Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der portugiesischen Auslandsvertretung in Angola am 30. Oktober 2025 ein vom 31. Oktober 2025 bis am 14. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden ist. B. Am 9. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Portugal, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. C.a Am 10. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel. Dieser nahm am 16. Februar 2026 Stellung. C.b Am 26. Februar 2026 anerkannte ihn die Vorinstanz als potentielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihm eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. D. Die portugiesischen Behörden liessen das Gesuch des SEM vom 10. Februar 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (eröffnet am 13. Mai 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute auf Angola (mit Bestreitungsvermerk). F. Am 20. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Beschwerde entschieden haben werde. G. Am 21. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-7564/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Portugal würde man ihm Schaden zufügen, hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass er sich gemäss eigenen Angaben nicht einmal einen Tag in Portugal aufgehalten habe, weshalb die von ihm geäusserte Befürchtung nicht auf Erfahrungswerten beruhe. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Portugal um einen Rechtstaat mit funktionierendem Rechtssystem handle und es dem Beschwerdeführer freistehe, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Seine gesundheitlichen Beschwerden (diagnostiziert: [...] und zystische Läsion im [...]; geltend gemacht: Bauchschmerzen, Probleme beim Wasserlösen, Probleme mit den Zähnen, Kopfschmerzen, Husten, Muskelschmerzen, Schmerzen am ganzen Körper, Blähungen, Kurzsichtigkeit, Schmerzen im Schulterbereich, Magenbrennen, Erkältungssymptome und Schlafprobleme) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, eine medizinische Notlage könne ausgeschlossen werden und es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Auch hat sie korrekt erwogen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. ferner das Dokument «Überstellungsmodalitäten» des SEM), sollte dies zum Zeitpunkt der Überstellung notwendig sein. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf seinen Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist auf die Arztberichte vom (...) Februar 2026, vom (...) Februar 2026, vom (...) April 2026, vom (...) Mai 2026 und auf das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung zu verweisen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz umfassend abgeklärt worden und die daraus resultierenden Befunde sind nicht von einer Schwere, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Die Vorinstanz hat sich ferner mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage ausgeht. Das in den erwähnten Arztberichten empfohlene Prozedere geht nicht über Verlaufskontrollen sowie die Abgabe von Schmerzmitteln und Kalium hinaus. In den Arztberichten vom (...) Mai 2026 und vom (...) Mai 2026 werden ferner eine arterielle Hypertonie und der Verdacht auf eine Gastritis diagnostiziert und die Abgabe von Amlodipin und Esomeprazol verordnet. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-4170/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3.2), so dass sämtliche empfohlenen Massnahmen bei Bedarf auch dort umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auch darauf verzichten, den Arzttermin des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2026 abzuwarten. Entgegen dessen Ansicht liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Schliesslich hat die Vorinstanz im Dokument «Überstellungsmodalitäten» festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Magenbeschwerden leidet und es sich bei ihm um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt. Weshalb sie diese Informationen nach Ansicht des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung den portugiesischen Behörden hätte weiterleiten müssen, geht aus dessen Ausführungen nicht hervor. Die Dublin-III-VO sieht eine solche Pflicht jedenfalls nicht vor (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen.
E. 2.4 Zur geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf E. 2.1 f. verwiesen werden.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3593/2026 Urteil vom 2. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der portugiesischen Auslandsvertretung in Angola am 30. Oktober 2025 ein vom 31. Oktober 2025 bis am 14. Dezember 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden ist. B. Am 9. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Portugal, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. C.a Am 10. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel. Dieser nahm am 16. Februar 2026 Stellung. C.b Am 26. Februar 2026 anerkannte ihn die Vorinstanz als potentielles Opfer von Menschenhandel und gewährte ihm eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. D. Die portugiesischen Behörden liessen das Gesuch des SEM vom 10. Februar 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 (eröffnet am 13. Mai 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute auf Angola (mit Bestreitungsvermerk). F. Am 20. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der Beschwerde entschieden haben werde. G. Am 21. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; F-7564/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Portugal würde man ihm Schaden zufügen, hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass er sich gemäss eigenen Angaben nicht einmal einen Tag in Portugal aufgehalten habe, weshalb die von ihm geäusserte Befürchtung nicht auf Erfahrungswerten beruhe. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Portugal um einen Rechtstaat mit funktionierendem Rechtssystem handle und es dem Beschwerdeführer freistehe, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Seine gesundheitlichen Beschwerden (diagnostiziert: [...] und zystische Läsion im [...]; geltend gemacht: Bauchschmerzen, Probleme beim Wasserlösen, Probleme mit den Zähnen, Kopfschmerzen, Husten, Muskelschmerzen, Schmerzen am ganzen Körper, Blähungen, Kurzsichtigkeit, Schmerzen im Schulterbereich, Magenbrennen, Erkältungssymptome und Schlafprobleme) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, eine medizinische Notlage könne ausgeschlossen werden und es sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Auch hat sie korrekt erwogen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. ferner das Dokument «Überstellungsmodalitäten» des SEM), sollte dies zum Zeitpunkt der Überstellung notwendig sein. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf seinen Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist auf die Arztberichte vom (...) Februar 2026, vom (...) Februar 2026, vom (...) April 2026, vom (...) Mai 2026 und auf das Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung zu verweisen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz umfassend abgeklärt worden und die daraus resultierenden Befunde sind nicht von einer Schwere, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Die Vorinstanz hat sich ferner mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage ausgeht. Das in den erwähnten Arztberichten empfohlene Prozedere geht nicht über Verlaufskontrollen sowie die Abgabe von Schmerzmitteln und Kalium hinaus. In den Arztberichten vom (...) Mai 2026 und vom (...) Mai 2026 werden ferner eine arterielle Hypertonie und der Verdacht auf eine Gastritis diagnostiziert und die Abgabe von Amlodipin und Esomeprazol verordnet. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-4170/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3.2), so dass sämtliche empfohlenen Massnahmen bei Bedarf auch dort umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auch darauf verzichten, den Arzttermin des Beschwerdeführers vom (...) Mai 2026 abzuwarten. Entgegen dessen Ansicht liegt somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Schliesslich hat die Vorinstanz im Dokument «Überstellungsmodalitäten» festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Magenbeschwerden leidet und es sich bei ihm um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handelt. Weshalb sie diese Informationen nach Ansicht des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung den portugiesischen Behörden hätte weiterleiten müssen, geht aus dessen Ausführungen nicht hervor. Die Dublin-III-VO sieht eine solche Pflicht jedenfalls nicht vor (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 2.3. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung abzuweisen. 2.4. Zur geltend gemachten drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf E. 2.1 f. verwiesen werden.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand: