Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2409/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie eine Kopie des schweizerischen Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer von B._______ (nachfolgend: B._______ N [...]; [...] Staatsangehöriger, seit dem [...] in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen) sowie zwei vom 13. Januar 2021 datierende Schreiben von ihr und B._______, wonach sie religiös verheiratet seien und in der Schweiz zusammenleben möchten, einreichte, dass die Beschwerdeführerin bei der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Januar 2021 angab, sie sei äthiopische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und sei seit (...) mit B._______ nach Brauch verheiratet, dass sie vor einer Woche illegal aus Äthiopien ausgereist und via Polen am 12. Januar 2021 in die Schweiz gelangt sei, dass die Begleitperson ihr ihren Pass weggenommen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Januar 2021 zu Protokoll gab, sie sei in der Nacht vom (...) Januar 2021 illegal mit einem Begleiter aus Äthiopien ausgereist und direkt nach Polen geflogen, von wo aus sie mit einem Bus in die Schweiz gelangt sei, dass alles von der Familie organisiert worden sei, sie davon nichts gewusst habe und auf die Ausreise nicht vorbereitet gewesen sei, dass sie zwar zu B._______ habe gehen wollen, aber von der besagten Art der Ausreise nichts gewusst habe, und auch nicht wisse, weshalb die Reise via Polen erfolgt sei, dass der Begleiter ihr jeweils ein Heft mit ihren Dokumenten gegeben habe, als sie diese zwei oder drei Mal habe vorweisen müssen, dass sie auf der Reise keine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, dass sie und B._______ schnell hätten heiraten müssen und zur Kirche D._______ in C._______ gegangen seien, wo sie von einem Priester und einem Diakon vermählt worden seien, dass es von der Trauung kein Dokument gebe, dass die polnischen Behörden auf Anfrage des SEM am 15. März 2021 mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über ein vom (...) 2020 bis zum (...) 2021 gültiges polnisches Visum und sei damit am (...) 2020 in Polen eingereist, und sie am 16. April 2021 ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erklärten, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen gewährte und sie aufforderte, das Heiratsdatum zu nennen und einen Nachweis zu erbringen, dass es sich bei B._______ um ihren Ehemann handle, oder das Fehlen eines solchen zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2021 beantragte, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, dass sie und B._______, der hierzulande lebe und arbeite, gemeinsam in der Schweiz leben möchten, dass sie sich seit vier Jahren kennen würden und seit 2017 eine Beziehung bestehe, dass sie bei einem Besuch von B._______ in C._______ am (...) in der Kirche D._______ im Beisein eines Priesters und eines Diakons geheiratet und dabei auch Ringe ausgetauscht hätten, dass sie die Ehe hierzulande offiziell registrieren lassen möchten und deshalb am 21. April 2021 ein Ehevorbereitungsgesuch eingereicht hätten, und auch die Stellung eines Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat prüfen würden, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2021 - eröffnet am 14. Mai 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass für die Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch die die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, und eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass des Weiteren beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 den Eingang der Beschwerde bestätigte und gleichentags den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2021 erhobene verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, indem es keine weiteren Abklärungen (bspw. Befragung des Paars) zum Bestehen einer Ehe respektive einer Beziehung getätigt habe, nicht zu greifen vermag, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. Januar 2021 gemachten Vorbringen zum Bestehen einer Beziehung mit B._______ gehört und die Beschwerdeführerin, welche die Substanziierungslast für ihre Vorbringen trägt (Art. 7 AsylG), diesbezüglich am 20. April 2021 zu weiteren Angaben sowie zur Einreichung von Belegen aufgefordert hat, womit es seiner Pflicht zur Sachverhaltserhebung nachgekommen ist, dass damit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass Abklärungen des SEM vorliegend ergaben, dass die polnischen Behörden der Beschwerdeführerin ein Visum mit Gültigkeit bis zum (...) 2021 erteilt haben, dass das SEM die polnischen Behörden deshalb am 23. März 2021 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Dublin-III-VO ersuchte, und die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 16. April 2021 ausdrücklich zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO anruft, gemäss welcher bei einem Antragsteller, der einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand - hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3), dass als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner gilt, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.), dass sich der Antragsteller gemäss Rechtsprechung direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann (vgl. BVGE 2015/41 E. 5), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin und B._______ unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind, und für die geltend gemachte religiöse Trauung, die im (...) anlässlich eines Besuchs von B._______ in Äthiopien erfolgt sei, kein rechtsgenüglicher Nachweis besteht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, wonach religiöse Trauungen in Äthiopien verbreitet seien, zwar durchaus zutreffen mag, jedoch kein kirchliches Heiratsdokument vorliegt und die zu den Akten gereichten undatierten Fotografien des Paars eine religiöse Vermählung nicht zu belegen vermögen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen vom 18. und 22. Januar 2021 und der schriftlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2021 sowie der Beschwerde vom 21. Mai 2021 auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung mit dem seit (...) Jahren in der Schweiz wohnhaften B._______ im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-II-VO schliessen lassen, und dass auch die besagten undatierten Fotografien des Paars und der Verweis auf das hierzulande am 21. April 2021 eingereichte Gesuch um Ehevorbereitung diesen Beleg nicht zu erbringen vermögen, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO daher keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag und die Zuständigkeit Polens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Polens auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2021 nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie möchte mit B._______ in der Schweiz zusammenleben, und der in diesem Zusammenhang erfolgten Berufung auf Art. 8 EMRK, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5), dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass B._______, wie zuvor festgestellt, nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage auch nicht von einer gefestigten, und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge auf die im Januar 2021 erfolgte Ausreise aus dem Heimatland nicht vorbereitet gewesen sei, und keine Hinweise auf zuvor bestehende Bestrebungen um eine Familienzusammenführung seit der (angeblich) im Jahr (...) erfolgten religiösen Heirat vorliegen, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung vom 17. Mai 2021, wonach B._______ für die Kosten eines Deutschkurses aufkomme, den die Beschwerdeführerin hierzulande seit Ende April 2021 besuche, nichts zu ändern vermag, dass zudem hinsichtlich des Ehevorbereitungsverfahrens, das hängig sei, festzuhalten ist, dass ein solches nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und dieses durch die Beschwerdeführerin auch in Polen abgewartet werden kann, dass damit die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht aufgrund einer Gefährdung der Einheit der Familie anzuwenden ist, dass es im Weiteren keine Gründe für die Annahme gibt, Polen würde sich weigern, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, und die Mitgliedstaaten im Übrigen den Antragstellern auch die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: