 E. 4.2 m.H.). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass sich die Beschwerdeführerin über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten und damit gegen die schengenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen verstossen habe. Damit gehe eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG einher. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie reise seit (...) Jahren regelmässig in die Schweiz und habe sich noch nie einen Verstoss gegen die Gesetzgebung zuschulden kommen lassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie bereits (...) Jahre alt und ihre Tochter ernsthaft erkrankt sei. Ein einjähriges Einreiseverbot sei deshalb eine enorm lange Zeit. Es sei unklar, wie sich der Gesundheitszustand ihrer Tochter entwickle und es müsse mit plötzlich notwendigen medizinischen Eingriffen gerechnet werden. Als Mutter müsse es ihr in einer solchen Situation erlaubt sein, ihrem Kind beizustehen. Sie sei mit der Sorge und Pflege ihrer Tochter beschäftigt gewesen, weshalb sie ihren Ausreisetermin ohne böse Absicht verpasst habe. Von ihr gehe eindeutig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das Einreiseverbot stelle aber einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Ihr privates Interesse überwiege damit das öffentliche Fernhalteinteresse klar. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht. Mit ihrem Overstay von 33 Tagen hat sie ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit gesetzt. Sie wurde deshalb auch zu einer Busse von (...) verurteilt. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG sind somit ebenfalls erfüllt und die Vorinstanz durfte ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin verfügen. 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffene zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 8.1). Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. Was das private Interesse der Beschwerdeführerin betrifft, ihre Tochter in der Schweiz zu besuchen, ist festzuhalten, dass sie den Kontakt während der Dauer des Einreiseverbots durch Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Die Tochter ist(..)-jährig, lebt seit (...) Jahren in der Schweiz und ist hier berufstätig. Zwischen ihr und ihrer Mutter besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter kann die Beschwerdeführerin auch in Nordmazedonien besuchen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass deren gesundheitlichen Beschwerden nach einem im (...) erfolgten medizinischen Eingriff derart gravierend sind, dass sie nicht reisefähig wäre. 5.3 Eine Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ergibt, dass das Einreiseverbot zu bestätigen ist. Ein einjähriges Einreiseverbot erscheint als geeignet, Gewähr dafür zu bieten, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vorschriften künftig einhält. Im Hinblick auf ihre persönliche Situation und auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (siehe Urteile des BVGer F-2184/2022 vom 15. März 2023, F-5085/2022 vom 23. August 2023) erweist sich das einjährige Einreiseverbot als verhältnismässig.
6. Zusammenfassend ergibt sich aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und der Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist und auch in Bezug auf die Dauer verhältnismässig erscheint.
7. Das einjährige Einreiseverbot stellt eine angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. August 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: