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F-4804/2021

F-4804/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 14. Oktober 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (elektronische Akten der Vorinstanz, Vorhaben [...] [SEM act. I] 1, 8). B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM act. I 36). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3470/2021 am 9. August 2021 ab. C. Am 24. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids vom 21. Juli 2021 (elektronische Akten der Vorinstanz, Vorhaben [...] [SEM act. II] 1). D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2021 ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügung vom 21. Juli 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. II 2). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen des SEM vom 30. September 2021 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung medizinischer Behandlungen sowie einer Unterkunft von den italienischen Behörden einzuholen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. II] 1). F. Am 3. November 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin den superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. II 2).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es hätten sich nach dem Wegweisungsentscheid rechtserhebliche Tatsachen ereignet, namentlich seine Einweisung in die Psychiatrie und die diagnostizierten psychiatrischen Diagnosen «schwere posttraumatische Belastungsstörung, persistierende Suizidgedanken mit konkretem Plan (Selbstverbrennung), Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine schwere depressive Episode», welche eine Anpassung der anfänglich fehlerfreien Verfügung erforderlich machen würden. Die Lebensbedingungen sowie die Gewährleistung der medizinischen Behandlung seien in Italien prekär. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen und psychiatrischen Diagnosen als stark vulnerable Person einzustufen. Er sei dringend auf medizinische und psychiatrische Hilfe angewiesen, wie es auch in den ärztlichen Berichten festgestellt worden sei. Er sei in Italien nicht in der Lage, die nötige medizinische Versorgung zu erhalten und für sich selbst zu sorgen (Beschwerde Ziff. 16 ff.)

E. 4.2 Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren nahm das SEM in seiner Verfügung vom 21. Juli 2021 ausführlich Stellung zur Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers und verwies in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen ärztlichen Berichte und die darin enthaltenen Befunde. Dabei wurden - nebst physischen Beschwerden wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, tränende Augen - folgende psychische Erkrankungen erwähnt: mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), PTBS und Anpassungsstörungen. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2021 vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2021 bis zum 1. Juli 2021 stationär in der A._______ Klinik aufgehalten habe; im Verlauf der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine deutliche Besserung der psychischen Situation eingetreten und er habe sich von Suizidalität distanzieren können (vgl. Verfügung vom 21. Juli 2021 S. 7 f.). Weiter setzte sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit den vorgebrachten gesundheitlichen physischen und psychischen Beschwerden auseinander, wobei es unter anderem erwähnte, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Nichteintretensentscheides angeblich wieder Suizidabsichten geäussert habe. Es erachtete die medizinischen Leiden hingegen nicht als ausreichend, um ihn zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen zu zählen (Urteil F-3470/2021 E. 6.1 - 6.3).

E. 4.3 Einem im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht vom 25. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund suizidaler Äusserungen erneut stationär in die A._______ Klinik aufgenommen wurde. Der Eintritt erfolgte freiwillig. Gemäss einem medizinischen Abklärungsbericht vom 27. September 2021 liegen die Hauptdiagnosen PTBS und schwere depressive Episode sowie die Nebendiagnosen Diabetes mellitus Typ 2 (mit Augenkomplikationen) und benigne essentielle Hypertonie vor (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Dem aktuellen Zwischenbericht der A._______ Klinik vom 1. November 2021 sind nunmehr die Hauptdiagnosen PTBS und Anpassungsstörung (bei gleichbleibenden Nebendiagnosen) zu entnehmen. Die wiederkehrende und beständige Thematik der Abschiebung nach Italien, so der Bericht, führe mit dem näher rückenden Datum immer wieder zur psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers bis hin zu suizidalen Äusserungen, weshalb ein Behandlungsauftrag bestehe. Aktuell könne er sich von akuter Suizidalität distanzieren. Nachts könne er durchschlafen und sei mit der aktuellen Medikation nebenwirkungsarm gut eingestellt (Beschwerdebeilage 8).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer kann aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Akten nichts ableiten. Bereits im Dublin-Verfahren setzte sich sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen gesundheitlichen Beschwerden sowie seinen Suizidabsichten auseinander und würdigte diese rechtsgenüglich (E. 4.2). Das Gericht stellte dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, Suizidalität stelle kein Vollzugshindernis dar (Urteil F-3470/2021 E. 6.3). Davon kann auch im Hinblick auf den erneuten stationären Eintritt in die A._______ Klinik wegen Suizidabsichten nicht abgewichen werden. Wie den ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, stehen seine Suizidabsichten im Zusammenhang mit dem Erhalt des Nichteintretensentscheids beziehungsweise der Wegweisung nach Italien (vgl. bspw. Beschwerdebeilagen 7 S. 2 in fine und 8 S. 1). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR hingegen nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. In diesem Sinne vermag die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer F-3511/2019 vom 15. Januar 2020 E. 7.2.3 m.H.). Es obliegt somit - wie auch das SEM ausführte - den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Realisierung der Drohung zu verhindern und die italienischen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.5 Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und in Kenntnis seiner psychischen Probleme (welche im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden stehen) wurde zudem bereits im Dublin-Verfahren dargelegt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die medikamentöse wie auch die psychiatrische Behandlung in Italien adäquat weitergeführt werden können. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wie auch das Vorliegen humanitärer Gründe wurden verneint. Darauf kann weiterhin verwiesen werden (vgl. Urteil F-3470/2021 E. 6.3). Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe im vorliegenden Verfahren nicht näher abgeklärt, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer die benötigte medizinische Hilfeleistung erbracht werden könne (Beschwerde Ziff. 25).

E. 4.6 Die erneute stationäre Behandlung beziehungsweise der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Allgemeinen stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden. Es erübrigt sich somit, auf das Subeventualbegehren (Einholung spezifischer Zusicherungen) einzugehen, zumal bereits im Urteil F-3470/2021 ausgeführt wurde, es bedürfe keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung (E. 6.3 ebenda).

E. 4.7 Schliesslich können auch die vom Beschwerdeführer dargelegten belastenden Erlebnisse anlässlich des Aufenthalts in Italien den ursprünglichen Nichteintretensentscheid nicht infrage stellen. Diese wurden bereits im Dublin-Verfahren vorgebracht und entsprechend gewürdigt (Verfügung des SEM vom S. 4 ff., Urteil F-3470/2021 Sachverhalt Bst. A, E. 5.1-5.3).

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund dafür gibt, den Entscheid des SEM vom 21. Juli 2021 in Wiedererwägung zu ziehen.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 30. September 2021 sowie der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 21. Juli 2021 sind zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4804/2021 Urteil vom 9. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], [...],vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Simona Andreoli, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2021 / [...] (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 14. Oktober 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (elektronische Akten der Vorinstanz, Vorhaben [...] [SEM act. I] 1, 8). B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM act. I 36). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3470/2021 am 9. August 2021 ab. C. Am 24. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids vom 21. Juli 2021 (elektronische Akten der Vorinstanz, Vorhaben [...] [SEM act. II] 1). D. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2021 ab. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Verfügung vom 21. Juli 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. II 2). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügungen des SEM vom 30. September 2021 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung medizinischer Behandlungen sowie einer Unterkunft von den italienischen Behörden einzuholen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. II] 1). F. Am 3. November 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin den superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. II 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asylrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Im Rechtsmittelverfahren betreffend Entscheide auf dem Gebiet des Asyls kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es hätten sich nach dem Wegweisungsentscheid rechtserhebliche Tatsachen ereignet, namentlich seine Einweisung in die Psychiatrie und die diagnostizierten psychiatrischen Diagnosen «schwere posttraumatische Belastungsstörung, persistierende Suizidgedanken mit konkretem Plan (Selbstverbrennung), Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine schwere depressive Episode», welche eine Anpassung der anfänglich fehlerfreien Verfügung erforderlich machen würden. Die Lebensbedingungen sowie die Gewährleistung der medizinischen Behandlung seien in Italien prekär. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen und psychiatrischen Diagnosen als stark vulnerable Person einzustufen. Er sei dringend auf medizinische und psychiatrische Hilfe angewiesen, wie es auch in den ärztlichen Berichten festgestellt worden sei. Er sei in Italien nicht in der Lage, die nötige medizinische Versorgung zu erhalten und für sich selbst zu sorgen (Beschwerde Ziff. 16 ff.) 4.2 Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren nahm das SEM in seiner Verfügung vom 21. Juli 2021 ausführlich Stellung zur Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers und verwies in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen ärztlichen Berichte und die darin enthaltenen Befunde. Dabei wurden - nebst physischen Beschwerden wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck, tränende Augen - folgende psychische Erkrankungen erwähnt: mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), PTBS und Anpassungsstörungen. Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2021 vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2021 bis zum 1. Juli 2021 stationär in der A._______ Klinik aufgehalten habe; im Verlauf der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine deutliche Besserung der psychischen Situation eingetreten und er habe sich von Suizidalität distanzieren können (vgl. Verfügung vom 21. Juli 2021 S. 7 f.). Weiter setzte sich auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit den vorgebrachten gesundheitlichen physischen und psychischen Beschwerden auseinander, wobei es unter anderem erwähnte, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Nichteintretensentscheides angeblich wieder Suizidabsichten geäussert habe. Es erachtete die medizinischen Leiden hingegen nicht als ausreichend, um ihn zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen zu zählen (Urteil F-3470/2021 E. 6.1 - 6.3). 4.3 Einem im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht vom 25. August 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund suizidaler Äusserungen erneut stationär in die A._______ Klinik aufgenommen wurde. Der Eintritt erfolgte freiwillig. Gemäss einem medizinischen Abklärungsbericht vom 27. September 2021 liegen die Hauptdiagnosen PTBS und schwere depressive Episode sowie die Nebendiagnosen Diabetes mellitus Typ 2 (mit Augenkomplikationen) und benigne essentielle Hypertonie vor (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Dem aktuellen Zwischenbericht der A._______ Klinik vom 1. November 2021 sind nunmehr die Hauptdiagnosen PTBS und Anpassungsstörung (bei gleichbleibenden Nebendiagnosen) zu entnehmen. Die wiederkehrende und beständige Thematik der Abschiebung nach Italien, so der Bericht, führe mit dem näher rückenden Datum immer wieder zur psychischen Dekompensation des Beschwerdeführers bis hin zu suizidalen Äusserungen, weshalb ein Behandlungsauftrag bestehe. Aktuell könne er sich von akuter Suizidalität distanzieren. Nachts könne er durchschlafen und sei mit der aktuellen Medikation nebenwirkungsarm gut eingestellt (Beschwerdebeilage 8). 4.4 Der Beschwerdeführer kann aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Akten nichts ableiten. Bereits im Dublin-Verfahren setzte sich sowohl die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinen gesundheitlichen Beschwerden sowie seinen Suizidabsichten auseinander und würdigte diese rechtsgenüglich (E. 4.2). Das Gericht stellte dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, Suizidalität stelle kein Vollzugshindernis dar (Urteil F-3470/2021 E. 6.3). Davon kann auch im Hinblick auf den erneuten stationären Eintritt in die A._______ Klinik wegen Suizidabsichten nicht abgewichen werden. Wie den ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, stehen seine Suizidabsichten im Zusammenhang mit dem Erhalt des Nichteintretensentscheids beziehungsweise der Wegweisung nach Italien (vgl. bspw. Beschwerdebeilagen 7 S. 2 in fine und 8 S. 1). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR hingegen nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. In diesem Sinne vermag die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des BVGer F-3511/2019 vom 15. Januar 2020 E. 7.2.3 m.H.). Es obliegt somit - wie auch das SEM ausführte - den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Realisierung der Drohung zu verhindern und die italienischen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.5 Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und in Kenntnis seiner psychischen Probleme (welche im Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden stehen) wurde zudem bereits im Dublin-Verfahren dargelegt, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die medikamentöse wie auch die psychiatrische Behandlung in Italien adäquat weitergeführt werden können. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK wie auch das Vorliegen humanitärer Gründe wurden verneint. Darauf kann weiterhin verwiesen werden (vgl. Urteil F-3470/2021 E. 6.3). Dem SEM kann somit nicht vorgeworfen werden, es habe im vorliegenden Verfahren nicht näher abgeklärt, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer die benötigte medizinische Hilfeleistung erbracht werden könne (Beschwerde Ziff. 25). 4.6 Die erneute stationäre Behandlung beziehungsweise der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Allgemeinen stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden. Es erübrigt sich somit, auf das Subeventualbegehren (Einholung spezifischer Zusicherungen) einzugehen, zumal bereits im Urteil F-3470/2021 ausgeführt wurde, es bedürfe keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung (E. 6.3 ebenda). 4.7 Schliesslich können auch die vom Beschwerdeführer dargelegten belastenden Erlebnisse anlässlich des Aufenthalts in Italien den ursprünglichen Nichteintretensentscheid nicht infrage stellen. Diese wurden bereits im Dublin-Verfahren vorgebracht und entsprechend gewürdigt (Verfügung des SEM vom S. 4 ff., Urteil F-3470/2021 Sachverhalt Bst. A, E. 5.1-5.3). 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Grund dafür gibt, den Entscheid des SEM vom 21. Juli 2021 in Wiedererwägung zu ziehen.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 30. September 2021 sowie der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 21. Juli 2021 sind zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: