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F-6965/2023

F-6965/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1998, Staatsangehöriger von Angola) stellte am 13. August 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom

29. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6016/2020 vom 16. Dezember 2020 ab. Den in der Folge vom SEM angesetzten Ausreisetermin (17. Dezember

2020) liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Am 16. Novem- ber 2023 vernahm das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfol- gend: Migrationsamt) den Beschwerdeführer und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zur Anordnung der Ausschaffungshaft sowie zu einem Einreiseverbot. Mit Verfügung vom 16. November 2023 ordnete das Migra- tionsamt die Ausschaffungshaft an. Der Beschwerdeführer kehrte noch gleichentags nach Angola zurück. B. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (gleichentags eröffnet) verhängte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreisever- bot (gültig ab sofort bis 15. November 2027). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben und der ent- sprechende Eintrag im SIS II sei zu löschen; eventualiter sei das Einreise- verbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein und zeitlich auf allerhöchstens zwei Jahre zu beschränken. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abschliessend ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F-6965/2023 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die zuständige Staatsanwalt- schaft das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Schändung und Vergewaltigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2024 reduzierte die Vorinstanz das Einreiseverbot in teilweiser Wiedererwägung auf drei Jahre (bis zum

15. November 2026). Darüber hinaus beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 20. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesverwaltungsge- richt den Beschwerdeführer auf: - eine detaillierte Schilderung seiner Beziehung zu seiner Tochter (inkl. Auflistung aller erfolgten Kontakte) für den Zeitraum 23. Februar 2022 bis 26. November 2023 vorzulegen; - den aktuellen Stand des KESB-Verfahrens mitzuteilen; - den aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens mitzuteilen. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 gab der Beschwerdefüh- rer an, dass er im relevanten Zeitraum insgesamt vier Mal für jeweils einige Stunden persönlichen Kontakt mit seiner Tochter gehabt habe. Es wäre ihm aber ein Anliegen gewesen, das Kind viel öfters zu sehen, jedoch sei seine Beziehung zu der Kindesmutter sehr schwierig. Aus diesem Grund habe er bei der KESB die formelle Errichtung eines Besuchsrechts beantragt. Ihm sei ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden worden. Er bemühe sich nach wie vor darum, mit Hilfe der KESB mit seiner Tochter zumindest durch Videoanrufe im Kontakt zu bleiben, wobei ein Videotelefonat bislang noch nicht stattgefunden habe. Ferner sei die Verlobung zwischen ihm und sei- ner Partnerin aufgelöst worden.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).

E. 3 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerde vorge- bracht (vgl. S. 5 f.) – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in aller Re- gel keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2 m.H.).

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E. 3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung den massgebli- chen Sachverhalt ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur erfolgten Aus- schaffungshaft unter Angabe der relevanten Normen des AIG fest (siehe dazu näher E. 5.1 unten). Weiter führte sie aus, es ergäben sich keine pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten. Diese seien we- der aus den Akten ersichtlich noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (vgl. Vorakten [SEM-act.] pag. 72). Indem die Vorinstanz durch die Wiedergabe des Sachverhalts festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verstossen hat, hat sie sich – wenn auch indirekt – zu den Voraussetzungen für die SIS II-Ausschreibung geäussert. Für den Beschwerdeführer war damit zu erkennen, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Ob das Ergebnis der Ab- wägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell- rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.

E. 3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht ausge- macht werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Im Weiteren kann die Vorinstanz gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Ausländerinnen und Ausländer ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

F-6965/2023 Seite 6 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever- bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz ferner ein Einreisever- bot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die in Vorberei- tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 bis 78 AIG) ge- nommen worden sind.

E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.).

E. 4.3 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die

F-6965/2023 Seite 7 Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das vierjährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise und dem abgelehnten Asylgesuch im Jahr 2020 aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe jedoch den angesetzten Ausreisetermin ungenutzt verstreichen las- sen, weswegen er schliesslich in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Er habe nicht gemäss seiner Mitwirkungspflicht heimatliche Ausweis- papiere beschafft, weswegen er so die Rückführung ins Heimatland habe verzögern können. Zudem sei ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung hängig. Demnach sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen über- wiegen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht worden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe zu- sammenfassend geltend, das Einreiseverbot stelle einen schwerwiegen- den Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Seine Tochter (geb. Feb- ruar 2022, Schweizer Staatsangehörige) lebe hier. Diese habe gemäss der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) Anspruch darauf, ihren Vater regelmäs- sig sehen zu können. Er sei darauf angewiesen, in die Schweiz einreisen zu können, um sie zu sehen, da die Kindesmutter keine Beziehung mehr zu ihm unterhalte und ihn fälschlicherweise der sexuellen Nötigung, Schän- dung und Vergewaltigung beschuldigt habe. Auch lebe seine jetzige Ver- lobte in der Schweiz. Aufgrund von fehlenden Dokumenten zum Zeitpunkt seiner Abschiebung habe das Ehevorbereitungsverfahren nicht formell ein- geleitet werden können. Seine privaten Interessen würden die öffentlichen daher klar überwiegen. Er habe sich in der Schweiz immer tadellos verhal- ten. Das hängige Strafverfahren werde bald eingestellt und könne ihm nicht entgegengehalten werden. Das Einreiseverbot verstosse klar gegen Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK und sei deshalb aufzuheben. Eventualiter sei das Ein- reiseverbot räumlich auf die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und auf maximal zwei Jahre zu beschränken. Dies, da die Vorinstanz das

F-6965/2023 Seite 8 Einreiseverbot nicht nach pflichtgemässem Ermessen erlassen habe und es ungerechtfertigterweise im SIS II eingetragen worden sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Aufgrund dessen werde das Einreiseverbot in teilweiser Wie- dererwägung auf drei Jahre reduziert. Darüber hinaus werde die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich wäh- rend knapp drei Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und ein solches Fehlverhalten wiege schwer. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme sei daher grundsätzlich anzuord- nen. Zwar bestehe die zusätzliche Konsequenz des Einreiseverbotes da- rin, dass der Beschwerdeführer auch nicht besuchsweise zu seiner Tochter und seiner Verlobten in die Schweiz einreisen könne. Die aus dem Einrei- severbot resultierende Beschränkung des Privatlebens sei jedoch auf- grund des von ihm gesetzten Verhaltens hinzunehmen. Die genannten pri- vaten Interessen seien während des illegalen Aufenthalts entstanden. Zu den geltend gemachten privaten Interessen sei zu bemerken, dass der fa- miliäre Kontakt auch durch Besuche ausserhalb des Schengenraums oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden könne. Überdies sei die Ausschreibung im SIS II wegen den Verstössen gegen die nationalen Rechtsvorschriften angemessen und verhältnismässig.

E. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Einreiseverbot sei auch mit dieser verkürzten Dauer rechtswidrig und insbesondere unver- hältnismässig. Die Trennung sei sowohl für ihn als auch für seine Tochter sehr belastend. Aufgrund ihres Alters seien irreversible Schäden für ihre Beziehung zu erwarten. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Besu- che ausserhalb des Schengen-Raumes keine realistische Option seien. Die Tochter könne aufgrund ihres Alters offensichtlich weder alleine reisen noch sei die Verpflichtung der Kindesmutter zu teuren Reisen möglich. Die Vorinstanz verkenne die konkreten Umstände des Einzelfalls und verharm- lose die Trennung. Auch gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz aus, wie dies die Vorinstanz wohl selbst erkannt habe.

E. 6 Am 23. April 2024 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungs- verfahrens teilweise auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und

F-6965/2023 Seite 9 befristete dieses neu bis zum 15. November 2026. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das für die Dauer von drei Jahren ausgefällte Einreiseverbot, mitsamt dessen Ausschreibung im SIS II (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde vom 17. Dezember 2023 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

E. 7 Vorliegend trifft es – entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. S. 5) – nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz stets tadellos verhalten hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein. Der im Nicht- eintretensentscheid des SEM vom 29. Oktober 2020 verfügten Wegwei- sung und Aufforderung zum Verlassen der Schweiz, welche vom Bundes- verwaltungsgericht bestätigt wurden (vgl. SEM-act. pag. 5; 16; Bst. A), leis- tete er keine Folge. Er hielt sich ferner nicht an den vorgesehenen Ausrei- setermin und vereitelte mit seiner Weigerung, heimatliche Ausweispapiere zu beschaffen, seine Überstellung nach Angola und musste schliesslich in Ausschaffungshaft gesetzt werden (vgl. SEM-act. pag. 68 bis 70).

E. 7.2 Mit dem aufgezeigten Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Aus- reisefrist) und Art. 67 Abs. 1 Bst. c 1. Halbsatz AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt. Überdies wurde er in Aus- schaffungshaft genommen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Somit hat er drei Fernhaltegründe gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einrei- severbot anordnen durfte.

E. 8 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (vgl. E. 4.3 oben).

E. 8.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Das generalpräventiv motivierte Inte- resse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den

F-6965/2023 Seite 10 Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-2546/2020 vom

22. August 2022 E. 7.2). Angesichts der langen Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts (3 Jahre) ist vorliegend ein schwerer Verstoss gegen die aus- länderrechtlichen Bestimmungen gegeben. Es besteht somit ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwer- deführers.

E. 8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er führt in seiner Beschwerde an, dass seine im Jahr 2022 geborene Tochter sowie seine jetzige Verlobte in der Schweiz leben würden.

E. 8.2.1 In Bezug auf die Beziehung zur Verlobten ist festzuhalten, dass diese gemäss Stellungnahme vom 6. September 2024 (BVGer-act. 17) aufgrund Distanzschwierigkeiten zerbrochen ist. Es kann somit auf weitere diesbe- zügliche Ausführungen verzichtet werden.

E. 8.2.2 Zur Tochter ist einleitend festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich nicht durch ihre Anwesenheit in der Schweiz in Frage gestellt wird, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreisever- bots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

E. 8.2.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitern. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis verhältnismässig ist beziehungsweise vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbst- verschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und

F-6965/2023 Seite 11 seine – im Wissen über seinen illegalen Aufenthalt gezeugte – Tochter nach sich ziehen wird.

E. 8.2.5 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweieinhalbjährigen Tochter erst vier Mal persönlichen Kontakt hatte (15. März 2022; 28. März 2022; 3. August 2022 und 21. Dezember 2023; BVGer-act. 17). Des Weiteren gab er trotz Nachfrage seitens des Gerichts keine Auskunft darüber, ob und in welcher Form seine Tochter eine finan- zielle oder anderweitige Unterstützung seinerseits erfahren hat (vgl. BVGer-act. 16; 17). Es kann daher insgesamt weder von einer affek- tiven noch wirtschaftlichen Bindung des Kleinkindes an den Beschwerde- führer ausgegangen werden (vgl. BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.).

E. 8.2.6 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich mit dem Kindeswohl argu- mentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass dennoch ein Interesse des Kindes besteht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pfle- gen. Dieses Interesse bildet aber nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Unter den ge- gebenen Umständen erhöht sich das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das ge- mäss Art. 3 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen eigenständigen Anspruch auf Einreise, gewährt die KRK aber nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom

26. März 2019 E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. August 2018 E. 9.7). Da ein Familienleben bereits seit der Geburt des Kindes in einem nur über- aus eingeschränkten Mass gelebt wird, wird der Einschnitt der Massnahme in das Kindeswohl dadurch stark relativiert. Im vorliegenden Fall kann dem Kindswohl durch Kontakt über moderne Kommunikationsmittel (z. B. Vide- ochat) Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich bereits in Abklärung mit der KESB (BVGer-act. 17). Es bleibt ihm allenfalls freigestellt, ein Gesuch um Suspension der Fernhaltemass- nahme nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu stellen.

E. 8.2.7 Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag das private In- teresse des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise das öffent- liche Interesse an seiner Fernhaltung für die Dauer von drei Jahren auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz anwesenden Tochter nicht

F-6965/2023 Seite 12 entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich ge- genüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des BVGer F-1507/2023 vom 27. August 2024; F-3497/2023 vom 3. Juli 2024; F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von drei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre zu reduzieren, ist dem- nach abzuweisen.

E. 8.3 Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämt- licher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwer- deführers gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schen- gen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verlet- zen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiederer- wägung von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Viertel auszugehen, womit er die anteilig anfallenden Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (BVGer-act. 8) ist auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz zu einem Teil obsiegt. Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten wäre im Umfang des Ob- siegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszu- gehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rech- nungsstellung, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Partei- entschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementspre- chend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6965/2023 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Mei Yi Lew, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1998, Staatsangehöriger von Angola) stellte am 13. August 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6016/2020 vom 16. Dezember 2020 ab. Den in der Folge vom SEM angesetzten Ausreisetermin (17. Dezember 2020) liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Am 16. November 2023 vernahm das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) den Beschwerdeführer und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zur Anordnung der Ausschaffungshaft sowie zu einem Einreiseverbot. Mit Verfügung vom 16. November 2023 ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft an. Der Beschwerdeführer kehrte noch gleichentags nach Angola zurück. B. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (gleichentags eröffnet) verhängte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis 15. November 2027). Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben und der entsprechende Eintrag im SIS II sei zu löschen; eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und zeitlich auf allerhöchstens zwei Jahre zu beschränken. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abschliessend ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Schändung und Vergewaltigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2024 reduzierte die Vorinstanz das Einreiseverbot in teilweiser Wiedererwägung auf drei Jahre (bis zum 15. November 2026). Darüber hinaus beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 20. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf:

- eine detaillierte Schilderung seiner Beziehung zu seiner Tochter (inkl. Auflistung aller erfolgten Kontakte) für den Zeitraum 23. Februar 2022 bis 26. November 2023 vorzulegen;

- den aktuellen Stand des KESB-Verfahrens mitzuteilen;

- den aktuellen Stand des Ehevorbereitungsverfahrens mitzuteilen. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er im relevanten Zeitraum insgesamt vier Mal für jeweils einige Stunden persönlichen Kontakt mit seiner Tochter gehabt habe. Es wäre ihm aber ein Anliegen gewesen, das Kind viel öfters zu sehen, jedoch sei seine Beziehung zu der Kindesmutter sehr schwierig. Aus diesem Grund habe er bei der KESB die formelle Errichtung eines Besuchsrechts beantragt. Ihm sei ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden worden. Er bemühe sich nach wie vor darum, mit Hilfe der KESB mit seiner Tochter zumindest durch Videoanrufe im Kontakt zu bleiben, wobei ein Videotelefonat bislang noch nicht stattgefunden habe. Ferner sei die Verlobung zwischen ihm und seiner Partnerin aufgelöst worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.).

3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. S. 5 f.) - ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in aller Regel keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2 m.H.). 3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung den massgeblichen Sachverhalt ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur erfolgten Ausschaffungshaft unter Angabe der relevanten Normen des AIG fest (siehe dazu näher E. 5.1 unten). Weiter führte sie aus, es ergäben sich keine privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten. Diese seien weder aus den Akten ersichtlich noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (vgl. Vorakten [SEM-act.] pag. 72). Indem die Vorinstanz durch die Wiedergabe des Sachverhalts festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verstossen hat, hat sie sich - wenn auch indirekt - zu den Voraussetzungen für die SIS II-Ausschreibung geäussert. Für den Beschwerdeführer war damit zu erkennen, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Im Weiteren kann die Vorinstanz gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Ausländerinnen und Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz ferner ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 bis 78 AIG) genommen worden sind. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). 4.3 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das vierjährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise und dem abgelehnten Asylgesuch im Jahr 2020 aus der Schweiz weggewiesen worden sei. Er habe jedoch den angesetzten Ausreisetermin ungenutzt verstreichen lassen, weswegen er schliesslich in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Er habe nicht gemäss seiner Mitwirkungspflicht heimatliche Ausweispapiere beschafft, weswegen er so die Rückführung ins Heimatland habe verzögern können. Zudem sei ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung hängig. Demnach sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht worden. 5.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, das Einreiseverbot stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Seine Tochter (geb. Februar 2022, Schweizer Staatsangehörige) lebe hier. Diese habe gemäss der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) Anspruch darauf, ihren Vater regelmässig sehen zu können. Er sei darauf angewiesen, in die Schweiz einreisen zu können, um sie zu sehen, da die Kindesmutter keine Beziehung mehr zu ihm unterhalte und ihn fälschlicherweise der sexuellen Nötigung, Schändung und Vergewaltigung beschuldigt habe. Auch lebe seine jetzige Verlobte in der Schweiz. Aufgrund von fehlenden Dokumenten zum Zeitpunkt seiner Abschiebung habe das Ehevorbereitungsverfahren nicht formell eingeleitet werden können. Seine privaten Interessen würden die öffentlichen daher klar überwiegen. Er habe sich in der Schweiz immer tadellos verhalten. Das hängige Strafverfahren werde bald eingestellt und könne ihm nicht entgegengehalten werden. Das Einreiseverbot verstosse klar gegen Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK und sei deshalb aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot räumlich auf die Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein und auf maximal zwei Jahre zu beschränken. Dies, da die Vorinstanz das Einreiseverbot nicht nach pflichtgemässem Ermessen erlassen habe und es ungerechtfertigterweise im SIS II eingetragen worden sei. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Aufgrund dessen werde das Einreiseverbot in teilweiser Wiedererwägung auf drei Jahre reduziert. Darüber hinaus werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich während knapp drei Jahren rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und ein solches Fehlverhalten wiege schwer. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des Ausländerrechts vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme sei daher grundsätzlich anzuordnen. Zwar bestehe die zusätzliche Konsequenz des Einreiseverbotes darin, dass der Beschwerdeführer auch nicht besuchsweise zu seiner Tochter und seiner Verlobten in die Schweiz einreisen könne. Die aus dem Einreiseverbot resultierende Beschränkung des Privatlebens sei jedoch aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens hinzunehmen. Die genannten privaten Interessen seien während des illegalen Aufenthalts entstanden. Zu den geltend gemachten privaten Interessen sei zu bemerken, dass der familiäre Kontakt auch durch Besuche ausserhalb des Schengenraums oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden könne. Überdies sei die Ausschreibung im SIS II wegen den Verstössen gegen die nationalen Rechtsvorschriften angemessen und verhältnismässig. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Einreiseverbot sei auch mit dieser verkürzten Dauer rechtswidrig und insbesondere unverhältnismässig. Die Trennung sei sowohl für ihn als auch für seine Tochter sehr belastend. Aufgrund ihres Alters seien irreversible Schäden für ihre Beziehung zu erwarten. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Besuche ausserhalb des Schengen-Raumes keine realistische Option seien. Die Tochter könne aufgrund ihres Alters offensichtlich weder alleine reisen noch sei die Verpflichtung der Kindesmutter zu teuren Reisen möglich. Die Vorinstanz verkenne die konkreten Umstände des Einzelfalls und verharmlose die Trennung. Auch gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz aus, wie dies die Vorinstanz wohl selbst erkannt habe.

6. Am 23. April 2024 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens teilweise auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und befristete dieses neu bis zum 15. November 2026. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das für die Dauer von drei Jahren ausgefällte Einreiseverbot, mitsamt dessen Ausschreibung im SIS II (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde vom 17. Dezember 2023 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7. Vorliegend trifft es - entgegen dem Beschwerdevorbringen (vgl. S. 5) - nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz stets tadellos verhalten hat. 7.1 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein. Der im Nichteintretensentscheid des SEM vom 29. Oktober 2020 verfügten Wegweisung und Aufforderung zum Verlassen der Schweiz, welche vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden (vgl. SEM-act. pag. 5; 16; Bst. A), leistete er keine Folge. Er hielt sich ferner nicht an den vorgesehenen Ausreisetermin und vereitelte mit seiner Weigerung, heimatliche Ausweispapiere zu beschaffen, seine Überstellung nach Angola und musste schliesslich in Ausschaffungshaft gesetzt werden (vgl. SEM-act. pag. 68 bis 70). 7.2 Mit dem aufgezeigten Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist) und Art. 67 Abs. 1 Bst. c 1. Halbsatz AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt. Überdies wurde er in Ausschaffungshaft genommen (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Somit hat er drei Fernhaltegründe gesetzt, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte.

8. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (vgl. E. 4.3 oben). 8.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-2546/2020 vom 22. August 2022 E. 7.2). Angesichts der langen Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts (3 Jahre) ist vorliegend ein schwerer Verstoss gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen gegeben. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er führt in seiner Beschwerde an, dass seine im Jahr 2022 geborene Tochter sowie seine jetzige Verlobte in der Schweiz leben würden. 8.2.1 In Bezug auf die Beziehung zur Verlobten ist festzuhalten, dass diese gemäss Stellungnahme vom 6. September 2024 (BVGer-act. 17) aufgrund Distanzschwierigkeiten zerbrochen ist. Es kann somit auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichtet werden. 8.2.2 Zur Tochter ist einleitend festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich nicht durch ihre Anwesenheit in der Schweiz in Frage gestellt wird, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 8.2.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitern. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis verhältnismässig ist beziehungsweise vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.2.4 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine Verstösse gegen nationale Rechtsvorschriften bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine - im Wissen über seinen illegalen Aufenthalt gezeugte - Tochter nach sich ziehen wird. 8.2.5 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner zweieinhalbjährigen Tochter erst vier Mal persönlichen Kontakt hatte (15. März 2022; 28. März 2022; 3. August 2022 und 21. Dezember 2023; BVGer-act. 17). Des Weiteren gab er trotz Nachfrage seitens des Gerichts keine Auskunft darüber, ob und in welcher Form seine Tochter eine finanzielle oder anderweitige Unterstützung seinerseits erfahren hat (vgl. BVGer-act. 16; 17). Es kann daher insgesamt weder von einer affektiven noch wirtschaftlichen Bindung des Kleinkindes an den Beschwerdeführer ausgegangen werden (vgl. BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). 8.2.6 Soweit auf Beschwerdeebene schliesslich mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass dennoch ein Interesse des Kindes besteht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen. Dieses Interesse bildet aber nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzubeziehen gilt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Unter den gegebenen Umständen erhöht sich das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf das gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen eigenständigen Anspruch auf Einreise, gewährt die KRK aber nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 7.1; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. August 2018 E. 9.7). Da ein Familienleben bereits seit der Geburt des Kindes in einem nur überaus eingeschränkten Mass gelebt wird, wird der Einschnitt der Massnahme in das Kindeswohl dadurch stark relativiert. Im vorliegenden Fall kann dem Kindswohl durch Kontakt über moderne Kommunikationsmittel (z. B. Videochat) Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich diesbezüglich bereits in Abklärung mit der KESB (BVGer-act. 17). Es bleibt ihm allenfalls freigestellt, ein Gesuch um Suspension der Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 5 AIG zu stellen. 8.2.7 Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung für die Dauer von drei Jahren auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz anwesenden Tochter nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des BVGer F-1507/2023 vom 27. August 2024; F-3497/2023 vom 3. Juli 2024; F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von drei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Eventualantrag, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf zwei Jahre zu reduzieren, ist demnach abzuweisen. 8.3 Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Schweiz hat im Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu wahren, sondern ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1).

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiedererwägung von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Viertel auszugehen, womit er die anteilig anfallenden Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (BVGer-act. 8) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz zu einem Teil obsiegt. Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten wäre im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: