Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller 1, seine Ehefrau (Gesuchstellerin 2), deren volljährige Töchter (Gesuchstellerinnen 3 und 4) und deren minderjähriger Sohn (Gesuchsteller 5) ersuchten am 17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) und die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass den Gesuchstellenden am (...) 2024 durch die belgische Botschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten Schengen-Visa ausgestellt wurden (gültig [...]) und sie am 13. Mai 2024 über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist waren. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 stimmten die belgischen Behörden am 31. Mai 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 4. bzw. 5. Juni 2024 trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 5. Juni 2024 auf die Asylgesuche der Gesuchstellende in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Belgien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2024 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. E. Mit Urteil F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Gesuchstellenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist und dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es erscheine daher auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den belgischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen im Sinne der Beschwerdeanträge einzuholen. F. Im Rahmen ihres Ausreisegespräches am 10. September 2024 gaben die Gesuchstellenden an, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen und füllten die entsprechenden Freiwilligkeitserklärungen auf Englisch aus. G. Anschliessend buchte die zuständige Vollzugsbehörde für den (...) 2024 um (...) Uhr einen Flug von Zürich nach Brüssel, um die Gesuchstellenden nach Belgien zu überstellen. Die Vorinstanz kündigte den belgischen Behörden die geplante Überstellung betreffend die Gesuchstellenden 1, 2 und 5 am 18. September 2024 und betreffend die Gesuchstellerinnen 3 und 4 am 23. September 2024 gemäss Art. 31 Abs. 4 Dublin-III-VO an. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 gelangten die Gesuchstellenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führen sie aus, dass ihnen aus ihrer Unterkunft im Bundesasylzentrum Dübendorf am 2. Oktober 2024 insgesamt Fr. 4'600 gestohlen worden seien, während sie sich bei einem Gesprächstermin bei der Vorinstanz befanden. Ohne das Geld könnten sie nicht nach Belgien fliegen. Die Entwendung des Bargeldes zeigten die Gesuchstellenden noch gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich an. Mit ihrer Eingabe machen die Gesuchstellenden geltend, die Überstellung nach Belgien sei bis zur Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes durch die Kantonspolizei Zürich und die Erstattung des entwendeten Geldes auszusetzen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellenden machen mit ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 zwei Anliegen geltend: Einerseits die Aussetzung der Überstellung nach Belgien und andererseits die Erstattung eines Betrages in Höhe von Fr. 4'600. Das Anliegen der Aussetzung der Überstellung nach Belgien ist sinngemäss als Revisionsgesuch gegen das Urteil F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 zu betrachten, soweit sie die Unzumutbarkeit der Überstellung ohne den entwendeten Geldbetrag geltend machen, und als Gesuch, die für den (...) 2024 geplante Überstellung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, soweit die Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes betroffen ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubüler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 2.4 Soweit die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 geltend machen, ohne das entwendete Geld könnten sie nicht nach Belgien überstellt werden, machen sie sinngemäss die Unzumutbarkeit der Überstellung geltend. Da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht Gegenstand des Urteils F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 gewesen ist, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, kann es auch nicht Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein. Deshalb ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 3 Hinsichtlich des Begehrens, die für den (...) 2024 geplante Überstellung bis zur Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes zu verschieben, hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom 7. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelt. Hinsichtlich der begehrten Erstattung eines Betrages in Höhe von Fr. 4'600 müssten sich die Gesuchstellenden an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD wenden, soweit sie eine Klage auf Staatshaftung bezwecken wollten.
E. 4 Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Revisionsverfahren F-6352/2024, F-6353/2024 und F-6354/2024 werden vereinigt.
- Auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6352/2024, F-6353/2024, F-6354/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______,geboren am (...),
4. D._______,geboren am (...),
5. E._______,geboren am (...), alle Sri Lanka, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) Revisionsgesuch; (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller 1, seine Ehefrau (Gesuchstellerin 2), deren volljährige Töchter (Gesuchstellerinnen 3 und 4) und deren minderjähriger Sohn (Gesuchsteller 5) ersuchten am 17. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) und die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass den Gesuchstellenden am (...) 2024 durch die belgische Botschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten Schengen-Visa ausgestellt wurden (gültig [...]) und sie am 13. Mai 2024 über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist waren. B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz vom 24. Mai 2024 stimmten die belgischen Behörden am 31. Mai 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche am 4. bzw. 5. Juni 2024 trat die Vorinstanz mit Verfügungen vom 5. Juni 2024 auf die Asylgesuche der Gesuchstellende in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Belgien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2024 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter seien die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. E. Mit Urteil F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa grundsätzlich Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Gesuchstellenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist und dass das belgische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Darüber hinaus seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Es erscheine daher auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den belgischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen im Sinne der Beschwerdeanträge einzuholen. F. Im Rahmen ihres Ausreisegespräches am 10. September 2024 gaben die Gesuchstellenden an, die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen und füllten die entsprechenden Freiwilligkeitserklärungen auf Englisch aus. G. Anschliessend buchte die zuständige Vollzugsbehörde für den (...) 2024 um (...) Uhr einen Flug von Zürich nach Brüssel, um die Gesuchstellenden nach Belgien zu überstellen. Die Vorinstanz kündigte den belgischen Behörden die geplante Überstellung betreffend die Gesuchstellenden 1, 2 und 5 am 18. September 2024 und betreffend die Gesuchstellerinnen 3 und 4 am 23. September 2024 gemäss Art. 31 Abs. 4 Dublin-III-VO an. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 gelangten die Gesuchstellenden erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führen sie aus, dass ihnen aus ihrer Unterkunft im Bundesasylzentrum Dübendorf am 2. Oktober 2024 insgesamt Fr. 4'600 gestohlen worden seien, während sie sich bei einem Gesprächstermin bei der Vorinstanz befanden. Ohne das Geld könnten sie nicht nach Belgien fliegen. Die Entwendung des Bargeldes zeigten die Gesuchstellenden noch gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich an. Mit ihrer Eingabe machen die Gesuchstellenden geltend, die Überstellung nach Belgien sei bis zur Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes durch die Kantonspolizei Zürich und die Erstattung des entwendeten Geldes auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Gesuchstellenden machen mit ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 zwei Anliegen geltend: Einerseits die Aussetzung der Überstellung nach Belgien und andererseits die Erstattung eines Betrages in Höhe von Fr. 4'600. Das Anliegen der Aussetzung der Überstellung nach Belgien ist sinngemäss als Revisionsgesuch gegen das Urteil F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 zu betrachten, soweit sie die Unzumutbarkeit der Überstellung ohne den entwendeten Geldbetrag geltend machen, und als Gesuch, die für den (...) 2024 geplante Überstellung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, soweit die Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes betroffen ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich nicht nach dem VwVG, sondern ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubüler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.4 Soweit die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2024 geltend machen, ohne das entwendete Geld könnten sie nicht nach Belgien überstellt werden, machen sie sinngemäss die Unzumutbarkeit der Überstellung geltend. Da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht Gegenstand des Urteils F-3695/2024, F-3698/2024 und F-3700/2024 vom 26. Juni 2024 gewesen ist, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, kann es auch nicht Gegenstand einer Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein. Deshalb ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG auf das Gesuch nicht einzutreten.
3. Hinsichtlich des Begehrens, die für den (...) 2024 geplante Überstellung bis zur Aufklärung des angezeigten Sachverhaltes zu verschieben, hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom 7. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelt. Hinsichtlich der begehrten Erstattung eines Betrages in Höhe von Fr. 4'600 müssten sich die Gesuchstellenden an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD wenden, soweit sie eine Klage auf Staatshaftung bezwecken wollten. 4. Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Revisionsverfahren F-6352/2024, F-6353/2024 und F-6354/2024 werden vereinigt.
2. Auf das Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2024 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: