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F-3490/2021

F-3490/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3490/2021 Urteil vom 10. August 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien U._______, geboren am (...) 1982, Belarus, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 2), dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2021 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 30), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter am 4. August 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie er in casu vorliegt, die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines vom 17. Mai bis 14. August 2021 gültigen Schengen-Visums ist, das ihr am 13. April 2021 von der ungarischen Vertretung in Minsk (Belarus) im Auftrag Polens gestützt auf eine Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15.9.2009) für einen Aufenthalt von 30 Tagen erteilt wurde (vgl. Visumsmarke auf Seite 21 des Reisepasses der Beschwerdeführerin), dass sie am 27. Juni 2021 mit diesem Schengen-Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war, bevor sie am 1. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Einreisestempel auf Seite 20 des Reisepasses der Beschwerdeführerin), dass sie zusätzlich zum Schengen-Visum ein nationales polnisches Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, das am 12. Mai 2021 durch die polnische Vertretung in Kiew (Ukraine) ausgestellt wurde, vom 15. August 2021 bis 14. August 2022 gültig ist und sie berechtigt, sich 365 Tage in Polen aufzuhalten (vgl. Visumsmarke auf Seite 10 des Reisepasses der Beschwerdeführerin), dass damit gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet wurde, da kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass die Vorinstanz somit am 12. Juli 2021 zu Recht die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. 24) und letztere am 16. Juli 2021 ebenso zu Recht ihre Zustimmung erklärten und damit die Zuständigkeit Polens anerkannten (SEM-act. 28), dass die Beschwerdeführerin denn auch die grundsätzliche Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht bestreitet, sondern geltend macht, es lägen Gründe vor für eine Übernahme der polnischen Zuständigkeit durch die Schweiz, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb gestützt auf diese Bestimmung ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz nicht in Betracht fällt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2409/2021 vom 1. Juni 2021; F-930/2021 vom 9. März 2021 E. 3.2; D-5834/2020 vom 26. November 2020; F-4503/2020 vom 18. September 2020 E. 5), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass die Vermutung zugunsten der völkerrechtskonformen Behandlung von Schutzsuchenden durch Polen zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Polen sei auf Grund der aktuellen Situation nicht in der Lage, ein Asylverfahren korrekt durchzuführen, bei einer Überstellung dorthin würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit inhaftiert und/oder in unzulänglichen Strukturen untergebracht werden und das Recht auf ein korrektes Asylverfahren würde ihr verwehrt, dass sie die Darstellung der Verhältnisse in Polen mit einem pauschalen, nicht weiter differenzierten Verweis auf zwei ältere, im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellte Länderberichte des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE (Country Report: Poland [nachfolgend AIDA-Länderbericht Polen]: 2016 Update vom Februar 2017 und 2019 Update vom April 2020), zu belegen versucht, dass ferner die behaupteten Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen in wesentlichen Punkten keinerlei Bezug aufweisen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als einer belarussischen Staatsangehörigen, die über ein bis August 2022 gültiges nationales Visum Polens für einen einjährigen Aufenthalt verfügt und im Übrigen - soweit bekannt - keiner vulnerablen Gruppe angehört, dass gemäss dem aktuellen AIDA-Länderbericht Polen gerade belarussische Staatsangehörige eine bevorzugte Behandlung im Ausländer- und Asylbereich erfahren, etwa durch Erleichterungen bei der Visavergabe und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sowie der Priorisierung der Asylverfahren, und aus Belarus stammende Schutzsuchende eine vergleichsweise hohe Anerkennungsquote aufweisen (vgl. dazu AIDA-Länderbericht Polen: 2020 Update vom April 2021, S. 7, 11, 22, 45), dass die Beschwerdeführerin mit dem mehrfach erwähnten nationalen Visum Polens, das sie dazu berechtigt, sich (vorerst) ein Jahr in diesem Land aufzuhalten, eine solche Behandlung offensichtlich bereits erleben durfte, dass sie ferner einwendet, die geographische Nähe Polens zu Belarus, die Anwesenheit belarussischer Spione in Polen und das bekannte Verhalten der dortigen Behörden begründe die Gefahr einer Verschleppung nach Belarus, sollte sie nach Polen überstellt werden, dass jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb Belarus mit einer Verschleppung gerade der Beschwerdeführerin über die gut kontrollierte Schengen-Aussengrenze die Gefahr eines weiteren Konflikts mit Polen beziehungsweise der Europäischen Union riskieren sollte, und Polen über schutzfähige und -willige Justiz- und Polizeibehörden verfügt, an die sich die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall wenden kann, dass die Beschwerdeführerin sodann befürchtet, in Polen aufgrund ihrer Herkunft Opfer rassistischer Übergriffe zu werden, und ihre Befürchtung mit dem dortigen ausländerfeindlichen Klima mit vermehrten Übergriffen gegen Ausländer im Allgemeinen und dunkelhäutigen Menschen im Besondern begründet, ferner mit der Diskriminierung von homosexuellen Menschen einerseits und dem fehlenden Schutz von «LGBTI-Menschen» gegen Hassverbrechen durch das polnische Rechtssystem andererseits, dass die Beschwerde die Darstellung der Gefahr, der die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung ausgesetzt wäre, mit der Aussage schliesst, «er» - gemeint ist die Beschwerdeführerin - riskiere in den Asylheimen oder in Haft «wieder» Opfer von Misshandlungen zu werden, dass diese Vorbringen in ihrer Allgemeinheit und ihrem (auch hier) fehlenden Bezug zur konkreten Situation der Beschwerdeführerin - teilweise erwecken ihre Ausführungen den Eindruck der versehentlichen Übernahme aus einem anderen Beschwerdeverfahren -, keine rechtserhebliche Gefahr für die Beschwerdeführerin zu begründen vermögen, sollte sie nach Polen überstellt werden, dass sie im Übrigen auch in diesem Zusammenhang auf die polnischen Justiz- und Polizeiorgane verwiesen werden kann, dass sie somit nichts vorbringt, was der Schweiz Anlass geben könnte oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Julius Longauer Versand: