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F-3513/2025

F-3513/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) wurde am 14. April 2025 bei einer Kontrolle in einem türkischen Restaurant in (...) beobachtet, wie er in der Küche Teller anrichtete. Darauf wurde er festgenommen, da er keine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte. A.b Am 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt wurde. A.c Mit Strafbefehl vom 16. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. A.d Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 21. April 2025 zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren ab Ausreisedatum und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben, soweit dessen Dauer betroffen sei. Die Dauer sei auf ein Jahr zu reduzieren, beginnend mit seiner Ausreise am 16. April 2025. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei unverzüglich wiederherzustellen, namentlich insoweit sie die Ausdehnung des Einreiseverbots auf den Schengen-Raum erfasse. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf seinen Namen lautende, bis am 9. Oktober 2025 gültige deutsche Fiktionsbescheinigung - gemäss dieser gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als fortbestehend - des Landratsamts Waldshut vom 16. Oktober 2024 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gut und wies das Gesuch im Übrigen ab. Sie wies die Vorinstanz an, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS umgehend zu löschen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 teilte die Vorinstanz mit, aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente und auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts sei die SIS-Ausschreibung zwischenzeitlich gelöscht worden. Mit Ausnahme der SIS-Ausschreibung werde an der angefochtenen Verfügung jedoch festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. F. Mit Replik vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig legte er die Kopie eines Ausweises über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung des Landratsamts Waldshut ins Recht. Gemäss den sich darauf befindlichen Angaben wurde der Ausweis am 10. April 2025 ausgestellt und war bis am 1. Februar 2026 gültig. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei der Ausweis indessen erst am 12. Juni 2025 bei der zuständigen Behörde abholbereit gewesen. G. Mit Schreiben vom 21. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz darauf hin, dass sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 eine teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vorgenommen habe und forderte sie auf, entsprechend eine neue Verfügung zu erlassen. Weiter räumte sie der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Duplik einzureichen. H. Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die angepasste, nur noch das Einreiseverbot (ohne die Anordnung der Ausschreibung im SIS) beinhaltende Verfügung zu. Zudem hielt sie in der neuen Verfügung fest, Ausreisedatum sei der 16. April 2025 gewesen, womit das Einreiseverbot bis 15. April 2027 gültig sei. Gleichzeitig liess sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens vom 26. August 2025 samt angepasster Verfügung zukommen und teilte mit, dass auf eine Duplik verzichtet werde. I. Am 3. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. J. Am 29. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die in Wiedererwägung gezogene, ihm am 29. August 2025 eröffnete Verfügung ein. Dies nach eigenen Angaben für den Fall, dass aufgrund der Wiedererwägung das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Beschwerde verneint würde. K. Am 17. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 sowie dem Erlass einer neuen Verfügung am 26. August 2025 kam die Vorinstanz teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und hob die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS auf (vgl. Sachverhalt Bst. E und H). Erlässt die Vorinstanz lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG so setzt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher lediglich das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einreiseverbot zu beurteilen. Soweit mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 beantragt wird, die Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS sei aufzuheben, ist sie gegenstandslos geworden. Die zweite Beschwerde vom 29. September 2025 ist unbeachtlich, da eine neue, lite pendente erlassene Verfügung stets durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mit angefochten gilt (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 58).

E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der entsprechenden Bestimmungen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3).

E. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle «einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts» dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen gültigen deutschen Aufenthaltstitel vorweisen können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2025 geltend, er anerkenne den Bestand des Einreiseverbots. Hingegen erachte er aufgrund seiner privaten Interessen an der Einreise die Dauer als unverhältnismässig lang und beantrage deshalb deren Reduzierung auf ein Jahr.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 bringt die Vorinstanz vor, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die benötigte Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Bei einem solchen Verstoss entspreche die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots der eigenen Praxis. Dabei seien die familiären Beziehungen zur Schweiz ebenfalls mitberücksichtigt und in die vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen worden.

E. 4.4 Mit Replik vom 18. August 2025 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots seine familiären Beziehungen berücksichtigt habe. In der angefochtenen Verfügung seien keine solche Erwägungen zu finden. Die vorliegenden familiären Interessen würden ein Abweichen von der Praxis zur Dauer von Einreiseverboten bei illegaler Erwerbstätigkeit nicht nur rechtfertigen, sondern gebieten.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2025 macht der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde vom 28. Mai 2017 und eines türkischen Familienbüchleins sowie einer Kopie des Reisepasses der Ehefrau vom 22. März 2022 geltend, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Obschon dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, fragt sich damit, ob dieser als Familienangehöriger einer FZA-Vertragsstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]) ein Recht auf Erwerbstätigkeit nach Art. 7 Bst. e FZA i.V.m. Art. 7 Anhang I FZA ableiten kann.

E. 5.2 Die Ehefrau lebt zusammen mit dem Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Meldebestätigung vom 26. Februar 2024 im deutschen (...), das sich unmittelbar an der Schweizer Grenze befindet. Sodann sagte der Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025, seine Ehefrau arbeite in der Schweiz (vgl. Antwort auf Frage 14). Sofern dies zutrifft, wäre es naheliegend, dass die Ehefrau über eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA verfügt, wobei diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägung nicht abschliessend geklärt werden muss.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat ursprünglich Familienangehörigen von Grenzgängern ungeachtet derer eigenen Staatsangehörigkeit dieselben (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte in Bezug auf Einreise und Erwerbstätigkeit zugestanden (BVGE 2019 VII/3 E. 11.1; Urteil des BVGer F-4351/2020 vom 15. September 2021 E. 4). Aufgrund von BGE 151 II 213 ist diese Rechtsprechung jedoch inzwischen als überholt zu erachten. Darin wurde entschieden, dass eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die in Frankreich wohnhaft und mit einem französischen Grenzgänger, der sein originäres Recht auf Freizügigkeit mittels Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt (Grenzgängerbewilligung EU/EFTA), verheiratet ist, nach dem FZA keinen (abgeleiteten) Anspruch auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat. Selbst davon ausgehend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiesenermassen als Grenzgängerin von ihrem originären Anspruch auf Erwerbstätigkeit aus dem FZA Gebrauch gemacht hat, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er untersteht auch diesfalls dem Drittstaatenregime.

E. 5.4 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Ausnahmen davon können bei einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit von bis zu acht Tagen bestehen (vgl. Art. 14 VZAE). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer war gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl vom 16. April 2025, die auch der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, anfangs Dezember 2024 bis am 14. April 2025 an unterschiedlichen Wochentagen jeweils während ca. 14.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr in einem türkischen Restaurant als Küchenmitarbeiter ohne die erforderliche Bewilligung tätig. Indem der Beschwerdeführer über keine zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung verfügte, hat er die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 AIG) verletzt. Dies ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu werten, weshalb der entsprechende Fernhaltegrund gegeben ist. Der Beschwerdeführer stellt somit den Bestand des Einreiseverbots zu Recht nicht in Frage.

E. 6.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person.

E. 6.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3813]). Aus spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten unbewilligten Erwerbstätigkeit abzuhalten. Sodann ist vorliegend - entgegen der grundsätzlichen Kritik des Beschwerdeführers daran - auch die Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen zu berücksichtigen. So soll das Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung zu halten (anstatt vieler Urteil des BVGer F-5998/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 8.2; zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Einzig Personen gegenüber, die sich auf das FZA berufen können, darf ein Einreiseverbot nicht mit rein generalpräventiven Überlegungen begründet werden (BGE 139 II 121 E. 5; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.3). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist vorliegend als gewichtig einzustufen, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu (Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2) und hat der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung eine wichtige Bestimmung der migrationsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-1622/2018 vom 21. April 2020 E. 6.6). Kommt hinzu, dass die Dauer, während der der Beschwerdeführer unerlaubt als Küchenmitarbeiter erwerbstätig war, mit fünf Monaten relativ lang ist.

E. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise in die Schweiz gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie ein Halbbruder in der Schweiz leben, wobei ersterer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Dies vermag das öffentliche Fernhalteinteresse jedoch nicht entscheidend zu relativieren. Die vorübergehende Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Zudem kann der Kontakt auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder indem die Familienangehörigen, wobei diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören, den Beschwerdeführer, der unmittelbar an der Schweizer Grenze in Deutschland lebt, besuchen kommen. Es kann demnach entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass sich das private Interesse an der Einreise und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung in etwa die Waage halten.

E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis zur Dauer von Einreiseverboten bei (kurzzeitiger) illegaler Erwerbstätigkeit (vgl. Urteile des BVGer F-6596/2024 vom 29. August 2025 E. 7.4; F-5824/2022 und F-5048/2023 vom 6. März 2024 E. 8.5; F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.3) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von zwei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Dauer des Einreiseverbots befindet sich dabei im unteren Rahmen des Möglichen, zumal es in der erwähnten Praxis um kurzzeitige Erwerbstätigkeiten (bis zu wenigen Tagen) ging. Der Beschwerdeführer war hingegen über einen Zeitraum von fünf Monaten hinweg illegal erwerbstätig.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot rechtmässig ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie in Bezug auf die SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde gegen das Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Einreisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat - etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war - und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien - das heisst wenn die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt - gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Die Kostenfrage richtet sich diesfalls nach den Prozesschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025 zwar angegeben, in Deutschland verheiratet zu sein und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Er habe aber nur einen seit einigen Monaten abgelaufenen Aufenthaltstitel vorweisen können. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente und auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts hin sei dann jedoch die SIS-Ausschreibung gelöscht worden.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer trug, wie er selbst auch in der Replik vom 18. August 2025 bestätigte, anlässlich seiner Festnahme und Befragung die Fiktionsbescheinigung nicht auf sich, sondern nur den abgelaufenen Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz durfte demnach seine an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025 geäusserte Behauptung, er verfüge über einen (gültigen) Aufenthaltstitel (vgl. Antwort auf Frage 73), in Zweifel ziehen beziehungsweise als nicht glaubhaft einstufen und ihn als Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, mithin ohne Durchführung einer Vorabkonsultation nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 (SIS-VO-Grenze) im SIS ausschreiben. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Fiktionsbescheinigung nicht bei sich hatte und diese erst im Beschwerdeverfahren nachreichte. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass sie zunächst die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet hat. Die Gegenstandslosigkeit ist im Sinne von Art. 5 erster Satz VGKE vielmehr dem Beschwerdeführer anzulasten, weshalb er die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung zu tragen hat. Da sich die Beurteilung, ob bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ebenfalls nach Art. 5 VGKE richtet (vgl. Art. 15 VGKE), ist zudem die Frage, ob dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung eine Entschädigung zusteht, zu verneinen.

E. 8.2.4 Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie nach Kenntnisnahme des Vorliegens der Fiktionsbescheinigung (diese wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht) dazu verpflichtet gewesen wäre, eine nachträgliche Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze mit den deutschen Behörden durchzuführen. Eine deutsche Fiktionsbescheinigung gilt im Schengenrecht als Aufenthaltstitel (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 77 vom 23.03.2016 [Schengener Grenzkodex], wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Aufenthaltstitel gemäss Art. 2 Ziff. 16 übermitteln. Nach Art. 39 Abs. 2 Schengener Grenzkodex macht sodann die Kommission die übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich. Bei der deutschen Fiktionsbescheinigung ist dies der Fall [vgl. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäss Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung {EU} 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Abl. C 126/11 vom 12.04.2021]). Eine Pflicht zur Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS hätte dabei erst bestanden, wenn der den Aufenthaltstitel erteilende Mitgliedstaat (vorliegend Deutschland) den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet hätte, dass er am Aufenthaltstitel festhält (vgl. Art. 29 Bst. f SIS-VO-Grenze). Die blosse Existenz eines Aufenthaltstitels ohne Durchführung einer nachträglichen Konsultation verpflichtete die Vorinstanz jedoch nicht, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufzuheben.

E. 8.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3513/2025 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. [...]) wurde am 14. April 2025 bei einer Kontrolle in einem türkischen Restaurant in (...) beobachtet, wie er in der Küche Teller anrichtete. Darauf wurde er festgenommen, da er keine zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte. A.b Am 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt wurde. A.c Mit Strafbefehl vom 16. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. A.d Gleichentags wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum spätestens bis zum 21. April 2025 zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren ab Ausreisedatum und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben, soweit dessen Dauer betroffen sei. Die Dauer sei auf ein Jahr zu reduzieren, beginnend mit seiner Ausreise am 16. April 2025. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) sei aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei unverzüglich wiederherzustellen, namentlich insoweit sie die Ausdehnung des Einreiseverbots auf den Schengen-Raum erfasse. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine auf seinen Namen lautende, bis am 9. Oktober 2025 gültige deutsche Fiktionsbescheinigung - gemäss dieser gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als fortbestehend - des Landratsamts Waldshut vom 16. Oktober 2024 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gut und wies das Gesuch im Übrigen ab. Sie wies die Vorinstanz an, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS umgehend zu löschen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 teilte die Vorinstanz mit, aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente und auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts sei die SIS-Ausschreibung zwischenzeitlich gelöscht worden. Mit Ausnahme der SIS-Ausschreibung werde an der angefochtenen Verfügung jedoch festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. F. Mit Replik vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig legte er die Kopie eines Ausweises über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung des Landratsamts Waldshut ins Recht. Gemäss den sich darauf befindlichen Angaben wurde der Ausweis am 10. April 2025 ausgestellt und war bis am 1. Februar 2026 gültig. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei der Ausweis indessen erst am 12. Juni 2025 bei der zuständigen Behörde abholbereit gewesen. G. Mit Schreiben vom 21. August 2025 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz darauf hin, dass sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 eine teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vorgenommen habe und forderte sie auf, entsprechend eine neue Verfügung zu erlassen. Weiter räumte sie der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Duplik einzureichen. H. Mit Schreiben vom 26. August 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die angepasste, nur noch das Einreiseverbot (ohne die Anordnung der Ausschreibung im SIS) beinhaltende Verfügung zu. Zudem hielt sie in der neuen Verfügung fest, Ausreisedatum sei der 16. April 2025 gewesen, womit das Einreiseverbot bis 15. April 2027 gültig sei. Gleichzeitig liess sie dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Schreibens vom 26. August 2025 samt angepasster Verfügung zukommen und teilte mit, dass auf eine Duplik verzichtet werde. I. Am 3. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. J. Am 29. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die in Wiedererwägung gezogene, ihm am 29. August 2025 eröffnete Verfügung ein. Dies nach eigenen Angaben für den Fall, dass aufgrund der Wiedererwägung das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung der Beschwerde verneint würde. K. Am 17. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 sowie dem Erlass einer neuen Verfügung am 26. August 2025 kam die Vorinstanz teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und hob die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS auf (vgl. Sachverhalt Bst. E und H). Erlässt die Vorinstanz lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG so setzt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher lediglich das für die Dauer von zwei Jahren ausgefällte Einreiseverbot zu beurteilen. Soweit mit Beschwerde vom 14. Mai 2025 beantragt wird, die Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS sei aufzuheben, ist sie gegenstandslos geworden. Die zweite Beschwerde vom 29. September 2025 ist unbeachtlich, da eine neue, lite pendente erlassene Verfügung stets durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mit angefochten gilt (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 58). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der entsprechenden Bestimmungen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle «einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts» dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen gültigen deutschen Aufenthaltstitel vorweisen können. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2025 geltend, er anerkenne den Bestand des Einreiseverbots. Hingegen erachte er aufgrund seiner privaten Interessen an der Einreise die Dauer als unverhältnismässig lang und beantrage deshalb deren Reduzierung auf ein Jahr. 4.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 bringt die Vorinstanz vor, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne die benötigte Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Bei einem solchen Verstoss entspreche die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots der eigenen Praxis. Dabei seien die familiären Beziehungen zur Schweiz ebenfalls mitberücksichtigt und in die vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen worden. 4.4 Mit Replik vom 18. August 2025 bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots seine familiären Beziehungen berücksichtigt habe. In der angefochtenen Verfügung seien keine solche Erwägungen zu finden. Die vorliegenden familiären Interessen würden ein Abweichen von der Praxis zur Dauer von Einreiseverboten bei illegaler Erwerbstätigkeit nicht nur rechtfertigen, sondern gebieten. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2025 macht der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde vom 28. Mai 2017 und eines türkischen Familienbüchleins sowie einer Kopie des Reisepasses der Ehefrau vom 22. März 2022 geltend, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Obschon dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, fragt sich damit, ob dieser als Familienangehöriger einer FZA-Vertragsstaatsangehörigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]) ein Recht auf Erwerbstätigkeit nach Art. 7 Bst. e FZA i.V.m. Art. 7 Anhang I FZA ableiten kann. 5.2 Die Ehefrau lebt zusammen mit dem Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Meldebestätigung vom 26. Februar 2024 im deutschen (...), das sich unmittelbar an der Schweizer Grenze befindet. Sodann sagte der Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025, seine Ehefrau arbeite in der Schweiz (vgl. Antwort auf Frage 14). Sofern dies zutrifft, wäre es naheliegend, dass die Ehefrau über eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA verfügt, wobei diese Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägung nicht abschliessend geklärt werden muss. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat ursprünglich Familienangehörigen von Grenzgängern ungeachtet derer eigenen Staatsangehörigkeit dieselben (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte in Bezug auf Einreise und Erwerbstätigkeit zugestanden (BVGE 2019 VII/3 E. 11.1; Urteil des BVGer F-4351/2020 vom 15. September 2021 E. 4). Aufgrund von BGE 151 II 213 ist diese Rechtsprechung jedoch inzwischen als überholt zu erachten. Darin wurde entschieden, dass eine Staatsangehörige eines Drittstaates, die in Frankreich wohnhaft und mit einem französischen Grenzgänger, der sein originäres Recht auf Freizügigkeit mittels Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt (Grenzgängerbewilligung EU/EFTA), verheiratet ist, nach dem FZA keinen (abgeleiteten) Anspruch auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat. Selbst davon ausgehend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erwiesenermassen als Grenzgängerin von ihrem originären Anspruch auf Erwerbstätigkeit aus dem FZA Gebrauch gemacht hat, kann der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er untersteht auch diesfalls dem Drittstaatenregime. 5.4 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Ausnahmen davon können bei einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit von bis zu acht Tagen bestehen (vgl. Art. 14 VZAE). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1). 5.5 Der Beschwerdeführer war gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl vom 16. April 2025, die auch der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, anfangs Dezember 2024 bis am 14. April 2025 an unterschiedlichen Wochentagen jeweils während ca. 14.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr in einem türkischen Restaurant als Küchenmitarbeiter ohne die erforderliche Bewilligung tätig. Indem der Beschwerdeführer über keine zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltsbewilligung verfügte, hat er die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 1 AIG) verletzt. Dies ist als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu werten, weshalb der entsprechende Fernhaltegrund gegeben ist. Der Beschwerdeführer stellt somit den Bestand des Einreiseverbots zu Recht nicht in Frage. 6. 6.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person. 6.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3813]). Aus spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten unbewilligten Erwerbstätigkeit abzuhalten. Sodann ist vorliegend - entgegen der grundsätzlichen Kritik des Beschwerdeführers daran - auch die Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen zu berücksichtigen. So soll das Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung zu halten (anstatt vieler Urteil des BVGer F-5998/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 8.2; zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Einzig Personen gegenüber, die sich auf das FZA berufen können, darf ein Einreiseverbot nicht mit rein generalpräventiven Überlegungen begründet werden (BGE 139 II 121 E. 5; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.3). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist vorliegend als gewichtig einzustufen, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu (Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 6.2) und hat der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung eine wichtige Bestimmung der migrationsrechtlichen Ordnung verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-1622/2018 vom 21. April 2020 E. 6.6). Kommt hinzu, dass die Dauer, während der der Beschwerdeführer unerlaubt als Küchenmitarbeiter erwerbstätig war, mit fünf Monaten relativ lang ist. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise in die Schweiz gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie ein Halbbruder in der Schweiz leben, wobei ersterer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Dies vermag das öffentliche Fernhalteinteresse jedoch nicht entscheidend zu relativieren. Die vorübergehende Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Zudem kann der Kontakt auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder indem die Familienangehörigen, wobei diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören, den Beschwerdeführer, der unmittelbar an der Schweizer Grenze in Deutschland lebt, besuchen kommen. Es kann demnach entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass sich das private Interesse an der Einreise und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung in etwa die Waage halten. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis zur Dauer von Einreiseverboten bei (kurzzeitiger) illegaler Erwerbstätigkeit (vgl. Urteile des BVGer F-6596/2024 vom 29. August 2025 E. 7.4; F-5824/2022 und F-5048/2023 vom 6. März 2024 E. 8.5; F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.3) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von zwei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Dauer des Einreiseverbots befindet sich dabei im unteren Rahmen des Möglichen, zumal es in der erwähnten Praxis um kurzzeitige Erwerbstätigkeiten (bis zu wenigen Tagen) ging. Der Beschwerdeführer war hingegen über einen Zeitraum von fünf Monaten hinweg illegal erwerbstätig.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene, auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot rechtmässig ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie in Bezug auf die SIS-Ausschreibung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Aufgrund seines Unterliegens in Bezug auf die Beschwerde gegen das Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 8.2.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung des Einreisverbots ist die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bestimmung der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, ist auf materielle Kriterien abzustellen, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Beschwerdeinstanz zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat - etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war - und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien - das heisst wenn die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt - gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Die Kostenfrage richtet sich diesfalls nach den Prozesschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.56). 8.2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2025 vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025 zwar angegeben, in Deutschland verheiratet zu sein und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Er habe aber nur einen seit einigen Monaten abgelaufenen Aufenthaltstitel vorweisen können. Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumente und auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts hin sei dann jedoch die SIS-Ausschreibung gelöscht worden. 8.2.3 Der Beschwerdeführer trug, wie er selbst auch in der Replik vom 18. August 2025 bestätigte, anlässlich seiner Festnahme und Befragung die Fiktionsbescheinigung nicht auf sich, sondern nur den abgelaufenen Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz durfte demnach seine an der polizeilichen Befragung vom 15. April 2025 geäusserte Behauptung, er verfüge über einen (gültigen) Aufenthaltstitel (vgl. Antwort auf Frage 73), in Zweifel ziehen beziehungsweise als nicht glaubhaft einstufen und ihn als Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, mithin ohne Durchführung einer Vorabkonsultation nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 (SIS-VO-Grenze) im SIS ausschreiben. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Fiktionsbescheinigung nicht bei sich hatte und diese erst im Beschwerdeverfahren nachreichte. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz kein Vorwurf dafür gemacht werden, dass sie zunächst die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet hat. Die Gegenstandslosigkeit ist im Sinne von Art. 5 erster Satz VGKE vielmehr dem Beschwerdeführer anzulasten, weshalb er die Kosten im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung zu tragen hat. Da sich die Beurteilung, ob bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ebenfalls nach Art. 5 VGKE richtet (vgl. Art. 15 VGKE), ist zudem die Frage, ob dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerde gegen die SIS-Ausschreibung eine Entschädigung zusteht, zu verneinen. 8.2.4 Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie nach Kenntnisnahme des Vorliegens der Fiktionsbescheinigung (diese wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht) dazu verpflichtet gewesen wäre, eine nachträgliche Konsultation gemäss Art. 29 SIS-VO-Grenze mit den deutschen Behörden durchzuführen. Eine deutsche Fiktionsbescheinigung gilt im Schengenrecht als Aufenthaltstitel (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 77 vom 23.03.2016 [Schengener Grenzkodex], wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Aufenthaltstitel gemäss Art. 2 Ziff. 16 übermitteln. Nach Art. 39 Abs. 2 Schengener Grenzkodex macht sodann die Kommission die übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich. Bei der deutschen Fiktionsbescheinigung ist dies der Fall [vgl. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäss Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung {EU} 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Abl. C 126/11 vom 12.04.2021]). Eine Pflicht zur Löschung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS hätte dabei erst bestanden, wenn der den Aufenthaltstitel erteilende Mitgliedstaat (vorliegend Deutschland) den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet hätte, dass er am Aufenthaltstitel festhält (vgl. Art. 29 Bst. f SIS-VO-Grenze). Die blosse Existenz eines Aufenthaltstitels ohne Durchführung einer nachträglichen Konsultation verpflichtete die Vorinstanz jedoch nicht, die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS aufzuheben. 8.3 Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das gesamte Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Diese sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: