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F-3422/2026

F-3422/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) war ihr von Italien in Vertretung für Schweden jeweils ein Visum mit Gültigkeit vom 26. Juni 2024 bis 8. Oktober 2024 und vom 20. August 2025 bis 20. Februar 2026 ausgestellt worden. B. Am 30. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die schwedischen Behörden hiessen das Aufnahmeersuchen am 5. Mai 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Schweden an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 13. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Einreise ohne Visum, die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs in Schweden sowie ihre gesundheitlichen Leiden (Augenprobleme [fortgeschrittener grauer Star], Schwierigkeiten, sich an Dinge zu erinnern) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der erwachsenen Töchter und des Sohnes keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um Familienangehörige nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 3.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz lebenden, erwachsenen Töchter und der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern nicht ersichtlich ist (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat; diese gehen jedoch nicht wesentlich über das normale Mass hinaus und sind altersentsprechend nicht aussergewöhnlich. Es liegt bei der Beschwerdeführerin keine schwere Krankheit, geschweige denn eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Schweden adäquat behandelt werden können. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Unterstützung im Alltag durch ihre Töchter ist zwar ein nachvollziehbares Anliegen, begründet aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5), zumal sie bereits seit mehreren Jahren ohne Unterstützung ihrer Kinder ausgekommen ist. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich ihrer Gesundheitssituation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3422/2026 Urteil vom 29. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rina Kika, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) war ihr von Italien in Vertretung für Schweden jeweils ein Visum mit Gültigkeit vom 26. Juni 2024 bis 8. Oktober 2024 und vom 20. August 2025 bis 20. Februar 2026 ausgestellt worden. B. Am 30. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 30. April 2026 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die schwedischen Behörden hiessen das Aufnahmeersuchen am 5. Mai 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Schweden an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 13. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Einreise ohne Visum, die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs in Schweden sowie ihre gesundheitlichen Leiden (Augenprobleme [fortgeschrittener grauer Star], Schwierigkeiten, sich an Dinge zu erinnern) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der erwachsenen Töchter und des Sohnes keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um Familienangehörige nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz lebenden, erwachsenen Töchter und der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren erwachsenen Kindern nicht ersichtlich ist (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat; diese gehen jedoch nicht wesentlich über das normale Mass hinaus und sind altersentsprechend nicht aussergewöhnlich. Es liegt bei der Beschwerdeführerin keine schwere Krankheit, geschweige denn eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Schweden adäquat behandelt werden können. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Unterstützung im Alltag durch ihre Töchter ist zwar ein nachvollziehbares Anliegen, begründet aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5), zumal sie bereits seit mehreren Jahren ohne Unterstützung ihrer Kinder ausgekommen ist. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervorgeht, bezog die Vorinstanz die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihren Entscheid mit ein. Hinsichtlich ihrer Gesundheitssituation durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der Aktenlage als hinreichend erstellt erachten. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: