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F-3544/2026

F-3544/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) 2008 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juni 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 8. Juli 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 16. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Am 27. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. Dabei gab der Beschwerdeführer erneut an, minderjährig zu sein. D. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 25. Februar 2026 erstattete. E. Mit Schreiben vom 3. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 10. März 2026 Stellung. F. Am 11. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 6. Mai 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu. Er nahm dazu mit Eingabe vom 7. Mai 2026 Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen dazu auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass im ZEMIS der (...) 2008 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert wurde. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Minderjährigkeit festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung zu gewähren und dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (F-3544/2026) vom unter der Verfahrensnummer F-4236/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 Asyl G).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive diese sei wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

E. 4 Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) rügt, weil er nie zu seiner Lebenssituation in Griechenland befragt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Anlässlich der Erstbefragung UMA wurde er nach Gründen gefragt, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen, womit ihm im Beisein seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu möglichen Vollzugshindernissen im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland zu äussern. Welche Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müssen, ist aus den Akten nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Streitsache nicht teilt, beschlägt materiell-rechtliche Aspekte, die es nachfolgend zu prüfen gilt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz des erteilten griechischen Aufenthaltstitels bestritten.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher die Altersfestsetzung des Beschwerdeführers.

E. 8.2.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 18.3 beziehungsweise 17.6 Jahren, das Durchschnittsalter bei 19.1 bis 23.1 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte vorliegend kein Mindestalter angegeben werden. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden gerade noch zu vereinbaren. Dem Altersgutachten lässt sich bei dieser Ausgangslage keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Entsprechend ist das Altersgutachten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als klares Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Ebenso wenig ist es ein Indiz für seine Minderjährigkeit.

E. 8.2.2 Bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2008 geboren zu sein. Das von ihm später anlässlich der Erstbefragung UMA angegebene Geburtsdatum ([...].1387 nach dem afghanischen Kalender) entspricht dagegen dem (...) 2008 im gregorianischen Kalender. Die Abweichung begründete er damit, dass er die Umrechnung mit Hilfe des Internets vorgenommen habe. Das Geburtsdatum kenne er aus seiner Tazkira, welche er vor etwa 10 Jahren habe ausstellen lassen, um sich als Afghane ausweisen zu können. Das Original der Tazkira sei auf dem Weg nach Griechenland ins Wasser gefallen, weshalb er noch darauf warte, dass ihm seine Mutter ein Bild der Tazkira schicke. Auf Beschwerdeebene gibt der Beschwerdeführer dagegen an, am (...) 1387, also am (...) 2008 im gregorianischen Kalender geboren zu sein. Gründe für das erneut abweichend Datum bringt er keine vor. Die weiteren Angaben zu seiner Familie, Schulzeit und zu seinem Reiseweg lassen zwar keine wesentlichen Widersprüche erkennen, wirken aber gesamthaft sehr oberflächlich. Eine zuverlässige Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers ist - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - anhand seiner Aussagen nicht möglich.

E. 8.2.3 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer schliesslich auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner Tazkira ein. Darauf wird angegeben, dass das Dokument im Jahr 1397 (2018 im gregorianischen Kalender) ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 13-jährig ausgesehen habe. Daneben wird jedoch als Geburtsdatum der (...) 1387 ([...] 2008 im gregorianischen Kalender) angegeben, womit der Beschwerdeführer bei Ausstellung des Dokuments tatsächlich 10-jährig gewesen wäre. All diese Daten sind in sich widersprüchlich und passen darüber hinaus weder zum vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA noch zum in der Beschwerde geltend gemachten Geburtsdatum. Zudem ist hinsichtlich des Beweiswerts der Tazkira festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine blosse Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und darüber hinaus nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität und Personalien nicht rechtsgenüglich (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem äusserst geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine Kopie davon eingereicht hat und die Angaben im vorliegenden Fall widersprüchlich sind.

E. 8.2.4 In Griechenland wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert. Damit wäre er bei der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bereits 21 Jahre alt und damit klar volljährig gewesen. Er gab an, in Griechenland nicht nach seinem Alter gefragt worden zu sein. Wie die griechischen Behörden auf dieses Geburtsdatum gekommen seien, wisse er nicht. Um einfacher in die Schweiz weiterreisen zu können, habe er sich ohnehin als volljährige Person registrieren lassen wollen, weshalb er sich über das falsche Geburtsdatum auch nicht beschwert habe.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Zudem wurde er von den griechischen Behörden als klar volljährige Person registriert. Insgesamt existieren in Bezug auf den Beschwerdeführer neben dem neu im ZEMIS eingetragenen fünf weitere Geburtsdaten ([...] 2008 gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA, [...] 2008 nach Umrechnung aus dem afghanischen Kalender, [...] 2008 gemäss Beschwerde, [...] 2008 gemäss Tazkira, [...] 2004 wurde er in Griechenland registriert). Objektiv nachvollziehbare Gründe für die diversen unterschiedlichen Geburtsdaten blieb der Beschwerdeführer schuldig. Seine Äusserungen, wonach er sich in Griechenland bewusst unter falschem Geburtsdatum registrieren lassen habe wollen, um danach einfacher in die Schweiz reisen zu können, sprechen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gegen den Beschwerdeführer. Zudem konnte er nicht schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er in Griechenland deutlich älter registriert wurde, als er in der Schweiz behauptet zu sein. Dem sind die an sich zwar stimmigen, jedoch oberflächlichen Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA gegenüberzustellen. Das einzig objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist vorliegend von sehr geringem Beweiswert (vgl. E. 8.2.3 hiervor), enthält in sich widersprüchliche Angaben und verifiziert nicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum. In Berücksichtigung der beschriebenen Gesamtumstände erscheint die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich denn auch hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter unglaubhaft sind. Entsprechend ist im Folgenden mit der Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein.

E. 9.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen und kann sich entsprechend gar nicht erst auf die aus dem Übereinkommen fliessenden Rechte berufen.

E. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

E. 9.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben. Selbst wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine pauschalen Vorbringen hinsichtlich fehlender Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, auch wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre. Hierbei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, komplett gesund zu sein.

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 8. Juli 2025 innert kurzer Zeit wieder aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1966/2026 vom 23. März 2026 E. 4.2.2 m.w.H.), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 7. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.1 Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform. Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-4236/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3544/2026 Urteil vom 13. Juli 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren (...) 2008, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) 2008 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juni 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 8. Juli 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 16. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Am 27. Januar 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. Dabei gab der Beschwerdeführer erneut an, minderjährig zu sein. D. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 25. Februar 2026 erstattete. E. Mit Schreiben vom 3. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 10. März 2026 Stellung. F. Am 11. März 2026 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Am 6. Mai 2026 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zu. Er nahm dazu mit Eingabe vom 7. Mai 2026 Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen dazu auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Sie beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass im ZEMIS der (...) 2008 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert wurde. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Minderjährigkeit festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Es sei ihm zufolge Mittellosigkeit eine Kostenbefreiung zu gewähren und dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (F-3544/2026) vom unter der Verfahrensnummer F-4236/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 Asyl G). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 1.4 - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive diese sei wiederherzustellen, ist demnach nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet.

4. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) rügt, weil er nie zu seiner Lebenssituation in Griechenland befragt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden: Anlässlich der Erstbefragung UMA wurde er nach Gründen gefragt, die gegen eine Wegweisung nach Griechenland sprechen, womit ihm im Beisein seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu möglichen Vollzugshindernissen im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland zu äussern. Welche Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müssen, ist aus den Akten nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargelegt. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Streitsache nicht teilt, beschlägt materiell-rechtliche Aspekte, die es nachfolgend zu prüfen gilt. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Schliesslich werden weder der Aufenthalt in Griechenland noch die Existenz des erteilten griechischen Aufenthaltstitels bestritten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8. 8.1 Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher die Altersfestsetzung des Beschwerdeführers. 8.2 8.2.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei 18.3 beziehungsweise 17.6 Jahren, das Durchschnittsalter bei 19.1 bis 23.1 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte vorliegend kein Mindestalter angegeben werden. In einer Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden gerade noch zu vereinbaren. Dem Altersgutachten lässt sich bei dieser Ausgangslage keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Entsprechend ist das Altersgutachten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als klares Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Ebenso wenig ist es ein Indiz für seine Minderjährigkeit. 8.2.2 Bei der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2008 geboren zu sein. Das von ihm später anlässlich der Erstbefragung UMA angegebene Geburtsdatum ([...].1387 nach dem afghanischen Kalender) entspricht dagegen dem (...) 2008 im gregorianischen Kalender. Die Abweichung begründete er damit, dass er die Umrechnung mit Hilfe des Internets vorgenommen habe. Das Geburtsdatum kenne er aus seiner Tazkira, welche er vor etwa 10 Jahren habe ausstellen lassen, um sich als Afghane ausweisen zu können. Das Original der Tazkira sei auf dem Weg nach Griechenland ins Wasser gefallen, weshalb er noch darauf warte, dass ihm seine Mutter ein Bild der Tazkira schicke. Auf Beschwerdeebene gibt der Beschwerdeführer dagegen an, am (...) 1387, also am (...) 2008 im gregorianischen Kalender geboren zu sein. Gründe für das erneut abweichend Datum bringt er keine vor. Die weiteren Angaben zu seiner Familie, Schulzeit und zu seinem Reiseweg lassen zwar keine wesentlichen Widersprüche erkennen, wirken aber gesamthaft sehr oberflächlich. Eine zuverlässige Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers ist - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - anhand seiner Aussagen nicht möglich. 8.2.3 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer schliesslich auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner Tazkira ein. Darauf wird angegeben, dass das Dokument im Jahr 1397 (2018 im gregorianischen Kalender) ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 13-jährig ausgesehen habe. Daneben wird jedoch als Geburtsdatum der (...) 1387 ([...] 2008 im gregorianischen Kalender) angegeben, womit der Beschwerdeführer bei Ausstellung des Dokuments tatsächlich 10-jährig gewesen wäre. All diese Daten sind in sich widersprüchlich und passen darüber hinaus weder zum vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA noch zum in der Beschwerde geltend gemachten Geburtsdatum. Zudem ist hinsichtlich des Beweiswerts der Tazkira festzuhalten, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine blosse Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und darüber hinaus nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität und Personalien nicht rechtsgenüglich (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist von einem äusserst geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall nur eine Kopie davon eingereicht hat und die Angaben im vorliegenden Fall widersprüchlich sind. 8.2.4 In Griechenland wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen (...) mit dem Geburtsdatum (...) 2004 registriert. Damit wäre er bei der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bereits 21 Jahre alt und damit klar volljährig gewesen. Er gab an, in Griechenland nicht nach seinem Alter gefragt worden zu sein. Wie die griechischen Behörden auf dieses Geburtsdatum gekommen seien, wisse er nicht. Um einfacher in die Schweiz weiterreisen zu können, habe er sich ohnehin als volljährige Person registrieren lassen wollen, weshalb er sich über das falsche Geburtsdatum auch nicht beschwert habe. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Zudem wurde er von den griechischen Behörden als klar volljährige Person registriert. Insgesamt existieren in Bezug auf den Beschwerdeführer neben dem neu im ZEMIS eingetragenen fünf weitere Geburtsdaten ([...] 2008 gemäss Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA, [...] 2008 nach Umrechnung aus dem afghanischen Kalender, [...] 2008 gemäss Beschwerde, [...] 2008 gemäss Tazkira, [...] 2004 wurde er in Griechenland registriert). Objektiv nachvollziehbare Gründe für die diversen unterschiedlichen Geburtsdaten blieb der Beschwerdeführer schuldig. Seine Äusserungen, wonach er sich in Griechenland bewusst unter falschem Geburtsdatum registrieren lassen habe wollen, um danach einfacher in die Schweiz reisen zu können, sprechen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gegen den Beschwerdeführer. Zudem konnte er nicht schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er in Griechenland deutlich älter registriert wurde, als er in der Schweiz behauptet zu sein. Dem sind die an sich zwar stimmigen, jedoch oberflächlichen Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA gegenüberzustellen. Das einzig objektive Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist vorliegend von sehr geringem Beweiswert (vgl. E. 8.2.3 hiervor), enthält in sich widersprüchliche Angaben und verifiziert nicht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum. In Berücksichtigung der beschriebenen Gesamtumstände erscheint die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich denn auch hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter unglaubhaft sind. Entsprechend ist im Folgenden mit der Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (s. E. 5.2 hiervor), in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland zuweilen schwierig sein können. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. 9.1.2 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte er die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen und kann sich entsprechend gar nicht erst auf die aus dem Übereinkommen fliessenden Rechte berufen. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich selbst für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt mit Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 9.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) ergeben. Selbst wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine pauschalen Vorbringen hinsichtlich fehlender Unterstützung und Hilfe die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie bereits im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt, sollte es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügt, möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, auch wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es darf von ihm erwartet werden, dass er konkrete Anstrengungen unternimmt, sich in Griechenland zu integrieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abzuwenden in der Lage wäre. Hierbei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, komplett gesund zu sein. 9.2.2 Der Beschwerdeführer vermag auch nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist aktenkundig, dass er nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 8. Juli 2025 innert kurzer Zeit wieder aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1966/2026 vom 23. März 2026 E. 4.2.2 m.w.H.), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 7. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10. 10.1 Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform. Die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-4236/2026 geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: