Erteilung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1958) reiste am 11. März 1990 erstmals in die Schweiz ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde er am 29. Juni 1993 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. Eine in der Türkei im Jahr 1976 geschlossene Ehe mit einer Landsfrau wurde 2004 geschieden. Aus dieser Ehe waren sieben Kinder hervorgegangen. Die elterliche Gewalt über die zum Zeitpunkt der Scheidung sechs noch minderjährigen Kinder wurde A._______ zugesprochen. A.b Am 11. März 2004 heiratete A._______ in der Türkei die Schweizer Bürgerin B._______, woraufhin er am 1. Mai 2005 erneut in die Schweiz einreiste. In der Folge wurde ihm am 8. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Am 31. Januar 2007 ersuchten die Ehegatten um Familiennachzug für die vier dazumal noch minderjährigen Kinder aus erster Ehe von A._______. Nachdem die (Migrationsbehörde) der Stadt C._______ zum Schluss gelangt waren, dass es sich bei der Ehe zwischen B._______ und A._______ um eine Scheinehe gehandelt habe, verfügten sie am 16. August 2007 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______ und dessen Wegweisung. Das Familiennachzugsgesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2007 geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die von A._______ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der (...) wurde von der (...)direktion des Kantons C.______ am 29. Januar 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons C._______ am 13. August 2008 bestätigt, welcher diesem eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2008 ansetzte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung am 3. November 2008 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und ordnete weiter an, dass A._______ die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. A.c Am 22. November 2011 wurde A._______ in einem Restaurant im Kanton C._______ kontrolliert. Er gab dabei an, dass er am 17. November 2011 von Italien herkommend in die Schweiz gereist sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Am 24. November 2011 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2012 heiratete er die Schweizer Bürgerin D._______. Nachdem diese am 21. Juni 2013 den Familiennachzug für ihn beantragt hatte, zog er sein Asylgesuch am 5. Juli 2013 zurück und das Asylverfahren wurde vom BFM am 3. Oktober 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 2. Mai 2014 wurde das Gesuch um Familiennachzug vom (Migrationsbehörde) abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ am 25. September 2015 gut und wies das (Migrationsbehörde) an, A._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. A.d Die Ehe zwischen A._______ und D._______ wurde am 23. August 2019 geschieden. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verweigerte der (Migrationsbehörde) des Kantons C._______ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die (...)direktion des Kantons C._______ mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. A._______ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons C._______. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2023 ab, stellte indessen fest, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG fraglich sei, und verfügte, dass der (Migrationsbehörde) beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme veranlasse. B. B.a Am 31. Oktober 2023 beantragte der (Migrationsbehörde) beim SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Am 7. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz A._______ das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der vorläufigen Aufnahme. Er nahm innert mehrmals erstreckter Frist mit Schreiben vom 7. Januar 2025 Stellung. B.c Mit Verfügung vom 3. April 2025 - eröffnet am 7. April 2025 - lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. B.d Am 22. Mai 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen unrichtiger und unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive der Verletzung des Rechts auf Beweiserbringung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Antrag des (Migrationsbehörde) um Erteilung der vorläufigen Aufnahme zuzustimmen. B.e Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. B.f Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 15. Dezember 2025 an seinen Begehren und deren Begründung fest.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. Urteil des BVGer F-3892/2022 vom 4. Juni 2025 E. 1).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Ausländische Personen können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG e contrario). Insofern hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, als Partei am vorin-stanzlichen Verfahren teilzunehmen. Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Kantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2025 mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden durch das Abteilungspräsidium anhand des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
E. 3.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Dass sie sich dabei auch auf die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons C._______ vom 21. August 2023 stützte, ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieses im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungschancen vertieft mit seinen mutmasslichen Lebensumständen in der Türkei (soziales Beziehungsnetz, wirtschaftliche Situation) auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er verpflichtet ist, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG; Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Bei möglichen Vollzugshindernissen handelt es sich um eben gerade solche Tatsachen, weshalb es am Beschwerdeführer gewesen wäre, diese in geeigneter Weise darzulegen. Dies gilt namentlich auch für allfällige Aktualisierungen des diesbezüglich relevanten Sachverhalts. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hätte weitere entsprechende Beweismittel ohne Weiteres beibringen können, wie er dies etwa hinsichtlich des Arztberichtes vom 12. Dezember 2024 denn auch getan hat, zumal er spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Oktober 2024 wusste, weshalb die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einstufte. Die Vorinstanz hat sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und würdigte seine Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei. Die Behauptung, wonach das Haus des Beschwerdeführers anlässlich des schweren Erdbebens im Februar 2023 zerstört worden sei, nahm sie in diesem Zusammenhang im Sachverhalt auf. Dass sie diesen Aspekt in der Folge mit den Aussagen aus dem Arztbericht vom 12. Dezember 2024 vermengte, mag zwar den Anschein einer unsauberen Arbeitsweise erwecken, ändert aber nichts daran, dass sie auch dieses Vorbringen berücksichtigt hat. Insgesamt legte sie in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dar, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer offenkundig ohne Weiteres möglich. Allein der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft vielmehr die im Folgenden zu erörternde Frage der materiellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts (s. E. 4 ff. hiernach).
E. 3.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Hauptbegehren abzuweisen ist.
E. 4.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive zu dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sowie zur Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung in der Türkei in Auftrag zu geben sei respektive dass bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein ausführlicher Bericht zur Hilfs-, Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit einzuholen sei. Auch zum sozialen Beziehungsnetz beziehungsweise zur Bedrohung durch Verwandte in der Türkei seien Abklärungen zu tätigen. Diese Anträge sind mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2.3) abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt - zu dessen Aktualisierung der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer Gelegenheit hatte - hinlänglich bekannt ist.
E. 4.2 Insofern die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt wird, fällt eine solche vorliegend ebenso ausser Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Art. 12 und 14 Abs. 1 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 209 f. Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Eine Konstellation, in welcher sich der Sachverhalt ohne persönliche Anhörung des Beschwerdeführers auf andere Weise nicht hinreichend abklären liesse, liegt nicht vor. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.), zumal sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern konnte (zum Ganzen Urteil des BVGer F-2458/2021 vom 14. November 2023 E. 4.2 f., wonach Art. 6 EMRK keine Anwendung findet).
E. 4.3 Ferner besteht für das Gericht keine Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellungen und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. So wäre es ihm - auch schon im vorinstanzlichen Verfahren - unbenommen gewesen, von der im Beweisantrag genannten Person als nicht am Verfahren beteiligten Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form zu verlangen und einzureichen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen wird (vgl. Bickel Jürg, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 1 und 23 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden Antrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben.
E. 4.4 Abzuweisen ist schliesslich der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht davon absehe, die beantragten Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG respektive Art. 13 VwVG und mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden wäre respektive er gehalten gewesen wäre, innert angemessener Frist von sich aus allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 6.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges ist Folgendes zu erwägen: Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das vom Beschwerdeführer im März 1990 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 25. Mai 1990 abgewiesen. Demnach kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene zum ersten Mal vor, durch die Familie seiner türkischen Ex-Ehefrau bedroht zu werden. Er reicht für die Untermauerung dieser Behauptung jedoch keinerlei Belege ein und seine Ausführungen hierzu sind als oberflächlich zu qualifizieren. So werden etwa die Personen aus seinem Umfeld, die Kontakt mit der Ex-Ehefrau aufgenommen haben wollen, nicht genauer bezeichnet. Aufgrund des Zusammenlebens mit seinem Sohn, der nota bene von der besagten Ex-Ehefrau abstammt, und den Angaben im Arztbericht vom 12. Dezember 2024, wonach er zumindest gelegentlich für Familienbesuche in der Türkei weile, wäre ihm eine angebliche Bedrohungssituation wohl weit früher bewusst geworden. Das Vorbringen ist demnach als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren; dies insbesondere auch deshalb, weil aus den Akten hervorgeht, dass er nach der Scheidung von seiner türkischen Ex-Ehefrau zu einem Zeitpunkt, als er schon mit seiner ersten Schweizer Ehefrau verheiratet war, noch mit ersterer zusammengelebt hat ([...]). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5827/2025 vom 6. Februar 2026 E. 9.3.5). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht.
E. 6.1.2.1 Art 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 I 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62).
E. 6.1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wegen gesundheitlicher Probleme zu Recht verneint hat. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (depressive Verstimmung, soziale Isolation, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, ausgeprägte Rücken- und Beinschmerzen, wiederkehrende Schwindelanfälle sowie häufig auftretende, starke Kopfschmerzen [vgl. Arztbericht vom 12. Dezember 2024]) sind nicht derart gravierend, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Sohn im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu begründen vermöchten, zumal er gemäss den Angaben im Arztbericht offensichtlich in der Lage ist, für gelegentliche Familienbesuche in die Türkei zu reisen. Es ist denn auch nicht Sache des behandelnden Arztes, sich - über den Gesundheitszustand seines Patienten hinausgehend - zu einer entsprechenden Abhängigkeit zu äussern. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sohn für den Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson sein mag. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes Kind das Bedürfnis hat, die Pflege und Betreuung eines gesundheitlich angeschlagenen Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Dennoch wird mit dem im vorin-stanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht nicht hinreichend belegt, inwiefern einzig der Sohn die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers ausüben soll. Angesichts dessen ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einzustufen ist.
E. 6.2.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG nochmals hervorgehoben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, eben gerade keinen Ermessensspielraum ein. Der Vollzug der Wegweisung hat als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, und diesfalls ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]). Daraus folgt im Umkehrschluss allerdings, dass bei fehlender konkreter Gefährdung der Wegweisungsvollzug ohne Weiteres als zumutbar zu gelten hat.
E. 6.2.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach nebst der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation eine Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen immer um die Frage, wie stark die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um einen Vergleich mit deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.).
E. 6.2.3 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Die Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist dennoch der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzumutbar. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3).
E. 6.2.4 Es sind vorliegend keine individuellen Gründe dargetan oder ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 67-jährigen, alleinstehenden Mann, der aus F._______ (Provinz Sanliurfa) stammt und vor seiner Ausreise im Jahr 2004 zuletzt in G._______ (Provinz Gaziantep) gelebt hat ([...]).
E. 6.2.5 Hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatstaat ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass noch Kinder von ihm in der Türkei lebten, behauptete aber, dass diese ihn nicht unterstützen würden, da er seine Familie früh verlassen habe. Das Verwaltungsgericht beurteilte dies als unglaubhaft, da er zwei Jahre nach seiner Ausreise im Jahr 2005 vier seiner in der Türkei lebenden Kinder in die Schweiz habe nachziehen wollen. Das weitere Argument, es sei zu einer Unterbrechung der persönlichen familiären Kontakte gekommen, da er mangels physischen Ausländerausweises seit dem Jahr 2019 nicht mehr habe reisen können, veranlasste das Verwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass er somit zuvor durchaus Kontakte zu seinen Familienangehörigen gehalten habe, zumal er selber erwähnt habe, in den letzten Jahren gerne an Familienanlässen entfernter Verwandter teilgenommen zu haben. Auch der Umstand, dass er seit einiger Zeit mit seinem Sohn in der Schweiz zusammenlebe und zu diesem eine enge Beziehung zu pflegen scheine, impliziere, dass die familiären Kontakte weiterhin intakt seien. Ein «inexistentes» Beziehungsnetz erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft ([...]).
E. 6.2.6 Vor diesem Hintergrund sind die pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Migrationsbehörden zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sind, dieser indessen in Relation zur Mitwirkungspflicht der ausländischen Person zu setzen ist, worunter in casu konkrete und überprüfbare Aussagen zum Beziehungsnetz im Heimatland, Belege über dessen Fehlen und ernsthafte Bemühungen und Nachweise darüber, etwas in Erfahrung zu bringen, gehören. Beweismittel, welche das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz untermauern könnten, reichte der Beschwerdeführer jedoch keine ein. Das Arztzeugnis vom 12. Dezember 2024 ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der ausstellende Arzt mit diesen Aussagen, welche sich offensichtlich alleinig auf Auskünfte des Beschwerdeführers stützen, seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben überschreitet, indem er in Mutmassungen verfällt, welche klar jenseits seines Kompetenzbereichs liegen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene das Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat nicht durchwegs in Abrede stellt (vgl. Beschwerde S. 13), jedoch geltend gemacht hat, durch diese bedroht zu werden. Wie unter E. 6.1.1 dargelegt, ist diese Behauptung als unglaubhaft einzustufen. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum sozialen Beziehungsnetz somit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihm auch nicht gefolgt werden, er wäre im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland völlig auf sich allein gestellt. Schliesslich könnte er sich zwecks Unterstützung zusätzlich noch an die Verwandten in der Schweiz, welche sich aussagegemäss gegenwärtig um ihn kümmern, wenden.
E. 6.2.7 In der Schweiz war der Beschwerdeführer während über zwei Jahren als Bodenleger tätig ([...]) und hat seit März 2016 bis mindestens August 2023 (Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts) als Hilfskoch mit einem 50%-Pensum in einem Restaurant gearbeitet ([...]). Er war in dieser Zeit bei der AHV versichert und wird er seine AHV-Rente gestützt auf das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) in der Türkei beziehen können.
E. 6.2.8 Die Heimatregion des Beschwerdeführers (Provinz Sanliurfa) wurde vom Erdbeben 2023 in Mitleidenschaft gezogen. Entsprechend legte der Beschwerdeführer dar, dass das Haus der Familie in H._______ vollkommen zerstört worden sei. Es ist zu erwarten, dass eine Rückkehr in die Heimatregion für ihn durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein wird und sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedoch liegen angesichts der Erwägungen hiervor begünstigende Umstände hinsichtlich des Beziehungsnetzes in der Heimatregion vor.
E. 6.2.9 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht dann vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Von einer medizinischen Notlage im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG ist aufgrund der Aktenlage (zu den diagnostizierten gesundheitlichen Problemen vgl. E. 6.1.2.2 hiervor) nicht auszugehen, zumal die medizinische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 m.H.). Es sollte dem Beschwerdeführer mithin möglich sein, in seinem Heimatstaat bei Bedarf fachärztliche Hilfe zur Behandlung seiner körperlichen und seelischen Beschwerden in Anspruch zu nehmen.
E. 6.2.10 Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Falle von Personen, die wie der Beschwerdeführer erst im Erwachsenenalter (erstmals mit 31 Jahren, nach Rückführung im Alter von 34 Jahren, erneute Ausreise mit erst 46 Jahren) aus ihrer Heimat ausgereist sind, genügt auch eine lange Landesabwesenheit für sich alleine nicht, um von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Entwurzelung sprechen würden, sind weder dargelegt noch den Akten zu entnehmen.
E. 6.2.11 Unter diesen Umständen wäre sodann auch aus einer besonders starken Integration in der Schweiz nicht ohne Weiteres auf eine Entwurzlung im Heimatland zu schliessen. Eine derartige Integration hat jedoch ohnehin bereits das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. August 2023 mit überzeugender Begründung verneint (a.a.O. E. 7.3.1 ff.). Auch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztbericht vom 12. Dezember 2024 vermag vor dem Hintergrund der umfassenden Würdigung der Integration im verwaltungsgerichtlichen Urteil mit seiner oberflächlichen Aussage, der Beschwerdeführer habe sich vollständig in die hiesige Gesellschaft integriert, keine Anhaltspunkte für eine Entwurzelung zu liefern, zumal der ausstellende Arzt auch mit diesen Aussagen seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben wiederum überschreitet. Insgesamt gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte.
E. 6.2.12 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen.
E. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG.
E. 7 Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform erging (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteile des BGer 2C_371/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2; 2D_6/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2; je m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3719/2025 Urteil vom 16. April 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, püntener law, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 3. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1958) reiste am 11. März 1990 erstmals in die Schweiz ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren wurde er am 29. Juni 1993 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. Eine in der Türkei im Jahr 1976 geschlossene Ehe mit einer Landsfrau wurde 2004 geschieden. Aus dieser Ehe waren sieben Kinder hervorgegangen. Die elterliche Gewalt über die zum Zeitpunkt der Scheidung sechs noch minderjährigen Kinder wurde A._______ zugesprochen. A.b Am 11. März 2004 heiratete A._______ in der Türkei die Schweizer Bürgerin B._______, woraufhin er am 1. Mai 2005 erneut in die Schweiz einreiste. In der Folge wurde ihm am 8. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Am 31. Januar 2007 ersuchten die Ehegatten um Familiennachzug für die vier dazumal noch minderjährigen Kinder aus erster Ehe von A._______. Nachdem die (Migrationsbehörde) der Stadt C._______ zum Schluss gelangt waren, dass es sich bei der Ehe zwischen B._______ und A._______ um eine Scheinehe gehandelt habe, verfügten sie am 16. August 2007 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A._______ und dessen Wegweisung. Das Familiennachzugsgesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2007 geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die von A._______ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der (...) wurde von der (...)direktion des Kantons C.______ am 29. Januar 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons C._______ am 13. August 2008 bestätigt, welcher diesem eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2008 ansetzte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung am 3. November 2008 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und ordnete weiter an, dass A._______ die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. A.c Am 22. November 2011 wurde A._______ in einem Restaurant im Kanton C._______ kontrolliert. Er gab dabei an, dass er am 17. November 2011 von Italien herkommend in die Schweiz gereist sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Am 24. November 2011 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2012 heiratete er die Schweizer Bürgerin D._______. Nachdem diese am 21. Juni 2013 den Familiennachzug für ihn beantragt hatte, zog er sein Asylgesuch am 5. Juli 2013 zurück und das Asylverfahren wurde vom BFM am 3. Oktober 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 2. Mai 2014 wurde das Gesuch um Familiennachzug vom (Migrationsbehörde) abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons E._______ am 25. September 2015 gut und wies das (Migrationsbehörde) an, A._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. A.d Die Ehe zwischen A._______ und D._______ wurde am 23. August 2019 geschieden. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verweigerte der (Migrationsbehörde) des Kantons C._______ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die (...)direktion des Kantons C._______ mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. A._______ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons C._______. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2023 ab, stellte indessen fest, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG fraglich sei, und verfügte, dass der (Migrationsbehörde) beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme veranlasse. B. B.a Am 31. Oktober 2023 beantragte der (Migrationsbehörde) beim SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Am 7. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz A._______ das rechtliche Gehör zur allfälligen Verweigerung der vorläufigen Aufnahme. Er nahm innert mehrmals erstreckter Frist mit Schreiben vom 7. Januar 2025 Stellung. B.c Mit Verfügung vom 3. April 2025 - eröffnet am 7. April 2025 - lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. B.d Am 22. Mai 2025 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Die Verfügung der Vorinstanz sei wegen unrichtiger und unvollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive der Verletzung des Rechts auf Beweiserbringung aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Antrag des (Migrationsbehörde) um Erteilung der vorläufigen Aufnahme zuzustimmen. B.e Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. B.f Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 15. Dezember 2025 an seinen Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend vorläufige Aufnahme sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. Urteil des BVGer F-3892/2022 vom 4. Juni 2025 E. 1). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Ausländische Personen können die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AIG e contrario). Insofern hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, als Partei am vorin-stanzlichen Verfahren teilzunehmen. Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Kantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2025 mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden durch das Abteilungspräsidium anhand des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.1; 2021 VI/3 E. 11.5.1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 3.2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2.b). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme des Beschwerdeführers den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Dass sie sich dabei auch auf die Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons C._______ vom 21. August 2023 stützte, ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieses im Rahmen der Prüfung der Wiedereingliederungschancen vertieft mit seinen mutmasslichen Lebensumständen in der Türkei (soziales Beziehungsnetz, wirtschaftliche Situation) auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er verpflichtet ist, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG; Art. 13 VwVG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Bei möglichen Vollzugshindernissen handelt es sich um eben gerade solche Tatsachen, weshalb es am Beschwerdeführer gewesen wäre, diese in geeigneter Weise darzulegen. Dies gilt namentlich auch für allfällige Aktualisierungen des diesbezüglich relevanten Sachverhalts. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hätte weitere entsprechende Beweismittel ohne Weiteres beibringen können, wie er dies etwa hinsichtlich des Arztberichtes vom 12. Dezember 2024 denn auch getan hat, zumal er spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Oktober 2024 wusste, weshalb die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einstufte. Die Vorinstanz hat sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und würdigte seine Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei. Die Behauptung, wonach das Haus des Beschwerdeführers anlässlich des schweren Erdbebens im Februar 2023 zerstört worden sei, nahm sie in diesem Zusammenhang im Sachverhalt auf. Dass sie diesen Aspekt in der Folge mit den Aussagen aus dem Arztbericht vom 12. Dezember 2024 vermengte, mag zwar den Anschein einer unsauberen Arbeitsweise erwecken, ändert aber nichts daran, dass sie auch dieses Vorbringen berücksichtigt hat. Insgesamt legte sie in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dar, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer offenkundig ohne Weiteres möglich. Allein der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft vielmehr die im Folgenden zu erörternde Frage der materiellen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts (s. E. 4 ff. hiernach). 3.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Hauptbegehren abzuweisen ist. 4. 4.1 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive zu dessen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sowie zur Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung in der Türkei in Auftrag zu geben sei respektive dass bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein ausführlicher Bericht zur Hilfs-, Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit einzuholen sei. Auch zum sozialen Beziehungsnetz beziehungsweise zur Bedrohung durch Verwandte in der Türkei seien Abklärungen zu tätigen. Diese Anträge sind mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2.3) abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt - zu dessen Aktualisierung der mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer Gelegenheit hatte - hinlänglich bekannt ist. 4.2 Insofern die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers beantragt wird, fällt eine solche vorliegend ebenso ausser Betracht. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. Art. 12 und 14 Abs. 1 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, S. 209 f. Rz. 3.86) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt erschliesst sich in hinreichender Weise aus den Akten. Eine Konstellation, in welcher sich der Sachverhalt ohne persönliche Anhörung des Beschwerdeführers auf andere Weise nicht hinreichend abklären liesse, liegt nicht vor. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.), zumal sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern konnte (zum Ganzen Urteil des BVGer F-2458/2021 vom 14. November 2023 E. 4.2 f., wonach Art. 6 EMRK keine Anwendung findet). 4.3 Ferner besteht für das Gericht keine Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellungen und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. So wäre es ihm - auch schon im vorinstanzlichen Verfahren - unbenommen gewesen, von der im Beweisantrag genannten Person als nicht am Verfahren beteiligten Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form zu verlangen und einzureichen. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen wird (vgl. Bickel Jürg, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 1 und 23 ff. zu Art. 14). Dem entsprechenden Antrag ist demnach ebenfalls nicht stattzugeben. 4.4 Abzuweisen ist schliesslich der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht davon absehe, die beantragten Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG respektive Art. 13 VwVG und mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden wäre respektive er gehalten gewesen wäre, innert angemessener Frist von sich aus allfällige weitere Beweismittel einzureichen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6. 6.1 6.1.1 Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges ist Folgendes zu erwägen: Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das vom Beschwerdeführer im März 1990 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 25. Mai 1990 abgewiesen. Demnach kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene zum ersten Mal vor, durch die Familie seiner türkischen Ex-Ehefrau bedroht zu werden. Er reicht für die Untermauerung dieser Behauptung jedoch keinerlei Belege ein und seine Ausführungen hierzu sind als oberflächlich zu qualifizieren. So werden etwa die Personen aus seinem Umfeld, die Kontakt mit der Ex-Ehefrau aufgenommen haben wollen, nicht genauer bezeichnet. Aufgrund des Zusammenlebens mit seinem Sohn, der nota bene von der besagten Ex-Ehefrau abstammt, und den Angaben im Arztbericht vom 12. Dezember 2024, wonach er zumindest gelegentlich für Familienbesuche in der Türkei weile, wäre ihm eine angebliche Bedrohungssituation wohl weit früher bewusst geworden. Das Vorbringen ist demnach als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren; dies insbesondere auch deshalb, weil aus den Akten hervorgeht, dass er nach der Scheidung von seiner türkischen Ex-Ehefrau zu einem Zeitpunkt, als er schon mit seiner ersten Schweizer Ehefrau verheiratet war, noch mit ersterer zusammengelebt hat ([...]). Insgesamt ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-5827/2025 vom 6. Februar 2026 E. 9.3.5). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. 6.1.2 6.1.2.1 Art 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 I 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). 6.1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wegen gesundheitlicher Probleme zu Recht verneint hat. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (depressive Verstimmung, soziale Isolation, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, ausgeprägte Rücken- und Beinschmerzen, wiederkehrende Schwindelanfälle sowie häufig auftretende, starke Kopfschmerzen [vgl. Arztbericht vom 12. Dezember 2024]) sind nicht derart gravierend, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Sohn im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu begründen vermöchten, zumal er gemäss den Angaben im Arztbericht offensichtlich in der Lage ist, für gelegentliche Familienbesuche in die Türkei zu reisen. Es ist denn auch nicht Sache des behandelnden Arztes, sich - über den Gesundheitszustand seines Patienten hinausgehend - zu einer entsprechenden Abhängigkeit zu äussern. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sohn für den Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson sein mag. Es ist denn auch nachvollziehbar, dass ein erwachsenes Kind das Bedürfnis hat, die Pflege und Betreuung eines gesundheitlich angeschlagenen Elternteils in der Schweiz zu übernehmen. Dennoch wird mit dem im vorin-stanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht nicht hinreichend belegt, inwiefern einzig der Sohn die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers ausüben soll. Angesichts dessen ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre, mithin ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einzustufen ist. 6.2.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme oder eines Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BVGE 2020 VI/9 E. 10.4 und 11). Dieses Prinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]), wird für diese Rechtsbereiche durch Art. 96 Abs. 1 AIG nochmals hervorgehoben. Danach haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer F-177/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.3 m.w.H.; D-7342/2010 vom 5. März 2013 E. 6.5.1). Hingegen räumt Art. 83 Abs. 4 AIG der Vorinstanz bei der Beurteilung der - hier zu prüfenden - Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, eben gerade keinen Ermessensspielraum ein. Der Vollzug der Wegweisung hat als unzumutbar zu gelten, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, und diesfalls ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 f. [Präzisierung der Rechtsprechung]). Daraus folgt im Umkehrschluss allerdings, dass bei fehlender konkreter Gefährdung der Wegweisungsvollzug ohne Weiteres als zumutbar zu gelten hat. 6.2.2 Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) - von welcher sie individuell betroffen ist - ergeben, sondern etwa auch dann, wenn ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Sodann muss eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein. Sie kann sich auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergeben. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen erschliesst sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.5 f., S. 394 f. m.w.H.). Es ist demnach nebst der Prüfung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtssituation eine Würdigung der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen. Als Kriterien sind dabei das Geschlecht, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation, die soziale und ethnische Herkunft, die Wohnverhältnisse und die finanziellen Mittel der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit dreht sich dabei im Wesentlichen immer um die Frage, wie stark die betroffene Person im Heimatland noch auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen kann beziehungsweise wie gross die Aussichten auf soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sind, und nicht um einen Vergleich mit deren Situation in der Schweiz (vgl. Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, 2020, S. 426 f.). 6.2.3 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Die Sicherheitslage steht einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen. Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist dennoch der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) nicht generell unzumutbar. Doch ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E. 13.3). 6.2.4 Es sind vorliegend keine individuellen Gründe dargetan oder ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 67-jährigen, alleinstehenden Mann, der aus F._______ (Provinz Sanliurfa) stammt und vor seiner Ausreise im Jahr 2004 zuletzt in G._______ (Provinz Gaziantep) gelebt hat ([...]). 6.2.5 Hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatstaat ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass noch Kinder von ihm in der Türkei lebten, behauptete aber, dass diese ihn nicht unterstützen würden, da er seine Familie früh verlassen habe. Das Verwaltungsgericht beurteilte dies als unglaubhaft, da er zwei Jahre nach seiner Ausreise im Jahr 2005 vier seiner in der Türkei lebenden Kinder in die Schweiz habe nachziehen wollen. Das weitere Argument, es sei zu einer Unterbrechung der persönlichen familiären Kontakte gekommen, da er mangels physischen Ausländerausweises seit dem Jahr 2019 nicht mehr habe reisen können, veranlasste das Verwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass er somit zuvor durchaus Kontakte zu seinen Familienangehörigen gehalten habe, zumal er selber erwähnt habe, in den letzten Jahren gerne an Familienanlässen entfernter Verwandter teilgenommen zu haben. Auch der Umstand, dass er seit einiger Zeit mit seinem Sohn in der Schweiz zusammenlebe und zu diesem eine enge Beziehung zu pflegen scheine, impliziere, dass die familiären Kontakte weiterhin intakt seien. Ein «inexistentes» Beziehungsnetz erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft ([...]). 6.2.6 Vor diesem Hintergrund sind die pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines fehlenden sozialen Beziehungsnetzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Migrationsbehörden zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sind, dieser indessen in Relation zur Mitwirkungspflicht der ausländischen Person zu setzen ist, worunter in casu konkrete und überprüfbare Aussagen zum Beziehungsnetz im Heimatland, Belege über dessen Fehlen und ernsthafte Bemühungen und Nachweise darüber, etwas in Erfahrung zu bringen, gehören. Beweismittel, welche das geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz untermauern könnten, reichte der Beschwerdeführer jedoch keine ein. Das Arztzeugnis vom 12. Dezember 2024 ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der ausstellende Arzt mit diesen Aussagen, welche sich offensichtlich alleinig auf Auskünfte des Beschwerdeführers stützen, seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben überschreitet, indem er in Mutmassungen verfällt, welche klar jenseits seines Kompetenzbereichs liegen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch auf Rechtsmittelebene das Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat nicht durchwegs in Abrede stellt (vgl. Beschwerde S. 13), jedoch geltend gemacht hat, durch diese bedroht zu werden. Wie unter E. 6.1.1 dargelegt, ist diese Behauptung als unglaubhaft einzustufen. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum sozialen Beziehungsnetz somit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihm auch nicht gefolgt werden, er wäre im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland völlig auf sich allein gestellt. Schliesslich könnte er sich zwecks Unterstützung zusätzlich noch an die Verwandten in der Schweiz, welche sich aussagegemäss gegenwärtig um ihn kümmern, wenden. 6.2.7 In der Schweiz war der Beschwerdeführer während über zwei Jahren als Bodenleger tätig ([...]) und hat seit März 2016 bis mindestens August 2023 (Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts) als Hilfskoch mit einem 50%-Pensum in einem Restaurant gearbeitet ([...]). Er war in dieser Zeit bei der AHV versichert und wird er seine AHV-Rente gestützt auf das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) in der Türkei beziehen können. 6.2.8 Die Heimatregion des Beschwerdeführers (Provinz Sanliurfa) wurde vom Erdbeben 2023 in Mitleidenschaft gezogen. Entsprechend legte der Beschwerdeführer dar, dass das Haus der Familie in H._______ vollkommen zerstört worden sei. Es ist zu erwarten, dass eine Rückkehr in die Heimatregion für ihn durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein wird und sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedoch liegen angesichts der Erwägungen hiervor begünstigende Umstände hinsichtlich des Beziehungsnetzes in der Heimatregion vor. 6.2.9 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht dann vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Von einer medizinischen Notlage im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG ist aufgrund der Aktenlage (zu den diagnostizierten gesundheitlichen Problemen vgl. E. 6.1.2.2 hiervor) nicht auszugehen, zumal die medizinische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 m.H.). Es sollte dem Beschwerdeführer mithin möglich sein, in seinem Heimatstaat bei Bedarf fachärztliche Hilfe zur Behandlung seiner körperlichen und seelischen Beschwerden in Anspruch zu nehmen. 6.2.10 Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Falle von Personen, die wie der Beschwerdeführer erst im Erwachsenenalter (erstmals mit 31 Jahren, nach Rückführung im Alter von 34 Jahren, erneute Ausreise mit erst 46 Jahren) aus ihrer Heimat ausgereist sind, genügt auch eine lange Landesabwesenheit für sich alleine nicht, um von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Entwurzelung sprechen würden, sind weder dargelegt noch den Akten zu entnehmen. 6.2.11 Unter diesen Umständen wäre sodann auch aus einer besonders starken Integration in der Schweiz nicht ohne Weiteres auf eine Entwurzlung im Heimatland zu schliessen. Eine derartige Integration hat jedoch ohnehin bereits das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 21. August 2023 mit überzeugender Begründung verneint (a.a.O. E. 7.3.1 ff.). Auch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Arztbericht vom 12. Dezember 2024 vermag vor dem Hintergrund der umfassenden Würdigung der Integration im verwaltungsgerichtlichen Urteil mit seiner oberflächlichen Aussage, der Beschwerdeführer habe sich vollständig in die hiesige Gesellschaft integriert, keine Anhaltspunkte für eine Entwurzelung zu liefern, zumal der ausstellende Arzt auch mit diesen Aussagen seine ihm zufallenden medizinischen Behandlungsaufgaben wiederum überschreitet. Insgesamt gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte. 6.2.12 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. 6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG.
7. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform erging (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteile des BGer 2C_371/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2; 2D_6/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2; je m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: