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F-3511/2019

F-3511/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2019 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. A.b Ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2019 in Italien aufgegriffen worden war. Daraufhin ersuchte das SEM am 29. April 2019 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der für die Übernahmeersuchen geltenden Frist nahmen die italienischen Behörden nicht Stellung. A.c Ein erstes Dublin-Gespräch am 8. Mai 2019 musste abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer offenbar ängstlich wirkte und so stark stotterte, dass eine Verständigung nicht möglich war. In einem zweiten Gespräch, das am 15. Mai 2019 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer dann das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte in diesem Rahmen im Wesentlichen geltend, in Italien kenne er niemanden, in der Schweiz hingegen lebe ein Cousin von ihm, der ihm helfen könne. In seinem Heimatland sei er vom Geheimdienst festgehalten und sexuell missbraucht worden. Er leide deshalb unter Schmerzen und in der Nacht könne er nicht schlafen. Seine Gedanken würden kreisen; er habe deshalb auch schon Medikamente erhalten. Am 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen ärztlichen Kurzbericht vom 18. Juni 2019 ein. B. Am 2. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 3. Juli 2019 eröffnet. C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung ans SEM zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In seiner Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nur unvollständig festgestellt. Das SEM habe sich überdies nicht mit dem Salvini-Dekret und dessen Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung auseinandergesetzt. Er gehöre aufgrund seines Gesundheitszustands zu einer besonders verletzlichen Personengruppe mit besonderer Schutzbedürftigkeit. Indem das SEM sich hierzu nicht geäussert habe, habe es seine Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt. Der Beschwerde war u.a. ein am 16. Juni 2019 aktualisierter ärztlicher Kurzbericht beigelegt. D. Am 11. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. E. Das SEM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Beigelegt war ein am 9. September 2019 aktualisierter ärztlicher Kurzbericht. G. Das SEM reichte am 21. Oktober eine Duplik ein, in der sie am Antrag, die Beschwerde abzuweisen, festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-adressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7-15 Dublin-III-VO (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Diesfalls verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 4 Der Umstand, dass Italien der erste Dublin-Staat war, den der Beschwerdeführer betreten hat (vgl. "Eurodac"-Treffer [Akten SEM 10]; Dublin-Gespräch [Akten SEM 20]), begründet grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). In Ermangelung einer Antwort zu dem am 29. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen des SEM ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (nachfolgend: Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3 m.H.).

E. 6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre aufgrund seines Gesundheitszustands zum Kreis besonders verletzlicher Personen. Eine Überstellung nach Italien würde zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und zu einem deutlich erhöhten Suizidrisiko führen. Es sei daher angezeigt, dass das SEM abkläre, ob er tatsächlich Zugang zu einer wirksamen Gesundheitsversorgung, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht haben werde.

E. 7.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Italien gegen völkerrechtliche Normen, insbesondere das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK, verstossen würde. Eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Dublin-Gesprächs so ängstlich war und gestottert hat, dass das Gespräch abgebrochen werden musste. Gemäss Beobachtung des zuständigen Sachbearbeiters traten die Probleme bei Fragen auf, bei denen es um Italien bzw. den Gesundheitszustand (Ursachen und Behandlung) ging (Akten SEM 19). Im Rahmen des zweiten Termins konnte der Beschwerdeführer dann darüber sprechen, dass er an psychischen und physischen Problemen leide, die auf sexuelle Übergriffe während der Haft in seinem Heimatland zurückzuführen seien. Er gab an, in medizinischer Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente zu erhalten. Auch anlässlich dieses Gesprächs hielt der Sachbearbeiter des SEM fest, dass der Beschwerdeführer jeweils geweint habe, wenn er über Behördenkontakte in seinem Heimatland, in Italien und in der Schweiz gesprochen habe (Akten SEM 20). Dem SEM lag ausserdem ein ärztlicher Kurzbericht der [Institution] vom 18. Juni 2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Eine akute Suizidalität wurde verneint. Es wurden dem Beschwerdeführer Medikamente verordnet und weitere Konsultationen empfohlen (Akten SEM 23). Aus dem Bericht der [Institution] vom 9. September 2019 geht hervor, dass die Behandlung nach Erlass der angefochtenen Verfügung weitergeführt wurde. Die Ärzte gingen von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aus. Es sei zu erwarten, dass sie sich ohne entsprechende Behandlung verschlimmere und mit Traumafolgestörungen wie Depression und deutlich erhöhtem Suizidrisiko zu rechnen sei. Bei einer Ausreise sei aufgrund der erneut bedrohlichen Situation mit einer hohen Suizidalität zu rechnen (vgl. Beilage zur Replik [Akt. 6]).

E. 7.2.3 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet. Allerdings kann aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Soweit die Ärzte von einem erhöhten Suizidrisiko ausgehen, so steht dieses im Zusammenhang mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019 S. 2, Beschwerdebeilage 4), mit welcher der Beschwerdeführer nach Italien weggewiesen wird. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es wird daher an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die medizinische Infrastruktur in Italien ausreicht, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu behandeln. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie nicht nachkommen und dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er diesen Vorwurf nicht weiter begründet. Vielmehr räumt er selbst ein, dass dem SEM seine gesundheitlichen Probleme bekannt waren (Beschwerdeschrift Ziff. 19 S. 6). Dem SEM standen nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch ein ärztlicher Kurzbericht sowie die protokollierten Beobachtungen seiner Mitarbeiter zur Verfügung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten ärztlichen Kurzberichte bestätigen überdies im Wesentlichen die Einschätzung der Ärzte vom Juni 2019, wie die Vorinstanz zutreffend in ihren weiteren Stellungnahmen festhält.

E. 7.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Weitere völkerrechtliche Normen, gegen die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verstossen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angerufen. Das SEM hat bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ("humanitäre Gründe") das ihm zustehende Ermessen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) nicht missbraucht bzw. den Ermessensspielraum nicht über- oder unterschritten. Die Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2.1).

E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl. E. 3.1). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlagegebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3511/2019 Urteil vom 15. Januar 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geb. (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Mehtap Kaya, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2019 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. A.b Ein Abgleich mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2019 in Italien aufgegriffen worden war. Daraufhin ersuchte das SEM am 29. April 2019 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der für die Übernahmeersuchen geltenden Frist nahmen die italienischen Behörden nicht Stellung. A.c Ein erstes Dublin-Gespräch am 8. Mai 2019 musste abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer offenbar ängstlich wirkte und so stark stotterte, dass eine Verständigung nicht möglich war. In einem zweiten Gespräch, das am 15. Mai 2019 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer dann das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte in diesem Rahmen im Wesentlichen geltend, in Italien kenne er niemanden, in der Schweiz hingegen lebe ein Cousin von ihm, der ihm helfen könne. In seinem Heimatland sei er vom Geheimdienst festgehalten und sexuell missbraucht worden. Er leide deshalb unter Schmerzen und in der Nacht könne er nicht schlafen. Seine Gedanken würden kreisen; er habe deshalb auch schon Medikamente erhalten. Am 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer dem SEM einen ärztlichen Kurzbericht vom 18. Juni 2019 ein. B. Am 2. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 3. Juli 2019 eröffnet. C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung ans SEM zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In seiner Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nur unvollständig festgestellt. Das SEM habe sich überdies nicht mit dem Salvini-Dekret und dessen Auswirkungen auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung auseinandergesetzt. Er gehöre aufgrund seines Gesundheitszustands zu einer besonders verletzlichen Personengruppe mit besonderer Schutzbedürftigkeit. Indem das SEM sich hierzu nicht geäussert habe, habe es seine Pflicht zur Begründung der Verfügung verletzt. Der Beschwerde war u.a. ein am 16. Juni 2019 aktualisierter ärztlicher Kurzbericht beigelegt. D. Am 11. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. E. Das SEM beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 13. September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Beigelegt war ein am 9. September 2019 aktualisierter ärztlicher Kurzbericht. G. Das SEM reichte am 21. Oktober eine Duplik ein, in der sie am Antrag, die Beschwerde abzuweisen, festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-adressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7-15 Dublin-III-VO (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). Diesfalls verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

4. Der Umstand, dass Italien der erste Dublin-Staat war, den der Beschwerdeführer betreten hat (vgl. "Eurodac"-Treffer [Akten SEM 10]; Dublin-Gespräch [Akten SEM 20]), begründet grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). In Ermangelung einer Antwort zu dem am 29. April 2019 übermittelten Übernahmeersuchen des SEM ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (nachfolgend: Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3 m.H.).

6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts, verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre aufgrund seines Gesundheitszustands zum Kreis besonders verletzlicher Personen. Eine Überstellung nach Italien würde zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und zu einem deutlich erhöhten Suizidrisiko führen. Es sei daher angezeigt, dass das SEM abkläre, ob er tatsächlich Zugang zu einer wirksamen Gesundheitsversorgung, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht haben werde. 7.2 7.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob wegen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine Überstellung nach Italien gegen völkerrechtliche Normen, insbesondere das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK, verstossen würde. Eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Dublin-Gesprächs so ängstlich war und gestottert hat, dass das Gespräch abgebrochen werden musste. Gemäss Beobachtung des zuständigen Sachbearbeiters traten die Probleme bei Fragen auf, bei denen es um Italien bzw. den Gesundheitszustand (Ursachen und Behandlung) ging (Akten SEM 19). Im Rahmen des zweiten Termins konnte der Beschwerdeführer dann darüber sprechen, dass er an psychischen und physischen Problemen leide, die auf sexuelle Übergriffe während der Haft in seinem Heimatland zurückzuführen seien. Er gab an, in medizinischer Behandlung zu sein und entsprechende Medikamente zu erhalten. Auch anlässlich dieses Gesprächs hielt der Sachbearbeiter des SEM fest, dass der Beschwerdeführer jeweils geweint habe, wenn er über Behördenkontakte in seinem Heimatland, in Italien und in der Schweiz gesprochen habe (Akten SEM 20). Dem SEM lag ausserdem ein ärztlicher Kurzbericht der [Institution] vom 18. Juni 2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Eine akute Suizidalität wurde verneint. Es wurden dem Beschwerdeführer Medikamente verordnet und weitere Konsultationen empfohlen (Akten SEM 23). Aus dem Bericht der [Institution] vom 9. September 2019 geht hervor, dass die Behandlung nach Erlass der angefochtenen Verfügung weitergeführt wurde. Die Ärzte gingen von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung aus. Es sei zu erwarten, dass sie sich ohne entsprechende Behandlung verschlimmere und mit Traumafolgestörungen wie Depression und deutlich erhöhtem Suizidrisiko zu rechnen sei. Bei einer Ausreise sei aufgrund der erneut bedrohlichen Situation mit einer hohen Suizidalität zu rechnen (vgl. Beilage zur Replik [Akt. 6]). 7.2.3 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen leidet. Allerdings kann aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von einer derart gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Soweit die Ärzte von einem erhöhten Suizidrisiko ausgehen, so steht dieses im Zusammenhang mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Arztbericht vom 4. Juli 2019 S. 2, Beschwerdebeilage 4), mit welcher der Beschwerdeführer nach Italien weggewiesen wird. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es wird daher an den mit der Überstellung betrauten Behörden sein, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die medizinische Infrastruktur in Italien ausreicht, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu behandeln. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie nicht nachkommen und dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Verfügung auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abgestützt, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er diesen Vorwurf nicht weiter begründet. Vielmehr räumt er selbst ein, dass dem SEM seine gesundheitlichen Probleme bekannt waren (Beschwerdeschrift Ziff. 19 S. 6). Dem SEM standen nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch ein ärztlicher Kurzbericht sowie die protokollierten Beobachtungen seiner Mitarbeiter zur Verfügung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten aktualisierten ärztlichen Kurzberichte bestätigen überdies im Wesentlichen die Einschätzung der Ärzte vom Juni 2019, wie die Vorinstanz zutreffend in ihren weiteren Stellungnahmen festhält. 7.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist in dieser Hinsicht somit nicht zu beanstanden. Weitere völkerrechtliche Normen, gegen die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verstossen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angerufen. Das SEM hat bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ("humanitäre Gründe") das ihm zustehende Ermessen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) nicht missbraucht bzw. den Ermessensspielraum nicht über- oder unterschritten. Die Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2.1).

8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl. E. 3.1). Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlagegebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Barbara Kradolfer Versand: