Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde unter den Referenznummern F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 erfasst. Da die Beschwerde durch alle fünf Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde sowie aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand sowie die unsubstantiiert geltend gemachte Bedrohungssituation in Belgien durch sri-lankische Politiker berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Belgien nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung - insbesondere zur Behandlung des Bluthochdrucks und Diabetes der Beschwerdeführerin 2 und ihrer psychischen Beschwerden sowie denjenigen des Beschwerdeführers 3 - offensteht. Die genannten gesundheitlichen Probleme hat sie denn auch in den Überstellungsmodalitäten vom 6. Juni 2024 aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, noch nie in Belgien gewesen zu sein und in der Schweiz die beste Sicherheit zu haben, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügungen nichts zu ändern, zumal es Asylsuchenden nicht freisteht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen.
E. 2.3 Demnach erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den belgischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen im Sinne der Beschwerdeanträge einzuholen.
E. 3 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 5. Juni 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 12. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3695/2024, F-3698/2024, F-3700/2024 Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien 1.A._______, geb. (...), 2.B._______, geb. (...), 3.C._______, geb. (...), 4.D._______, geb. (...), 5.E._______, geb. (...), alle von Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 5. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2), deren minderjähriger Sohn (Beschwerdeführer 3) und deren volljährige Töchter (Beschwerdeführerinnen 4 und 5) ersuchten am 17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) und die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass den Beschwerdeführenden am (...) 2024 durch die belgische Botschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Schengen-Visum ausgestellt worden war (gültig [...]) und sie am 13. Mai 2024 über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist waren. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 stimmten die belgischen Behörden am 31. Mai 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 4. bzw. 5. Juni 2024 trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 5. Juni 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Belgien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2024 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden hat. E. Am 12. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter in allen drei Verfahren einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde unter den Referenznummern F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 erfasst. Da die Beschwerde durch alle fünf Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde sowie aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand sowie die unsubstantiiert geltend gemachte Bedrohungssituation in Belgien durch sri-lankische Politiker berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Belgien nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung - insbesondere zur Behandlung des Bluthochdrucks und Diabetes der Beschwerdeführerin 2 und ihrer psychischen Beschwerden sowie denjenigen des Beschwerdeführers 3 - offensteht. Die genannten gesundheitlichen Probleme hat sie denn auch in den Überstellungsmodalitäten vom 6. Juni 2024 aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Belgien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, noch nie in Belgien gewesen zu sein und in der Schweiz die beste Sicherheit zu haben, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügungen nichts zu ändern, zumal es Asylsuchenden nicht freisteht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen. 2.3. Demnach erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den belgischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen im Sinne der Beschwerdeanträge einzuholen.
3. Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen vom 5. Juni 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 12. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: